Preservation of Agricultural Land in Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an interpellation regarding the preservation of agricultural land in Switzerland. The interpellant expressed concern that despite legislation aimed at conserving agricultural land, valuable farmland was being lost to other uses. The interpellant questioned the government's measures to ensure adequate arable land for food security, the enforcement of land-use planning laws by cantons, and the effectiveness of existing regulations. The government responded by acknowledging the concerns and outlining the federal framework for land-use planning, emphasizing the cantons' primary responsibility while assuring federal oversight and support. The government indicated that while existing laws provide sufficient tools, their effective implementation by cantons and municipalities is crucial, and it would monitor the situation and consider further measures if necessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 RPG, Art. 27 RPG, Art. 37 RPG, Art. 1 RPG, Art. 3 RPG; Preservation of Agricultural Land in Switzerland: The interpellant expressed concern that despite legislation aimed at conserving agricultural land, valuable farmland was being lost to other uses. The interpellant questioned the government's measures to ensure adequate arable land for food security, the enforcement of land-use planning laws by cantons, and the effectiveness of existing regulations. The government responded by acknowledging the concerns and outlining the federal framework for land-use planning, emphasizing the cantons' primary responsibility while assuring federal oversight and support. The government indicated that while existing laws provide sufficient tools, their effective implementation by cantons and municipalities is crucial, and it would monitor the situation and consider further measures if necessary.
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KI-generiertCited as one of the legal bases for protecting agricultural land, which is a central theme of the interpellation and the government's response.
Cited as one of the legal bases for protecting agricultural land, which is a central theme of the interpellation and the government's response.
Volltext
19. September 1984 459 Interpellation Gerber
der Richtliniendebatte sehr deutlich zum Ausdruck gebracht En conséquence, le Conseil fédéral est invité à répondre aux
hat, dass das Programm ohnehin schon überlastet ist. questions suivantes:
Aus allen diesen Gründen beantragt der Bundesrat die 1. Dispose-t-on encore de la surface prévue dans le «plan
Ablehnung der Motion. alimentaire 80» pour accroître l'étendue des terres arables,
Abstimmung - Vote assurer une alternance optimale des cultures et entretenir
Für die Überweisung der Motion 20 Stimmen un cheptel réduit d'animaux de rente? Les plans directeurs
Dagegen 15 Stimmen et les plans d'affectation des cantons permettent-ils d'empê-
cher une réduction de cette surface?
An den Nationalrat - Au Conseil national 2. Le Conseil fédéral a-t-il fait en sorte que tous les cantons
prennent les mesures que prévoient les articles 1 et 3 de la
loi précitée afin d'empêcher une réduction des terres affec-
tées à l'agriculture?
#ST# 84.437 3. A-t-il eu la preuve, en approuvant les plans directeurs que
les cantons lui ont déjà soumis, que les mesures de protec-
Interpellation Gerber
tion exigées sont exécutées judicieusement? Comment
Versorgungsbasis des Landes juge-t-il la situation?
Base alimentaire du pays 4. Peut-il confirmer qu'il refuse d'approuver les plans direc-
teurs cantonaux s'il n'est pas prouvé que les exigences
formulées aux articles 1 et 3 de la loi sont satisfaites?
5. Considère-t-il que les exigences formulées dans la loi
suffisent à sauvegarder la base alimentaire de notre pays ou
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1984 estime-t-il que des mesures de protection plus étendues
Obwohl vor fünf Jahren das Bundesgesetz über die Raum- doivent être envisagées en faveur de nos terres cultivables
planung von der Bundesversammlung verabschiedet wor- (restriction du changement d'affectation de ces terres
den ist mit dem Auftrag, compte tenu de leur qualité, protection de caractère général
- der Boden sei haushälterisch zu nutzen; à l'instar de celle qui est prévue dans la législation sur les
- die ausreichende Versorgungsbasis sei zu sichern forêts, par exemple?
