Christian Principles in Schools Clause Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a challenge to a clause in a cantonal school law stating that the school shall be guided by Christian principles. The challengers argued this violated federal constitutional provisions guaranteeing freedom of conscience, religion, and neutrality of public education. The Federal Council, and subsequently the commission and the Council of States, rejected the challenge. They reasoned that "Christian principles" in this context referred to ethical values and cultural heritage derived from Christianity, rather than requiring adherence to specific Christian doctrines. The court found that the clause could be interpreted in a manner consistent with federal law, promoting general ethical education without compelling religious belief, and that existing legal recourse would protect individuals from any unconstitutional application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 Absatz, Art. 2 Satz, Art. 3 Absatz, Art. 73 Absatz, Art. 49 al. 1 und 2 BV, Art. 27 Abs. 3 BV; Christian Principles in Schools Clause Challenge: The challengers argued this violated federal constitutional provisions guaranteeing freedom of conscience, religion, and neutrality of public education. The Federal Council, and subsequently the commission and the Council of States, rejected the challenge. They reasoned that "Christian principles" in this context referred to ethical values and cultural heritage derived from Christianity, rather than requiring adherence to specific Christian doctrines. The court found that the clause could be interpreted in a manner consistent with federal law, promoting general ethical education without compelling religious belief, and that existing legal recourse would protect individuals from any unconstitutional application.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertGarantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Schutz der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen und der Besuch öffentlicher Schulen ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Grundsatz, dass der Primarunterricht ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen muss.
Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit und der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Verfahrensordnung bezüglich Kosten.
Volltext
Constitutions cantonales. Garantie 1894 N 14 décembre 1984
einem der wichtigsten Naturschutzreservate Europas ab, in sungsautonomie bewegen und weder die Verfassung noch
einem eigentlichen Vogelflugfeld von grossier Bedeutung. das Bundesrecht verletzen.
Es ist verständlich, dass hier der Naturschutz eine grosse
Rolle spielt, aber es wurde ein Naturschutzkrieg am falschen Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Objekt eröffnet. Die Jäger und die Fischer dieser Region Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
haben seit Jahren in weidmännischer Art für einen Aus-
gleich in der Natur gesorgt. Sie haben den Schilfgürtel Detailberatung - Discussion par articles
gepflegt und gehegt, und sie haben die Vögel auch in
Notzeiten in ausgezeichneter Weise betreut. Ich darf Sie Titel und Ingress, Art. 1 und 2
bitten, nicht mehr von einer Belchenschlacht an diesem See Titre et préambule, art. 1 et 2
zu reden, sondern von einer ganz vernünftigen Revierjagd,
die weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Untersagt ist Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
lediglich die Patentjagd. Man hat damit dem armen Mann Für Annahme des Beschlussentwurfes 124 Stimmen
seine jahrhundertelangen Jagdrechte weggenommen. Das (Einstimmigkeit)
darf man vielleicht auch einmal sagen.
Ich spreche zu Ihnen, weil in letzter Zeit am Bodensee, von An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
unserem nördlichen Nachbarn ausgehend, sehr häufig
unverhältnismässige Massnahmen im Umweltschutz ins
Auge gefasst worden sind. Ich möchte den Bundesrat einla-
den, eine klare und bestimmte Linie einzuschlagen und hie 84.253
und da, wie das immer wieder erfolgreich gemacht worden Bossart Adolf, Rapperswil. Beschwerde gegen einen
ist, mit unseren deutschen Nachbarn Schweizerdeutsch zu Entscheid des Bundesrates in Sachen Volksschulgesetz
sprechen. des Kantons St. Gallen
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Bossart Adolf, Rapperswil. Recours contre une décision
du Conseil fédéral dans l'affaire concernant la loi scolaire
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière du canton de Saint-Gall
Detailberatung - Discussion par articles
Herr Flscher-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions-
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli-
Titre et préambule, art. 1 et 2 chen Bericht:
1. Am 24. November 1982 hat der Grosse Rat des Kantons
Angenommen - Adopté St. Gallen ein neues Volksschulgesetz erlassen. Dessen Arti-
kel 3 lautet:
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des
Für Annahme des Beschlussentwurfes 126 Stimmen Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemein-
(Einstimmigkeit) schaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grund-
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral sätzen geführt.
Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabun-
gen und Gemütskräfte des Schülers. Sie vermittelt die
grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den
Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und
leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.
Sie erzieht den Schüler nach den Grundsätzen von Demo-
kratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des
#ST# 84.075 Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Men-
schen und Bürger.
Kantonsverfassungen. Gewährleistung
Die Referendumsfrist lief bis zum 12. Januar 1983. Sie ist
Constitutions cantonales. Garantie laut Erklärungen des Regierungsrates vom 18. Januar 1983,
publiziert im «Amtsblatt» vom 24. Januar 1983, ungenutzt
(OW, ZG, TG) verstrichen.
2. Mit Beschwerde vom 18. Februar 1983 an Bundesgericht
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Oktober 1984 (BBI III, 894)
und Bundesrat beantragen Adolf Bossart und sechs Mitun-
Message et projet d'arrêté du 17 octobre 1984 (FF IM, 904)
terzeichner den zweiten Satz in Absatz 1 von Artikel 3 als
Beschluss des Ständerates vom 12. Dezember 1984 bundesverfassungswidrig aufzuheben.
Décision du Conseil des Etats du 12 décembre 1984 In ihrer Begründung beriefen sich die Beschwerdeführer in
erster Linie auf eine Meinungsäusserung des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartementes aus dem Jahre 1940
(veröffentlicht in Verwaltungsentscheide der Bundesbehör-
den, Heft 14, 1940, Nr. 12). Des weiteren behaupten sie,
Antrag der Kommission Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Pri-
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates marunterricht ausschliesslich unter staatlicher Leitung ste-
hen muss, werde durch die angefochtene Bestimmung ver-
Proposition de la commission letzt, da zu fürchten sei, die Kirche werde ein gesetzliches
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des «Wächteramt» über den richtigen Geist der Schule ausüben
Etats wollen. Sie werde es sich auch nicht entgehen lassen, in
Schulfragen mitzureden und in den Schulbehörden vertre-
Herr Flscher-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- ten zu sein.
und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- Verletzt werde aber auch Absatz 3 von Artikel 27 der Bun-
chen Bericht: desverfassung, der die «konfessionell bzw. weltanschaulich
Die Kommission hat die Botschaft des Etundesrates über die neutrale Volksschule» garantiere. Der Staat sei nicht kompe-
Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone tent, über die Richtigkeit von Religionen zu entscheiden.
Obwalden, Zug und Thurgau geprüft. Bedroht sei auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der
Die Kommission ist der Meinung, dass die Änderungen Lehrer und der Mitglieder von Schulbehörden. Die Zusiche-
dieser Verfassungen sich im Rahmen der kantonalen Verfas- rung der sanktgallischen Behörden, der beanstandete Satz
14. Dezember 1984 N 1895 Kantonsverfassungen. Gewährleistung
habe keinerlei religiöse Bedeutung, sei unverbindlich und chen Gedankengut, vor allem aber dessen Einfluss auf die
hindere eine spätere entgegengesetzte Praxis keineswegs. ethische Seite der Schulbildung, nicht unerhebliche Bedeu-
Nicht massgeblich könne auch sein, was Fleiner/Giacometti tung beigemessen wird, ohne dass es deswegen zu Misshel-
in ihrem Werk über das Bundesstaatsrecht ausführten, da ligkeiten gekommen wäre. Beschwerden aus solchen Anläs-
sich seit dessen Erscheinen (1949) die Verhältnisse im Sinne sen sind dem Bundesrat seit Jahrzehnten nicht mehr vorge-
des Pluralismus verändert hätten. bracht worden.
