Foreign Workers' Right to Earned Wages Upon Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion sought to amend legislation regarding the residence and settlement of foreigners, specifically addressing the rights of undocumented foreign workers. While acknowledging that employers hiring such workers should face stricter penalties, the core issue was whether these workers, upon discovery and expulsion, could still claim wages and social benefits earned prior to their deportation. The Federal Council was invited to report and propose changes to Article 23, paragraph 2 of the Foreign Nationals Act, clarifying that immediate expulsion must respect all claims for wages and social benefits, even retroactively. The court's reasoning centered on the principle that denying these claims would unfairly benefit employers who exploited illegal labor and would circumvent existing regulations aimed at ensuring fair wages and working conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Absatz, Art. 320 Absatz, Art. 320 OR, Artikel 23 Absatz 2 ANAG; Foreign Workers' Right to Earned Wages Upon Deportation: While acknowledging that employers hiring such workers should face stricter penalties, the core issue was whether these workers, upon discovery and expulsion, could still claim wages and social benefits earned prior to their deportation. The Federal Council was invited to report and propose changes to Article 23, paragraph 2 of the Foreign Nationals Act, clarifying that immediate expulsion must respect all claims for wages and social benefits, even retroactively. The court's reasoning centered on the principle that denying these claims would unfairly benefit employers who exploited illegal labor and would circumvent existing regulations aimed at ensuring fair wages and working conditions.
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KI-generiertThe motion was sent to the Federal Council to report and propose amendments to this article concerning the expulsion of foreign nationals.
Volltext
11. März 1985 109 Motion Miville
bedürfe es im Grunde - so Frau Kopp - dieser Motion nicht zung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Okto-
mehr. ber 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmungen
Die weitere Diskussion förderte dann aber einiges an Unzu- schreiben die Gewährung orts- und berufsüblicher Löhne
friedenheit mit den zurzeit obwaltenden Umständen zutage. und Arbeitsbedingungen vor.
Insbesondere wurde die striktere Anwendung der Artikel 13 Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag
und 14 des Asylgesetzes, d.h. der Bestimmungen über die im Hinblick auf eine Änderung des Artikels 23 Absatz 2
Asylgesuche an der Grenze und im Inland, verlangt. Die ANAG zu erstatten. Festzuhalten wäre, dass die im ersten
Befürworter einer Überweisung erblickten in ihr einen - Satz erwähnte sofortige Ausschaffung unter Wahrung sämt-
auch psychologisch zu verstehenden - Impuls an die licher, auch rückwirkender Ansprüche auf Lohn und Sozial-
Adresse der Bundesverwaltung, an der Grenze striktere und leistungen zu erfolgen hat.
umfassendere Vorkehren zu treffen, wie dies ja zum Beispiel
auch gegen die illegale Einfuhr von Drogen gehandhabt Texte de la motion du 28 novembre 1984
wird. Die Gegner der Überweisung verwiesen auf die Les Chambres fédérales ont adopté une motion demandant
Schwierigkeiten der praktischen Durchführung des von der que les employeurs qui occupent des travailleurs étrangers
Motion Angestrebten: Wer sich der Untersuchung entzieht clandestins soient punis plus sévèrement.
und in einer Weise verschwindet, dass er nicht mehr aufge- Cependant, cela ne résout pas la question de savoir dans
funden wird, kann eben nicht erfasst werden, und die Zusi- quelle mesure un travailleur clandestin, expulsé conformé-
cherung, Arbeitsämter erteilten Bewilligungen nur nach ment à l'article 23,2° alinéa, de la loi fédérale sur le séjouret
stattgefundener sanitarischer Kontrolle, greift überall dort l'établissement des étrangers (LSEE) après avoir été décou-
nicht, wo Asylbewerber gar nicht zum Arbeitsmarkt zugelas- vert, peut faire valoir rétroactivement son droit au salaire et
sen werden. Hinzu kam das Bedenken, mit einer Motion der aux prestations sociales. L'article 320,3e alinéa, du code des
Landesregierung Aufträge im Hinblick auf den Vollzug eines obligations accorde tous les avantages découlant du droit
Gesetzes zu erteilen, die Frage, die wir immer wieder disku- civil (salaire, prestations sociales, délai de résiliation) au
tieren. travailleur de bonne foi, même si le contrat se révèle nul en
Schliesslich obsiegten die Befürworter einer Überweisung fin de compte. Or, dans deux arrêts rendus récemment, le
mit dem knappsten möglichen Mehr, nämlich mit 5 zu 4 Tribunal fédéral n'a pas précisé si ce droit s'applique égale-
Stimmen. In diesem Sinne stelle ich Ihnen als Kommissions- ment aux travailleurs étrangers clandestins.
