Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-579 KI-generiert

Foreign Workers' Right to Earned Wages Upon Deportation

Geschäftsnummer VPB 84-579
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion sought to amend legislation regarding the residence and settlement of foreigners, specifically addressing the rights of undocumented foreign workers. While acknowledging that employers hiring such workers should face stricter penalties, the core issue was whether these workers, upon discovery and expulsion, could still claim wages and social benefits earned prior to their deportation. The Federal Council was invited to report and propose changes to Article 23, paragraph 2 of the Foreign Nationals Act, clarifying that immediate expulsion must respect all claims for wages and social benefits, even retroactively. The court's reasoning centered on the principle that denying these claims would unfairly benefit employers who exploited illegal labor and would circumvent existing regulations aimed at ensuring fair wages and working conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Absatz, Art. 320 Absatz, Art. 320 OR, Artikel 23 Absatz 2 ANAG; Foreign Workers' Right to Earned Wages Upon Deportation: While acknowledging that employers hiring such workers should face stricter penalties, the core issue was whether these workers, upon discovery and expulsion, could still claim wages and social benefits earned prior to their deportation. The Federal Council was invited to report and propose changes to Article 23, paragraph 2 of the Foreign Nationals Act, clarifying that immediate expulsion must respect all claims for wages and social benefits, even retroactively. The court's reasoning centered on the principle that denying these claims would unfairly benefit employers who exploited illegal labor and would circumvent existing regulations aimed at ensuring fair wages and working conditions.

Schlagwörter

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Ausländergesetz Aufenthaltsrecht Recht auf Arbeit ausländerrechtliche Wegweisung Arbeitsbedingungen Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 23 Absatz 2 ANAG

The motion was sent to the Federal Council to report and propose amendments to this article concerning the expulsion of foreign nationals.

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Volltext

11. März 1985 109 Motion Miville

bedürfe es im Grunde - so Frau Kopp - dieser Motion nicht zung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Okto-

mehr. ber 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmungen

Die weitere Diskussion förderte dann aber einiges an Unzu- schreiben die Gewährung orts- und berufsüblicher Löhne

friedenheit mit den zurzeit obwaltenden Umständen zutage. und Arbeitsbedingungen vor.

Insbesondere wurde die striktere Anwendung der Artikel 13 Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag

und 14 des Asylgesetzes, d.h. der Bestimmungen über die im Hinblick auf eine Änderung des Artikels 23 Absatz 2

Asylgesuche an der Grenze und im Inland, verlangt. Die ANAG zu erstatten. Festzuhalten wäre, dass die im ersten

Befürworter einer Überweisung erblickten in ihr einen - Satz erwähnte sofortige Ausschaffung unter Wahrung sämt-

auch psychologisch zu verstehenden - Impuls an die licher, auch rückwirkender Ansprüche auf Lohn und Sozial-

Adresse der Bundesverwaltung, an der Grenze striktere und leistungen zu erfolgen hat.

umfassendere Vorkehren zu treffen, wie dies ja zum Beispiel

auch gegen die illegale Einfuhr von Drogen gehandhabt Texte de la motion du 28 novembre 1984

wird. Die Gegner der Überweisung verwiesen auf die Les Chambres fédérales ont adopté une motion demandant

Schwierigkeiten der praktischen Durchführung des von der que les employeurs qui occupent des travailleurs étrangers

Motion Angestrebten: Wer sich der Untersuchung entzieht clandestins soient punis plus sévèrement.

und in einer Weise verschwindet, dass er nicht mehr aufge- Cependant, cela ne résout pas la question de savoir dans

funden wird, kann eben nicht erfasst werden, und die Zusi- quelle mesure un travailleur clandestin, expulsé conformé-

cherung, Arbeitsämter erteilten Bewilligungen nur nach ment à l'article 23,2° alinéa, de la loi fédérale sur le séjouret

stattgefundener sanitarischer Kontrolle, greift überall dort l'établissement des étrangers (LSEE) après avoir été décou-

nicht, wo Asylbewerber gar nicht zum Arbeitsmarkt zugelas- vert, peut faire valoir rétroactivement son droit au salaire et

sen werden. Hinzu kam das Bedenken, mit einer Motion der aux prestations sociales. L'article 320,3e alinéa, du code des

Landesregierung Aufträge im Hinblick auf den Vollzug eines obligations accorde tous les avantages découlant du droit

