Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-923 KI-generiert

Cantonal Law on Seasonal Employment Upheld

Geschäftsnummer VPB 83-923
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The commission recommended rejecting a complaint against a cantonal law that allowed for "seasonal employment" in a way that petitioners argued violated federal law. The commission reasoned that it should not interfere with cantonal sovereignty unless absolutely necessary and that the constitutionality of the law could be challenged later if it caused specific problems. The commission also stated that it was within the rights of a predominantly Christian canton to include such language in its legislation.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Absatz, Art. 3 sozial, Art. 18 Absatz, Art. 3 Absatz, Art. 18 angehe; Cantonal Law on Seasonal Employment Upheld: rates zu gewähren, weil sie befürchtet, damit für die Zukunft tions saisonnières à caractère économique ou climatique.

Schlagwörter

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Saisonbeschäftigung Verfassungsmässigkeit Beschäftigungsbedingungen Notwegrecht Souveränität Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 73 Absatz
Art. 3 sozial
Art. 18 Absatz
L'article 18,5e alinéa, du Règlement d'exécution de
Art. 3 Absatz
Art. 18 angehe
L'article 18,5e alinéa, du Règlement d'exécution de
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Volltext

14. Dezember 1984 N 1897 Motion Reimann

6. Gemäss Artikel 79 des Bundesgesetzes über das Verwal- #ST# 83.923

tungsverfahren ist die Beschwerde an die Bundesversamm-

lung u.a. zulässig gegen Beschwerdeentscheide des Bun- Motion Reimann

desrates nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a desselben Ausländische Saisonarbeitnehmer

Gesetzes. Darunter fallen auch Beschwerden an den Bun- Saisonniers étrangers

desrat wegen Verletzung von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der

Bundesverfassung über das kantonale Schulwesen. Die

Zuständigkeit der Bundesversammlung ist im vorliegenden

Fall somit gegeben.

Die Kommission ist sich bewusst, dass mit dieser

Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1983

Beschwerde das heikle Gebiet der Souveränitätsabgren-

zung zwischen Bund und Kantonen berührt wird. Die Der Bundesrat wird aufgefordert, im Sinne einer klareren

Beschwerdeführer verlangen von der Bundesversammlung, rechtlichen Umschreibung und Handhabung des Saisonar-

eine vom St. Galler Souverän genehmigte Gesetzesbestim- beiterstatutes folgende Massnahmen zu ergreifen:

mung aufzuheben bzw. die Sache zur erneuten Prüfung an 1. Beschränkung auf echte Saisonverhältnisse. Artikel 18

den Bundesrat zurückzuweisen. Die Kommission ist der Absatz 5 der Vollziehungsverordnung zum ANAG ist restrik-

Überzeugung, dass nicht ohne Not in die kantonale Souve- tiver zu umschreiben und anzuwenden. Diese Bestimmung

ränität eingegriffen und in Zweifelsfällen die Entscheide sieht vor, dass Saisonarbeitnehmer Ausländer sind, «deren

kantonaler Souveräne bestätigt werden sollen. Sie hält sich Beruf ausgesprochene Saisonzeiten hat und die in einem

diesbezüglich an die Praxis des Bundesgerichts, welche solchen Beruf eine Saisonstelle bekleiden». Der Bund hat

kantonale Vorschriften nur aufhebt, wenn sie eine bundes- klare und objektive Kriterien festzulegen, welche das Min-

verfassungskonforme Auslegung keinesfalls zulassen. Die destmass der notwendigen wirtschaftlichen oder witte-

Kommission weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall rungsbedingten saisonalen Schwankungen definieren. Die

um abstrakte Normenkontrolle geht und dass die Vermu- Kantone sind zu verpflichten, ein entsprechendes Register

tung für die Verfassungstreue des kantonalen Gesetzgebers der Saisonbetriebe zu erstellen, für dessen Überwachung

spricht. Sollte später der umstrittene Artikel trotzdem zu tripartite Kommissionen (Behörden/Arbeitgeber/Gewerk-

Misshelligkeiten führen, bestände immer die Möglichkeit, schaften) zuständig sind.

wegen Verstosses gegen Artikel 49, 50 oder 27 der Bundes- 2. Einhaltung der Kontingentierung. Sämtliche Saisonbe-

verfassung vorzugehen. willigungen sind der Kontingentierungspflicht zu unterstel-

Eine Gutheissung der Beschwerde würde jedenfalls der len, mit Einschluss kurzfristiger Bewilligungen mit einer

bisherigen Praxis widersprechen. Es gibt in vielen Kantonen Beschäftigungsdauer bis zu drei Monaten.

