Motion to Amend Medical Examination Ordinance on Session Frequency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA motion proposed changing the medical examinations ordinance to allow three examination sessions annually for preliminary medical exams. The proponent argued this was necessary to prevent a de facto numerus clausus caused by restrictive examination scheduling that disadvantaged students needing to work during summer breaks and unnecessarily prolonged their studies. The government argued against the motion, stating the ordinance was recently revised, that uniform examination dates were necessary for fairness across institutions, and that the existing two-session system was pedagogically sound and had been agreed upon by all medical faculties. The government also raised procedural objections, arguing the motion improperly encroached on the executive's regulatory authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Absatz, Art. 29 Abs. 1 der allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung; Motion to Amend Medical Examination Ordinance on Session Frequency: The proponent argued this was necessary to prevent a de facto numerus clausus caused by restrictive examination scheduling that disadvantaged students needing to work during summer breaks and unnecessarily prolonged their studies. The government argued against the motion, stating the ordinance was recently revised, that uniform examination dates were necessary for fairness across institutions, and that the existing two-session system was pedagogically sound and had been agreed upon by all medical faculties. The government also raised procedural objections, arguing the motion improperly encroached on the executive's regulatory authority.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is directly addressed and proposed for amendment in the motion, indicating its central role in the legislative proposal.
Volltext
27. September 1983 493 Motion Schönenberger
Ich empfehle Ihnen daher, den Kommissionsanträgen Folge ten die Prüfungssessionen fest.» Weil sich Missstände erge-
zu leisten. Die Dringlichkeit ist sachlich und zeitlich offen- ben haben, schlage ich Ihnen vor, diese Prüfungssessionen
sichtlich. in der Verordnung direkt zu verankern. Es ist noch nicht
läge her, seit das Parlament 60 Millionen Franken bewilligt
Bundesrat Friedrich: Ich habe lediglich einige wenige hat zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an den schwei-
Bemerkungen. Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass zerischen Hochschulen für Studienanfänger in der Medizin,
der Antrag von den Kantonen kommt; dass nach unserer um so den Numerus clausus zu verhindern. Jetzt sind wir
Auffassung jetzt die Konferenz der kantonalen Justiz- und aber so weit, dass der offene Numerus clausus, den wir stets
Polizeidirektoren effektiv willens ist, etwas zu unternehmen. abgelehnt haben, durch den leitenden Ausschuss für die
Es ist ein konkretes Verfahren eingeleitet, und es gibt auch eidgenössischen Medizinalprüfungen unterwandert wird.
konkrete Projekte für die Umwandlung von bestehenden Durch dessen Beschlüsse wird nämlich der Numerus clau-
Institutionen. sus zwar nicht de jure, dafür aber de facto eingeführt.
Aus diesem Grunde scheint mir die beantragte Fristerstrek- Die Medizinstudenten haben bekanntlich nach dem ersten
kung sinnvoll zu sein. Ich bitte Sie, zuzustimmen. Jahreskurs das erste und nach dem zweiten Jahreskurs das
zweite Vorexamen abzulegen. Der leitende Ausschuss für
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen die eidgenössischen Medizinalprüfungen hat vor etwas
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière mehr als Jahresfrist beschlossen, dass die ersten beiden
Vorexamen nur noch im Herbst und im Wiederholungsfalle
Detailberatung - Discussion par articles im Frühling darauf abgelegt werden können. Unter dem
berechtigten Druck der Studenten hat er dann seinen
Titel und Ingress, Ziffer l und II Beschluss geändert und beliess für das erste Propädeuti-
Titre et préambule, ch. I et II kum die bisherige Ordnung, also Prüfungstermine Ende
Angenommen - Adopté Sommersemester/Anfang Wintersemester und Repetitions-
möglichkeit im darauffolgenden Frühling. Das zweite Vorex-
Präsident: Der Beschluss über die Dringlicherklärung amen soll aber nach wie vor nur im Herbst und im darauffol-
erfolgt erst nach der Behandlung im Nationalrat und wird genden Frühling abgelegt werden können, weil die Studen-
neu traktandiert. ten sich über die Sommerferien darauf vorbereiten müssten.
Diese Regelung hat für viele Studenten ganz erhebliche
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Nachteile. Studenten, die sich ihre Ausbildung teilweise
Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen oder gänzlich durch Arbeit in den Sommerferien verdienen
(Einstimmigkeit) müssen, verlieren diese Gelegenheit und damit wohl die
Möglichkeit, das Studium weiterzuführen, denn die ganzen
An den Nation'alrat - Au Conseil national Sommerferien sind von den Prüfungsvorbereitungen in
Anspruch genommen.