Gesetzes zu erteilen, die Frage, die wir immer wieder disku- civil (salaire, prestations sociales, délai de résiliation) au

tieren. travailleur de bonne foi, même si le contrat se révèle nul en

Schliesslich obsiegten die Befürworter einer Überweisung fin de compte. Or, dans deux arrêts rendus récemment, le

mit dem knappsten möglichen Mehr, nämlich mit 5 zu 4 Tribunal fédéral n'a pas précisé si ce droit s'applique égale-

Stimmen. In diesem Sinne stelle ich Ihnen als Kommissions- ment aux travailleurs étrangers clandestins.

präsident Antrag, die Motion zu überweisen. Ich selbst Il peut en résulter des rigueurs incroyables. Refuser tout

werde mit der Minderheit gegen Überweisung stimmen. salaire à un travailleur clandestin qui a été congédié et

expulsé sur-le-champ signifierait favoriser l'employeur qui

Abstimmung - Vote l'a recruté et, par conséquent, encourager le travail non

Für die Überweisung der Motion 15 Stimmen déclaré. En agissant de la sorte, on éluderait aussi les

Dagegen 17 Stimmen dispositions du règlement d'exécution de la LSEE du

26 octobre 1983 (art. 21 et 22), ainsi que celles de l'ordon-

nance du DFJP du 26 octobre 1983 limitant le nombre des

étrangers (art. 8 et 9). Ces dispositions prescrivent qu'il faut

accorder à ceux-ci des salaires et des conditions de travail

selon les usages locaux et les tarifs appliqués dans la

profession.

#ST# 84.579 Vu ce qui précède, le Conseil fédéral est invité à présenter

Motion Miville un rapport et des propositions concernant une modification

de l'article 23, 2e alinéa, LSEE. Il conviendrait de préciser

Ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung.

que le refoulement immédiat dont il est question dans la

Sozialschutz première phrase implique la sauvegarde de tous les droits

Travailleurs étrangers sans permis. au salaire et aux prestations sociales, même avec effet

Protection sociale rétroactif.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Bührer, Piller,

Weber ' (4)

Wortlaut der Motion vom 28. November 1984 Miville: Es geht mir mit meiner Motion nicht darum, die

Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt, illegale Schwarzarbeit von Ausländern in der Schweiz zu

wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische bagatellisieren. Auch bin ich durchaus der Meinung, die

Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen. Wegweisung aus unserem Lande sei in einem solchen Fall

Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher eine adäquate Sanktion. Hingegen bin ich der Überzeugung,

Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesge- ein solcher Arbeitnehmer dürfe trotz der fremdenpolizeili-

setz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern chen Illegalität in seinen Rechten als Arbeitnehmer nicht

Artikel 23 Absatz 2 ausgeschafft wird, rückwirkend seine geschmälert werden. Vor seiner Wegweisung muss er aus-

Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen stehende Guthaben noch geltend machen können. Ande-

kann. Artikel 320 Absatz 3 des Obligationen rechts billigt bei renfalls kann sein Arbeitgeber, der ihn illegal beschäftigt

einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem und ihm wahrscheinlich einen geringen Lohn bezahlt hat,

gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche noch einen Sonderprofit einstreichen. Für ein Dumping

(Lohn, Sozialleistungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der dieser Art sollte eigentlich niemand in diesem Saale Ver-

Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesge- ständnis aufbringen.

richt in zwei kürzlichen Entscheiden die Frage offengelas- Den Ausgangspunkt meines Vorstosses bilden zwei Bundes-

sen, ob dieser Anspruch auch für ausländische Schwarzar- gerichtsurteile. Artikel 20 des Obligationenrechts erklärt

beiter gegeben ist. Verträge mit widerrechtlichem Inhalt für nichtig. Nach Arti-

Daraus können sich unglaubliche Härten ergeben. Dem kel 320 des Obligationenrechts hat indessen ein gutgläubi-

Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Aus- ger Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche (Lohn,

schaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu verwei- Kündigungsfrist usw.) wie bei einem gültigen Vertrag. Es

gern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und stellt sich also hier die Frage der Gutgläubigkeit.

somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch Die Genfer Richter hatten im Falle eines italienischen

eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestimmungen Schwarzarbeiters die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages bejaht

der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21 und ihm für die Dauer der Kündigungsfrist den Lohn verwei-

und 22, sowie der Verordnung des EVD über die Begren- gert, als er fristlos entlassen wurde. Entsprechend der Höhe