Beeinträchtigt seien auch die Berufschancen von Lehramts- b. Die Beschwerdeführer befürchten, kirchliche Stellen
anwärtern, «die die christlichen Glaubens- und Morallehren . könnten unter Berufung darauf, dass die Schule nach christ-
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können». Zu befürch- lichen Grundsätzen zu führen sei, als besonders «fachkun-
ten sei, dass nicht nur Lehrer, sondern auch Bewerber um dige» Behörden massgeblichen Einfluss auf Schulunter-
andere Ämter in Schulbehörden sich zum christlichen Glau- richt, Auswahl und Gestaltung der Lehrmittel und Zusam-
ben bekennen müssten, um berücksichtigt zu werden. Das mensetzung der Schulbehörden beanspruchen. Der Regie-
laufe aber auf eine Verletzung von Artikel 4 der Bundesver- rungsrat verweist demgegenüber auf die bisherige Praxis
fassung hinaus. Schliesslich verletze der kritisierte Satz sowie auf seine Botschaft vom 23. Juni 1981 und das Proto-
auch die Meinungsäusserungsfreiheit und die darin inbe- koll des Grossen Rates vom 4. Mai 1982. Die regierungsrätli-
griffene Unterrichtsfreiheit. che Botschaft erläutert (Seite 4) den umstrittenen Satz wie
3. Zur Frage der Zuständigkeit hat zwischen Bundesgericht folgt:
und Bundesrat ein Meinungsaustausch stattgefunden mit «Die öffentliche Volksschule ist nach christlichen Grundsät-
dem Ergebnis, die Beschwerde sei vom Bundesrat zu beur- zen zu führen. Damit sind keine konfessionellen Schranken
teilen. gesetzt. Die christlichen Grundsätze beinhalten die Zehn
Der Bundesrat hat am 11. Januar 1984 die Beschwerde, Gebote und den Gedanken der Nächstenliebe. Sie bestim-
soweit er darauf eingetreten ist, abgewiesen. Er begründete men das christliche Verständnis der Menschenwürde, das
seinen Entscheid - zusammengefasst - wie folgt: der Christ jedem Menschen, auch dem Nichtchristen, entge-
a. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. genbringt.»
Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgemein-
In den Verhandlungen des Grossen Rates wurde von einem
schaft oder an einem religiösen Unterricht gezwungen wer-
Ratsmitglied darauf hingewiesen, dass es verfassungswidrig
den (Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung). In
wäre, wenn Lehrer die Schüler zum christlichen Glauben
Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung wird dieser gene-
erziehen müssten. Der evangelische Kirchenrat erwarte von
relle Grundsatz für den obligatorischen Schulunterricht
einer nach christlichen Grundsätzen geführten Schule, dass
konkretisiert. Die öffentlichen und unentgeltlichen Schulen
sie sich besonders den Hilfsbedürftigen, den Schwachen
müssen ausschliesslich unter staatlicher Aufsicht stehen
und den am Rand der Gesellschaft Lebenden zuwenden, zur
und sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne
Verantwortung gegenüber Schöpfung und Mitmenschen
Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit
sowie zur Gemeinschaftsfähigkeit erziehe, im Geist einer
besucht werden können. Dieses ursprünglich in erster Linie
Liebe, die Geduld, Gewaltlosigkeit, Förderung geistiger und
für das Verhältnis der christlichen Konfessionen untereinan-
manueller Begabung sowie seelischer Kräfte einschliesse,
der geltende Gebot ist durch die Rechtsanwendung auf alle
lebe und lehre (Protokoll des Grossen Rates vom 4. Mai
Religionen und Weltanschauungen ausgedehnt worden.
1982, Nr. 319/19, Seite 1087/8).
Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung sind wört-
Die Beschwerdeführer bemühen sich zwar, den Hinweis auf
lich in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verfassung des Kantons
die Materialien mit dem Argument zu entkräften, diesen
St. Gallen übernommen worden (siehe ferner Artikel 4 und
komme keine verbindliche Wirkung zu. Das ist formell zwar
98 der Kantonsverfassung). Insoweit steht die rechtliche
richtig, trägt der Wirklichkeit jedoch nur ungenügend Rech-
Ordnung des sanktgallischen Schulwesens offensichtlich
nung. Für die Anwendung (vor allem neuer) Gesetze sind
mit der Bundesverfassung in Einklang. Sinn und Zweck
und bleiben die Materialien eine nicht selten entscheidende
dieser Vorschriften besteht darin, den Besuch aller öffentli-
Richtlinie, wenn auch zutrifft, dass ihre Bedeutung mit der
chen Schulen, insbesondere aber der Volksschulen, ohne
Geltungsdauer eines Gesetzes abnimmt.
Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu
ermöglichen. Vor allem darf der Besuch des Religionsunter- Indessen ist dieser Rückgriff auf die Materialien gar nicht
richts in irgendeiner Form nicht erzwungen werden erforderlich. Allein schon aus dem Kontext, in dem die
(Entscheid des Bundesrates vom 15. März 1982, in Sachen umstrittene Bestimmung steht, ergibt sich, dass unter den
R. gegen Commission de recours de l'Université de Fri- «christlichen Grundsätzen» nicht etwa ein Bekenntnis zum
bourg, behandelt von der Bundesversammlung 1983, Natio- christlichen Glauben zu verstehen ist. Als Ziele der erzieheri-
nalrat Seite 555, Ständerat Seite 154). schen Bemühungen der Schule werden in Artikel 3 des
Gesetzes unter anderem genannt:
Gegenstand des Schutzes von Artikel 27 Absatz 3 der Bun-
desverfassung sind die religiösen oder weltanschaulichen Erziehung zu lebensbejahenden, tüchtigen und gemein-
Überzeugungen eines jeden, der sich, sei es aus rechtlicher schaftsfähigen Menschen;
Verpflichtung oder aus freiem Willen, dem Unterricht an Anleitung zu selbständigem Denken und Handeln; Erzie-
einer öffentlichen Lehranstalt anvertraut. Die Bestimmung hung nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und
entzieht einen innersten Bereich geistiger Freiheit - die sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu
individuelle religiöse Überzeugung - jeder staatlichen, ins- verantwortungsbewussten Menschen und Bürgern.
besondere schulrechtlichen Disposition. Sie lässt aber Nur im Rahmen dieser Ziele kann und soll das Anliegen
Raum für die Wahrnehmung legitimer Interessen der einer Erziehung nach «christlichen Grundsätzen» verwirk-
Gemeinwesen, die Nachkommen ihrer Glieder zu «lebens- licht werden. Es geht dabei nicht um das Bekenntnis zum
bejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Men- christlichen Glauben irgendeiner Konfession oder Denomi-
schen» erziehen zu lassen. Dass eine solche Erziehung - nation, sondern um die menschliche Haltung, auf der die
soll sie von den Bürgern hingenommen werden - überaus Erziehung aufbauen soll, und die ethischen Prinzipien, die
stark im Herkommen wurzelt und dieses in der Schweiz sie vermitteln soll. Dass dafür der Ausdruck «christliche
noch immer durch christliches Gedankengut geprägt ist, ist Grundsätze» gewählt wurde, rechtfertigt sich aus der Tatsa-
nicht zu bestreiten, auch wenn anzuerkennen ist, dass heute che, dass die abendländische Kultur in hohem Masse durch
wissenschaftliche und pluralistische Anschauungen die reli- christliches Gedankengut geprägt ist. (In diesem Sinne der
giöse Weltansicht in unterschiedlichem Masse verdrängt Wortlaut von Artikel 2 Satz 3 des Schulgesetzes des Kantons
haben. Basel-Landschaft: «Sie (die Erziehung) knüpft dabei an die
Ein Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen anderer christliche, humanistische und demokratische Überliefe-
Kantone zeigt zudem, dass auch andernorts dem christli- rung an und hilft so, den Schüler zu einem selbständigen
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Constitutions cantonales. Garantie 1896 N 14 décembre 1984
verantwortungsbewussten, toleranten und zur Zusammen- Es sei der zweite Satz von Art. 3 Abs. 1 des neuen Volks-
arbeit fähigen Menschen zu erziehen.») schulgesetzes des Kantons St. Gallen vom 24. November
c. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre Kritik auf eine 1982 als bundesverfassungswidrig aufzuheben.
