Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-400 KI-generiert

Swiss Sovereignty Motion Rejected by Court

Geschäftsnummer VPB 84-400
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion to protect Swiss sovereignty by suspending negotiations on tax treaties with France and the US and taking retaliatory measures against foreign tax authorities. The court rejected the motion, stating that the proposed actions were not feasible and would create excessive bureaucracy. The court also noted that while it was willing to take appropriate measures to protect Swiss sovereignty, the specific demands of the motion were not in line with efficient governance and existing legal frameworks.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Absatz, Art. 46 Absatz, Art. 41b Abs. 1 Bst. d BV, Art. 46 Abs. 2 BV; Swiss Sovereignty Motion Rejected by Court: The court rejected the motion, stating that the proposed actions were not feasible and would create excessive bureaucracy. The court also noted that while it was willing to take appropriate measures to protect Swiss sovereignty, the specific demands of the motion were not in line with efficient governance and existing legal frameworks.

Schlagwörter

KI-generiert
Souveränität Steuerabkommen staatliche Immunität Rahmenbeschluss Verfassungsbeschwerde im Ausland Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41b Abs. 1 Bst. d BV

Cited as a basis for the government's willingness to take fiscal retaliatory measures.

Art. 46 Abs. 2 BV

Cited for the principle of exclusive tax sovereignty, though its applicability to international relations is debated in the text.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Motion Früh 1366 N 17 septembre 1985

Aber als Postulat sollte die Regierung es wirklich entgegen- Postulat Rebeaud

nehmen. Ich kann Herrn Bundesrat Stich mitgeben, dass Abstimmung - Vote

seine österreichischen Kollegen in der Regierung - Öster-

Für Überweisung des Postulates 34 Stimmen

reich ist ja auch ein Touristenland - den Vorstoss als unver- Dagegen 74 Stimmen

bindliches Postulat entgegengenommen haben. Zumindest

zu so viel sollten wir uns heute aufraffen.

Motion Jaeger

Präsident: Herr Jaeger ist einverstanden mit der Überwei-

Bundesrat Stich: Wenn ich mich recht erinnere an die Wald- sung seiner Motion als Postulat gemäss Antrag Maeder. Der

debatte, haben Sie dort vom Bundesrat verlangt, dass er Bundesrat lehnt auch das Postulat ab.

Ihnen einen Bericht bis Ende dieses Jahres erstattet, in dem

aufgezeigt werden soll, wie man auf die Schadstoffbela- Abstimmung - Vote

stung von 1950 zurückkommen kann. Sie werden es mir Für Überweisung des Postulats 31 Stimmen

nicht übelnehmen, wenn ich Sie bitte, auf den Bericht zu Dagegen 67 Stimmen

warten. Der Bundesrat wird Ihnen dannzumal sicher auch

die entsprechenden Massnahmen vorschlagen.

Die beiden nun vorgeschlagenen Massnahmen sind leider

nicht zu erfüllen. Sie müssen sich da nicht allein auf die

Antwort des Bundesrates abstützen, sondern ich bitte Sie,

die Vorstösse genau zu lesen. Bei Herrn Rebeaud heisst es:

«Der Bundesrat wird gebeten, bis spätestens zur Sommer- #ST# 84.400

session 1985 einen Bericht vorzulegen.» Dieser Zug ist Motion Früh

abgefahren. Die Sommersession ist vorbei. Dann sollten wir

die Möglichkeit beurteilen, durch die Preispolitik den Treib- Wahrung der Schweizer Souveränität

stoffverbrauch in vier Jahren um die Hälfte zu senken. Da Sauvegarde de la souveraineté helvétique

müssten wir doch wahrscheinlich die einzelnen Automobili-

sten anfragen, wie sie sich gegenüber einem Preiszuschlag

von 50 Rappen, von 1 Franken, von 2 Franken, von 3 Fran-

ken verhalten, damit wir wüssten, was wir zu tun hätten. Es

ist nicht möglich, eine solche Aussage zu machen. Wir Wortlaut der Motion vom 23. März 1984

kennen im Finanzdepartement das Verhalten des einzelnen In Sorge um die Würde, die Unabhängigkeit und den Wohl-

