Federal Council Upholds Joint Taxation for Married Couples, Acknowledging Potential Inequalities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council stated that while individual taxation of married couples is legally permissible, it can lead to significant inequalities if not adjusted, particularly for single-earner couples. The Council believes that the current tax system offers married couples various advantages over cohabiting couples, such as unified income taxation and preferential treatment in inheritance. Therefore, it concluded that a complete tax equalization is not feasible and maintained its proposal for joint taxation as outlined in the tax harmonization bill, while remaining open to further parliamentary review of the tax burden distribution between single individuals and married couples in the context of federal direct taxation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42quinquies BV, Art. 71 Absatz, Art. 12 der Aufsichtsverordnung AVO vom 11. September 1931, Art. 53 bis 55 der Verordnung vom 18. April 1984 (BW 2, Art. 71 Absatz 1 BVG; Federal Council Upholds Joint Taxation for Married Couples, Acknowledging Potential Inequalities: The Council believes that the current tax system offers married couples various advantages over cohabiting couples, such as unified income taxation and preferential treatment in inheritance. Therefore, it concluded that a complete tax equalization is not feasible and maintained its proposal for joint taxation as outlined in the tax harmonization bill, while remaining open to further parliamentary review of the tax burden distribution between single individuals and married couples in the context of federal direct taxation.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal basis that obliges pension funds and insurance companies to invest in real estate.
These articles are cited as containing provisions for investment in real estate that are considered too high and need to be corrected downwards.
This provision is mentioned in the context of the increase in assets and the potential for further investment in real estate.
Volltext
14. Dezember 1984 1919 Postulat Wick
allerdings kaum lösbare verfahrensrechtliche Probleme Franken steuerliche Entlastungen zur Folge. Wie in der
ergeben. Die Revision sollte deshalb von Anfang an auf der Botschaft ausgeführt wird, bewirken diese für die Verheira-
Basis der Individualbesteuerung als der bezüglich Rechts- teten vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen zusam-
gleichheit klarsten und verfahrensrechtlich einfachsten men mit der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Lösung angegangen werden. Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgeschriebenen
Abzugsberechtigung von Einlagen und Prämien zum
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Erwerb von Ansprüchen aus Vorsorge für den Bund gegen-
vom 1. Oktober 1984 über der heutigen Ordnung Ausfälle in der Grössenordnung
Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1984 von 250 bis 270 Millionen Franken pro Jahr.
In der am 25. Mai 1983 verabschiedeten Botschaft zu den Weitergehende steuerliche Erleichterungen zugunsten der
Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Verheirateten hätten selbstverständlich vermehrte Ausfälle
Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte zur Folge, oder aber es müsste die Belastung für die Allein-
Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) stehenden, also auch für die verwitweten, geschiedenen
hat der Bundesrat zur Frage der Ehegatten- bzw. Familien- und alleinstehenden Rentner, gegenüber der heutigen Ord-
besteuerung ausführlich Stellung genommen (vgl. BB11983 nung erheblich angehoben werden. Letztlich werden Parla-
III 1 ff., insb. Ziff. 142). Darin wird in Übereinstimmung mit ment und Volk über diese Fragen zu entscheiden haben.
einer von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1981 Angesichts der Finanzlage des Bundes erachtet jedoch der
überwiesenen Motion derCVP-Fraktion betreffend Einkorn-' Bundesrat zusätzliche Ausfälle nicht als vertretbar. Insoweit
menssteuer und Familienpolitik (80.397) am geltenden hält er an seinen in der Botschaft über die Steuerharmoni-
Grundsatz der Zusammenveranlagung der Ehegatten bzw. sierung zur Ehegatten- bzw. Familienbesteuerung gemach-
der Familien festgehalten und die Individualbesteuerung ten Anträgen fest, denen im übrigen die zuständige Kommis-
abgelehnt, weil deren Nachteile ihre Vorteile bei weitem sion des Ständerates bei der Beratung des Bundesgesetzes
überwiegen würden. Der Grundsatz der Zusammenveranla- über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
gung ist jedoch auch in dem von der Motionärin erwähnten und Gemeinden grundsätzlich zugestimmt hat. Das
Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 nicht in schliesst jedoch nicht aus, dass im Rahmen der gleichen
Frage gestellt worden. Es erachtet zwar auch die Individual- Vorlage über die Steuerharmonisierung bei der parlamenta-
besteuerung der Ehepaare grundsätzlich als zulässig. Dage- rischen Beratung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz
gen hat es eine Individualbesteuerung ohne Korrektur über die direkte Bundessteuer das Belastungsverhältnis zwi-
zugunsten der Einverdiener-Ehen ausdrücklich als untaugli- schen Alleinstehenden und Ehepaaren noch einmal über-
che Lösung bezeichnet, weil sie stossende Ungleichheiten prüft wird. Zu diesem Zwecke ist der Bundesrat bereit, zu
zwischen Einverdiener- und Zweiverdiener-Ehepaaren gegebener Zeit entsprechende Vorschläge hinsichtlich Tarif
schaffen würde; eine vollständige steuerliche Gleichstellung und Abzügen vorzulegen.
