Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-314 KI-generiert

Conscientious Objection and Military Service Reform

Geschäftsnummer VPB 84-314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document concerns a postulate from a political party advocating for changes to military service obligations and national defense, particularly regarding conscientious objectors. The party proposed reviewing principles for unarmed military service, creating alternative service opportunities for objectors based on conscience, and introducing differentiated fitness for service assessments. The Federal Council recommended accepting the postulate and indicated that work was already underway to address these issues through legislative amendments, aiming to decriminalize genuine objectors and solidify unarmed service as a legal alternative, while emphasizing the need to uphold the principle of general military conscription.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF, Art. 64 al. 1 LTF; Conscientious Objection and Military Service Reform: The party proposed reviewing principles for unarmed military service, creating alternative service opportunities for objectors based on conscience, and introducing differentiated fitness for service assessments. The Federal Council recommended accepting the postulate and indicated that work was already underway to address these issues through legislative amendments, aiming to decriminalize genuine objectors and solidify unarmed service as a legal alternative, while emphasizing the need to uphold the principle of general military conscription.

Schlagwörter

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Militärdienstverweigerung Gesetzesänderung politische Reform Politische Partei Aufgebot zum Militärdienst Wahlobligation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Used to order the appellant to pay the costs of the federal proceedings.

Art. 64 al. 1 LTF

Used to dismiss the application for legal aid as the appeal was inadmissible.

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Volltext

Postulat du groupe radical-démocratique 732 N 22 mars 1985

Wiliberg, Nef, Neuenschwander, Nussbaumer, Oehler, Ogi, aux Chambres un rapport et des propositions portant sur les

Reichling, Reimann, Risi-Schwyz, Röthlin, Rubi, Ruckstuhl, points suivants:

Rutishauser, Rüttimann, Schmidhalter, Schnider-Luzern, 1. Réexamen des principes régissant l'incorporation pour le

Seiler, Stappung, Tschuppert, Uhlmann, Wellauer, Ziegler, service militaire sans arme (ordonnance du 24 juin 1981). •

Zwingli (44) 2. Création de possibilités d'engagement pour les objec-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates teurs invoquant des raisons de conscience de nature reli-

vom 4. März 1985 gieuse ou morale, possibilités qui tiennent compte des

besoins de la défense générale.

Déclaration écrite du Conseil fédéral du 4 mars 1985

3. Introduction d'un régime différencié d'aptitude au ser-

Der Bundesrat empfiehlt, das Postulat entgegenzunehmen.

vice, les questions techniques touchant l'assurance mili-

taire/l'assurance-invalidité/l'assurance-accidents et maladie

Präsident: Herr Schärli verlangt Diskussion.

devant également être prises en considération.

Diskussion verschoben - Discussion renvoyée

Sprecher - Porte-parole: Weber-Schwyz

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1. Eine erweiterte und beweglichere Einteilungspraxis für

den waffenlosen Dienst ist notwendig. Nachteilig wirkt sich

#ST# 84.314 vor allem die Bestimmung aus, dass nur bei der Rekrutie-

Postulat der freisinnig-demokratischen Fraktion rung und nach vollendeter Rekrutenschule eine Einteilung

im waffenlosen Dienst möglich ist. Besonders während der

Wehrgerechtigkeit und Gesamtverteidigung Rekrutenschule bietet sich für die Beurteilung von Sonder-

Postulat du groupe radical-démocratique fällen eine ideale Beobachtungsperiode.

Obligations de servir et défense du pays 2. Nur Dienstverweigerer aus religiösen oder ethischen

Gewissensgründen, die bereit sind, einen verlängerten

Ersatzdienst zu leisten, haben Anspruch auf Entkriminalisie-

rung. Die vom Nationalrat erheblich erklärte Kommissions-

motion für die Revision des Militärstrafgesetzes ist ein Weg.