Automobilisten nicht, und wir kennen insbesondere auch stand der Schweiz, ihrer Institutionen und Einwohner sowie

nicht die Preiselastizität. Das ist auch der Grund, weshalb um das Vertrauen ihrer Freunde und Auftraggeber in aller

wir Ihnen empfehlen, das Postulat abzulehnen, denn Sie Welt,

verlangen ja vom Bundesrat und von der Verwaltung mit zum Zwecke der unverzüglichen Beendigung der anhalten-

Recht, dass man effizient arbeitet. Aber effizient arbeiten den Missachtung und Verletzung der Souveränität und des

heisst auch, dass man Prioritäten setzt und nicht Dinge tut, Rechts der Schweiz durch fremde Instanzen, und

bei denen zum vornherein nichts herausschauen kann, weil mit dem Ziel, den mit dem schweizerischen Recht traditio-

keine schlüssige Antwort möglich ist, auch wenn wir uns nell verbundenen Schutz gegen jedwelche Übergriffe aus-

zwei oder drei Monate damit beschäftigen. Wenn wir auch ländischer Behörden wiederherzustellen, aufrechtzuerhal-

Experten einsetzen, eine schlüssige Antwort auf Ihre Fra- ten und durchzusetzen sowie zu erreichen, dass Informatio-

gen, Herr Rebeaud, könnten wir Ihnen trotzdem nicht nen und Güter, welche unter Verletzung von Schweizer

geben. Deshalb lehnen wir das Postulat ab. Recht erfasst worden sind, von allen ausländischen Bestim-

Die Motion Jaeger lehnen wir ebenfalls ab. Wir betrachten mungen ausgenommen, und die Betroffenen voll entschä-

eine solche Massnahme nicht als eine Art der Steuerung digt werden,

durch marktwirtschaftliche Mittel. Wenn sie das wäre, dann ist der Bundesrat eingeladen, alle geeigneten Massnahmen,

wären wir ohne weiteres mit einer Prüfung einverstanden. inklusive Retorsionsmassnahmen, zu ergreifen, um alles zu

Ich wäre sogar einverstanden gewesen, das Postulat entge- unterlassen, was diesen Zielen abträglich sein könnte,

genzunehmen, wenn wir nicht am Schluss noch das Geld wobei sich besonders folgende Schritte aufdrängen:

verteilen müssten. Ich habe soeben eine Interpellation in

1. Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen

bezug auf die Vignette beantwortet. Der Herr Interpellant ist

des schweizerisch-französischen Abkommens zur Vermei-

zwar nicht mehr hier, aber er hat sich aufgeregt, weil das so dung der Doppelbesteuerung vom 9. September 1966 sowie

kompliziert sei. Aber das ist noch sehr einfach im Verhältnis geeignete Konzessionen solange zu suspendieren, als die

zu dem, was Sie wünschen in bezug auf Öko-Bonus, den wir französischen Behörden und auch ihre Zoll- und Fiskalbe-

ja auch noch gerecht zurückerstatten müssten. Man muss amten nicht zu freundnachbarlichen Gepflogenheiten unter

sich auch vorstellen, was in Grenzgebieten passieren würde, Ausschluss inquisitorischer Methoden zurückgekehrt sein

wenn wir einen solchen Zuschlag haben. Dann würden

werden, und davon unabhängig ist die Wehrsteuer in sou-

vermutlich die Schweizer nicht mehr in der Schweiz tanken, veräner Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 dieses Abkom-

sondern im nahen Ausland. Nach unserer Rechnung, wenn mens auch von den französischen Grenzgängern in jenen

Sie also nur diesen einen Franken erheben, werden wir

Kantonen an der Quelle einzubehalten, welche bis anhin

allein durch die Verlagerung des Tankens ins Ausland 1,4 dem Grenzgängerabkommen vom 18. Oktober 1935 nicht

Milliarden Franken weniger an Treibstoffzöllen und Zqllzu-

beigetreten sind.

schlägen einnehmen als bisher. Sie können sagen, das

spiele an sich keine Rolle, für den Bund mache das höch- 2. Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen

stens 300 Millionen Franken aus, das wäre nicht so tragisch, schweizerisch-amerikanischer Abkommen sowie geeignete

und es würden einfach weniger Strassen gebaut. Aber die Konzessionen solange zu suspendieren, als amerikanische

Strassen werden eben vermutlich nachher doch gebaut Instanzen sich nicht an bestehende Vereinbarungen und

werden müssen. Sie werden vielleicht nicht neue bauen, Gepflogenheiten halten, und dadurch Interessen der

aber Sie werden alte unterhalten und erneuern müssen, und Schweiz, insbesondere schweizerischer Personen, geschä-

dafür braucht es zweifellos auch Geld. digt werden.

