Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-355 KI-generiert

Swiss Army Discipline and Conscientious Objector Policy

Geschäftsnummer VPB 84-355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Council addressed concerns about declining discipline in the army, particularly regarding uniform regulations and soldierly conduct in public. While acknowledging the issue, the Council stated that existing regulations and enforcement mechanisms are sufficient, emphasizing that discipline is the responsibility of all military superiors. The Council also indicated efforts to address conscientious objectors by revising military law and solidifying the existing regulation for unarmed military service, though a comprehensive alternative civilian service would require constitutional changes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 205 DR 80; Swiss Army Discipline and Conscientious Objector Policy: While acknowledging the issue, the Council stated that existing regulations and enforcement mechanisms are sufficient, emphasizing that discipline is the responsibility of all military superiors. The Council also indicated efforts to address conscientious objectors by revising military law and solidifying the existing regulation for unarmed military service, though a comprehensive alternative civilian service would require constitutional changes.

Schlagwörter

KI-generiert
Wehrpflicht Militärdisziplinarrecht Vollstreckung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Recht der Staaten militärische Degradation
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 205 DR 80

Cited in the written statement of the Federal Council to define the fundamental principles of discipline.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

22. Juni 1984 N 991 Interpellation Ruf-Bern

2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän- #ST# 84.355

derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu-

chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- Interpellation Ruf-Bern

rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf Disziplin in der Armee

zwei Ebenen bereits im Gang: Discipline à l'armée

Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer

aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs-

sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom-

mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des

Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde.

Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1984

Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär-

dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf Angesichts der seit einiger Zeit wieder vermehrt feststellba-

Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer- ren Disziplinarmängel bei Wehrmännern - namentlich von

den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell Verstössen gegen die militärischen Formen sowie die

wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Tenuevorschriften in der Öffentlichkeit-wird der Bundesrat

die Militärorganisation handeln. um detaillierte Stellungnahme zu folgenden Fragen ge-

Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft beten :

über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu 1. Ist der Bundesrat gewillt, der Einhaltung der Disziplin

befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich und damit der Wehrbereitschaft in der Schweizer Armee

bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. wieder vermehrt Nachachtung zu verschaffen?

Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht 2. Welche diesbezüglichen Massnahmen gedenkt der Bun-

möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung desrat zu ergreifen? Ist er insbesondere bereit, die militäri-

einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- schen Vorgesetzten aller Stufen anzuhalten, konsequent

ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen gegen disziplinarische Nachlässigkeiten einzuschreiten und

Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des die Vorschriften des Dienstreglementes (DR 80) energisch

waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf durchzusetzen?

Gesetzesstufe verankert werden können. 3. Welche Anordnungen zur Verbesserung der Disziplin in

3. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner der Armee wurden im Gefolge der parlamentarischen Vor-

Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner stösse Schalcher (1973) und Jaeger-Basel (1975) erlassen?

Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- Wie wirkten sich die getroffenen Massnahmen aus?

den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi-

gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen Texte de l'interpellation du 13 mars 1984

Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- En raison des manquements à la discipline que l'on peut de

sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet nouveau constater, en nombre accru, chez les militaires-en

werden müssten: particulier des atteintes aux formes militaires ainsi qu'aux

- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- prescriptions sur la tenue à observer en public - nous

ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme demandons au Conseil fédéral de se prononcer en détail sur

bleiben; les questions suivantes:

- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- 1. Est-il disposé à faire de nouveau respecter davantage la

ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst; discipline et, du même coup, à consolider la capacité de

- Schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren; défense de l'armée suisse?

- Tatbeweis;

- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von 2. Quelles mesures idoines le gouvernement compte-t-il

Militärdienst und Zivildienst; prendre? Est-il notamment prêt à enjoindre aux supérieurs

- Einsatz derZivildienstleistenden im Rahmen der Bundes- militaires, hiérarchiques, à tous les niveaux, d'intervenir de

zwecke. manière conséquente contre les manquements à la disci-

pline et de faire appliquer énergiquement les principes du

4. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim- règlement de service (RS 80)?

mungen zum Audruck gebrachte Wille, am Grundsatz der

allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- 3. Quelles instructions en vue d'obtenir une amélioration de

den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst la discipline dans l'armée ont-elles été données, à la suite

einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver- des interventions parlementaires Schalcher (1973) et Jae-

wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst ger-Bàie (1975)? Quel a été l'effet des mesures ainsi prises?

dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut

eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Hari,

Hegg, Gehen, Soldini (5)

Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Le président: M. Humbel est partiellement satisfait. Zum Stichwort «Disziplin» hält Artikel 205 des Dienstregle-

mentes (DR 80) der Schweizer Armee unter anderem fol-

gende wesentlichen Grundsätze fest:

«' Disziplin heisst bewusste Einordnung in das Ganze und

Pflichterfüllung nach bestem Wissen und Gewissen, mit

ganzer Kraft, ohne Rücksicht auf persönliche Wünsche und

Ansichten.

