Tax Equality for Married and Cohabiting Couples
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the tax treatment of married couples and cohabiting partners, which the court found to be unconstitutional due to unequal treatment violating the principle of equality. The court reasoned that the current tax laws, which often tax married couples jointly while taxing individuals separately, created significant disadvantages for married couples, especially single-earner households, compared to cohabiting partners. Therefore, the court recommended revising tax laws to ensure equal tax treatment between married and cohabiting partners, preferably through individual taxation, and urged cantons to adapt their tax laws accordingly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 BV, Art. 4 est, Art. 42quinquies BV; Tax Equality for Married and Cohabiting Couples: The court reasoned that the current tax laws, which often tax married couples jointly while taxing individuals separately, created significant disadvantages for married couples, especially single-earner households, compared to cohabiting partners. Therefore, the court recommended revising tax laws to ensure equal tax treatment between married and cohabiting partners, preferably through individual taxation, and urged cantons to adapt their tax laws accordingly.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the fundamental principle violated by the unequal tax treatment of married couples and cohabiting partners.
Volltext
Motion Robert 1918 N 14 décembre 1984
davon aus, dass die Kosten für Eier aus tiergerechter Hal- 84.414
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tung nach Tierschutzverordnung ungefähr 2 Rappen je Ei
höher zu stehen kommen als für Eier aus Batteriehaltung, Motion Robert
weshalb er mit dem bundesrätlichen Zielpreis seit dem Ehe- und Konkubinatspartner.
1. Juli 1983 dafür einen um 2 Rappen höheren Preis emp- Steuerliche Gleichbehandlung
fiehlt. Soweit geschützte Geflügelbetriebe betroffen sind,
wird den Mehrkosten mit dem Übernahmepreis Rechnung
Epoux et concubins.
getragen. Egalité de traitement sur le plan fiscal
Bis jetzt reichten die auf importierten Schaleneiern und
Eiprodukten erhobenen PAKE-Abgaben von rund 11 Millio-
nen Franken jährlich aus, um die von der Ausgleichskasse
erbrachten Leistungen zu finanzieren. Nötigenfalls kann der
Bundesrat die bisherigen Abgabesätze erhöhen. Wortlaut der Motion vom 3. Mai 1984
Es entspricht allerdings den Tatsachen, dass allgemein die Der Bundesrat wird beauftragt:
Preisdifferenz zwischen Inlandeiern und Importeiern in den - unverzüglich eine Revision des Bundessteuerrechts ein-
letzten Jahren grösser geworden ist und dass die Inlandeier zuleiten mit dem Ziel, dem Grundsatz der Rechtsgleichheit
bei der vom Tierschutzgesetz verlangten tiergerechten Pro- gemäss Artikel 4 BV Nachachtung zu verschaffen und Ehe-
duktion verteuert werden. Zwar werden heute bereits über partner und Konkubinatspartner steuerlich gleich zu behan-
20 Prozent der Inlandproduktion in tiergerechten Haltungs- deln;
systemen produziert und zu einem Mehrpreis von 2 Rappen - dem Parlament noch in der laufenden Legislaturperiode
je Ei verwertet (die Sammelorganisationen SEG und GELA eine entsprechende Vorlage vorzulegen;
übernehmen zu 36 bzw. 46 Prozent solche in Übereinstim- - die Revision nach dem Grundsatz der getrennten Veranla-
mung mit der Tierschutzgesetzgebung produzierten Eier). gung (Individualbesteuerung) an die Hand zu nehmen;
Damit beim zunehmenden Anteil der Euer aus tiergerechter - die Kantone nachdrücklich aufzufordern, ihr Steuerrecht
Produktion und im Hinblick auf die Reduktion der Besatz- ohne Verzug der Verfassung anzupassen.
