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VPB 84-439 KI-generiert

Federal Council Upholds Joint Taxation for Married Couples, Acknowledging Potential Inequalities

Geschäftsnummer VPB 84-439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Council stated that while individual taxation of married couples is legally permissible, it can lead to significant inequalities if not adjusted, particularly for single-earner couples. The Council believes that the current tax system offers married couples various advantages over cohabiting couples, such as unified income taxation and preferential treatment in inheritance. Therefore, it concluded that a complete tax equalization is not feasible and maintained its proposal for joint taxation as outlined in the tax harmonization bill, while remaining open to further parliamentary review of the tax burden distribution between single individuals and married couples in the context of federal direct taxation.

Legislator-Regeste

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Art. 42quinquies BV, Art. 71 Absatz, Art. 12 der Aufsichtsverordnung AVO vom 11. September 1931, Art. 53 bis 55 der Verordnung vom 18. April 1984 (BW 2, Art. 71 Absatz 1 BVG; Federal Council Upholds Joint Taxation for Married Couples, Acknowledging Potential Inequalities: The Council believes that the current tax system offers married couples various advantages over cohabiting couples, such as unified income taxation and preferential treatment in inheritance. Therefore, it concluded that a complete tax equalization is not feasible and maintained its proposal for joint taxation as outlined in the tax harmonization bill, while remaining open to further parliamentary review of the tax burden distribution between single individuals and married couples in the context of federal direct taxation.

Schlagwörter

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Steuerveranlagung Besteuerung von Ehepaaren direkte Einkommenssteuer Harmonisierung des Steuerrechts lebensprägende Ehe Finanzausgleich
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 der Aufsichtsverordnung AVO vom 11. September 1931

This provision is cited as a legal basis that obliges pension funds and insurance companies to invest in real estate.

Art. 53 bis 55 der Verordnung vom 18. April 1984 (BW 2)

These articles are cited as containing provisions for investment in real estate that are considered too high and need to be corrected downwards.

Art. 71 Absatz 1 BVG

This provision is mentioned in the context of the increase in assets and the potential for further investment in real estate.

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Volltext

14. Dezember 1984 1919 Postulat Wick

allerdings kaum lösbare verfahrensrechtliche Probleme Franken steuerliche Entlastungen zur Folge. Wie in der

ergeben. Die Revision sollte deshalb von Anfang an auf der Botschaft ausgeführt wird, bewirken diese für die Verheira-

Basis der Individualbesteuerung als der bezüglich Rechts- teten vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen zusam-

gleichheit klarsten und verfahrensrechtlich einfachsten men mit der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Lösung angegangen werden. Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgeschriebenen

Abzugsberechtigung von Einlagen und Prämien zum

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Erwerb von Ansprüchen aus Vorsorge für den Bund gegen-

vom 1. Oktober 1984 über der heutigen Ordnung Ausfälle in der Grössenordnung

Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1984 von 250 bis 270 Millionen Franken pro Jahr.

In der am 25. Mai 1983 verabschiedeten Botschaft zu den Weitergehende steuerliche Erleichterungen zugunsten der

Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Verheirateten hätten selbstverständlich vermehrte Ausfälle

Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte zur Folge, oder aber es müsste die Belastung für die Allein-

Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) stehenden, also auch für die verwitweten, geschiedenen

hat der Bundesrat zur Frage der Ehegatten- bzw. Familien- und alleinstehenden Rentner, gegenüber der heutigen Ord-

besteuerung ausführlich Stellung genommen (vgl. BB11983 nung erheblich angehoben werden. Letztlich werden Parla-

III 1 ff., insb. Ziff. 142). Darin wird in Übereinstimmung mit ment und Volk über diese Fragen zu entscheiden haben.

einer von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1981 Angesichts der Finanzlage des Bundes erachtet jedoch der

überwiesenen Motion derCVP-Fraktion betreffend Einkorn-' Bundesrat zusätzliche Ausfälle nicht als vertretbar. Insoweit

menssteuer und Familienpolitik (80.397) am geltenden hält er an seinen in der Botschaft über die Steuerharmoni-

Grundsatz der Zusammenveranlagung der Ehegatten bzw. sierung zur Ehegatten- bzw. Familienbesteuerung gemach-

der Familien festgehalten und die Individualbesteuerung ten Anträgen fest, denen im übrigen die zuständige Kommis-

abgelehnt, weil deren Nachteile ihre Vorteile bei weitem sion des Ständerates bei der Beratung des Bundesgesetzes