Gesetze mit ähnlichen Bestimmungen, und es gibt sogar

Kantonsverfassungen, die eine eigentliche Kantonsreligion Texte de l'intervention la motion du 8 décembre 1983

nennen, ohne das solche deklamatorische Äusserungen bei Pour que la définition juridique du statut des saisonniers

der Gewährleistung beanstandet worden wären. étrangers soit plus claire et pour en améliorer l'application, il

Für die Komission - wie auch schon für den Bundesrat - faut que le Conseil fédéral prenne les mesures suivantes:

sind die sprachwissenschaftlichen Ausführungen der 1. Limitation à la nature strictement saisonnière des

Beschwerdeführer unbestritten, für die Beurteilung der emplois. L'article 18,5e alinéa, du Règlement d'exécution de

Beschwerde aber nicht von entscheidender Bedeutung. Die la LSEE doit être formulé et appliqué de manière plus

Kommission ist der Meinung, dass es das gute Recht eines restrictive. Cette disposition prévoit que les saisonniers sont

mehrheitlich christlichen Kantons sei, derartige Formulie- des étrangers «dont la profession s'exerce à des saisons

rungen in die Gesetzgebung aufzunehmen. déterminées et qui, dans cette profession, occupent un

Die Kommission lehnt es mehrheitlich ab, den Beschwerde- emploi saisonnier». La Confédération doit fixer des critères

führern Einsicht in die Vernehmlassungsakten des Bundes- clairs et objectifs qui définissent le minimum des fluctua-

rates zu gewähren, weil sie befürchtet, damit für die Zukunft tions saisonnières à caractère économique ou climatique.

ein Präjudiz zu schaffen. Les cantons devront tenir un registre ad hoc des entreprises

Antrag der Kommission saisonnières; des commissions tripartites (autorités/

employeurs/syndicats) seront compétentes pour en assurer

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt la surveillance.

dem Rat einstimmig, die Beschwerde abzulehnen.

2. Maintien du contingentement. Toutes les autorisations

Proposition de la commission saisonnières devront être incluses dans le contingent, y

A l'unanimité, la Commission des pétitions et de l'examen compris celles de courte durée (engagement ne dépassant

des constitutions cantonales propose au conseil de rejeter pas trois mois).

le recours. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Braun-

schweig, Bundi, Chopard, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr,

Präsident: Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, Friedli, Gloor, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn,

die Beschwerde abzulehnen. Ein anderer Antrag wird nicht Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Meizoz, Morf, Neu-

gestellt. So beschlossen. komm, Ott, Renschler, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy,

An den Ständerat - Au Conseil des Etats Schmid, Stappung, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Das heutige Statut der ausländischen Saisonarbeitnehmer

vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu befriedigen, einer-

seits, weil es den ausländischen Arbeitnehmer für längere

Zeit von seiner Familie trennt, andererseits, weil im Gegen-

satz zum klaren Wortlaut der Vollziehungsverordnung zum

ANAG Saisonarbeitnehmer nach wie vor auch in Ganzjah-

resbetrieben beschäftigt werden. Die heutige Praxis,

wonach insbesondere das Baugewerbe und das Gastge-

werbe mehr oder weniger pauschal als Saisonbranchen

betrachtet werden, verlangt nach einer Änderung. Der Bun-

desrat hat denn auch in seiner Antwort auf die Motion der

SP-Fraktion vom 16. Juni 1982 eine Bereinigung in Aussicht

gestellt, um das Saisonnierstatut in den Dienst der echten

Motion Reimann 1898 N 14 décembre 1984

Saisonbetriebe zu stellen. Die vorliegende Motion verlangt Saisonniers für Tätigkeiten, die nicht von den Jahreszeiten

eine Konkretisierung dieser bundesrätlichen Politik. abhängen, auch ohne die im verworfenen Ausländergesetz

Der erste Punkt der Motion fordert den Bundesrat auf, klare vorgesehenen Verzeichnisse der Saisonerwerbszweige und

und objektive Kriterien festzulegen, welche den Begriff des der Saisonbetriebe vermieden werden.

