Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-565 KI-generiert

Exemption of Pension Plans from Insurance Supervision Denied

Geschäftsnummer VPB 83-565
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion to exempt employee pension plans from insurance supervision if they are subject to supervision under the professional old-age, survivors, and disability insurance law. The core issue was whether the existing supervision under the professional insurance law provided sufficient protection to warrant exemption from the stricter insurance supervision law, particularly for pension plans of multiple, non-affiliated employers. The court reasoned that while the professional insurance law offers protection, the insurance supervision law provides a more robust, material, and preventive safeguard. Given that the legislature had previously considered and addressed this distinction when enacting both laws, and that the insurance supervision law was designed to offer a higher level of protection, the court concluded that no new circumstances necessitated a change in the established supervisory framework, thus rejecting the motion.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Absatz, Art. 3 Absatz, Art. 4 dieses, Art. 59 BVG, Art. 59 Absatz, Art. 3 VAG; Exemption of Pension Plans from Insurance Supervision Denied: The core issue was whether the existing supervision under the professional insurance law provided sufficient protection to warrant exemption from the stricter insurance supervision law, particularly for pension plans of multiple, non-affiliated employers. The court reasoned that while the professional insurance law offers protection, the insurance supervision law provides a more robust, material, and preventive safeguard. Given that the legislature had previously considered and addressed this distinction when enacting both laws, and that the insurance supervision law was designed to offer a higher level of protection, the court concluded that no new circumstances necessitated a change in the established supervisory framework, thus rejecting the motion.

Schlagwörter

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Versicherungsaufsicht Invalidenrente Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung Rentenpfändung Sistierung der Versicherungsleistung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978

This provision defines the exceptions from supervisory requirements for personnel insurance institutions, which the motion sought to amend.

Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982

These articles establish the supervisory framework under the BVG, to which the motion proposed to subject certain institutions.

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Volltext

Motion Kündig 662 6 décembre 1983

beantragt Ihnen einstimmig (bei einer Enthaltung), Artikel 3 #ST# 83.565

Absatz 4 gemäss Vorschlag des Bundesrates gutzuheissen

und damit die Anliegen des Nationalrates in rechtlich ein- Motion Kündig

wandfreier Art zu berücksichtigen. Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht

Institutions de prévoyance du personnel.

Bundesrat Friedrich: Es stehen hier ausgesprochen rechtli-

Surveillance

che Probleme zur Diskussion. Aus dem Referat des Kommis-

sionspräsidenten haben Sie wohl herausgehört, dass es sich

teilweise um juristische «Kleinchirurgie» handelt. Die Pro-

bleme sind aber dermassen ausführlich dargelegt worden,

dass ich mich auf einige kurze Bemerkungen beschränken

kann. Wortlaut der Motion vom 20. September 1983

Zunächst einmal zum Problem der Verankerung der Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Ände-

Umweltschutzgründe im SVG: Materiell besteht keine Diffe- rung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgeset-

renz zwischen Bundesrat und Nationalrat. Aber wir möchten zes über die Aufsicht über die privaten Versicherungsein-

eben eine flexiblere Lösung als diejenige des National rates. richtungen vom 23. Juni 1978 zu unterbreiten, wodurch die

Was die Verkehrsverbote anbelangt, so sehen wir in der Personalvorsorgeeinrichtungen eines oder mehrerer priva-

Lösung des Nationalrates in erster Linie einen systemati- ter und/oder öffentlicher Arbeitgeber von der Versiche-

schen Widerspruch zum heutigen SVG. Die Verkehrsverbote rungsaufsicht befreit werden, sofern sie der Aufsicht

sind in Artikel 3 Absatz 3 abschliessend verankert; aber der gemäss Artikel 61 und 62 des Bundesgesetzes über die

Nationalrat führt Verkehrsverbote nun auch noch in Ab- berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

satz 4 ein. Das führt unter anderem zum Widerspruch in den vom 25. Juni 1982 unterliegen.

Rechtsmittel Instanzen, die der Kommissionspräsident auf-

Texte de la motion du 20 septembre 1983

gezeigt hat. Auf der einen Seite werden dann Verkehrsver-

bote nach Absatz 3 vom Bundesgericht beurteilt und auf der Le conseil fédéral est chargé de soumettre un projet de

anderen Seite Verkehrsverbote nach Absatz 4 vom Bundes- modification de l'article 4,1" alinéa, lettre c, de la loi sur la

rat, was zweifellos nicht wünschbar ist. surveillance des institutions d'assurance privées du 23 juin

Was die Privilegierung der Anwohner anbelangt, so ist zu 1978, afin de libérer de cette surveillance les institutions de

unterstreichen, dass die Kantone tatsächlich heute schon prévoyance en faveur du personnel d'un ou plusieurs

das Dauerparkieren als gesteigerten Gemeingebrauch employeurs privés ou publics, en tant que celles-ci sont

regeln können. Ich kann Ihnen das an einem Beispiel zei- soumises à la surveillance prévue aux articles 61 et 62 de la

gen: Kantone und Gemeinden können das Dauerparkieren loi sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et

beispielsweise generell bewilligungspflichtig und allenfalls invalidité du 25 juin 1982.