präsident Antrag, die Motion zu überweisen. Ich selbst Il peut en résulter des rigueurs incroyables. Refuser tout
werde mit der Minderheit gegen Überweisung stimmen. salaire à un travailleur clandestin qui a été congédié et
expulsé sur-le-champ signifierait favoriser l'employeur qui
Abstimmung - Vote l'a recruté et, par conséquent, encourager le travail non
Für die Überweisung der Motion 15 Stimmen déclaré. En agissant de la sorte, on éluderait aussi les
Dagegen 17 Stimmen dispositions du règlement d'exécution de la LSEE du
26 octobre 1983 (art. 21 et 22), ainsi que celles de l'ordon-
nance du DFJP du 26 octobre 1983 limitant le nombre des
étrangers (art. 8 et 9). Ces dispositions prescrivent qu'il faut
accorder à ceux-ci des salaires et des conditions de travail
selon les usages locaux et les tarifs appliqués dans la
profession.
#ST# 84.579 Vu ce qui précède, le Conseil fédéral est invité à présenter
Motion Miville un rapport et des propositions concernant une modification
de l'article 23, 2e alinéa, LSEE. Il conviendrait de préciser
Ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung.
que le refoulement immédiat dont il est question dans la
Sozialschutz première phrase implique la sauvegarde de tous les droits
Travailleurs étrangers sans permis. au salaire et aux prestations sociales, même avec effet
Protection sociale rétroactif.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Bührer, Piller,
Weber ' (4)
Wortlaut der Motion vom 28. November 1984 Miville: Es geht mir mit meiner Motion nicht darum, die
Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt, illegale Schwarzarbeit von Ausländern in der Schweiz zu
wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische bagatellisieren. Auch bin ich durchaus der Meinung, die
Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen. Wegweisung aus unserem Lande sei in einem solchen Fall
Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher eine adäquate Sanktion. Hingegen bin ich der Überzeugung,
Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesge- ein solcher Arbeitnehmer dürfe trotz der fremdenpolizeili-
setz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern chen Illegalität in seinen Rechten als Arbeitnehmer nicht
Artikel 23 Absatz 2 ausgeschafft wird, rückwirkend seine geschmälert werden. Vor seiner Wegweisung muss er aus-
Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen stehende Guthaben noch geltend machen können. Ande-
kann. Artikel 320 Absatz 3 des Obligationen rechts billigt bei renfalls kann sein Arbeitgeber, der ihn illegal beschäftigt
einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem und ihm wahrscheinlich einen geringen Lohn bezahlt hat,
gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche noch einen Sonderprofit einstreichen. Für ein Dumping
(Lohn, Sozialleistungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der dieser Art sollte eigentlich niemand in diesem Saale Ver-
Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesge- ständnis aufbringen.
richt in zwei kürzlichen Entscheiden die Frage offengelas- Den Ausgangspunkt meines Vorstosses bilden zwei Bundes-
sen, ob dieser Anspruch auch für ausländische Schwarzar- gerichtsurteile. Artikel 20 des Obligationenrechts erklärt
beiter gegeben ist. Verträge mit widerrechtlichem Inhalt für nichtig. Nach Arti-
Daraus können sich unglaubliche Härten ergeben. Dem kel 320 des Obligationenrechts hat indessen ein gutgläubi-
Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Aus- ger Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche (Lohn,
schaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu verwei- Kündigungsfrist usw.) wie bei einem gültigen Vertrag. Es
gern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und stellt sich also hier die Frage der Gutgläubigkeit.
somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch Die Genfer Richter hatten im Falle eines italienischen
eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestimmungen Schwarzarbeiters die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages bejaht
der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21 und ihm für die Dauer der Kündigungsfrist den Lohn verwei-
und 22, sowie der Verordnung des EVD über die Begren- gert, als er fristlos entlassen wurde. Entsprechend der Höhe
Motion Miville 110 11 mars 1985
der Streitsumme blieb nur die staatsrechtliche Beschwerde Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen einem Ausländer
als Rechtsmittel übrig. Das Bundesgericht konnte somit nur beim Wegzug ins Ausland zustehen, beurteilt sich nach dem
die Frage der Willkür prüfen und lehnte die Beschwerde ab. Arbeits- und dem Sozialversicherungsrecht. Ihre Frage wäre
Das Urteil lässt aber erkennen, dass auch ein gegenteiliger einerseits durch die Gerichte weiterzuverfolgen oder, wenn
kantonaler Entscheid nicht willkürlich gewesen wäre. Das sich ein Ungenügen herausstellen sollte, durch eine Revi-
Bundesgericht bedauert weiter in seinem Urteil, dass es die sion des Obligationenrechts, aber sicher nicht durch eine
Frage der Gutgläubigkeit nicht überprüfen konnte, weil die Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
Anwältin des Schwarzarbeiters eine entsprechende Rüge lassung der Ausländer. Da wäre die verfassungsrechtliche
unterlassen hatte. Kurz darauf konnte sich in einem ähnlich Basis mit dem Artikel 69ter der Bundesverfassung nicht
gelagerten Fall das Bundesgericht mit der Frage der Gut- gegeben.
gläubigkeit befassen. Es hat sie nicht entschieden, aber es Nun bin ich aber mit dem Motionär einverstanden, dass die
hat in der Urteilsbegründung interessante Erwägungen Situation zweifellos unbefriedigend sein kann. Es hindert
angestellt, zum Beispiel, jene Juristen gingen zu weit, wel- den ausgewiesenen Schwarzarbeiter aber nichts daran,
che dem Schwarzarbeiter den guten Glauben absprechen, dass er, noch während er in der Schweiz ist, jemanden
wenn er in seiner Unkenntnis gar nicht wusste, dass es in beauftragt, seine rechtmässigen Ansprüche geltend zu
der Schweiz eine Arbeitsbewilligung braucht. Ja, sogar machen. Der Motionär hat uns ja dargelegt, dass der Rechts-
wenn er das wisse, könne ihm guter Glaube nicht ohne grundsatz des guten Glaubens auch für Schwarzarbeiter
weiteres abgesprochen werden, weil nämlich der Nachweis gilt. Nach geltendem Recht ist die Anwesenheit in der
fehle, dass er auch darüber im Bilde gewesen sei, dass das Schweiz zur Einleitung eines zivilen oder verwaltungsrecht-
Fehlen der Bewilligung den Vertrag zunichte macht. lichen Anspruchs nicht erforderlich, es sei denn, dass Sie
Schliesslich deuten die Lausanner Richter noch an, der in morgen etwas ganz anderes beschliessen.
Artikel 320 OR geforderte gute Glaube könnte sich allenfalls Ich muss Ihnen also aus rechtlichen Gründen beantragen,
gar nicht auf die Gültigkeit des Vertrages, sondern auf die diese Motion abzulehnen.
Arbeitsleistung beziehen. Ich darf Ihnen aber immerhin noch mitteilen, dass dem
Wie dem auch sei, hier sollte Klarheit geschaffen werden. weiteren stossenden Punkt, nämlich dass der Arbeitgeber
Mir scheint, ausländische Schwarzarbeiter seien durchaus Vorteile erzielen könnte, weil er den Lohn nicht auszahlen
zu massregeln, wegzuweisen, aber sie sind immerhin keine müsste, mit der Überweisung der Motion Zehnder bereits
Sklaven. Was sie an Lohn und weiteren Leistungen erarbei- Rechnung getragen wurde. Wir sind daran, die diesbezügli-
tet haben, das soll ihnen zustehen. Im 1984 erschienenen chen Strafbestimmungen zu verschärfen und werden dem
Zürcher Kommentar zum Arbeitsrecht von Prof. Adrian Parlament im Laufe des nächsten Jahres eine diesbezügli-
Staehelin wird das rechtswidrige Verhalten des Arbeitgebers che Vorlage unterbreiten.
untersucht. Auch wenn der Arbeitnehmer selbst wissentlich Zusammenfassend beantrage ich Ihnen aus den Überlegun-
gegen ein Verbot verstösst, ist Prof. Staehelin der Meinung: gen, die ich darlegen durfte, Abweisung der Motion.