Motion Miville 110 11 mars 1985

der Streitsumme blieb nur die staatsrechtliche Beschwerde Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen einem Ausländer

als Rechtsmittel übrig. Das Bundesgericht konnte somit nur beim Wegzug ins Ausland zustehen, beurteilt sich nach dem

die Frage der Willkür prüfen und lehnte die Beschwerde ab. Arbeits- und dem Sozialversicherungsrecht. Ihre Frage wäre

Das Urteil lässt aber erkennen, dass auch ein gegenteiliger einerseits durch die Gerichte weiterzuverfolgen oder, wenn

kantonaler Entscheid nicht willkürlich gewesen wäre. Das sich ein Ungenügen herausstellen sollte, durch eine Revi-

Bundesgericht bedauert weiter in seinem Urteil, dass es die sion des Obligationenrechts, aber sicher nicht durch eine

Frage der Gutgläubigkeit nicht überprüfen konnte, weil die Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-

Anwältin des Schwarzarbeiters eine entsprechende Rüge lassung der Ausländer. Da wäre die verfassungsrechtliche

unterlassen hatte. Kurz darauf konnte sich in einem ähnlich Basis mit dem Artikel 69ter der Bundesverfassung nicht

gelagerten Fall das Bundesgericht mit der Frage der Gut- gegeben.

gläubigkeit befassen. Es hat sie nicht entschieden, aber es Nun bin ich aber mit dem Motionär einverstanden, dass die

hat in der Urteilsbegründung interessante Erwägungen Situation zweifellos unbefriedigend sein kann. Es hindert

angestellt, zum Beispiel, jene Juristen gingen zu weit, wel- den ausgewiesenen Schwarzarbeiter aber nichts daran,

che dem Schwarzarbeiter den guten Glauben absprechen, dass er, noch während er in der Schweiz ist, jemanden

wenn er in seiner Unkenntnis gar nicht wusste, dass es in beauftragt, seine rechtmässigen Ansprüche geltend zu

der Schweiz eine Arbeitsbewilligung braucht. Ja, sogar machen. Der Motionär hat uns ja dargelegt, dass der Rechts-

wenn er das wisse, könne ihm guter Glaube nicht ohne grundsatz des guten Glaubens auch für Schwarzarbeiter

weiteres abgesprochen werden, weil nämlich der Nachweis gilt. Nach geltendem Recht ist die Anwesenheit in der

fehle, dass er auch darüber im Bilde gewesen sei, dass das Schweiz zur Einleitung eines zivilen oder verwaltungsrecht-

Fehlen der Bewilligung den Vertrag zunichte macht. lichen Anspruchs nicht erforderlich, es sei denn, dass Sie

Schliesslich deuten die Lausanner Richter noch an, der in morgen etwas ganz anderes beschliessen.

Artikel 320 OR geforderte gute Glaube könnte sich allenfalls Ich muss Ihnen also aus rechtlichen Gründen beantragen,

gar nicht auf die Gültigkeit des Vertrages, sondern auf die diese Motion abzulehnen.

Arbeitsleistung beziehen. Ich darf Ihnen aber immerhin noch mitteilen, dass dem

Wie dem auch sei, hier sollte Klarheit geschaffen werden. weiteren stossenden Punkt, nämlich dass der Arbeitgeber

Mir scheint, ausländische Schwarzarbeiter seien durchaus Vorteile erzielen könnte, weil er den Lohn nicht auszahlen

zu massregeln, wegzuweisen, aber sie sind immerhin keine müsste, mit der Überweisung der Motion Zehnder bereits

Sklaven. Was sie an Lohn und weiteren Leistungen erarbei- Rechnung getragen wurde. Wir sind daran, die diesbezügli-

tet haben, das soll ihnen zustehen. Im 1984 erschienenen chen Strafbestimmungen zu verschärfen und werden dem

Zürcher Kommentar zum Arbeitsrecht von Prof. Adrian Parlament im Laufe des nächsten Jahres eine diesbezügli-

Staehelin wird das rechtswidrige Verhalten des Arbeitgebers che Vorlage unterbreiten.

untersucht. Auch wenn der Arbeitnehmer selbst wissentlich Zusammenfassend beantrage ich Ihnen aus den Überlegun-

gegen ein Verbot verstösst, ist Prof. Staehelin der Meinung: gen, die ich darlegen durfte, Abweisung der Motion.