- und der Landwirtschaft sollten insbesondere genügende
Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben, Mitunterzeichner - Cosignataires: Genoud, Knüsel, Rey-
stellen wir fest, dass weiterhin in bedrohlicher Weise bestes mond (3)
landwirtschaftliches Kulturland durch Zweckentfremdung
verloren geht. Gerber: Die Nutzung unseres Bodens ist seit dem Ende des
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Fragen Zweiten Weltkrieges durch eine stürmische Entwicklung
Stellung zu nehmen: gekennzeichnet. Als Triebkräfte wirkten eine zunehmende
1. Sind die dem Ernährungsplan 80 zugrunde gelegten Kul- Bevölkerung, eine rasch wachsende Wirtschaft, enorme
turlandflächen zur Ausdehnung der offenen Ackerfläche, Zuwachsraten beim Verkehr und der steigende Wohlstand.
zur Gewährleistung einer optimalen Fruchtfolgewirtschaft Damit verbunden waren zahlreiche und vielfältige Nutzungs-
und zur Versorgung des reduzierten Nutztierbestandes tat- ansprüche an den Boden.
sächlich noch vorhanden und für die Zukunft durch die In der Vergangenheit haben es Behörden und Planer unter
kantonalen Rieht- und Nutzungsplanungen sichergestellt? dem engen Blickwinkel baulicher Bedürfnisse zugelassen,
dass überdimensionierte Bauzonen selbst vor bestem
2. Hat der Bundesrat alle notwendigen Vorkehren getroffen,
Acker- und Wiesland nicht haltmachten. Niemand nahm
dass die im Raumplanungsgesetz Artikel 1 und 3 geforder-
Anstoss daran, dass die landwirtschaftliche Nutzung zuse-
ten Schutzmassnahmen für das landwirtschaftliche Kultur- hends auf schlechtere Böden und in Hanglagen verdrängt
land in allen Kantonen verwirklicht werden?
wurde. Verlierer in dieser Planung war eindeutig die Land-
3. Hat sich der Bundesrat anhand der bereits genehmigten wirtschaft. Sie allein hatte den Verlust hinzunehmen und
kantonalen Richtpläne vom zweckmässigen Vollzug dieser geriet mit ihrem unentbehrlichen Produktionsfaktor Kultur-
geforderten Schutzmassnahmen überzeugen können, oder land immer mehr in die Zange zwischen Bautätigkeit und
wie beurteilt er die diesbezügliche Situation? Walderhaltung. So hat sich unsere Generation seit dem
4. Kann der Bundesrat die Versicherung abgeben, dass er Zweiten Weltkrieg den Luxus geleistet, der landwirtschaftli-
keinem kantonalen Richtplan die Genehmigung erteilt, chen Nutzung gesamtschweizerisch etwa 130 000 Hektaren
sofern die in den Raumplanungsgesetz-Artikeln 1 und 3 Wies- und Ackerland zu entziehen. Wir haben also in den
geforderten Festlegungen nicht überzeugend dargelegt vergangenen 40 Jahren täglich einen Bauernhof in der
werden können? Grosse von nahezu 10 Hektaren oder je Sekunde 1 Quadrat-
5. Erachtet der Bundesrat die im Raumplanungsgesetz meter Kulturland geopfert.
enthaltenen Festlegungen zur Sicherstellung der ausrei- Eine Nation mit reichen Landreserven braucht diese
chenden Versorgungsbasis für ausreichend, oder müssen Umschichtung in der Bodennutzung kaum zu beschäftigen.
