Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 84-075 KI-generiert

Christian Principles in Schools Clause Challenge

Geschäftsnummer VPB 84-075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a challenge to a clause in a cantonal school law stating that the school shall be guided by Christian principles. The challengers argued this violated federal constitutional provisions guaranteeing freedom of conscience, religion, and neutrality of public education. The Federal Council, and subsequently the commission and the Council of States, rejected the challenge. They reasoned that "Christian principles" in this context referred to ethical values and cultural heritage derived from Christianity, rather than requiring adherence to specific Christian doctrines. The court found that the clause could be interpreted in a manner consistent with federal law, promoting general ethical education without compelling religious belief, and that existing legal recourse would protect individuals from any unconstitutional application.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Absatz, Art. 2 Satz, Art. 3 Absatz, Art. 73 Absatz, Art. 49 al. 1 und 2 BV, Art. 27 Abs. 3 BV; Christian Principles in Schools Clause Challenge: The challengers argued this violated federal constitutional provisions guaranteeing freedom of conscience, religion, and neutrality of public education. The Federal Council, and subsequently the commission and the Council of States, rejected the challenge. They reasoned that "Christian principles" in this context referred to ethical values and cultural heritage derived from Christianity, rather than requiring adherence to specific Christian doctrines. The court found that the clause could be interpreted in a manner consistent with federal law, promoting general ethical education without compelling religious belief, and that existing legal recourse would protect individuals from any unconstitutional application.

Schlagwörter

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Gewissensklausel Religionsfreiheit verfassungsmässiger Grundsatz Recht der Staaten Urheberpersönlichkeitsrecht kanonisches Recht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 al. 1 und 2 BV

Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Art. 27 Abs. 3 BV

Schutz der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen und der Besuch öffentlicher Schulen ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Art. 27 Abs. 2 BV

Grundsatz, dass der Primarunterricht ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen muss.

Art. 4 BV

Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit und der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Art. 66 al. 1 LTF

Verfahrensordnung bezüglich Kosten.

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Volltext

Constitutions cantonales. Garantie 1894 N 14 décembre 1984

einem der wichtigsten Naturschutzreservate Europas ab, in sungsautonomie bewegen und weder die Verfassung noch

einem eigentlichen Vogelflugfeld von grossier Bedeutung. das Bundesrecht verletzen.

Es ist verständlich, dass hier der Naturschutz eine grosse

Rolle spielt, aber es wurde ein Naturschutzkrieg am falschen Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Objekt eröffnet. Die Jäger und die Fischer dieser Region Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

haben seit Jahren in weidmännischer Art für einen Aus-

gleich in der Natur gesorgt. Sie haben den Schilfgürtel Detailberatung - Discussion par articles

gepflegt und gehegt, und sie haben die Vögel auch in

Notzeiten in ausgezeichneter Weise betreut. Ich darf Sie Titel und Ingress, Art. 1 und 2

bitten, nicht mehr von einer Belchenschlacht an diesem See Titre et préambule, art. 1 et 2

zu reden, sondern von einer ganz vernünftigen Revierjagd,

die weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Untersagt ist Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

lediglich die Patentjagd. Man hat damit dem armen Mann Für Annahme des Beschlussentwurfes 124 Stimmen

seine jahrhundertelangen Jagdrechte weggenommen. Das (Einstimmigkeit)

darf man vielleicht auch einmal sagen.

Ich spreche zu Ihnen, weil in letzter Zeit am Bodensee, von An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

unserem nördlichen Nachbarn ausgehend, sehr häufig

unverhältnismässige Massnahmen im Umweltschutz ins

Auge gefasst worden sind. Ich möchte den Bundesrat einla-

den, eine klare und bestimmte Linie einzuschlagen und hie 84.253

und da, wie das immer wieder erfolgreich gemacht worden Bossart Adolf, Rapperswil. Beschwerde gegen einen

ist, mit unseren deutschen Nachbarn Schweizerdeutsch zu Entscheid des Bundesrates in Sachen Volksschulgesetz

sprechen. des Kantons St. Gallen

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Bossart Adolf, Rapperswil. Recours contre une décision

du Conseil fédéral dans l'affaire concernant la loi scolaire

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière du canton de Saint-Gall