Diese Motion kann man unseres Erachtens in dieser Form 3. Es sind die Artikel 41 bis Absatz 1d und 46 Absatz 2 der

nicht annehmen. Man kann sie auch nicht als Postulat Bundesverfassung zum Schütze der Schweizer Souveränität

annehmen, denn, was Sie hier von uns verlangen, ist die und zugunsten der einzelnen Steuerzahler strikte zu befol-

Einführung einer neuen und grossen Bürokratie, und das gen, und zwar als verbindlicher, auch für den zwischen-

möchten wir nicht; davon haben wir genug. staatlichen Bereich gültiger Auftrag zur Beibehaltung des

17. September 1985 N 1367 Motion Früh

Prinzips der ausschliesslichen Steuerhoheit, «zur Abwehr amerikanische Behörden praktisch unbehelligt fortfahren,

von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes» und als die Souveränität der Eidgenossenschaft zu missachten,

massgebendes Verbot jedwelcher Doppel- und Mehrbe- indem sie mit Nötigung, moralischer Tortur, mittelalterlicher

steuerung. «répression pénale» und Denunziantentum die Freiheit und

die Privatsphäre individueller schweizerischer Personen

Texte de la motion du 23 mars 1984 und Steuerzahler verletzen. Bedenklich ist in diesem Zusam-

Dans le souci de sauvegarder la dignité, l'indépendance et la menhang die Tatsache, dass einzelne Praktiken durch

prospérité de la Suisse, de ses institutions et de ses habi- unüberlegtes, fahrlässiges Tun und Lassen schweizerischer

tants, ainsi que de préserver la confiance que lui accordent Instanzen angeregt, begünstigt und überhaupt erst möglich

ses amis et mandants du monde entier, gemacht werden (Militärpflichtersatz für Ausländer, Durch-

dans le dessein de mettre fin sans délai au non-respect et à brechung des Steuerhoheitsprinzips). Aufgrund des darge-

la violation constante, par des autorités étrangères, de la legten Sachverhaltes drängt sich einerseits eine Rückbesin-

souveraineté et du droit de la Suisse, et nung und Überprüfung der in der Bundesverfassung veran-

dans le but de rétablir, de sauvegarder et d'imposer la kerten Besteuerungs- und Souveränitätsprinzipien und

protection, traditionnellement attachée au droit suisse, andererseits ein massives Vorgehen gegen die Verletzung

contre toute intervention abusive d'autorités étrangères des Bank- und Berufsgeheimnisses und die Computerkrimi-

ainsi que d'obtenir que les informations et biens, saisis en nalität auf.

violation du droit suisse, soient exclus de toutes les mesures

prises par des pays étrangers et que les torts causés aux Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

personnes touchées soient pleinement réparés, vom 4. Juni 1984

le Conseil fédéral est invité à prendre toutes les mesures Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984

appropriées, y compris des mesures de rétorsion, et à s'abs-

tenir de tout ce qui pourrait être préjudiciable à ces objec- In seiner Antwort vom 5. Dezember 1983 auf die Einfache

tifs, les moyens d'action suivants s'imposant tout spéciale- Anfrage Oehen vom 7. Oktober 1983 hat sich der Bundesrat

ment: bereit erklärt, alles zu tun, um die Verletzung der schweizeri-

schen Rechtsordnung durch ausländische Behörden zu

1. Il y a lieu de suspendre les négociations portant sur unterbinden. Entsprechende Massnahmen werden zurzeit

d'éventuelles modifications de la Convention franco-suisse geprüft; sie sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie geeig-

du 9 septembre 1966 en vue d'éviter les doubles imposi- net sind, solchen Eingriffen Einhalt zu gebieten und nicht

tions, ainsi que des concessions y afférentes, tant que les gleichzeitig für die Schweiz unerwünschte Auswirkungen

autorités françaises et particulièrement les fonctionnaires haben.

