Exemption of Pension Plans from Insurance Supervision Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to exempt employee pension plans from insurance supervision if they are subject to supervision under the professional old-age, survivors, and disability insurance law. The core issue was whether the existing supervision under the professional insurance law provided sufficient protection to warrant exemption from the stricter insurance supervision law, particularly for pension plans of multiple, non-affiliated employers. The court reasoned that while the professional insurance law offers protection, the insurance supervision law provides a more robust, material, and preventive safeguard. Given that the legislature had previously considered and addressed this distinction when enacting both laws, and that the insurance supervision law was designed to offer a higher level of protection, the court concluded that no new circumstances necessitated a change in the established supervisory framework, thus rejecting the motion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Absatz, Art. 3 Absatz, Art. 4 dieses, Art. 59 BVG, Art. 59 Absatz, Art. 3 VAG; Exemption of Pension Plans from Insurance Supervision Denied: The core issue was whether the existing supervision under the professional insurance law provided sufficient protection to warrant exemption from the stricter insurance supervision law, particularly for pension plans of multiple, non-affiliated employers. The court reasoned that while the professional insurance law offers protection, the insurance supervision law provides a more robust, material, and preventive safeguard. Given that the legislature had previously considered and addressed this distinction when enacting both laws, and that the insurance supervision law was designed to offer a higher level of protection, the court concluded that no new circumstances necessitated a change in the established supervisory framework, thus rejecting the motion.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines the exceptions from supervisory requirements for personnel insurance institutions, which the motion sought to amend.
These articles establish the supervisory framework under the BVG, to which the motion proposed to subject certain institutions.
Volltext
Motion Kündig 662 6 décembre 1983
beantragt Ihnen einstimmig (bei einer Enthaltung), Artikel 3 #ST# 83.565
Absatz 4 gemäss Vorschlag des Bundesrates gutzuheissen
und damit die Anliegen des Nationalrates in rechtlich ein- Motion Kündig
wandfreier Art zu berücksichtigen. Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht
Institutions de prévoyance du personnel.
Bundesrat Friedrich: Es stehen hier ausgesprochen rechtli-
Surveillance
che Probleme zur Diskussion. Aus dem Referat des Kommis-
sionspräsidenten haben Sie wohl herausgehört, dass es sich
teilweise um juristische «Kleinchirurgie» handelt. Die Pro-
bleme sind aber dermassen ausführlich dargelegt worden,
dass ich mich auf einige kurze Bemerkungen beschränken
kann. Wortlaut der Motion vom 20. September 1983
Zunächst einmal zum Problem der Verankerung der Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Ände-
Umweltschutzgründe im SVG: Materiell besteht keine Diffe- rung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgeset-
renz zwischen Bundesrat und Nationalrat. Aber wir möchten zes über die Aufsicht über die privaten Versicherungsein-
eben eine flexiblere Lösung als diejenige des National rates. richtungen vom 23. Juni 1978 zu unterbreiten, wodurch die
Was die Verkehrsverbote anbelangt, so sehen wir in der Personalvorsorgeeinrichtungen eines oder mehrerer priva-
Lösung des Nationalrates in erster Linie einen systemati- ter und/oder öffentlicher Arbeitgeber von der Versiche-
schen Widerspruch zum heutigen SVG. Die Verkehrsverbote rungsaufsicht befreit werden, sofern sie der Aufsicht
sind in Artikel 3 Absatz 3 abschliessend verankert; aber der gemäss Artikel 61 und 62 des Bundesgesetzes über die
Nationalrat führt Verkehrsverbote nun auch noch in Ab- berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
satz 4 ein. Das führt unter anderem zum Widerspruch in den vom 25. Juni 1982 unterliegen.
Rechtsmittel Instanzen, die der Kommissionspräsident auf-
Texte de la motion du 20 septembre 1983
gezeigt hat. Auf der einen Seite werden dann Verkehrsver-
bote nach Absatz 3 vom Bundesgericht beurteilt und auf der Le conseil fédéral est chargé de soumettre un projet de
anderen Seite Verkehrsverbote nach Absatz 4 vom Bundes- modification de l'article 4,1" alinéa, lettre c, de la loi sur la
rat, was zweifellos nicht wünschbar ist. surveillance des institutions d'assurance privées du 23 juin
Was die Privilegierung der Anwohner anbelangt, so ist zu 1978, afin de libérer de cette surveillance les institutions de
unterstreichen, dass die Kantone tatsächlich heute schon prévoyance en faveur du personnel d'un ou plusieurs
das Dauerparkieren als gesteigerten Gemeingebrauch employeurs privés ou publics, en tant que celles-ci sont
regeln können. Ich kann Ihnen das an einem Beispiel zei- soumises à la surveillance prévue aux articles 61 et 62 de la
gen: Kantone und Gemeinden können das Dauerparkieren loi sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et
beispielsweise generell bewilligungspflichtig und allenfalls invalidité du 25 juin 1982.
