Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-473 KI-generiert

Health Insurance Reimbursement for Methadone Treatment and Legal Framework for Organ Donation

Geschäftsnummer VPB 84-473
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed two main issues: the reimbursement of methadone treatment costs by health insurance and the legal framework for organ donation and transplantation. Regarding methadone treatment, the court clarified that any medically recognized diagnostic and therapeutic measure performed by a doctor is covered by insurance, with the Federal Department of the Interior having the final say on disputed treatments, based on expert commission recommendations. For organ donation and transplantation, the court acknowledged that while specific federal laws are lacking, existing civil and criminal law, along with cantonal regulations and established medical-ethical guidelines, provide a framework for protection. The court emphasized the importance of personal rights, the dignity of the deceased, and the balancing of interests between family members and organ recipients, noting that a formal law might be considered if current provisions prove insufficient.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 181 StGB, Art. 28 ZGB, Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff. StGB, Art. 27 ZGB; Health Insurance Reimbursement for Methadone Treatment and Legal Framework for Organ Donation: Regarding methadone treatment, the court clarified that any medically recognized diagnostic and therapeutic measure performed by a doctor is covered by insurance, with the Federal Department of the Interior having the final say on disputed treatments, based on expert commission recommendations. For organ donation and transplantation, the court acknowledged that while specific federal laws are lacking, existing civil and criminal law, along with cantonal regulations and established medical-ethical guidelines, provide a framework for protection. The court emphasized the importance of personal rights, the dignity of the deceased, and the balancing of interests between family members and organ recipients, noting that a formal law might be considered if current provisions prove insufficient.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvergütung im Versicherungsrecht medizinische Behandlung Krankenversicherung Recht auf Gesundheit Personenversicherung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 28 ZGB

Used to determine the rights of next of kin regarding organ donation from a deceased person when no prior disposition was made.

Art. 41 ff. OR

Cited as relevant to the civil liability of physicians in organ donation and transplantation.

Art. 122 ff. StGB

Cited as relevant to criminal law concerning bodily harm in the context of organ donation.

Art. 181 StGB

Cited as relevant to criminal law concerning coercion in the context of organ donation.

Art. 27 ZGB

Cited as relevant to personal protection rights in the context of organ donation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

5. Oktober 1984 N 1431 Interpellation Dirren

die Konsequenz haben müsste, dass der Bund die Abgabe 5. Unter Pflichtleistung für eine ärztliche Behandlung ver-

auf einige zentrale und spezialisierte Stellen verlangt. steht das KUVG jede wissenschaftlich anerkannte diagnosti-

Eine weitere Empfehlung der Arbeitsgruppe betrifft die sche und therapeutische Massnahme, welche von einem

Finanzierung. Auch hier sind von Kanton zu Kanton unter- Arzt vorgenommen wird. Ist eine solche Massnahme wissen-

schiedliche Handhabungen festzustellen. Laut dem Bericht schaftlich umstritten, obliegt es dem Eidgenössischen

der Arbeitsgruppe erfolgt die Finanzierung in 16 Kantonen Departement des Innern (EDI), nach Anhören der dazu

über freiwillige Kassenleistungen, während in neun Kanto- bestimmten Fachkommission, zu entscheiden, ob die

nen vor allem Sozialdienste und andere Fürsorgeinstitutio- Kosten obligatorisch von den Krankenkassen übernommen

nen sowie die Patienten selbst für die Methadonbehandlung werden sollen. Zuständig dafür ist die Eidgenössische Fach-

aufkommen. kommission für allgemeine Leistungen der Krankenversi-

13 Kantone vertreten die Ansicht, dass die Kostenüber- cherung, welche aus fünf Vertretern der Ärzteschaft, aus

nahme bei lege artis indizierten Methadonbehandlungen fünf Vertretern der Kassen, davon zwei Ärzte, und einem

Pflichtleistung der Krankenkasse sein sollte. Die Arbeits- Vertreter des Bundesamtes für Gesundheitswesen zusam-

gruppe empfiehlt, dass die Krankenkassen die vollen Kosten mengesetzt ist.

für Methadonbehandlung übernehmen sollten, wenn die Sobald sich diese Kommission mit dem Methadonbericht

Indikation fachgerecht gestellt ist und die im Bericht auseinandergesetzt haben wird, wird sie über die Frage

genannten Standards beachtet werden. einer allfälligen Pflichtleistung für Methadonprogramme

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates durch die Krankenkassen befinden. Es obliegt danach dem

vom 24. September 1984 EDI, aufgrund von Artikel 15 Ziffer 5 KUVG, zu entscheiden,

ob und in welchem Umfange diese Programme leistungs-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 septembre 1984

pflichtig sind.