Stellungnahme des Eidgenösssichen Justiz- und Polizeide- Dieser Satz lautet: «Sie (die Volksschule) wird nach christli-
partementes (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, chen Grundsätzen geführt.»
Heft 14,1940, Nr. 12), worin dieses einem Kanton empfiehlt, Eventuell sei die Sache zu neuer Prüfung und echter Ausein-
auf eine dem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des sanktgallischen andersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer
Volksschulgesetzes entsprechende Bestimmung zu ver- und zu neuer Entscheidung an den Bundesrat zurückzu-
zichten. weisen.
In einem ausführlichen (nicht veröffentlichten) Gutachten Die Beschwerdeführer machen Formfehler, unrichtige und
vom 28. Dezember 1976, ist die Eidgenössische Justizabtei- unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Verlet-
lung (heute Bundesamt für Justiz) vors dieser Meinungsäus- zung der Bundesverfassung geltend.
serung abgewichen. Sie hat befunden, das neue freiburgi- Sie erklären, die Vorinstanz habe Formfehler begangen,
sche Gesetz über Schulen der Primär- und der Orientie- indem sie den Beschwerdeführern gewisse Unterlagen nur
rungsstufe, das in Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, dass die auszugsweise bekanntgab und indem sie erst in der Begrün-
Erziehung auf den Grundlagen des Christentums beruhe, dung ihres ablehnenden Entscheides auf ein neues nicht
verletze Artikel 27 der Bundesverfassung nicht, da den veröffentlichtes Gutachten des Bundesamtes für Justiz hin-
Schülern oder deren Eltern (wie auch nach dem sankt- wies (Schmälerung des Gehörs). Zudem sei die Vorinstanz
gallischen Volksschulgesetz) die Möglichkeit des Dispenses auf entscheidend wichtige Argumente der Beschwerdefüh-
vom Religionsunterricht geboten werde. rer gar nicht eingetreten.
Wie dem aber auch sei, haben Bundesgericht und Bundes- Materiell vertreten die Beschwerdeführer nach wie vor den
rat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass Standpunkt, dass die von der St. Galler Regierung gege-
eine solche Bestimmung in einem abstrakten Normenkon- bene Definition des Begriffs der «christlichen Grundsätze»
trollverfahren nicht aufzuheben ist, wenn sich die Möglich- falsch und die beanstandete Bestimmung des neuen Volks-
keit bietet, sie aus ihrem ganzen Zusammenhang heraus schulgesetzes bundesverfassungswidrig sei. Solange diese
verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. «Das Bestimmung im Gesetz stehenbleibe, müssten Nichtchristen
Bundesgericht hebt grundsätzlich die angefochtene kanto- bzw. Konfessionslose jederzeit damit rechnen, in ihrer Ehre
nale Vorschrift nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskon- als Mensch und Bürger sowie in ihrem Gerechtigkeitsgefühl
formen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer verletzt zu werden. Konfessionslosen und nichtchristlichen
solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist. Ermöglicht ein Eltern bleibe nur die Wahl zwischen zwei Zwängen: Dem
generell abstrakter Erlass für die Verhältnisse, die der Zwang, sich dem Obligatorium der religiösen Unterweisung
Gesetzgeber als üblich voraussetzen konnte, eine verfas- ihrer Kinder zu unterwerfen, oder dem Zwang, die Kinder
sungsmässige Regelung der einzelnen Fälle, spricht die davon dispensieren lassen zu müssen. Damit wird nach
Vermutung für die Verfassungstreue des Gesetzgebers. Die Meinung der Beschwerdeführer der Freiheitsraum, den die
Ungewisse Möglichkeit, dass der Erlass sich in besonders Artikel 49 und 27 der Bundesverfassung gewährleisten sol-
gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig auswirken len, in unzulässigem Masse eingeschränkt.
