Conscientious Objectors to Civil Defense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Council addressed concerns regarding the prosecution of conscientious objectors to civil defense service, noting that while prosecution and sentencing are handled by cantonal courts, precise statistics on objectors are unavailable due to a broad legal classification. The council acknowledged practical differences in sentencing across cantons but found no cause to change the civil defense law given the low number of custodial sentences. It proposed clarifying grounds for exclusion from service to ensure greater uniformity and also indicated plans to legally anchor unarmed military service and potentially decriminalize objectors, while emphasizing that a comprehensive civil service model would require a constitutional amendment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 stufe, Art. 84 Zivilschutzgesetz, Art. 63 Buchstabe b Zivilschutzverordnung; Conscientious Objectors to Civil Defense: The council acknowledged practical differences in sentencing across cantons but found no cause to change the civil defense law given the low number of custodial sentences. It proposed clarifying grounds for exclusion from service to ensure greater uniformity and also indicated plans to legally anchor unarmed military service and potentially decriminalize objectors, while emphasizing that a comprehensive civil service model would require a constitutional amendment.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as the basis for penalizing actions related to civil protection, including by civilian courts. It is mentioned in relation to the penalties imposed.
The Federal Council intends to further define 'unwürdigkeit' (unworthiness) as a ground for exclusion to ensure a degree of uniformity, as stated in the response to the interpellation.
Volltext
Interpellation Keller 1438 N 5 octobre 1984
Zivilschutzstrafsachen haben nicht nur eine Verunsicherung #ST# 84.305
der jeweils zuständigen Zivilschutzstellen zur Folge, son-
Interpellation Keller
dern sie bewirken, dass die ungleiche Praxis von Gegnern
unserer Gesamtverteidigung dazu benützt wird, die Institu- Militärdienstverweigerer. Weiteres Vorgehen
tion Zivilschutz trotz ihres rein humanitären Charakters in Objection de conscience. Mesures envisagées
Misskredit zu bringen. Auch das offizielle Organ des Schwei-
zerischer Zivilschutzverbandes (SZSV), die Zeitschrift «Zivil-
schutz», vermisst in ihrer jüngsten Nummer 6/84 bei der
Frage der Ahndung von Zivilschutzverweigerungen eine
«unité de doctrine». Mit einer einheitlichen Straf- bzw.
Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984
Gerichtspraxis im Falle von Zivilschutzverweigerungen und
Disziplinarvergehen würde dem in der Bundesverfassung Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die Zivildienst-
verankerten Artikel, wonach «jeder Schweizer vor dem initiative wuchtig abgelehnt. Dennoch ist das Problem der
Gesetz gleich ist», grössere Nachachtung verschafft. Militärdienstverweigerung in den Augen auch zahlreicher
Bürgerinnen und Bürger, die gegen die Initiative stimmten,
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates nicht befriedigend gelöst.
vom 29. August 1984 Ich frage daher den Bundesrat:
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 août 1984 - Teilt er die Auffassung, dass für eine auf die Dauer befrie-
In der Armee werden die Verstösse gegen militärische Vor- digende Lösung eine Verfassungsänderung nötig ist?
schriften durch die Militärjustiz geahndet. Dagegen liegen - Ist er bereit, in angemessener Frist ein konkretes Zivil-
Verfolgung und Beurteilung von Handlungen, die gemäss dienstmodell vorzulegen, das mit Blick auf die allgemeine
Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes mit Strafe bedroht sind, Wehrpflicht verantwortbar ist, und aufgrund der Erkennt-
den Kantonen, d. h. den zivilen Gerichten ob. nisse der gescheiterten Vorlagen von 1977 und 1984 die
Zu den einzelnen Fragen ist folgendes festzuhalten: Zulassungsbedingungen für einen Zivildienst zu um-
- Obwohl die zivilen Gerichte ihre Strafentscheide und Ein- schreiben?
stellungsbeschlüsse im Bereich des Zivilschutzes der Bun- Texte de l'interpellation du 5 mars 1984
desanwaltschaft melden, sind genaue Angaben über die
Le 26 février 1984, le peuple et les cantons ont rejeté massi-
Zahl der Schutzdienstverweigerer nicht möglich. Die Mel-
vement l'initiative pour un service civil. Cependant, même
dungen enthalten meist nur den Hinweis auf Artikel 84 des
pour bon nombre de ceux qui ont voté contre, le problème
Zivilschutzgesetzes. Darunter fallen auch eine ganze Reihe
n'a pas trouvé de solution satisfaisante.
anderer Tatbestände, selbst solche, die im Militärdienst dem
Je pose donc les questions suivantes au Conseil fédéral:
Disziplinarrecht unterstehen.