«... so wäre die Berufung des Arbeitgebers auf fehlenden
guten Glauben rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, Miville: Frau Bundesrätin, Sie haben recht in der Frage, dass
wenn er selbst bösgläubig ist. Er soll aus seinem eigenen, ich mit meinem Motionstext ein Gesetz, das ANAG, ansteure
bewusst rechtswidrigen Verhalten keinen Vorteil ziehen.» und dass ich heute mit einem anderen Gesetz, nämlich dem
Lassen Sie mich noch aus dem Kommentar des «Luzerner Obligationenrecht, argumentiert habe. Es ist eben manch-
Tagblatts» vom 21. Juli 1984 zu den fraglichen Bundesge- mal so, dass man einen Text verfasst - vor allem als Nicht-
richtsurteilen folgendes zitieren: «Dem Schwarzarbeitneh- jurist -, und bis zur Begründung kommt einem dann aller-
mer bei fristloser Entlassung den Lohn zu verweigern, hand in den Sinn.
hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und damit die Ich frage Sie nun, Frau Bundesrätin - ich werde diese Sache
Schwarzarbeit zu fördern. - Es bleibt zu hoffen, dass das weiter verfolgen, weil es mir um die Gerechtigkeit geht -, ob
Bundesgericht in seinen beiden Urteilen nicht nur juristi- nicht die Möglichkeit besteht, meinen Vorstoss wenigstens
sche Gedankenakrobatik betreiben wollte, sondern bereit als Postulat entgegenzunehmen, was erlauben würde, nicht
ist, die aufgezeichneten Möglichkeiten in einem konkreten genau in der von mir vorgeschlagenen Weise, sondern in
Fall auch zu rechtlicher Praxis werden zu lassen. Dem einer etwas anderen Weise meinen Erwägungen Rechnung
Schwarzarbeiter im Normalfall Gutgläubigkeit zu attestie- zu tragen.
ren, dürfte kaum schwerfallen. Die neuere Lehre und Recht-
sprechung bejaht sie dann, wenn eine rechtliche Lage so Bundesrätin Kopp: Da der Bundesrat auch die Postulate
unklar ist, dass niemand weiss, was Rechtens gelten soll. ernst nimmt, die ihm von den Räten überwiesen werden,
Wenn das Bundesgericht der Genfer Justiz nicht Willkür muss ich einfach festhalten, dass dieses Postulat einmal
vorwerfen will, weil sich die Rechtslehre in der Frage nicht mehr zu einer Gesetzesrevision führen würde, die mir im
einig ist, dann kann man den ausländischen Schwarzarbei- Moment nicht dringend erscheint. Denn Sie haben richtig
ter doch wohl auch nicht bösgläubig schimpfen, wenn er ausgeführt, dass der ausgewiesene Schwarzarbeiter, wenn
sich über die Folge seines Tuns irrt.» er gutgläubig gearbeitet hat, einen Anspruch sowohl auf
Ich ersuche Sie um Überweisung meiner Motion. den Lohn wie auch auf die Sozialversicherung hat und dass
er jemanden beauftragen kann, diesen durchzusetzen. Ich
Bundesrätin Kopp: Herr Ständerat Miville hat sich in seiner würde meinen, dass es Aufgabe des Bundesgerichts ist, hier
Begründung jetzt auf Artikel 20 und Artikel 320 des Obliga- die Praxis, die er bereits eingeschlagen hat und die Sie
tionenrechts berufen und hat uns ausgiebig aus verschiede- zitiert haben, nun weiterzuverfolgen, und dass wir nicht im
nen Bundesgerichtsurteilen zitiert. Ich muss Sie aber darauf jetzigen Zeitpunkt ein Postulat entgegennehmen sollten,
aufmerksam machen, dass der Text seiner Motion nicht auf das den Bundesrat wieder beauftragt, eine Gesetzesände-
eine Änderung oder Ergänzung des Obligationen rechts lau- rung zu prüfen.
tet, sondern folgendermassen: In diesem Sinne beantrage ich Ihnen auch Ablehnung eines
«Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag im Postulates.
