Social Security Delayed Payments and Interest Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petition requested compensation for financial loss due to delayed social security payments and for a general provision for interest on delayed payments. The court ruled that it could not grant compensation for the specific loss as there was no legal basis for interest payments in social security law unless explicitly stated by statute or in cases of unlawful and deceitful administrative conduct. The court agreed to transmit the request for general consideration of interest on delayed payments to the Federal Council, acknowledging the need to review current practices, particularly when administrative errors occur.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 Abs. 4 Bst, Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 2 auf, Art. 117 Abs. 2 UVV, Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes; Social Security Delayed Payments and Interest Claims: The court ruled that it could not grant compensation for the specific loss as there was no legal basis for interest payments in social security law unless explicitly stated by statute or in cases of unlawful and deceitful administrative conduct. The court agreed to transmit the request for general consideration of interest on delayed payments to the Federal Council, acknowledging the need to review current practices, particularly when administrative errors occur.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Federal Assembly cannot repeal or amend decrees and decisions of authorities and offices, as stated in point 2 of the petition's rejection.
Volltext
Pétitions 970 N 22 juin 1984
eine Idee nicht so schnell verwirklicht werden kann, wie das 2. Die Bundesversammlung kann Erlasse und Verfügungen
eigentlich der Fall sein sollte. (Entscheide) der Behörden und Amtsstellen weder aufheben
Das sind meine Ausführungen zum Bericht. Die Kommission noch ändern (Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsverkehrsge-
hat sich ehrlich bemüht, mit dieser Jugend im Gespräch zu setzes).
bleiben, und sie hat sich auch ehrlich bemüht, Lösungen Auf das erste Anliegen der Petition können deshalb die
aufzuzeigen. Es ist der Wille der Kommission, dass der eidgenössischen Räte nicht eintreten.
Bundesrat im Laufe der nächsten vier Jahre unserem Rat
eine Vorlage über den Jugendurlaub unterbreitet. Aber wir 3. Zu Punkt 2 der Petition stellt die Kommission folgendes
wollen eine Lösung, die auf sicheren Grundlagen steht. fest:
In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Petition zu überweisen. Allgemein gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen
auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage der unge-
Überwiesen - Transmis schriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugs-
zinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im
Verzug befindet. Diese Regel gilt indessen nicht ausnahms-
los; namentlich in der eidgenössischen Sozialversicherung
gilt allgemein das Gegenteil (BGE 95 l 263, mit Hinweis auf
#ST# 84.256 EVGE 1960, Seite 94 ff.).
In einem Grundsatzurteil vom 4. März 1982 in Sachen Pri-
«Schweizerischer Beobachter». mus (BGE 108 V 13 ff.) hat das EVG diese Rechtsprechung
AHV/IV-Verzugszinsen ausdrücklich bestätigt. Das EVG deutet das Fehlen einer
Schweizerischer Beobachter. gesetzlichen Verzugszinsregelung als qualifiziertes Schwei-
Intérêts moratoires de I'AVS/AI gen des Gesetzgebers. Der Hauptgrund für die Verneinung
einer Verzugszinspflicht im Sozialversicherungsrecht
ergebe sich aus der Rolle, die der Verwaltung zukommt. Sie
trete als Vertreterin off enti icher Gewalt auf und sei verpflich-
tet, die Leistungsbegehren der Versicherten sorgfältig zu
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti- prüfen, was manchmal längere Zeit in Anspruch nehme, und
tions- und Gewährleistungskommission den folgenden das Recht in objektiver Weise anzuwenden. Wollte man ihr
schriftlichen Bericht: durchwegs Verzugszinsen auferlegen, käme dies einer
1. Am 5, September 1983 reichte die Redaktion des Bestrafung für die sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben
«Schweizerischen Beobachters» eine Petition mit folgenden gleich (BGE 108 V 15).
Begehren ein: Nach dieser Rechtsprechung besteht also die Pflicht zur
Leistung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht
«1. Der S. N. entstandene Vermögensnachteil im Ausmass nur in zwei Fällen:
von über 10000 Franken, der infolge von Fehlern der Ver-
waltung und wegen der Überlastung der Eidgenössischen - bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (z. B.
AHV/IV-Rekurskommission in Lausanne eingetreten ist, soll Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG, Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 2
auf Kosten der Invalidenversicherung durch Vergütung des EOG, Art. 117 Abs. 2 UVV);
Zinsverlustes infolge der verspäteten Rentenzahlungen aus- - bei widerrechtlichen und trölerischen Machenschaften
geglichen werden. der Verwaltung, wobei aber ein schuldhaftes Verhalten der
Verwaltung vorliegen muss (z. B. wiederholte und willkürli-
2. Die Vorschriften der Sozialversicherungen des Bundes che Weigerung einer Ausgleichskasse, einen von der
sollen dahingehend ergänzt werden, dass bei verspäteter zuständigen Invalidenversicherungskommission gefassten
Ausrichtung von Versicherungsleistungen dem Versicherten Beschluss durch Verfügung zu eröffnen und einer Versi-
entstandene nennenswerte Zinsverluste regelmässig vergü- cherten eine Invalidenrente zuzusprechen (BGE 101 V 114).
tet werden.»