Detailberatung - Discussion par articles

Herr Flscher-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions-

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli-

Titre et préambule, art. 1 et 2 chen Bericht:

1. Am 24. November 1982 hat der Grosse Rat des Kantons

Angenommen - Adopté St. Gallen ein neues Volksschulgesetz erlassen. Dessen Arti-

kel 3 lautet:

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des

Für Annahme des Beschlussentwurfes 126 Stimmen Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemein-

(Einstimmigkeit) schaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grund-

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral sätzen geführt.

Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabun-

gen und Gemütskräfte des Schülers. Sie vermittelt die

grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den

Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und

leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.

Sie erzieht den Schüler nach den Grundsätzen von Demo-

kratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des

#ST# 84.075 Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Men-

schen und Bürger.

Kantonsverfassungen. Gewährleistung

Die Referendumsfrist lief bis zum 12. Januar 1983. Sie ist

Constitutions cantonales. Garantie laut Erklärungen des Regierungsrates vom 18. Januar 1983,

publiziert im «Amtsblatt» vom 24. Januar 1983, ungenutzt

(OW, ZG, TG) verstrichen.

2. Mit Beschwerde vom 18. Februar 1983 an Bundesgericht

Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Oktober 1984 (BBI III, 894)

und Bundesrat beantragen Adolf Bossart und sechs Mitun-

Message et projet d'arrêté du 17 octobre 1984 (FF IM, 904)

terzeichner den zweiten Satz in Absatz 1 von Artikel 3 als

Beschluss des Ständerates vom 12. Dezember 1984 bundesverfassungswidrig aufzuheben.

Décision du Conseil des Etats du 12 décembre 1984 In ihrer Begründung beriefen sich die Beschwerdeführer in

erster Linie auf eine Meinungsäusserung des Eidgenössi-

schen Justiz- und Polizeidepartementes aus dem Jahre 1940

(veröffentlicht in Verwaltungsentscheide der Bundesbehör-

den, Heft 14, 1940, Nr. 12). Des weiteren behaupten sie,

Antrag der Kommission Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Pri-

Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates marunterricht ausschliesslich unter staatlicher Leitung ste-

hen muss, werde durch die angefochtene Bestimmung ver-

Proposition de la commission letzt, da zu fürchten sei, die Kirche werde ein gesetzliches

Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des «Wächteramt» über den richtigen Geist der Schule ausüben

Etats wollen. Sie werde es sich auch nicht entgehen lassen, in

Schulfragen mitzureden und in den Schulbehörden vertre-

Herr Flscher-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- ten zu sein.

und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- Verletzt werde aber auch Absatz 3 von Artikel 27 der Bun-

chen Bericht: desverfassung, der die «konfessionell bzw. weltanschaulich

Die Kommission hat die Botschaft des Etundesrates über die neutrale Volksschule» garantiere. Der Staat sei nicht kompe-

Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone tent, über die Richtigkeit von Religionen zu entscheiden.

Obwalden, Zug und Thurgau geprüft. Bedroht sei auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der

Die Kommission ist der Meinung, dass die Änderungen Lehrer und der Mitglieder von Schulbehörden. Die Zusiche-

dieser Verfassungen sich im Rahmen der kantonalen Verfas- rung der sanktgallischen Behörden, der beanstandete Satz

14. Dezember 1984 N 1895 Kantonsverfassungen. Gewährleistung

habe keinerlei religiöse Bedeutung, sei unverbindlich und chen Gedankengut, vor allem aber dessen Einfluss auf die

hindere eine spätere entgegengesetzte Praxis keineswegs. ethische Seite der Schulbildung, nicht unerhebliche Bedeu-

Nicht massgeblich könne auch sein, was Fleiner/Giacometti tung beigemessen wird, ohne dass es deswegen zu Misshel-

in ihrem Werk über das Bundesstaatsrecht ausführten, da ligkeiten gekommen wäre. Beschwerden aus solchen Anläs-

sich seit dessen Erscheinen (1949) die Verhältnisse im Sinne sen sind dem Bundesrat seit Jahrzehnten nicht mehr vorge-

des Pluralismus verändert hätten. bracht worden.

