Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-575 KI-generiert

Conscientious Objectors and Firefighters' Exemptions Denied

Geschäftsnummer VPB 83-575
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a proposal to create special recruit schools for individuals who refuse to bear arms, stating that training must align with army needs and that integrating conscientious objectors into existing units with weapon-bearing soldiers has proven effective. The court also denied a motion to exempt professional firefighters from military service, as current law already exempts them from active duty and their civilian role fulfills their compulsory service obligation, likening it to that of organized police forces.

Legislator-Regeste

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Art. 13 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation; Conscientious Objectors and Firefighters' Exemptions Denied: The court also denied a motion to exempt professional firefighters from military service, as current law already exempts them from active duty and their civilian role fulfills their compulsory service obligation, likening it to that of organized police forces.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Obligationenrecht Zeugnisverweigerungsrecht Feuerwehrpflichtersatz Gewissensklausel Einspruch gegen die Eheschliessung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation

Cited as the legal basis for exempting professional firefighters from military service, by analogy with police officers.

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Volltext

Motion Renschier 390 N 22 mars 1984

#ST# 83.575 Le président: M. Graf, qui a dû s'absenter, m'a communiqué

qu'il accepte la décision du Conseil fédéral. Le postulat est

Postulat Graf donc rejeté.

Waffenloser Dienst - Service militaire non armé

Abgelehnt - Rejeté

83.588

#ST#

Texf des Postulates vom 26. September 1983

Motion Renschler

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob für

jene Dienstpflichtigen, die einen Dienst mit der Waffe ableh- Berufsfeuerwehrleute.

nen, spezielle Rekrutenschulen zur Ausbildung für unbe- Befreiung vom Militärdienst

waffnete Dienstleistungen du 'chgeführt werden könnten, so Sapeurs-pompiers professionnels.

dass es diesen Dienstpflichtigen später möglich wäre, ihre Exemption du service militaire

Dienstpflicht bei Truppeneinheiten oder Stäben im Rahmen

der normalen Wiederholungs,kurse zu erfüllen.

Texte du postulat du 26 septembre 1983

Le Conseil fédéral est invité à examiner la possibilité de Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1983

créer, à l'intention des personnes astreintes au service mili-

taire qui refusent le port d'armes, des écoles de recrues Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 13 des Bundesgesetzes

spéciales qui leur assureraient une formation leur permet- über die Militärorganisation in dem Sinne zu ändern, dass

tant d'accomplir des services non armés; ils pourraient ainsi das Personal der Berufsfeuerwehrleute analog den Angehö-

remplir par la suite leurs obligations militaires au sein rigen der organisierten Polizeikorps vom Militärdienst

d'unités de la troupe ou d'états-majors dans le cadre de befreit wird.

cours de répétition normaux Texte de la motion du 5 octobre 1983

Schriftlidhe Begründung - Développement par écrit Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 13 de

Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und l'Organisation militaire de la Suisse de telle sorte que les

wünscht eine schriftliche Antwort. sapeurs-pompiers professionnels soient exemptés du ser-

vice militaire au même titre que les agents des corps de

Schriftliche Stellungnahme c'es Bundesrates police organisés.

Rapport écrit du Conseil fédéral Mitunterzeichner- Cosignataires: Bratschi, Braunschweig,

Gemäss Verordnung des Bundesrates vom 24. Juni 1981 Chppard, Eggli, (Merz), Reimann, (Rothen), Stappung, Uch-

über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen tenhagen, Zehnder (10)

werden Unbewaffnete in der Flegel in den Sanitäts- oder den

Luftschutztruppen eingeteilt. Dementsprechend absolvieren Schriftliche Begründung - Développement par écrit

sie auch die Rekrutenschulen dieser Truppengattungen. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind gemäss Verord-

Diese Regelung hat sich bewährt. nung vom 8. Juli 1981 vom aktiven Dienst dispensiert, müs-

Der Vorschlag, für Dienstpflbhtige, die den Dienst mit der sen aber den Instruktionsdienst uneingeschränkt leisten.