überwiegen würden. Der Grundsatz der Zusammenveranla- über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

gung ist jedoch auch in dem von der Motionärin erwähnten und Gemeinden grundsätzlich zugestimmt hat. Das

Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 nicht in schliesst jedoch nicht aus, dass im Rahmen der gleichen

Frage gestellt worden. Es erachtet zwar auch die Individual- Vorlage über die Steuerharmonisierung bei der parlamenta-

besteuerung der Ehepaare grundsätzlich als zulässig. Dage- rischen Beratung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz

gen hat es eine Individualbesteuerung ohne Korrektur über die direkte Bundessteuer das Belastungsverhältnis zwi-

zugunsten der Einverdiener-Ehen ausdrücklich als untaugli- schen Alleinstehenden und Ehepaaren noch einmal über-

che Lösung bezeichnet, weil sie stossende Ungleichheiten prüft wird. Zu diesem Zwecke ist der Bundesrat bereit, zu

zwischen Einverdiener- und Zweiverdiener-Ehepaaren gegebener Zeit entsprechende Vorschläge hinsichtlich Tarif

schaffen würde; eine vollständige steuerliche Gleichstellung und Abzügen vorzulegen.

von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei deshalb nicht Hinsichtlich der kantonalen Gesetze ist darauf hinzuweisen,

möglich. Abgesehen davon bestehen noch zahlreiche dass der Bundesrat keinerlei Kompetenz hat, dem kantona-

andere Formen von Wohngemeinschaften, bei denen eben- len Gesetzgeber Vorschriften über die Steuerbelastung zu

falls eine absolute steuerliche Gleichstellung mit verheirate- machen. Von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV)

ten Steuerpflichtigen unmöglich ist. Andererseits wird über- bleibt es nämlich ausdrücklich Sache der Kantone, die Steu-

sehen, dass die Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaa- ersätze, Steuertarife und Steuerfreibeträge festzulegen. Es

ren auch verschiedene Vorteile geniessen. obliegt deshalb ausschliesslich dem kantonalen Gesetzge-

Zu erwähnen sind bestimmte Leistungen der beruflichen ber, bei der Ausgestaltung der Steuerbelastung für Verheira-

Vorsorge und der Sozialversicherung wie beispielsweise die tete und Alleinstehende ein mit der Steuergerechtigkeit in

Witwenrente sowie güterrechtliche und erbrechtliche Fol- Einklang stehendes Mass zu finden.

gen. Nicht weniger wichtig sind auch steuerliche Vorteile,

die den Verheirateten zugute kommen: Einkünfte werden Schriftliche Erklärung des Bundesrates

innerhalb der Gemeinschaft nur einmal besteuert, Einkom- Déclaration écrite du Conseil fédéral

mens- und Vermögensverluste gegenseitig verrechnet, und Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

die güterrechtlichen sowie die erbrechtlichen Ansprüche wandeln.

des überlebenden Ehegatten sind weitgehend privilegiert.

Neben diesen Zusammenhängen legt die genannte Bot- Präsident: Die Motion von Frau Robert wird von Herrn

schaft über die Steuerharmonisierung vorab noch dar, dass Nationalrat Fischer-Hägglingen bekämpft. Die Behandlung

sich eine gerechte Ehegattenbesteuerung einzig nach der erfolgt daher später.

sachgemässen Entlastung der Verheirateten im Verhältnis

zu den übrigen Steuerpflichtigen entscheidet. Diskussion verschoben - Discussion renvoyée

Zum gleichen Ergebnis ist übrigens auch eine vom Eidge-

nössischen Departement des Innern eingesetzte, unter Lei-

tung von Frau Höchli-Zen Ruffinen stehende Arbeitsgruppe

in ihrem 1982 veröffentlichten Bericht «Familienpolitik in

der Schweiz» gekommen (vergleiche im genannten Bericht,

insbesondere Ziffer 5). Heute ist anerkannt, dass eine sach- 84.439

#ST#

gerechte Entlastung der Verheirateten gegenüber den

Alleinstehenden, entsprechend ihrer unterschiedlichen wirt- Postulat Wick

schaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereiche des Einkom- Versicherungen und Pensionskassen.

mens, das für den Konsum benötigt wird, eine wesentliche Grund- und Wohneigentum

Ermässigung des Steuerbetrages erfordert (20 bis 30 Pro-

zent). Der Bundesrat war bei dem im Rahmen der Botschaft

Assurances et caisses de retraite.