gebührenpflichtig erklären. Sie können dabei für Anwohner Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, (Baumberger),
und Pendler unterschiedliche Gebührensätze vorsehen. Die Belser, Binder, Bürgi, Genoud, Gerber, Hefti, (Lieberherr),
Rechtsgrundlage für diese Regelung liegt im öffentlichen Meier, Muheim, Reymond, Steiner, Stucki, Weber (15)
Sachenrecht, d. h. in der Kompetenz der Kantone zur Nor-
mierung des gesteigerten Gemeingebrauches. Die Kantone
haben eine solche Kompetenz bereits heute; sie müssen sie Kündig: Die zur Beratung stehende Motion ist auf den
einfach rechtlich einwandfrei handhaben. ersten Blick scheinbar unbedeutend und nicht leicht ver-
Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass der Bundesrat ständlich, indem die Frage der Aufsicht über das BVG bei
den Zielen der Initiative durchaus positiv gegenübersteht. Personalvorsorgeinstitutionen tangiert wird. Ich möchte Sie
Aber er glaubt eben, dass die Regelung des Nationalrates trotzdem bitten, mir etwas mehr Zeit einzuräumen, da wir
keine taugliche ist. Deshalb kam es zu diesem Gegenvor- meines Erachtens ein recht bedeutungsvolles Geschäft vor
schlag. uns haben. Ich hoffe, dass Sie aufgrund meiner Ausführun-
Ich bitte Sie meinerseits, dem bundesrätlichen Vorschlag gen etwas tiefer in das Dickicht der Versicherungsaufsicht
zuzustimmen. vorstossen werden.
Ich darf bei dieser Gelegenheit feststellen, dass im National-
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen rat eine gleichlautende Motion eingereicht wurde. Als Motio-
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière näre figurieren in beiden Räten die ehemaligen Präsidenten
der vorberatenden Kommission des BVG. Damit sei auch
Detailberatung - Discussion par articles dokumentiert, dass es sich um ein Anliegen handelt, das
bereits bei den BVG-Beratungen zur Diskussion stand.
Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 3 Abs. 4, Ziff. II Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wir
Antrag der Kommission kennen heute recht unterschiedliche Aufsichtsformen für
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Institutionen, die genau den gleichen Auftrag erfüllen und in
etwa die gleiche Schutzfunktion für den Versicherten über-
Titre et préambule, eh. l préambule, art. 3 al. 4 et eh. Il nehmen: Einmal die kantonale Aufsicht bzw. die Aufsicht
Proposition de la commission durch das Bundesamt für Sozialversicherung für autonome
Adhérer au projet du Conseil fédéral Vorsorgeeinrichtungen, dies auf der gesetzlichen Grund-
lage des BVG. Dann die vereinfachte Aufsicht durch das
Angenommen - Adopté Bundesamt für Privatversicherung für verbandliche Vorsor-
geeinrichtungen, auf der Basis des Versicherungsaufsichts-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble gesetzes; sodann die vollumfängliche Versicherungsauf-
Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen sicht durch das Bundesamt für Privatversicherung für pri-
(Einstimmigkeit) vate Versicherungen sowie Gemeinschaftsstiftungen, eben-
falls nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese schein-
An den Nationalrat - Au Conseil national bar klare Regelung hat nun aber einige sehr nachteilige
Auswirkungen, die besonders in der Folge des Obligato-
riums des BVG beseitigt werden sollten.
Das Bundesgesetz über die Aufsicht über private Versiche-
rungseinrichtungen, das VAG, bezweckt den Schutz des
Versicherten. Dieser Aufsicht unterstehen alle in der
Schweiz tätigen privaten Versicherungseinrichtungen, auch
solche, die bestimmte Leistungen bei Todes- oder Erlebens-
6. Dezember 1983 663 Motion Kündig
fall versprechen, und zwar selbst dann, wenn sie den Risiko- halb im Bereich der betrieblichen Vorsorge aufgrund der
teil bei Dritten abdecken. unterschiedlichen Risikobeurteilung Vorschriften bestehen
Artikel 4 dieses VAG regelt die Ausnahmen von der Auf- sollen, die eine unterschiedliche Handhabung notwendig
sichtspflicht. Im Buchstaben b heisstes: «Personalvorsorge- machen. Im besonderen ist dies unverständlich, weil das
einrichtungen eines privaten Arbeitgebers sowie eines oder wirtschaftliche Risiko eines einzelnen privaten Arbeitgebers
mehrerer öffentlicher Arbeitgeber sind ausgenommen.» Per- in jedem Falle grösser ist als dasjenige von mehreren, in
sonalvorsorgeeinrichtungen mehrerer privater Arbeitgeber einer Gemeinschaftsstiftung zusammengefassten oder der-
sind nur dann ausgenommen, wenn diese wirtschaftlich jenigen, die durch Gruppenversicherungsverträge bei Versi-
oder finanziell eng verbunden sind. Somit unterstehen Per- cherungsgesellschaften ihrer BVG-Pflicht nachkommen.
sonalvorsorgeeinrichtungen von mehreren nicht wirtschaft- Der Schutz des Versicherten durch die Aufsicht gemäss
lich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitge- BVG genügt bei der kollektiven Einrichtung so gut wie bei
bern der Versicherungsaufsicht gemäss VAG. der einzelbetrieblichen.