weitergehende Schutzmassnahmen zugunsten des Kultur- Das Schweizervolk hat aber nur einen Viertel seiner Gesamt-
landes ins Auge gefasst werden, zum Beispiel durch ein- fläche oder gut 1 Million Hektaren landwirtschaftlich inten-
schränkende Kriterien für die Zweckentfremdung in Abhän- siv nutzbaren Boden zur Verfügung und vermag aus dem
gigkeit zur Bodeneignung oder durch einen umfassenden Ertrag dieser Flächen mit Einschluss der Alp- und Jurawei-
Schutz im Sinne der Gesetzgebung über das Forstwesen? den in normalen Zeiten 50 bis 60 Prozent des Kalorienbedar-
fes zu decken. Schon zweimal in unserem Jahrhundert
Texte de l'interpellation du 5 juin 1984 zwangen uns gesperrte Grenzen, die letzten Produktionsre-
La loi sur l'aménagement du territoire charge les autorités serven unseres Bodens zu mobilisieren, um uns vor Hunger
- de veiller à assurer une utilisation mesurée du sol, zu bewahren. Die politische Weltlage und die Bedrohung
- de garantir des sources d'approvisionnement suffisantes der natürlichen Lebensgrundlagen sollten uns dazu anhal-
dans le pays et ten, uns vor der einseitigen Betrachtung des Bodens als
- de réserver à l'agriculture suffisamment de bonnes terres Baugrund zu befreien, der Landverschwendung den Kampf
cultivables. anzusagen und für eine wirklich haushälterische Nutzung
Bien que cette loi ait été adoptée il y a cinq ans déjà, on des knappen Bodens einzustehen.
continue, de façon inquiétante, à soustraire à l'agriculture Eine weitere starke Abnahme des Kulturlandes würde die
d'excellentes terres que l'on affecte à d'autres formes d'ex- Versorgungsbasis unseres Landes in Notzeiten gefährden.
ploitation. Zur Überprüfung der Ernährungssituation in Krisen- und
60-S
Interpellation Gerber 460 19 septembre 1984
Kriegszeiten wurde 1980 ein neuer Ernährungsplan erarbei- Fruchtfolgeflächen gehören, durchsetzen kann. Die kanto-
tet. Ersieht eine umfassende Umstellung der landwirtschaft- nalen Richtpläne sollen daher vom Bund erst genehmigt
lichen Produktion vor. Die offene Ackerfläche müsste innert werden, wenn die Fruchtfolgeflächen in ihrer Grosse und
drei Jahren um 28 Prozent von heute 280 000 Hektaren auf Lage nachprüfbar ausgewiesen und mit den Mitteln der
355 000 Hektaren ausgedehnt werden. Mit dieser Ackerflä- Raumplanung langfristig gesichert sind.
che könnte man unter Berücksichtigung aller voraussehba- Ich ersuche den Bundesrat, für einen raschen und konse-
ren Faktoren noch den Grundnahrungsmittelbedarf einer quenten Vollzug der Raumplanung im Bereich der Kultur-
Schweizer Bevölkerung von 6,3 Millionen decken, sofern wir landerhaltung zu sorgen, und bitte ihn, zu den Fragen mei-
den Kalorienverbrauch um einen Viertel senken und für ner Interpellation Stellung zu nehmen.
Störungen während der Übergangsphase auf genügend
Pflichtlagerreserven zurückgreifen können. Damit wir zur
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat teilt die Sorgen des
Ernährungssicherung über eine ständige offene Ackerfläche
Interpellanten durchaus. Der alarmierende Verbrauch an
von 355 000 Hektaren verfügen, braucht es aber mindestens
wertvollem Kulturland äussert sich nicht nur in eindrückli-
eine Fläche von 450 000 Hektaren ackerfähigem Land; denn
chen Zahlen, wie sie vorhin gegeben worden sind. Er tritt
ohne einen gewissen Fruchtwechsel kommen wir auch in
auch in der Alltagsumgebung zahlreicher Schweizer spür-
Krisenzeiten nicht aus. Deshalb sind noch 95 000 Hektaren
bar in Erscheinung und findet in ihr politisches Bewusstsein
Kunstwiesen erforderlich, um nachhaltige Erträge sichern
Eingang. Entsprechend erhielt das Gebot der haushälteri-
zu können.
schen Bodennutzung im Bundesgesetz über die Raumpla-
Aufgrund dieser Überlegungen ergibt sich gesamtschweize-
nung von 1980 gegenüber der ersten Vorlage deutlich stär-
risch die minimal notwendige Fruchtfolgefläche von 450 000
keres Gewicht.
