Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-560 KI-generiert

Road Traffic Act Amendment for Speed Limits

Geschäftsnummer VPB 84-560
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a motion to amend the Road Traffic Act to set speed limits in the law itself, rather than leaving this authority solely to the Federal Council. The motion's proponent argued that this would make the process more transparent and less susceptible to constant challenges, returning to a system in place before 1974. The Federal Council, however, opposed the motion, arguing that the Federal Council's current authority provides necessary flexibility to quickly adjust speed limits for reasons such as energy conservation or environmental protection, which would be hindered by a legislative process requiring a full law change for each adjustment. The council ultimately decided to send the motion to a commission for further review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 zu, Art. 27 Absatz, Artikel 32 des Strassenverkehrsgesetzes; Road Traffic Act Amendment for Speed Limits: The motion's proponent argued that this would make the process more transparent and less susceptible to constant challenges, returning to a system in place before 1974. The Federal Council, however, opposed the motion, arguing that the Federal Council's current authority provides necessary flexibility to quickly adjust speed limits for reasons such as energy conservation or environmental protection, which would be hindered by a legislative process requiring a full law change for each adjustment. The council ultimately decided to send the motion to a commission for further review.

Schlagwörter

KI-generiert
Strassenverkehrsrecht Rechtsakt umweltrechtliche Bedenken übersetzte Geschwindigkeit Rechtsreform Zonenplanänderung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Artikel 32 des Strassenverkehrsgesetzes

The motion aims to amend this article to transfer the authority for setting speed limits from the Federal Council to the Federal Assembly.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

28. November 1984 623 Motion Masoni

der Schweiz wohnt und das Gesuch vor Vollendung des #ST# 84.560

22. Lebensjahres stellt. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit

Ihrer Kommission folgen würden, dann würde das bedeuten, Motion Masoni.

dass jemand, der diese Frist verpasst hat, ein ganzes Leben Strassenverkehrsgesetz. Tempolimiten

lang in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürge-

Loi sur la circulation routière.

rung stellen kann. Das kann unseres Erachtens nicht der

Sinn dieser Bestimmung sein. Wenn jemand diese Frist Limitations de vitesse

verpasst hat und in der Schweiz wohnhaft ist, ist es doch

zumutbar, dass er bis zu seinem 22. Altersjahr ein entspre-

chendes Gesuch stellt.

Ich möchte Sie bitten, der bundesrätlichen Fassung zuzu-

stimmen. Wortlaut der Motion vom 4, Oktober 1984

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Artikels 32

Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Frau Bundesrätin Kopp desStrassenverkehrsgesetzesauszuarbeiten.mitdemZweck,

hat die Lage bei der Abstimmung in der Schlussberatung die Höchstgeschwindigkeiten auf den Strassen in diesem

richtig dargestellt. Wir waren in der schwierigen Situation, Gesetz festzusetzen.

bei «fortlaufendem Erfolg» der Sitzung noch einen Artikel

anpassen zu müssen. Der Nationalrat hatte die Anpassung Texte de la motion du 4 octobre 1984

von 22 auf 30 Jahre vorgenommen, und wir wollten analog Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une révision de

eigentlich auf die 32 Jahre gehen. Ich bin der Auffassung, l'article 32 de la loi sur la circulation routière, avec le but de

dass die Version des Bundesrates dieses Problem nicht löst. fixer, dans cet article de la loi, les vitesses maximales sur les

Ich möchte daher anraten, bei der Version der Kommission routes.

zu bleiben. Wir sind uns aber bewusst, dass diese Frage

dann noch einmal im Zweitrat genau geklärt werden muss. Masoni: Meine Motion tendiert auf eine Änderung von Arti-

Es scheint mir die einzige zu sein, die einer nochmaligen kel 32 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes. Sie berührt

Überprüfung bedarf. So oder so würde eine Differenz entste- weder den Grundsatz, dass die Geschwindigkeit den

hen. Unsere Variante hat indessen den Vorteil, dass sie diese Umständen anzupassen ist, noch denjenigen, dass gene-

Anpassung an die vorangegangenen Änderungen versucht. relle Geschwindigkeitsbeschränkungen festzulegen sind.