gebührenpflichtig erklären. Sie können dabei für Anwohner Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, (Baumberger),

und Pendler unterschiedliche Gebührensätze vorsehen. Die Belser, Binder, Bürgi, Genoud, Gerber, Hefti, (Lieberherr),

Rechtsgrundlage für diese Regelung liegt im öffentlichen Meier, Muheim, Reymond, Steiner, Stucki, Weber (15)

Sachenrecht, d. h. in der Kompetenz der Kantone zur Nor-

mierung des gesteigerten Gemeingebrauches. Die Kantone

haben eine solche Kompetenz bereits heute; sie müssen sie Kündig: Die zur Beratung stehende Motion ist auf den

einfach rechtlich einwandfrei handhaben. ersten Blick scheinbar unbedeutend und nicht leicht ver-

Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass der Bundesrat ständlich, indem die Frage der Aufsicht über das BVG bei

den Zielen der Initiative durchaus positiv gegenübersteht. Personalvorsorgeinstitutionen tangiert wird. Ich möchte Sie

Aber er glaubt eben, dass die Regelung des Nationalrates trotzdem bitten, mir etwas mehr Zeit einzuräumen, da wir

keine taugliche ist. Deshalb kam es zu diesem Gegenvor- meines Erachtens ein recht bedeutungsvolles Geschäft vor

schlag. uns haben. Ich hoffe, dass Sie aufgrund meiner Ausführun-

Ich bitte Sie meinerseits, dem bundesrätlichen Vorschlag gen etwas tiefer in das Dickicht der Versicherungsaufsicht

zuzustimmen. vorstossen werden.

Ich darf bei dieser Gelegenheit feststellen, dass im National-

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen rat eine gleichlautende Motion eingereicht wurde. Als Motio-

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière näre figurieren in beiden Räten die ehemaligen Präsidenten

der vorberatenden Kommission des BVG. Damit sei auch

Detailberatung - Discussion par articles dokumentiert, dass es sich um ein Anliegen handelt, das

bereits bei den BVG-Beratungen zur Diskussion stand.

Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 3 Abs. 4, Ziff. II Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wir

Antrag der Kommission kennen heute recht unterschiedliche Aufsichtsformen für

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Institutionen, die genau den gleichen Auftrag erfüllen und in

etwa die gleiche Schutzfunktion für den Versicherten über-

Titre et préambule, eh. l préambule, art. 3 al. 4 et eh. Il nehmen: Einmal die kantonale Aufsicht bzw. die Aufsicht

Proposition de la commission durch das Bundesamt für Sozialversicherung für autonome

Adhérer au projet du Conseil fédéral Vorsorgeeinrichtungen, dies auf der gesetzlichen Grund-

lage des BVG. Dann die vereinfachte Aufsicht durch das

Angenommen - Adopté Bundesamt für Privatversicherung für verbandliche Vorsor-

geeinrichtungen, auf der Basis des Versicherungsaufsichts-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble gesetzes; sodann die vollumfängliche Versicherungsauf-

Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen sicht durch das Bundesamt für Privatversicherung für pri-

(Einstimmigkeit) vate Versicherungen sowie Gemeinschaftsstiftungen, eben-

falls nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese schein-

An den Nationalrat - Au Conseil national bar klare Regelung hat nun aber einige sehr nachteilige

Auswirkungen, die besonders in der Folge des Obligato-

riums des BVG beseitigt werden sollten.

Das Bundesgesetz über die Aufsicht über private Versiche-

rungseinrichtungen, das VAG, bezweckt den Schutz des

Versicherten. Dieser Aufsicht unterstehen alle in der

Schweiz tätigen privaten Versicherungseinrichtungen, auch

solche, die bestimmte Leistungen bei Todes- oder Erlebens-

6. Dezember 1983 663 Motion Kündig

fall versprechen, und zwar selbst dann, wenn sie den Risiko- halb im Bereich der betrieblichen Vorsorge aufgrund der

teil bei Dritten abdecken. unterschiedlichen Risikobeurteilung Vorschriften bestehen

Artikel 4 dieses VAG regelt die Ausnahmen von der Auf- sollen, die eine unterschiedliche Handhabung notwendig

sichtspflicht. Im Buchstaben b heisstes: «Personalvorsorge- machen. Im besonderen ist dies unverständlich, weil das

einrichtungen eines privaten Arbeitgebers sowie eines oder wirtschaftliche Risiko eines einzelnen privaten Arbeitgebers

mehrerer öffentlicher Arbeitgeber sind ausgenommen.» Per- in jedem Falle grösser ist als dasjenige von mehreren, in

sonalvorsorgeeinrichtungen mehrerer privater Arbeitgeber einer Gemeinschaftsstiftung zusammengefassten oder der-

sind nur dann ausgenommen, wenn diese wirtschaftlich jenigen, die durch Gruppenversicherungsverträge bei Versi-

oder finanziell eng verbunden sind. Somit unterstehen Per- cherungsgesellschaften ihrer BVG-Pflicht nachkommen.

sonalvorsorgeeinrichtungen von mehreren nicht wirtschaft- Der Schutz des Versicherten durch die Aufsicht gemäss

lich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitge- BVG genügt bei der kollektiven Einrichtung so gut wie bei

bern der Versicherungsaufsicht gemäss VAG. der einzelbetrieblichen.

