Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-414 KI-generiert

Tax Equality for Married and Cohabiting Couples

Geschäftsnummer VPB 84-414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the tax treatment of married couples and cohabiting partners, which the court found to be unconstitutional due to unequal treatment violating the principle of equality. The court reasoned that the current tax laws, which often tax married couples jointly while taxing individuals separately, created significant disadvantages for married couples, especially single-earner households, compared to cohabiting partners. Therefore, the court recommended revising tax laws to ensure equal tax treatment between married and cohabiting partners, preferably through individual taxation, and urged cantons to adapt their tax laws accordingly.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 BV, Art. 4 est, Art. 42quinquies BV; Tax Equality for Married and Cohabiting Couples: The court reasoned that the current tax laws, which often tax married couples jointly while taxing individuals separately, created significant disadvantages for married couples, especially single-earner households, compared to cohabiting partners. Therefore, the court recommended revising tax laws to ensure equal tax treatment between married and cohabiting partners, preferably through individual taxation, and urged cantons to adapt their tax laws accordingly.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundsatz der Rechtsgleichheit Konkubinatspartner Besteuerung von Ehepaaren rechtsungleiche Behandlung lebensprägende Ehe Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 BV

Cited as the fundamental principle violated by the unequal tax treatment of married couples and cohabiting partners.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Motion Robert 1918 N 14 décembre 1984

davon aus, dass die Kosten für Eier aus tiergerechter Hal- 84.414

#ST#

tung nach Tierschutzverordnung ungefähr 2 Rappen je Ei

höher zu stehen kommen als für Eier aus Batteriehaltung, Motion Robert

weshalb er mit dem bundesrätlichen Zielpreis seit dem Ehe- und Konkubinatspartner.

1. Juli 1983 dafür einen um 2 Rappen höheren Preis emp- Steuerliche Gleichbehandlung

fiehlt. Soweit geschützte Geflügelbetriebe betroffen sind,

wird den Mehrkosten mit dem Übernahmepreis Rechnung

Epoux et concubins.

getragen. Egalité de traitement sur le plan fiscal

Bis jetzt reichten die auf importierten Schaleneiern und

Eiprodukten erhobenen PAKE-Abgaben von rund 11 Millio-

nen Franken jährlich aus, um die von der Ausgleichskasse

erbrachten Leistungen zu finanzieren. Nötigenfalls kann der

Bundesrat die bisherigen Abgabesätze erhöhen. Wortlaut der Motion vom 3. Mai 1984

Es entspricht allerdings den Tatsachen, dass allgemein die Der Bundesrat wird beauftragt:

Preisdifferenz zwischen Inlandeiern und Importeiern in den - unverzüglich eine Revision des Bundessteuerrechts ein-

letzten Jahren grösser geworden ist und dass die Inlandeier zuleiten mit dem Ziel, dem Grundsatz der Rechtsgleichheit

bei der vom Tierschutzgesetz verlangten tiergerechten Pro- gemäss Artikel 4 BV Nachachtung zu verschaffen und Ehe-

duktion verteuert werden. Zwar werden heute bereits über partner und Konkubinatspartner steuerlich gleich zu behan-

20 Prozent der Inlandproduktion in tiergerechten Haltungs- deln;

systemen produziert und zu einem Mehrpreis von 2 Rappen - dem Parlament noch in der laufenden Legislaturperiode

je Ei verwertet (die Sammelorganisationen SEG und GELA eine entsprechende Vorlage vorzulegen;

übernehmen zu 36 bzw. 46 Prozent solche in Übereinstim- - die Revision nach dem Grundsatz der getrennten Veranla-

mung mit der Tierschutzgesetzgebung produzierten Eier). gung (Individualbesteuerung) an die Hand zu nehmen;

Damit beim zunehmenden Anteil der Euer aus tiergerechter - die Kantone nachdrücklich aufzufordern, ihr Steuerrecht

Produktion und im Hinblick auf die Reduktion der Besatz- ohne Verzug der Verfassung anzupassen.