1. Laut Artikel 15a Ziffer 5 des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel haben die Kantone die Verschreibung, Le Président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du

Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Conseil fédéral.

Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen

einer besonderen Bewilligung zu unterstellen. Methadon-

Substitutionsprogramme an Drogenabhängigen sind solche

bewilligungspflichtige Behandlungen. Den Kantonen steht

es im übrigen frei, Voraussetzungen, Umfang und Art der #ST# 84.473

Bewilligung zu regeln. Soweit Bundesrecht nicht verletzt Interpellation Dirren

wird, hat der Bund zurzeit keinerlei Möglichkeiten, den

Kantonen auf diesem Gebiete Vorschriften zu machen. Organentnahme und Organtransplantation

Wegen der in den einzelnen Kantonen unterschiedlich Prélèvements et greffes d'organes

gehandhabten Methadonpraxis hat die Subkommission

Drogenfragen (Arbeitsgruppe Methadon) der Eidgenössi-

schen Betäubungsmittelkommission im Auftrag des Bun-

desamtes für Gesundheitswesen und auf Anregung des

Bundesamtes für Sozialversicherung den erwähnten Metha- Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1984

donbericht verfasst. Im Bericht sind die wichtigsten theoreti- Der Bereich der Organentnahme bzw. Organtransplantation

schen Grundlagen und praktischen Erkenntnisse im Zusam- hat heute eine erhebliche Bedeutung erlangt. Die Rechts-

menhang mit der Methadonerhaltungstherapie zusammen- grundlage ist aber noch sehr unklar. Ich frage deshalb den

getragen. In Form von Empfehlungen wurden auch gewisse Bundesrat, ob er nicht auch der Meinung ist, dass die

Mindestgrundsätze aufgestellt, die nach Meinung der Exper- Voraussetzung für Organentnahmen bzw. Organtransplan-

ten für eine fachgerecht gehandhabte Substitutionstherapie tationen in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln sind.

unabdingbar sind. Die Empfehlungen richten sich in erster

Linie an die zuständigen Bewilligungsinstanzen der Kantone Texte de l'interpellation du 21 juin 1984

sowie an die Ärzte, welche Methadonprogramme durch- On partique aujourd'hui de plus en plus prélèvements et de

führen. greffes d'organes. Pourtant, du point de vue juridique, la

Sowohl die kantonalen Sanitätsdirektoren als auch die Kan- situation est très peu claire pour le moment. C'est pourquoi

tonsärzte sind zurzeit daran, sich im Hinblick auf eine mög- je demande au Conseil fédéral s'il n'est pas lui aussi d'avis

lichst einheitliche Methadonpraxis mit diesen Grundsätzen qu'il faudrait édicter des dispositions légales précisant les

auseinanderzusetzen. Das Bundesamt für Gesundheitswe- conditions dans lesquelles des prélèvements et des greffes

sen wird die Kantone in diesen Bestrebungen nach Möglich- d'organes peuvent s'effectuer.

keit unterstützen. Darüber hinaus kann und soll es aber

nicht Aufgabe des Bundes sein, die Kantone bei der Aus- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

übung gesundheitspolitischer Aufgaben einzuschränken Gerade die Nierentransplantation hat heute eine grosse

oder einzelne Gebiete ohne dringenden Grund bundes- Bedeutung erlangt. Die Rechtslage hinsichtlich Organtrans-

rechtlich zu reglementieren. plantationen ist allerdings in der Schweiz noch sehr unklar.

2. bis 4. Der Bundesrat teilt die Meinung der Experten, dass Es ist davon auszugehen, dass jeder Mensch zu Lebzeiten in

nur gut strukturierte, eher restriktiv gehandhabte und kon- den Grenzen der öffentlichen Ordnung und Sitte über das

trollierte Programme unter Einhaltung der wichtigsten im Schicksal des eigenen späteren Leichnams verfügen kann.

Methadonbericht aufgeführten Grundsätze Gewähr für eine Er kann also einer späteren Organentnahme im voraus

einwandfreie und Missbräuche ausschliessende Methadon- zustimmen oder sie aber verbieten.

