Court Declines to Mandate Stamp Tax Reduction for Restructuring Companies, Cites Government Discretion and Budget Consolidation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to reduce the issuance stamp tax and facilitate the waiver of this tax for companies undergoing restructuring. The court decided to treat the motion as a postulate, meaning it would recommend action rather than mandate it. The court reasoned that while the issuance stamp tax and its waiver provisions are important economic policy tools, the government already has broad discretion in this area. Furthermore, the court noted that the current economic situation, including the need for budget consolidation, does not support a general reduction in the tax, and that existing administrative practices already allow for waivers in cases of genuine restructuring.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 auf, Art. 12 nung, Art. 4 Absatz, Art. 2 Absatz, Art. 8, Art. 12 des Stempelgesetzes; Court Declines to Mandate Stamp Tax Reduction for Restructuring Companies, Cites Government Discretion and Budget Consolidation: The court decided to treat the motion as a postulate, meaning it would recommend action rather than mandate it. The court reasoned that while the issuance stamp tax and its waiver provisions are important economic policy tools, the government already has broad discretion in this area. Furthermore, the court noted that the current economic situation, including the need for budget consolidation, does not support a general reduction in the tax, and that existing administrative practices already allow for waivers in cases of genuine restructuring.
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KI-generiertThis article defines the scope of the Federal Council's authority to issue regulations for motor vehicles, which is relevant to the motion's request for the Federal Council to submit a draft law.
This article of the Stamp Duty Act specifies the 3% emissions tax, which is the subject of the motion's request for reduction.
This article deals with deferral and remission of the emissions tax, which is the subject of the second part of the motion.
Volltext
Motion Schule 976 N 22 juin 1984
als solche entgegengenommen werden. Eine Motion kann bleme der schweizerischen Wirtschaft können allein durch
den Bundesrat nur beauftragen, »in bestimmter Richtung staatliche Beschäftigungsprogramme nicht gelöst werden.
einen Gesetzes- oder Beschlussentwurf vorzulegen». Der Vordringlich sind vielmehr Massnahmen, die die Leistungs-
Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Motorwa- und Konkurrenzfähigkeit unserer Unternehmungen auf den
gen fällt indessen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über nationalen und internationalen Märkten dauerhaft stärken.
den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) in Der Staat soll die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingun-
die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den gen so ausgestalten, dass sich die der sozialen Marktwirt-
Bundesrat zur Rechtsetzung ermächtigt, also im sogenann- schaft innewohnenden Wachstumskräfte voll entfalten kön-
ten delegierten Rechtsetzungsbereich, können dem Bun- nen. Die Entwicklung der Staatseinnahmen hängt darum
desrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindliche auch viel weniger von den dekretierten Steuersätzen ab als
Gesetzgebungsaufträge erteilt werden. Die Motion der LdU/ von der Frage, ob sich die schweizerische Wirtschaft im
EVP-Fraktion soll indessen als Postulat entgegengenom- international sehr hart gewordenen Wettbewerb behaupten
men werden. kann. Sie vermag dies um so eher, je besser die vom Staat zu
bestimmenden Rahmenbedingungen sind, zu denen eben
Schriftliche Erklärung des Bundesrates auch eine wirtschaftsfreundliche Steuergesetzgebung als
Déclaration écrite du Conseil fédéral wichtiges Kernstück gehört.
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Der Bund hat im Jahre 1978 die auf Beteiligungsrechten zu
wandeln. entrichtende Emissionsabgabe von 2 auf 3 Prozent erhöht,
wobei diese Massnahme einseitig aus dem Blick der sanie-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat rungsbedürftigen Bundesfinanzen ergriffen worden ist.
Damit stellte sich die Schweiz aber in Gegensatz zur Politik,
die bezüglich der Eigenmittelbereitstellung von selten des
Auslandes verfolgt wird. In den EG-Ländern beispielsweise
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wurde die Kapitalverkehrssteuer auf Emissionen von Aktien
auf einheitlich 1 Prozent begrenzt. Wir hätten also allen
Motion Schule Grund gehabt, bereits 1978 die umgekehrte Massnahme -
Emissionsabgabe. Reduktion Reduktion um 50 Prozent - zu beschliessen, um auch der
Droit de timbre d'émission. Réduction Notwendigkeit der internationalen Konkurrenzfähigkeit
unserer Wirtschaft Rechnung zu tragen.
