Switzerland v. North Atlantic Air Navigation Services Amendments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns amendments to two agreements from 1956 regarding the joint financing of air navigation services in the North Atlantic. The original agreements, which involved 14 states, were revised in 1982 to address changes in technical and financial provisions and to adapt to new needs. The amendments, formalized in two protocols, aim to ensure safe and well-regulated air traffic, which is of significant importance to the national airline. The court approved the adoption of these amendment protocols, noting that they result in no additional costs or personnel impacts for Switzerland and even offer potential savings of up to 50 percent on previous costs due to revised fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertSwitzerland v. North Atlantic Air Navigation Services Amendments: Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Präsident: Die Verkehrskommission beantragt einstimmig, Detailberatung - Discussion par articles den Bundesbeschluss zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, die beiden Änderungsprotokolle zu ratifi- Titel und Ingress, Art. 1-3 zieren.
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Service de navigation dans l'Atlantique Nord. Accord 672 N 20 mars 1985 unerlässlich; die KTU erfüllen eine bedeutende Versorder Abkommensstaaten ist von ursprünglich 14 auf 19 angegungsaufgabe in unserem Land. wachsen.
Zum Problem ASD: Wir müssen die Frage der Neukonzes- Für unsere nationale Fluggesellschaft, die Swissair, ist der sionierung ab Oktober im Bundesrat ohnehin behandeln, Nordatlantik-Flugverkehr von grosser Bedeutung. Es liegt
weil die Konzession dann ausläuft. Wir haben jetzt für eine daher im Interesse unseres Landes, dass die Flugsicherung
Teilstrecke eine Verlängerung bis im Oktober gewährt. In gut geregelt ist und sich der Flugverkehr möglichst gefah-
diesem Zusammenhang wird die Frage, die hier und schon renfrei abwickeln lässt. Aus der Änderung der beiden in der Kommission zu reden gab, nochmals überprüft. Abkommen ergeben sich für die Schweiz weder zusätzliche Noch eine Feststellung: Ich freue mich als Förderer des Kosten noch personelle Auswirkungen; mit den neuen
öffentlichen Verkehrs über die ausserordentliche Liebe, wel- Gebührensätzen werden sogar Einsparungen von bis zu
che dieser ASD gegenüber auch hier an den Tag gelegt wird. rund 50 Prozent der früheren Kosten möglich.
Aber die Liebe zu Bahnen dürfte nicht so weit gehen, dass Bei den beiden Abkommen handelt es sich um Staatsverman sie gar nicht mehr benützt. träge, die von der Bundesversammlung zu genehmigen sind, die aber nicht dem Staatsvertragsreferendum unter- Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen stehen.
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Präsident: Die Verkehrskommission beantragt einstimmig, Detailberatung - Discussion par articles den Bundesbeschluss zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, die beiden Änderungsprotokolle zu ratifi- Titel und Ingress, Art. 1-3 zieren.
Titre et préambule, art. 1-3 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Angenommen - Adopté Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Detailberatung - Discussion par articles Für Annahme des Beschlussentwurfes 95 Stimmen (Einstimmigkeit) Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 An den Bundesrat - Au Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 94 Stimmen (Einstimmigkeit) #ST# 84.077 An den Ständerat - Au Conseil des Etats Flugsicherung im Nordatlantik. Abkommen Service de navigation dans l'Atlantique Nord. Accord Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr La séance est levée à 12 h 45 Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Oktober 1984 (BBI III, 939) Message et projet d'arrêté du 17 octobre 1984 (FF III, 951)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Herr Aregger unterbreitet namens der Verkehrskommission den folgenden schriftlichen Bericht. Die beiden am 25. September 1956 mit Dänemark und Island abgeschlossenen Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung auf der Nordatlantikstrecke regeln den Betrieb von radioelektrischen Navigationsanlagen und Wetterstationen für die internationale zivile Luftfahrt. Mit der Schweiz unterzeichneten damals 13 weitere Staaten die beiden Abkommen. Im Laufe der Jahre wurden zahlreiche technische und finanzielle Bestimmungen geändert; insbesondere mussten die Beitragsleistungen der Abkommensstaaten den neuen Bedürfnissen angepasst werden. Eine Revision der Abkommen drängte sich deshalb auf. Sie wurde im Februar 1982 anlässlich der Konferenz in Montreal - an welcher die Schweiz vertreten war - an die Hand genommen. Die Änderungen wurden für jedes Abkommen in je einem Änderungsprotokoll festgelegt; die Protokolle sind vom 3. November 1982 datiert. Da aus finanziellen Gründen die provisorische Anwendung der neuen Bestimmungen sehr dringend war, ermächtigte der Bundesrat die Vertreter unseres Landes, die Änderungsprotokolle unter Ratifikationsvorbehalt zu unterzeichnen. Sie sind seit dem 1. Januar 1983 in Kraft. Die Zahl Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Flugsicherung im Nordatlantik. Abkommen
Service de navigation dans l'Atlantique Nord. Accord
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985 Année Anno
Band II Volume Volume
Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15 Séance Seduta
Geschäftsnummer 84.077 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 21.03.1985 - 08:00 Date Data
Seite 672-672 Page Pagina
Ref. No 20 013 243
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