In den Beratungen des VAG im Jahre 1977 hat Ständerat Gemeinschaftseinrichtungen im Bereiche der Personalvor-
Morier-Genoud hier in diesem Saal bereits auf diesen Punkt sorge haben sich in den letzten Jahren sehr stark entwickelt
verwiesen und dabei erklärt, dass der Behandlung der Ver- und stellen die eigentliche Basis für die betriebliche Alters-
bandsversicherungen bei der sogenannten vereinfachten vorsorge des kleinen und mittleren Unternehmens dar. Sie
Aufsicht besondere Beachtung zu schenken sei, denn es werden auch in Zukunft dieser Aufgabe nachkommen, wenn
könne nicht angehen, dass kleinere Unternehmen für einen sie nicht durch administrative und finanzielle prohibitive
aus Sicherheitsgründen notwendigen Zusammenschluss in Belastungen in ihrer Tätigkeit behindert und stark einge-
der Altersvorsorge bestraft würden. Durch das BVG ist nun schränkt werden. Nachdem die Aufsicht nach BVG die Versi-
eine, bei den Beratungen des VAG nicht erkennbare, neue cherten hinreichend schützt, sind sämtliche Personalvorsor-
Situation entstanden, die ein Überdenken nicht nur sinnvoll, geeinrichtungen im Sinne der Gleichbehandlung einer ein-
sondern notwendig macht. Die Stiftungsaufsicht, die bisher heitlichen Aufsicht zu unterstellen. Diese Forderung wurde
durch die Kantone und Gemeinden mehr oder weniger auch schon anlässlich der Beratung des BVG sehr klar
intensiv durchgeführt wurde, wurde durch das BVG wesent- dargelegt, was aus den Aufzeichnungen des «Amtlichen
lich verbessert. Bulletins» von der Sitzung des Ständerates vom 26. Januar
Die Vorschriften umfassen unter anderem: die Verantwor- 1982 zu Artikel 59 BVG ersichtlich ist.
tung der Organe, die periodische Überprüfung durch eine Ich erlaube mir, zu zitieren. Als Kommissionspräsident
Kontrollstelle, Vorschriften über Versicherungs- bzw. Vor- führte ich folgendes aus: «In Artikel 59 besteht zwar keine
sorgeexpertentätigkeit, Vorschriften über die Geschäftsfüh- Differenz zum Nationalrat; es scheint der Kommission
rung, Bestimmungen über die Kapitalanlage sowie die Über- jedoch wichtig, dass zu diesem Artikel zuhanden der Mate-
wachung der Solvenz. Diese Stiftungsaufsicht erfasst nun rialien noch einige Ausführungen gemacht werden.
grundsätzlich alle Personalvorsorgeeinrichtungen, unge- Die Ausgangslage: Artikel 59 Absatz 2 BVG gibt dem Bun-
achtet ihrer Rechtsform. Sie ist auch anwendbar im über- desrat die Kompetenz festzulegen, unter welchen Bedingun-
obligatorischen Bereich für alle Vorsorgeeinrichtungen, die gen eine Vorsorgeeinrichtung der Aufsicht des Bundes
gleichzeitig das Obligatorium des BVG durchführen, wie unterstellt wird. In Absatz 3 wird bestimmt, dass die Gesetz-
auch für alle nichtregistrierten Stiftungen. gebung über die Versicherungsaufsicht vorbehalten bleibt.
Die Aufsicht - das kann man sagen - ist somit umfassend. 'In der Botschaft zum BVG wird auf Seite 113 ausgeführt,
Sie wird durch eine kantonale Behörde ausgeführt bzw. für dass in erster Linie Vorsorgeeinrichtungen, die der Gesetz-
gesamtschweizerisch tätige Vorsorgeeinrichtungen durch gebung über die Versicherungsaufsicht unterstehen, der
das Bundesamt für Sozialversicherung. direkten BVG-Aufsicht unterstellt werden. In der Frage der
Im übrigen wurde für die Sicherheit der Versicherten durch Abgrenzung der Aufsicht wird ausgeführt, dass sich die
das BVG ein Sicherheitsfonds geschaffen, der die gesetzli- Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherung auf Fra-
chen Leistungen für alle sicherstellt. Er selbst stellt die neu gen der Solvenz beschränken wird; für alle übrigen Fragen
existierende, primäre Sicherheitsbasis der beruflichen Vor- sei die Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung
sorge dar. Obschon also der Schutz für den Versicherten zuständig.