über die Steuerharmonisierung vorgelegten Entwurf zu Placements fonciers

einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

bestrebt, dieses Erfordernis soweit als möglich zu erfüllen.

So ist beim Tarif für Verheiratete eine Ermässigung von 25

Prozent, mindestens aber von 2500 Franken, höchstens von

6000 Franken gegenüber dem Tarif für Alleinstehende vor- Wortlaut des Postulates vom 6. Juni 1984

gesehen. Im Vergleich zum geltenden Recht der direkten Die Pensionskassen legen von ihrem Vermögen, das auf 100

Bundessteuer hätten diese Massnahmen, wozu noch ein Milliarden Franken geschätzt wird, ungefähr 30 Prozent in

Zweitverdienerabzug kommt, bei verheirateten Doppelver- Grundstücken, Liegenschaften oder Grundpfandtiteln an.

dienern mit einem Gesamteinkommen bis rund 150000 Bei den Versicherungen beträgt der Anteil sogar 50 Prozent.

242-N

Postulat Bundi 1920 N 14 décembre 1984

Nach dem Inkrafttreten des BVG fallen in den nächsten 15 zunehmend unerwünschte Auswirkungen zeitigen. Mit dem

Jahren wiederum etwa 100 Milliarden Franken Vermögen Inkrafttreten der obligatorischen zweiten Säule am 1. Januar

an. 1985 suchen jährlich 12 Milliarden Franken rentable Anla-

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, Vorschläge auszu- gen. Der knapp zur Verfügung stehende Boden in der

arbeiten, mit denen erreicht werden kann, dass die Pen- Schweiz droht in diesem Zusammenhang über Gebühr

sionskassen und Versicherungen ihr Vermögen nur noch zu beansprucht, zweckentfremdet und monopolisiert zu

einem wesentlich kleineren Teil in Grund- und Wohneigen- werden.

tum anlegen. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die einschlägigen

allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu revidieren und

Texte du postulat du 6 juin 1984 insbesondere die Verordnung vom 18. April 1984 (BW 2) zu

Les caisses de retraite placent environ 30 pour cent de leur überprüfen. Die in den dortigen Artikeln 53 bis 55 vorgese-

fortune, évaluée globalement à 100 milliards de francs, sous henen, viel zu hohen Grenzen der Anlagemöglichkeiten in

forme de bien-fonds, immeubles et titre hypothécaires. Pour Liegenschaften sind erheblich nach unten zu korrigieren.

les compagnies d'assurance, cette proportion atteint même

50 pour cent. A la suite de l'entrée en vigueur de la loi sur la Texte du postulat du 3 octobre 1984

prévoyance professionnelle (LPP), on estime que la fortune La tendance persistante des caisses de retraite et des com-

globale des établissements de prévoyance augmentera pagnies d'assurance à affecter une grande partie de leur

encore de quelque 100 milliards de francs au cours des 15 fortune à des placements immobiliers prend des propor-

prochaines années. tions inquiétantes et risque d'avoir de plus en plus des effets

Le Consil fédéral est prié en conséquence d'élaborer un fâcheux.

projet de dispositions légales amenant les caisses de retraite Après l'entrée en vigueur le 1er janvier 1985 des modalités du

et les compagnies d'assurance à ne pics placer qu'une part deuxième pilier obligatoire, on cherchera vraisemblable-

sensiblement plus réduite de leur fortune sous forme de ment à investir chaque année d'une manière rentable quel-

propriété foncière et immobilière.

que douze milliards de francs. Le peu de sol encore disponi-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit ble en Suisse risque alors d'être accaparé à l'excès,

Wie anfangs vermerkt, legen die Pensicnskassen und Versi- détourné de son but et monopolisé.

cherungen einen beträchtlichen Teil ihres riesigen Vermö- C'est pourquoi j'invite le Conseil fédéral à revoir les disposi-

gens in Grund- und Wohneigentum an. Gesetzliche Bestim- tions légales de caractère général qui se réfèrent au pro-

mungen (z. B. Art. 12 der Aufsichtsverordnung AVO vom blème évoqué ci-dessus et, notamment, à réexaminer l'or-

11. September 1931; SR 961.05) zwingen sie sogar dazu. donnance du 18 avril 1984 (OPP 2): II s'agit d'abaisser

In den nächsten 15 Jahren rechnet man mit weiteren 100 fortement les limites beaucoup trop élevées que prévoient

Milliarden Franken anlagesuchender Gelder. Es ist anzuneh- les articles 53 à 55 pour les possibilités de placements

men, dass von diesen 100 Milliarden Franken ein grosser immobiliers.