In den Beratungen des VAG im Jahre 1977 hat Ständerat Gemeinschaftseinrichtungen im Bereiche der Personalvor-

Morier-Genoud hier in diesem Saal bereits auf diesen Punkt sorge haben sich in den letzten Jahren sehr stark entwickelt

verwiesen und dabei erklärt, dass der Behandlung der Ver- und stellen die eigentliche Basis für die betriebliche Alters-

bandsversicherungen bei der sogenannten vereinfachten vorsorge des kleinen und mittleren Unternehmens dar. Sie

Aufsicht besondere Beachtung zu schenken sei, denn es werden auch in Zukunft dieser Aufgabe nachkommen, wenn

könne nicht angehen, dass kleinere Unternehmen für einen sie nicht durch administrative und finanzielle prohibitive

aus Sicherheitsgründen notwendigen Zusammenschluss in Belastungen in ihrer Tätigkeit behindert und stark einge-

der Altersvorsorge bestraft würden. Durch das BVG ist nun schränkt werden. Nachdem die Aufsicht nach BVG die Versi-

eine, bei den Beratungen des VAG nicht erkennbare, neue cherten hinreichend schützt, sind sämtliche Personalvorsor-

Situation entstanden, die ein Überdenken nicht nur sinnvoll, geeinrichtungen im Sinne der Gleichbehandlung einer ein-

sondern notwendig macht. Die Stiftungsaufsicht, die bisher heitlichen Aufsicht zu unterstellen. Diese Forderung wurde

durch die Kantone und Gemeinden mehr oder weniger auch schon anlässlich der Beratung des BVG sehr klar

intensiv durchgeführt wurde, wurde durch das BVG wesent- dargelegt, was aus den Aufzeichnungen des «Amtlichen

lich verbessert. Bulletins» von der Sitzung des Ständerates vom 26. Januar

Die Vorschriften umfassen unter anderem: die Verantwor- 1982 zu Artikel 59 BVG ersichtlich ist.

tung der Organe, die periodische Überprüfung durch eine Ich erlaube mir, zu zitieren. Als Kommissionspräsident

Kontrollstelle, Vorschriften über Versicherungs- bzw. Vor- führte ich folgendes aus: «In Artikel 59 besteht zwar keine

sorgeexpertentätigkeit, Vorschriften über die Geschäftsfüh- Differenz zum Nationalrat; es scheint der Kommission

rung, Bestimmungen über die Kapitalanlage sowie die Über- jedoch wichtig, dass zu diesem Artikel zuhanden der Mate-

wachung der Solvenz. Diese Stiftungsaufsicht erfasst nun rialien noch einige Ausführungen gemacht werden.

grundsätzlich alle Personalvorsorgeeinrichtungen, unge- Die Ausgangslage: Artikel 59 Absatz 2 BVG gibt dem Bun-

achtet ihrer Rechtsform. Sie ist auch anwendbar im über- desrat die Kompetenz festzulegen, unter welchen Bedingun-

obligatorischen Bereich für alle Vorsorgeeinrichtungen, die gen eine Vorsorgeeinrichtung der Aufsicht des Bundes

gleichzeitig das Obligatorium des BVG durchführen, wie unterstellt wird. In Absatz 3 wird bestimmt, dass die Gesetz-

auch für alle nichtregistrierten Stiftungen. gebung über die Versicherungsaufsicht vorbehalten bleibt.

Die Aufsicht - das kann man sagen - ist somit umfassend. 'In der Botschaft zum BVG wird auf Seite 113 ausgeführt,

Sie wird durch eine kantonale Behörde ausgeführt bzw. für dass in erster Linie Vorsorgeeinrichtungen, die der Gesetz-

gesamtschweizerisch tätige Vorsorgeeinrichtungen durch gebung über die Versicherungsaufsicht unterstehen, der

das Bundesamt für Sozialversicherung. direkten BVG-Aufsicht unterstellt werden. In der Frage der

Im übrigen wurde für die Sicherheit der Versicherten durch Abgrenzung der Aufsicht wird ausgeführt, dass sich die

das BVG ein Sicherheitsfonds geschaffen, der die gesetzli- Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherung auf Fra-

chen Leistungen für alle sicherstellt. Er selbst stellt die neu gen der Solvenz beschränken wird; für alle übrigen Fragen

existierende, primäre Sicherheitsbasis der beruflichen Vor- sei die Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung

sorge dar. Obschon also der Schutz für den Versicherten zuständig.