des douanes et du fisc français n'auront pas renoncé aux

méthodes inquisitoriales qu'ils ont adoptées et n'auront pas 1a. Im Zusammenhang mit den Machenschaften der franzö-

rétabli le type de relations en usage entre pays voisins et sischen Zoll- und Finanzorgane mit dem Ziel der Beschaf-

amis et, indépendamment de cela, il convient de prélever à fung von Informationen über Konten, welche in Frankreich

la source, en application souveraine de l'article 17,1er alinéa lebende Personen auf Schweizer Banken führen, haben die

de ladite convention, l'impôt fédéral direct également sur les schweizerischen Behörden bereits mehrere Demarchen

revenus des frontaliers français dans les cantons qui n'ont unternommen. Im letzten Jahr wurde Staatspräsident Mitter-

jusqu'à présent pas encore adhéré à l'arrangement du 18 rand anlässlich seines offiziellen Besuches in Bern auf das

octobre 1935 relatif au régime fiscal des travailleurs fronta- Problem angesprochen; weitere diesbezügliche Interventio-

liers. nen erfolgten durch den schweizerischen Botschafter beim

französischen Aussenministerium und durch Staatssekretär

2. Il y a lieu de suspendre les négociations portant sur

Probst anlässlich seiner Besprechung mit dem Generalse-

d'éventuelles modifications de la convention passée avec

kretär dieses Ministeriums, Herrn Gutmann, in Paris im

les Etats-Unis d'Amérique, ainsi que des concessions y

November 1983. Anlässlich der Eröffnung der Konferenz

afférentes, tant que les autorités américaines contrevien-

über Vertrauens- und sicherheitsbildende Massnahmen und

dront aux accords conclus et aux usages confirmés, lésant Abrüstung in Europa (KVAE) in Stockholm im Januar 1984

ainsi les intérêts de notre pays, et notamment ceux de

benützte Bundesrat Aubert die Gelegenheit, Aussenminister

ressortissants suisses. Cheysson auf das Problem anzusprechen. Schliesslich

3. Il convient d'appliquer strictement les articles 41bis, 1er wurde letzterem durch unseren Botschafter in Paris am

alinéa, lettre d, et 46, 2e alinéa de la constitution fédérale, 11. Mai 1984 eine Note übergeben, in welcher die Schweiz

visant à protéger la souveraineté helvétique et spécialement erneut ihre Forderung zum Ausdruck bringt, dass die fran-

le contribuable valable également dans les relations entre zösischen Behörden sämtliche Massnahmen ergreifen, um

Etats et exigeant que soit sauvegardé le principe de la den erwähnten Machenschaften ein Ende zu setzen.

souveraineté fiscale exclusive et que l'on «pare à des 1 b. Eine Suspendierung der Verhandlungen mit Frankreich

mesures fiscales prises par les Etats étrangers», articles qui über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von

font autorité en matière d'interdiction de toute forme de

1966/1969 ist gegenstandslos, da diese Verhandlungen

double imposition ou d'imposition supplémentaire.

abgeschlossen sind, und das am 11. April 1983 unterzeich-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Aregger, nete Zusatzprotokoll mit Botschaft vom 18. Mai 1983 den

Aubry, Bühler-Tschappina, Cincera, Eppenberger-Nesslau, eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet wor-

Etique, Flubacher, Giger, Hunziker, Iten, Jung, Künzi, Lore- den ist. Weil dieses Zusatzprotokoll die schweizerische

tan, Mühlemann, Nef, Oehen, Oester, Ogi, Pfund, Reichling, Steuerhoheit in keiner Weise beschränkt und der Schweiz

Robert, Röthlin, Rubi, Rutishauser, Schärli, Schule, zudem gewichtige Vorteile bringt, dürften Massnahmen, die

Schwarz, Soldini, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Vetsch, gegen seine Ratifikation gerichtet sind, kaum geeignet sein,

Villiger, Wanner (35) den mit der Motion verfolgten Zweck zu erreichen.