durch die umfassende Aufsicht im BVG gewährleistet wird, Artikel 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hält fest,
unterstehen nun gewisse Vorsorgeeinrichtungen der priva- dass, wenn der Bund die Aufsicht aufgrund mehrerer
ten Versicherungsaufsicht gemäss VAG. Dies betrifft, wie Gesetze ausübe, der Bundesrat eine einzige Aufsichtsbe-
bereits erwähnt, Stiftungen von wirtschaftlich oder finanziell hörde zu bezeichnen habe, so dass gegen aussen nur eine
nicht eng miteinander verbundenen privaten Arbeitgebern, Stelle in Erscheinung tritt. Nach Ansicht der Kommission
die eine Gemeinschaftseinrichtung betreiben. Darunter ver- sollten aufgrund dieser Rechtslage alle Vorsorgeeinrichtun-
steht man heute bedauerlicherweise auch verbandliche Ge- gen, die dieses Obligatorium gemäss BVG durchführen, der
meinschaftseinrichtungen. direkten Aufsicht des Bundes unterstellt werden, wobei die
Die Unterstellung der Verbandseinrichtungen und der Zuständigkeit beim Bundesamt für Sozialversicherung lie-
Gemeinschaftsstiftungen führt nun nicht nur zu unter- gen sollte. Dabei sollten auch die Bestimmungen in der
schiedlichen Aufsichten, sondern zu einer rechtsungleichen Verordnung so gelegt werden, dass Sammelstiftungen und
Behandlung und auch zu ungleichen Belastungen. Für die ähnliche Formen von Vorsorgeeinrichtungen nicht durch
sogenannte vereinfachte Aufsicht besteht selbst im Jahre Einschränkungen an der Ausführung ihrer Aufgabe gehin-
1983 (fünf Jahre nach Einführung dieses Gesetzes) noch dert werden, wie dies heute in verschiedenen Fällen bereits
keine rechtsgültige Verordnung, die die Auswirkungen geschieht.
genau aufzeigt. Es ist nicht genau ersichtlich, was eigentlich Die Kommission legt auch Wert auf die Äusserungen von
auf die Betroffenen zukommen wird. Es zeichnen sich aber Bundesrat Hürlimann vor der Kommission, die aussagen:
Vorschriften ab, die wesentliche Mehrbelastungen auferle- «Vorderhand werden die Verbandseinrichtungen wie bisher
gen, so Vorschriften über Sicherheitsmargen, über einen der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung unter-
Schwankungsfonds, über technische Rückstellungen und stellt bleiben. Das Versicherungsaufsichtsgesetz sieht ja
Reserven, Vorschriften über Vorsorgepläne und Tarife sowie bekanntlich eine zehnjährige Übergangsfrist vor. Hier ändert
über Stiftungskapitalien und weiteres mehr. Diese Vorschrif- sich also zunächst am Bestehenden nichts.
ten führen insgesamt zu einer Erhöhung der Beiträge oder Im Blick auf die zweite Etappe der BVG-Gesetzgebung wäre
zu einer Reduktion der Leistungen an die Versicherten, was zu prüfen, ob die Beaufsichtigung durch das Bundesamt für
beides nicht zu begrüssen ist. Sozialversicherung zufriedenstellend funktioniert hat. Even-
Die gleichen Vorschriften wirken sich in verstärktem Masse tuell könnte sich danach die Frage stellen, ob die soge-
auf die von den privaten Versicherern angebotenen Grup- nannte vereinfachte Versicherungsaufsicht notwendig ist
penversicherungen sehr nachteilig und zuungunsten der und nicht gegebenenfalls eine Versicherungsaufsichtsge-
Versicherten aus. Es ist nun wirklich nicht einzusehen, wes- setzrevision ins Auge zu fassen wäre. In der Übergangszeit
Motion Kündig 664 6 décembre 1983
wird es jedenfalls nicht zu Doppelunterstellungen bezüglich ten. Einen stärkeren Schutz für die Versicherten, weil die
der Aufsicht kommen.> Soweit das Zitat aus dem Protokoll VAG-Aufsicht erstens einmal eine materielle, präventiv wir-
von Herrn Bundesrat Hürlimann. kende und ausschliesslich durch die Versicherungsauf-
Somit dürfte nach Meinung der Kommission wohl sicherge- sichtsbehörde durchgeführte Staatsaufsicht darstellt, wäh-
stellt sein, dass die noch offenen Fragen, die diskutiert rend die BVG-Aufsicht sich im nachhinein auswirkt und
werden, im Sinne der Kommissionsmeinung behandelt schwergewichtig nach dem Grundsatz der Selbstkontrolle
werden.» durchgeführt wird. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde nach
Soweit die Ausführungen aus dem Jahre 1982. BVG beschränkt sich im wesentlichen auf die Überwachung
Da nun aber neugebildete und angepasste Verbandsvorsor- der Einhaltung der BVG-Vorschriften durch die Vorsorge-
geeinrichtungen bereits heute der vereinfachten Aufsicht einrichtung. Die VAG-Aufsicht bietet zweitens einen stärke-
unterstellt werden, ist der Zeitpunkt für eine Gesetzesände- ren Schutz für die Versicherten, weil sie eine materielle
rung dringend geworden. Sicherstellung sämtlicher Versicherungsansprüche vor-
Ich ersuche Sie daher, meine Motion, die ich im Sinne einer schreibt. Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass
allgemeinen Anregung verstehe, gutzuheissen. demgegenüber der im BVG vorgesehene Sicherheitsfonds
nur gerade die obligatorische Minimalleistung zahlungsun-
