Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-499 KI-generiert

Rejection of Motion to Legalize Sterilization Without Consent

Geschäftsnummer VPB 84-499
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a motion to revise Article 122 of the Swiss Penal Code to legalize surgical sterilization for medical, medico-social, or eugenic indications, regardless of the patient's capacity to consent. The court's reasoning, as expressed in the parliamentary debate, highlights that while a Rechtsstaat (state governed by the rule of law) must respect majority decisions, it is fundamentally defined by its respect for fundamental rights and the rule of law, not simply majority will. The court rejected the motion, emphasizing that the right to bodily integrity and freedom from undue state intervention are paramount, and that even in cases involving individuals with diminished capacity, consent (or the absence of objection from a legal representative) and established legal principles regarding grave bodily harm must be respected. The debate also revealed concerns about legal uncertainty for physicians and the potential for coercive sterilizations, which were deemed incompatible with a liberal democratic state.

Legislator-Regeste

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Art. 122 StGB, Art. 122 immer, Strafgesetzbuch Artikel 122; Rejection of Motion to Legalize Sterilization Without Consent: The court's reasoning, as expressed in the parliamentary debate, highlights that while a Rechtsstaat (state governed by the rule of law) must respect majority decisions, it is fundamentally defined by its respect for fundamental rights and the rule of law, not simply majority will. The court rejected the motion, emphasizing that the right to bodily integrity and freedom from undue state intervention are paramount, and that even in cases involving individuals with diminished capacity, consent (or the absence of objection from a legal representative) and established legal principles regarding grave bodily harm must be respected. The debate also revealed concerns about legal uncertainty for physicians and the potential for coercive sterilizations, which were deemed incompatible with a liberal democratic state.

Schlagwörter

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Körperverletzung medizinische Gründe Rechtsfähigkeit erworbener Anspruch Parlamentsrecht Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 122 StGB
genügend Mitwirkungsmöglichkeiten geschaffen hat, und unter diese Bestimmung» (nämlich den Art. 122 StGB).
Art. 122 immer
genügend Mitwirkungsmöglichkeiten geschaffen hat, und unter diese Bestimmung» (nämlich den Art. 122 StGB).
Strafgesetzbuch Artikel 122
The motion proposed a revision to Article 122 of the Penal Code concerning surgical sterilization.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Strafgesetzbuch Artikel 122

The motion proposed a revision to Article 122 of the Penal Code concerning surgical sterilization.

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Volltext

Motion (Hegg)-Oehen 662 N 5 juin 1986

können überhaupt langfristig Grundrechte gesichert #ST# 84.499

werden.

Ich wiederhole: Nicht ein Mehrheitsstaat ist ein Rechtsstaat, Motion (Hegg)-Oehen

sondern ein Staat, der die Grundrechte respektiert und in

dem die Entscheide der Mehrheit respektiert werden. Strafgesetzbuch Artikel 122. Revision

Ich gehe mit Frau Uchtenhagen vollständig einig. Was die Code pénal. Révision de l'article 122

Mehrheit entscheidet, das braucht nicht immer recht zu

sein. Es gibt auch zahlreiche Beispiele, dass die Mehrheiten

gewechselt haben. Auch in diesem Parlament hat eine Mehr-

heit entschieden; ein paar Jahre später hat die Minderheit

recht bekommen. Das gleiche gilt für Volksabstimmungen. Wortlaut der Motion vom 19. September 1984

Viele Jahre nach einem bestimmten Entscheid haben sich Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten

die Einsichten gewandelt, und das Volk entschied sich einen Revisionsvorschlag für den Artikel 122 StGB vorzule-

anders. Wichtig ist aber, dass all diese Meinungen zum gen, welcher bei Bestehen einer medizinischen, sozial-medi-

Tragen kommen, dass sie ein Forum des Ausdrucks finden. zinischen oder eugenischen Indikation die chirurgische Ste-

Ich schätze mich glücklich, in einem Staat leben zu können, rilisation rechtmässig erklärt, und zwar unabhängig von der

in dem ein Parlament, wie hier heute, in dieser Freiheit und Frage der Urteilsfähigkeit des oder der Operierten. In allen

Offenheit diskutieren kann. übrigen Fällen ist die Sterilisation zu verbieten.