dichte für die Käfighaltung ab 1987 und das Verbot dieser

Haltungsart ab 1992 die Funktionsfähigkeit des Eiermarktes Texte de la motion du 3 mai 1984

nicht in Frage gestellt wird, ist der Bundesrat bereit zu Le Conseil fédéral est chargé:

prüfen, ob eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen -

- de préparer immédiatement un projet de révision du droit

namentlich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960

fiscal fédéral, visant à ce que soit respecté le principe de

über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse

l'égalité devant la loi inscrit à l'article 4 est. et à ce que les

für Eier und Eiprodukte - erforderlich und möglich ist. Aus

époux et concubins soient traités de la même manière sur le

handelspolitischer Sicht ist dabei zu beachten, dass die

plan fiscal;

Zollbelastung der Schaleneierimporte handelsvertraglich - de présenter ce projet au Parlement, dans le courant de la

gebunden ist und demzufolge nicht über das geltende Aus-

présente législature encore;

mass hinaus erhöht werden darf, und dass die Abgaben in

- d'entreprendre la révision en question en appliquant le

die PAKE im GATT von der Remarque générale nur soweit

principe de l'imposition séparée (imposition individuelle);

abgedeckt sind, als diese zur Erleichterung der Übernahme-

- d'inviter expressément les cantons à adapter sans tarder

pflicht für die Importeure vorbehalten bleiben. Die Zulässig-

leur législation fiscale aux principes inscrits dans la consti-

keit ihrer allfälligen Erhöhung zur Lösung der Folgen der

tution.

Einführung tiergerechter Produktionsformen ist daher zu

prüfen. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Vollzug des Tier- Bäumlin, Braunschweig, Brélaz, Bühler-Tschappina, Dünki,

schutzgesetzes gerade auf dem Eiersektor von den Produ- Fankhauser, Fehr, Günter, Jaeger, (Kopp), Leuenberger

zenten besondere Anstrengungen verlangt und deshalb die Moritz, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Mül-

nötigen Grundlagen für die Ausbildung und Beratung der ler-Zürich, Rebeaud, Rutishauser, Stamm Walter, Uhlmann,

Geflügelhalter vorhanden sein müssen und Forschungen im Weber-Arbon, Zwygart. (23)

Zusammenhang mit tiergerechten neuen Aufstallungssyste-

men zu intensivieren sind. Es kann aber darauf hingewiesen Schriftliche Begründung - Développement par écrit

werden, dass bereits heute mit dem Landwirtschaftsgesetz Die geltende Gesetzgebung ist in allen Kantonen und bei der

und der Verordnung über die Geflügelzucht und die Geflü- direkten Bundessteuer durch die Zusammenveranlagung

gelhaltung rechtliche Grundlagen zur Ausrichtung von Bei- Verheirateter gekennzeichnet, während alle unverheirateten

trägen für die Berufsbildung und die Beratung bestehen. Personen einzeln besteuert werden, gleichgültig, ob sie in

Abklärungen haben zudem ergeben, dass gezielte Beiträge Haushaltgemeinschaft leben oder nicht. Daraus resultiert

für Forschungsarbeiten über alternat ve Legehennen-Hal- durchweg eine mehr oder weniger starke Privilegierung des

tungsformen zur Verbilligung der Inlandproduktion bereits Konkubinats bzw. eine Benachteiligung Verheirateter, was

gestützt auf den geltenden Artikel 3 des Bundesgesetzes gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 13. April dieses Jah-

über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse res klar verfassungswidrig ist und den Grundsatz der

für Eier und Eiprodukte ausgerichtet werden können. Es ist Rechtsgleichheit in Artikel 4 der Bundesverfassung verletzt.

zu prüfen, inwieweit dafür finanzielle Mittel bereitgestellt Die Ungleichbehandlung durch den Bund wirkt besonders

werden können. stossend, benachteiligt dieser doch derzeit Ehepaare bis zu

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Fra- 60 Prozent gegenüber Konkubinatspaaren. In der Vorlage

gen noch offen sind und eingehend abgeklärt werden müs- für eine Steuerharmonisierung wird an diesem Missstand

sen. Der Bundesrat ist deshalb nicht in der Lage, den Vor- praktisch nichts geändert.

stoss als Motion entgegenzunehmen. Er empfiehlt, sie in ein Es ist selbstverständlich, dass Bund und Kantone nach dem

Postulat umzuwandeln und erklärt sich zu dessen Entge- deutlichen Bundesgerichtsentscheid ihr Recht der Verfas-

gennahme bereit. sung anzupassen haben. Diese Anpassungen sollten mög-

lichst rasch und eindeutig erfolgen, nicht zuletzt, um zu

Schriftliche Erklärung des Bundesrates verhindern, dass sich das ohnehin überlastete Bundesge-