Waffe ablehnen, besondere Rekrutenschulen durchzufüh- Diese Regelung war schon wiederholt Anlass von Kritik, vor

ren und sie erst nachher einer bestimmten Truppengattung allem dann, wenn die meist schon knappen Personalbe-

zuzuweisen, muss abgelehnt werden, und zwar aus folgen- stände wegen Militärdienst weiter reduziert werden und die

den Gründen: Aufrechterhaltung des permanenten Feuerwehrdienstes in

Die Ausbildung der Rekruten hat sich in erster Linie nach Frage gestellt wird. Es macht auch wenig Sinn, dass das

den Bedürfnissen der Armee und der einzelnen Truppengat- Personal der Berufsfeuerwehren Militärdienst leisten muss,

tungen zu richten. Der Einsatz von Waffenlosen bei der aber im Ernstfall seinen militärischen Einheiten nicht zur

Truppe wäre kaum gewährleistet, wenn diese in einer Rekru- Verfügung steht, da es - wie erwähnt - vom aktiven Dienst

tenschule ausgebildet würden, in der nicht die für diese dispensiert ist. Dadurch entstehen dem Militär und den

Truppe spezifische Grundausbildung vermittelt wird. Gemeinden mit Berufsfeuerwehren unnötige Kosten und

Das Zusammenfassen von Waffenlosen in besonderen For- organisatorische Probleme. Besonders stossend wird von

mationen hat sich bei den Sanitäts- und Luftschutztruppen, den Angehörigen der Berufsfeuerwehren empfunden, dass

wo entsprechende Versucie gemacht wurden, nicht sie nicht gleich behandelt werden wie die Angehörigen der

bewährt und sich ungünstig auf eine zielgerichtete Ausbil- Polizeikorps, obwohl die Berufsfeuerwehren einen in der

dung ausgewirkt. Bei der Truppe müssen deshalb Waffen- Bedeutung für die Bevölkerung gleichwertigen öffentlichen

lose zusammen mit Waffentragenden in denselben Forma- Dienst verrichten.

tionen eingeteilt werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb

dies nicht auch weiterhin in den Rekrutenschulen möglich Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

sein sollte. Rapport écrit du Conseil fédéral

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für allfällige beson- Gemäss Bundesgesetz über die Militärorganisation ist die

dere Rekrutenschulen f ür Watfenlose weder Ausbildungsan- Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung in der Armee

lagen, noch das erforderliche Ausbildungspersonal zur Ver- zu leisten. Wer die Wehrpflicht nicht durch persönliche

fügung stehen. Dienstleistung erfüllt, hat den Militärpflichtersatz zu be-

Im Hinblick auf eine verbesserte Differenzierung der Dienst- zahlen.

tauglichkeit, die gegenwärtig studiert wird, soll vermehrt auf In Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Militärorganisa-

Waffenlose Rücksicht genommen werden. Besondere tion ist abschliessend geregelt, wer während der Dauer

Rekrutenschulen und Truppenkurse für diese Kategorie von seines Amtes oder seiner Anstellung keinen Militärdienst zu

Armeeangehörigen können aber aus den angeführten leisten hat. Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz

Gründen nicht in Frage kommen. in seiner Fassung vom 22. Juni 1979 befreit diese Personen-

und Berufsgruppen gleichzeitig vom Militärpflichtersatz; sie

Schriftliche Erklärung des Bundesrates erfüllen die Wehrpflicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit.

Déclaration écrite du Conseil fédéral Die Angehörigen der Berufsfeuerwehren - solche bestehen

Der Bundesrat empfiehlt, das, Postulat abzulehnen. in den Städten Zürich, Bern, Lausanne, Basel, St. Gallen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Graf Waffenloser Dienst

Postulat Graf Service militaire non armé

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.575

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1984 - 15:00

Date

Data

Seite 390-390

Page

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Ref. No 20 012 303

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