Immerhin ist festzustellen, dass die Anzahl Fälle mit Frei- - Est-il d'avis qu'une solution satisfaisante à long terme
heitsstrafen verglichen mit der Zahlen der Pflichtigen - nécessite une modification de la constitution?
272 000 leisten jährlich Schutzdienst - sehr gering ist. So - Est-il prêt à proposer, dans un délai raisonnable, un
wurden gestützt auf Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes 1982 modèle concret de service civil qui soit compatible avec le
und 1983 gesamtschweizerisch folgende Freiheitsstrafen service militaire obligatoire pour tous et, s'appuyant sur
ausgesprochen: l'expérience des échecs des projets de 1977 et de 1984, est-il
1982 1983 disposé à définir dans quelles conditions le service civil
serait admis?
Bedingte Haft-und Gefängnisstrafen 51 73
Unbedingte Haft- und Gefängnisstrafen 15 66 Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun
Gesamthaft demnach 66 139 Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- Die zuständigen kantonalen Gerichte beurteilen die Straf- Die Ablehnung der Zivildienstinitiative, so massiv sie auch
anzeigen nach freiem Ermessen. Sie haben von keiner ausfiel, bedeutet meines Erachtens nicht, dass das Schwei-
Behörde Weisungen entgegenzunehmen. Dies ergibt sich zervolk den Ist-Zustand ein für alle Male als befriedigend
aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Übertra- erachtet. Die Abstimmung machte aber deutlich, dass dieses
gung der Strafverfolgung an die zivilen Gerichte. Gewisse Minderheitenproblem nicht gelöst werden kann, indem die
Praxisunterschiede sind tatsächlich festzustellen. Dies ist Betroffenen und ihre Sympathisanten der Mehrheit die
aber auch in anderen Bereichen, so etwa im Strassenver- ihnen genehme Lösung aufdrängen wollen. Eine Lösung für
kehrsrecht, der Fall. diese Minderheit kann wohl nur zustande kommen, wenn sie
- Mit Blick auf die geringe Zahl von Freiheitsstrafen besteht von allem Anfang an auf konsensfähiger Grundlage erarbei-
kein Anlass, die Zivilschutzgesetzgebung in diesem Punkt tet wird. In diesem Sinne scheint es nach dem Fiasko vom
zu ändern oder gar von der föderalistischen Ordnung abzu- 26. Februar 1984 zweckmässig, wenn Bundesrat und Parla-
weichen. Im laufenden Revisionsverfahren zur Aufgaben- ment in dieser Frage künftighin die Initiative ergreifen und
neuverte.-lung (1. Paket) ist dies denn auch weder aus dem die Führung übernehmen. Es wird darum gehen, in einer
Kreis der Kantone noch von anderer Seite verlangt worden. ersten Phase den waffenlosen Militärdienst auf Gesetzes-
- Der Bundesrat beabsichtigt indessen, die in Artikel 63 stufe zu regeln und die Möglichkeiten der Entkriminalisie-
Buchstabe b der 'Zivilschutzverordnung festgehaltene rung der Dienstverweigerer (gemäss überwiesener Motion
Unwürdigkeit als Ausschlussgrund näher zu umschreiben, im Nationalrat) auszuschöpfen. Um eine Änderung der Ver-
um eine gewisse Vereinheitlichung sicherzustellen. fassung wird man aber kaum herumkommen, wenn man die
Frage auf die Dauer befriedigend lösen will.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la
réponse du Conseil fédéral. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni
1984 zur Interpellation Keller, zu den Motionen Carobbio
(84.359) und Graf (84.324), zur Motion der LdU/EVP-Fraktion
(84.358), zum Postulat der freisinnig-demokratischen Frak-
tion (84.314) sowie zu den Interpellation Oft (84.320) und
Humbel (84.313)
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concernant
l'interpellation Keller, les motions Carobbio (84.359) et Graf
(84.324), la motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat
du groupe radical-démocratique (84.314) ainsi que les inter-
pellations Ott (84.320) et Humbel (84.313)
5. Oktober 1984 N 1439 Interpellation Dirren
1. Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volks-
initiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Berichtigung - Rectification
Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Sou-
verän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein- 84.313
führung eines Zivildienstes ausgesprochen (im Jahr 1977 Interpellation Humbel
wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt).
Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor- Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen
schläge gehandelt. Gründen
Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti- Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'é-
gerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die thique
Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift.
Siehe Seite 990 hiervor - Voir page 990 ci-devant
2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän-
derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu- Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf Keine - Aucun
zwei Ebenen bereits im Gang:
Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer Die schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni
aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs- 1984 betrifft auch die Motionen Carobbio (84.359) und Graf
sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom- (84.324), die Motion der LdU/EVP-Fraktion (84.358), das
mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des Postulat der, freisinnig-demokratischen Fraktion (84.314)
Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde. sowie die Interpellationen Ott (84.320), und Keller (84.305)
Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Le rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concerne
Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär- aussi les motions Carobbio (84.359) et Graf (84.324), la
dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat du groupe
Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer- radical-démocratique (84.314) ainsi que les interpellations
den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell Ott (84.320) et Keller (84.305)
wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über
die Militärorganisation handeln.
Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft
über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu
befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich #ST# 83.331
bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. Interpellation Dirren
Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht
möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen
einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- Commandants des zones territoriales.
ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen Avancement
Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des
waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf
Gesetzesstufe verankert werden können.
3. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner
Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner
Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- Wortlaut der Interpellation vom 3. Februar 1983
den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi- Mit Wirkung ab 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die soge-
gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen nannte Minirevision des Réglementes 52.1 OST (Organisa-
Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- tion der Stäbe und Truppen) in Kraft gesetzt. Der Bundesrat
sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet hat dabei von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und
werden müssten: war nur gehalten, die Militärkommission zu informieren.
- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- Über die Medien wurden wir von der Beförderung der drei
ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme Zonenkommandanten von Brigadiers zu Divisionären orien-
bleiben; tiert. Den Kommandanten der übrigen Ter Zonen, die dem
- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- Geb AK unterstellt sind, ist es anscheinend verwehrt, die
ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst; beiden höheren Grade (Divisionär und Korpskommandant)
- schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren; zu erreichen.
- Tatbeweis; Diese Tatsache, dass nur einzelne Kommandanten mit glei-
- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von cher Funktion und Verantwortung befördert wurden, ist eine
Militärdienst und Zivildienst; Diskriminierung, sowohl gegenüber den Betroffenen als
- Einsatz der Zivildienstleistenden im Rahmen der Bundes- auch gegenüber den vorgesetzten Heereseinheitskomman-
zwecke. danten.
Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung
4. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim-
mungen zum Ausdruck gebrachte Wille, am Grundsatz der zu nehmen:
allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- 1. Welche Kriterien wurden für die Bestimmung dieses Gra-
den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst des angewandt?
einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver- a. die unterstellten Verbände
wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst b. die Anzahl der unterstellten Kdt
dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut c. die Verantwortung
eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur d. die Funktion
Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten. e. die Altersklassen der Truppe
f. der Arbeitsumfang
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la g. das Unterstellungsverhältnis
réponse du Conseil fédéral. h. die Anzahl der eingeteilten Of im Stab
2. Sind die Vorschriften des Generalstabschefs über die
Koordination und die Unterstellung der Kommandanten der
Ter Zonen unter das Kdo'Geb AK unklar oder wurde es vom
Bundesrat missachtet oder anders ausgelegt?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Keller Militärdienstverweigerer. Weiteres Vorgehen
Interpellation Keller Objection de conscience. Mesures envisagées
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.305
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1984 - 08:00
Date
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