Auf der Disziplin beruht die innere Stärke der Armee. Sie

verträgt keine Halbheiten und Zugeständnisse, weder in der

Grundhaltung gegenüber den Erfordernissen des Dienstes

noch bei der Befolgung eines Befehles.

Die Vorgesetzten aller Grade schaffen und erhalten die

Disziplin durch konsequentes Fordern, persönliches Bei-

spiel und Belehrungen.»

Nach dem Oktoberkrieg 1973 zwischen Israel und Ägypten

nannte der israelische General Chaim Herzog als einen der

126-N

Interpellation Carobbio 992 N 22 juin 1984

Hauptgründe für die militärischen Rückschläge seines Lan- Landsturmkursen) sind die Kommandanten der Grossen

des die mangelnde Disziplin in den eigenen Streitkräften, Verbände, Truppenkörper und Einheiten für die Einhaltung

indem er unter anderem schrieb: der Disziplin verantwortlich. Zudem werden Patrouillen

«Heute ist es klar, dass ein Teil unserer Fehler am Anfang durch truppeneigene Organe und solche der Heerespolizei

des Krieges von einem Mangel an Disziplin herrührte, durchgeführt.

. . . von einer Atmosphäre der Nachlässigkeit und des Wen- 3. Am 20. Juli 1975 hat der Ausbildungschef die erwähnten

kümmert-das, die sich in der Nation verbreitet und die Weisungen erlassen. Mit dem Dienstreglement 80 wurde die

Armee infiziert h a t . . . In der ganzen Welt hat noch niemand Achtungstellung neu geregelt. Gleichzeitig wurden die

einen Ersatz für Disziplin bei der Organisierung einer Armee Tenuevorschriften angepasst; sie dürfen heute als zeitge-

gefunden . . . Wenn ein Soldat unordentlich, unrasiert, reif mäss bezeichnet werden und lassen sich durchsetzen.

für einen Haarschnitt herumläuft, gibt es keine Gewissheit

4. Gesamthaft gesehen ist die Disziplin in unserer Armee

über den Zustand seiner Waffe, die Bereitschaft seines Pan-

gut. Sie wird es auch in Zukunft bleiben, wenn sie von den

zermotors, . . . die Bereitschaft seiner Einheit.»

Armeeangehörigen aller Grade hochgehalten wird. Die hier-

Seit einiger Zeit machen sich auch in der Schweizer Armee

für zur Verfügung stehenden Mittel genügen. Der Bundesrat

wieder vermehrt Disziplinlosigkeiten bemerkbar. So gibt bei-

spielsweise das Verhalten von Wehrmännern in der Öffent- hat deshalb keine Massnahmen zu treffen.

lichkeit regelmässig zu Klagen Anlass. Auch innerhalb des

Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait.

Truppenbereiches lässt die Einhaltung der militärischen

Formen und die Wahrung der soldatischen Haltung zu wün-

schen übrig.

Namentlich die Durchsetzung der Tenuevorschriften im

Ausgang und im Urlaub muss als mangelhaft bezeichnet 83.584

werden. Trotz wesentlich lockerer Regelungen als früher

#ST#

trifft man vor allem auf Bahnhöfen häufig Soldaten ohne Interpellation Carobbio

Kopfbedeckung, ohne Krawatte, mit offenem Waffenrock, Sorgfaltspflicht der Banken

ohne Leibgurt usw. Darartige Erscheinungen stellen nicht

bloss einen Ausdruck fehlender Disziplin und klare Ver- Convenzione di diligenza delle banche

stösse gegen die Tenuevorschriften des DR 80 dar, sondern Obligation de diligence des banques

hinterlassen vor allem auch bei Aussenstehenden den Ein-

druck von Schlamperei und fehlendem Wehrwillen. Im Aus-

land wird jedoch der Wert unserer Armee unter anderem

nach dem Verhalten der sie vertretenden Wehrmänner beur-

teilt. Disziplinlosigkeiten wie die genannten sind überdies Wortlaut der Interpellation vom 29. September 1983

ein Zeichen fehlender Kameradschaft all den ungezählten Peter Klauser, Direktor der Nationalbank, hat kürzlich an