Es wird auch nicht mehr möglich sein, den Militärdienst in
den Sommerferien zu leisten. So werden die für die Beförde-
#ST# 83.532 rungsdienste vorgesehenen Unteroffiziere und Offiziers-
anwärter mit dem Verlust eines Jahres zu rechnen haben. Es
Motion Schönenberger wird allerdings in Aussicht gestellt, im Juli für Anwärter von
Medizinalprüfungen Beförderungsdiensten und Rekruten eine Sonder-oder Aus-
Examens pour les professions médicales nahmesession festzulegen. Wenn es aber möglich ist, dass
die militärisch Verpflichteten die Vorprüfung im Sommer
ablegen können, ist nicht einzusehen, weshalb dieser Prü-
fungstermin nicht für alle Prüflinge aufrechterhalten bleiben
kann.
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1983 Mit Recht befürchten die Medizinstudenten, ihr Studium
werde zu einem Test der psychischen und physischen
Der Bundesrat wird eingeladen, die allgemeine Medizinal- Widerstandsfähigkeit; denn Medizin studieren kann künftig
prüfungsverordnung (AMV) wie folgt zu ändern: nur noch, wer die Kraft hat, zwölf Monate im Jahr die
Art. 29 Abs. 1 Belastung des Studiums auszuhalten, und dies während
Jahren, und schlimmstenfalls seine Studienzeit auch auf
Der leitende Ausschuss legt nach Anhören der Fakultäten
die Prüfungssessionen fest. Die beiden Vorprüfungen sind Kosten des Steuerzahlers um Jahre auszudehnen.
Demgegenüber erreicht der leitende Ausschuss sein anvi-
auf Ende des Sommersemesters, vor Beginn des Winterse- siertes Ziel, nämlich die stille Einführung des Numerus clau-
mesters und im darauffolgenden Frühjahr anzusetzen.
sus. Denn derjenige, welcher das zweite Propädeutikum im
Texte de la motion du 23 juin 1983 ersten Anlauf nicht besteht, muss - selbst wenn er auch nur
Le Conseil fédéral est invité à amender l'ordonnance sur les einen einzigen Fehlpunkt aufweist - ein ganzes Jahr lang
examens fédéraux des professions médicales (OGPM) de la zuwarten, bis er sein Studium fortsetzen kann. Dies wider-
manière suivante: spricht ganz klar den Vorschriften der Medizinalprüfungs-
verordnung. Die Repetitionsmöglichkeit im Frühling nützt
Article 29 1" alinéa ihm nichts, denn nachdem das Studium in Jahreskurse
Le Comité directeur fixe les sessions d'examens après avoir aufgeteilt ist, kann er erst im nächstfolgenden Herbst die
entendu les facultés. Les deux examens propédeutiques klinischen Semester in Angriff nehmen. So wird das Medi-
doivent avoir lieu à la fin du semestre d'été, avant le début zinstudium künstlich in die Länge gezogen; begehrte Plätze
du semestre d'hiver, et au cours du printemps suivant. an den Universitäten werden durch Reptenten besetzt.
Man mag möglicherweise einwenden, wenn der Student gut
Mitunterzeichner- Cosignataires: Affolter, Andermatt, Bin- vorbereitet in der Prüfung erscheine, werde er dieselbe auch
der, Bürgi, Guntern, Hänsenberger, Hophan, Knüsel, Kün- bestehen und habe keine künstliche Verlängerung seines
dig, Matossi, Meier Hans, Meier Josi, Münz, Steiner, Ulrich, Studiums zu befürchten. Dies wäre an sich einleuchtend,
Zumbühl (16) wenn uns die Wirklichkeit nicht eines anderen belehrte. Es
ist ein offenes Geheimnis, dass die Durchfallquote an ver-
Schönenberger: Meine Motion bezweckt die Abänderung schiedenen Universitäten bis zu 70 Prozent erreicht. Ich
von Artikel 29 Absatz 1 der allgemeinen Medizinalprüfungs- habe versucht, die entsprechenden Zahlen beim Departe-
verordnung. Bisher lautete der entsprechende Text: «Der ment des Innern zu erhalten, doch ist mir dies nicht gelun-
leitende Ausschuss legt im Einvernehmen mit den Fakultä- gen, weil sie noch nicht vorliegen.