durch die umfassende Aufsicht im BVG gewährleistet wird, Artikel 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hält fest,

unterstehen nun gewisse Vorsorgeeinrichtungen der priva- dass, wenn der Bund die Aufsicht aufgrund mehrerer

ten Versicherungsaufsicht gemäss VAG. Dies betrifft, wie Gesetze ausübe, der Bundesrat eine einzige Aufsichtsbe-

bereits erwähnt, Stiftungen von wirtschaftlich oder finanziell hörde zu bezeichnen habe, so dass gegen aussen nur eine

nicht eng miteinander verbundenen privaten Arbeitgebern, Stelle in Erscheinung tritt. Nach Ansicht der Kommission

die eine Gemeinschaftseinrichtung betreiben. Darunter ver- sollten aufgrund dieser Rechtslage alle Vorsorgeeinrichtun-

steht man heute bedauerlicherweise auch verbandliche Ge- gen, die dieses Obligatorium gemäss BVG durchführen, der

meinschaftseinrichtungen. direkten Aufsicht des Bundes unterstellt werden, wobei die

Die Unterstellung der Verbandseinrichtungen und der Zuständigkeit beim Bundesamt für Sozialversicherung lie-

Gemeinschaftsstiftungen führt nun nicht nur zu unter- gen sollte. Dabei sollten auch die Bestimmungen in der

schiedlichen Aufsichten, sondern zu einer rechtsungleichen Verordnung so gelegt werden, dass Sammelstiftungen und

Behandlung und auch zu ungleichen Belastungen. Für die ähnliche Formen von Vorsorgeeinrichtungen nicht durch

sogenannte vereinfachte Aufsicht besteht selbst im Jahre Einschränkungen an der Ausführung ihrer Aufgabe gehin-

1983 (fünf Jahre nach Einführung dieses Gesetzes) noch dert werden, wie dies heute in verschiedenen Fällen bereits

keine rechtsgültige Verordnung, die die Auswirkungen geschieht.

genau aufzeigt. Es ist nicht genau ersichtlich, was eigentlich Die Kommission legt auch Wert auf die Äusserungen von

auf die Betroffenen zukommen wird. Es zeichnen sich aber Bundesrat Hürlimann vor der Kommission, die aussagen:

Vorschriften ab, die wesentliche Mehrbelastungen auferle- «Vorderhand werden die Verbandseinrichtungen wie bisher

gen, so Vorschriften über Sicherheitsmargen, über einen der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung unter-

Schwankungsfonds, über technische Rückstellungen und stellt bleiben. Das Versicherungsaufsichtsgesetz sieht ja

Reserven, Vorschriften über Vorsorgepläne und Tarife sowie bekanntlich eine zehnjährige Übergangsfrist vor. Hier ändert

über Stiftungskapitalien und weiteres mehr. Diese Vorschrif- sich also zunächst am Bestehenden nichts.

ten führen insgesamt zu einer Erhöhung der Beiträge oder Im Blick auf die zweite Etappe der BVG-Gesetzgebung wäre

zu einer Reduktion der Leistungen an die Versicherten, was zu prüfen, ob die Beaufsichtigung durch das Bundesamt für

beides nicht zu begrüssen ist. Sozialversicherung zufriedenstellend funktioniert hat. Even-

Die gleichen Vorschriften wirken sich in verstärktem Masse tuell könnte sich danach die Frage stellen, ob die soge-

auf die von den privaten Versicherern angebotenen Grup- nannte vereinfachte Versicherungsaufsicht notwendig ist

penversicherungen sehr nachteilig und zuungunsten der und nicht gegebenenfalls eine Versicherungsaufsichtsge-

Versicherten aus. Es ist nun wirklich nicht einzusehen, wes- setzrevision ins Auge zu fassen wäre. In der Übergangszeit

Motion Kündig 664 6 décembre 1983

wird es jedenfalls nicht zu Doppelunterstellungen bezüglich ten. Einen stärkeren Schutz für die Versicherten, weil die

der Aufsicht kommen.> Soweit das Zitat aus dem Protokoll VAG-Aufsicht erstens einmal eine materielle, präventiv wir-

von Herrn Bundesrat Hürlimann. kende und ausschliesslich durch die Versicherungsauf-

Somit dürfte nach Meinung der Kommission wohl sicherge- sichtsbehörde durchgeführte Staatsaufsicht darstellt, wäh-

stellt sein, dass die noch offenen Fragen, die diskutiert rend die BVG-Aufsicht sich im nachhinein auswirkt und

werden, im Sinne der Kommissionsmeinung behandelt schwergewichtig nach dem Grundsatz der Selbstkontrolle

werden.» durchgeführt wird. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde nach

Soweit die Ausführungen aus dem Jahre 1982. BVG beschränkt sich im wesentlichen auf die Überwachung