Wir sind der Minderheit dankbar für ihre Kritik. Auch das soll

einmal gesagt werden. Die Kritik gegen die Mehrheit muss Texte de la motion du 19 septembre 1984

die Mehrheit ernst nehmen. Sie muss auch sich selber und Le Conseil fédéral est chargé de présenter au conseils

das eigene Tun in Frage stellen und der Kritik aussetzen législatifs un projet de révision de l'article 122 du code pénal

können. Ich würde auch sagen, dass die Minderheiten viel- qui légalise la stérilisation chirurgicale lorsqu'il y a indica-

leicht zu wenig respektiert werden. Aber ich sehe darin tion médicale, médico-sociale ou eugénique et quelle que

keinen Widerspruch, auch nicht zu dem, was Frau Uchten- soit la capacité de discernement de celui ou celle qui subit

hagen gesagt hat. Diese Minderheit hat glücklicherweise die l'intervention. Dans tous les autres cas, la stérilisation doit

Möglichkeit, sich auszudrücken. Das tut sie auch, und das rester interdite.

wollen wir auch. Sie kann auch demonstrieren, auch das

kann sie. Aber- und dieses Aber ist wichtig! - die Grenzen Mitunterzeichner - Cosignataires: Günter, Oehen, Soldini

des Rechts dürfen dabei nicht überschritten werden. (3)

Herr Ott hat den Satz geprägt - er stammt, glaube ich, nicht

von ihm, aber er ist trotzdem schön -, dass der Mensch nicht Schriftliche Begründung - Développement par écrit

für den Rechtsstaat da sei, sondern der Rechtsstaat für den Es besteht zurzeit in Aerzte- und Juristenkreisen eine

Menschen. Ich glaube, auch diese Aussage können alle in Rechtsunsicherheit, wann eine chirurgische Sterilisation

diesem Saal hundertprozentig unterschreiben. rechtlich zulässig ist und wann nicht. Bei wörtlicher und

Aber es geht nicht an, dass man es dem subjektiven Empfin- strenger Auslegung des Artikels 122 StGB wäre eigentlich

den des einzelnen - auch wenn er, Herr Renschier, existen- jede Sterilisation eine schwere Körperverletzung und somit

tielle Aengste hat- überlässt, ob er das Recht beachten oder verboten. Denn es ist unbestreitbar, dass die Samen- und

ob er sich über das Recht hinwegsetzen will. Denn das ist Eileiter bzw. die Hoden und Eierstöcke «wichtige Organe

der Ansatz zu einem perfekten Chaos, und das Chaos ist oder Glieder» eines Menschen sind und dass ein operativer

wahrscheinlich der grösste Feind jeder Freiheit und jedes Eingriff zur Sterilisation sie «unbrauchbar» macht. Dazu der

liberalen Staates. Was einmal entschieden ist, muss respek- verstorbene Strafrechtsprofessor an der Universität Zürich,

tiert werden, auch wenn man sich nicht damit abfinden Peter Noli, in seinem Buch über das schweizerische Straf-

kann. Unser Staat ist das Resultat einer Entwicklung im recht, besonderer Teil: «Auch die dauernde Beseitigung der

19. Jahrhundert. Ich glaube, dass dieser liberale Rechtsstaat Fortpflanzungsfähigkeit oder Beiwohnungsfähigkeit fällt

genügend Mitwirkungsmöglichkeiten geschaffen hat, und unter diese Bestimmung» (nämlich den Art. 122 StGB).

diese gilt es zu nützen. Sich auf ein Notwehrrecht zu berufen Die ärztliche Praxis hat allerdings vernünftigerweise immer

und damit Recht zu brechen, kann in einem liberalen angenommen, dass bei Eingriffen zu Heil- oder Krankheits-

Rechtsstaat nicht akzeptiert werden. Widerstandsrecht in vorbeugungszwecken, d. h. bei medizinischer oder eugeni-

einem Unrechtsstaat ja, aber Widerstandsrecht in einem scher Indikation, der Artikel 122 StGB ohne weiteres nicht

liberalen Rechtsstaat nein. Dieser Widerstand wäre zutiefst gilt. Etwas heikler ist die sozialmedizinische Indikation. In

demokratiefeindlich und damit auch freiheitsfeindlich. den meisten Fällen geht es um die Wahrung einer vernünfti-