«... so wäre die Berufung des Arbeitgebers auf fehlenden

guten Glauben rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, Miville: Frau Bundesrätin, Sie haben recht in der Frage, dass

wenn er selbst bösgläubig ist. Er soll aus seinem eigenen, ich mit meinem Motionstext ein Gesetz, das ANAG, ansteure

bewusst rechtswidrigen Verhalten keinen Vorteil ziehen.» und dass ich heute mit einem anderen Gesetz, nämlich dem

Lassen Sie mich noch aus dem Kommentar des «Luzerner Obligationenrecht, argumentiert habe. Es ist eben manch-

Tagblatts» vom 21. Juli 1984 zu den fraglichen Bundesge- mal so, dass man einen Text verfasst - vor allem als Nicht-

richtsurteilen folgendes zitieren: «Dem Schwarzarbeitneh- jurist -, und bis zur Begründung kommt einem dann aller-

mer bei fristloser Entlassung den Lohn zu verweigern, hand in den Sinn.

hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und damit die Ich frage Sie nun, Frau Bundesrätin - ich werde diese Sache

Schwarzarbeit zu fördern. - Es bleibt zu hoffen, dass das weiter verfolgen, weil es mir um die Gerechtigkeit geht -, ob

Bundesgericht in seinen beiden Urteilen nicht nur juristi- nicht die Möglichkeit besteht, meinen Vorstoss wenigstens

sche Gedankenakrobatik betreiben wollte, sondern bereit als Postulat entgegenzunehmen, was erlauben würde, nicht

ist, die aufgezeichneten Möglichkeiten in einem konkreten genau in der von mir vorgeschlagenen Weise, sondern in

Fall auch zu rechtlicher Praxis werden zu lassen. Dem einer etwas anderen Weise meinen Erwägungen Rechnung

Schwarzarbeiter im Normalfall Gutgläubigkeit zu attestie- zu tragen.

ren, dürfte kaum schwerfallen. Die neuere Lehre und Recht-

sprechung bejaht sie dann, wenn eine rechtliche Lage so Bundesrätin Kopp: Da der Bundesrat auch die Postulate

unklar ist, dass niemand weiss, was Rechtens gelten soll. ernst nimmt, die ihm von den Räten überwiesen werden,

Wenn das Bundesgericht der Genfer Justiz nicht Willkür muss ich einfach festhalten, dass dieses Postulat einmal

vorwerfen will, weil sich die Rechtslehre in der Frage nicht mehr zu einer Gesetzesrevision führen würde, die mir im

einig ist, dann kann man den ausländischen Schwarzarbei- Moment nicht dringend erscheint. Denn Sie haben richtig

ter doch wohl auch nicht bösgläubig schimpfen, wenn er ausgeführt, dass der ausgewiesene Schwarzarbeiter, wenn

sich über die Folge seines Tuns irrt.» er gutgläubig gearbeitet hat, einen Anspruch sowohl auf

Ich ersuche Sie um Überweisung meiner Motion. den Lohn wie auch auf die Sozialversicherung hat und dass

er jemanden beauftragen kann, diesen durchzusetzen. Ich

Bundesrätin Kopp: Herr Ständerat Miville hat sich in seiner würde meinen, dass es Aufgabe des Bundesgerichts ist, hier

Begründung jetzt auf Artikel 20 und Artikel 320 des Obliga- die Praxis, die er bereits eingeschlagen hat und die Sie

tionenrechts berufen und hat uns ausgiebig aus verschiede- zitiert haben, nun weiterzuverfolgen, und dass wir nicht im

nen Bundesgerichtsurteilen zitiert. Ich muss Sie aber darauf jetzigen Zeitpunkt ein Postulat entgegennehmen sollten,

aufmerksam machen, dass der Text seiner Motion nicht auf das den Bundesrat wieder beauftragt, eine Gesetzesände-

eine Änderung oder Ergänzung des Obligationen rechts lau- rung zu prüfen.

tet, sondern folgendermassen: In diesem Sinne beantrage ich Ihnen auch Ablehnung eines

«Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag im Postulates.