Erhaltungstherapie bieten können. Er glaubt aber, dass die Falls ein potentieller Spender keine entsprechende Voraus-

Kantone diese Angelegenheit in eigener Kompetenz zu verfügung getroffen hat, wird die Rechtslage diffus. So ist

regeln in der Lage sind. Zurzeit scheinen weitergehende ungewiss, ob den nächsten Angehörigen eine Einflussnah-

Massnahmen auf Bundesebene nicht nötig zu sein. Insbe- memöglichkeit auf den Leichnam zugestanden werden soll.

sondere steht eine Änderung der entsprechenden Bestim- Wenn ja, ob die Einflussmöglichkeit als Zustimmungsvorbe-

mungen im Betäubungsmittelgesetz vorläufig nicht zur Dis- halt oder als blosse Einsprachemöglichkeit ausgestaltet

kussion. werden soll. Im weiteren bietet es Schwierigkeiten, den Kreis

Falls die Kantone das Problem innerhalb nützlicher Frist der «nächsten Angehörigen» zu umschreiben.

nicht in den Griff bekommen sollten und sich deswegen Die in letzter Zeit in die Diskussionen eingegangenen Recht-

ernsthafte gesundheitspolitische Probleme ergäben, müsste fertigungsgründe wie die Güterabwägung und der Notstand

die Frage einer bundesrechtlichen Lösung neu geprüft verkomplizieren die Rechtslage noch mehr. Darf zum Bei-

werden. spiel entgegen dem Willen der Betroffenen oder entgegen

181-N

Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH 1432 N 5 octobre 1984

einer Vorausverfügung einem Leichnam ein Organ entnom- dem einzelnen zahlreiche Garantien bietet. Diese Lücken

men werden? scheinen uns allerdings - wenigstens im Moment - ein

Es scheint, dass die Rechtslage nur durch ein Gesetz im Eingreifen des Gesetzgebers nicht zu rechtfertigen. In die-

formellen Sinn geklärt werden kann. Dieses Gesetz hätte die sem Gebiet ist eine flexible Rechtsprechung der Starrheit

Voraussetzungen zu umschreiben, die erfüllt sein müssen, des Gesetzes vorzuziehen. Überdies hat die Akademie der

damit eine Organentnahme vorgenommen bzw. eine Organ- medizinischen Wissenschaften am 17. November 1981

transplantation durchgeführt werden kann. medizinisch-ethische Richtlinien zur Transplantation verab-

schiedet, die ihrerseits ausdrücklich auf eine Resolution (78)

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 29 des Ministerkomitees des Europarates vom 11. März 1978

vom 5. September 1984 über die Gewebe- und Organtransplantation verweisen. Die

Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1984 Richtlinien der Akademie der medizinischen Wissenschaf-

Wie der Interpellant zu Recht hervorhebt, haben die medizi- ten bezwecken, den praktizierenden Arzt bei seiner Berufs-

nischen Behandlungen, die mit Organ- und Gewebetrans- ausübung zu leiten und ihm bei der Bewältigung der ethi-

plantationen beim Menschen erfolgen, in den letzten Jahren schen und sozialen Probleme zu helfen, die sich aus der

stark zugenommen. Diese neuen Behandlungsmethoden Notwendigkeit ergeben, den Patienten in seiner Individuali-

werfen eine Vielzahl von häufig umstrittenen Fragen juristi- tät gegenüber einer immer stärker spezialisierten und tech-

scher, moralischer und religiöser Art auf. Wenn es auch nisierten Medizin zu respektieren. Das Bundesgericht

zutrifft, dass es keine besonderen bundesrätlichen Regeln konnte sich mehrfach auf diese Empfehlungen stützen.

über Organentnahme und Organtransplantation gibt, muss Bezüglich der «Richtlinien für die Definition und die Dia-

doch festgehalten werden, dass die Betroffenen nicht ohne gnose des Todes», einem Problem, das mit den Fragen der

Rechtsschutz dastehen. In erster Linie sind die Bestimmun- Organentnahme unmittelbar zusammenhängt, hat das Bun-

gen über den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 27 desgericht entschieden, dass diese Richtlinien «dem gegen-

und 28 ff. ZGB) und jene des Strafrechts gegen Körperverlet- wärtigen anerkannten Stand der Wissenschaften zu entspre-

zung (Art. 122 ff. StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) zu chen» scheinen und «den Anforderungen, wie sie von Ver-

erwähnen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang fassungs wegen an die für die Todesdiagnose massgebliche

aber auch die Vorschriften über die zivilrechtliche Haft- Kriterien zu stellen sind» genügen (BGE 98 la 517).

pflicht des Arztes (Art. 41 ff., 394 ff. und 419 ff. OR). Im Der Bundesrat verfolgt alle Probleme, die sich aus der

übrigen berühren die bei Organentnahmen und Transplan- Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft ergeben,

tationen sich stellenden Fragen in erheblichem Mass das mit grosser Aufmerksamkeit. Falls sich in Zukunft erweisen

öffentliche Gesundheitswesen, welches grundsätzlich in die sollte, dass die Bestimmungen des geltenden Rechts und