Natürlich ist unser Staat nicht vollkommen. Darauf hat Herr gen Familiengrösse. Dabei dürfte die Indikation nur unter

Gehen zu Recht hingewiesen. Dieser Staat kann sowenig bestimmten Voraussetzungen gegeben sein. Der Motionär

vollkommen sein wie wir, die diesen Staat formen. Aber die hat in seinem Studium zum Beispiel für den Fall der Sterili-

Staatsform, die wir in Jahrzehnten entwickelt haben, ist sation einer Frau folgende Voraussetzungen gehört: minde-

ganz sicher jene, die unsere persönliche und unsere politi- stens 30 Jahre alt, 3 Kinder und stabile Ehe. Heute würde

sche Freiheit am weitestgehenden garantiert. Deshalb müs- man vermutlich nur noch 2 Kinder «verlangen». Die 30 Jahre

sen wir zu ihr Sorge tragen, und Sorge tragen können wirzu wurden mit der Begründung gefordert, dass in jüngeren

ihr nur dann, wenn wir die Regeln respektieren, die wir Jahren die Frau die Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihr

miteinander entwickelt haben. (Beifall) weiteres Lebensschicksal noch zu wenig abschätzen könne;

die 3 Kinder, weil ein Kind ja sterben könne und im Falle,

Le président: L'interpellateur est invité à déclarer s'il est dass es sich dabei um ein Einzelkind handle, ein erneuter

satisfait de cette réponse. Kinderwunsch auftreten könnte; die stabile Ehe, weil bei

M. Sager se déclare satisfait. L'interpellation est donc ainsi einer Scheidung und Neuverheiratung ebenfalls ein neuer

liquidée. Kinderwunsch entstehen könnte.

Am 17. November 1981 hat die Schweizerische Akademie

der Medizinischen Wissenschaften medizinisch-ethische

Richtlinien zur Sterilisation erlassen, die nach dem Urteil

des Motionärs in Widerspruch zum Wortlaut des Strafgeset-

zes stehen. Nach diesen wäre die Sterilisation bei geistig

Gesunden immer dann rechtmässig, wenn die freie Zustim-

mung des/der Operierten zum Eingriff rechtsgültig schrift-

lich belegt ist. In den übrigen Fällen wäre Artikel 122 immer

verletzt.

S.Juni 1986 663 Motion (Hegg)-Oehen

Nun steht im Artikel 122 StGB aber nirgends, dass keine len Urteilsfähiger eine strafbare schwere Körperverletzung

schwere Körperverletzung vorliege oder diese straflos sei, im Sinne von Artikel 122 StGB dar.

wenn das Opfer in die Verletzung einwillige. Juristen und Die ältere Lehre neigte dazu, für die Straflösigkeit aller

Aerzte dürften sich auch darüber einig sein, dass schwere schweren Körperverletzungen die Einwilligung der Betroffe-

Körperverletzung vorliegt, wenn zum Beispiel ein Chirurg nen stets ohne weitere Voraussetzungen genügen zu lassen.

auf Wunsch des Patienten diesem einige Finger amputieren Heute überwiegt die Ansicht, zur Einwilligung müsse noch

würde, damit er eine Invalidenrente beziehen könnte. ein «positiver», «berechtigter», «vernünftiger» oder «zumin-

Schriftliche Zustimmung zur Amputation würde am Tatbe- dest vertretbarer» Zweck des Eingriffs treten. Im Gegensatz

stand nichts ändern. Mit Recht kann und muss sich die etwa zu Verstümmelungen durch Zweikämpfe oder zur

Aerzteschaft darauf berufen, dass medizinisch-ethische Amputation völlig gesunder Extremitäten kennt die Sterilisa-

Richtlinien einer Akademie das Strafgesetz nicht ausser tion mit der Verhinderung weiterer Nachkommenschaft