Hektaren. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat diese lang-
Zu den gestellten Fragen äussert sich der Bundesrat folgen-
fristig erforderliche Fruchtfolgefläche auf die Kantone auf-
dermassen:
geteilt, worauf sie diesen durch Bundesratsbeschluss vom
5. November 1980 bekanntgegeben wurden. Ob diese Zur Frage 1: Bei der Beurteilung, ob die Ausdehnung des
Fruchtfolgefläche gesamthaft in unserem Land ausserhalb offenen Ackerlandes gemäss Ernährungsplan 80 auch ver-
der Bauzonen noch vorhanden ist, lässt sich nur anhand der wirklicht werden könne, sind verschiedene Aspekte zu erwä-
kantonalen Richtpläne in Erfahrung bringen. Das Ergebnis gen. Bisher lag das Hauptaugenmerk auf der Erhaltung der
wird zeigen, ob wir zur Sicherung des Flächenbedarfs in Anbaubereitschaft. Dabei wurden beachtliche Erfolge
Notzeiten nicht gezwungen sind, die Bauzonen rigoros zu erzielt: 1939 betrug das offene Ackerland lediglich rund
korrigieren. Wenn dies tatsächlich notwendig ist, wir aber 210000 Hektaren.
den politischen Willen dazu nicht aufbringen, müssten wir Die Frage, ob überhaupt noch genügend ackerbaulich
ehrlich eingestehen, dass der Ernährungsplan auf tönernen geeignetes Land vorhanden sei, auf dem der Mehranbau
Füssen steht. Die Verantwortung in dieser Sache liegt bei stattfinden kann, wurde erst in den letzten Jahren, ange-
den Kantonen und vor allem beim Bund, denn die Ernäh- sichts der massiven Kulturlandverluste, akut. Dem Bundes-
rungssicherung ist ein nationales Anliegen und zählt zu den rat fehlen dazu heute ganz genaue Angaben. In der Land-
bedeutendsten Sachplanungen des Bundes. Damit wird wirtschaftszählung von 1980 wurden 275 000 Hektaren offe-
auch klar, dass die Kulturlanderhaltung eine der vordring- nes Ackerland und 106 000 Hektaren Kunstwiesen ermittelt,
lichsten raumplanerischen Aufgaben darstellt. zusammen also 381 000 Hektaren Ackerfläche. Weiter ist
Zur Erhaltung des noch vorhandenen Kulturlandes stehen davon auszugehen, dass unter den erhobenen 561 000 Hekt-
nach Raumplanungsgesetz zwei ordentliche Instrumente aren Naturwiesen sich noch einzelne Flächen befinden, die
zur Verfügung: die Richtpläne und die Nutzungspläne. unter erschwerten Bedingungen ebenfalls ackerbaulich
Mit der Richtplanung erfolgt eine entscheidende Weichen- nutzbar wären. Ob und wo jedoch die zu den 450 000 Hekt-
stellung für eine zweckmässige und haushälterische Boden- aren minimal benötigten Fruchtfolgeflächen noch fehlenden
nutzung. Sie ist insbesondere das zentrale Instrument rund 70 000 Hektaren tatsächlich vorhanden sind, kann zur-
unserer Raumplanung, um die geeigneten Landwirtschafts- zeit nicht genau gesagt werden.