Bundesrat Friedrich: Ich nehme namens des Bundesrates fähig gewordener Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt. Aus-
zur Motion von Herrn Ständerat Kündig folgendermassen serdem erfordert nach unserer Auffassung der Grundsatz
Stellung: Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni der rechtsgleichen Behandlung, dass Personalversiche-
1978 (VAG) nimmt die Abgrenzung der aufsichtspflichtigen rungseinrichtungen mehrerer Arbeitgeber der gleichen
von den nichtaufsichtspflichtigen Versicherungseinrichtun- materiellen Versicherungsaufsicht unterstellt werden wie
gen nach folgender Methodik vor: Artikel 3 VAG nennt in die Lebensversicherungseinrichtungen, weil sie ihrer
Form einer Generalklausel die aufsichtspflichtigen Ver- Bedeutung nach ebenso gross sein können wie gewisse
sicherungseinrichtungen. Er statuiert die Aufsichtspflicht Lebensversicherungseinrichtungen und diesen in ihrer
grundsätzlich für alle Versicherungseinrichtungen. Die Aus- Rechts- und Wirtschaftsstruktur ausserordentlich nahekom-
nahmen von der Aufsicht werden in Artikel 4 Absatz 1 VAG in men können.
Form eines Ausnahmekataloges abschliessend enumeriert. Der Gesetzgeber wollte sich somit bei den Personalversiche-
Nach Litera c dieser Bestimmung sind von der Aufsicht aus- rungseinrichtungen mehrerer Arbeitgeber nicht mit der
genommen Personalversicherungseinrichtungen 1. eines BVG-Aufsicht begnügen. Diese Auffassung herrschte bereits
privaten Arbeitgebers, 2. mehrerer privater Arbeitgeber, in den Kommissionen des Ständerates wie des National rates
sofern sie wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander vor, weshalb Anträge, die das gleiche Ziel wie die Motion
verbunden sind, 3. eines öffentlichen Arbeitgebers und 4. verfolgten, abgelehnt wurden. Hätte der Gesetzgeber die im
mehrerer öffentlicher Arbeitgeber. VAG verankerte Abgrenzung der Aufsichtspflicht ändern
Personalversicherungseinrichtungen mehrerer privater Ar- wollen, so hätte er bei Erlass des BVG dazu Gelegenheit
beitgeber, bei denen die Voraussetzung der wirtschaftlich gehabt. Eine solche Änderung ist jedoch nicht erfolgt.
oder finanziell engen Verbundenheit nicht gegeben ist, sind Der Bundesrat kann sich übrigens der Auffassung, wonach
demzufolge aufsichtspflichtig. Personalversicherungsein- die im VAG vorgesehene Abgrenzung der Aufsichtspflicht zu
richtungen mehrerer öffentlicher Arbeitgeber sind nicht auf- einer unnötigen Doppelspurigkeit führe, nicht anschliessen.
sichtspflichtig, wohl aber solche mehrerer öffentlicher und Artikel 44 VAG soll vielmehr administrative Erschwerungen
privater Arbeitgeber. verhindern. Dieser Artikel 44 lautet folgendermassen: Übt
Die Motion verfolgt nun das Ziel, Personalvorsorgeeinrich- der Bund die Aufsicht über Versicherungseinrichtungen
tungen eines oder mehrerer privater und/oder öffentlicher kraft mehrerer Gesetze aus, so sorgt der Bundesrat dafür,
Arbeitgeber von der Versicherungsaufsicht zu befreien, dass eine einzige Aufsichtsbehörde die Beziehungen mit
sofern diese dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die den Versicherungseinrichtungen wahrnimmt.»
berufliche Alters-, H unterlassenen- und Invalidenvorsorge In Ausführung dieser versicherungsaufsichtsrechtlichen
(BVG) unterliegen. Offensichtlich liegt also der Motion die Bestimmung, der Vorschriften des BVG sowie entsprechen-
Annahme zugrunde, dass nach heutiger Rechtslage die Ver- der Zusicherungen des Sprechers des Bundesrates bei den
sicherungsaufsichtspflicht von Personalversicherungsein- Beratungen zum VAG, wonach die gleichzeitige Unterstel-
richtungen mehrerer privater und öffentlicher Arbeitgeber lung unter die vereinfachte Aufsicht, die BVG-Aufsicht und
erfüllt ist, eine Auffassung, die vom Bundesrat geteilt wird. die Stiftungsaufsicht, möglichst einfach durchgeführt wer-
Die von der Motion aufgeworfenen Fragen bildeten einen den soll, erliess der Bundesrat am 29. Juni 1983 die Verord-
Kernpunkt der Beratungen des Parlamentes zum VAG in nung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der
den Jahren 1977 und 1978. Beide Räte legten aufgrund der Vorsorgeeinrichtungen (Verordnung 1 zum BVG). Danach
Botschaft zum BVG und der bereits parallel laufenden BVG- beaufsichtigt ausschliesslich das Bundesamt für Privatver-
Beratungen besonderen Wert darauf, die Vorlage zum VAG sicherungswesen Vorsorgeeinrichtungen, die dem VAG
mit dem Entwurf zum BVG zu koordinieren. Man hat also unterstehen, und zwar für die Versicherungsaufsicht, die
das Problem damals durchaus gesehen. Mit Bezug auf die BVG-Aufsicht sowie gegebenenfalls auch für die Stiftungs-
Fragestellung Versicherungsaufsicht oder BVG-Aufsicht aufsicht, während das Bundesamt für Sozialversicherung
sind nach Abschluss der Beratungen zum VAG im Juni 1978 mit Bezug auf die BVG-Aufsicht nur die Oberaufsicht
zum BVG-Gesetzgeber keine wesentlichen entscheidenden ausübt.