Kraft zu setzen vermögen und trotz den erwähnten Richtli- stets einen einsehbaren Zweck. Ob darüber hinaus für ihre

nien die chirurgische Sterilisation ohne Indikation, aber mit Zulässigkeit noch ein anderer «positiver» Zweck nachgewie-

schriftlicher Zustimmung des Patienten, weiterhin strafbar sen werden muss, ist teilweise umstritten. Die Lehre tendiert

ist. aber dahin, die Sterilisation bei echter Einwilligung der

Diese Rechtslage ist nicht ganz ohne praktische Bedeutung. ' betroffenen Person immer für gerechtfertigt zu halten. Aller-

In einer Reportage im Tages-Anzeiger-Magazin Zürich vor dings gilt es als problematisch, wenn die Sterilisation bei

einiger Zeit wurde berichtet, wie eine etwa 20jährige jungen Menschen nur wegen der Unverträglichkeit anderer

gesunde, unverheiratete Frau sich dringend habe sterilisie- Verhütungsmittel vorgenommen wird. In der Regel wird

ren lassen wollen, weil sie ganz sicher war, nie im Leben damit bei der hier vorzunehmenden Güterabwägung der

Kinder haben zu wollen. Sie konsultierte deswegen mehrere freien Selbstbestimmung der betroffenen P.erson gegenüber

Aerzte im Räume Zürich, alle hätten das Ansinnen aber deren Schutz vor sich selbst zu Recht der Vorrang einge-

abgelehnt, worüber sich die Frau bitter beklagte. Aufgrund räumt.

einer Auskunft bei der kantonalzürcherischen Gesundheits- Sofern der Nachweis weiterer «positiver» Zwecke zur Dis-

direktion, die von deren Adjunkt Hans Langmack abgege- kussion steht, spricht man wie beim Schwangerschaftsab-

ben worden war, machte die Redaktion der Zeitschrift den bruch von Indikationen. Völlig unbestritten ist dabei die

Aerzten, die den Eingriff verweigert hatten, zwischen den Straflösigkeit der Sterilisation beim Vorliegen einer medizi-

Zeilen Vorwürfe eines «schlechten Willens». nischen Indikation. Es ist ohnehin fraglich, ob in diesen

Bedenklicher noch sind die medizinisch-ethischen Richtli- Fällen der Tatbestand der Körperverletzung überhaupt

nien der Akademie mit Bezug auf geistig nicht gesunde erfüllt sei, da eine medizinisch gebotene Sterilisation einen

Patienten. Bei ihnen sei der Eingriff nur bei Urteilsfähigkeit Heileingriff darstellt und somit letztlich das Gegenteil einer

rechtlich zulässig. Bei fehlender Urteilsfähigkeit sei die Ste- Körperschädigung bezweckt. Aber auch beim Nachweis

rilisation in jedem Fall, d. h. auch bei Zustimmung des einer eugenischen oder sozialmedizinischen Indikation darf

Patienten, widerrechtlich, und auch der gesetzliche Vertre- heute die Straflösigkeit der Sterilisation als weitgehend

ter, bei Bevormundeten der Vormund oder die Vormund- unbestritten bezeichnet werden, die Einwilligung der Betrof-

schaftsbehörde, könne nicht rechtsgültig für den Patienten fenen stets vorausgesetzt. Nicht dieselbe Klarheit herrscht

entscheiden. Als Ausweg werden solche Patienten gewöhn- hingegen bezüglich der rein sozialen Indikation.

lich einem Psychiater zur Begutachtung überwiesen, der Die Frage nach der Notwendigkeit einer besonderen gesetz-

sich in einer wenig beneidenswerten Lage befindet: Atte- lichen Regelung der Sterilisation stellte sich bisher eigent-

stiert er dem Patienten Urteilsfähigkeit, darf er sterilisiert lich nur im Zusammenhang mit der Problematik der Sterili-

werden, sonst muss er die Möglichkeit verneinen. Ausge- sation urteilsunfähiger Personen. Das Eidgenössische

rechnet also in schweren Fällen von Geistesschwäche oder Justiz- und Polizeidepartement hat betreffend diese Frage

Geisteskrankheit, bei welchen die Patienten weder zur am 10. März 1983 ein Kreisschreiben an die Kantone ver-