Da nun aber neugebildete und angepasste Verbandsvorsor- der Einhaltung der BVG-Vorschriften durch die Vorsorge-

geeinrichtungen bereits heute der vereinfachten Aufsicht einrichtung. Die VAG-Aufsicht bietet zweitens einen stärke-

unterstellt werden, ist der Zeitpunkt für eine Gesetzesände- ren Schutz für die Versicherten, weil sie eine materielle

rung dringend geworden. Sicherstellung sämtlicher Versicherungsansprüche vor-

Ich ersuche Sie daher, meine Motion, die ich im Sinne einer schreibt. Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass

allgemeinen Anregung verstehe, gutzuheissen. demgegenüber der im BVG vorgesehene Sicherheitsfonds

nur gerade die obligatorische Minimalleistung zahlungsun-

Bundesrat Friedrich: Ich nehme namens des Bundesrates fähig gewordener Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt. Aus-

zur Motion von Herrn Ständerat Kündig folgendermassen serdem erfordert nach unserer Auffassung der Grundsatz

Stellung: Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni der rechtsgleichen Behandlung, dass Personalversiche-

1978 (VAG) nimmt die Abgrenzung der aufsichtspflichtigen rungseinrichtungen mehrerer Arbeitgeber der gleichen

von den nichtaufsichtspflichtigen Versicherungseinrichtun- materiellen Versicherungsaufsicht unterstellt werden wie

gen nach folgender Methodik vor: Artikel 3 VAG nennt in die Lebensversicherungseinrichtungen, weil sie ihrer

Form einer Generalklausel die aufsichtspflichtigen Ver- Bedeutung nach ebenso gross sein können wie gewisse

sicherungseinrichtungen. Er statuiert die Aufsichtspflicht Lebensversicherungseinrichtungen und diesen in ihrer

grundsätzlich für alle Versicherungseinrichtungen. Die Aus- Rechts- und Wirtschaftsstruktur ausserordentlich nahekom-

nahmen von der Aufsicht werden in Artikel 4 Absatz 1 VAG in men können.

Form eines Ausnahmekataloges abschliessend enumeriert. Der Gesetzgeber wollte sich somit bei den Personalversiche-

Nach Litera c dieser Bestimmung sind von der Aufsicht aus- rungseinrichtungen mehrerer Arbeitgeber nicht mit der

genommen Personalversicherungseinrichtungen 1. eines BVG-Aufsicht begnügen. Diese Auffassung herrschte bereits

privaten Arbeitgebers, 2. mehrerer privater Arbeitgeber, in den Kommissionen des Ständerates wie des National rates

sofern sie wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander vor, weshalb Anträge, die das gleiche Ziel wie die Motion

verbunden sind, 3. eines öffentlichen Arbeitgebers und 4. verfolgten, abgelehnt wurden. Hätte der Gesetzgeber die im

mehrerer öffentlicher Arbeitgeber. VAG verankerte Abgrenzung der Aufsichtspflicht ändern

Personalversicherungseinrichtungen mehrerer privater Ar- wollen, so hätte er bei Erlass des BVG dazu Gelegenheit

beitgeber, bei denen die Voraussetzung der wirtschaftlich gehabt. Eine solche Änderung ist jedoch nicht erfolgt.

oder finanziell engen Verbundenheit nicht gegeben ist, sind Der Bundesrat kann sich übrigens der Auffassung, wonach

demzufolge aufsichtspflichtig. Personalversicherungsein- die im VAG vorgesehene Abgrenzung der Aufsichtspflicht zu

richtungen mehrerer öffentlicher Arbeitgeber sind nicht auf- einer unnötigen Doppelspurigkeit führe, nicht anschliessen.

sichtspflichtig, wohl aber solche mehrerer öffentlicher und Artikel 44 VAG soll vielmehr administrative Erschwerungen

privater Arbeitgeber. verhindern. Dieser Artikel 44 lautet folgendermassen: Übt

Die Motion verfolgt nun das Ziel, Personalvorsorgeeinrich- der Bund die Aufsicht über Versicherungseinrichtungen

tungen eines oder mehrerer privater und/oder öffentlicher kraft mehrerer Gesetze aus, so sorgt der Bundesrat dafür,

Arbeitgeber von der Versicherungsaufsicht zu befreien, dass eine einzige Aufsichtsbehörde die Beziehungen mit

sofern diese dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die den Versicherungseinrichtungen wahrnimmt.»

berufliche Alters-, H unterlassenen- und Invalidenvorsorge In Ausführung dieser versicherungsaufsichtsrechtlichen

(BVG) unterliegen. Offensichtlich liegt also der Motion die Bestimmung, der Vorschriften des BVG sowie entsprechen-

Annahme zugrunde, dass nach heutiger Rechtslage die Ver- der Zusicherungen des Sprechers des Bundesrates bei den

sicherungsaufsichtspflicht von Personalversicherungsein- Beratungen zum VAG, wonach die gleichzeitige Unterstel-

richtungen mehrerer privater und öffentlicher Arbeitgeber lung unter die vereinfachte Aufsicht, die BVG-Aufsicht und

erfüllt ist, eine Auffassung, die vom Bundesrat geteilt wird. die Stiftungsaufsicht, möglichst einfach durchgeführt wer-

Die von der Motion aufgeworfenen Fragen bildeten einen den soll, erliess der Bundesrat am 29. Juni 1983 die Verord-

