Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-255 KI-generiert

Unified Penalties for Drug Trafficking Offenses

Geschäftsnummer VPB 84-255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns whether individuals involved in drug trafficking should face separate penalties under both the drug control law and customs or sales tax laws, or if a single penalty under the drug control law should suffice. The court considered a petition and a parliamentary initiative proposing to unify penalties under the drug control law, arguing that dual penalties are unfair. The government's proposed solution, which was ultimately adopted, clarified that if a person is penalized under the drug control law for importing, exporting, or transiting narcotics, they will not also be penalized under customs or sales tax laws for the same offense. This decision aims to prevent double punishment and streamline the legal process for drug-related offenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 19 Betä, Art. 19 Betäubungsmittelgesetz; Unified Penalties for Drug Trafficking Offenses: The court considered a petition and a parliamentary initiative proposing to unify penalties under the drug control law, arguing that dual penalties are unfair. The government's proposed solution, which was ultimately adopted, clarified that if a person is penalized under the drug control law for importing, exporting, or transiting narcotics, they will not also be penalized under customs or sales tax laws for the same offense. This decision aims to prevent double punishment and streamline the legal process for drug-related offenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel Zollgutversand zusammenhängende Straftaten Einfuhrsteuer Steuerhinterziehungsbussen qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 Betäubungsmittelgesetz

Cited as the primary law governing drug offenses, distinguishing them from customs and sales tax law violations for the purpose of avoiding double penalties.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

26. November 1984 N 1509 Petition

Maître a cité tout à l'heure un cas théorique possible où, à abgeschrieben werden. Sie haben also einen Prozessauf-

son avis et de l'avis de la majorité, il faudrait qu'en vertu du wand, der durchaus nicht notwendig ist.

droit fiscal suisse une poursuite administrative soit possible. 4. Schliesslich der vierte Grund: Vermeiden Sie doch ein

D'un côté, on trouve que le cas est théorique et tarabiscoté, unnützes Differenzbereinigungsverfahren. d'un autre côté on l'estime possible et on pense qu'il ne faut Ich habe noch zwei Fragen zu beantworten. Frau Gurtner, pas créer une «lacune» en quelque sorte du point de vue Sie haben an mich die Frage gerichtet, ob diese neue suisse.

Bestimmung auch rückwirkend angewendet werden könnte. Je crois que maintenant, après avoir entendu l'avis du Con- Wir müssen zwei Fälle von Rückwirkung unterscheiden. In seil fédéral, c'est à vous de trancher. Il s'agit certainement jenem Falle, wo bereits delinquiert worden ist, aber die de nuances, mais des nuances qui naturellement ont leur Aburteilung erst erfolgt, wird wohl ohne weiteres das neue importance.

Recht angewendet werden können, wo aber die Bestrafung bereits erfolgt ist, kaum. In allen diesen Fällen wird indessen Präsident: Herr Leuenberger wünscht, eine kurze, sachliche zweifellos die Begnadigung dem Täter zu seinem neuen Berichtigung abzugeben. Recht verhelfen.

Herr Hegg, ich danke Ihnen für die Darstellung aus der Leuenberger Moritz: Sachlich berichtigen muss ich das Drogenszene. Ich glaube nicht, dass wir uns hier noch Votum von Herrn Maitre. Was er gesagt hat, mag in der länger mit dieser ganzen Situation auseinandersetzen wol-

Theorie richtig sein. Aber bedenken Sie, dass bereits nach len. Unser Drogenbericht aus dem Jahre 1983 und die Fort-

heutigem Recht und nach heutiger Praxis derjenige Fall, setzung, die soeben erschienen ist, geben ja ein anschauli-

den er uns geschildert hat, zollrechtlich nicht erfasst wird. ches Bild über all das, was Sie uns geschildert haben. Ich

Also ändert unser Vorschlag an der heutigen Rechtswirkbin im übrigen bereit, Ihre Motion, die Sie uns in Aussicht

lichkeit diesbezüglich überhaupt nichts. Deswegen ist sein gestellt haben, zu prüfen. Beispiel als Argument für den Gegenvorschlag ungeeignet.