Beeinträchtigt seien auch die Berufschancen von Lehramts- b. Die Beschwerdeführer befürchten, kirchliche Stellen

anwärtern, «die die christlichen Glaubens- und Morallehren . könnten unter Berufung darauf, dass die Schule nach christ-

mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können». Zu befürch- lichen Grundsätzen zu führen sei, als besonders «fachkun-

ten sei, dass nicht nur Lehrer, sondern auch Bewerber um dige» Behörden massgeblichen Einfluss auf Schulunter-

andere Ämter in Schulbehörden sich zum christlichen Glau- richt, Auswahl und Gestaltung der Lehrmittel und Zusam-

ben bekennen müssten, um berücksichtigt zu werden. Das mensetzung der Schulbehörden beanspruchen. Der Regie-

laufe aber auf eine Verletzung von Artikel 4 der Bundesver- rungsrat verweist demgegenüber auf die bisherige Praxis

fassung hinaus. Schliesslich verletze der kritisierte Satz sowie auf seine Botschaft vom 23. Juni 1981 und das Proto-

auch die Meinungsäusserungsfreiheit und die darin inbe- koll des Grossen Rates vom 4. Mai 1982. Die regierungsrätli-

griffene Unterrichtsfreiheit. che Botschaft erläutert (Seite 4) den umstrittenen Satz wie

3. Zur Frage der Zuständigkeit hat zwischen Bundesgericht folgt:

und Bundesrat ein Meinungsaustausch stattgefunden mit «Die öffentliche Volksschule ist nach christlichen Grundsät-

dem Ergebnis, die Beschwerde sei vom Bundesrat zu beur- zen zu führen. Damit sind keine konfessionellen Schranken

teilen. gesetzt. Die christlichen Grundsätze beinhalten die Zehn

Der Bundesrat hat am 11. Januar 1984 die Beschwerde, Gebote und den Gedanken der Nächstenliebe. Sie bestim-

soweit er darauf eingetreten ist, abgewiesen. Er begründete men das christliche Verständnis der Menschenwürde, das

seinen Entscheid - zusammengefasst - wie folgt: der Christ jedem Menschen, auch dem Nichtchristen, entge-

a. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. genbringt.»

Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgemein-

In den Verhandlungen des Grossen Rates wurde von einem

schaft oder an einem religiösen Unterricht gezwungen wer-

Ratsmitglied darauf hingewiesen, dass es verfassungswidrig

den (Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung). In

wäre, wenn Lehrer die Schüler zum christlichen Glauben

Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung wird dieser gene-

erziehen müssten. Der evangelische Kirchenrat erwarte von

relle Grundsatz für den obligatorischen Schulunterricht

einer nach christlichen Grundsätzen geführten Schule, dass

konkretisiert. Die öffentlichen und unentgeltlichen Schulen

sie sich besonders den Hilfsbedürftigen, den Schwachen

müssen ausschliesslich unter staatlicher Aufsicht stehen

und den am Rand der Gesellschaft Lebenden zuwenden, zur

und sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne

Verantwortung gegenüber Schöpfung und Mitmenschen

Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit

sowie zur Gemeinschaftsfähigkeit erziehe, im Geist einer

besucht werden können. Dieses ursprünglich in erster Linie

Liebe, die Geduld, Gewaltlosigkeit, Förderung geistiger und

für das Verhältnis der christlichen Konfessionen untereinan-

manueller Begabung sowie seelischer Kräfte einschliesse,

der geltende Gebot ist durch die Rechtsanwendung auf alle

lebe und lehre (Protokoll des Grossen Rates vom 4. Mai

Religionen und Weltanschauungen ausgedehnt worden.

1982, Nr. 319/19, Seite 1087/8).

Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung sind wört-

Die Beschwerdeführer bemühen sich zwar, den Hinweis auf

lich in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verfassung des Kantons

die Materialien mit dem Argument zu entkräften, diesen

St. Gallen übernommen worden (siehe ferner Artikel 4 und

komme keine verbindliche Wirkung zu. Das ist formell zwar

98 der Kantonsverfassung). Insoweit steht die rechtliche

richtig, trägt der Wirklichkeit jedoch nur ungenügend Rech-

Ordnung des sanktgallischen Schulwesens offensichtlich

nung. Für die Anwendung (vor allem neuer) Gesetze sind

mit der Bundesverfassung in Einklang. Sinn und Zweck

und bleiben die Materialien eine nicht selten entscheidende

dieser Vorschriften besteht darin, den Besuch aller öffentli-

Richtlinie, wenn auch zutrifft, dass ihre Bedeutung mit der

chen Schulen, insbesondere aber der Volksschulen, ohne

Geltungsdauer eines Gesetzes abnimmt.

Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu

ermöglichen. Vor allem darf der Besuch des Religionsunter- Indessen ist dieser Rückgriff auf die Materialien gar nicht

richts in irgendeiner Form nicht erzwungen werden erforderlich. Allein schon aus dem Kontext, in dem die

(Entscheid des Bundesrates vom 15. März 1982, in Sachen umstrittene Bestimmung steht, ergibt sich, dass unter den

R. gegen Commission de recours de l'Université de Fri- «christlichen Grundsätzen» nicht etwa ein Bekenntnis zum

bourg, behandelt von der Bundesversammlung 1983, Natio- christlichen Glauben zu verstehen ist. Als Ziele der erzieheri-

nalrat Seite 555, Ständerat Seite 154). schen Bemühungen der Schule werden in Artikel 3 des

Gesetzes unter anderem genannt:

Gegenstand des Schutzes von Artikel 27 Absatz 3 der Bun-

desverfassung sind die religiösen oder weltanschaulichen Erziehung zu lebensbejahenden, tüchtigen und gemein-

Überzeugungen eines jeden, der sich, sei es aus rechtlicher schaftsfähigen Menschen;

Verpflichtung oder aus freiem Willen, dem Unterricht an Anleitung zu selbständigem Denken und Handeln; Erzie-

einer öffentlichen Lehranstalt anvertraut. Die Bestimmung hung nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und

entzieht einen innersten Bereich geistiger Freiheit - die sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu

individuelle religiöse Überzeugung - jeder staatlichen, ins- verantwortungsbewussten Menschen und Bürgern.

besondere schulrechtlichen Disposition. Sie lässt aber Nur im Rahmen dieser Ziele kann und soll das Anliegen

Raum für die Wahrnehmung legitimer Interessen der einer Erziehung nach «christlichen Grundsätzen» verwirk-

Gemeinwesen, die Nachkommen ihrer Glieder zu «lebens- licht werden. Es geht dabei nicht um das Bekenntnis zum

bejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Men- christlichen Glauben irgendeiner Konfession oder Denomi-

schen» erziehen zu lassen. Dass eine solche Erziehung - nation, sondern um die menschliche Haltung, auf der die

soll sie von den Bürgern hingenommen werden - überaus Erziehung aufbauen soll, und die ethischen Prinzipien, die

stark im Herkommen wurzelt und dieses in der Schweiz sie vermitteln soll. Dass dafür der Ausdruck «christliche

noch immer durch christliches Gedankengut geprägt ist, ist Grundsätze» gewählt wurde, rechtfertigt sich aus der Tatsa-

nicht zu bestreiten, auch wenn anzuerkennen ist, dass heute che, dass die abendländische Kultur in hohem Masse durch

wissenschaftliche und pluralistische Anschauungen die reli- christliches Gedankengut geprägt ist. (In diesem Sinne der

giöse Weltansicht in unterschiedlichem Masse verdrängt Wortlaut von Artikel 2 Satz 3 des Schulgesetzes des Kantons

haben. Basel-Landschaft: «Sie (die Erziehung) knüpft dabei an die

Ein Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen anderer christliche, humanistische und demokratische Überliefe-