Sie bezweckt nur, die Kompetenz zur Festlegung der

Abstimmung - Vote

Höchstgeschwindigkeit ausserorts/innerorts und auf Natio-

Für den Antrag der Kommission 29 Stimmen nalstrassen, die heute beim Bundesrat liegt, der Bundesver-

Für den Antrag des Bundesrates 8 Stimmen sammlung zurückzugeben in dem Sinne, dass die allgemei-

nen Limiten im Gesetz selbst vorzusehen sind. Gemeint ist

Ziff. II praktisch und grundsätzlich die Rückkehr zur Lösung, die

Antrag der Kommission bis 1974 herrschte, als die allgemeine Grenze im Gesetz

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates vorgesehen war, der Bundesrat aber für weitere Einschrän-

kungen zuständig war. Die Übertragung der allgemeinen

Ch. II Kompetenz an den Bundesrat wurde damals vom Sprecher

Proposition de la commission der Mehrheit, Ständerat Münz, wie folgt begründet:

«Die Verwaltung gelangte zum Schluss, dass im gegenwärti-

Adhérer à la décision du Conseil national gen Zeitpunkt keine Notwendigkeit bestehe, Artikel 32 zu

Angenommen - Adopté revidieren. Wenn aber revidiert werden solle, wäre es zweck-

mässig, die Kompetenz für Geschwindigkeitsbeschränkun-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble gen integral auf den Bundesrat zu übertragen.»

Die Änderung wurde vor zehn Jahren mit den Überlegungen

Für Annahme des Gesetzentwurfes 37 Stimmen

der Zweckmässigkeit begründet, aber auch mit dem

(Einstimmigkeit)

Wunsch, den ewigen Kompetenzstreit zu beenden und im

Parlament ermüdende Diskussionen über diese Geschwin-

Abschreibung - Classement

digkeitsgrenzen zu vermeiden. Leider gingen diese from-

Präsident: Wir haben noch die Vorstösse abzuschreiben, men Wünsche nicht in Erfüllung. Seit Jahren ist das Parla-

wie sie auf Seite 1 der Botschaft 84.037 aufgeführt sind: die ment, wie nie zuvor, mit Anfragen, Postulaten, Motionen und

Motion 78.517, Schweizer Bürgerrecht für Kinder von Initiativen konfrontiert, die sich mit der Geschwindigkeit auf

Schweizer Müttern, und das Postulat Miville, 79.546 Bürger- den Strassen befassen. Viele Interventionen, viele Vor-

rechtsgesetz. Wird dazu das Wort gewünscht? - Es ist nicht stösse, viele Auseinandersetzungen über etwas, das dem

der Fall. Sie haben so beschlossen. Bundesrat delegiert wurde. Hat jene Delegation noch einen

Sinn? Die Frage ist zu verneinen. Man war damals über-

An den Nationalrat - Au Conseil national zeugt, die Festlegung der Höchstgeschwindigkeit sei ein

rein technisches Problem. Kurz darnach hat sich gezeigt,

dass sie aber auch von anderen Überlegungen - Überlegun-

gen über Energiepolitik, über Benzinverbrauch, über

Umweltschutz - abhängig gemacht wird. Das Problem hat

eine viel grössere politische Dimension bekommen als frü-

her. Die Regelungen, die man mit diesen allgemeinen

Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegt, interessieren

alle, Fussgänger und Autofahrer. Aufgrund der Führeraus-

weise machen die Autofahrer 40 Prozent der gesamten

Bevölkerung aus und sogar 68 Prozent der Altersgruppe

zwischen dem 20. und dem 75. Altersjahr.

Die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten im Strassen-

verkehrsgesetz würde bedeuten, dass die Entscheidung im

Parlament getroffen wird. Somit wäre die Transparenz über

die verschiedenen Argumente für den einen oder anderen

Entscheid am besten gewahrt, und es könnte auch vom

Referendumsrecht Gebrauch gemacht werden. Wir würden

zwar eine unbequeme Aufgabe auf uns nehmen, hätten aber

Motion Masoni 624 28 novembre 1984

den Vorteil, dass die heute grenzenlosen Diskussionen in Damals war der Bundesrat eher der Ansicht, die Kompetenz

feste Entscheidungen ausmünden, in Entscheide, an wel- der Limitenfestlegung solle beim Parlament bleiben. Es sind

chen mindestens für einige Jahre nicht mehr zu rütteln ist. nämlich wichtige Gesetze und allgemein verpflichtende Nor-

Nach dem Parlamentsentscheid, nach dem Volksentscheid men, und deren Kraft ist noch stärker, wenn sie im Gesetz

im Falle des Referendums, ist für eine gewisse Zeit Ruhe. anstatt in einer Verordnung festgehalten sind. Heute hinge-

