Swiss Army Discipline and Conscientious Objector Policy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Council addressed concerns about declining discipline in the army, particularly regarding uniform regulations and soldierly conduct in public. While acknowledging the issue, the Council stated that existing regulations and enforcement mechanisms are sufficient, emphasizing that discipline is the responsibility of all military superiors. The Council also indicated efforts to address conscientious objectors by revising military law and solidifying the existing regulation for unarmed military service, though a comprehensive alternative civilian service would require constitutional changes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 205 DR 80; Swiss Army Discipline and Conscientious Objector Policy: While acknowledging the issue, the Council stated that existing regulations and enforcement mechanisms are sufficient, emphasizing that discipline is the responsibility of all military superiors. The Council also indicated efforts to address conscientious objectors by revising military law and solidifying the existing regulation for unarmed military service, though a comprehensive alternative civilian service would require constitutional changes.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the written statement of the Federal Council to define the fundamental principles of discipline.
Volltext
22. Juni 1984 N 991 Interpellation Ruf-Bern
2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän- #ST# 84.355
derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu-
chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- Interpellation Ruf-Bern
rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf Disziplin in der Armee
zwei Ebenen bereits im Gang: Discipline à l'armée
Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer
aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs-
sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom-
mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des
Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde.
Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1984
Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär-
dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf Angesichts der seit einiger Zeit wieder vermehrt feststellba-
Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer- ren Disziplinarmängel bei Wehrmännern - namentlich von
den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell Verstössen gegen die militärischen Formen sowie die
wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Tenuevorschriften in der Öffentlichkeit-wird der Bundesrat
die Militärorganisation handeln. um detaillierte Stellungnahme zu folgenden Fragen ge-
Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft beten :
über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu 1. Ist der Bundesrat gewillt, der Einhaltung der Disziplin
befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich und damit der Wehrbereitschaft in der Schweizer Armee
bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. wieder vermehrt Nachachtung zu verschaffen?
Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht 2. Welche diesbezüglichen Massnahmen gedenkt der Bun-
möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung desrat zu ergreifen? Ist er insbesondere bereit, die militäri-
einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- schen Vorgesetzten aller Stufen anzuhalten, konsequent
ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen gegen disziplinarische Nachlässigkeiten einzuschreiten und
Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des die Vorschriften des Dienstreglementes (DR 80) energisch
waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf durchzusetzen?
Gesetzesstufe verankert werden können. 3. Welche Anordnungen zur Verbesserung der Disziplin in
3. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner der Armee wurden im Gefolge der parlamentarischen Vor-
Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner stösse Schalcher (1973) und Jaeger-Basel (1975) erlassen?
Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- Wie wirkten sich die getroffenen Massnahmen aus?
den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi-
gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen Texte de l'interpellation du 13 mars 1984
Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- En raison des manquements à la discipline que l'on peut de
sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet nouveau constater, en nombre accru, chez les militaires-en
werden müssten: particulier des atteintes aux formes militaires ainsi qu'aux
- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- prescriptions sur la tenue à observer en public - nous
ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme demandons au Conseil fédéral de se prononcer en détail sur
bleiben; les questions suivantes:
- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- 1. Est-il disposé à faire de nouveau respecter davantage la
ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst; discipline et, du même coup, à consolider la capacité de
- Schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren; défense de l'armée suisse?
- Tatbeweis;
- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von 2. Quelles mesures idoines le gouvernement compte-t-il
Militärdienst und Zivildienst; prendre? Est-il notamment prêt à enjoindre aux supérieurs
- Einsatz derZivildienstleistenden im Rahmen der Bundes- militaires, hiérarchiques, à tous les niveaux, d'intervenir de
zwecke. manière conséquente contre les manquements à la disci-
pline et de faire appliquer énergiquement les principes du
4. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim- règlement de service (RS 80)?
mungen zum Audruck gebrachte Wille, am Grundsatz der
allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- 3. Quelles instructions en vue d'obtenir une amélioration de
den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst la discipline dans l'armée ont-elles été données, à la suite
einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver- des interventions parlementaires Schalcher (1973) et Jae-
wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst ger-Bàie (1975)? Quel a été l'effet des mesures ainsi prises?
dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut
eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Hari,
Hegg, Gehen, Soldini (5)
Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Le président: M. Humbel est partiellement satisfait. Zum Stichwort «Disziplin» hält Artikel 205 des Dienstregle-
mentes (DR 80) der Schweizer Armee unter anderem fol-
gende wesentlichen Grundsätze fest:
«' Disziplin heisst bewusste Einordnung in das Ganze und
Pflichterfüllung nach bestem Wissen und Gewissen, mit
ganzer Kraft, ohne Rücksicht auf persönliche Wünsche und
Ansichten.