Selbstdisziplin einer zuverlässigen Empfangsverhütung sandt. Es nahm Bezug auf eine entsprechende, bei den

noch als Erziehungsperson geeignet sind, abgesehen von Kantonen und bei verschiedenen Organisationen vorgängig

den eugenischen Bedenken, die auch noch bestehen, muss durchgeführte Umfrage, ferner auf zwei Gutachten zu den

er zur Schlussfolgerung gelangen, die Sterilisation sei ver- verfassungs-, zivil- und strafrechtlichen Aspekten des Pro-

boten. Eine solche Rechtsauslegung erscheint paradox, ist blems und schliesslich auf die im März 1982 von der Schwei-

es doch die Berufspflicht des Arztes, unnötiges Leid zu zerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften

vermeiden. publizierten Richtlinien zur Sterilisation. In Würdigung die-

Es wird schriftliches Verfahren gewünscht. ser umfangreichen Dokumentation wurde im Kreisschreiben

der Schluss gezogen, von einer speziellen gesetzlichen

Regelung der Sterilisation sei vorläufig abzusehen, insbe-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates sondere solle abgewartet werden, wie sich die neuen medi-

vom 21. November 1984 zinisch-ethischen Richtlinien bewährten.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1984 Die vorliegende Motion verlangt eine Ergänzung von Arti-

Eine Sterilisation stellt in rein objektiver Hinsicht ohne Zwei- kel 122 StGB, welche bei Bestehen einer medizinischen,

fel eine schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 eugenischen oder sozialmedizinischen Indikation die Sterili-

Strafgesetzbuch (StGB) dar. Indessen gilt sie unter bestimm- sation für straflos erklärt; In allen übrigen Fällen soll sie

ten Umständen als gerechtfertigter, strafloser Eingriff. Von hingegen verboten sein. Aus der Begründung der Motion

zentraler Bedeutung ist dabei der ungeschriebene, d. h. geht hervor, dass sie unter der sozialmedizinischen Indika-

aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Einwilligung tion auch die rein soziale Indikation versteht. Die hier gefor-

durch die betroffene Person. Folgende Voraussetzungen derte «Indikationenlösung» wäre nicht nur eine wesentliche

müssen erfüllt sein, damit die Einwilligung als echt und Einschränkung gegenüber den Richtlinien der Schweizeri-

rechtsgültig gelten kann: Die einwilligende Person hat schen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Ste-

Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, insbesondere des- rilisation, sondern auch gegenüber einer bereits verbreite-

sen Irreversibilität, zu kennen, was eine entsprechende ten Praxis, die bei echter, auf reiflicher Ueberlegung der

Beratung und Aufklärung durch den Arzt und eine ausrei- Betroffenen beruhenden Einwilligung die Sterilisation ohne

chende Bedenkzeit bedingt. Sie muss ferner urteilsfähig weitere Voraussetzungen (Indikationen) für gerechtfertigt

sein, um diese Gegebenheit richtig beurteilen zu können. hält. Sofern aber das Vorliegen einer Indikation für die

Demzufolge ist nicht nur bei geistig völlig Gesunden, son- straflose Sterilisation als notwendig erachtet wird, brächte

dern auch bei geistig Behinderten in erster Linie auf deren die geforderte Gesetzesänderung keine Klärung der heuti-

Einwilligung abzustellen, sofern sie bezüglich dieses Ein- gen Rechtslage. Die Straflösigkeit bei medizinischer, sozial-

griffs als urteilsfähig gelten. Mit ändern Worten stellt jede medizinischer und eugenischer Indikation ist ohnehin prak-

Sterilisation ohne oder gar gegen den ausdrücklichen Wil- tisch unbestritten. Und was die soziale Indikation betrifft,

Motion (Hegg)-Oehen 664 N 5 juin 1986

bliebe auch weiterhin teilweise umstritten, wann eine solche erzwungen wird. Diese Darlegungen des Motionärs werden

gegeben wäre, sofern der Begriff im Gesetz nicht näher durch den Bundesrat nicht widerlegt. Immerhin anerkennt

umschrieben würde. Die Motion fordert ferner eine Aende- der Bundesrat, dass die Problematik der urteilsunfähigen

rung von Artikel 122 StGB auch in dem Sinne, dass die Personen besteht. Er schreibt: «Das eidgenössische Justiz-

Rechtmässigkeit der Sterilisation künftig nicht mehr von der und Polizeidepartement hat betreffend diese Frage am