von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei deshalb nicht Hinsichtlich der kantonalen Gesetze ist darauf hinzuweisen,
möglich. Abgesehen davon bestehen noch zahlreiche dass der Bundesrat keinerlei Kompetenz hat, dem kantona-
andere Formen von Wohngemeinschaften, bei denen eben- len Gesetzgeber Vorschriften über die Steuerbelastung zu
falls eine absolute steuerliche Gleichstellung mit verheirate- machen. Von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV)
ten Steuerpflichtigen unmöglich ist. Andererseits wird über- bleibt es nämlich ausdrücklich Sache der Kantone, die Steu-
sehen, dass die Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaa- ersätze, Steuertarife und Steuerfreibeträge festzulegen. Es
ren auch verschiedene Vorteile geniessen. obliegt deshalb ausschliesslich dem kantonalen Gesetzge-
Zu erwähnen sind bestimmte Leistungen der beruflichen ber, bei der Ausgestaltung der Steuerbelastung für Verheira-
Vorsorge und der Sozialversicherung wie beispielsweise die tete und Alleinstehende ein mit der Steuergerechtigkeit in
Witwenrente sowie güterrechtliche und erbrechtliche Fol- Einklang stehendes Mass zu finden.
gen. Nicht weniger wichtig sind auch steuerliche Vorteile,
die den Verheirateten zugute kommen: Einkünfte werden Schriftliche Erklärung des Bundesrates
innerhalb der Gemeinschaft nur einmal besteuert, Einkom- Déclaration écrite du Conseil fédéral
mens- und Vermögensverluste gegenseitig verrechnet, und Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
die güterrechtlichen sowie die erbrechtlichen Ansprüche wandeln.
des überlebenden Ehegatten sind weitgehend privilegiert.
Neben diesen Zusammenhängen legt die genannte Bot- Präsident: Die Motion von Frau Robert wird von Herrn
schaft über die Steuerharmonisierung vorab noch dar, dass Nationalrat Fischer-Hägglingen bekämpft. Die Behandlung
sich eine gerechte Ehegattenbesteuerung einzig nach der erfolgt daher später.
sachgemässen Entlastung der Verheirateten im Verhältnis
zu den übrigen Steuerpflichtigen entscheidet. Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
Zum gleichen Ergebnis ist übrigens auch eine vom Eidge-
nössischen Departement des Innern eingesetzte, unter Lei-
tung von Frau Höchli-Zen Ruffinen stehende Arbeitsgruppe
in ihrem 1982 veröffentlichten Bericht «Familienpolitik in
der Schweiz» gekommen (vergleiche im genannten Bericht,
insbesondere Ziffer 5). Heute ist anerkannt, dass eine sach- 84.439
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gerechte Entlastung der Verheirateten gegenüber den
Alleinstehenden, entsprechend ihrer unterschiedlichen wirt- Postulat Wick
schaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereiche des Einkom- Versicherungen und Pensionskassen.
mens, das für den Konsum benötigt wird, eine wesentliche Grund- und Wohneigentum
Ermässigung des Steuerbetrages erfordert (20 bis 30 Pro-
zent). Der Bundesrat war bei dem im Rahmen der Botschaft
Assurances et caisses de retraite.
über die Steuerharmonisierung vorgelegten Entwurf zu Placements fonciers
einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
bestrebt, dieses Erfordernis soweit als möglich zu erfüllen.