gebiete festzustellen und die für die Ernährungsvorsorge Wesentliche Reserven bestehen vermutlich nicht. In den
wichtigen Fruchtfolgeflächen von Bundes wegen durchzu- bestgeeigneten, traditionellen Ackerbaugebieten wird heute
setzen. Im Bereich der Landwirtschaft sollten die Richtpläne bereits Ackerbau in einem Umfang betrieben, der eine wei-
mindestens über folgende zwei Fragen Aufschluss geben: tere Ausdehnung kaum mehr ermöglicht. Das offene Acker-
Welche Flächen sind für die landwirtschaftliche Nutzung land in diesen Gebieten entspricht etwa der Fläche auf dem
geeignet und unbedingt zu erhalten? Wie werden die Höhepunkt des Mehranbaues im Jahre 1945. Aus einigen
Fruchtfolgeflächen mit raumplanerischen Mitteln dauerhaft Kantonen ist zu vernehmen, dass die 1980 vom Bund zuge-
gesichert? Durch diese richtplanerischen Vorgaben sollte in teilte Fruchtfolgefläche nur noch knapp erreicht wird, zum
der Nutzungsplanung die verwerfliche Mentalität, der Land- Beispiel in Schaffhausen, Genf, Neuenburg, Solothurn und
wirtschaft nur die Restflächen zu überlassen, endgültig ver- auch in Bern. In Bern sind überdies-wenn ich das beifügen
schwinden. Bauzonen gehören wenn immer möglich auf darf - jüngst Zahlen publiziert worden. Baudirektor Bürki
landwirtschaftlich minderwertige Standorte. In erster Linie hat am 14. September den Richtplanentwurf des Kantons
sind deshalb Hänge für Bauzwecke auszuscheiden und Ebe- Bern der Presse vorgestellt. Daraus geht hervor, dass der
nen der Landwirtschaft zu reservieren. Kanton Bern bloss noch 84100 Hektaren Fruchtfolgeflä-
Die bisherigen Erfahrungen und die sichtbar werdenden chen ausserhalb der Bauzone aufweist. Weitere 4400 Hekt-
Vollzugsschwierigkeiten und Schwächen in der Raumpla- aren liegen in Bauzonen. Dem Kanton Bern ist jedoch vom
nung lassen befürchten, dass das vorhandene Raumpla- Bund eine Fläche von 90800 Hektaren zugeteilt worden;
nungsinstrumentarium und die sich abzeichnenden zeitli-* d. h. dass die geforderte Fläche im Kanton Bern nicht mehr
chen Verzögerungen in der Rieht- und Nutzungsplanung, erreicht wird.
noch während Jahren den Kulturlandverlust kaum entschei- In anderen Kantonen kann die vorgegebene Fläche nur
dend zu bremsen vermögen. Wenn die Zweckentfremdung erreicht werden, wenn auch bloss bedingt geeignetes
von Kulturland wie bisher anhält, werden wir bis in 10 bis 15' Gebiet miteinbezogen wird, so etwa in Luzern, Nidwaiden
Jahren wiederum 30 000 bis 50 000 Hektaren vorwiegend und St. Gallen.
bestes Land anderen Ansprüchen geopfert haben. Eine der- Schliesslich ist auch zu hören, dass die erforderliche Fläche
art unheilvolle Entwicklung muss durch eine konsequente zwar noch vorhanden sei, teilweise jedoch in Bauzonen
Anwendung des Raumplanungsgesetzes und die Beseiti- liege und somit eben längerfristig nicht für die landwirt-
gung vorhandener Vollzugsschwächen verhindert werden. schaftliche Nutzung zur Verfügung stehe. Das ist unter
Nach Meinung der Landwirtschaft ist es ausserordentlich anderem im Tessin der Fall.
wichtig, dass der Bund die Grundgedanken des Gesetzes, Zur Frage 2: Das geltende Raumplanungsgesetz ist föderali-
wozu vor allem auch der Nachweis und die Sicherung der stisch konzipiert und überträgt die Hauptverantwortung den
19. September 1984 461 Interpellation Gerber
Kantonen. Dagegen sind Landwirtschaftspolitik und wirt- vorhanden und mit raumplänerischen Mitteln gesichert sind.
schaftliche Landesversorgung vorab Bundessache. Mit der Abweichungen können allenfalls dann erwogen werden,
im Jahre 1980 erfolgten Eingabe der Fruchtfolgeflächen in wenn der Kanton noch weitergehende Untersuchungen und
die kantonale Richtplanung und der Verdeutlichung im Massnahmen beabsichtigt, die nur in einem längeren Zeit-
Bereiche Raumplanung/Landwirtschaft von 1983 hat der raum sachgerecht durchgeführt werden können. In solchen
Bund erste Beiträge geleistet. Die Bundesstellen stehen den Fällen müssen für eine vorzeitige Genehmigung mindestens
Kantonen zudem beratend zur Verfügung. ein vorläufiger Nachweis und ein konkretes Programm über
Als wichtigster Grundsatz der «Vollzugshilfe» von 1983 gilt, die noch vorzunehmenden Arbeiten vorliegen sowie genü-
dass sämtliches noch unüberbaute Land - unabhängig von gende vorsorgliche Sicherungsmassnahmen getroffen sein.