Hinblick auf eine Änderung des Artikels 23 Absatz 2 des

AN AG zu erstatten.» Muheim: Wenn der Motionär einverstanden ist, kann ein

Er verlangt also nicht eine Ergänzung des Obligationen- Mitglied des Rates Antrag auf Überweisung als Postulat

rechts, sondern des Bundesgesetzes über Aufenthalt und stellen. Ich tue dies hiermit. Wenn ich den Fall als solchen

Niederlassung der Ausländer. Ein Bundesgesetz, das sich vor Augen halte, glaube ich, dass es durchaus zulässig ist, in

auf den Artikel 69ter der Bundesverfassung abstützt, hat der Form eines Postulates, also zur Überprüfung, eine sol-

sich auf die Regelung der mit der Zulassung und der Anwe- che Frage zu überweisen. Das sage ich als Jurist, obwohl ich

senheit in der Schweiz verbundenen Stellung des Auslän- mit dem Bundesrat überzeugt bin, dass das ANAG die fal-

ders zu beschränken. Die Frage, ob und allenfalls welche sche sectes materlas ist, sondern dass das OR anvisiert

12. März 1985 111 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz

werden müsste. Aber es kann mich nicht befriedigen, hier #ST# Sechste Sitzung - Sixième séance

einfach nein zu sagen, und dies bei einem Problem, das

besteht und das vielleicht in absehbarer Zeit durch die

Gerichte im Sinne der Motionsbegründung entschieden Dienstag, 12. März 1985, Vormittag

wird. Aber für den Fall, dass die Gerichte es nicht so tun, Mardi 12 mars 1985, matin

würde der Bundesrat verpflichtet, sich der Sache zur gesetz- 8.00 h

lichen Überprüfung anzunehmen.

Ich möchte Sie bitten, diesen Vorstoss als Postulat zu über- Vorsitz - Présidence: Herr Gerber

weisen.

Präsident: Darf ich annehmen, dass Herr Miville einverstan-

den ist, seinen Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln?

82.072

Miville: Ich bin einverstanden.

Internationales Privatrecht. Bundesgesetz

Abstimmung - Vote Droit international privé. Loi

Für die Überweisung des Postulates 15 Stimmen

Dagegen 21 Stimmen Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982

(BBI 1983 l, 263)

Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF 1983 I, 255)

Schluss der Sitzung um 18.10 Uhr

La séance est levée à 18 h 10

Antrag der Kommission

Mehrheit

Eintreten

Minderheit

(Affolter, Hefti)

Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, einen

Entwurf vorzulegen, der im wesentlichen die NAG-Bereiche

abdeckt, gegebenenfalls unter Einfügung eines knapp

gehaltenen allgemeinen Teils.

Proposition de la commission

Majorité

Entrer en matière

Minorité

(Affolter, Hefti)

Renvoi au Conseil fédéral avec le mandat de présenter un

projet qui, pour l'essentiel, couvre les matières réglées par la

loi fédérale sur les rapports de droit civil des citoyens établis

ou en séjour (LRDC); le cas échéant, avec l'insertion d'une

partie générale conçue de façon succincte.

Gadient, Berichterstatter: Das internationale Privatrecht,

kurz IPR genannt, ist für viele - und ich schliesse dabei die

Juristen nicht aus- ein Buch mit sieben Siegeln. Das kann

auch nicht verwundern, denn neben dem aus dem Jahre

1891 stammenden NAG, das seinem Ursprung nach eine

ganz andere Funktion hatte, hat der Gesetzgeber in ver-

schiedenen Spezialgesetzen international-privatrechtliche

Bestimmungen erlassen. Andererseits sind wichtige Berei-

che überhaupt nicht kodifiziert, wie das internationale

Sachen- und Obligationenrecht, und auch ein allgemeiner

Teil des internationalen Privatrechts fehlt. Im internationalen

Zivilprozessrecht und ähnlich auch auf den Gebieten der

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entschei-

dungen überlagern sich die Gesetzgebungen des Bundes

und der Kantone derart, dass eine Abgrenzung im Einzelfall

Mühe bereitet. Wer sich heute mit einem IPR-Fall zu befas-

sen hat, muss in der Regel eine ausserordentlich umfangrei-

che Bundesgerichtspraxis konsultieren und in zahlreichen

möglicherweise anwendbaren Gesetzen und Staatsverträ-

gen die IPR-Bestimmungen suchen. Im grenzüberschreiten-

den Privat- und Verfahrensverkehr unseres Landes sind

rund 300 zwei- und mehrseitige Staatsverträge zu beachten.

Da diese nur eng umgrenzte Sachfragen regeln, wird die

Anwendung des schweizerischen IPR durch diese nur

bedingt vereinfacht. Dem gewöhnlichen Bürger ist und war

das internationale Privatrecht im Grunde wohl immer fremd.

Neben seiner relativen Kompliziertheit mag dafür eine Viel-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Miville Ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung. Sozialschutz

Motion Miville Travailleurs étrangers sans permis. Protection sociale

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.579

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 11.03.1985 - 17:00

Date

Data

Seite 109-111

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Ref. No 20 013 376

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