Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-313 KI-generiert

Conscientious Objectors and Civilian Service Legislation

Geschäftsnummer VPB 84-313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The interpellation asked about the treatment of conscientious objectors, specifically regarding unarmed military service, semi-detention, civilian courts for objectors, and alternative civilian service models. The Federal Council responded that while a comprehensive civilian service was not immediately feasible due to past referendums rejecting such proposals, legislative changes would be pursued to avoid criminalizing genuine objectors and to legally anchor unarmed military service. The Council also outlined conditions for any future, comprehensive civilian service, emphasizing it should remain an exception to general conscription and require proof of a religious or ethical conflict.

Legislator-Regeste

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Art. 205 DR 80; Conscientious Objectors and Civilian Service Legislation: The Federal Council responded that while a comprehensive civilian service was not immediately feasible due to past referendums rejecting such proposals, legislative changes would be pursued to avoid criminalizing genuine objectors and to legally anchor unarmed military service. The Council also outlined conditions for any future, comprehensive civilian service, emphasizing it should remain an exception to general conscription and require proof of a religious or ethical conflict.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Militärdisziplinarrecht Gewissensklausel Haftbedingungen Glaubenskrieg Beamtenrechte
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 205 DR 80

Cited to define the fundamental principles of discipline within the Swiss Army.

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Volltext

Interpellation Humbel 990 N 22 juin 1984

#ST# 84.313 Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Interpellation Humbel Zu Frage 2: Das Anliegen der echten Militärdienstverweige-

Militärdienstverweigerer aus religiösen rer aus Gewissensgründen erschöpft sich nicht darin, nicht

und ethischen Gründen wie Kriminelle bestraft zu werden, wie dies die Motion Seg-

Objecteurs de conscience müller vorsieht. Es geht ihnen vielmehr darum, überhaupt

pour raisons de religion ou d'éthique nicht schuldig gesprochen zu werden, da sie ja zur Leistung

eines gleichwertigen Dienstes für die Gemeinschaft bereit

sind.

Zu Firage 3: Der kategorische Imperativ des Gewissens kann

auf sehr verschiedene Art erlebt werden, nicht nur als

«schwere Not». Ein Mensch, der genau weiss, welchen Weg

Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984 er aufgrund seiner ethischen Maximen zu gehen hat, kann

diese innere Klarheit auch als Erhebung seines Selbstgefüh-

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: les, seiner persönlichen Identität, erfahren. Deswegen ist

1. Ist der Bundesrat bereit, die zuständigen Aushebungs- sein Gewissensentscheid nicht etwa weniger wert! Ein

stellen anzuweisen, die Gesuche für den waffenlosen Mili- Abrücken von dem alten Begriff der «schweren Gewissens-

tärdienst (bei Sanitäts- und Luftschutztruppen) grosszügi- not» könnte auch dazu verhelfen, dass zum Beispiel einem

ger zu behandeln? Sind allenfalls die Kriterien neu festzu- religiösen Dienstverweigerer nicht mehr Fragen vorgelegt

legen? werden wie: «Haben Sie Angst, in die Hölle zu kommen?»

2. Ist der Bundesrat bereit, die zuständigen kantonalen Fragen, die von vielen modernen Christen als unwürdig und

Amtsstellen zu veranlassen, dass den Bestimmungen der verletzend empfunden werden müssen. Denn ein Christ

Halbgefangenschaft (Vollzug der Strafe von Verweigerern gründet sein ethisches Verhalten nicht auf Angst vor Höllen-

aus religiösen und ethischen Gründen) vollumfänglich strafen, sondern auf Liebe zu Gott und Respekt vor dem

nachgelebt wird? göttlichen Willen.

3. Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament eine Gesetzesän- Zu Frage 4: Ein religiöser Mensch könnte zum Beispiel

derung vorzulegen, wonach Militärdienstverweigerer nicht sagen: «Ich glaube, dass Gott Frieden unter den Menschen

mehr von den Militärgerichten, sondern von den Zivilgerich- und eine gewaltfreie Menschheit will. Ich will dem Willen

ten abgeurteilt werden? Gottes gehorchen, denn einige Menschen müssen in aller

4. Ist der Bundesrat bereit, verschiedene Modelle für den Konsequenz den Anfang machen.» Ein Agnostiker dagegen

zivilen Ersatzdienst ausarbeiten zu lassen und dafür das könnte sagen: «Wenn ich überzeugt bin, dass nur eine