Hinblick auf eine Änderung des Artikels 23 Absatz 2 des
AN AG zu erstatten.» Muheim: Wenn der Motionär einverstanden ist, kann ein
Er verlangt also nicht eine Ergänzung des Obligationen- Mitglied des Rates Antrag auf Überweisung als Postulat
rechts, sondern des Bundesgesetzes über Aufenthalt und stellen. Ich tue dies hiermit. Wenn ich den Fall als solchen
Niederlassung der Ausländer. Ein Bundesgesetz, das sich vor Augen halte, glaube ich, dass es durchaus zulässig ist, in
auf den Artikel 69ter der Bundesverfassung abstützt, hat der Form eines Postulates, also zur Überprüfung, eine sol-
sich auf die Regelung der mit der Zulassung und der Anwe- che Frage zu überweisen. Das sage ich als Jurist, obwohl ich
senheit in der Schweiz verbundenen Stellung des Auslän- mit dem Bundesrat überzeugt bin, dass das ANAG die fal-
ders zu beschränken. Die Frage, ob und allenfalls welche sche sectes materlas ist, sondern dass das OR anvisiert
12. März 1985 111 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
werden müsste. Aber es kann mich nicht befriedigen, hier #ST# Sechste Sitzung - Sixième séance
einfach nein zu sagen, und dies bei einem Problem, das
besteht und das vielleicht in absehbarer Zeit durch die
Gerichte im Sinne der Motionsbegründung entschieden Dienstag, 12. März 1985, Vormittag
wird. Aber für den Fall, dass die Gerichte es nicht so tun, Mardi 12 mars 1985, matin
würde der Bundesrat verpflichtet, sich der Sache zur gesetz- 8.00 h
lichen Überprüfung anzunehmen.
Ich möchte Sie bitten, diesen Vorstoss als Postulat zu über- Vorsitz - Présidence: Herr Gerber
weisen.
Präsident: Darf ich annehmen, dass Herr Miville einverstan-
den ist, seinen Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln?
82.072
Miville: Ich bin einverstanden.
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Abstimmung - Vote Droit international privé. Loi
Für die Überweisung des Postulates 15 Stimmen
Dagegen 21 Stimmen Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982
(BBI 1983 l, 263)
Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF 1983 I, 255)
Schluss der Sitzung um 18.10 Uhr
La séance est levée à 18 h 10
Antrag der Kommission
Mehrheit
Eintreten
Minderheit
(Affolter, Hefti)
Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, einen
Entwurf vorzulegen, der im wesentlichen die NAG-Bereiche
abdeckt, gegebenenfalls unter Einfügung eines knapp
gehaltenen allgemeinen Teils.
Proposition de la commission
Majorité
Entrer en matière
Minorité
(Affolter, Hefti)
Renvoi au Conseil fédéral avec le mandat de présenter un
projet qui, pour l'essentiel, couvre les matières réglées par la
loi fédérale sur les rapports de droit civil des citoyens établis
ou en séjour (LRDC); le cas échéant, avec l'insertion d'une
partie générale conçue de façon succincte.
Gadient, Berichterstatter: Das internationale Privatrecht,
kurz IPR genannt, ist für viele - und ich schliesse dabei die
Juristen nicht aus- ein Buch mit sieben Siegeln. Das kann
auch nicht verwundern, denn neben dem aus dem Jahre
1891 stammenden NAG, das seinem Ursprung nach eine
ganz andere Funktion hatte, hat der Gesetzgeber in ver-
schiedenen Spezialgesetzen international-privatrechtliche
Bestimmungen erlassen. Andererseits sind wichtige Berei-
che überhaupt nicht kodifiziert, wie das internationale
Sachen- und Obligationenrecht, und auch ein allgemeiner
Teil des internationalen Privatrechts fehlt. Im internationalen
Zivilprozessrecht und ähnlich auch auf den Gebieten der
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entschei-
dungen überlagern sich die Gesetzgebungen des Bundes
und der Kantone derart, dass eine Abgrenzung im Einzelfall
Mühe bereitet. Wer sich heute mit einem IPR-Fall zu befas-
sen hat, muss in der Regel eine ausserordentlich umfangrei-
che Bundesgerichtspraxis konsultieren und in zahlreichen
möglicherweise anwendbaren Gesetzen und Staatsverträ-
gen die IPR-Bestimmungen suchen. Im grenzüberschreiten-
den Privat- und Verfahrensverkehr unseres Landes sind
rund 300 zwei- und mehrseitige Staatsverträge zu beachten.
Da diese nur eng umgrenzte Sachfragen regeln, wird die
Anwendung des schweizerischen IPR durch diese nur
bedingt vereinfacht. Dem gewöhnlichen Bürger ist und war
das internationale Privatrecht im Grunde wohl immer fremd.
Neben seiner relativen Kompliziertheit mag dafür eine Viel-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Miville Ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung. Sozialschutz
Motion Miville Travailleurs étrangers sans permis. Protection sociale
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.579
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1985 - 17:00
Date
Data
Seite 109-111
Page
Pagina
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