dichte für die Käfighaltung ab 1987 und das Verbot dieser
Haltungsart ab 1992 die Funktionsfähigkeit des Eiermarktes Texte de la motion du 3 mai 1984
nicht in Frage gestellt wird, ist der Bundesrat bereit zu Le Conseil fédéral est chargé:
prüfen, ob eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen -
- de préparer immédiatement un projet de révision du droit
namentlich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960
fiscal fédéral, visant à ce que soit respecté le principe de
über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse
l'égalité devant la loi inscrit à l'article 4 est. et à ce que les
für Eier und Eiprodukte - erforderlich und möglich ist. Aus
époux et concubins soient traités de la même manière sur le
handelspolitischer Sicht ist dabei zu beachten, dass die
plan fiscal;
Zollbelastung der Schaleneierimporte handelsvertraglich - de présenter ce projet au Parlement, dans le courant de la
gebunden ist und demzufolge nicht über das geltende Aus-
présente législature encore;
mass hinaus erhöht werden darf, und dass die Abgaben in
- d'entreprendre la révision en question en appliquant le
die PAKE im GATT von der Remarque générale nur soweit
principe de l'imposition séparée (imposition individuelle);
abgedeckt sind, als diese zur Erleichterung der Übernahme-
- d'inviter expressément les cantons à adapter sans tarder
pflicht für die Importeure vorbehalten bleiben. Die Zulässig-
leur législation fiscale aux principes inscrits dans la consti-
keit ihrer allfälligen Erhöhung zur Lösung der Folgen der
tution.
Einführung tiergerechter Produktionsformen ist daher zu
prüfen. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Vollzug des Tier- Bäumlin, Braunschweig, Brélaz, Bühler-Tschappina, Dünki,
schutzgesetzes gerade auf dem Eiersektor von den Produ- Fankhauser, Fehr, Günter, Jaeger, (Kopp), Leuenberger
zenten besondere Anstrengungen verlangt und deshalb die Moritz, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Mül-
nötigen Grundlagen für die Ausbildung und Beratung der ler-Zürich, Rebeaud, Rutishauser, Stamm Walter, Uhlmann,
Geflügelhalter vorhanden sein müssen und Forschungen im Weber-Arbon, Zwygart. (23)
Zusammenhang mit tiergerechten neuen Aufstallungssyste-
men zu intensivieren sind. Es kann aber darauf hingewiesen Schriftliche Begründung - Développement par écrit
werden, dass bereits heute mit dem Landwirtschaftsgesetz Die geltende Gesetzgebung ist in allen Kantonen und bei der
und der Verordnung über die Geflügelzucht und die Geflü- direkten Bundessteuer durch die Zusammenveranlagung
gelhaltung rechtliche Grundlagen zur Ausrichtung von Bei- Verheirateter gekennzeichnet, während alle unverheirateten
trägen für die Berufsbildung und die Beratung bestehen. Personen einzeln besteuert werden, gleichgültig, ob sie in
Abklärungen haben zudem ergeben, dass gezielte Beiträge Haushaltgemeinschaft leben oder nicht. Daraus resultiert
für Forschungsarbeiten über alternat ve Legehennen-Hal- durchweg eine mehr oder weniger starke Privilegierung des
tungsformen zur Verbilligung der Inlandproduktion bereits Konkubinats bzw. eine Benachteiligung Verheirateter, was
gestützt auf den geltenden Artikel 3 des Bundesgesetzes gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 13. April dieses Jah-
über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse res klar verfassungswidrig ist und den Grundsatz der
für Eier und Eiprodukte ausgerichtet werden können. Es ist Rechtsgleichheit in Artikel 4 der Bundesverfassung verletzt.
zu prüfen, inwieweit dafür finanzielle Mittel bereitgestellt Die Ungleichbehandlung durch den Bund wirkt besonders
werden können. stossend, benachteiligt dieser doch derzeit Ehepaare bis zu
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Fra- 60 Prozent gegenüber Konkubinatspaaren. In der Vorlage
gen noch offen sind und eingehend abgeklärt werden müs- für eine Steuerharmonisierung wird an diesem Missstand
sen. Der Bundesrat ist deshalb nicht in der Lage, den Vor- praktisch nichts geändert.
stoss als Motion entgegenzunehmen. Er empfiehlt, sie in ein Es ist selbstverständlich, dass Bund und Kantone nach dem
Postulat umzuwandeln und erklärt sich zu dessen Entge- deutlichen Bundesgerichtsentscheid ihr Recht der Verfas-
gennahme bereit. sung anzupassen haben. Diese Anpassungen sollten mög-
lichst rasch und eindeutig erfolgen, nicht zuletzt, um zu
Schriftliche Erklärung des Bundesrates verhindern, dass sich das ohnehin überlastete Bundesge-
Déclaration écrite du Conseil fédéral richt in Zukunft dauernd mit Beschwerden in Steuerangele-
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion in ein Postulat umzu- genheiten wird befassen müssen.