Zuständigkeit der Kantone fällt. Zahlreiche Kantone haben die Empfehlungen der medizinischen Ethik dem Menschen

von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und insbeson- keinen ausreichend wirksamen Schutz mehr bieten, wird

dere die Voraussetzungen für die Organentnahme um- der Bundesrat eine allfällige Ergänzung unserer Rechtsord-

schrieben. Der kantonale Gesetzgeber muss dabei gewisse nung erneut in Betracht ziehen.

verfassungsrechtliche Grundsätze beachten. Wie wir in

unserer Botschaft zur Volksinitiative «Recht auf Leben» vom Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du

28. Februar 1983 (BBI 1983 II Seite 1 bis 36) ausgeführt Conseil fédéral.

haben, ist für die Entnahme von Organen aus dem Körper

eines Lebenden das Recht auf Leben sowie auf körperliche

und geistige Unversehrtheit relevant, während die Organent- 84.413

nahme beim Toten die Achtung der Menschenwürde betrifft,

#ST#

die der persönlichen Freiheit im weiteren Sinne zugerechnet Interpellation der Fraktion der PdA/PSA/POCH

wird. Das Bundesgericht kann somit im Rahmen seiner Visumszwang für Chilenen

sachlichen Zuständigkeit und seiner Kognitionsbefugnis die

entsprechenden kantonalen Gesetze und Verordnungen auf Interpellanza del gruppo PdL/PSA/POCH

ihre Bundes- und Kantonsverfassungsmässigkeit hin über- Obbligo del visto d'entrata per i Cileni

prüfen (vgl. insb. BGE 98 la, 521; 101 II 177). Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH

Das Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit, die vom Inter-

pellanten in seiner Begründung aufgeworfenen Fragen Obligation du visa pour les chiliens

gestützt auf Artikel 28 ZGB zu überprüfen (BGE 101 I1177).

Es hat insbesondere entschieden, dass, falls der Verstor-

bene über das Schicksal seines Leichnams nicht selber

bestimmt hat, seine nächsten Angehörigen dies aufgrund

ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte im Rahmen der öffentli-

Wortlaut der Interpellation vom 2. Mai 1984

chen Ordnung und der guten Sitten tun können. Hat der

Verstorbene mehrere nahe Angehörige hinterlassen, ist die Der Bundesrat hat vor kurzem beschlossen, dass Chilenen

Stärke der Verbundenheit mit dem Toten ausschlaggebend. für die Einreise in die Schweiz wieder ein Visum haben

Eine Organentnahme ohne die Zustimmung dieses Angehö- müssen. Dieser Beschluss ist ungerechtfertigt, sowohl unter

rigen stellt eine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse dem Gesichtspunkt der schweizerischen Politik gegenüber

dar. Unser höchstes Gericht sah den Persönlichkeitsschutz politischen Flüchtlingen als auch angesichts der Lage, in

der Betroffenen durch eine kantonale Verordnung, die der sich die Chilenen, welche die Wiederherstellung der

ihnen ein Einspracherecht gegen die Organentnahme ein- Demokratie und der Menschenrechte verlangen, weiterhin

räumt, genügend gewahrt, sofern sie wenigstens auf diese befinden. Diesen droht nämlich Gefangenschaft oder sogar

Möglichkeit aufmerksam gemacht worden waren (BGE 98 la der Tod, wenn sie der Möglichkeit beraubt werden, in Län-

525). Allerdings ist nicht jede Organentnahme gegen den dern wie der Schweiz ohne Einreisevisum politisches Asyl

Willen der nächsten Angehörigen widerrechtlich. Nach Auf- zu verlangen.

fassung des Bundesgerichts muss die Widerrechtlichkeit Die Unterzeichner fragen den Bundesrat:

aufgrund einer Interessenabwägung im konkreten Fall beur- a. Wie rechtfertigt er den Beschluss, für Chilenen, die Asyl

teilt werden: Auf der einen Seite steht das Interesse des verlangen, den Visumszwang wieder einzuführen?

Angehörigen an der Wahrung seines Rechts, über allfällige b. Findet er nicht, er sollte seinen Beschluss überprüfen

Eingriffe in die Leiche eines seiner Nächsten entscheiden zu und den soeben eingeführten Visumszwang wieder auf-

können; auf der anderen Seite dasjenige des Organempfän- heben?

gers an der Transplantation.

Es ist allerdings zuzugeben, dass die geltende rechtliche Testo dell'interpellanza del 2 maggio 1984

Ordnung in einigen Punkten unvollständig ist, obgleich sie La recente decisione del Consiglio federale di reintrodurre

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Dirren Organentnahme und Organtransplantation

Interpellation Dirren Prélèvements et greffes d'organes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.473

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.10.1984 - 08:00

Date

Data

Seite 1431-1432

Page

Pagina

Ref. No 20 012 774

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.