Déclaration écrite du Conseil fédéral richt in Zukunft dauernd mit Beschwerden in Steuerangele-

Der Bundesrat empfiehlt, die Motion in ein Postulat umzu- genheiten wird befassen müssen.

wandeln. Grundsätzlich wäre es wohl denkbar, die steuerliche Gleich-

behandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern unter Bei-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat behaltung der bisherigen gemeinsamen Ehegattenbesteue-

rung zu bewerkstelligen. In der Praxis würden sich dabei

14. Dezember 1984 1919 Postulat Wick

allerdings kaum lösbare verfahrensrechtliche Probleme Franken steuerliche Entlastungen zur Folge. Wie in der

ergeben. Die Revision sollte deshalb von Anfang an auf der Botschaft ausgeführt wird, bewirken diese für die Verheira-

Basis der Individualbesteuerung als der bezüglich Rechts- teten vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen zusam-

gleichheit klarsten und verfahrensrechtlich einfachsten men mit der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Lösung angegangen werden. Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgeschriebenen

Abzugsberechtigung von Einlagen und Prämien zum

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Erwerb von Ansprüchen aus Vorsorge für den Bund gegen-

vom 1. Oktober 1984 über der heutigen Ordnung Ausfälle in der Grössenordnung

Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1984 von 250 bis 270 Millionen Franken pro Jahr.

In der am 25. Mai 1983 verabschiedeten Botschaft zu den Weitergehende steuerliche Erleichterungen zugunsten der

Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Verheirateten hätten selbstverständlich vermehrte Ausfälle

Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte zur Folge, oder aber es müsste die Belastung für die Allein-

Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) stehenden, also auch für die verwitweten, geschiedenen

hat der Bundesrat zur Frage der Ehegatten- bzw. Familien- und alleinstehenden Rentner, gegenüber der heutigen Ord-

besteuerung ausführlich Stellung genommen (vgl. BB11983 nung erheblich angehoben werden. Letztlich werden Parla-

III 1 ff., insb. Ziff. 142). Darin wird in Übereinstimmung mit ment und Volk über diese Fragen zu entscheiden haben.

einer von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1981 Angesichts der Finanzlage des Bundes erachtet jedoch der

überwiesenen Motion derCVP-Fraktion betreffend Einkorn-' Bundesrat zusätzliche Ausfälle nicht als vertretbar. Insoweit

menssteuer und Familienpolitik (80.397) am geltenden hält er an seinen in der Botschaft über die Steuerharmoni-

Grundsatz der Zusammenveranlagung der Ehegatten bzw. sierung zur Ehegatten- bzw. Familienbesteuerung gemach-

der Familien festgehalten und die Individualbesteuerung ten Anträgen fest, denen im übrigen die zuständige Kommis-

abgelehnt, weil deren Nachteile ihre Vorteile bei weitem sion des Ständerates bei der Beratung des Bundesgesetzes

überwiegen würden. Der Grundsatz der Zusammenveranla- über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

gung ist jedoch auch in dem von der Motionärin erwähnten und Gemeinden grundsätzlich zugestimmt hat. Das

Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 nicht in schliesst jedoch nicht aus, dass im Rahmen der gleichen

Frage gestellt worden. Es erachtet zwar auch die Individual- Vorlage über die Steuerharmonisierung bei der parlamenta-

besteuerung der Ehepaare grundsätzlich als zulässig. Dage- rischen Beratung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz

gen hat es eine Individualbesteuerung ohne Korrektur über die direkte Bundessteuer das Belastungsverhältnis zwi-

zugunsten der Einverdiener-Ehen ausdrücklich als untaugli- schen Alleinstehenden und Ehepaaren noch einmal über-

che Lösung bezeichnet, weil sie stossende Ungleichheiten prüft wird. Zu diesem Zwecke ist der Bundesrat bereit, zu

zwischen Einverdiener- und Zweiverdiener-Ehepaaren gegebener Zeit entsprechende Vorschläge hinsichtlich Tarif

schaffen würde; eine vollständige steuerliche Gleichstellung und Abzügen vorzulegen.