Saisonbetriebes definieren. Dabei ist auch zu berücksichti- Hinsichtlich der Befristung der Saisonbewilligung haben

gen, wieweit echte saisonale Schwankungen der Tätigkeit das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement sowie das

eines Betriebes vorliegen und wieweit technisch und organi- Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Herbst

satorisch durchaus eine ganzjährige Tätigkeit möglich wäre 1982 die erforderlichen Weisungen erlassen. Insbesondere

(beispielsweise für das Baugewerbe in Mittelland). Die im ist von den kantonalen Arbeitsmarktbehörden für jeden ein-

Entwurf des Ausländergesetzes vorgesehenen kantonalen zelnen Betrieb mit saisonalem Charakter die betriebliche

Register der Saisonbetriebe sollten als Instrument zu einer Saisondauer festzulegen. In jeder Saisonbewilligung sind

klaren Anwendung des Saisonnierstatuts verwirklicht wer- sodann von der Bewilligungsbehörde die entsprechenden

den. Die laufende Überwachung dieser Register sollte nach Daten anzugeben, wobei die Aufenthaltsdauer vollständig

unserer Auffassung kantonalen tripartiten Kommissionen innerhalb der betrieblichen Saisondauer zu liegen hat.

anvertraut werden, in denen eine direkte Interessenabwä- Schliesslich fällt in Betracht, dass anlässlich der letzten

gung zwischen Behörden, Arbeitgebern und Gewerkschaf- Revision der Begrenzungsverordnung die Höchstzahlen für

ten möglich ist. Saisonniers herabgesetzt und die Ausnahmebestimmungen

Der zweite Punkt der Motion fordert die Unterstellung sämt- für die sogenannten alten Saisonniers aufgehoben wurden.

licher saisonalen Bewilligungen unter die Kontingentie- Mit all diesen Vorkehren wird die Beschäftigung von Saison-

rungspflicht. Der Bundesrat hat in Artikel 3d der ab niers soweit als möglich eingeschränkt. Im gegenwärtigen

1. November 1983 gültigen Fremdarbeiterregelung die Mög- Zeitpunkt sind keine zusätzlichen Bestimmungen erforder-

lichkeit geschaffen, ausländische Arbeitnehmer mit einer lich.

Beschäftigungsdauer unter drei Monaten ohne Kontingen- 2. Einhaltung der Kontingentierung. Kurzfristige Aufent-

tierung auch in Saisonbetrieben zuzulassen. Er hat sich mit halte bis zu drei Monaten sind schon immer, d. h. seit der

diesem Beschluss über den ausdrücklichen Willen aller Einführung der gesamtschweizerischen Begrenzung im

Arbeitnehmerorganisationen hinweggesetzt, die sich in Jahre 1970, von der zahlenmässigen Begrenzung ausge-

ihren Vernehmlassungen gegen diese Neuerung ausspra- klammert worden. Dabei wurden kaum je wesentliche Miss-

chen. bräuche festgestellt. Die bisherige Praxis ging dahin, dass,

Die Begründung, dass damit ein Beitrag zur Bekämpfung mit Ausnahme von Studenten und Schülern, Kurzaufenthal-

der Schwarzarbeit geleistet werde, vermag nicht zu überzeu- ter für höchstens drei Monate nur in Jahresbetrieben zuge-

gen. Wohl kann in einer beschränkten Zahl von Fällen bishe- lassen wurden. Dies bedeutete gegenüber den Saisonbetrie-

rige Schwarzarbeit legalisiert werden, doch wird dadurch ben eine gewisse Ungleichbehandlung, die sich nach den

die Schwarzarbeit im eigentlichen Sinne nicht verringert. Erfahrungen als ungerechtfertigt erwies und deshalb nicht

Vielmehr ist zu befürchten, dass die neue Bestimmung Miss- aufrechterhalten werden konnte. Der anlässlich der letzten

bräuchen Tür und Tor öffnet, indem eine unbegrenzte und Revision der Begrenzungsverordnung geänderte Artikel 3

sozial unkontrollierbare Kategorie neuer «Kurzsaisonniers» Absatz 1 Buchstabe d erlaubt unter gewissen Voraussetzun-

geschaffen wird. gen fortan ebenso Saisonbetrieben, neben den Studenten

Wir fordern daher den Bundesrat auf, die Neufassung von und Schülern auch andere Ausländer zu beschäftigen.