62-S
Motion Schönenberger 494 27 septembre 1983
Vermutlich wäre es auch der Mühe wert, die medizinischen Formelle Bemerkungen: Ich weiss nicht, ob der Herr Motio-
Vorprüfungen einmal etwas näher unter die Lupe zu neh- när sich Gedanken darüber gemacht hat, ob eine Motion in
men, denn die hohen Durchfallquoten beweisen eindeutig, dieser Sache überhaupt zulässig ist. In Ihrem Geschäftsre-
dass es hier nicht mehr um eine objektive Feststellung des glement heisst es über die Motion: Mit der Motion beauf-
für angehende Mediziner erforderlichen Wissens gehen tragt der Rat den Bundesrat, einen Gesetzes- oder Be-
kann, sondern vielmehr um die Eliminierung eines gewissen schlussentwurf vorzulegen oder eine Massnahmezu treffen.
Prozentsatzes von Studenten. Nun ist aber die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung
Niemand kann mir angeben, dass 60 bis 70 Prozent aller weder ein Gesetz noch ein Bundesbeschluss, noch eine
Examinanden, die immerhin ein Maturitätszeugnis vorzu- Massnahme im Sinne Ihres Réglementes. Wohl muss die
weisen haben, das ihnen die Hochschulreife bezeugt, an die Medizinalprüfungsverordnung als grosse Ausnahme dem
Universität kommen und dort ihre Aufgabe derart leicht Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden, das
nehmen oder derartig ungenügend in ihren Leistungen sind, ändert aber nichts daran, dass es dem Bundesrat frei steht,
dass sie die Examen nicht zu bestehen vermöchten. Diese eine Medizinalprüfungsverordnung zu erlassen oder nicht,
Überzeugung hat sich in mir um so mehr erhärtet, als es sie abzuändern oder nicht. Nur wenn er das tut, hat er sie
Professoren geben soll, bei denen die ungenügenden Noten dem Parlament zu unterbreiten. Aber es besteht keine Ver-
in längeren Jahresdurchschnitten bei 60 bis 70 Prozent, in pflichtung für den Bundesrat, dem Parlament zum vornher-
einem Einzelfall sogar bei 90 Prozent, liegen sollen. ein die Frage zu unterbreiten, ob eine solche Verordnung
Schliesslich frage ich mich auch, weshalb den Studenten erlassen werden muss, und ob sie allenfalls geändert wer-
die erreichten Noten in den einzelnen Fächern nicht mehr den kann.
bekanntgegeben werden. Ich meine, wenn man nichts zu Der Erlass dieser Medizinalprüfungsverordnung liegt also
verbergen hat, kann man diese Noten ohne weiteres offen- ganz eindeutig in der Kompetenz des Bundesrates, und es
legen. ist eine konstante Praxis, dass Motionen im Bereiche des
Dass der versteckte Numerus clausus ernst zu nehmen ist, Vollzugsrechtes, das in der alleinigen Kompetenz des Burì-
beweist auch der Beschluss des leitenden Ausschusses, die desrates liegt, nicht zulässig sind. Der Erlass der Allgemei-
Durchfallquote bei schriftlichen Examen - so habe ich es nen Medizinalprüfungsverordnung ist unzweifelhaft Bun-
mir sagen lassen - auf 40 Prozent festzulegen. Wird dieser desratskompetenz. Ich verweise auf das Bundesgesetz
Prozentsatz in einer Session nicht erreicht, kann in der betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der
folgenden Prüfungssession die Durchfallquote höher ange- Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember
setzt werden. Das würde also - gemäss meinem bescheide- 1877. Auf diesem Gesetz basiert das ganze Verordnungs-
nen Interpretationsvermögen - bedeuten, dass die Durch- recht im Medizinalbereich. Dieses Gesetz sieht ausdrücklich
fallquote, falls sie in der ersten Prüfungssession nur 20 vor, dass der Bundesrat eine Verordnung zu erlassen hat.
Prozent beträgt, in der zweiten Prüfungssession auf 60 Ich komme zum Schluss, dass die Motion nicht zulässig ist.