wandeln. Grundsätzlich wäre es wohl denkbar, die steuerliche Gleich-
behandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern unter Bei-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat behaltung der bisherigen gemeinsamen Ehegattenbesteue-
rung zu bewerkstelligen. In der Praxis würden sich dabei
14. Dezember 1984 1919 Postulat Wick
allerdings kaum lösbare verfahrensrechtliche Probleme Franken steuerliche Entlastungen zur Folge. Wie in der
ergeben. Die Revision sollte deshalb von Anfang an auf der Botschaft ausgeführt wird, bewirken diese für die Verheira-
Basis der Individualbesteuerung als der bezüglich Rechts- teten vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen zusam-
gleichheit klarsten und verfahrensrechtlich einfachsten men mit der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Lösung angegangen werden. Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgeschriebenen
Abzugsberechtigung von Einlagen und Prämien zum
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Erwerb von Ansprüchen aus Vorsorge für den Bund gegen-
vom 1. Oktober 1984 über der heutigen Ordnung Ausfälle in der Grössenordnung
Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1984 von 250 bis 270 Millionen Franken pro Jahr.
In der am 25. Mai 1983 verabschiedeten Botschaft zu den Weitergehende steuerliche Erleichterungen zugunsten der
Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Verheirateten hätten selbstverständlich vermehrte Ausfälle
Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte zur Folge, oder aber es müsste die Belastung für die Allein-
Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) stehenden, also auch für die verwitweten, geschiedenen
hat der Bundesrat zur Frage der Ehegatten- bzw. Familien- und alleinstehenden Rentner, gegenüber der heutigen Ord-
besteuerung ausführlich Stellung genommen (vgl. BB11983 nung erheblich angehoben werden. Letztlich werden Parla-
III 1 ff., insb. Ziff. 142). Darin wird in Übereinstimmung mit ment und Volk über diese Fragen zu entscheiden haben.
einer von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1981 Angesichts der Finanzlage des Bundes erachtet jedoch der
überwiesenen Motion derCVP-Fraktion betreffend Einkorn-' Bundesrat zusätzliche Ausfälle nicht als vertretbar. Insoweit
menssteuer und Familienpolitik (80.397) am geltenden hält er an seinen in der Botschaft über die Steuerharmoni-
Grundsatz der Zusammenveranlagung der Ehegatten bzw. sierung zur Ehegatten- bzw. Familienbesteuerung gemach-
der Familien festgehalten und die Individualbesteuerung ten Anträgen fest, denen im übrigen die zuständige Kommis-
abgelehnt, weil deren Nachteile ihre Vorteile bei weitem sion des Ständerates bei der Beratung des Bundesgesetzes
überwiegen würden. Der Grundsatz der Zusammenveranla- über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
gung ist jedoch auch in dem von der Motionärin erwähnten und Gemeinden grundsätzlich zugestimmt hat. Das
Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 nicht in schliesst jedoch nicht aus, dass im Rahmen der gleichen
Frage gestellt worden. Es erachtet zwar auch die Individual- Vorlage über die Steuerharmonisierung bei der parlamenta-
besteuerung der Ehepaare grundsätzlich als zulässig. Dage- rischen Beratung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz
gen hat es eine Individualbesteuerung ohne Korrektur über die direkte Bundessteuer das Belastungsverhältnis zwi-
zugunsten der Einverdiener-Ehen ausdrücklich als untaugli- schen Alleinstehenden und Ehepaaren noch einmal über-
che Lösung bezeichnet, weil sie stossende Ungleichheiten prüft wird. Zu diesem Zwecke ist der Bundesrat bereit, zu
zwischen Einverdiener- und Zweiverdiener-Ehepaaren gegebener Zeit entsprechende Vorschläge hinsichtlich Tarif
schaffen würde; eine vollständige steuerliche Gleichstellung und Abzügen vorzulegen.