Artikel 3d der Begrenzungsverordnung aufzuheben und Der in der Motion erwähnten Befürchtung, es werde da-

dafür zu sorgen, dass für jede saisonale Tätigkeit, unabhän- durch eine unbegrenzte und sozial benachteiligte Gruppe

gig von ihrer Dauer, eine normale Saisonbewilligung erfor- von neuen «Kurzsaisonniers» geschaffen, ist entgegenzu-

derlich ist. halten, dass nach den geltenden Vorschriften der Begren-

zungsverordnung in jedem Fall kumulativ die beiden folgen-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates den Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 1. Dauer und

vom 12. Februar 1984 Zweck des Aufenthaltes müssen in diesem Rahmen zum

vornherein feststehen und 2. es darf kein solcher Ausländer

Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1984

im gleichen Betrieb ersetzt werden (Rotation). Hinzu kom-

Mit der Motion Reimann wird eine Beschränkung der men die einschränkenden Weisungen des Bundesamtes für

Beschäftigung von Saisonniers auf echte Saisonarbeitsver- Ausländerfragen sowie des Bundesamtes für Industrie,

hältnisse verlangt. Zudem seien die Kantone zu verpflichten, Gewerbe und Arbeit. Insbesondere dürfen solche Ausländer

ein Verzeichnis der Saisonbetriebe ZL erstellen, für deren nicht zur Überbrückung der Zwischensaison, sondern

Überwachung tripartite Kommissionen zuständig sind. grundsätzlich nur innerhalb der betrieblichen Saisondauer

Schliesslich wird die Unterstellung sämtlicher Saisonbewilli- und im gleichen Kalenderjahr nur einmal beschäftigt wer-

gungen unter die Höchstzahlen gefordert, einschliesslich den. Damit entfällt die Möglichkeit, den gleichen Ausländer

der kurzfristigen Bewilligungen mit einer Bewilligungsdauer im gleichen Kalenderjahr sowohl als Kurzaufenthalter als

bis zu drei Monaten. auch als Saisonnier anzustellen. Der Einsatz von solchen

1. Beschränkung auf echte Saisonarbeitsverhältnisse. Kurzaufenthaltern beschränkt sich somit auch bei den

Unechte Saisonarbeitsverhältnisse können entstehen, wenn Betrieben mit saisonalem Charakter praktisch auf betriebli-

Saisonniers für Tätigkeiten eingesetzt werden, die nicht von che Engpässe. Es gelten im übrigen für jeden Einzelfall die

den Jahreszeiten abhängen oder wenn sie über die betriebli- gleichen strengen arbeitsmarktlichen Vorschriften wie für

che Saisondauer hinaus beschäftigt werden. die den Höchstzahlen unterstellten Gruppen von Auslän-

Der in der Motion erwähnte Artikel 18 Absatz 5 ANAV dern. Zudem darf eine Bewilligung zum Stellenantritt nur

beschränkt sich auf die Definition des Saisonniers. Die Vor- erteilt werden, wenn der Ausländer mit einem entsprechen-

aussetzungen für die Erteilung von Saisonbewilligungen den Visum oder mit der erforderlichen Zusicherung einge-

werden dagegen in Artikel 11 der Verordnung des Bundes- reist ist.

rats vom 26. Oktober 1983 über die Bec renzung der Zahl der Aus diesen Gründen kann sich der Bundesrat nicht bereit

erwerbstätigen Ausländer geregelt. Danach müssen kumu- erklären, auf die Neufassung von Artikel 3 Absatz 1 Buch-

lativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, bevor stabe d der Begrenzungsverordnung zurückzukommen.

einem Ausländer eine Saisonbewilligung erteilt werden

kann. Zunächst muss es sich um einen Betrieb handeln, der Schriftliche Erklärung des Bundesrates

saisonalen Charakter hat. Sodann muss der Ausländer in Déclaration écrite du Conseil fédéral

diesem Betrieb tatsächlich eine Saisontätigkeit ausüben. Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.