Auf der Disziplin beruht die innere Stärke der Armee. Sie
verträgt keine Halbheiten und Zugeständnisse, weder in der
Grundhaltung gegenüber den Erfordernissen des Dienstes
noch bei der Befolgung eines Befehles.
Die Vorgesetzten aller Grade schaffen und erhalten die
Disziplin durch konsequentes Fordern, persönliches Bei-
spiel und Belehrungen.»
Nach dem Oktoberkrieg 1973 zwischen Israel und Ägypten
nannte der israelische General Chaim Herzog als einen der
126-N
Interpellation Carobbio 992 N 22 juin 1984
Hauptgründe für die militärischen Rückschläge seines Lan- Landsturmkursen) sind die Kommandanten der Grossen
des die mangelnde Disziplin in den eigenen Streitkräften, Verbände, Truppenkörper und Einheiten für die Einhaltung
indem er unter anderem schrieb: der Disziplin verantwortlich. Zudem werden Patrouillen
«Heute ist es klar, dass ein Teil unserer Fehler am Anfang durch truppeneigene Organe und solche der Heerespolizei
des Krieges von einem Mangel an Disziplin herrührte, durchgeführt.
. . . von einer Atmosphäre der Nachlässigkeit und des Wen- 3. Am 20. Juli 1975 hat der Ausbildungschef die erwähnten
kümmert-das, die sich in der Nation verbreitet und die Weisungen erlassen. Mit dem Dienstreglement 80 wurde die
Armee infiziert h a t . . . In der ganzen Welt hat noch niemand Achtungstellung neu geregelt. Gleichzeitig wurden die
einen Ersatz für Disziplin bei der Organisierung einer Armee Tenuevorschriften angepasst; sie dürfen heute als zeitge-
gefunden . . . Wenn ein Soldat unordentlich, unrasiert, reif mäss bezeichnet werden und lassen sich durchsetzen.
für einen Haarschnitt herumläuft, gibt es keine Gewissheit
4. Gesamthaft gesehen ist die Disziplin in unserer Armee
über den Zustand seiner Waffe, die Bereitschaft seines Pan-
gut. Sie wird es auch in Zukunft bleiben, wenn sie von den
zermotors, . . . die Bereitschaft seiner Einheit.»
Armeeangehörigen aller Grade hochgehalten wird. Die hier-
Seit einiger Zeit machen sich auch in der Schweizer Armee
für zur Verfügung stehenden Mittel genügen. Der Bundesrat
wieder vermehrt Disziplinlosigkeiten bemerkbar. So gibt bei-
spielsweise das Verhalten von Wehrmännern in der Öffent- hat deshalb keine Massnahmen zu treffen.
lichkeit regelmässig zu Klagen Anlass. Auch innerhalb des
Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait.
Truppenbereiches lässt die Einhaltung der militärischen
Formen und die Wahrung der soldatischen Haltung zu wün-
schen übrig.
Namentlich die Durchsetzung der Tenuevorschriften im
Ausgang und im Urlaub muss als mangelhaft bezeichnet 83.584
werden. Trotz wesentlich lockerer Regelungen als früher
#ST#
trifft man vor allem auf Bahnhöfen häufig Soldaten ohne Interpellation Carobbio
Kopfbedeckung, ohne Krawatte, mit offenem Waffenrock, Sorgfaltspflicht der Banken
ohne Leibgurt usw. Darartige Erscheinungen stellen nicht
bloss einen Ausdruck fehlender Disziplin und klare Ver- Convenzione di diligenza delle banche
stösse gegen die Tenuevorschriften des DR 80 dar, sondern Obligation de diligence des banques
hinterlassen vor allem auch bei Aussenstehenden den Ein-
druck von Schlamperei und fehlendem Wehrwillen. Im Aus-
land wird jedoch der Wert unserer Armee unter anderem
nach dem Verhalten der sie vertretenden Wehrmänner beur-
teilt. Disziplinlosigkeiten wie die genannten sind überdies Wortlaut der Interpellation vom 29. September 1983
ein Zeichen fehlender Kameradschaft all den ungezählten Peter Klauser, Direktor der Nationalbank, hat kürzlich an
Wehrmännern gegenüber, die sich auch in ihrer Freizeit, einem Seminar erklärt, die 1977 von der Nationalbank und
solange sie Uniform tragen, einwandfrei und unserer Armee der Schweizerischen Bankiervereinigung unterzeichnete
würdig benehmen. und 1982 erneuerte Sorgfaltspflichtvereinbarung, welche
Vielfach sind die auftretenden Mängel darauf zurückzufüh- die Kapitalflucht und die Steuerhinterziehung verhindern
ren, dass den bestehenden klaren Vorschriften nicht mit soll, werde von verschiedenen Banken nicht in vollem
dem notwendigen Forderungswillen Nachachtung ver- Umlang eingehalten. Diese Banken hätten kein Interesse an
schafft wird; offensichtlich fehlt es den Kadern an genügend ihrer Anwendung. Einige Bestimmungen der Vereinbarung
Durchsetzungsvermögen. Allzu viele Offiziere bringen bei- - sie sind 1982 verschärft worden - sollen sogar mit Hilfe
spielsweise erfahrungsgemäss den Mut nicht mehr auf, bei von Gesellschaften, die ausserhalb des Bankensektors tätig
Missachtung der militärischen Haltung und der Tenuevor- sind, umgangen werden. Ausserdem sei die Schiedskom-
schriften in Bahnhöfen engagiert durchzugreifen, sondern mission namentlich bei Untersuchungen in ihrem Handeln
übersehen die fehlbaren Soldaten geflissentlich. stark eingeschränkt, da sie nicht auf die Unterstützung von
In Beantwortung zweier parlamentarischer Vorstösse Amtsstellen zählen könne.