Dies>e im internationalen Vergleich übersetzte Stempelab-
gabe auf allen Aktienemissionen ist volkswirtschaftlich
überhaupt fragwürdig, weil sie die Eigenkapitalbildung steu-
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1983 erlich bestraft und eine falsche Unternehmungsfinanzierung
durch einen überhöhten Fremdkapitalanteil fördert.
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Die Emissionsabgabe sollte darum auf den in der Europäi-
den Entwurf für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über schen Gemeinschaft für Kapitalverkehrssteuern üblichen
die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 zu unterbreiten. Satz von 1 Prozent gesenkt werden. Die dadurch entstehen-
Im Rahmen dieser Gesetzesänderung sollen insbesondere den Ausfälle werden bescheiden bleiben, da der prohibitiv
die folgenden beiden Anliegen verwirklicht werden: hohe Satz bisher dazu führte, dass viele Emissionen von
1. Herabsetzung der in Artikel 8 auf 3 Prozent festgelegten Aktien unterbleiben und Neugründungen im Ausland getä-
Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten auf 1 Prozent. tigt worden sind. Es kann darum erwartet werden, dass die
2. Neufassung der Bestimmungen über die Stundung und durch die Satzreduktion bedingten Steuerausfälle (theore-
den Erlass der Abgabeforderung in dem Sinne, dass Sanie- tisch 1982: 126 Millionen Franken) dank einer verstärkten
rungen zum Zwecke der Weiterführung des Betriebes von Emissionstätigkeit in engen Grenzen gehalten werden kön-
der Emissionsabgabe grundsätzlich ausgenommen werden. nen und längerfristig ein volkswirtschaftlich positiver Nutz-
effekt eintreten wird.
Texte de la motion du 15 décembre 1983 Besonders störend wirkt eine Erhebung der Emissionsab-
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres gabe in all jenen Fällen, da einem sanierungsbedürftigen
un projet portant révision partielle de la loi du 27 juin 1973 Unternehmen dringend benötigtes neues Eigenkapital zuge-
sur les droits de timbre (LT). führt wird. Zwar ist die Möglichkeit des Erlasses der Emis-
Cette modification de la loi doit notamment prendre en sionsabgabe bereits gesetzlich vorgesehen. In der Praxis
considération les deux requêtes ci-après: muss das zu sanierende Unternehmen jedoch zuerst in der
1. Réduction - à 1 pour cent - du droit d'émission sur les Regel alle vorhandenen stillen Reserven aufgezehrt haben,
droits de participation, lequel est fixé à 3 pour cent par damit die Erlasswürdigkeit als gegeben betrachtet wird.
l'article 8. Sanierungen zum Zwecke der Weiterführung des Betriebes
2. Nouvelle formulation des dispositions sur le sursis et la sollten darum grundsätzlich von einer Emissionsabgabe
remise du droit, en ce sens que, par principe, seraient ausgenommen werden.
exemptées du droit d'émission les opérations d'assainisse- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
ment effectuées en vue de maintenir l'exploitation d'une Rapport écrit du Conseil fédéral
entreprise.
1. Herabsetzung der Emissionsabgabe: Der Bundesrat hat
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, die im Jahre 1978 vorgenommene Erhöhung der Emissions-
Ammann-Bern, Aregger, Aubry, Blocher, Bonny, Bremi, abgabe damit gerechtfertigt, dass selbst der mit Blick auf
Cevey, Couchepin, Coutau, [Delamuraz], Eisenring, Eppen- das Ausland vergleichsweise hohe Satz von 3 Prozent die
berger-Nesslau, Etique, Feigenwinter, Flubacher, Frey-Neu- Eigenfinanzierung der schweizerischen Gesellschaften
châtel, Früh, Giger, Giudici, Houmard, Hunziker, Kopp, kaum behindern werde. Diese Prognose hat sich als zutref-
Künzi, Loretan, Lüchinger, Mühlemann, Nef, Ogi, Pfund, fend erwiesen: Seit dem Jahre 1978 hat die Neugründung
Pidoux, Revaclier, Spalti, Spoerry, Steinegger, Stucky, von Gesellschaften (vor allem im Bereich des Gewerbes)
Vetsch, Villiger, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss (42) sich nicht verlangsamt, sondern in steigender Tendenz die
Rekordzahl von 7877 im Jahre 1983 erreicht. Zudem haben
Schriftliche Begründung - Développement par écrit seit 1978 auch die Kapitalerhöhungen zugenommen, was
Zur Erhaltung einer gesunden Wirtschaft und zur langfristi- einen Zuwachs des Bruttoertrages der Emissionsabgabe zur
gen Sicherung der Arbeitsplätze wie auch zur Erleichterung Folge hatte. Die Satzerhöhung bei der Emissionsabgabe hat
des unumgänglichen Strukturwandels sind günstige Rah- somit die steuerpflichtigen Neugründungen und Kapitaler-
menbedingungen erforderlich. Die heutigen zentralen Pro- höhungen kaum erschwert. Im übrigen sieht schon das
22. Juni 1984 N 977 Motion Früh
geltende Stempelgesetz gewisse Erleichterungen vor: So Beizufügen ist, dass in der Zeit zwischen 1979 und 1983 die
sind von der Emissionsabgabe ausgenommen insbesondere erlassenen Emissionsabgaben einen Betrag von
die Beteiligungsrechte an Gesellschaften mit gemeinnützi- Fr. 85 872 923.25 erreicht haben (Jahresdurchschnitt =
gem Zweck, sodann die unter Verwendung früherer Aufgel- Fr. 17174584.67).