Heute kommen immer wieder Vorstösse, weil die Kompe- gen sagt man, die Flexibilität verlange die Zuständigkeit des

tenz beim Bundesrat liegt und weil man sich erhofft, dass Bundesrates. Nein! Ich glaube, die Höchstgrenzen sollten

dort eine Änderung im einen oder anderen Sinne erfolgt. nach wie vor generell als gesetzliche Höchstgrenzen festge-

Die Motion wird nicht eine unnötige Gesetzesreform einlei- legt werden. Ausnahmen in dringlichen Fällen, zum Beispiel

ten. Sie kann ja in der vorgesehenen Teilrevision des Stras- in bezug auf den Benzinverbrauch in Momenten der

senverkehrsgesetzes verwirklicht werden. Diese Teilrevision Energieverknappung, sollten auf dem Verordnungsweg

wurde am 18. Juli dieses Jahres angekündigt. Ohne eine oder über Dringlichkeitsbeschlüsse erfolgen. Diese zwei

ausserordentliche Gesetzesrevision, im Rahmen jener vor- Möglichkeiten stehen offen. Auch wenn die allgemeine

gesehenen Teilrevision, könnte die gesetzliche Regelung Kompetenz beim Parlament liegt, können durch dringliche

der Höchstgeschwindigkeiten vielleicht dazu führen, dass Beschlüsse Änderungen aus konjunkturellen Gründen, aus

die Initianten die Volksinitiative zur Verankerung des Tem- Gründen des Energieverbrauchs oder aus Gründen der Ret-

pos auf 50, 100, 130 in der Verfassung unter Umständen tung der Wälder usw. getroffen werden, allerdings nur provi-

zurückziehen. Es wäre ja viel schöner, die Geschwindig- sorisch, nur für eine beschränkte Zeitdauer. Das ist auch

keitsbeschränkungen im Gesetz als in der Verfassung vorzu- richtig: Die allgemeinen Regelungen sollten möglichst

sehen. Wie Sie sehen, ist die Motion geeignet, eine Mehrar- gleich bleiben. Nur für bleibende Änderungen sollte man die

beit der Räte zu vermeiden und den so umstrittenen festgesetzten Regelungen modifizieren, für kurzfristige hin-

Geschwindigkeitseinschränkungen eine bessere, weniger gegen nicht.

anfechtbare Grundlage zu verschaffen. Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, die Motion zu

Ich erwarte gerne die Stellungnahme des Bundesrates. überweisen. Durch die Überweisung an eine Kommission

haben wir die Sache noch nicht beschlossen. Aber wir

Bundesrätin Kopp: Der Ständerat hat seinerseits auf einen bewirken, dass unsere Kommission - zugleich mit der Teil-

Antrag aus Ihrer Mitte beschlossen, die Kompetenz zur revision, die vom Bundesrat in Vorbereitung ist - dieses

Festsetzung der Geschwindigkeitslimiten dem Bundesrat zu Problem vertieft. Ich glaube, es lohnt sich, dies zu tun. Wenn

übertragen. Ich würde meinen, dass das ein weiser Antrag Limiten in der Verfassung vorgesehen sind, ist es viel

und ein weiser Entschluss war! Die Überlegungen der schwieriger, die gewünschte Flexibilität zu haben. Wenn wir

Zweckmässigkeit, die damals angestellt wurden, gelten in der Kommission eine gesetzliche Lösung anstreben, kön-

nach wie vor unbeschränkt. Herr Masoni hat darauf hinge- nen wir die Verordnungsdelegation an den Bundesrat für

wiesen, dass dieses Problem eine politische Dimension diese dringenden Fälle flexibler gestalten.

angenommen habe, indem nicht nur Fragen der Verkehrssi- Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, heute nicht endgül-

cherheit, sondern auch solche der Energiepolitik und des tig darüber zu beschliessen, aber mindestens diese Motion

Umweltschutzes mit eine Rolle spielen. Das ist tatsächlich der Kommission zu überweisen, damit diese Probleme, die

so. Aber ich ziehe nicht die gleiche Schlussfolgerung wie er, sicher prüfungswürdig sind, vertieft werden können.

nämlich dass aus diesem Grunde nun das Parlament zustän-

dig sein sollte zur Festsetzung der Geschwindigkeitslimiten. M. Reymond: Personnellement, je suis très sensible à la

Gerade wenn aus Gründen der Energieknappheit oder des motion que vient de nous présenter M. Masoni. L'argumen-