bekundete der Bundesrat bereits in den Jahren 1974 und
Die Unterzeichner stellen darum dem Bundesrat die folgen-
1975 seinen Willen, Massnahmen gegen die Disziplinlosig-
keit in der Armee zu ergreifen. den Fragen:
Die heutige Situation verlangt erneut nach einem entschie- a. Stimmen die Aussagen des genannten Nationalbankdi-
denen Einschreiten der Landesregierung. rektors? Wenn ja, ist der Bundesrat in der Lage, konkrete
Fälle zu nennen, in denen Vorschriften der Vereinbarung
nicht eingehalten worden sind, und die genauen Umstände
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
dieser Vorstösse anzugeben?
Rapport écrit du Conseil fédéral
b. Was will er unternehmen, damit die Vereinbarung in
1. Die Einhaltung der Disziplin in der Armee ist unter ande- Zukunft nicht mehr mit Hilfe von Gesellschaften, die ausser-
rem Audruck der Wehrbereitschaft. Zur Disziplin gehören halb des Bankensektors tätig sind, umgangen werden
die militärischen Umgangsformen. Korrektes, natürliches kann? Will er die Nationalbank nicht auffordern, die Ausdeh-
und bestimmtes Auftreten und Verhalten der Wehrmänner in nung der Vereinbarungsvorschriften auf die erwähnten
der Öffentlichkeit heben Ansehen und Vertrauen in unsere Gesellschaften in die Wege zu leiten?
Milizarmee.
c. Hält er es angesichts der geschilderten Umstände nicht
2. Die bestehenden Vorschriften (Dienstreglement 80, Wei- für angezeigt, sich eindeutig zu verpflichten, die wichtigsten
sungen des EMD vom 19. September 1967 betreffend die Bestimmungen der Vereinbarung, allenfalls verschärft, in
Aufrechterhaltung der Disziplin beim Einrücken und Entlas- den Entwurf des Bankengesetzes aufzunehmen?
sen der Truppe, Vorschriften des Ausbildungschefs vom
20. Juli 1975 betreffend Kontrollen des Verhaltens der Wehr- Testo della interpellanza del 29 settembre 1983
männer in der Öffentlichkeit) genügen. Secondo quanto dichiarato recentemente a un seminario da
Die Durchsetzung dieser Vorschriften ist eine dauernde Auf- un direttore della Banca nazionale, il sig. P. Klauser, la
gabe der Vorgesetzten aller Grade. Die Erziehung zur Diszi- «Convenzione di diligenza» sottoscritta tra la Banca nazio-
plin und zu korrektem Verhalten, die in den Rekrutenschu- nale e l'Associazione svizzera dei banchieri nel 1977 e rinno-
len vermittelt wird, muss sich bis ans Ende der Militärdienst- vata nel 1982 per impedire la fuga di capitali e la frode fiscale
pflicht auswirken. Der Ausbildungschef nimmt deshalb star- non sarebbe pienamente rispettata da diverse banche, che
ken Einfluss auf diese Aufgaben. non dimostrerebbero alcun interesse nella sua applicazione.
In den Truppenkursen (Wiederholungs-, Ergänzungs- und Anzi, alcune disposizioni della Convenzione, rafforzate nel
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Ruf-Bern Disziplin in der Armee
Interpellation Ruf-Bern Discipline à l'armée
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.355
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite 991-992
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Pagina
Ref. No 20 012 568
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