Prozent festzulegen wäre. Das nenne ich nicht mehr objek- Ich bedaure, Herr Motionär. aber wir wollen jetzt einmal
tive Prüfung. Wer sich über das erforderliche Wissen aus- Gnade für Recht walten lassen und wenigstens materiell
weist, hat die Prüfung bestanden, ganz unabhängig davon, darauf eintreten.
ob die vom leitenden Ausschuss gewünschten Durchfall- Doch auch wenn wir dies tun, kommen wir zum Antrag auf
quoten erreicht werden oder nicht. Abweisung der Motion: Die geltende Verordnung wurde im
Ich nehme an, dass mir entgegengehalten wird, der Jahre 1981 total revidiert, und zwar im Zusammenhang mit
Entscheid des leitenden Ausschusses, den ich hier kritisiere, der Neuregelung des Studienplanes für die Medizinstuden-
berufe auf der praktisch einhelligen Zustimmung der Fakul- ten. Sie trat mit der Genehmigung durch das Parlament am
täten, und in Zürich sei schon seit Jahren nach der nun als 17. Dezember 1981 in Kraft. Die Verordnung ist also nicht
allgemeingültig anerkannten Ordnung geprüft worden. einmal zwei Jahre alt. Nun soll sie nach Auffassung des
Dazu kann ich nur sagen, dass Genf dieser Regelung im Herrn Motionärs bereits revidiert werden. Ich bin der Auf-
leitenden Ausschuss die Zustimmung ausdrücklich versagt fassung, dass Sie den für die Studien Verantwortlichen
hat und das in Zürich von der Anzahl der dort zu prüfenden Gelegenheit geben sollten, mit dieser neuen Verordnung
Studenten her ganz andere Verhältnisse als an den übrigen Erfahrungen zu sammeln. Erst wenn die Erfahrungen
Hochschulen bestehen. gemacht sind, können Sie sich über die Frage beugen, ob
Es geht mir wirklich nicht darum, dem Parlament in dieser die Verordnung schon wieder revidiert werden soll.
Frage vermehrte Kompetenzen zuzuhalten oder ihm ein Eine zweite Bemerkung: Es ist unangemessen, dass sich der
erweitertes Mitspracherecht zu verschaffen, sondern es geht Bundesrat und dann noch das Parlament mit einer so unter-
mir darum, den leitenden Ausschuss zu zwingen, die geordneten Sache wie dem Zeitpunkt der Examina befassen
Bestimmungen der Medizinalprüfungsverordnung, die der soll. Sollte sich nämlich die vom Motionär angestrebte Neu-
Genehmigung des Parlamentes bedarf, so anzuwenden, wie regelung nicht bewähren, müssten der Bundesrat und das
es der ursprüngliche Wille des Parlamentes war. Die Medizi- Parlament erneut bemüht werden. Es handelt sich übrigens
nalprüfungsverordnung ist eine Bundesangelegenheit und bei dieser Festlegung der Examenstermine um eine von
kann daher auch nicht mit dem Einwand, die Hochschulpoli- didaktischen Gesichtspunkten motivierte Fachregelung,
tik sei Sache der Kantone, abgetan werden. welche doch am besten von den unmittelbar leitenden
So ersuche ich Sie, meiner Motion zuzustimmen. Es geht Fachorganen getroffen werden kann. Es ist nicht Sache des
darum, dass den jungen Studenten Gerechtigkeit wider- Bundesrates, geschweige denn des Parlamentes, sich mit
fahre. Der leitende Ausschuss soll sich bewusst sein, dass solchen Fragen zu befassen. So sagte denn auch Artikel 3
das Parlament nicht gewillt ist, seine Beschlüsse stillschwei- des Freizügigkeitsgesetzes ausdrücklich, dass es Sache des
gend hinzunehmen, besonders dann, wenn diese die Leitenden Ausschusses sei, die Examina zu überwachen.
berechtigten Interessen der jungen Leute nicht berücksich- Drittens: Die Motion verlangt drei Examenstermine im Jahr
tigen. Der Student, der sich für das Medizinstudium für beide Vorprüfungen. Ich stimme wohl zu, dass die Uni-
entschliesst, weiss um die harten Anforderungen, die an ihn versität für die Studenten da ist und nicht umgekehrt; und
gestellt werden. Diese Anforderungen sollen nicht ad infini- auch die Professoren sind für die Studenten da und nicht
tum gesteigert werden, weil gewisse Herren die angebliche umgekehrt. Aber ich glaube, dass doch der Lehrkörper
Ärzteflut - von der wir auf dem Land allerdings nicht viel Anspruch hat auf eine gewisse Rücksicht, und dass das
spüren - fürchten. technisch Machbare wie auch den Examinatoren und den
Dozenten Zumutbare für uns Richtschnur sein sollte, dies
nebst den Bedürfnissen der Studenten.