Teil wiederum in Grund- und Wohneigentum angelegt wird

(vergleiche dazu auch Artikel 71 Absatz 1 BVG). Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,

Das Verhalten der Pensionskassen und Versicherungen Bäumlin, Bratschi, Braunschweig, Bühler-Tschappina,

unterstützt eine staatspolitisch unerwünschte und bedenkli- Fankhauser, Fehr, Gloor, Graf, Hubacher, Jaeger, Jaggi,

che Entwicklung. Grundbesitz wird auf einige wenige Gross- Kühne, Lanz, Longet, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Nef, Neu-

investitoren beschränkt werden. Weiten Teilen der Bevölke- komm, Nussbaumer, Oester, Reimann, Riesen-Freiburg,

rung wird es nicht mehr möglich sein, privates Wohneigen- Robbiani, Ruch-Zuchwil, Stamm Walter, Stappung, Uhl-

tum zu erwerben, denn durch die gewaltigen Mengen von mann, Wagner, Weber-Arbon (31 )

anlagesuchenden Geldern werden die heute in den Agglo-

merationen schon sehr hohen Bodenpreise in unerschwing- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

liche Höhen getrieben. Neben den Bodenpreisen werden Die Schweiz nimmt betreffend Anlage von Geldern der Pen-

auch die Mietzinse von dieser Entwicklung erfasst. sionsfonds in Liegenschaften eine Spitzenstellung ein.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Indem 24 Prozent des Gesamtvermögens in Liegenschaften

vom 1. Oktober 1984 angelegt sind, behauptet unser Land den ersten Rang unter

den vergleichbaren Staaten wie England (18 Prozent), die

Déclaration écrite du Conseil fédéral du 1" octobre 1984 BRD (10 Prozent), Frankreich (3 Prozent), die USA (1 Pro-

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat in dem Sinne entge- zent). Der Anteil der Investitionen in Grundstücke und

genzunehmen, dass er die Entwicklung der Lage aufmerk- Wohneigentum stieg seit 1955 kontinuierlich an. Das grosse

sam verfolgt, zurzeit aber keine gesetzgeberischen Eingriffe Geschäft mit dem Boden wird aber erst ab 1985 beginnen;

in Aussicht nimmt. innerhalb von 15 Jahren dürften sich die Vermögensanlagen

Überwiesen - Transmis von heute 100 Milliarden Franken auf 220 Milliarden gut

verdoppeln.

Unser dichtbesiedeltes Land, das zudem noch stark über-

baut und verstrasst ist, erträgt einen praktisch ungezügelten

Wettlauf auf unsere letzten Reserven kostbaren Kulturbo-

#ST# 84.532 dens nicht. Die Verordnung des Bundesrates zur zweiten

Säule, erlassen am 18. April 1984, sieht vor, dass die Vermö-

Postulat Bundi gen der Vorsorgeeinrichtungen bis zu 50 Prozent in schwei-

Pensionskassengelder. zerischen Wohn- und Geschäftshäusern sowie in Bauland

Anlage in Liegenschaften angelegt werden können; in Kumulation mit Wertschriften

liegt diese Grenze bei 70 Prozent. Diese Werte sind eindeu-

Fonds des caisses de retraite. tig zu hoch und müssen namhaft nach unten korrigiert

Placements immobiliers werden. Die meisten vergleichbaren Staaten kennen ein-

schränkendere Bestimmungen, die bis zum gänzlichen

Anlageverbot in Liegenschaften reichen - mit Ausnahme

sozialer Institutionen.

Die Beschränkungen drängen sich ferner im Interesse der

Wortlaut des Postulates vom 3. Oktober 1984 Nutzungsplanung und im Hinblick auf die Preistreiberei mit

Die anhaltende Tendenz von Pensionskassen und Versiche- dem Boden auf. In Zusammenhang mit obgenannter Verord-

rungen, einen grossen Teil ihres Vermögens in Liegenschaf- nung' ist auch eine Überprüfung der Aufsichtsverordnung

ten anzulegen, nimmt bedrohliche Firmen an und dürfte vom 11. September 1931 angezeigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Wick Versicherungen und Pensionskassen. Grund- und Wohneigentum

Postulat Wick Assurances et caisses de retraite. Placements fonciers

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.439

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1984 - 08:00

Date

Data

Seite 1919-1920

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