• Umweltschutzes eine Reduktion der Geschwindigkeit ange- tation du Conseil fédéral qui tend à la refuser tient au fait

ordnet wird - wir haben das im Jahre 1973 im Zusammen- que ce dernier peut aujourd'hui prendre et modifier ses

hang mit der Verknappung des Treibstoffs bereits einmal décisions en matière de vitesse maximale avec toute la

erlebt -, ist es notwendig, dass wir etwas flexibel sind und souplesse possible. Il nous faut cependant constater que

rasch reagieren können. Die notwendige Flexibilität geht mit cette souplesse n'est réelle que lorsqu'on est en présence

der Lösung, wie sie uns Herr Ständerat Masoni beantragt, d'un problème technique comme ce fut le cas au moment de

verloren. Ausserdem würde eine Festschreibung der la conception de la loi sur la circulation routière. Il s'agissait

Höchstgeschwindigkeiten im Gesetz selbstverständlich bei alors de prévenir des accidents et, dans ce domaine, il était

jeder Änderung auch eine Gesetzesänderung nach sich normal que la compétence revienne au Conseil fédéral.

ziehen. En revanche, aujourd'hui, il faut admettre que les données

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Motion vor allem sont différentes; elles ressortissent à la politique pure, en

aus Gründen der zwingend erforderlichen Flexibilität abzu- particulier à cause des problèmes de protectiqn de l'envi-

lehnen ist. ronnement. Aussi, la question de la vitesse sur les routes et

Herr Ständerat Masoni weist darauf hin, dass die Initiative sur les autoroutes doit être débattue-dans un cercle plus

vielleicht zurückgezogen werden könnte, wenn wir eine large que le Conseil fédéral, par conséquent devant les

Lösung in seinem Sinne anstreben. Nun ist es zwar sicher Chambres fédérales et, au besoin, par voie de référendum.

ein Unsinn, dass wir in der Verfassung Geschwindigkeitsli- Dès lors, la proposition de M. Masoni qui tend à faire

miten haben, aber es ist auch eine Unschönheit, wenn wir simplement passer les compétences du Conseil fédéral aux

Geschwindigkeitslimiten im Gesetz haben. Das ist für mich Chambres fédérales est une pure question de compétence.

noch kein genügender Grund, dieser Motion zuzustimmen. Je rappelle que cette proposition ne vise pas, comme cer-

Und nicht zuletzt möchte ich auch folgendes zu bedenken tains pourraient le croire, à imposer 80 et 100 kilomètres à

geben: Wenn wir schon immer von Aufgabenteilung reden, l'heure ou 90 et 110 kilomètres ou encore 100 et 130 kilomè-

so ist nicht zu vergessen, dass es auch eine Aufgabenteilung tres. Cette proposition me paraît de nature à permettre le

zwischen Bundesrat und Parlament, zwischen Exekutive retrait ou l'abandon de l'initiative 100/130 kilomètres, ce qui

und Legislative gibt. Auch aus diesen Überlegungen kom- éviterait que l'on inscrive les limitations de vitesse dans la

men wir zum Schluss, dass die Kompetenz beim Bundesrat constitution, où elles n'ont vraiment pas leur place. C'est

bleiben soll. pour éviter cela que la proposition de M. Masoni me paraît

Ich möchte Sie bitten, diese Motion abzulehnen. mériter d'être retenue par notre conseil.

Voilà pourquoi, personnellement, je la soutiendrai.

Masoni: Ich werde gerne die Gelegenheit zur Antwort benüt-

zen. Der Bundesrat gibt zu, dass es damals nicht seine Hefti: Gleichgültig, wie wir hier entscheiden, möchte ich auf

Absicht war, die Kompetenz bei sich zu haben. Der Antrag folgendes hinweisen: Die Differenz zwischen Hauptstrasse

ist von uns gekommen, weil es nach Aussage der Verwal- (80 Stundenkilometer) und Nationalstrasse (120 Stundenki-

tung weniger kompliziert war, die ganze Kompetenz dem lometer) scheint mir zu gross. Diese Regelung bevorzugt die

Bundesrat zu erteilen. grossen Zentren und nimmt zu wenig auf die dezentralen

29. November 1984 625 Schutz der Diplomaten und Geiselnahme. Übereinkommen

Regionen Rücksicht. Man wirft diesen, wenn sie sich wirt- #ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance

schaftlich entwickeln wollen, heute schon vor, sie hätten zu

lange Anfahrtszeiten. Die genannte Differenz und die 80

Stundenkilometer auf den Hauptstrassen verschärfen dieses Donnerstag 29. November 1984, Vormittag

Problem. Ich möchte den Bundesrat bitten, dass er diesen Jeudi 29 novembre 1984, matin

Gesichtspunkt in Zukunft mitberücksichtigt. 8.00h

Präsident: Herr Masoni hält an der Motion fest. Frau Bun- Vorsitz - Présidence: Herr Kündig

desrätin Kopp beantragt Ablehnung der Motion. Herr

Masoni stellt gleichzeitig den Antrag, die Motion sei an eine

Kommission zur näheren Prüfung zu überweisen. Diese

Möglichkeit ist in unserem Reglement in Artikel 27 Absatz 3

vorgesehen. Sowohl der Bundesrat wie ein Mitglied des 84.007

Rates kann dies beantragen.