Kantone zeigt zudem, dass auch andernorts dem christli- rung an und hilft so, den Schüler zu einem selbständigen

239-N

Constitutions cantonales. Garantie 1896 N 14 décembre 1984

verantwortungsbewussten, toleranten und zur Zusammen- Es sei der zweite Satz von Art. 3 Abs. 1 des neuen Volks-

arbeit fähigen Menschen zu erziehen.») schulgesetzes des Kantons St. Gallen vom 24. November

c. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre Kritik auf eine 1982 als bundesverfassungswidrig aufzuheben.

Stellungnahme des Eidgenösssichen Justiz- und Polizeide- Dieser Satz lautet: «Sie (die Volksschule) wird nach christli-

partementes (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, chen Grundsätzen geführt.»

Heft 14,1940, Nr. 12), worin dieses einem Kanton empfiehlt, Eventuell sei die Sache zu neuer Prüfung und echter Ausein-

auf eine dem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des sanktgallischen andersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer

Volksschulgesetzes entsprechende Bestimmung zu ver- und zu neuer Entscheidung an den Bundesrat zurückzu-

zichten. weisen.

In einem ausführlichen (nicht veröffentlichten) Gutachten Die Beschwerdeführer machen Formfehler, unrichtige und

vom 28. Dezember 1976, ist die Eidgenössische Justizabtei- unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Verlet-

lung (heute Bundesamt für Justiz) vors dieser Meinungsäus- zung der Bundesverfassung geltend.

serung abgewichen. Sie hat befunden, das neue freiburgi- Sie erklären, die Vorinstanz habe Formfehler begangen,

sche Gesetz über Schulen der Primär- und der Orientie- indem sie den Beschwerdeführern gewisse Unterlagen nur

rungsstufe, das in Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, dass die auszugsweise bekanntgab und indem sie erst in der Begrün-

Erziehung auf den Grundlagen des Christentums beruhe, dung ihres ablehnenden Entscheides auf ein neues nicht

verletze Artikel 27 der Bundesverfassung nicht, da den veröffentlichtes Gutachten des Bundesamtes für Justiz hin-

Schülern oder deren Eltern (wie auch nach dem sankt- wies (Schmälerung des Gehörs). Zudem sei die Vorinstanz

gallischen Volksschulgesetz) die Möglichkeit des Dispenses auf entscheidend wichtige Argumente der Beschwerdefüh-

vom Religionsunterricht geboten werde. rer gar nicht eingetreten.

Wie dem aber auch sei, haben Bundesgericht und Bundes- Materiell vertreten die Beschwerdeführer nach wie vor den

rat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass Standpunkt, dass die von der St. Galler Regierung gege-

eine solche Bestimmung in einem abstrakten Normenkon- bene Definition des Begriffs der «christlichen Grundsätze»

trollverfahren nicht aufzuheben ist, wenn sich die Möglich- falsch und die beanstandete Bestimmung des neuen Volks-

keit bietet, sie aus ihrem ganzen Zusammenhang heraus schulgesetzes bundesverfassungswidrig sei. Solange diese

verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. «Das Bestimmung im Gesetz stehenbleibe, müssten Nichtchristen

Bundesgericht hebt grundsätzlich die angefochtene kanto- bzw. Konfessionslose jederzeit damit rechnen, in ihrer Ehre

nale Vorschrift nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskon- als Mensch und Bürger sowie in ihrem Gerechtigkeitsgefühl

formen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer verletzt zu werden. Konfessionslosen und nichtchristlichen

solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Ermöglicht ein Eltern bleibe nur die Wahl zwischen zwei Zwängen: Dem

generell abstrakter Erlass für die Verhältnisse, die der Zwang, sich dem Obligatorium der religiösen Unterweisung

Gesetzgeber als üblich voraussetzen konnte, eine verfas- ihrer Kinder zu unterwerfen, oder dem Zwang, die Kinder

sungsmässige Regelung der einzelnen Fälle, spricht die davon dispensieren lassen zu müssen. Damit wird nach