könnte, vermag ein Eingreifen des Verfassungsrichters im
Stadium der abstrakten Normenkontrolle im allgemeinen 5. Der Bundesrat nimmt in seiner Vernehmlassung zur
noch nicht zu rechtfertigen, vor allem dann nicht, wenn im Beschwerde an die Bundesversammlung wie folgt Stellung:
fraglichen Sachbereich die Möglichkeit der späteren kon- Das Vorgehen des instruierenden Bundesamtes für Justiz,
kreten Normenkontrolle den Betroffenen einen hinreichen- das den Beschwerdeführern in gewisse Unterlagen eher
den Schutz bietet» (BGE 106 la Seite 137/8 und die dort persönlichen Charakters keinen Einblick gewährte - deren
zitierten Urteile). Inhalt aber schriftlich bekanntgab - entspricht den Artikeln
Die beiden von den Beschwerdeführern erwähnten Fälle 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und ist daher
beweisen mit aller Deutlichkeit, dass zumindest die letztin- nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis auf das nicht veröf-
stanzlichen sanktgallischen Behörden diese Regeln be- fentlichte Gutachten, das in einem anderen Zusammenhang
achten: erstellt wurde und das den Beschwerdeführern erst in der
Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers Bos- Entscheidbegründung zur Kenntnis gebracht wurde, ist
sart obsiegte in den Wahlen zum Schulrat von Bad Ragaz nicht stichhaltig: Gemäss Artikel 26 des Verwaltungsverfah-
offenkundig aufgrund seiner guten fachlichen und mensch- rensgesetzes ist das Akteneinsichtsrecht beschränkt auf
lichen Qualifikationen der wegen seiner Konfessionslosig- Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behör-
keit umstrittene Kandidat mit klarem Stimmenvorsprung. den, auf die als Beweismittel dienenden Aktenstücke und
Die wegen einer ungenügenden Note im Fach Religions- auf Niederschriften eröffneter Verfügungen. Es bezieht sich
lehre und Religionsdidaktik im Abschlussexamen geschei- nicht auf die von der zum Entscheid angerufenen Instanz
terte Lehramtsanwärterin erhielt rückwirkend Dispens von beigezogenen Präjudizien.
diesem Fach, so dass ihr nachträglich der Fähigkeitsaus- Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, im Entscheid
weis ausgestellt werden konnte. sei man nicht auf alle ihre Argumente eingegangen.
Beide Fälle zeigen, dass die zuständigen Behörden dem Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Beschwerde-
beanstandeten Satz nicht die von den Beschwerdeführern instanz zwar ihren Entscheid begründen, dabei jedoch nicht
befürchtete intolerante und mit der Bundesverfassung nicht auf jeden ihres Erachtens unerheblichen Einwand eintreten
vereinbarte Auslegung gegeben haben. Es besteht kein muss. Das gilt für die sprachwissenschaftlichen Erörterun-
Anlass zur Vermutung, dies werde in Zukunft ändern. gen in der Beschwerde. Massgebend war vielmehr die recht-
liche und politische Wirklichkeit im Kanton St. Gallen.
d. Selbst wenn diese Erwartung trügen sollte, stünden die Auch in der Sache ist den Ausführungen im angefochtenen
Beschwerdeführer bei Beeinträchtigung ihrer Glaubens- Entscheid wenig beizufügen. Die sprachwissenschaftlichen
und Gewissensfreiheit nicht wehrlos da. Sie können gegen Darlegungen sind an sich selbstverständlich und unbestrit-
jede Verletzung dieser Grundrechte nach Erschöpfung des ten, für den Entscheid aber wenig hilfreich.