Schliesslich ist der Ausländer gegen die Folgen der vorzeiti-

gen Entlassung aus wirtschaftlichen Giründen angemessen

zu schützen. Mit dieser Bestimmung kann der Einsatz von

14. Dezember 1984 N 1899 Postulat Günter

Reimann: Ich bedaure es, dass der Bundesrat diese Motion schaften richtet sich daher primär auf eine Erhaltung der

vollumfänglich ablehnt. Zur Beschränkung auf echte Sai- bestehenden Arbeitsplätze und gegen einen Abbau ganzjäh-

sonverhältnisse, wie das der erste Teil der Motion verlangt, riger Arbeitsplätze. Die Schaffung einer zusätzlichen Kate-

ist zu sagen, dass zwar zutrifft, was der Bundesrat in seiner gorie kurzfristiger ausländischer Arbeitskräfte steht dazu im

Antwort ausführt, nämlich dass die nötigen Bestimmungen Widerspruch. Sie verschärft in unnötiger Weise die Span-

in Artikel 18 der Verordnung zum Bundesgesetz über den nungen auf dem Arbeitsmarkt. Wir lehnen deshalb diese

Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern und in Neuordnung trotz der Zusicherungen in der bundesrätli-

Artikel 11 der Verordnung des Bundesrates zur Begrenzung chen Antwort nach wie vor ab.

der Zahl der Ausländer vorhanden sind. Ich könnte mich allenfalls zu einer Umwandlung des ersten

Aber die Durchsetzung dieser Bestimmungen lässt an man- Teils der Motion in ein Postulat bereit erklären. Hingegen

chen Orten zu wünschen übrig. So ist vor einiger Zeit muss ich für den zweiten Teil an der Form der Motion

bekannt geworden, dass allein im Gastgewerbe im Kanton festhalten.

Graubünden in der Zwischensaison jährlich rund 1500 Sai-

sonierbewilligungen ausgestellt wurden, also eine offen- Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die

sichtliche Abweichung von den angeführten Vorschriften. Motion Reimann abzulehnen und widersetzt sich einer

Es handelt sich hier um Ganzjahresstellen, die nur deshalb Umwandlung in ein Postulat. Das Anliegen, das Herr Rei-

mit Saisonniers besetzt werden, weil die Lohnbedingungen mann hier mündlich formuliert hat, ist weitestgehend durch

mit jenen von Ganzjahresbeschäftigten nicht konkurrieren ein Kreisschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen

können. Wir erwarten daher vom Bundesrat, dass er in vom 1. November 1983 erfüllt worden. Darin ist insbeson-

solchen Fällen die bestehenden Vorschriften konsequent dere festgehalten, dass die Saisondauer für jeden einzelnen

zur Anwendung bringt und unechte Saisonverhältnisse be- Betrieb durch das zuständige Arbeitsamt festgelegt wird,

seitigt. wenn es den Entscheid für die Bewilligung erteilt. Im übri-

Das Saisonnierstatut darf nicht dazu missbraucht werden, gen sind dem Bundesrat keine Missbräuche, die dadurch

einzelnen Branchen und Betrieben ein Reservoir an Arbeits- entstanden wären, bekannt.

kräften zu niedrigen Lohnbedingungen zur Verfügung zu Was die Kurzarbeiter angeht, die nur weniger als drei

stellen. Aus diesen Gründen verlangt die Motion ferner, dass Monate zugelassen sind, ist zu bemerken, dass diese nie der

der Bundesrat klare und objektive Kriterien festlegt, welche Kontingentierung unterstanden.

für den Begriff der saisonalen Tätigkeit massgebend sind, Dann möchte ich Sie auch aus formellen Gründen bitten, die

beispielsweise ein bestimmtes Mindestmass an saisonalen Motion abzulehnen. Sie verlangt die Änderung einer Verord-

Schwankungen. Auf dieses Begehren ist der Bundesrat in nung. Herr Reimann hat selber gesagt, dass es nicht den

seiner Antwort leider nicht eingetreten. Artikel 18 angehe, sondernden Artikel 11. Abernichtsdesto-

Nach unserer Auffassung gilt es dabei auch zu berücksichti- trotz sollte das Parlament nicht mit Motionen die Änderung

gen, dass saisonale Beschäftigungen zum Teil bei entspre- einer Verordnung verlangen; dies fällt in die Kompetenz des

chenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen Bundesrates. Ich bin mir zwar bewusst, dass das Parlament

in Ganzjahresbeschäftigungen umgewandelt werden kön- schon Sündenfälle begangen hat und der Bundesrat auch,

nen. Beispielsweise hat die Gewerkschaft Bau und Holz sich indem er solche Motionen entgegengenommen hat, aber

dafür ausgesprochen, im Baugewerbe einen saisonalen wenn man einen Sündenfall begeht, dann muss er nicht

Charakter nur noch in Höhenlagen von über etwa 800 unbedingt wiederholt werden.