Die Besteuerung der Erwerbseinkünfte der französischen

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Grenzgänger, die in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-

In seinen Antworten vom 28. November 1983 und 5. Dezem- Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura tätig

ber 1983 auf die Interpellation Couchepin bzw. Einfache sind, erfolgt aufgrund der im Doppelbesteuerungsabkom-

Anfrage Oehen hat der Bundesrat bestätigt, dass die schwei- men 1966/1969 vorbehaltenen schweizerisch-französischen

zerische Rechtsordnung durch «Bestechungsversuche» Vereinbarung vom 18. Oktober 1935 und des Notenwechsels

und illegale Eingriffe ausländischer Beamter verletzt werde vom 29. August/7. September 1910,3./10. Oktober 1910 und

und alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Verhinderung 2./16. August 1911 in Frankreich. Die von den betreffenden

weiterer Eingriffe eingesetzt würden. Kantonen staatsvertraglich zugestandene Steuerbefreiung

Trotzdem musste aus neueren Presseberichten unmiss- findet sinngemäss auch auf die in diesen Kantonen veran-

verständlich entnommen werden, dass französische und lagte direkte Bundessteuer Anwendung.

Interpellation Spoerry 1368 N 17 septembre 1985

Durch eine am 11. April 1983 unterzeichnete separate Ver- Früh: Punkt 1 meiner Motion hat dieser Rat am 13. Dezem-

einbarung mit Frankreich kann die Situation dieser Kantone ber 1984 erfüllt, indem er das Doppelbesteuerungsabkom-

nun aber wesentlich verbessert werden. Frankreich hat sich men mit Frankreich vom Tische wischte. Damit ist eigentlich

nämlich bereit erklärt, der Schweiz als Staat des Arbeitsor- der vordringlichste Zweck meiner Motion erfüllt. Punkt 1 war

tes künftig einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Dieser auch der motionswürdigste Teil.

Ausgleich wird 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme betragen, Die Punkte 2 und 3 sind eher postulatswürdige Forderun-

die von den schweizerischen Arbeitgebern an die französi- gen. Der Bundesrat führt klar und deutlich aus, dass er

schen Grenzgänger ausgerichtet wird. willens ist, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln

Als einziger Grenzkanton ist Genf der schweizerisch-franzö- gegen allfällige Übergriffe vorzugehen. Er führt auch aus,

sischen Vereinbarung vom 18. Oktober 1935 nicht beigetre- dass er bereit ist, im Sinne von Artikel 41 bis Absatz 1

ten. Daher werden die in diesem Kanton arbeitenden franzö- Buchstabe d der Bundesverfassung fiskalische Retorsions-

sischen Grenzgänger in Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 massnahmen zu ergreifen. Es steht dort: «Der Bund ist

des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich am befugt, Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter

Arbeitsort besteuert. Diese haben deshalb im Kanton Genf Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des

die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- Auslandes zu erheben.» Darf ich feststellen, Herr Bundesrat,

steuer zu bezahlen, wobei Genf den lokalen französischen dass die Öffentlichkeit mit Sorge die Entwicklung vor allem

Gemeinwesen einen finanziellen Ausgleich von 3,5 Prozent im Bereiche Souveränitätsverletzungen durch andere Staa-

der Bruttolohnsumme ausrichtet. ten beobachtet. Viele unserer Mitbürger, die nicht unmittel-

2. Im Verhältnis zu den USA hat der Bundesrat gestützt auf bar mit der Sache zu tun haben, reagieren auf die Übergriffe

seine verfassungsmässigen Kompetenzen zum Schutz der anderer Staaten harsch und auch bitter. Der Wille ist also

schweizerischen Gebietshoheit und Rechtsordnung die beim Bundesrat vorhanden. Er sagt es in seiner Antwort

erforderlichen Massnahmen ergriffen. Zugleich hat er dar- mehrmals. Wille, Herr Bundesrat, ist die selbst gestellte

auf hingewiesen, dass die Beschaffung von Beweismitteln Frage nach dem Können. Ich vertraue Ihnen und ziehe

für ausländische Gerichts-oder Verwaltungsverfahren in der meine Motion zurück.

Schweiz nur auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe

zulässig ist. Der Bundesrat ist weiterhin willens, mit allen Präsident: Herr Früh zieht seine Motion zurück. Damit ist

ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen allfällige Über- das Geschäft erledigt.

griffe vorzugehen. Eine Erschwerung der Rechtshilfe durch

entsprechende Änderung oder gar Kündigung des Rechts-

hilfeabkommens mit den USA würde aber dem Argument

zuwiderlaufen, dass völkerrechtlich anerkannte Kanäle zu

benützen sind. Zudem würde dadurch die gewissen ameri-

kanischen Behörden innewohnende Tendenz zur einseiti-

gen Durchsetzung ihrer Ansprüche nur noch verstärkt. #ST# 84.487

Diese Tendenz könnte auch nicht durch eine Unterbrechung

der seit dem Jahre 1980 im Gange befindlichen Verhandlun- Interpellation Spoerry

gen über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Subventionskürzungen. Fortführung

von 1951 beeinflusst werden, zumal diese Verhandlungen

Subventions. Maintien des réductions

bisher in wichtigen Punkten noch zu keiner Einigung

geführt haben.