Kernpunkt der Beratungen des Parlamentes zum VAG in nung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der

den Jahren 1977 und 1978. Beide Räte legten aufgrund der Vorsorgeeinrichtungen (Verordnung 1 zum BVG). Danach

Botschaft zum BVG und der bereits parallel laufenden BVG- beaufsichtigt ausschliesslich das Bundesamt für Privatver-

Beratungen besonderen Wert darauf, die Vorlage zum VAG sicherungswesen Vorsorgeeinrichtungen, die dem VAG

mit dem Entwurf zum BVG zu koordinieren. Man hat also unterstehen, und zwar für die Versicherungsaufsicht, die

das Problem damals durchaus gesehen. Mit Bezug auf die BVG-Aufsicht sowie gegebenenfalls auch für die Stiftungs-

Fragestellung Versicherungsaufsicht oder BVG-Aufsicht aufsicht, während das Bundesamt für Sozialversicherung

sind nach Abschluss der Beratungen zum VAG im Juni 1978 mit Bezug auf die BVG-Aufsicht nur die Oberaufsicht

zum BVG-Gesetzgeber keine wesentlichen entscheidenden ausübt.

Änderungen mehr vorgenommen worden. Das gilt auch für Personalversicherungseinrichtungen, auf welche die Anpas-

den durch das BVG geschaffenen Sicherheitsfonds, der sungsfrist nach Artikel 53 VAG zur Anwendung gelangt, die

hinsichtlich Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von vom Motionär zitiert worden ist, werden bis zum Auslaufen

zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen ge- der Frist am 31. Dezember 1988 bzw. bis zur Erteilung der

genüber der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Bewilligung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizei-

Stiftung für den gesamtschweizerischen Lastenausgleich departement ausschliesslich der BVG-Aufsichtsbehörde

keine Änderung erbracht hat. Es kann deshalb nicht davon BSV oder Kanton unterstellt. Aufgrund dieser Regelung ist

ausgegangen werden, dass der BVG-Gesetzgeber eine völ- eine Doppelaufsicht ausgeschlossen. Der Bundesrat stellt

lig neue Situation geschaffen habe. fest, dass die Versicherungsaufsicht für die Versicherten

Für die im VAG getroffene Abgrenzung der Versicherungs- einen stärkeren Schutz bietet als die BVG-Aufsicht. Durch

aufsichtspflicht waren in beiden Räten die folgenden Über- den Erlass des BVG ist keine Situation entstanden, die eine

legungen massgebend: Die Versicherungsaufsicht, sei sie Neubeurteilung der Frage der Abgrenzung der Versiche-

nun ordentlich oder vereinfacht, ist strenger als die Aufsicht rungsaufsichtspflicht erfordern würde. Es erscheint deshalb

nach BVG und die durch das BVG verbesserte Stiftungsauf- nicht zweckmässig, nach so kurzer Zeit den ganzen Fragen-

sicht. Sie bietet also - das ist eine wesentliche Überlegung komplex erneut zur Diskussion zu stellen und dafür den

des Bundesrates - einen stärkeren Schutz für die Versicher- Gesetzgebungsapparat schon wieder in Gang zu setzen.

6. Dezember 1983 665 Motion Kündig

Darf ich im Hinblick auf die mündliche Begründung noch Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Für diese besonde-

folgendes beifügen: Es ist nicht einzusehen, wieso heute ren Fälle wurde dann die sogenannte vereinfachte Versiche-

das VAG im Hinblick auf das BVG schon wieder geändert rungsaufsicht vorgesehen. Diese vereinfachte Aufsicht - das

werden soll. Der Gesetzgeber rechnete bei der Beratung des muss ich unterstreichen - ist der vollen Aufsicht nachgebil-

VAG fest damit, dass das BVG in Kraft treten wird. Er hatte det, welche seit langem für die kommerziell tätigen Versi-

die entsprechenden Entwürfe vor sich, und er schenkte cherungsgesellschaften gilt. Schon damals stand - das kam

deshalb auch der Koordinierung mit diesem Gesetz die in den Ausführungen von Herrn Kündig, aber auch in denje-

grösste Beachtung. Deshalb hat er ergänzend Artikel 44 nigen von Herrn Bundesrat Friedrich zum Ausdruck - das

VAG eingefügt, den ich Ihnen zitiert habe. Es kann somit Problem der Doppelaufsicht VAG/BVG zur Diskussion. Ich

nicht davon gesprochen werden, die Annahme des BVG muss aber darauf hinweisen, dass die Endphase der Bera-

bilde ein neues Element, das nun eine Abänderung des VAG tungen des VAG in einem Zeitpunkt stattfand, als das BVG

notwendig machen würde. nationalrätlicher Ausgestaltung in eine Sackgasse geriet,

Aus diesen Erwägungen empfiehlt Ihnen der Bundesrat, die aus der dann der Ständerat den Ausweg gefunden hat. Bei

Motion abzulehnen. Abschluss der Beratungen des VAG konnte man durchaus

die Frage stellen, ob das BVG je einmal in Kraft treten werde.