von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei deshalb nicht Hinsichtlich der kantonalen Gesetze ist darauf hinzuweisen,

möglich. Abgesehen davon bestehen noch zahlreiche dass der Bundesrat keinerlei Kompetenz hat, dem kantona-

andere Formen von Wohngemeinschaften, bei denen eben- len Gesetzgeber Vorschriften über die Steuerbelastung zu

falls eine absolute steuerliche Gleichstellung mit verheirate- machen. Von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV)

ten Steuerpflichtigen unmöglich ist. Andererseits wird über- bleibt es nämlich ausdrücklich Sache der Kantone, die Steu-

sehen, dass die Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaa- ersätze, Steuertarife und Steuerfreibeträge festzulegen. Es

ren auch verschiedene Vorteile geniessen. obliegt deshalb ausschliesslich dem kantonalen Gesetzge-

Zu erwähnen sind bestimmte Leistungen der beruflichen ber, bei der Ausgestaltung der Steuerbelastung für Verheira-

Vorsorge und der Sozialversicherung wie beispielsweise die tete und Alleinstehende ein mit der Steuergerechtigkeit in

Witwenrente sowie güterrechtliche und erbrechtliche Fol- Einklang stehendes Mass zu finden.

gen. Nicht weniger wichtig sind auch steuerliche Vorteile,

die den Verheirateten zugute kommen: Einkünfte werden Schriftliche Erklärung des Bundesrates

innerhalb der Gemeinschaft nur einmal besteuert, Einkom- Déclaration écrite du Conseil fédéral

mens- und Vermögensverluste gegenseitig verrechnet, und Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

die güterrechtlichen sowie die erbrechtlichen Ansprüche wandeln.

des überlebenden Ehegatten sind weitgehend privilegiert.

Neben diesen Zusammenhängen legt die genannte Bot- Präsident: Die Motion von Frau Robert wird von Herrn

schaft über die Steuerharmonisierung vorab noch dar, dass Nationalrat Fischer-Hägglingen bekämpft. Die Behandlung

sich eine gerechte Ehegattenbesteuerung einzig nach der erfolgt daher später.

sachgemässen Entlastung der Verheirateten im Verhältnis

zu den übrigen Steuerpflichtigen entscheidet. Diskussion verschoben - Discussion renvoyée

Zum gleichen Ergebnis ist übrigens auch eine vom Eidge-

nössischen Departement des Innern eingesetzte, unter Lei-

tung von Frau Höchli-Zen Ruffinen stehende Arbeitsgruppe

in ihrem 1982 veröffentlichten Bericht «Familienpolitik in

der Schweiz» gekommen (vergleiche im genannten Bericht,

insbesondere Ziffer 5). Heute ist anerkannt, dass eine sach- 84.439

#ST#

gerechte Entlastung der Verheirateten gegenüber den

Alleinstehenden, entsprechend ihrer unterschiedlichen wirt- Postulat Wick

schaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereiche des Einkom- Versicherungen und Pensionskassen.

mens, das für den Konsum benötigt wird, eine wesentliche Grund- und Wohneigentum

Ermässigung des Steuerbetrages erfordert (20 bis 30 Pro-

zent). Der Bundesrat war bei dem im Rahmen der Botschaft

Assurances et caisses de retraite.

über die Steuerharmonisierung vorgelegten Entwurf zu Placements fonciers

einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

bestrebt, dieses Erfordernis soweit als möglich zu erfüllen.

So ist beim Tarif für Verheiratete eine Ermässigung von 25

Prozent, mindestens aber von 2500 Franken, höchstens von

6000 Franken gegenüber dem Tarif für Alleinstehende vor- Wortlaut des Postulates vom 6. Juni 1984

gesehen. Im Vergleich zum geltenden Recht der direkten Die Pensionskassen legen von ihrem Vermögen, das auf 100

Bundessteuer hätten diese Massnahmen, wozu noch ein Milliarden Franken geschätzt wird, ungefähr 30 Prozent in

Zweitverdienerabzug kommt, bei verheirateten Doppelver- Grundstücken, Liegenschaften oder Grundpfandtiteln an.

dienern mit einem Gesamteinkommen bis rund 150000 Bei den Versicherungen beträgt der Anteil sogar 50 Prozent.

242-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Robert Ehe- und Konkubinatspartner. Steuerliche Gleichbehandlung

Motion Robert Epoux et concubins. Egalité de traitement sur le plan fiscal

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.414

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1984 - 08:00

Date

Data

Seite 1918-1919

Page

Pagina

Ref. No 20 012 993

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.