der geltenden Zonenordnung - auf seine Eignung für die Der Bundesrat wird solche Genehmigungen mit einem klar
landwirtschaftliche Nutzung beurteilt wird. Darauf basierend umschriebenen und befristeten Auftrag für die erforderli-
soll eine Abwägung stattfinden, wobei neben den landwirt- chem Ergänzungen verbinden. Dabei wird er auch darauf
schaftlichen Zielen auch andere, sich zum Teil konkurren- hinweisen, dass Nutzungspläne im Sinne des Gesetzes bis
zierende Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu beach- Ende 1987 vorliegen müssen.
ten sind. Der Richtplan kann nur aufzeigen, wie die Erhaltung der
Zurzeit wird geprüft, inwieweit Vollzugsfragen zum gelten- Landwirtschaftsfläche gesichert ist oder noch gesichert
den Recht noch auf Verordnungsstufe präzisiert werden wird. Landwirtschaftsland ist erst durch Nutzungspläne
können. Ferner sollen die Unterlagen des Bundes, in Kon- wirksam geschützt. Nur diese sind für jedermann verbind-
takt mit den Kantonen, in der Weise ergänzt werden, dass lich. Zur Flächenerhebung und Flächensicherung in den
daraus eine landesweite Übersicht über die vorhandenen Richtplänen gehört auch die Aufsicht, dass Richtpläne auf
Potentiale an Fruchtfolgeflächen entsteht. Nutzungspläne durchwirken, gemäss Artikel 26 RPG. Dem
Den Kantonen soll damit eine einheitliche Basis für die Kanton stehen weitgehende Kontroll- und Vorsorgeinstru-
Ausscheidung im einzelnen angeboten werden. mente zur Verfügung, so vor allem die «Planungszonen»
nach Artikel 27 RPG. Der Bundesrat seinerseits verfügt nur
Zur Frage 3: Die bisherige Erfahrung zeigt, dass trotz klarer über das Aufsichtsinstrument der «vorübergehenden Nut-
Rechtsgrundlage im RPG die Kulturlandsicherung nicht ein- zungszonen» nach'Artikel 37 RPG. Nach bisheriger Auffas-
fach zu verwirklichen ist. Obwohl vielerorts der Wille zum sung soll diese Bestimmung nur in besonders bedeutsamen
besseren Schutz des Landwirtschaftslandes besteht, wer- und krassen Fällen angewendet werden. Die Hauptverant-
den die einzelnen Abwägungsentscheide noch zu häufig wortung liegt auch hier beim Kanton.
zugunsten handfester Lokal- und Sektorialinteressen und
damit gegen .das schwerer qualifizierbare landwirtschaftli- Nun noch zur Frage 5: Das Raumplanungsgesetz mit seinen
che Allgemeininteresse gefällt. Instrumenten ist somit geeignet, den Schutz des guten Kul-
Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass in zahlreichen Kan- turlandes zu erreichen; dies ist ja auch eines der wichtigsten
tonen vorerst die Gemeinden über Anordnung und Ausdeh- Ziele des Gesetzes.