Überlegen wir jetzt kurz, was mit den von beiden Gesetzen

Kündig: Ich gestatte mir, zu den Ausführungen von Herrn erfassten Institutionen geschieht: Ab dem I.Januar 1985,

Bundesrat Friedrich noch einige kurze Bemerkungen zu also in einem Jahr, kommen sie unter das BVG. Die Aufsicht

machen. Er sprach von der Möglichkeit der Koordination wird entweder durch den Kanton oder bei überregionalen

BVG/Versicherungsaufsichtsgesetz. Ich muss Ihnen sagen, Institutionen durch das Bundesamt für Sozialversicherung

wir standen damals in der Kommission unter einem derarti- ausgeübt. Die Institutionen passen sich an; sie leben sich

gen Zeitdruck, dass dieses Problem tatsächlich nicht mehr ein. Im Jahre 1988, nach Ablauf der zehnjährigen Über-

angegangen werden konnte, obwohl die Kommission es gangsfrist des VAG, kommen sie dann hinüber unter die

sehr intensiv behandelt hat. Wir haben mehrmals die Zusi- Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherung. Diese hat

cherung von Herrn Bundesrat Hürlimann erhalten, dass er dann beides auszuüben, die vereinfachte Aufsicht nach VAG

nach Abschluss der Beratungen des BVG unverzüglich die und die Aufsicht nach BVG. Nach vierjähriger, wie ich hoffe,

Synchronisation der BVG-Aufsicht mit der Aufsicht des Ver- klagloser Tätigkeit dieser Institutionen nach BVG werden sie

sicherungsaufsichtsgesetzes vorantreiben werde. Es ist also einem verschärften Regime bei einem anderen Amte

doch auch nicht einzusehen - und daran stosse ich mich, unterstellt. Ich möchte in Übereinstimmung mit Herrn Kün-

das muss ich Ihnen sagen, Herr Bundesrat -, dass die dig sagen, das sei nicht notwendig. Wir haben im BVG

materielle Sicherstellung des Versicherten unterschiedlich genügend Kontrollinstrumente. Jede Vorsorgeinstitution

beurteilt wird, ob er nun in einer Gruppe versichert oder ob muss eine Kontrollstelle einsetzen, und für den versiche-

er bei einem einzelnen Arbeitgeber versichert ist. Wenn rungstechnischen Teil muss sie einen anerkannten Exper-

doch diese Aufsicht nach BVG ungenügend ist, dann ver- ten bestellen, der periodisch überprüft, ob die Vorsorgeein-

stehe ich nicht, weshalb nicht alle Vorsorgeeinrichtungen - richtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Ver-

und zwar ohne Ausnahme, auch die öffentlichen - dieser pflichtungen erfüllen kann, und ob die reglementarischen

Aufsicht des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterstellt versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistun-

werden. Dann müsste man uns ja den Vorwurf machen, wir gen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften

hätten im BVG eine ungenügende Aufsicht legiferiert und entsprechen.

gesetzlich verankert. Das ist das, was mich stört. Mich stört Ich würde meinen, dass mit diesen Bestimmungen die Inter-

es nicht, dass man eine gute Kontrolle durchführt, dass man essen der Versicherten - und um die geht es hier - voll

den Versicherten schützen will. Was mich stört, ist die gewahrt sind. Für verschärfte Bestimmungen liegt kein

unterschiedliche dreistufige Beurteilung des Risikos, und zwingender Grund vor. Die Lösung, wie sie sich jetzt

zwar genau im inversen Sinn. Deshalb bin ich der Meinung, abzeichnet in den beiden Gesetzen, ist wirklich ein Fall von

dass es auch nach kurzer Zeit angebracht ist, wenn man «zuviel Staat». Wir sollten es nicht soweit kommen lassen.

heute dieses Gesetz revidiert. Ich bitte Sie, die Motion Kündig erheblich zu erklären.

Bürgl: Ich bitte Sie um Verständnis, wenn neben dem Motio- Bundesrat Friedrich: Das Problem der Koordination zwi-

när ein zweiter Redner auf dem Plan erscheint. Ich muss schen diesen beiden Gesetzen ist anlässlich der Beratung

allerdings betonen, dass es mir nicht vergönnt ist, heute und der Gutheissung des VAG gelöst worden. Jenes Pro-

meinen gouvernementalen Gefühlen Ausdruck verleihen zu blem stand damals ganz deutlich zur Diskussion. Wir sehen

können. Ich kann mich nämlich den Überlegungen des deshalb nicht ein, weshalb nach so kurzer Zeit plötzlich

Departementschefs nicht anschliessen und unterstütze die etwas völlig anderes gelten soll und ganz andere Gesichts-

Motion von Ratskollege Kündig. punkte massgebend sein sollen. Ich möchte auch unterstrei-

Es ist sicher kein Zufall - ich möchte das sehr unterstreichen chen, dass damals der Entwurf zum BVG vorgelegen hat

-, dass gerade zwei Ratsmitglieder in dieser Sache interve- und mindestens mit Bezug auf die hier wesentlichen Punkte

nieren, welche sich seinerzeit sehr intensiv für eine vernünf- an jenem Entwurf keine Änderungen vorgenommen

tige Ausgestaltung des Bundesgesetzes über die berufliche wurden.