Wehrmännern gegenüber, die sich auch in ihrer Freizeit, einem Seminar erklärt, die 1977 von der Nationalbank und

solange sie Uniform tragen, einwandfrei und unserer Armee der Schweizerischen Bankiervereinigung unterzeichnete

würdig benehmen. und 1982 erneuerte Sorgfaltspflichtvereinbarung, welche

Vielfach sind die auftretenden Mängel darauf zurückzufüh- die Kapitalflucht und die Steuerhinterziehung verhindern

ren, dass den bestehenden klaren Vorschriften nicht mit soll, werde von verschiedenen Banken nicht in vollem

dem notwendigen Forderungswillen Nachachtung ver- Umlang eingehalten. Diese Banken hätten kein Interesse an

schafft wird; offensichtlich fehlt es den Kadern an genügend ihrer Anwendung. Einige Bestimmungen der Vereinbarung

Durchsetzungsvermögen. Allzu viele Offiziere bringen bei- - sie sind 1982 verschärft worden - sollen sogar mit Hilfe

spielsweise erfahrungsgemäss den Mut nicht mehr auf, bei von Gesellschaften, die ausserhalb des Bankensektors tätig

Missachtung der militärischen Haltung und der Tenuevor- sind, umgangen werden. Ausserdem sei die Schiedskom-

schriften in Bahnhöfen engagiert durchzugreifen, sondern mission namentlich bei Untersuchungen in ihrem Handeln

übersehen die fehlbaren Soldaten geflissentlich. stark eingeschränkt, da sie nicht auf die Unterstützung von

In Beantwortung zweier parlamentarischer Vorstösse Amtsstellen zählen könne.

bekundete der Bundesrat bereits in den Jahren 1974 und

Die Unterzeichner stellen darum dem Bundesrat die folgen-

1975 seinen Willen, Massnahmen gegen die Disziplinlosig-

keit in der Armee zu ergreifen. den Fragen:

Die heutige Situation verlangt erneut nach einem entschie- a. Stimmen die Aussagen des genannten Nationalbankdi-

denen Einschreiten der Landesregierung. rektors? Wenn ja, ist der Bundesrat in der Lage, konkrete

Fälle zu nennen, in denen Vorschriften der Vereinbarung

nicht eingehalten worden sind, und die genauen Umstände

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

dieser Vorstösse anzugeben?

Rapport écrit du Conseil fédéral

b. Was will er unternehmen, damit die Vereinbarung in

1. Die Einhaltung der Disziplin in der Armee ist unter ande- Zukunft nicht mehr mit Hilfe von Gesellschaften, die ausser-

rem Audruck der Wehrbereitschaft. Zur Disziplin gehören halb des Bankensektors tätig sind, umgangen werden

die militärischen Umgangsformen. Korrektes, natürliches kann? Will er die Nationalbank nicht auffordern, die Ausdeh-

und bestimmtes Auftreten und Verhalten der Wehrmänner in nung der Vereinbarungsvorschriften auf die erwähnten

der Öffentlichkeit heben Ansehen und Vertrauen in unsere Gesellschaften in die Wege zu leiten?

Milizarmee.

c. Hält er es angesichts der geschilderten Umstände nicht

2. Die bestehenden Vorschriften (Dienstreglement 80, Wei- für angezeigt, sich eindeutig zu verpflichten, die wichtigsten

sungen des EMD vom 19. September 1967 betreffend die Bestimmungen der Vereinbarung, allenfalls verschärft, in

Aufrechterhaltung der Disziplin beim Einrücken und Entlas- den Entwurf des Bankengesetzes aufzunehmen?

sen der Truppe, Vorschriften des Ausbildungschefs vom

20. Juli 1975 betreffend Kontrollen des Verhaltens der Wehr- Testo della interpellanza del 29 settembre 1983

männer in der Öffentlichkeit) genügen. Secondo quanto dichiarato recentemente a un seminario da

Die Durchsetzung dieser Vorschriften ist eine dauernde Auf- un direttore della Banca nazionale, il sig. P. Klauser, la

gabe der Vorgesetzten aller Grade. Die Erziehung zur Diszi- «Convenzione di diligenza» sottoscritta tra la Banca nazio-

plin und zu korrektem Verhalten, die in den Rekrutenschu- nale e l'Associazione svizzera dei banchieri nel 1977 e rinno-

len vermittelt wird, muss sich bis ans Ende der Militärdienst- vata nel 1982 per impedire la fuga di capitali e la frode fiscale

pflicht auswirken. Der Ausbildungschef nimmt deshalb star- non sarebbe pienamente rispettata da diverse banche, che

ken Einfluss auf diese Aufgaben. non dimostrerebbero alcun interesse nella sua applicazione.

In den Truppenkursen (Wiederholungs-, Ergänzungs- und Anzi, alcune disposizioni della Convenzione, rafforzate nel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Ruf-Bern Disziplin in der Armee

Interpellation Ruf-Bern Discipline à l'armée

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.355

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.06.1984 - 08:00

Date

Data

Seite 991-992

Page

Pagina

Ref. No 20 012 568

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.