Detailberatung - Discussion par articles Bundesrat Egli: Der Bundesrat stimmt grundsätzlich der Initiative zu. Ich verweise auf den Bericht des Bundesrates Titel und Ingress, Ziff. l Ingress vom 23. Mai 1984. Ich komme darauf nicht mehr zurück, Antrag der Kommission sondern fasse nur nochmals die Gründe zusammen, wes- Zustimmung zum Entwurf halb wir der Version der Initiative zustimmen und nicht der Version der Kommission. Es sind vier Gründe: Titre et préambule, eh. l préambule

1. Die Version der Kommission verlangt, dass eine Bestra- Proposition de la commission fung nach Betäubungsmittelgesetz vorausgegangen sein Adhérer au projet muss. Betonung auf Bestrafung. Es ist richtig gesagt worden, dass in vielen Fällen nicht bestraft wird, sondern es Angenommen - Adopté wird eine Massnahme ergriffen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass besonders im Jugendstrafrecht in den sel- Art. 27 Abs. 2 (neu) - Art. 27 al. 2 (nouveau) tensten Fällen eine Strafe ausgesprochen wird, sondern es Anträge siehe oben - Propositions voir ci-devant wird eine Massnahme ergriffen. In einem solchen Falle könnte also die «doppelte» Bestrafung nach Wortlaut der Abstimmung - Vote neuen Vorschrift nicht ausgeschlossen werden. Ich muss Für den Antrag der Minderheit eben darauf hinweisen, dass für den Juristen eine Mass- (Zustimmung zur Initiative) 81 Stimmen nahme und eine Bestrafung nicht dasselbe ist. Für den Antrag der Mehrheit

2. Die Version der Kommission setzt voraus, dass eine (Gegenvorschlag) 69 Stimmen Bestrafung nach Artikel 19 Betäubungsmittelgesetz - die Betonung liegt auf Artikel 19 Betäubungsmittelgesetz - Ziff. II erfolgt. Herr Leuenberger, der Fall, dass jemand im Ausland Antrag der Kommission abgeurteilt oder dahin ausgeliefert werden könnte, ist Zustimmung zum Entwurf durchaus nicht so abstrus und theoretisch. Auch das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt Fälle, wo ein Täter, Ch. II der im Ausland delinquiert hat, in der Schweiz abgeurteilt wird, beispielsweise bei einem Delikt an einem Schweizer Proposition de la commission oder bei einem Delikt, das im Ausland wohl verübt worden Adhérer au projet ist, dessen Erfolg aber erst in der Schweiz eingetreten ist. Besonders auch das neue Rechtshilfegesetz sieht die soge- Angenommen - Adopté nannte'stellvertretende Verfolgung vor. Gerade diese greift Gesamtabstimmung siehe 27. November 1984 vor allem bei Jugendlichen Platz. Man will Jugendliche nicht Vote sur l'ensemble voir 27 novembre 1984 ausweisen und dort aburteilen lassen, sondern man glaubt, dass die Resozialisierung besser gelingt, wenn die Aburteilung im eigenen Land erfolgen kann und auch der Massnahmenoder der Strafvollzug. Die Möglichkeit, dass eine Bestrafung erfolgt sein könnte, aber nicht nach dem schweizerischen Betäubungsmittelgesetz Artikel 19, ist also nicht 84.255 #ST#

so ganz theoretisch.

Verein Schweizerischer Drogenfachleute.

3. Es besteht aber auch noch ein dritter Grund. Die Kom- Nein zur «doppelten» Bestrafung mission setzt voraus, dass in jedem Falle das Verfahren nach Betäubungsmittelgesetz dem Fiskalverfahren vorausvon Drogendelinquenten gegangen sein muss. Aber das muss nicht unbedingt in «Verein Schweizerischer Drogenfachleute» jedem Falle zutreffen. Wie Herr Eggly richtig ausgeführt hat, Non à la «double» pénalisation handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, das Fiskaldes délinquants de drogues verfahren und das Strafverfahren, und es handelt sich auch insbesondere um zwei verschiedene Behörden. Wenn also das Fiskalverfahren vorausgeht, müsste dieses eingestellt Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Petiund zugewartet werden, bis das Strafverfahren nach BtmG tionsund Gewährleistungskommission den folgenden durchgeführt ist. Dann erst könnte das Fiskalverfahren schriftlichen Bericht:

Mesures d'économie 1984 1510 N 26 novembre 1984

1. Am 23. Juni 1983 reichte der Verein Schweizerischer Ich darf daran erinnern, dass es bei diesen Sparmassnah- Drogenfachleute eine von 3087 Personen unterzeichnete men 1984 um die Ablösung der sogenannten linearen Kür- Petition ein. Die Petenten fordern das Parlament auf, «eine zungen geht, die 1980 beschlossen und später um zwei Konkurrenznorm im Betäubungsmittelgesetz zu schaffen, Jahre verlängert worden sind. Diese Subventionskürzungen die bestimmt, dass die Bestrafung nach Betäubungsmittelim Ausmass von meist 10 Prozent werden Ende 1985 auslaugesetz auch begangene Zollund Wust-Widerhandlungen fen. Ohne ein solches Anschlussprogramm, wie es heute zur abgilt». Diskussion steht, würden sich die Bundesausgaben 1986

2. Die Begnadigungskommission der beiden Räte hat am um gut 430 Millionen Franken erhöhen. Damit will ich unter-

26. Mai 1983 eine parlamentarische Initiative auf Änderung streichen, dass es im Grundsatz nicht um neue Kürzungen

des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäugeht, sondern um die Weiterführung der jetzigen Sparmassbungsmittel (SR 812.121) eingereicht. Der ausgearbeitete nahmen in einer modifizierten, differenzierteren Form. Entwurf sieht vor, in das Betäubungsmittelgesetz eine Gegenüber dem heutigen Regime werden wir also grosszü- Bestimmung aufzunehmen, wonach bei unbefugter Einfuhr, giger sein und weniger kürzen, nach Antrag des Bundesra- Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln die Strafbetes um 60 Millionen weniger, nach Antrag der Kommission stimmungen des Zollgesetzes (SR 631.0) und des Bundesum 80 Millionen weniger. ratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) Die Beratungen in den beiden Kammern haben deutlich nicht mehr Anwendung finden. gezeigt, dass Sparen, wo auch immer, weh tut. Das muss Damit sollen die zunehmend als unbillig empfundene «dopaber wohl so sein. Es würde der Bundesfinanzpolitik ein

pelte» Bestrafung des Täters für dieselbe Handlung beseitigt schlechtes Zeugnis ausstellen, wenn man bisherige Bundes-

und der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ausbeiträge streichen oder kürzen könnte, ohne dass es bei den

schliesslich nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft Empfängern schmerzt. Was jetzt in der Differenzbereinigung werden. konkret zum Entscheid ansteht, betrifft vorwiegend die Sub- Im Auftrag der Begnadigungskommission reichte Herr ventionen an die Kantone. Es muss unterstrichen werden,

Nationalrat Iten eine entsprechende parlamentarische Initiadass die Kantone zu diesem uns vom Bundesrat vorgelegten

tive ein. Anschlussprogramm grundsätzlich ja gesagt haben. Ich

3. Die Petitionsund Gewährleistungskommission befasste unterstreiche dies besonders mit Blick auf die Post, die Sie

sich am 25. November 1983 mit der Initiative. Sie beschloss, alle von betroffener Seite erhalten haben. Es stellt sich in

dem Rat einen Gegenvorschlag zur Initiative zu unterbreidiesem Zusammenhang schon die Frage, ob unser Föderaten. Dieser sieht vor, dass die Strafbestimmungen des Zolllismus hier, wo es um die Bundesund Kantonsfinanzen

gesetzes und des Warenumsatzsteuerbeschlusses nur dann geht, nicht etwas allzu stark strapaziert wird. Ich sage dies

mit Blick auf die Intervention der Erziehungsdirektoren, nicht angewendet werden, wenn der Delinquent für die unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäuderen Sprache eine andere ist als jene der Finanzdirektoren, bungsmitteln gemäss Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetdie zu diesem Anschlussprogramm ganz klar ja gesagt zes bestraft wird. haben. Ich zitiere aus einem Brief vom Oktober 1983 der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, prominent Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom

23. Mai 1984, der parlamentarischen Initiative von Nationalunterzeichnet von den Herren Ducret (Genf) und Stucky rat Iten zuzustimmen. (Zug): «Die Kantone stimmen der Überführung der bis Ende 1985 befristeten linearen Subventionskürzungen ins Dauer-

4. Mit der Diskussion über die parlamentarische Initiative recht zu.» von Nationalrat Iten und dem Gegenvorschlag der Kommis- Der Ständerat ist in verschiedenen Punkten von unseren sion ist eine gesonderte Behandlung der Petition, die das Entscheiden abgewichen. Dreimal hat er sich dem Sparkurs gleiche Ziel verfolgt, nicht mehr notwendig. des Bundesrates angeschlossen, wo wir uns in Gegensatz Antrag der Kommission zum Bundesrat gestellt haben: bei der Forschungsförderung, der Hochschulförderung und der Berufsbildung. In Die Petitionsund Gewährleistungskommission beantragt, allen anderen Fällen hat er Entscheide getroffen, die die die Petition als erfüllt abzuschreiben. Bundeskasse stärker belasten, so in der Grundbuchvermes- Proposition de la commission sung, wo wir allerdings über die Anträge des Bundesrates La Commission des pétitions et de l'examen des constituhinausgegangen sind, und im Bereiche der Privatbahnen bei der Tarifannäherung und dem im Eisenbahngesetz festtions cantonales propose de classer la pétition.

gelegten maximalen Subventionssatz. Zustimmung - Adhésion In unserer Kommission haben wir versucht, einen gangbaren Weg zu finden, der beiden Zielen gerecht wird: dem Ziel der Sanierung des Bundeshaushaltes und dem Ziel der möglichst unveränderten Leistungserfüllung von seilen der öffentlichen Hand. Es ist ja gerade nicht das Ziel, mit den Sparmassnahmen einen effektiven Leistungsabbau zu 84.030 #ST#

bewirken. Es geht hier und heute vielmehr um die Frage der Sparmassnahmen 1984 Teilung der finanziellen Lasten zwischen Bund, Kantonen und Dritten. Die Gefahr besteht natürlich, dass wir jetzt in Mesures d'économie 1984 einer Folge zuungunsten der Bundesfinanzen entscheiden, dass wir dort gegenüber dem Ständerat nachgeben, wo er Siehe Seite 846 hiervor - Voir page 846 ci-devant sich gegen Einsparungen für den Bund ausgesprochen hat, Beschluss des Ständerates vom 4. Oktober 1984 und dass wir dort festhalten, wo wir selbst vom Sparkurs Décision du Conseil des Etats du 4 octobre 1984 abgewichen sind. Eine solche Haltung wäre fatal im Blick auf die notwendige Sanierung der Bundesfinanzen. Wir müssen auf Sparkurs bleiben, gerade auch wenn wir erreichen wollen, dass sich der Bund seinen Handlungsspielraum für die Zukunft bewahrt.

Differenzen - Divergences Ich bitte Sie daher, diese Zielsetzung - Entlastung des Bundesfinanzhaushaltes um 370 Millionen - im Auge zu Schule, Berichterstatter: Wir stehen in der Differenzbereinibehalten.

gung. Der erste umstrittene Punkt betrifft die Grundbuchver- Bei der Grundbuchvermessung geht es um zusätzliche Ein-

messung. Gestatten Sie mir aber, dass ich vorerst einige sparungen von 7 Millionen im Jahr. Hier hat die Kommission

grundsätzliche Erwägungen voranstelle, die bei allen Diffeklar, mit 16 zu 4 Stimmen, Festhalten beschlossen. In der

renzen zu beachten sind. ständerätlichen Kommission ist unsere Lösung mit 6 zu 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verein Schweizerischer Drogenfachleute. Nein zur «doppelten» Bestrafung von Drogendelinquenten «Verein Schweizerischer Drogenfachleute»

«Verein Schweizerischer Drogenfachleute» Non à la «double» pénalisation des délinquants de drogues

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984 Année Anno

Band V Volume Volume

Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 01 Séance Seduta

Geschäftsnummer 84.255 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 26.11.1984 - 14:30 Date Data

Seite 1509-1510 Page Pagina

Ref. No 20 012 927

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.