von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei deshalb nicht Hinsichtlich der kantonalen Gesetze ist darauf hinzuweisen,
möglich. Abgesehen davon bestehen noch zahlreiche dass der Bundesrat keinerlei Kompetenz hat, dem kantona-
andere Formen von Wohngemeinschaften, bei denen eben- len Gesetzgeber Vorschriften über die Steuerbelastung zu
falls eine absolute steuerliche Gleichstellung mit verheirate- machen. Von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV)
ten Steuerpflichtigen unmöglich ist. Andererseits wird über- bleibt es nämlich ausdrücklich Sache der Kantone, die Steu-
sehen, dass die Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaa- ersätze, Steuertarife und Steuerfreibeträge festzulegen. Es
ren auch verschiedene Vorteile geniessen. obliegt deshalb ausschliesslich dem kantonalen Gesetzge-
Zu erwähnen sind bestimmte Leistungen der beruflichen ber, bei der Ausgestaltung der Steuerbelastung für Verheira-
Vorsorge und der Sozialversicherung wie beispielsweise die tete und Alleinstehende ein mit der Steuergerechtigkeit in
Witwenrente sowie güterrechtliche und erbrechtliche Fol- Einklang stehendes Mass zu finden.
gen. Nicht weniger wichtig sind auch steuerliche Vorteile,
die den Verheirateten zugute kommen: Einkünfte werden Schriftliche Erklärung des Bundesrates
innerhalb der Gemeinschaft nur einmal besteuert, Einkom- Déclaration écrite du Conseil fédéral
mens- und Vermögensverluste gegenseitig verrechnet, und Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
die güterrechtlichen sowie die erbrechtlichen Ansprüche wandeln.
des überlebenden Ehegatten sind weitgehend privilegiert.
Neben diesen Zusammenhängen legt die genannte Bot- Präsident: Die Motion von Frau Robert wird von Herrn
schaft über die Steuerharmonisierung vorab noch dar, dass Nationalrat Fischer-Hägglingen bekämpft. Die Behandlung
sich eine gerechte Ehegattenbesteuerung einzig nach der erfolgt daher später.
sachgemässen Entlastung der Verheirateten im Verhältnis
zu den übrigen Steuerpflichtigen entscheidet. Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
Zum gleichen Ergebnis ist übrigens auch eine vom Eidge-
nössischen Departement des Innern eingesetzte, unter Lei-
tung von Frau Höchli-Zen Ruffinen stehende Arbeitsgruppe
in ihrem 1982 veröffentlichten Bericht «Familienpolitik in
der Schweiz» gekommen (vergleiche im genannten Bericht,
insbesondere Ziffer 5). Heute ist anerkannt, dass eine sach- 84.439
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gerechte Entlastung der Verheirateten gegenüber den
Alleinstehenden, entsprechend ihrer unterschiedlichen wirt- Postulat Wick
schaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereiche des Einkom- Versicherungen und Pensionskassen.
mens, das für den Konsum benötigt wird, eine wesentliche Grund- und Wohneigentum
Ermässigung des Steuerbetrages erfordert (20 bis 30 Pro-
zent). Der Bundesrat war bei dem im Rahmen der Botschaft
Assurances et caisses de retraite.
über die Steuerharmonisierung vorgelegten Entwurf zu Placements fonciers
einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
bestrebt, dieses Erfordernis soweit als möglich zu erfüllen.
So ist beim Tarif für Verheiratete eine Ermässigung von 25
Prozent, mindestens aber von 2500 Franken, höchstens von
6000 Franken gegenüber dem Tarif für Alleinstehende vor- Wortlaut des Postulates vom 6. Juni 1984
gesehen. Im Vergleich zum geltenden Recht der direkten Die Pensionskassen legen von ihrem Vermögen, das auf 100
Bundessteuer hätten diese Massnahmen, wozu noch ein Milliarden Franken geschätzt wird, ungefähr 30 Prozent in
Zweitverdienerabzug kommt, bei verheirateten Doppelver- Grundstücken, Liegenschaften oder Grundpfandtiteln an.
dienern mit einem Gesamteinkommen bis rund 150000 Bei den Versicherungen beträgt der Anteil sogar 50 Prozent.
242-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Robert Ehe- und Konkubinatspartner. Steuerliche Gleichbehandlung
Motion Robert Epoux et concubins. Egalité de traitement sur le plan fiscal
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.414
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1984 - 08:00
Date
Data
Seite 1918-1919
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Ref. No 20 012 993
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