Bei der herrschenden Lehre stösst diese Rechtsprechung
Zur Begründung des ersten Anliegens führt der Petent aus, auf ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung (Mau-
Frau N. habe unverschuldet einen Zinsverlust von über rer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht l. S. 306 N
10000 Franken erlitten. Dies in erster Linie, weil die Aus- 688, Grisel, Droit administratif suisse, page 325). Dagegen
gleichskasse des Kantons Waadt ihr eine ausserordentliche halten etwa Imboden/Rhinow die Begründung für die Ver-
statt eine ordentliche Rente der IV zugesprochen hat; zwei- neinung von Verzugszinsen für fragwürdig (Imboden/Rhi-
tens, weil das gegen die Aufhebung der Rente eingeleitete now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung l. Nr. 31,
Beschwerdeverfahren infolge Wegzugs der Versicherten ins Seite 188 f.).
Ausland erst im Januar 1981 abgeschlossen werden konnte
und somit bis zur Leistung der Nachzahlung (57 148 Fran- 4. Die Kommission befürwortet eine Prüfung der bestehen-
ken) ein weiteres Jahr verstrich. den Praxis. Sie ist der Meinung, dass insbesondere in Fällen,
Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte sich auf- bei denen seitens einer Behörde Fehler begangen wurden,
grund seiner Praxis auf den Standpunkt, für die Ausrichtung flexiblere Lösungen zum Tragen kommen sollen.
eines Zinses an die Versicherte fehle eine Rechtsgrundlage; Der Ständerat hat am 23. September 1982 ein Postulat über-
im Sozialversicherungsrecht sei grundsätzlich keine Zins- wiesen, worin der Bundesrat eingeladen wird,
zahlung vorgesehen. Es lehnte die Beschwerde von Frau N. - «im Rahmen der bevorstehenden 10. AHV-Revision eine
ab. grundsätzliche Verzinsungspflicht für verspätet ausgerich-
Was das zweite Anliegen der Petition betrifft, hält es der tete Leistungen der AH V/l V vorzusehen;
«Schweizerische Beobachter» fürstossend und falsch, dass - parallel zur Gesetzgebung baldmöglichst zu prüfen, dass
Personen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialversiche- und wie die strengen Voraussetzungen für Zinsvergütungen
rung haben, zu den Folgen der Verzögerungen, Verspätun- von Leistungen gemildert werden können.»
gen, Versäumnisse und Fehler der Behörde noch eine
«Strafe» auf sich nehmen müssen, indem sie den Zinsverlust Antrag der Kommission
für verspätete Rentenauszahlungen tragen müssen. Ander- Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,
seits profitiere die Sozialversicherung von dem ihr aus der
verspäteten Zahlung der Leistungen entstandenen Zinsge- a. auf Punkt 1 der Petition nicht einzutreten;
winn. Es handle sich immerhin um Gewinne, die einige b. Punkt 2 der Petition im Sinne des erwähnten Postulates
hundert bis Tausende von Franken betragen können. Es dem Bundesrat zu überweisen;
handle sich auch nicht nur um Einzelfälle. c. den Bericht der Geschäftsprüfungskommission zu über-
Die Petition soll verhindern, dass solche Fälle in Zukunft weisen mit dem Wunsch, das von der Petition aufgeworfene
vorkommen. Problem auf dem Wege der Oberaufsicht anzugehen.
22. Juni 1984 N 971 Motion Gehen
Proposition de la commission #ST# 83.952
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- Motion Oehen
tions cantonales propose
a. de ne pas entrer en matière sur le point 1 de la pétition; Tritium. Umweltbelastung
b. de transmettre le point 2 de la pétition au Conseil fédéral Tritium. Nuisances
au sens du postulat susmentionné;
c. de transmettre le rapport à la Commission de gestion
pour qu'elle examine le problème soulevé par la pétition en
exerçant la haute surveillance.
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1983
Zustimmung - Adhésion Mit dem Ausbau der Atomtechnologie hat sich der Gehalt
des radioaktiven Wasserstoffatoms Tritium in der Atmo-
sphäre mindestens um 106 erhöht. Die Bedeutung dieser
Tatsache für die Gesundheit unserer Umwelt ist bis heute
wenig abgeklärt, bzw. es sind die Erkenntnisse der Öffent-
#ST# 84.257 lichkeit kaum zugänglich gemacht worden.
Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen For-
Bernhard Böhi, Basel schungsaufträge zu erteilen bzw. für die Veröffentlichung
Petition gegen die Diskriminierung allfällig vorhandener Erkenntnisse besorgt zu sein.
der Motorräder durch die Behörden
Texte de la motion du 15 décembre 1983
Bernhard Böhi, Bàie Du fait du développement de la technologie nucléaire, la
Pétition contre la discrimination des motocycles teneur dans l'atmosphère en tritium, atome d'hydrogène
radioactif, a augmenté d'au moins 106. Jusqu'à présent, on
s'est peu préoccupé des effets produits par le tritium sur
notre environnement, ou du moins les résultats des
recherches dans ce domaine n'ont guère été portés à la
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti- connaissance du public.
tions- und Gewährleistungskommission den folgenden Le Conseil fédéral est chargé de faire effectuer les études
schriftlichen Bericht: nécessaires ou, si certaines l'ont été, de faire en sorte que
1. Am 1. Oktober 1983 reichte Bernhard Böhi eine Petition les résultats obtenus soient publiés.
ein. Die 80000 Unterzeichner fordern darin Bundesrat und
Parlament auf, « . . . zu veranlassen, dass die vom Eidgenös- Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter,
sischen Justiz- und Polizeidepartement verfügten schikanö- Hegg, Maeder-Appenzell, Meier-Zürich, Müller-Zürich, Ruf-
sen und realitätsfremden Prüfmethoden für Motorräder auf- Bern, Soldini, Weder-Basel (9)
gehoben werden. Ausserdem sollen die für 1986 geplanten Schriftliche Begründung - Développement par écrit
weiteren Restriktionen, welche praktisch unerfüllbar sind
und ein Verbot der Motorräder zur Folge haben könnten, Seit langem spielt das radioaktive Wasserstoffisotop Tritium
überprüft werden». in der wissenschaftlichen Forschung als Markierungsele-
ment im nichtbiologischen und biologischen Bereich (biolo-
2. In seiner Stellungnahme bezeichnet das Eidgenössische gische Forschung, klinische Medizin) eine wichtige Rolle.
Justiz- und Polizeidepartement die Anliegen der Petenten Da Tritium für thermonukleare Waffen unentbehrlich ist,
als nicht gerechtfertigt. Das Departement hält unter ande- werden heute grosse Mengen auch für die sogenannte
rem fest, dass die heute geltenden Lärmvorschriften auf eine friedliche Forschung produziert. Wie bereits im Motionstext
Motion der nationalrätlichen Kommission, welche die Volks- erwähnt, hat sich der Tritiumgehalt in der Atmosphäre mit
initiative «gegen Strassenlärm» behandelte, zurückgehen. dem forcierten Ausbau der Atomtechnologie signifikant
Die seit dem 1. Oktober 1982 angewendete Lärmmessme- erhöht. Nach Meinung von Wissenschaftern sind die daraus
thode berücksichtigt die spezielle Leistungscharakteristik resultierenden Gefahren nicht abschätzbar. Man scheint bis
der Motorradmotoren viel besser als die frühere Methode heute keine Lösung zu kennen, wie die enormen Mengen
und kann deshalb nicht als «realitätsfremd» bezeichnet wer- Tritium, die in Atomkraftwerken und Wiederaufbereitungs-
den. Die heutigen Lärmvorschriften sind zwar die strengsten anlagen entstehen, vernichtet oder besser sicher aufbe-
der Welt, können aber nicht als «schikanös» angesehen wahrt werden können.
werden, da die Lärmbelästigung durch Motorräder immer Bis heute scheint es üblich zu sein, gasförmiges Tritium und
wieder zu Klagen aus der Bevölkerung Anlass gibt. Die tritiiertes Wasser aus atomtechnischen Anlagen an die
nochmals herabgesetzten Lärmgrenzwerte für 1986 hat der Umwelt abzugeben. Damit kann das Tritium in enzymatisch
Bundesrat rechtsgültig erlassen; eine Überprüfung dieser oder genetisch wichtige Substanzen eingebaut werden.
Werte für Motorräder ist nicht beabsichtigt. Damit aber besteht zweifellos die Gefahr irreparabler Schä-
Antrag der Kommission den, da durch den Zerfall (HWZ 12,3 Jahre) des Atoms die
betroffenen Moleküle ihre spezifische biochemische Aktivi-
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, tät verlieren können. Noch schlimmer dürfte es sein, wenn
von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge
zu geben. damit die genetische Information verändert wird.
Eine sorgfältige Erforschung des Problemkomplexes und
Proposition de la commission umfassende Würdigung des bereits vorhandenen Wissens
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- drängt sich auf.
tions cantonales propose de prendre acte de la pétition,
mais de ne pas lui donner suite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Zustimmung - Adhésion
1. Tritiumquellen
In der Natur kommt Tritium hauptsächlich in der Form von
tritiiertem Wasser oder.Wasserdampf vor, in weit geringeren
Mengen auch als Wasserstoffgas oder in organischen Ver-
bindungen. Bis etwa 1950, also vor den ersten Wasserstoff-
bombenversuchen in der Atmosphäre, war auf der Erde
praktisch nur natürliches Tritium vorhanden. Dieses durch
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
«Schweizerischer Beobachter». AHV/IV-Verzugszinsen
Schweizerischer Beobachter. Intérêts moratoires de l'AVS/AI
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.256
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite 970-971
Page
Pagina
Ref. No 20 012 542
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.