Bundesrat Egli: Ich darf vorausschicken, dass der Bundesrat Wollen Sie nun auf dem Verordnungsweg den Dozenten
die Motion ablehnt. Ich werde zuerst einige formelle Bemer- vorschreiben, dass sie ein und dieselbe Prüfung dreimal im
kungen anbringen und dann noch materiell auf die Motion Jahre durchführen müssen? Ich darf auf die zunehmende
eintreten. Anzahl Medizinstudenten aufmerksam machen, dies bei
27. September 1983 495 Motion Schönenberger
gleichzeitiger Tendenz, den Hochschulen die zur Verfügung den musste, ist es sinnvoll oder sogar notwendig, dass den
stehenden Mittel eher zu kürzen. Ich stelle fest, dass wir mit Studenten dafür eine längere Vorbereitungszeit eingeräumt
der neuen Beitragsperiode an die Universitäten ab dem werden muss. Darum sieht man vor, dass den Studenten die
nächsten Jahr die Beiträge relativ kürzen. Während bisher Ferienzeit als Vorbereitungszeit für die Examina belassen
die Grundbeiträge an die Hochschule ungefähr 18 bis 19 wird, nämlich vom Ende des Studienjahres im Sommer bis
Prozent betrugen, betragen sie heute nur noch 15 Prozent. zum Beginn des nächsten Studienjahres im Herbst. Diese
Bei zunehmender Studentenzahl und abnehmenden Mitteln Einrichtung ist sicher sinnvoll.
für die Hochschulen sollen also die Anforderungen an die Noch eine Bemerkung: Die Erfahrungen haben nämlich
Professoren und Examinatoren erhöht werden, indem sie gezeigt, dass bei Examensterminen im Frühsommer und im
dreimal im Jahre ihre Schüler prüfen müssten! Herbst, also unmittelbar vor und nach den Ferien, viele
Vor der vom leitenden Ausschuss getroffenen Regelung Studenten das Sommerexamen zu einem Probelauf benüt-
bestanden an den einzelnen Universitäten unterschiedliche zen. Sie steigen im Frühsommer schlecht vorbereitet in die
Examenstermine. Artikel 3 des Freizügigkeitsgesetzes Prüfung und lassen es darauf abkommen. Wenn sie durch-
schreibt nun aber ausdrücklich vor, dass für sämtliche fallen, können sie eben i m Herbst repetieren. Für eine solche
Hochschulen ein gleichartiges Verfahren gelten müsse. Dies Praxis, das verstehen Sie, wollen sich die Examinatoren
bedeutet, dass auch die Examenstermine gleich angesetzt nicht zur Verfügung stellen.
werden müssen. Soweit bei Teilexamen das Wahlantwort- Den Vorwurf eines verkappten Numerus clausus muss ich
verfahren mit Fragebogen angewendet wird, müssen die noch einmal deutlich zurückweisen. Letztlich musste sonst
Examenstermine sogar gleichzeitig in ein und derselben jede Prüfung und Selektion als Form eines Numerus clausus
Stunde stattfinden. Würden unterschiedliche Examenster- bezeichnet werden. Auch in anderen Studienbereichen gel-
mine an den einzelnen Schulen gelten, dann hätte dies ten strenge Prüfungsregelungen, zum Beispiel an den Eid-
unterschiedliche Vorbereitungszeiten für die Studenten zur genössischen Technischen Hochschulen oder auch an kan-
Folge, womit die Gleichheit der Examensbedingungen an tonalen Fakultäten der naturwissenschaftlichen, der rechts-
den einzelnen Hochschulen nicht gewährleistet wäre, wie wissenschaftlichen und der wirtschaftswissenschaftlichen
das vom Freizügigkeitsgesetz vorgeschrieben wird. Richtung. Auch hier findet pro Semester jeweils nur eine
Herr Motionär, es war eine grosse Mühe, sämtliche Fakultä- Prüfungssession statt. Ich sehe nicht ein, warum die Herren
ten auf einen Nenner zu bringen. Nun ist es endlich dank Mediziner einen grösseren Examenskomfort für sich sollen
dem leitenden Ausschuss gelungen, dass sich alle Universi- beanspruchen dürfen.
täten, die medizinische Fakultäten führen, bereit gefunden In diesem Sinne kann der Bundesrat die Motion nicht entge-
haben, sich auf diese Termine festzulegen, nämlich einen im gennehmen.