Vermutung für die Verfassungstreue des Gesetzgebers. Die Meinung der Beschwerdeführer der Freiheitsraum, den die

Ungewisse Möglichkeit, dass der Erlass sich in besonders Artikel 49 und 27 der Bundesverfassung gewährleisten sol-

gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig auswirken len, in unzulässigem Masse eingeschränkt.

könnte, vermag ein Eingreifen des Verfassungsrichters im

Stadium der abstrakten Normenkontrolle im allgemeinen 5. Der Bundesrat nimmt in seiner Vernehmlassung zur

noch nicht zu rechtfertigen, vor allem dann nicht, wenn im Beschwerde an die Bundesversammlung wie folgt Stellung:

fraglichen Sachbereich die Möglichkeit der späteren kon- Das Vorgehen des instruierenden Bundesamtes für Justiz,

kreten Normenkontrolle den Betroffenen einen hinreichen- das den Beschwerdeführern in gewisse Unterlagen eher

den Schutz bietet» (BGE 106 la Seite 137/8 und die dort persönlichen Charakters keinen Einblick gewährte - deren

zitierten Urteile). Inhalt aber schriftlich bekanntgab - entspricht den Artikeln

Die beiden von den Beschwerdeführern erwähnten Fälle 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und ist daher

beweisen mit aller Deutlichkeit, dass zumindest die letztin- nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis auf das nicht veröf-

stanzlichen sanktgallischen Behörden diese Regeln be- fentlichte Gutachten, das in einem anderen Zusammenhang

achten: erstellt wurde und das den Beschwerdeführern erst in der

Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers Bos- Entscheidbegründung zur Kenntnis gebracht wurde, ist

sart obsiegte in den Wahlen zum Schulrat von Bad Ragaz nicht stichhaltig: Gemäss Artikel 26 des Verwaltungsverfah-

offenkundig aufgrund seiner guten fachlichen und mensch- rensgesetzes ist das Akteneinsichtsrecht beschränkt auf

lichen Qualifikationen der wegen seiner Konfessionslosig- Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behör-

keit umstrittene Kandidat mit klarem Stimmenvorsprung. den, auf die als Beweismittel dienenden Aktenstücke und

Die wegen einer ungenügenden Note im Fach Religions- auf Niederschriften eröffneter Verfügungen. Es bezieht sich

lehre und Religionsdidaktik im Abschlussexamen geschei- nicht auf die von der zum Entscheid angerufenen Instanz

terte Lehramtsanwärterin erhielt rückwirkend Dispens von beigezogenen Präjudizien.

diesem Fach, so dass ihr nachträglich der Fähigkeitsaus- Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, im Entscheid

weis ausgestellt werden konnte. sei man nicht auf alle ihre Argumente eingegangen.

Beide Fälle zeigen, dass die zuständigen Behörden dem Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Beschwerde-

beanstandeten Satz nicht die von den Beschwerdeführern instanz zwar ihren Entscheid begründen, dabei jedoch nicht

befürchtete intolerante und mit der Bundesverfassung nicht auf jeden ihres Erachtens unerheblichen Einwand eintreten

vereinbarte Auslegung gegeben haben. Es besteht kein muss. Das gilt für die sprachwissenschaftlichen Erörterun-

Anlass zur Vermutung, dies werde in Zukunft ändern. gen in der Beschwerde. Massgebend war vielmehr die recht-

liche und politische Wirklichkeit im Kanton St. Gallen.

d. Selbst wenn diese Erwartung trügen sollte, stünden die Auch in der Sache ist den Ausführungen im angefochtenen

Beschwerdeführer bei Beeinträchtigung ihrer Glaubens- Entscheid wenig beizufügen. Die sprachwissenschaftlichen

und Gewissensfreiheit nicht wehrlos da. Sie können gegen Darlegungen sind an sich selbstverständlich und unbestrit-

jede Verletzung dieser Grundrechte nach Erschöpfung des ten, für den Entscheid aber wenig hilfreich.