der und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschaf-
ter begründeten oder erhöhten Beteiligungsrechte; Schriftliche Erklärung des Bundesrates
schliesslich beträgt die Abgabe 1 Prozent auf Beteiligungs- Déclaration écrite du Conseil fédéral
rechten, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusio- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
nen, Umwandlungen und Aufspaltungen begründet oder wandeln.
erhöht werden.
Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob Gesellschaften Schule: Die in unserem Lande überhöhte Emissipnsabgabe
im Ausland oder in der Schweiz gegründet werden, weniger ist aus volkswirtschaftlichen Überlegungen dringend zu
auf den unterschiedlichen Abgabesatz als auf andere Motive überprüfen, weil sie heute eine falsche Unternehmungs-
an; entscheidend dafür sind häufig eher die Vorteile, welche finanzierung fördert durch die fiskalische Begünstigung der
eine schweizerische Aktiengesellschaft bietet. Man darf Fremdkapital-Finanzierung. Ich akzeptiere, dass man die
daher annehmen, dass die Erhöhung des Emissionsabgabe- Frage der Emissionsabgabe, wie der Bundesrat dies vor-
satzes auf die internationale Konkurrenzfähigkeit kaum Aus- schlägt, in grösserem Zusammenhang (Änderung der Stem-
wirkungen hat. pelsteuer) prüft und damit versucht, den Handel mit Geld-
Aus diesen Gründen lässt sich nach Auffassung des Bun- marktpapieren in die Schweiz zurückzubringen. Auf diese
desrates in der gegenwärtigen Situation eine generelle Her- Art kann eindeutig auch für den Bund mit Mehrerträgen und
absetzung des Emissionsabgabesatzes nicht rechtfertigen; mit einem volkswirtschaftlichen Nutzen gerechnet werden.
die vorgeschlagene Reduktion hätte nämlich einen Einnah- Ich wehre mich aber dagegen, dass man die Frage der
menverlust zur Folge, den der Motionär selber auf 126 Überprüfung und der Senkung der Emissionsabgabe auf
Millionen Franken schätzt (auf .der Basis des Jahres 1982). diese Weise auf die lange Bank schiebt.
Dieser Verlust könnte sicher nicht durch zusätzliche Ich bitte Sie in diesem Sinn um Überweisung des Postulates.
Gründungen ausgeglichen werden, zumal ihre Zahl sich Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
verdreifachen müsste. Ausserdem bestehen die Umstände,
welche im Jahre 1978 zur Satzerhöhung geführt haben,
insbesondere das unausgeglichene Budget, noch heute
fort.
Wenn eine generelle Herabsetzung der Abgabe auf der
Emission schweizerischer Beteiligungsrechte in Erwägung #ST# 84.344
zu ziehen wäre, so käme sie allenfalls im Rahmen einer Motion Früh
umfassenden Revision des Stempelgesetzes in Frage-zum
Beispiel unter Einschluss einer Anpassung der Stempel- Bürgschaftswesen.
steuer zwecks Erleichterung des Handels mit Geldmarktpa- Limite und Verwaltungskosten
pieren für kurzfristige handelbare Schuldverschreibungen Cautionnements.