Herbst und einen im Frühling. Wenn Sie diese Ordnung auf
den Kopf stellen wollen, wird es wieder viel Zeit brauchen, Schönenberger: Ich muss Herrn Bundesrat Egli doch einige
um die Fakultäten zu einer einheitlichen Lösung zu bringen. Worte entgegnen zu seinen Ausführungen.
Artikel 29 der geltenden Verordnung schreibt vor, dass die Selbstverständlich habe ich mit dem Einwand gerechnet,
Examenstermine im Einvernehmen mit den Fakultäten fest- diese Motion sei nicht zulässig, denn das ist das übliche
zulegen sind. Auch diese Voraussetzung wäre nicht mehr Spiel, das gespielt wird, wenn eine Motion beim Bundesrat
gewährleistet, wenn wir hier wieder so vorgehen müssten, nicht auf Sympathie stösst. Nun, ich möchte immerhin fest-
wie das der Herr Motionär vorschlägt. halten: es ist richtig, dass die Verordnungskompetenz beim
Im übrigen muss ich Ihnen noch die Mitteilung machen, Bundesrat liegt, doch besteht ein Genehmigungsvorbehalt
dass zurzeit der von Ihnen beanstandete Beschluss des zugunsten des Parlamentes. Und ich sehe nicht ein, weshalb
leitenden Ausschusses Gegenstand einer Verwaltungsbe- ich den Bundesrat mit meiner Motion nicht dazu zwingen
schwerde ist. Die Beschwerde ist noch anhängig. Letztin- kann, eine missliebige Bestimmung (oder besser gesagt:
stanzlich wäre das Bundesgericht zuständig, darüber zu eine Bestimmung in dieser Verordnung, die offensichtlich
entscheiden. missbraucht wird) zu ändern. Ich weiss, es sind auch in
Das wären die allgemeinen Bemerkungen. Nun noch diesem Rat schon homerische Diskussionen über diese
Bemerkungen zu einzelen Aussagen, die in der Motionsbe- Frage geführt worden. Ich beschränke mich daher auf die
gründung gemacht worden sind. erwähnte, kurze Feststellung.
Es ist natürlich nicht sehr schwer zu erraten, wer diese Zum materiellen Gehalt meiner Motion: Es ist richtig, dass
Motion veranlasst hat. Es sind zweifellos Studenten, die sich die allgemeine Medizinalprüfungsverordnung noch recht
hinter Parlamentarier gemacht haben. Eine gleichlautende jung ist; das bedeutet aber nicht, dass sie nicht sollte abge-
Motion wurde ja auch im Nationalrat eingereicht. Es muss ändert werden können, denn es ist offensichtlich und liegt
ganz eindeutig in Abrede gestellt werden, dass das Motiv auf der Hand, dass der leitende Ausschuss den Sinn dieser
dieser neuen Regelung ein verkappter Numerus clausus ist. Verordnung nicht einhält, indem er praktisch jedem Studen-
Dass, wie der Herr Motionär behauptet, Durchfallquoten von ten, der das zweite medizinische Propädeutikum nicht
den Examinatoren oder gar vom leitenden Ausschuss fest- besteht, automatisch eine Wartefrist von einem Jahr aufer-
gesetzt werden, muss ich in Abrede stellen. Uns ist diesbe- legt. Das kann nicht wegdiskutiert werden, dem ist so.
züglich nichts bekannt. Wenn aber der Student Ende Sommersemester/Anfang Win-
Im übrigen wäre es durchaus legitim, beim bestehenden tersemester allenfalls seine Examen ablegen kann, dann ist
Ansturm auf die medizinischen Fakultäten eine eher etwas der Verlust eines Jahres zum vorneherein ausgeschlossen.
strenge Selektion zu treffen als allzu large zu sein. Man darf Und ich wehre mich dagegen, dass man sagt, man könne
verlangen, dass angesichts des Ansturmes auf diesen Beruf diese Verordnung nicht abändern, man müsse jetzt Erfah-
wirklich nur die besten Studenten den Arztberuf ergreifen rungen sammeln. Man muss doch gar keine Erfahrungen
sollen. Eine gewisse Strenge in den Examen bedeutet noch sammeln, man hat sie längst. Vor allem muss man nicht
nicht, dass man auf diesem Wege einen verkappten Nume- Erfahrungen auf dem Buckel der geplagten Studenten sam-
rus clausus einführen will. Wie Sie wissen, das ist eine dritte meln. Ich schlage Ihnen ja auch gar keine Neuregelung vor,
Bemerkung zu Ihren Ausführungen, wurden mit der Neure- sondern lediglich, beizubehalten, was man bisher angewen-
gelung Studienjahre eingeführt, die anstelle der bisherigen det hat. Der Numerus clausus ist keine didaktische Frage,
Semester traten. Damit wurde das gesamte Medizinstudium sondern eine Frage, die recht tief in das Geschehen an den
zugleich von ursprünglich 13 Semestern auf sechs Jahre Universitäten eingreift.