kantonalen Instanzenzuges, sei es an das Bundesgericht Für die Beurteilung der Anliegen der Beschwerdeführer

(bei Verstössen gegen die Artikel 49 und 50 der Bundesver- massgeblich bleibt die in Wirklichkeit geübte Praxis im

fassung) oder an den Bundesrat (bei Widerhandlung gegen Kanton St. Gallen. Der Bundesrat kann und darf mit Fug und

Artikel 27 der Verfassung) gelangen und gegebenenfalls auf Recht von den Kantonen erwarten, dass sie sich bei der

deren Einschreiten zählen. Anwendung des kantonalen Rechtes innerhalb des durch

4. Die Beschwerdeführer erheben gegen den Beschwer- die Bundesverfassung gesteckten Rahmens halten. Der

deentscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1984 Be- Kanton St. Gallen tut dies, wie die von den Beschwerdefüh-

schwerde und stellen folgende Anträge: rern zitierten Beispiele deutlich zeigen.

14. Dezember 1984 N 1897 Motion Reimann

6. Gemäss Artikel 79 des Bundesgesetzes über das Verwal- #ST# 83.923

tungsverfahren ist die Beschwerde an die Bundesversamm-

lung u.a. zulässig gegen Beschwerdeentscheide des Bun- Motion Reimann

desrates nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a desselben Ausländische Saisonarbeitnehmer

Gesetzes. Darunter fallen auch Beschwerden an den Bun- Saisonniers étrangers

desrat wegen Verletzung von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der

Bundesverfassung über das kantonale Schulwesen. Die

Zuständigkeit der Bundesversammlung ist im vorliegenden

Fall somit gegeben.

Die Kommission ist sich bewusst, dass mit dieser

Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1983

Beschwerde das heikle Gebiet der Souveränitätsabgren-

zung zwischen Bund und Kantonen berührt wird. Die Der Bundesrat wird aufgefordert, im Sinne einer klareren

Beschwerdeführer verlangen von der Bundesversammlung, rechtlichen Umschreibung und Handhabung des Saisonar-

eine vom St. Galler Souverän genehmigte Gesetzesbestim- beiterstatutes folgende Massnahmen zu ergreifen:

mung aufzuheben bzw. die Sache zur erneuten Prüfung an 1. Beschränkung auf echte Saisonverhältnisse. Artikel 18

den Bundesrat zurückzuweisen. Die Kommission ist der Absatz 5 der Vollziehungsverordnung zum ANAG ist restrik-

Überzeugung, dass nicht ohne Not in die kantonale Souve- tiver zu umschreiben und anzuwenden. Diese Bestimmung

ränität eingegriffen und in Zweifelsfällen die Entscheide sieht vor, dass Saisonarbeitnehmer Ausländer sind, «deren

kantonaler Souveräne bestätigt werden sollen. Sie hält sich Beruf ausgesprochene Saisonzeiten hat und die in einem

diesbezüglich an die Praxis des Bundesgerichts, welche solchen Beruf eine Saisonstelle bekleiden». Der Bund hat

kantonale Vorschriften nur aufhebt, wenn sie eine bundes- klare und objektive Kriterien festzulegen, welche das Min-

verfassungskonforme Auslegung keinesfalls zulassen. Die destmass der notwendigen wirtschaftlichen oder witte-

Kommission weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall rungsbedingten saisonalen Schwankungen definieren. Die

um abstrakte Normenkontrolle geht und dass die Vermu- Kantone sind zu verpflichten, ein entsprechendes Register

tung für die Verfassungstreue des kantonalen Gesetzgebers der Saisonbetriebe zu erstellen, für dessen Überwachung

spricht. Sollte später der umstrittene Artikel trotzdem zu tripartite Kommissionen (Behörden/Arbeitgeber/Gewerk-

Misshelligkeiten führen, bestände immer die Möglichkeit, schaften) zuständig sind.

wegen Verstosses gegen Artikel 49, 50 oder 27 der Bundes- 2. Einhaltung der Kontingentierung. Sämtliche Saisonbe-

verfassung vorzugehen. willigungen sind der Kontingentierungspflicht zu unterstel-

Eine Gutheissung der Beschwerde würde jedenfalls der len, mit Einschluss kurzfristiger Bewilligungen mit einer

bisherigen Praxis widersprechen. Es gibt in vielen Kantonen Beschäftigungsdauer bis zu drei Monaten.