Vorsorge eingesetzt haben. Dank dieses Einsatzes, dank des Herr Kündig stört sich daran, dass eine unterschiedliche

Verständnisses des ganzen Ständerates, war es dann mög- Aufsicht besteht. Ich habe Ihnen gesagt, dass das VAG in

lich, dieses BVG überhaupt um die Klippen zu bringen. Artikel 4 einen Ausnahmekatalog aufzählt; in diesem Aus-

Mit der Motion Kündig stehen die Vorsorgeinstitutionen - nahmekatalog sind natürlich die Fälle enthalten, in denen

vor allem der Verbände, die Gemeinschaftsstiftungen und eine vereinfachte Versicherungsaufsicht nach Auffassung

ähnliche Gebilde - im Mittelpunkt. Es sind überwiegend des damaligen Gesetzgebers nicht zur Anwendung kommt.

Institute der Klein- und Mittelbetriebe. Diese Betriebe sind Es wird also hier nach der Wichtigkeit abgestuft.

zu klein, um eigene Pensionskassen zu führen. Sie müssen Es ist richtig, dass Herr Bundesrat Hürlimann seinerzeit im

sich zur Bewältigung dieser sozialpolitischen Aufgabe Parlament gewisse Zusicherungen diesbezüglich abgege-

zusammenschliessen. Ich kenne dieses Gebiet selber durch ben hat. Ich muss immerhin vermerken, dass diese Zusiche-

den Aufbau einer Vorsorgeinstitution im Gewerbe der ost- rungen ohne Konsultation des zuständigen Chefs des

schweizerischen Kantone. Diese Institutionen erlebten Ende Justiz- und Polizeidepartementes erfolgt sind; das war

der sechziger, zu Beginn der siebziger Jahre im Zeichen der damals noch Herr Bundesrat Furgler. Vor allem aber muss

lebhaften Diskussion um die zweite Säule einen starken ich Ihnen sagen, dass die von Herrn Bundesrat Hürlimann

Aufschwung. Die Aufsicht war indessen teilweise lücken- als Voraussetzung einer Neuüberprüfung erwähnten Erfah-

haft. Dies führte dann zu den Bestrebungen zur Revision des rungen mit dem BVG bis heute überhaupt noch nicht

Initiative populaire «pour le droit à la vie» 666 8 décembre 1983

gemacht werden konnten. Also insofern sind diese Zusiche- #ST# Siebente Sitzung - Septième séance

rungen von Herrn Bundesrat Hürlimann für den heutigen

Entscheid noch gar nicht aktuell.

Donnerstag, S.Dezember 1983, Vormittag

Abstimmung - Vote Jeudi 8 décembre 1983, matin

Für Überweisung der Motion 33 Stimmen 8.00h

Dagegen 3 Stimmen

Vorsitz - Présidence: M. Debétaz

An den Nationalrat - Au Conseil national

Schluss der Sitzung um 11.50 Uhr

La séance est levée à 11 h 50 83.019

Recht auf Leben. Volksinitiative

Initiative populaire «pour le droit à la vie»

Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Februar 1983 (BBI II, 1)

Message et projet d'arrêté du 28 février 1983 (FF II, 1)

Antrag der Kommission

Art. 2

Streichen

Art. 3

Mehrheit

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die

Volksinitiative zu verwerfen. (Rest des Artikels streichen)

Minderheit

(Schmid, Genoud, Matossi, Schönenberger, Zumbühl)

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die

Volksinitiative anzunehmen.

Antrag Piller

Nach Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Art. 2

Biffer

Art. 3

Majorité

L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can-

tons de rejeter l'initiative populaire. (Biffer le reste de l'ar-

ticle)

Minorité

(Schmid, Genoud, Matossi, Schönenberger, Zumbühl)

L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can-

tons d'approuver l'initiative populaire.

Proposition Piller

Selon la proposition du Conseil fédéral

M. Meylan, rapporteur: La matière que nous traitons ce

matin est difficile. Elle ne troublera pas, j'en suis sûr, la

sérénité qui caractérise les débats de notre conseil, mais elle

peut ensuite, malheureusement, devenir explosive.

Avant de vous rendre compte des travaux de votre commis-

sion, je voudrais prendre la liberté de vous dire brièvement

les trois raisons de mon inquiétude.

Premièrement, ainsi que le montre clairement le message du

Conseil fédéral, le droit à la vie, droit fondamental, qui n'est

contesté par personne, qu'il soit non inscrit, comme aujour-

d'hui, ou à écrire dans la constitution, selon le vœu des

initiants, comporte plusieurs aspects liés entre eux: nais-

sance, mort, mais aussi, par exemple, transplantation d'or-

ganes, peine de mort, suicide. Or, dans les circonstances

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Kündig Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht

Motion Kündig Institutions de prévoyance du personnel. Surveillance

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.565

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.12.1983 - 08:00

Date

Data

Seite 662-666

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Ref. No 20 012 174

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