gekürzt, also um ein halbes Jahr. Die Examenstermine beanspruchen wohl die Professoren,
Diese Kürzung tritt nun ausgerechnet in jener Studienpe- aber ich meine, die Professoren sind auch da, um bean-
riode ein, die zwischen der ersten und der zweiten Vorprü- sprucht zu werden. Wenn ich hie und da schaue, wofür
fung läuft. Es geht also gerade um diese Periode, für die der diese Herren Zeit haben, dann finde ich, sie dürfen ruhig
Herr Motionär den Examenstermin vorverlegen will. Weil auch Zeit haben, um die Studenten zu prüfen; denn sie sind
nun diese dreisemestrige Periode auf ein Jahr gekürzt wer- ja da, um diesen Studenten das Wissen zu vermitteln.
Motion Schönenberger 496 27 septembre 1983
Für das erste Propädeutikum haben wir die drei Examens- Herr Schönenberger, Sie haben erklärt: Jeder, der durch-
möglichkeiten Sommer/Herbst/Frühling. Weshalb soll es für fällt, müsse ein Jahr warten, bis er wieder in das Examen
das zweite Propädeutikum nicht möglich sein? ziehen könne. Das trifft natürlich nicht zu. Gemäss
Artikel 29 der Medizinalprüfungsverordnung sagt tatsäch- Beschluss des leitenden Ausschusses gibt es zwei Ex-
lich, dass der leitende Ausschuss im Einvernehmen mit den amenstermine. Wer im Herbst auch durchgefallen ist, kann
Fakultäten die Prüfungssessionen festlege. Das ist aber wie- im Frühjahr wieder einsteigen. Gut, er wird möglicherweise
derum kein Grund, hier nicht eine Änderung zu treffen, denn ein Schuljahr verlieren. Aber das passiert auch anderen.
auch der jetzt vom leitenden Ausschuss beschlossenen Ord- Sogar in der Primarschule müssen die Schüler ein Jahr
nung haben nicht alle Fakultäten zugestimmt. Ich habe repetieren, wenn sie am Schluss des Jahres ungenügende
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Genf gegen Noten erreichen. Man kann das auch von Medizinstudenten
diese Regelung gewandt hat. verlangen, von denen schliesslich das Wohl der Menschheit
Durch wen ich veranlasst worden bin, meine Motion einzu- noch mehr abhängt als von einem Primarschüler. Der Stu-
reichen, ist völlig nebensächlicher Natur. Ganz sicher nicht dent kann also im Frühjahr nochmals ins Examen steigen,
durch die Studenten, sondern ich habe mich darüber geär- wenn er im Herbst versagt hat. Es gibt sicher für einen
gert, als ich von gewissen Missständen erfuhr, dass man Medizinstudenten sinnvolle Tätigkeiten, die er ausüben
hier ganz offensichtlich - und ich muss es einfach wieder kann, bis das neue Schuljahr wieder beginnt.
sagen - den Numerus clausus durch eine Hintertüre ein- Wenn Sie behaupten, Sie möchten nur das wieder einfüh-
führt. ren, was bisher angewendet worden ist, so trifft das eben
Ich muss Ihnen, Herr Bundesrat Egli, auch sagen, dass ich in nicht zu. Es wurde bloss teilweise angewendet. Deshalb
Sachen Durchfallquoten ganz andere Meldungen habe als wurde versucht, eine einheitliche Regelung herbeizuführen.