Gesetze mit ähnlichen Bestimmungen, und es gibt sogar

Kantonsverfassungen, die eine eigentliche Kantonsreligion Texte de l'intervention la motion du 8 décembre 1983

nennen, ohne das solche deklamatorische Äusserungen bei Pour que la définition juridique du statut des saisonniers

der Gewährleistung beanstandet worden wären. étrangers soit plus claire et pour en améliorer l'application, il

Für die Komission - wie auch schon für den Bundesrat - faut que le Conseil fédéral prenne les mesures suivantes:

sind die sprachwissenschaftlichen Ausführungen der 1. Limitation à la nature strictement saisonnière des

Beschwerdeführer unbestritten, für die Beurteilung der emplois. L'article 18,5e alinéa, du Règlement d'exécution de

Beschwerde aber nicht von entscheidender Bedeutung. Die la LSEE doit être formulé et appliqué de manière plus

Kommission ist der Meinung, dass es das gute Recht eines restrictive. Cette disposition prévoit que les saisonniers sont

mehrheitlich christlichen Kantons sei, derartige Formulie- des étrangers «dont la profession s'exerce à des saisons

rungen in die Gesetzgebung aufzunehmen. déterminées et qui, dans cette profession, occupent un

Die Kommission lehnt es mehrheitlich ab, den Beschwerde- emploi saisonnier». La Confédération doit fixer des critères

führern Einsicht in die Vernehmlassungsakten des Bundes- clairs et objectifs qui définissent le minimum des fluctua-

rates zu gewähren, weil sie befürchtet, damit für die Zukunft tions saisonnières à caractère économique ou climatique.

ein Präjudiz zu schaffen. Les cantons devront tenir un registre ad hoc des entreprises

Antrag der Kommission saisonnières; des commissions tripartites (autorités/

employeurs/syndicats) seront compétentes pour en assurer

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt la surveillance.

dem Rat einstimmig, die Beschwerde abzulehnen.

2. Maintien du contingentement. Toutes les autorisations

Proposition de la commission saisonnières devront être incluses dans le contingent, y

A l'unanimité, la Commission des pétitions et de l'examen compris celles de courte durée (engagement ne dépassant

des constitutions cantonales propose au conseil de rejeter pas trois mois).

le recours. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Braun-

schweig, Bundi, Chopard, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr,

Präsident: Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, Friedli, Gloor, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn,

die Beschwerde abzulehnen. Ein anderer Antrag wird nicht Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Meizoz, Morf, Neu-

gestellt. So beschlossen. komm, Ott, Renschler, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy,

An den Ständerat - Au Conseil des Etats Schmid, Stappung, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Das heutige Statut der ausländischen Saisonarbeitnehmer

vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu befriedigen, einer-

seits, weil es den ausländischen Arbeitnehmer für längere

Zeit von seiner Familie trennt, andererseits, weil im Gegen-

satz zum klaren Wortlaut der Vollziehungsverordnung zum

ANAG Saisonarbeitnehmer nach wie vor auch in Ganzjah-

resbetrieben beschäftigt werden. Die heutige Praxis,

wonach insbesondere das Baugewerbe und das Gastge-

werbe mehr oder weniger pauschal als Saisonbranchen

betrachtet werden, verlangt nach einer Änderung. Der Bun-

desrat hat denn auch in seiner Antwort auf die Motion der

SP-Fraktion vom 16. Juni 1982 eine Bereinigung in Aussicht

gestellt, um das Saisonnierstatut in den Dienst der echten

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kantonsverfassungen. Gewährleistung (OW, ZG, TG)

Constitutions cantonales. Garantie (OW, ZG, TG)

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.075

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1984 - 08:00

Date

Data

Seite 1894-1897

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