und Forderungen. Eine solche Revision ist indessen in den Montant maximum et frais d'administration
bundesrätlichen Regierungsrichtlinien für die laufende
Legislatur nicht vorgesehen. Schliesslich ist noch daran zu
erinnern, dass es der Nationalrat im Jahre 1983 anlässlich
der Behandlung des Geschäftes betreffend Besteuerung der
Zinsen von Treuhandguthaben abgelehnt hat, auf einen Wortlaut der Motion vom 8. März 1984
Antrag zur teilweisen Änderung des Stempelgesetzes einzu- Im Zuge der (regionalen) Wirtschaftsförderungsmassnah-
treten.
men, insbesondere zugunsten der Klein- und Mittelbetriebe,
2. Erleichterung der Voraussetzungen für die Gewährung wird der Bundesrat ersucht, die in der Ausführungsverord-
von Stundung und Erlass der Emissionsabgabe: Artikel 12 nung zum Bundesbeschluss über die Förderung der
des Stempelgesetzes ist sehr allgemein gehalten und gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften vom 9. Dezem-
erlaubt eine befriedigende Anpassung der Verwaltungspra- ber 1949/14. Februar 1968 in Artikel 4 Absatz 1 maximal
xis an die Sanierungsmassnahmen von Unternehmen zur verbürgbare Limite (Hauptschuld) von 80 000 Franken auf
Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit; es besteht des- 100 000 Franken hinaufzusetzen. Damit wird dem heutigen
halb kein Anlass zu einer Änderung. Die ESTV hat übrigens Preisniveau, das natürlich seinen Niederschlag auch in der
seit 1979 ihre Erlasspraxis merklich gelockert. So gewährt Höhe der benötigten Bürgschaftskredite findet, Rechnung
sie den Erlass grundsätzlich jedem in Schwierigkeiten gera- getragen.
tenen Unternehmen, das zur (selbst teilweisen) Sanierung Nachdem die GBG als private Organisation ihrerseits die'
seiner finanziellen Verhältnisse schreitet; Voraussetzung ist Limite von 100000 Franken auf 200000 Franken erhöht,
in allen Fällen die nachgewiesene Absicht der Gesuchstel- wäre es angebracht, dass die gewerblichen Bürgschaftsge-
ler, ihre Geschäftstätigkeit weiterzuführen. Deshalb ist der nossenschaften des Schweizerischen Verbandes der
zweite Teil der Motion, soweit sie den Erlass im Fall von gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften mit dieser
Sanierungsmassnhamen zur Weiterführung des Unterneh- Entwicklung Schritt halten würden.
mens zum Gegenstand hat, schon durch die heute geltende Zum gleichen Zwecke ist Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbe-
Verwaltungspraxis erfüllt. Wohl bewilligt die ESTV das schlusses über die Förderung der gewerblichen Bürg-
Erlassgesuch nicht, wenn die betreffende Gesellschaft schaftsgenossenschaften vom 22. Juni 1949/5. Oktober
entweder über ausreichende Reserven zur Verlustdeckung 1967 zu revidieren, in dem die Kostenbeiträge des Bundes
verfügt oder die Kapitalveränderung (Herabsetzung mit für die Gesuchsprüfung, die laufende Überwachung und
nachfolgender Erhöhung) nicht dazu dient, Verluste zu Beratung der Bürgschaftsnehmer sowie für die Wiederein-
beseitigen, sondern Reserven zu erhalten. In diesen Fällen bringung erlittener Verluste auf 180000 Franken pro Jahr
handelt es sich nicht um eine echte Sanierung, da der festgesetzt sind. Die seit 1967 bestehende absolute Plafonie-
Verkehrswert der Aktiven den Buchwert übersteigt und der rung muss insbesondere wegen der Personal i ntensität der
ausgewiesene Verlust in Wirklichkeit gedeckt ist. Weil sich von den Bürgschaftsgenossenschaften erbrachten Förde-
aber die ESTV in bezug auf die stillen Reserven sehr gross- rungsarbeit unbedingt der seitherigen Teuerungsentwick-
zügig zeigt, stellt diese Voraussetzung kein ernsthaftes Hin- lung angepasst werden. Die angepassten Kostenbeiträge
dernis dar bei der Gewährung des Erlasses zugunsten von wären fortan bei Inflationsschritten von jeweils insgesamt 10
wirtschaftlich bedrängten Gesellschaften. Prozent entsprechend zu erhöhen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schüle Emissionsabgabe. Reduktion
Motion Schüle Droit de timbre d'émission. Réduction
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.948
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite 976-977
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Ref. No 20 012 549
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