nung ihrer Bauzonen bestimmen. Die kantonalen Behörden, Die Probleme liegen viel weniger im Grundsätzlichen als im
welche diese Entscheide zu überprüfen haben, schreiten täglichen Vollzug, welcher die Behörden, insbesondere die-
verständlicherweise erst dann ein, wenn offensichtliche jenigen der Gemeinden, oft überfordert. Entscheidend ist
Ermessensfehler begangen worden sind. Die Summe der daher die Haltung des Kantons und seiner Regierung. Ihnen
zwar nicht falsch, wohl aber einseitig gefällten Entscheide stehen genügende Instrumente zur Verfügung, wenn sie
führt zu den bekannten Ergebnissen: Es wird wohl geplant, diese anwenden wollen. Der sachgerechte Vollzug des RPG
wertvolles Kulturland geht aber weiterhin, sozusagen auf ist auch ein politischer Auftrag. «Planungsmüdigkeit»,
geordnete Weise, verloren. Angesichts dieser Lage sind unzweckmässige bestehende Planungen oder falsch ver-
einige Kantone bereits dazu übergegangen, das Landwirt- standener Föderalismus dürfen nicht zum Vorwand werden,
schaftsgebiet selber festzusetzen, und zwar direkt, über die anerkannte Aufgabe aufzuschieben. Dabei können inter-
kantonale Landwirtschaftszonen, oder indirekt, über fach- essierte Berufsorganisationen und politische Gruppierun-
lich und politisch gut abgestützte behördenverbindliche gen viel dazu beitragen, ein günstiges Klima für einen wirk-
Pläne. Den Gemeinden verbleibt allenfalls noch ein Anord- samen Vollzug zu schaffen.
nungsspielraum der Bauzonen in einen gegebenen Rahmen Aufgrund seiner Aufgaben in der Landwirtschaftspolitik und
sowie die Kompetenz, Landwirtschaftszonen über das vom in der wirtschaftlichen Landesversorgung ist sich der Bun-
Kanton festgesetzte Mass hinaus zu erweitern. Derartige desrat seiner Mitverantwortung in der Flächensicherung
Lösungen haben bisher die Kantone Genf, Zürich und Basel- durchaus bewusst. Er wird die weitere Entwicklung auf-
land getroffen; in anderen Kantonen bahnen sich Lösungen merksam verfolgen und dem Parlament auch darüber
in ähnlicher Richtung an, zum Beispiel im Thurgau, in Bern berichten. In den Regierungsrichtlinien ist ein «Bericht über
und Solothurn. Weitgehende kantonale Vorschriften über Stand und Entwicklung der Bodennutzung und Besiedlung»
die Landwirtschaftszone und eine straffe kantonale Aufsicht angekündigt. Der Bundesrat wird nötigenfalls auch zusätzli-
über die Gemeinden kennt auch der Kanton Waadt. che Massnahmen treffen und vorschlagen.
Im Ergebnis zeigt die bisherige Erfahrung, dass das Über- Ob bundesgesetzliche Vorschriften in dem von den Interpel-
bürden der vollen Vollzugslast auf die Gemeinden allein lanten vorgeschlagenen Sinne nötig werden, wird der Bun-
nicht zum Ziele führt. Eine tatkräftige Unterstützung durch desrat prüfen, wenn eine grössere Zahl kantonaler Richt-
die kantonale Regierung, wenn möglich auch durch die pläne vorliegen wird. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass
kantonalen Parlamente, ist nötig. eingehendere Rechtsvorschriften, wenn damit das Vollzugs-
defizit nicht noch vergrössert werden soll, unweigerlich mit
Zur Frage 4: Beim einzigen bisher genehmigten kantonalen strafferen Führungs- und Kontrollmassnahmen des Bundes
Richtplan - es ist derjenige des Kantons Graubünden — hat einhergehen müssen.
der Bundesrat vom Kanton ergänzende Massnahmen zum
Schütze des Landwirtschaftslandes verlangt. Der Kanton Le président: M. Gerber se déclare satisfait de la réponse du
Graubünden ist dieser Einladung gefolgt und wird auf Ende Conseil fédéral.
des Jahres vertiefende Untersuchungen vorlegen und wei-
tere Massnahmen treffen. Der Bundesrat ist zuversichtlich,
dass diese die bundesgesetzlichen Anforderungen erfüllen
werden.
Bei den künftigen Richtplangenehmigungen gedenkt der
Bundesrat ebenso zu verfahren: Der zu genehmigende
Richtplan muss den bundesgesetzlichen Anforderungen
entsprechen, insbesondere ist nachzuweisen, dass die
gemäss Anbauplanung erforderlichen Fruchtfolgeflächen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Gerber Versorgungsbasis des Landes
Interpellation Gerber Base alimentaire du pays
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.437
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1984 - 08:00
Date
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Seite 459-461
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