3. Der Bundesrat verfügt über verschiedene Mittel, um Ver-

letzungen der schweizerischen Rechtsordnung durch aus-

ländische Behörden Einhalt zu gebieten. Diese schliessen

auch die Möglichkeit ein, im Sinne von Artikel 41 bis Absatz 1 Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1984

Buchstabe d der Bundesverfassung fiskalische Retorsions- Ab 1986 leben auf über 100 Posten lineare Subventionskür-

massnahmen zu ergreifen. Er ist bereit, diese Mittel je nach zungen im Gesamtbetrag von rund 150 Millionen Franken

der Bedeutung des Falles und nach Abwägung ihrer mögli- wieder auf. Dies lässt sich der Zusammenstellung entneh-

chen Auswirkungen und ihrer Wirksamkeit einzusetzen. men, welche der Kommission zur Behandlung des

Bereits in seiner Antwort vom 5. März 1984 auf die Einfache Anschlussprogrammes 1984 unterbreitet worden ist. Ein

Anfrage Gehen vom 16. Dezember 1983 hatte der Bundesrat grosser Teil dieser Ausgaben liegt im Kompetenzbereich

Gelegenheit, zur Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 der des Bundesrates.

Bundesverfassung Stellung zu nehmen. Nach einhelliger Ich bitte daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Auffassung in Doktrin, Rechtsprechung und Praxis bezieht 1. Hat der Bundesrat die Möglichkeit und die Absicht, diese

sich diese Bestimmung aufgrund ihrer Entstehungsge- Kürzungen - allenfalls in modifizierter Form - auch ab 1986

schichte und systematischen Stellung in der Verfassung nur weiterzuführen?

auf interkantonale, nicht aber auf innerkantonale oder inter- 2. Welche Einsparungen könnten von einem solchen

nationale Verhältnisse. «Anschlussprogramm II» erwartet werden?

Im zwischenstaatlichen Bereich kann die Abgrenzung der

Steuerhoheiten und damit die Vermeidung der Doppelbe- Texte de l'interpellation du 22 juin 1984

steuerung nicht durch ein nationales Doppelbesteuerungs- Les réductions linéaires des subventions, qui portent sur

verbot erreicht werden, da ein solches Verbot die Steuerho- plus de cent postes budgétaires et totalisent près de 150

heit eines ausländischen Staates nicht zu berühren vermag millions de francs, devraient être reconduites à partir de

und damit allein eine teilweise Preisgabe der inländischen 1986. C'est ce qu'on peut déduire de la liste remise à la

Steuerhoheit zur Folge haben würde. Die angestrebte commission chargée d'examiner le programme complémen-

Abgrenzung erfordert zwischenstaatliche Regelungen, taire de mesures d'économie pour 1984. La plupart des

soweit die einzelnen Staaten die Auswirkungen ihrer Steuer- postes sur lesquels portent ces économies ressortissent au

hoheit im internationalen Bereich nicht bereits einseitig domaine de compétence du Gouvernement.

begrenzt haben. Eine solche Begrenzung besteht schweize-

rischerseits zum Beispiel für im Ausland gelegene Liegen- Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions

schaften, die in der Schweiz grundsätzlich nicht besteuert suivantes:

werden. 1. A-t-il la possibilité et l'intention de reconduire ces réduc-

tions à partir de 1986, le cas échéant sous une forme

Schriftliche Erklärung des Bundesrates modifiée?

Déclaration écrite du Conseil fédéral 2. Quelles économies peut-on attendre d'un tel «pro-

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. gramme complémentaire II»?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Früh Wahrung der Schweizer Souveränität

Motion Früh Sauvegarde de la souveraineté helvétique

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.400

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.09.1985 - 08:00

Date

Data

Seite 1366-1368

Page

Pagina

Ref. No 20 013 686

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.