Änderungen mehr vorgenommen worden. Das gilt auch für Personalversicherungseinrichtungen, auf welche die Anpas-
den durch das BVG geschaffenen Sicherheitsfonds, der sungsfrist nach Artikel 53 VAG zur Anwendung gelangt, die
hinsichtlich Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von vom Motionär zitiert worden ist, werden bis zum Auslaufen
zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen ge- der Frist am 31. Dezember 1988 bzw. bis zur Erteilung der
genüber der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Bewilligung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
Stiftung für den gesamtschweizerischen Lastenausgleich departement ausschliesslich der BVG-Aufsichtsbehörde
keine Änderung erbracht hat. Es kann deshalb nicht davon BSV oder Kanton unterstellt. Aufgrund dieser Regelung ist
ausgegangen werden, dass der BVG-Gesetzgeber eine völ- eine Doppelaufsicht ausgeschlossen. Der Bundesrat stellt
lig neue Situation geschaffen habe. fest, dass die Versicherungsaufsicht für die Versicherten
Für die im VAG getroffene Abgrenzung der Versicherungs- einen stärkeren Schutz bietet als die BVG-Aufsicht. Durch
aufsichtspflicht waren in beiden Räten die folgenden Über- den Erlass des BVG ist keine Situation entstanden, die eine
legungen massgebend: Die Versicherungsaufsicht, sei sie Neubeurteilung der Frage der Abgrenzung der Versiche-
nun ordentlich oder vereinfacht, ist strenger als die Aufsicht rungsaufsichtspflicht erfordern würde. Es erscheint deshalb
nach BVG und die durch das BVG verbesserte Stiftungsauf- nicht zweckmässig, nach so kurzer Zeit den ganzen Fragen-
sicht. Sie bietet also - das ist eine wesentliche Überlegung komplex erneut zur Diskussion zu stellen und dafür den
des Bundesrates - einen stärkeren Schutz für die Versicher- Gesetzgebungsapparat schon wieder in Gang zu setzen.
6. Dezember 1983 665 Motion Kündig
Darf ich im Hinblick auf die mündliche Begründung noch Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Für diese besonde-
folgendes beifügen: Es ist nicht einzusehen, wieso heute ren Fälle wurde dann die sogenannte vereinfachte Versiche-
das VAG im Hinblick auf das BVG schon wieder geändert rungsaufsicht vorgesehen. Diese vereinfachte Aufsicht - das
werden soll. Der Gesetzgeber rechnete bei der Beratung des muss ich unterstreichen - ist der vollen Aufsicht nachgebil-
VAG fest damit, dass das BVG in Kraft treten wird. Er hatte det, welche seit langem für die kommerziell tätigen Versi-
die entsprechenden Entwürfe vor sich, und er schenkte cherungsgesellschaften gilt. Schon damals stand - das kam
deshalb auch der Koordinierung mit diesem Gesetz die in den Ausführungen von Herrn Kündig, aber auch in denje-
grösste Beachtung. Deshalb hat er ergänzend Artikel 44 nigen von Herrn Bundesrat Friedrich zum Ausdruck - das
VAG eingefügt, den ich Ihnen zitiert habe. Es kann somit Problem der Doppelaufsicht VAG/BVG zur Diskussion. Ich
nicht davon gesprochen werden, die Annahme des BVG muss aber darauf hinweisen, dass die Endphase der Bera-
bilde ein neues Element, das nun eine Abänderung des VAG tungen des VAG in einem Zeitpunkt stattfand, als das BVG
notwendig machen würde. nationalrätlicher Ausgestaltung in eine Sackgasse geriet,
Aus diesen Erwägungen empfiehlt Ihnen der Bundesrat, die aus der dann der Ständerat den Ausweg gefunden hat. Bei
Motion abzulehnen. Abschluss der Beratungen des VAG konnte man durchaus
die Frage stellen, ob das BVG je einmal in Kraft treten werde.