Sie. Offenbar hat man Ihnen diese nicht mitgeteilt. Es ist Es ist dem Leitenden Ausschuss gelungen, auf dieser Basis
sodann auch falsch, zu behaupten, nur die besten Studen- eine einheitliche Regelung zu finden, und deshalb will er sie
ten dürften Medizin studieren, denn kein Professor kann auch durchsetzen. Wenn wir zu einem anderen Modus über-
Ihnen sagen, welches die besten Studenten sind, und vor gehen wollen, setzen wir die Einigkeit unter den Fakultäten
allem auch nicht, welche Studenten die besten Ärzte aufs Spiel.
werden. Sie haben die Frage gestellt, warum beim ersten Propädeuti-
Die Kürzung des Medizinstudiums um ein halbes Jahr kum, bei der ersten Vorprüfung, die Regelung, die Sie
berechtigt nicht, die Sommerexamenssession abzuschaffen. anstreben, gemäss den neuen Bestimmungen des leitenden
Dass die Studenten Examina als «Probegalopp» in Anspruch Ausschusses möglich war. Die Antwort ist folgende: Im
nehmen, möchte ich sehr bezweifeln. Schliesslich weiss ersten Studienjahr ist der Wissensstand der Studenten sehr
man, dass jedes Ungenügen im Examen die Zukunft des unterschiedlich. Denjenigen, welche sehr gut vorbereitet
Examinanden gefährdet, und so glaube ich nicht, dass vom Gymnasium herkommen, gelingt es offenbar, das erste
zukünftige Mediziner derart leichtsinnig in die Examen Vorexamen schon am Schluss des ersten Schuljahres zu
steigen. bestehen. Die anderen brauchen zur Vorbereitung noch die
Ich muss Sie also bitten, meiner Motion zuzustimmen. Ferien. Wenn Sie von der hohen Durchfallquote sprechen,
Herr Schönenberger, so beweist dies gerade, dass diese
Examina teilweise als Probelauf benutzt werden, woraus
Muheim: Darf ich zwei Betrachtungen anfügen. eine sehr grosse Durchfallquote resultiert.
1. Zum Motionsrecht: Der Vertreter des EDI behauptet, es Ich möchte zusammenfassen. Der Bundesrat muss es ableh-
herrsche eine konstante Praxis bezüglich Motionsrecht. nen, dass sich das Parlament und der Bundesrat mit solchen
Konstant ist lediglich der dauernde Streit um den Inhalt und technischen Sachfragen wie den Terminen von Examina
die Berechtigung des Motionsrechtes. Wir haben hier wie- befassen.
der ein Beispiel, das deutlich macht, dass das Parlament mit Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.
formellen Interpretationen in seiner politischen Handlungs-
freiheit eingeschränkt werden soll. Vielleicht müssen wir im Abstimmung - Vote
kommenden Ständeratsreglement - ich schliesse an die Für die Überweisung der Motion 21 Stimmen
Debatte von heute morgen an - hier einmal Klarheit Dagegen 4 Stimmen
schaffen.
2. Zum Freizügigkeitsgesetz: Alle jene Damen und Herren, An den Nationalrat - Au Conseil national
die damals vor einem oder zwei Jahren mit dabei waren,
haben noch in bester Erinnerung, wie wir in der Kommission
hart um solche und ähnliche Dinge gerungen haben.
Damals wurde der Bundesrat gezwungen, seine Rechtsver- Schluss der Sitzung um 11.30 Uhr
ordnung abzuändern, weil der politische Druck deutlich auf La séance est levée à 11 h 30
gewisse Verbesserungen hinzielte.
In diese Debatte ist grosses politisches Kapital investiert.
Das kommt heute erneut deutlich zum Ausdruck.
Ich stimme daher für die Motion.
Bundesrat Egli: Darf ich noch auf einige Punkte replizieren.
Zur Frage der Zuverlässigkeit der Motion: Wir wollen keinen
Staatsakt daraus machen. Herr Schönenberger, Sie haben
meine Bedenken als Spiel bezeichnet. Ich glaube, ich habe
nicht gespielt, sondern ich habe anhand Ihres Geschäftsre-
glementes nachgewiesen, dass die Motion nicht zulässig ist.
Es geht auch nicht darum, Herr Muheim, die Handlungsfrei-
heit und den Spielraum des Parlamentes einzuschränken.
Ein Spiel läge vielleicht dann vor, wenn ich kaltschnäuzig
erklärt hatte: Ich trete auf diese Motion nicht ein. Aber ich
bin eingetreten und habe sie materiell auch behandelt. Es
steht Ihrem hohen Rate selbstverständlich selbst zu, Ihr
Reglement zu interpretieren, und es steht Ihrem Rate auch
zu, darüber zu entscheiden, ob Sie Ihr Reglement einhalten
uynllon rtHor ninht
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schönenberger Medizinalprüfungen
Motion Schönenberger Examens pour les professions médicales
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.532
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.09.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 493-496
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