Wortlaut des Postulates vom 5. März 1984 Die Einsatzmöglichkeiten sind unter Berücksichtigung der

In einer eindrücklichen Willenskundgebung hat das Schwei- Bedürfnisse der Gesamtverteidigung zu suchen (Zivilschutz,

zervolk die Initiative «Zivildienst durch Tatbeweis» abge- koordinierter Sanitätsdienst, usw.). Es wären entsprechende

lehnt. Dies muss als klares Bekenntnis zur allgemeinen Modelle zu erarbeiten, und die Dienstdauer ist entsprechend

Wehrpflicht, zur Milizarmee und zur Verteidigungsbereit- festzulegen. Die Ausbildung und der organisatorische Ein-

schaft gewertet werden. bezug für die nationale Notwehr muss für alle einsatzfähigen

In den Verhandlungen der eidgenössischen Räte, wie auch Kräfte gewährleistet sein.

in den öffentlichen Veranstaltungen, haben die Gegner des 3. Mit der Einführung der differenzierten Diensttauglichkeit

Volksbegehrens zum Ausdruck gebracht, dass man nach könnten verschiedene wünschbare Ziele erreicht werden.

dem Volksentscheid nach neuen Wegen suchen müsse. Wir Vorab würden diskriminierende Einteilungsbegriffe besei-

vertreten die Auffassung, dass man für Wehrpflichtige, die tigt, und einsatzwillige Behinderte könnten für unsere

aus achtenswerten Gewissensgründen den Militärdienst ver- Gesamtverteidigung unschätzbare Dienste leisten.

weigern, für sinnvolle Einsatzmöglichkeiten sorgen muss. Es gilt auch, die Lücken des «blauen Ausmusterungsweges»

Nachdem erfreulicherweise bereits eine Expertenkommis- zu schliessen. Man hat oft den Eindruck, dass aus tech-

sion an der Arbeit ist, könnte deren Auftrag erweitert nisch-finanziellen Versicherungsüberlegungen zu schnell

werden. für Militärdienstbefreiung entschieden wird. Bei den Divi-

Wir bitten darum den Bundesrat um Bericht und Antrag zu sionsgerichten kommen überaus viele Fälle von verminder-

nachfolgenden Punkten: ter Zurechnungsfähigkeit zur Beratung, die auf dem «sanita-

1. Überprüfung der Grundsätze für die Einteilung im waf- rischen Dienstweg» zu entscheiden wären.

fenlosen Militärdienst (Verordnung vom 24. Juni 1981). Nicht unerwähnt lassen möchten wir die zu grosse Zahl von

«Wohlstands-Dienstverweigerern», die den blauen Ausmu-

2. Schaffung von Einsatzmöglichkeiten für Dienstverweige- sterungsweg entdeckt haben und unter medizinischen Vor-

rer aus religiösen und ethischen Gewissensgründen unter wänden die Wehrpflicht umgehen. Mit der Einführung der

Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gesamtverteidigung. differenzierten Diensttauglichkeit könnte man diese Fälle

3. Einführung der differenzierten Diensttauglichkeit unter besser verhindern.

Einbezug der versicherungstechnischen Fragen zwischen

Militärversicherung/Invalidenversicherung/Unfall- und Kran- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

kenversicherung. vom 4. Juni 1984

Texte du postulat du 5 mars 1984 Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984

Affirmant très clairement sa volonté, le peuple suisse a rejeté 1. Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volks-

l'initiative «pour un authentique service civil fondé sur la initiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des

preuve par l'acte». Il s'est donc prononcé nettement en Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Sou-

faveur de l'obligation générale de servir, de l'armée de verän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein-

milice et de la défense du pays. führung eines Zivildienstes ausgesprochen (im Jahr 1977

Lors des débats aux Chambres fédérales aussi bien que wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt).

dans les réunions publiques, les opposants à l'initiative ont Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor-

demandé qu'une fois le verdict populaire connu, on cherche schläge gehandelt.

.de nouvelles solutions. Nous estimons qu'il faut prévoir des Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti-

possibilités judicieuses d'engagement pour les personnes gerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die

qui, étant astreintes à servir, refusent d'effectuer le service Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift.

militaire pour des raisons honorables de conscience. Puis- 2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän-

qu'une commission d'experts est déjà au travail - ce dont derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu-

nous ne pouvons que nous féliciter - il serait possible chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige-

d'élargir son mandat. rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf

C'est pourquoi nous prions le Conseil fédéral de présenter zwei Ebenen bereits im Gang:

22. März 1985 N 733 Interpellation Oester

Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer #ST# 84.912

aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs-

sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom- Interpellation Oester

mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des Zerstörung der Donau-Auen.

Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde. Verletzung internationaler Konventionen

Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in

Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär- Destruction des forêts alluviales du Danube.

dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf Violation de conventions internationales

Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer-

den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell

wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über

die Militärorganisation handeln.

Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft Wortlaut der Interpellation vom 12. Dezember 1984

über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen

befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich ersucht:

bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. 1. Steht der Bundesrat nach wie vor hinter der Auffassung,

Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht dass die Donau-March-Auen zu Recht zum Inventar der

möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung internationalen Ramsar-Konvention gehören?

einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- 2. Erachtet er die geplante Zerstörung dieser Auen allein als

ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen

innerösterreichische Sache?

Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des

waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf 3. Ist der Bundesrat bereit

Gesetzesstufe verankert werden können. - entsprechend den Bestimmungen der Ramsar-Konven-

3. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner tion von seinem Recht als Vertragspartner Gebrauch zu

Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner machen und das Büro der Ramsar-Konvention wegen der

Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- geplanten Zerstörung eines durch die Konvention geschütz-

den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi- ten Gebietes anzurufen;

gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen - im Falle des verletzten Berner Übereinkommens den

Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- dafür zuständigen Europarat anzurufen?

sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet Texte de l'interpellation du 12 décembre 1984

werden müssten:

Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui-

- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- vantes:

ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme

bleiben 1. Est-il toujours d'avis que c'est à juste titre que les forêts

- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- alluviales du Danube, situées près de la frontière autri-

ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst. chienne, sont inscrites sur la liste de la Convention interna-

- Schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren. tionale de Ramsar?

- Tatbeweis. 2. Estime-t-il que la destruction prévue de ces forêts allu-

- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von viales est un affaire relevant exclusivement de la souverai-

Militärdienst und Zivildienst. neté autrichienne?

- Einsatz der Zivildienstleistenden im Rahmen der Bundes- 3. Le Conseil fédéral est-il prêt

zwecke. - à faire usage du droit qui est le sien en vertu de la

4. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim- Convention de Ramsar - à laquelle la Suisse est Partie

mungen zum Ausdruck gebrachte Wille, am Grundsatz der contractante - et de faire appel au bureau de ladite Conven-

allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- tion en raison de la destruction prévue d'une zone pro-

den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst tégée?

einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver- - à faire appel au Conseil de l'Europe, compétent en la

wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst matière, s'il s'avérait qu'il y a violation de la Convention de

dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut Berne?

eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur

Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten. Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St.Gallen, Biel,

Bircher, Blunschy, Borei, Brélaz, Bundi, Carobbio, Chopard,

Schriftliche Erklärung des Bundesrats Christinat, Clivaz, Darbellay, Deneys, Dünki, Eggenberg-

Déclaration écrite du Conseil fédéral Thun, Eppenberger-Nesslau, Euler, Fankhauser, Friedli,

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat der FdP-Fraktion Grendelmeier, Günter, Mari, Hegg, Jaeger, Landoli, Lanz,

entgegenzunehmen. Longet, Loretan, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern,

Müller-Aargau, Müller-Bachs, Müller-Scharnachtal, Nebiker,

Präsident: Die Urheber verlangen Diskussion. Nef, Neukomm, Nussbaumer, Gehen, Ogi, Petitpierre,

Pidoux, Pitteloud, Rebeaud, Robert, Ruckstuhl, Ruffy,

Diskussio'n verschoben - Discussion renvoyée Sager, Schnider-Luzern, Schule, Segmüller, Seiler, Soldini,

Stamm Judith, Stamm Walter, Vannay, Weber Monika,

Weder-Basel, Wick, Zwingli, Zwygart (61 )

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Das grosse Auwaldgebiet bei Hainburg an der Donau ist das

letzte dieser Art in Mitteleuropa. Für viele bedrohte Tierarten

Europas sind die Donau-Auen von unersetzlichem Wert, und

für die Erhaltung dieses Gebietes wurden auch Schweizer

Naturschutzgelder eingesetzt. Die Donau-March-Auen sind

wegen ihrer besonderen Bedeutung ausdrücklich ins Inven-

tar der internationalen Ramsar-Konvention aufgenommen

worden; ebenso geschützt sind sie durch das internationale

Berner Artenschutzübereinkommen. Zur Respektierung bei-

der Abkommen haben sich sowohl Österreich als auch die

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat der freisinnig-demokratischen Fraktion Wehrgerechtigkeit und

Gesamtverteidigung

Postulat du groupe radical-démocratique Obligations de servir et défense du pays

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1985

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.314

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1985 - 08:00

Date

Data

Seite 732-733

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Ref. No 20 013 270

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