Überlegen wir jetzt kurz, was mit den von beiden Gesetzen
Kündig: Ich gestatte mir, zu den Ausführungen von Herrn erfassten Institutionen geschieht: Ab dem I.Januar 1985,
Bundesrat Friedrich noch einige kurze Bemerkungen zu also in einem Jahr, kommen sie unter das BVG. Die Aufsicht
machen. Er sprach von der Möglichkeit der Koordination wird entweder durch den Kanton oder bei überregionalen
BVG/Versicherungsaufsichtsgesetz. Ich muss Ihnen sagen, Institutionen durch das Bundesamt für Sozialversicherung
wir standen damals in der Kommission unter einem derarti- ausgeübt. Die Institutionen passen sich an; sie leben sich
gen Zeitdruck, dass dieses Problem tatsächlich nicht mehr ein. Im Jahre 1988, nach Ablauf der zehnjährigen Über-
angegangen werden konnte, obwohl die Kommission es gangsfrist des VAG, kommen sie dann hinüber unter die
sehr intensiv behandelt hat. Wir haben mehrmals die Zusi- Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherung. Diese hat
cherung von Herrn Bundesrat Hürlimann erhalten, dass er dann beides auszuüben, die vereinfachte Aufsicht nach VAG
nach Abschluss der Beratungen des BVG unverzüglich die und die Aufsicht nach BVG. Nach vierjähriger, wie ich hoffe,
Synchronisation der BVG-Aufsicht mit der Aufsicht des Ver- klagloser Tätigkeit dieser Institutionen nach BVG werden sie
sicherungsaufsichtsgesetzes vorantreiben werde. Es ist also einem verschärften Regime bei einem anderen Amte
doch auch nicht einzusehen - und daran stosse ich mich, unterstellt. Ich möchte in Übereinstimmung mit Herrn Kün-
das muss ich Ihnen sagen, Herr Bundesrat -, dass die dig sagen, das sei nicht notwendig. Wir haben im BVG
materielle Sicherstellung des Versicherten unterschiedlich genügend Kontrollinstrumente. Jede Vorsorgeinstitution
beurteilt wird, ob er nun in einer Gruppe versichert oder ob muss eine Kontrollstelle einsetzen, und für den versiche-
er bei einem einzelnen Arbeitgeber versichert ist. Wenn rungstechnischen Teil muss sie einen anerkannten Exper-
doch diese Aufsicht nach BVG ungenügend ist, dann ver- ten bestellen, der periodisch überprüft, ob die Vorsorgeein-
stehe ich nicht, weshalb nicht alle Vorsorgeeinrichtungen - richtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Ver-
und zwar ohne Ausnahme, auch die öffentlichen - dieser pflichtungen erfüllen kann, und ob die reglementarischen
Aufsicht des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterstellt versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistun-
werden. Dann müsste man uns ja den Vorwurf machen, wir gen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften
hätten im BVG eine ungenügende Aufsicht legiferiert und entsprechen.
gesetzlich verankert. Das ist das, was mich stört. Mich stört Ich würde meinen, dass mit diesen Bestimmungen die Inter-
es nicht, dass man eine gute Kontrolle durchführt, dass man essen der Versicherten - und um die geht es hier - voll
den Versicherten schützen will. Was mich stört, ist die gewahrt sind. Für verschärfte Bestimmungen liegt kein
unterschiedliche dreistufige Beurteilung des Risikos, und zwingender Grund vor. Die Lösung, wie sie sich jetzt
zwar genau im inversen Sinn. Deshalb bin ich der Meinung, abzeichnet in den beiden Gesetzen, ist wirklich ein Fall von
dass es auch nach kurzer Zeit angebracht ist, wenn man «zuviel Staat». Wir sollten es nicht soweit kommen lassen.
heute dieses Gesetz revidiert. Ich bitte Sie, die Motion Kündig erheblich zu erklären.
Bürgl: Ich bitte Sie um Verständnis, wenn neben dem Motio- Bundesrat Friedrich: Das Problem der Koordination zwi-
när ein zweiter Redner auf dem Plan erscheint. Ich muss schen diesen beiden Gesetzen ist anlässlich der Beratung
allerdings betonen, dass es mir nicht vergönnt ist, heute und der Gutheissung des VAG gelöst worden. Jenes Pro-
meinen gouvernementalen Gefühlen Ausdruck verleihen zu blem stand damals ganz deutlich zur Diskussion. Wir sehen
können. Ich kann mich nämlich den Überlegungen des deshalb nicht ein, weshalb nach so kurzer Zeit plötzlich
Departementschefs nicht anschliessen und unterstütze die etwas völlig anderes gelten soll und ganz andere Gesichts-
Motion von Ratskollege Kündig. punkte massgebend sein sollen. Ich möchte auch unterstrei-
Es ist sicher kein Zufall - ich möchte das sehr unterstreichen chen, dass damals der Entwurf zum BVG vorgelegen hat
-, dass gerade zwei Ratsmitglieder in dieser Sache interve- und mindestens mit Bezug auf die hier wesentlichen Punkte
nieren, welche sich seinerzeit sehr intensiv für eine vernünf- an jenem Entwurf keine Änderungen vorgenommen
tige Ausgestaltung des Bundesgesetzes über die berufliche wurden.