Ich möchte Ihnen deshalb beantragen, dass wir zuerst über Schutz der Diplomaten und Geiselnahme.

den Antrag von Herrn Masoni abstimmen, diese Motion Übereinkommen

einer Kommission zur näheren Prüfung zu überweisen. Protection des diplomates et

Abstimmung - Vote

prise d'otages. Conventions

Eventuell - A titre préliminaire

Botschaft und Beschlussentwürfe vom 1. Februar 1984 (BBI l, 629)

Für den Antrag Masoni Message et projets d'arrêté du 1er février 1984 (FF l, 629)

(Überweisung an Kommission) 13 Stimmen

Beschlüsse des Nationalrates vorn 18. September 1984

Dagegen 21 Stimmen

Décisions du Conseil national du 18 septembre 1984

Definitiv - Définitivement

Für Überweisung der Motion 14 Stimmen

Dagegen 21 Stimmen

Antrag der Kommission

Schluss der Sitzung um 10.35 Uhr Eintreten und Zustimmung zu den Beschlüssen des Natio-

nalrates

La séance est levée à 10 h 35

Proposition de la commission

Entrer en matière et adhérer aux décisions du Conseil na-

tional

Gadient, Berichterstatter: Die von der Generalversammlung

der UNO angesichts zunehmender Übergriffe auf diplomati-

sche Vertreter genehmigte Diplomatenschutzkonvention

vom 14. Dezember 1973 bildete eine Beilage zu der in der

Botschaft ebenfalls abgedruckten Resolution 3166, in der

die Bedeutung der Einhaltung der Abmachungen über die

Unverletzlichkeit von völkerrechtlich geschützten Personen

zum Ausdruck gebracht wird. Die Schweiz hatte allerdings

bei den Beratungen der zuständigen Kommission kein

Stimmrecht und ' konnte nur mit den in der Botschaft

erwähnten Einschränkungen daran teilnehmen.

Die vom Übereinkommen angestrebte internationale Zusam-

menarbeit bezieht sich auf die Verhütung und Verfolgung

von Straftaten. Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der

Verdächtige verhaftet worden ist, hat zwei Wahlmöglichkei-

ten: Die Auslieferung oder Übergabe der Angelegenheit an

seine zuständigen Behörden zwecks Strafverfolgung

entsprechend dem Grundsatz auf dedere auf iudicare in

Artikel 7 des Übereinkommens enthalten. In dieser Rege-

lung liegt das Haupterfordernis des Übereinkommens.

Nachdem der neue Artikel 6bis des Strafgesetzbuches am

1. Juli 1983 in Kraft gesetzt worden ist, ist unser Land in der

Lage, diesem Postulat zu entsprechen. Die inhaltliche Dar-

stellung der einzelnen Bestimmungendesübereinkommens

ist in der Botschaft umfassend erfolgt und bedarf hier keiner

Wiederholung. Gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses

soll jedoch eine Erklärung abgegeben werden, dass die

Schweiz Artikel 4 des Übereinkommens dahingehend inter-

pretiert, dass sie die zu übernehmenden Verpflichtungen

unter den vom Landesrecht vorgesehenen Bedingungen

erfüllt. Diese Erklärung betrifft.nicht nur den Buchstaben b,

sondern den ganzen Artikel 4. Damit sollen Missverständ-

nisse, die sich hinsichtlich der Umschreibung der unter

Buchstabe a angeführten Verhütungsmassnahmen ergeben

könnten, ausgeschlossen werden. Die Schweiz muss sich

und will sich das Recht vorbehalten, von Fall zu Fall zu

entscheiden, ob eine Auskunfterteilung erfolgen soll, wenn

politische Vergehen betroffen sind. Auch sollten die Aus-

künfte nur innerhalb der bestehenden Kanäle erteilt werden,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Masoni. Strassenverkehrsgesetz. Tempolimiten

Motion Masoni. Loi sur la circulation routière. Limitations de vitesse

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.560

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 28.11.1984 - 09:00

Date

Data

Seite 623-625

Page

Pagina

Ref. No 20 013 092

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.