kantonalen Instanzenzuges, sei es an das Bundesgericht Für die Beurteilung der Anliegen der Beschwerdeführer
(bei Verstössen gegen die Artikel 49 und 50 der Bundesver- massgeblich bleibt die in Wirklichkeit geübte Praxis im
fassung) oder an den Bundesrat (bei Widerhandlung gegen Kanton St. Gallen. Der Bundesrat kann und darf mit Fug und
Artikel 27 der Verfassung) gelangen und gegebenenfalls auf Recht von den Kantonen erwarten, dass sie sich bei der
deren Einschreiten zählen. Anwendung des kantonalen Rechtes innerhalb des durch
4. Die Beschwerdeführer erheben gegen den Beschwer- die Bundesverfassung gesteckten Rahmens halten. Der
deentscheid des Bundesrates vom 11. Januar 1984 Be- Kanton St. Gallen tut dies, wie die von den Beschwerdefüh-
schwerde und stellen folgende Anträge: rern zitierten Beispiele deutlich zeigen.
14. Dezember 1984 N 1897 Motion Reimann
6. Gemäss Artikel 79 des Bundesgesetzes über das Verwal- #ST# 83.923
tungsverfahren ist die Beschwerde an die Bundesversamm-
lung u.a. zulässig gegen Beschwerdeentscheide des Bun- Motion Reimann
desrates nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a desselben Ausländische Saisonarbeitnehmer
Gesetzes. Darunter fallen auch Beschwerden an den Bun- Saisonniers étrangers
desrat wegen Verletzung von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der
Bundesverfassung über das kantonale Schulwesen. Die
Zuständigkeit der Bundesversammlung ist im vorliegenden
Fall somit gegeben.
Die Kommission ist sich bewusst, dass mit dieser
Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1983
Beschwerde das heikle Gebiet der Souveränitätsabgren-
zung zwischen Bund und Kantonen berührt wird. Die Der Bundesrat wird aufgefordert, im Sinne einer klareren
Beschwerdeführer verlangen von der Bundesversammlung, rechtlichen Umschreibung und Handhabung des Saisonar-
eine vom St. Galler Souverän genehmigte Gesetzesbestim- beiterstatutes folgende Massnahmen zu ergreifen:
mung aufzuheben bzw. die Sache zur erneuten Prüfung an 1. Beschränkung auf echte Saisonverhältnisse. Artikel 18
den Bundesrat zurückzuweisen. Die Kommission ist der Absatz 5 der Vollziehungsverordnung zum ANAG ist restrik-
Überzeugung, dass nicht ohne Not in die kantonale Souve- tiver zu umschreiben und anzuwenden. Diese Bestimmung
ränität eingegriffen und in Zweifelsfällen die Entscheide sieht vor, dass Saisonarbeitnehmer Ausländer sind, «deren
kantonaler Souveräne bestätigt werden sollen. Sie hält sich Beruf ausgesprochene Saisonzeiten hat und die in einem
diesbezüglich an die Praxis des Bundesgerichts, welche solchen Beruf eine Saisonstelle bekleiden». Der Bund hat
kantonale Vorschriften nur aufhebt, wenn sie eine bundes- klare und objektive Kriterien festzulegen, welche das Min-
verfassungskonforme Auslegung keinesfalls zulassen. Die destmass der notwendigen wirtschaftlichen oder witte-
Kommission weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall rungsbedingten saisonalen Schwankungen definieren. Die
um abstrakte Normenkontrolle geht und dass die Vermu- Kantone sind zu verpflichten, ein entsprechendes Register
tung für die Verfassungstreue des kantonalen Gesetzgebers der Saisonbetriebe zu erstellen, für dessen Überwachung
spricht. Sollte später der umstrittene Artikel trotzdem zu tripartite Kommissionen (Behörden/Arbeitgeber/Gewerk-
Misshelligkeiten führen, bestände immer die Möglichkeit, schaften) zuständig sind.
wegen Verstosses gegen Artikel 49, 50 oder 27 der Bundes- 2. Einhaltung der Kontingentierung. Sämtliche Saisonbe-
verfassung vorzugehen. willigungen sind der Kontingentierungspflicht zu unterstel-
Eine Gutheissung der Beschwerde würde jedenfalls der len, mit Einschluss kurzfristiger Bewilligungen mit einer
bisherigen Praxis widersprechen. Es gibt in vielen Kantonen Beschäftigungsdauer bis zu drei Monaten.