Vorsorge eingesetzt haben. Dank dieses Einsatzes, dank des Herr Kündig stört sich daran, dass eine unterschiedliche
Verständnisses des ganzen Ständerates, war es dann mög- Aufsicht besteht. Ich habe Ihnen gesagt, dass das VAG in
lich, dieses BVG überhaupt um die Klippen zu bringen. Artikel 4 einen Ausnahmekatalog aufzählt; in diesem Aus-
Mit der Motion Kündig stehen die Vorsorgeinstitutionen - nahmekatalog sind natürlich die Fälle enthalten, in denen
vor allem der Verbände, die Gemeinschaftsstiftungen und eine vereinfachte Versicherungsaufsicht nach Auffassung
ähnliche Gebilde - im Mittelpunkt. Es sind überwiegend des damaligen Gesetzgebers nicht zur Anwendung kommt.
Institute der Klein- und Mittelbetriebe. Diese Betriebe sind Es wird also hier nach der Wichtigkeit abgestuft.
zu klein, um eigene Pensionskassen zu führen. Sie müssen Es ist richtig, dass Herr Bundesrat Hürlimann seinerzeit im
sich zur Bewältigung dieser sozialpolitischen Aufgabe Parlament gewisse Zusicherungen diesbezüglich abgege-
zusammenschliessen. Ich kenne dieses Gebiet selber durch ben hat. Ich muss immerhin vermerken, dass diese Zusiche-
den Aufbau einer Vorsorgeinstitution im Gewerbe der ost- rungen ohne Konsultation des zuständigen Chefs des
schweizerischen Kantone. Diese Institutionen erlebten Ende Justiz- und Polizeidepartementes erfolgt sind; das war
der sechziger, zu Beginn der siebziger Jahre im Zeichen der damals noch Herr Bundesrat Furgler. Vor allem aber muss
lebhaften Diskussion um die zweite Säule einen starken ich Ihnen sagen, dass die von Herrn Bundesrat Hürlimann
Aufschwung. Die Aufsicht war indessen teilweise lücken- als Voraussetzung einer Neuüberprüfung erwähnten Erfah-
haft. Dies führte dann zu den Bestrebungen zur Revision des rungen mit dem BVG bis heute überhaupt noch nicht
Initiative populaire «pour le droit à la vie» 666 8 décembre 1983
gemacht werden konnten. Also insofern sind diese Zusiche- #ST# Siebente Sitzung - Septième séance
rungen von Herrn Bundesrat Hürlimann für den heutigen
Entscheid noch gar nicht aktuell.
Donnerstag, S.Dezember 1983, Vormittag
Abstimmung - Vote Jeudi 8 décembre 1983, matin
Für Überweisung der Motion 33 Stimmen 8.00h
Dagegen 3 Stimmen
Vorsitz - Présidence: M. Debétaz
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.50 Uhr
La séance est levée à 11 h 50 83.019
Recht auf Leben. Volksinitiative
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Februar 1983 (BBI II, 1)
Message et projet d'arrêté du 28 février 1983 (FF II, 1)
Antrag der Kommission
Art. 2
Streichen
Art. 3
Mehrheit
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die
Volksinitiative zu verwerfen. (Rest des Artikels streichen)
Minderheit
(Schmid, Genoud, Matossi, Schönenberger, Zumbühl)
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die
Volksinitiative anzunehmen.
Antrag Piller
Nach Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Art. 2
Biffer
Art. 3
Majorité
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can-
tons de rejeter l'initiative populaire. (Biffer le reste de l'ar-
ticle)
Minorité
(Schmid, Genoud, Matossi, Schönenberger, Zumbühl)
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can-
tons d'approuver l'initiative populaire.
Proposition Piller
Selon la proposition du Conseil fédéral
M. Meylan, rapporteur: La matière que nous traitons ce
matin est difficile. Elle ne troublera pas, j'en suis sûr, la
sérénité qui caractérise les débats de notre conseil, mais elle
peut ensuite, malheureusement, devenir explosive.
Avant de vous rendre compte des travaux de votre commis-
sion, je voudrais prendre la liberté de vous dire brièvement
les trois raisons de mon inquiétude.
Premièrement, ainsi que le montre clairement le message du
Conseil fédéral, le droit à la vie, droit fondamental, qui n'est
contesté par personne, qu'il soit non inscrit, comme aujour-
d'hui, ou à écrire dans la constitution, selon le vœu des
initiants, comporte plusieurs aspects liés entre eux: nais-
sance, mort, mais aussi, par exemple, transplantation d'or-
ganes, peine de mort, suicide. Or, dans les circonstances
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Kündig Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht
Motion Kündig Institutions de prévoyance du personnel. Surveillance
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.565
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 662-666
Page
Pagina
Ref. No 20 012 174
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