Vernehmlassungsverfahren durchzuführen? gewaltfreie, friedliche Gesellschaft wahrhaft human ist und

5. Ist es möglich, den zivilen Ersatzdienst für Verweigerer dass ein solcher Zustand erreicht werden kann, wenn nur

aus religiösen und ethischen Gründen durch eine Gesetzes- alle wollten, dann ist es an mir, an meinem Ort die Konse-

änderung in unserem Land einzuführen? Ist der Bundesrat quenzen zu ziehen und einen Anfang zu machen.» Dereine

bereit, dies durch ein Gutachten abklären zu lassen? Entscheid könnte als «religiös», der andere als «politisch»

qualifiziert werden. Dennoch haben beide Menschen in glei-

cher Weise nach dem Prinzip des kategorischen Imperativs

Texte de l'interpellation du 5 mars 1984

gehandelt. Obschon der eine den Namen Gottes erwähnt,

Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions der andere nicht, ist ihr Entscheid in seiner sittlichen Sub-

suivantes: stanz derselbe oder mindestens analog zu nennen.

1. Est-il disposé à ordonner aux services de recrutement de Zu Frage 5: Der Unterscheidung zwischen Art und Stärke

traiter de manière plus libérale que ce n'est le cas actuelle- der Gewissensmotivation ist in der ganzen Dienstverweige-

ment les demandes d'incorporation dans un service militaire rerdebatte bisher wohl noch zu wenig Aufmerksamkeit ge-

sans armes (dans les services sanitaires ou dans les troupes schenkt worden, obschon sie eigentlich durch die alte Lehre

de protection aérienne)? Estime-t-il qu'il est opportun de vom «irrenden Gewissen» längst vorbereitet war. Aus die-

revoir les critères régissant cette incorporation? sem Grund hat man wohl auch die Idee des «Tatbeweises»

2. Est-il disposé en outre à faire en sorte que les services nicht differenziert genug gewürdigt. Es liesse sich aber wohl

cantonaux compétents appliquent sans réserve les disposi- ein Konzept vorstellen, welches die Entscheidung zum Tat-

tions sur la semi-détention (mode d'exécution des peines beweis dialogisch denkt, d. h. sie im Kontext eines Gesprä-

applicables aux objecteurs pour raisons de religion ou d'é- ches mit Vertretern der Gemeinschaft situiert.

thique)?

Zu Frage 6: Die Motivation des Gewissens im Sinne von

3. Est-il prêt à soumettre au Parlement un projet de modifi-

Friede, Gewaltlosigkeit und Ehrfurcht vor dem Leben sollte

cation législative prévoyant que les objecteurs de cons- nicht durch andersartige Motivationen wie blosse Abnei-

cience ne soient plus jugés par les tribunaux militaires mais gung gegen Disziplin und Subordination unterwandert wer-

par les tribunaux civils?

den können. Dem ist bei der Konkretisierung des Zivildien-

4. Est-il disposé à faire établir différents modèles de service stes Rechnung zu tragen.

civil et à ouvrir une procédure de consultation sur ceci?

5. Est-il possible d'instaurer dans notre pays par une simple

modification législative un service civil dont bénéficieraient Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

les objecteurs pour des motifs de religion ou d'éthique? Le Rapport écrit du Conseil fédéral

Conseil fédéral est-il disposé à faire étudier cette question?

1. Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volks-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, initiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des

Bäumlin, Bircher, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Sou-

Deneys, Dünki, Eggenberg-Thun, Eggli-Winterthur, Euler, verän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein-

Frankhauser, Fehr, Günter, Hubacher, Jaeger, Jaggi, Lanz, führung eines Zivildienstes ausgesprochen (Im Jahre 1977

Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Maeder-Appenzell, wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt).

Mauch, Meyer-Bern, Meizoz, Morf, Müller-Zürich, Nauer, Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor-

Neukomm, Pitteloud, Reimann, Riesen-Freiburg, Robbiani, schläge gehandelt.

Robert, Rubi, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Schmid, Stamm Walter, Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti-

Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber Monika, gerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die

Weber-Arbon (45) Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift.

22. Juni 1984 N 991 Interpellation Ruf-Bern

2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän- #ST# 84.355

derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu-

chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- Interpellation Ruf-Bern

rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf Disziplin in der Armee

zwei Ebenen bereits im Gang: Discipline à l'armée

Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer

aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs-

sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom-

mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des

Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde.

Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1984

Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär-

dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf Angesichts der seit einiger Zeit wieder vermehrt feststellba-

Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer- ren Disziplinarmängel bei Wehrmännern - namentlich von

den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell Verstössen gegen die militärischen Formen sowie die

wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Tenuevorschriften in der Öffentlichkeit-wird der Bundesrat

die Militärorganisation handeln. um detaillierte Stellungnahme zu folgenden Fragen ge-

Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft beten :

über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu 1. Ist der Bundesrat gewillt, der Einhaltung der Disziplin

befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich und damit der Wehrbereitschaft in der Schweizer Armee

bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. wieder vermehrt Nachachtung zu verschaffen?

Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht 2. Welche diesbezüglichen Massnahmen gedenkt der Bun-

möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung desrat zu ergreifen? Ist er insbesondere bereit, die militäri-

einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- schen Vorgesetzten aller Stufen anzuhalten, konsequent

ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen gegen disziplinarische Nachlässigkeiten einzuschreiten und

Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des die Vorschriften des Dienstreglementes (DR 80) energisch

waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf durchzusetzen?

Gesetzesstufe verankert werden können. 3. Welche Anordnungen zur Verbesserung der Disziplin in

3. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner der Armee wurden im Gefolge der parlamentarischen Vor-

Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner stösse Schalcher (1973) und Jaeger-Basel (1975) erlassen?

Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- Wie wirkten sich die getroffenen Massnahmen aus?

den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi-

gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen Texte de l'interpellation du 13 mars 1984

Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- En raison des manquements à la discipline que l'on peut de

sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet nouveau constater, en nombre accru, chez les militaires-en

werden müssten: particulier des atteintes aux formes militaires ainsi qu'aux

- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- prescriptions sur la tenue à observer en public - nous

ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme demandons au Conseil fédéral de se prononcer en détail sur

bleiben; les questions suivantes:

- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- 1. Est-il disposé à faire de nouveau respecter davantage la

ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst; discipline et, du même coup, à consolider la capacité de

- Schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren; défense de l'armée suisse?

- Tatbeweis;

- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von 2. Quelles mesures idoines le gouvernement compte-t-il

Militärdienst und Zivildienst; prendre? Est-il notamment prêt à enjoindre aux supérieurs

- Einsatz derZivildienstleistenden im Rahmen der Bundes- militaires, hiérarchiques, à tous les niveaux, d'intervenir de

zwecke. manière conséquente contre les manquements à la disci-

pline et de faire appliquer énergiquement les principes du

4. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim- règlement de service (RS 80)?

mungen zum Audruck gebrachte Wille, am Grundsatz der

allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- 3. Quelles instructions en vue d'obtenir une amélioration de

den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst la discipline dans l'armée ont-elles été données, à la suite

einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver- des interventions parlementaires Schalcher (1973) et Jae-

wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst ger-Bàie (1975)? Quel a été l'effet des mesures ainsi prises?

dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut

eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Hari,

Hegg, Gehen, Soldini (5)

Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Le président: M. Humbel est partiellement satisfait. Zum Stichwort «Disziplin» hält Artikel 205 des Dienstregle-

mentes (DR 80) der Schweizer Armee unter anderem fol-

gende wesentlichen Grundsätze fest:

«' Disziplin heisst bewusste Einordnung in das Ganze und

Pflichterfüllung nach bestem Wissen und Gewissen, mit

ganzer Kraft, ohne Rücksicht auf persönliche Wünsche und

Ansichten.

Auf der Disziplin beruht die innere Stärke der Armee. Sie

verträgt keine Halbheiten und Zugeständnisse, weder in der

Grundhaltung gegenüber den Erfordernissen des Dienstes

noch bei der Befolgung eines Befehles.

Die Vorgesetzten aller Grade schaffen und erhalten die

Disziplin durch konsequentes Fordern, persönliches Bei-

spiel und Belehrungen.»

Nach dem Oktoberkrieg 1973 zwischen Israel und Ägypten

nannte der israelische General Chaim Herzog als einen der

126-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Humbel Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen Gründen

Interpellation Humbel Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'éthique

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.313

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.06.1984 - 08:00

Date

Data

Seite 990-991

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Ref. No 20 012 567

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