So ist beim Tarif für Verheiratete eine Ermässigung von 25
Prozent, mindestens aber von 2500 Franken, höchstens von
6000 Franken gegenüber dem Tarif für Alleinstehende vor- Wortlaut des Postulates vom 6. Juni 1984
gesehen. Im Vergleich zum geltenden Recht der direkten Die Pensionskassen legen von ihrem Vermögen, das auf 100
Bundessteuer hätten diese Massnahmen, wozu noch ein Milliarden Franken geschätzt wird, ungefähr 30 Prozent in
Zweitverdienerabzug kommt, bei verheirateten Doppelver- Grundstücken, Liegenschaften oder Grundpfandtiteln an.
dienern mit einem Gesamteinkommen bis rund 150000 Bei den Versicherungen beträgt der Anteil sogar 50 Prozent.
242-N
Postulat Bundi 1920 N 14 décembre 1984
Nach dem Inkrafttreten des BVG fallen in den nächsten 15 zunehmend unerwünschte Auswirkungen zeitigen. Mit dem
Jahren wiederum etwa 100 Milliarden Franken Vermögen Inkrafttreten der obligatorischen zweiten Säule am 1. Januar
an. 1985 suchen jährlich 12 Milliarden Franken rentable Anla-
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, Vorschläge auszu- gen. Der knapp zur Verfügung stehende Boden in der
arbeiten, mit denen erreicht werden kann, dass die Pen- Schweiz droht in diesem Zusammenhang über Gebühr
sionskassen und Versicherungen ihr Vermögen nur noch zu beansprucht, zweckentfremdet und monopolisiert zu
einem wesentlich kleineren Teil in Grund- und Wohneigen- werden.
tum anlegen. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die einschlägigen
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu revidieren und
Texte du postulat du 6 juin 1984 insbesondere die Verordnung vom 18. April 1984 (BW 2) zu
Les caisses de retraite placent environ 30 pour cent de leur überprüfen. Die in den dortigen Artikeln 53 bis 55 vorgese-
fortune, évaluée globalement à 100 milliards de francs, sous henen, viel zu hohen Grenzen der Anlagemöglichkeiten in
forme de bien-fonds, immeubles et titre hypothécaires. Pour Liegenschaften sind erheblich nach unten zu korrigieren.
les compagnies d'assurance, cette proportion atteint même
50 pour cent. A la suite de l'entrée en vigueur de la loi sur la Texte du postulat du 3 octobre 1984
prévoyance professionnelle (LPP), on estime que la fortune La tendance persistante des caisses de retraite et des com-
globale des établissements de prévoyance augmentera pagnies d'assurance à affecter une grande partie de leur
encore de quelque 100 milliards de francs au cours des 15 fortune à des placements immobiliers prend des propor-
prochaines années. tions inquiétantes et risque d'avoir de plus en plus des effets
Le Consil fédéral est prié en conséquence d'élaborer un fâcheux.
projet de dispositions légales amenant les caisses de retraite Après l'entrée en vigueur le 1er janvier 1985 des modalités du
et les compagnies d'assurance à ne pics placer qu'une part deuxième pilier obligatoire, on cherchera vraisemblable-
sensiblement plus réduite de leur fortune sous forme de ment à investir chaque année d'une manière rentable quel-
propriété foncière et immobilière.
que douze milliards de francs. Le peu de sol encore disponi-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit ble en Suisse risque alors d'être accaparé à l'excès,
Wie anfangs vermerkt, legen die Pensicnskassen und Versi- détourné de son but et monopolisé.
cherungen einen beträchtlichen Teil ihres riesigen Vermö- C'est pourquoi j'invite le Conseil fédéral à revoir les disposi-
gens in Grund- und Wohneigentum an. Gesetzliche Bestim- tions légales de caractère général qui se réfèrent au pro-
mungen (z. B. Art. 12 der Aufsichtsverordnung AVO vom blème évoqué ci-dessus et, notamment, à réexaminer l'or-
11. September 1931; SR 961.05) zwingen sie sogar dazu. donnance du 18 avril 1984 (OPP 2): II s'agit d'abaisser
In den nächsten 15 Jahren rechnet man mit weiteren 100 fortement les limites beaucoup trop élevées que prévoient
Milliarden Franken anlagesuchender Gelder. Es ist anzuneh- les articles 53 à 55 pour les possibilités de placements
men, dass von diesen 100 Milliarden Franken ein grosser immobiliers.