Metern über Meer anzuerkennen. Ich möchte Sie also bitten, die Motion abzulehnen.

Zum zweiten Abschnitt der Motion: Da geht es um die

Einhaltung der Kontingentierung bzw. um den Kurzaufent- Abstimmung - Vote

halt. Definitive Aussagen über die Auswirkungen der neuen Für Überweisung der Motion 42 Stimmen

Kategorie liegen kaum vor. Interessiert ist vor allem das Dagegen 88 Stimmen

Gastgewerbe. Die in der Begründung der Motion geäusser-

ten Bedenken bestehen nach wie vor. Das Beispiel Graubün-

den lässt befürchten, dass die neue Kategorie der Kurzauf-

enthalter nicht allein für die Überbrückung betrieblicher

Engpässe eingesetzt wird, wie dies die Antwort versichert,

sondern zur Umgehung der Kontingentierung. Wir sind

nach wie vor der Meinung, dass für die Einführung dieser #ST# 84.384

neuen Kategorie kein wirkliches Bedürfnis besteht. Die offi- Postulat Günter

zielle Begründung, damit solle der Schwarzarbeit entgegen- Differenzierte Tempolimiten

gewirkt werden, vermag uns nicht zu überzeugen. Wenn

man an die 35 000 Arbeitslosen denkt und dazu an die vielen Limitations de vitesse. Différenciation

tausend Asylbewerber, deren Gesuche noch immer pendent

sind, dann stehen genügend Arbeitskräfte im Lande zur

Verfügung, die auch für kurzfristige Bedürfnisse eingesetzt

werden können, ohne dass man dafür zusätzliche ausländi-

sche Arbeitskräfte rekrutieren und in die Schweiz hereinho- Wortlaut des Postulates vom 21. März 1984

len muss. Ist der Bundesrat bereit, die Einführung einer differenzierten

Wir lehnen die Neuordnung insbesondere deshalb ab, weil Tempolimite zu prüfen, wenn damit die Einführung der

sie eine zusätzliche Möglichkeit schafft, ausländische Katalysatoren für Motorfahrzeuge stark beschleunigt wer-

Arbeitskräfte ausserhalb der Kontingentierung hereinzuho- den könnte? Gedacht ist an die Einführung von Tempo 100/

len. Dies bedeutet de facto eine Umgehung der Stabilisie- 80 spätestens im Zeitpunkt der allgemeinen Einführung des

rungspolitik, zu der sich der Bundesrat immer wieder bleifreien Benzins für alle Motorfahrzeuge, welche nicht mit

bekannt hat. Wir sind besorgt über die Tendenz vieler Katalysatoren ausgerüstet sind.

Betriebe, ihre Stammbelegschaften abzubauen und ver-

mehrt Arbeitnehmer nur kurzfristig einzusetzen, so Tempo- Texte du postulat du 21 mars 1984

rärarbeitnehmer, Arbeitskräfte auf Abruf oder eben die Le Conseil fédéral est-il disposé à examiner l'instauration de

neuen ausländischen Kurzaufenthalter. limitations de vitesse différenciées, si cela permettait d'intro-

Die praktisch täglich neuen Meldungen über Entlassungen duire beaucoup plus rapidement l'utilisation de catalyseurs

und längerfristigen Personalabbau in vielen Betrieben füh- pour les véhicules à moteur? Au plus tard au moment où

ren zur Beunruhigung vieler Arbeitnehmer in der Schweiz, l'essence sans plomb sera d'un usage courant, la vitesse

und zwar sowohl schweizerischer wie ausländischer Arbeit- devrait être limitée à 100 et à 80 km/h pour tous les véhicules

nehmer. Das Interesse der Arbeitnehmer und der Gewerk- qui ne sont pas équipés d'un catalyseur.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Reimann Ausländische Saisonarbeitnehmer

Motion Reimann Saisonniers étrangers

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.923

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1984 - 08:00

Date

Data

Seite 1897-1899

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Ref. No 20 012 982

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