Urteilsfähigkeit der Betroffenen abhängen solle. Indessen 10. März 1983 ein Kreisschreiben an die Kantone versandt.

verlangt das Grundrecht der persönlichen Freiheit, dass die Es nahm Bezug auf eine entsprechende, bei den Kantonen

Einwilligung der Betroffenen, die ihrerseits Urteilsfähigkeit und bei verschiedenen Organisationen vorgängig durchge-

voraussetzt, wichtigste und unabdingbare Voraussetzung führte Umfrage, ferner auf zwei Gutachten usw. In Würdi-

für die straflose Sterilisation bleibt. Daraus folgt, dass die gung dieser umfangreichen Dokumentation wurde im Kreis-

Sterilisation, von Urteilsunfähigen höchstens in Ausnahme- schreiben der Schluss gezogen, von einer speziellen gesetz-

fällen zuzulassen ist. Aus den dargelegten Gründen lehnt lichen Regelung der Sterilisation sei vorläufig abzusehen.

der Bundesrat die Motion ab. Insbesondere solle abgewartet werden,-wie sich die neuen

medizinisch-ethischen Richtlinien bewährten.» Gerade

Schriftliche Erklärung des Bundesrates damit aber wird eine Situation langfristig toleriert, die zu der

Déclaration écrite du Conseil fédéral angesprochenen schwierigen Situation für zahlreiche

Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen. Aerzte führt. Dies lässt eine eklatante Rechtsunsicherheit

andauern, so dass genau das Faktum bestehen bleibt, das

Gehen: Ich habe die Motion von Herrn Kollega Hegg bei unseren frühern Kollegen Dr. Hegg zur Formulierung seiner

seinem Ausscheiden aus unserem Rat übernommen, weil Motion veranlasste.

ich überzeugt bin, dass mit der Motion ein schwerwiegen- Mit dem letzten Satz des Motionstextes hat sich Herr Hegg

des, ungelöstes Problem angesprochen wird. Mit der Motion seinerzeit eine Hürde aufgebaut, die seinem Anliegen scha-

soll eine Revision von Artikel 122 des StGB verlangt werden. det. Dabei wollte er zweifellos nicht einfach nebenher die

Nötig ist dies vor allem, weil in der heutigen Situation, Frage der Sterilisation respektive der Geburtenregelung

basierend auf der Interpretation der geltenden Sachlage lösen, wie ihm das jetzt in Diskussionen unterschoben wird.

durch den Bundesrat, jährlich in Dutzenden, wenn nicht in Er meinte vielmehr damit, dass im übrigen der Artikel 122,

einigen hundert Fällen Aerzte vor der schier unlösbaren so wie er ist, belassen werden könne.

Aufgabe stehen, zu bestimmen, ob der ihnen vorgelegte Fall Ich beantrage Ihnen - ich bitte Frau Bundesrätin Kopp,

nun ein Ausnahmefall sei, der die Sterilisation dieser oder diesem Antrag zuzustimmen -, die Motion in ein Postulat

dieses Urteilunfähigen rechtfertige oder nicht. Wehe dem umzuwandeln, damit das Problem einer sorgfältigen Prü-

Arzt, wenn später der Eindruck entsteht und in der Oeffent- fung unterzogen werden kann. Ich könnte mir immerhin

lichkeit entsprechend reagiert wird, dass es sich um keinen auch eine andere Lösung der Hauptfrage, nämlich der

Ausnahmefall gehandelt habe, die Sterilisation also ein Ver- Abnahme der Last auf den Aerzten, vorstellen, als dass

stoss gegen Artikel 122 gewesen sei, und dann entspre- gerade dieser Artikel geändert werden müsste. Es wäre zum

chende Rechtsbegehren gestellt werden. Beispiel auch denkbar, dass die Verantwortung für die Beur-

Der Bundesrat bezieht sich in seiner ablehnenden Antwort teilung der sogenannten Ausnahmefälle auf mehrere Schul-

unter anderem ausdrücklich auf die medizinisch-ethischen tern verteilt würde.

Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizini-

schen Wissenschaften, gerade so, als ob diese Akademie Frau Uchtenhagen: Nur zwei Sätze: Frau Bundesrätin, leh-

den Gesetzgeber ersetzen könnte respektive befugt wäre, nen Sie diesen Vorstoss auch als Postulat ab. Wir können

uns zu sagen, was unser Wille, unsere politische Absicht zu nicht in einer so heiklen Frage so husch, husch etwas

sein habe. Der Motionär führte hierzu aus: «Nach diesen überweisen. Was will der Vorstoss konkret? Da soll irgend-

Richtlinien wäre die Sterilisation bei geistig Gesunden welchen Leuten anheimgestellt werden, Zwangssterilisatio-

immer dann rechtmässig, wenn die freie Zustimmung des nen anzuordnen, zum Beispiel bei psychisch kranken Leu-

oder der Operierten zum Eingriff rechtsgültig schriftlich ten (da kenne ich die Probleme); aber jene, die zum Beispiel

belegt ist. In den übrigen Fällen wäre Artikel 122 immer vier, fünf Kinder haben und sich entscheiden, jetzt will ich

verletzt.» eine Unterbrechung, die dürfen dann nicht! Das ist jenseits

Nun steht im Artikel 122 StGB aber nirgends, dass keine von Gut und Böse.

schwere Körperverletzung vorliege oder diese straflos sei,

wenn das Opfer in die Verletzung einwillige. Juristen und Bundesrätin Kopp: Vor fünf Minuten habe ich Ihnen gesagt,

Aerzte dürften sich auch darüber einig sein, dass schwere was unter einem Rechtsstaat zu verstehen ist, nämlich der

Körperverletzung vorliegt, wenn zum Beispiel ein Chirurg Schutz der persönlichen Freiheit, der Schutz unserer Grund-

auf Wunsch des Patienten diesem einige Finger amputieren rechte.

würde, damit er zum Beispiel eine Invalidenrente beziehen Mir scheint, dass mit der Motion von Herrn Oehen nun eben

könnte. Schriftliche Zustimmung zur Amputation würde am eines dieser Grundrechte verletzt würde. Herr Oehen ist mit

Tatbestand nichts ändern. dem Text, den er geerbt hat, auch nicht ganz einverstanden.

An anderer Stelle schreibt der Motionär: «Bedenklicher Es gibt hier nur eine saubere Lösung: jetzt diese Motion

noch sind die medizinisch-ethischen Richtlinien der Akade- abzulehnen - man kann ihr nicht beipflichten -, und wenn

mie mit Bezug auf geistig nicht gesunde Patienten.» Bej Herr Oehen diese Frage weiterverfolgen möchte, dann steht

ihnen sei der Eingriff nur bei Urteilsfähigkeit rechtlich zuläs- es ihm frei, einen verbesserten Text in Form eines Postulates

sig. Bei fehlender Urteilsfähigkeit sei die Sterilisation in einzureichen.

jedem Fall, das heisst, auch bei Zustimmung des Patienten, Ich bitte Sie um Ablehnung der Motion.

widerrechtlich, und auch der gesetzliche Vertreter - bei

Bevormundeten der Vormund oder die Vormundschaftsbe- Abstimmung - Vote

hörde- könne nicht rechtsgültig für den Patienten entschei-

den. Als Ausweg werden solche Patienten gewöhnlich Für die Ueberweisung der Motion 1 Stimme

einem Psychiater zur Begutachtung überwiesen, der sich in Dagegen Mehrheit

einer wenig beneidenswerten Lage befindet. Und hier müs-

sen Sie das sehr wohl überlegen: Attestiert er dem Patienten

Urteilsfähigkeit, ist er also nicht schwerwiegend krank, dann Schluss der Sitzung um 12.25 Uhr

darf er mit seiner Zustimmung sterilisiert werden. Ist er aber La séance est levée à 12 h 25

unzurechnungsfähig, ist er also so schwer krank, dass er

nach menschlichen Ueberlegungen von der Fortpflanzung

ferngehalten werden soll, darf er nicht sterilisiert werden.

Das ist die Situation, wie sie durch Artikel 122 bis jetzt

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion (Hegg)-Oehen Strafgesetzbuch Artikel 122. Revision

Motion (Hegg)-Oehen Code pénal. Révision de l'article 122

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.499

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.06.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 662-664

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