Teil wiederum in Grund- und Wohneigentum angelegt wird
(vergleiche dazu auch Artikel 71 Absatz 1 BVG). Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Das Verhalten der Pensionskassen und Versicherungen Bäumlin, Bratschi, Braunschweig, Bühler-Tschappina,
unterstützt eine staatspolitisch unerwünschte und bedenkli- Fankhauser, Fehr, Gloor, Graf, Hubacher, Jaeger, Jaggi,
che Entwicklung. Grundbesitz wird auf einige wenige Gross- Kühne, Lanz, Longet, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Nef, Neu-
investitoren beschränkt werden. Weiten Teilen der Bevölke- komm, Nussbaumer, Oester, Reimann, Riesen-Freiburg,
rung wird es nicht mehr möglich sein, privates Wohneigen- Robbiani, Ruch-Zuchwil, Stamm Walter, Stappung, Uhl-
tum zu erwerben, denn durch die gewaltigen Mengen von mann, Wagner, Weber-Arbon (31 )
anlagesuchenden Geldern werden die heute in den Agglo-
merationen schon sehr hohen Bodenpreise in unerschwing- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
liche Höhen getrieben. Neben den Bodenpreisen werden Die Schweiz nimmt betreffend Anlage von Geldern der Pen-
auch die Mietzinse von dieser Entwicklung erfasst. sionsfonds in Liegenschaften eine Spitzenstellung ein.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Indem 24 Prozent des Gesamtvermögens in Liegenschaften
vom 1. Oktober 1984 angelegt sind, behauptet unser Land den ersten Rang unter
den vergleichbaren Staaten wie England (18 Prozent), die
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 1" octobre 1984 BRD (10 Prozent), Frankreich (3 Prozent), die USA (1 Pro-
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat in dem Sinne entge- zent). Der Anteil der Investitionen in Grundstücke und
genzunehmen, dass er die Entwicklung der Lage aufmerk- Wohneigentum stieg seit 1955 kontinuierlich an. Das grosse
sam verfolgt, zurzeit aber keine gesetzgeberischen Eingriffe Geschäft mit dem Boden wird aber erst ab 1985 beginnen;
in Aussicht nimmt. innerhalb von 15 Jahren dürften sich die Vermögensanlagen
Überwiesen - Transmis von heute 100 Milliarden Franken auf 220 Milliarden gut
verdoppeln.
Unser dichtbesiedeltes Land, das zudem noch stark über-
baut und verstrasst ist, erträgt einen praktisch ungezügelten
Wettlauf auf unsere letzten Reserven kostbaren Kulturbo-
#ST# 84.532 dens nicht. Die Verordnung des Bundesrates zur zweiten
Säule, erlassen am 18. April 1984, sieht vor, dass die Vermö-
Postulat Bundi gen der Vorsorgeeinrichtungen bis zu 50 Prozent in schwei-
Pensionskassengelder. zerischen Wohn- und Geschäftshäusern sowie in Bauland
Anlage in Liegenschaften angelegt werden können; in Kumulation mit Wertschriften
liegt diese Grenze bei 70 Prozent. Diese Werte sind eindeu-
Fonds des caisses de retraite. tig zu hoch und müssen namhaft nach unten korrigiert
Placements immobiliers werden. Die meisten vergleichbaren Staaten kennen ein-
schränkendere Bestimmungen, die bis zum gänzlichen
Anlageverbot in Liegenschaften reichen - mit Ausnahme
sozialer Institutionen.
Die Beschränkungen drängen sich ferner im Interesse der
Wortlaut des Postulates vom 3. Oktober 1984 Nutzungsplanung und im Hinblick auf die Preistreiberei mit
Die anhaltende Tendenz von Pensionskassen und Versiche- dem Boden auf. In Zusammenhang mit obgenannter Verord-
rungen, einen grossen Teil ihres Vermögens in Liegenschaf- nung' ist auch eine Überprüfung der Aufsichtsverordnung
ten anzulegen, nimmt bedrohliche Firmen an und dürfte vom 11. September 1931 angezeigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Wick Versicherungen und Pensionskassen. Grund- und Wohneigentum
Postulat Wick Assurances et caisses de retraite. Placements fonciers
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.439
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1984 - 08:00
Date
Data
Seite 1919-1920
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Ref. No 20 012 994
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