Gesetze mit ähnlichen Bestimmungen, und es gibt sogar
Kantonsverfassungen, die eine eigentliche Kantonsreligion Texte de l'intervention la motion du 8 décembre 1983
nennen, ohne das solche deklamatorische Äusserungen bei Pour que la définition juridique du statut des saisonniers
der Gewährleistung beanstandet worden wären. étrangers soit plus claire et pour en améliorer l'application, il
Für die Komission - wie auch schon für den Bundesrat - faut que le Conseil fédéral prenne les mesures suivantes:
sind die sprachwissenschaftlichen Ausführungen der 1. Limitation à la nature strictement saisonnière des
Beschwerdeführer unbestritten, für die Beurteilung der emplois. L'article 18,5e alinéa, du Règlement d'exécution de
Beschwerde aber nicht von entscheidender Bedeutung. Die la LSEE doit être formulé et appliqué de manière plus
Kommission ist der Meinung, dass es das gute Recht eines restrictive. Cette disposition prévoit que les saisonniers sont
mehrheitlich christlichen Kantons sei, derartige Formulie- des étrangers «dont la profession s'exerce à des saisons
rungen in die Gesetzgebung aufzunehmen. déterminées et qui, dans cette profession, occupent un
Die Kommission lehnt es mehrheitlich ab, den Beschwerde- emploi saisonnier». La Confédération doit fixer des critères
führern Einsicht in die Vernehmlassungsakten des Bundes- clairs et objectifs qui définissent le minimum des fluctua-
rates zu gewähren, weil sie befürchtet, damit für die Zukunft tions saisonnières à caractère économique ou climatique.
ein Präjudiz zu schaffen. Les cantons devront tenir un registre ad hoc des entreprises
Antrag der Kommission saisonnières; des commissions tripartites (autorités/
employeurs/syndicats) seront compétentes pour en assurer
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt la surveillance.
dem Rat einstimmig, die Beschwerde abzulehnen.
2. Maintien du contingentement. Toutes les autorisations
Proposition de la commission saisonnières devront être incluses dans le contingent, y
A l'unanimité, la Commission des pétitions et de l'examen compris celles de courte durée (engagement ne dépassant
des constitutions cantonales propose au conseil de rejeter pas trois mois).
le recours. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Braun-
schweig, Bundi, Chopard, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr,
Präsident: Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, Friedli, Gloor, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn,
die Beschwerde abzulehnen. Ein anderer Antrag wird nicht Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Meizoz, Morf, Neu-
gestellt. So beschlossen. komm, Ott, Renschler, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy,
An den Ständerat - Au Conseil des Etats Schmid, Stappung, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das heutige Statut der ausländischen Saisonarbeitnehmer
vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu befriedigen, einer-
seits, weil es den ausländischen Arbeitnehmer für längere
Zeit von seiner Familie trennt, andererseits, weil im Gegen-
satz zum klaren Wortlaut der Vollziehungsverordnung zum
ANAG Saisonarbeitnehmer nach wie vor auch in Ganzjah-
resbetrieben beschäftigt werden. Die heutige Praxis,
wonach insbesondere das Baugewerbe und das Gastge-
werbe mehr oder weniger pauschal als Saisonbranchen
betrachtet werden, verlangt nach einer Änderung. Der Bun-
desrat hat denn auch in seiner Antwort auf die Motion der
SP-Fraktion vom 16. Juni 1982 eine Bereinigung in Aussicht
gestellt, um das Saisonnierstatut in den Dienst der echten
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kantonsverfassungen. Gewährleistung (OW, ZG, TG)
Constitutions cantonales. Garantie (OW, ZG, TG)
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.075
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1984 - 08:00
Date
Data
Seite 1894-1897
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