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83.528 • VB CH 83.528 KI-generiert

Civil Defense vs. War Economy Services: Tax and Compensation Disparities

Geschäftsnummer 83.528
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the unequal treatment of individuals performing civil defense, civil leadership, and war economy services regarding military substitution tax and loss of earnings compensation. While civil defense services reduce the military substitution tax, services in civil leadership or war economy do not, nor do they qualify for loss of earnings compensation. The Federal Council stated that without a general defense service obligation in the constitution, further exceptions to the military substitution tax and the loss of earnings order cannot be made, as these specialized roles are not considered part of the general duty of service.

Legislator-Regeste

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Art. 18 BV, Art. 50 Zivilschutzgesetz vom 23. März 1962; Civil Defense vs. War Economy Services: Tax and Compensation Disparities: While civil defense services reduce the military substitution tax, services in civil leadership or war economy do not, nor do they qualify for loss of earnings compensation. The Federal Council stated that without a general defense service obligation in the constitution, further exceptions to the military substitution tax and the loss of earnings order cannot be made, as these specialized roles are not considered part of the general duty of service.

Schlagwörter

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Wehrpflichtersatzabgabe Zivilschutz amtliche Entschädigung Zivildienst soziale Sicherheit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 BV

Cited as the fundamental principle of military service, the payment of the military service surcharge is a subsidiary fulfillment of the general military duty.

Art. 50 Zivilschutzgesetz vom 23. März 1962

Provides the legal basis for considering civil protection service days when calculating the military service surcharge.

Art. 71 der Verordnung vom 27. November 1978 über den Zivilschutz (ZSV)

Specifies the reduction of the military service surcharge by one-tenth for each day of civil protection service.

Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG)

Defines the entitlement to compensation for loss of earnings for service days and states that the list of eligible individuals is exhaustive.

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Volltext

Interpellation Huggenberger 1534 N 7 octobre 1983

ses (sogenannter «courant normal»), d.h. 250 Millionen So bewirken Dienstleistungen im Zivilschutz die Reduktion Franken, gehalten. Weder die Gründe noch die Ausgestaldes allenfalls geschuldeten Militärpflichtersatzes von 10 tung dieser Politik haben seither wesentliche Änderungen Prozent pro Diensttag und Jahr. erfahren. Wer aber Dienst in zivilen Führungsstäben in Gemeinde, Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entspre- Bezirk und Kanton oder in der Kriegswirtschaft leistet, kann chen, wurde jedoch 1980 im Lichte der Entwicklung relevanmit diesen Dienstleistungen den geschuldeten Militärpflichtter wirtschaftlicher Grossen (namentlich der weltweiten ersatz nicht reduzieren; sie erhalten auch keinen Erwerbs- Inflation) das Niveau auf 300 Millionen Franken angehoben. ersatz, obwohl auch sie von ihrem Erwerbseinkommen ihren Die Konversionen, die Exportund Exportfinanzkredite und Beitrag an die EO zu erbringen haben. die Geschäfte, welche betragsoder laufzeitmäss g der Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen Fragen? gesetzlichen Genehmigungspflicht nicht unterstellt sind, werden dem «courant normal» nicht angerechnet. Texte de l'interpellation du 23 juin 1983 Die Höhe des «courant normal» ist den südafrikanischen Ceux qui fournissent des prestations de service dans la Behörden bekannt. Die Schweizerische Nationalbank behält protection civile, les états-majors civils et l'économie de sich vor, im Einvernehmen mit den zuständigen Departeguerre sont traités de façon inégale en matière de taxe menten einzuschreiten, d.h. weitere Bewilligungen zu vermilitaire et de perte de gain. weigern, falls der «courant normal» nicht eingehalten wer- C'est ainsi que les prestations dans la protection civile den sollte. permettent de réduire de 10 pour cent par jour de service et 3. Was die Gewährleistung der Information anbetrifft, so par an la taxe militaire éventuellement due. haben die zuständigen Behörden die Existenz der bestehen- En revanche, celui qui sert dans les états-majors civils des den Regelung nicht verheimlicht und waren bereit, entsprecommunes, des districts et des cantons ou dans l'économie chende Anfragen in sachdienlicher Weise zu beantworten, de guerre ne peut pas réduire le montant de sa taxe miliwie dies übrigens aus der vorliegenden Antwort hervorgeht. taire; il ne touche pas non plus d'allocation pour perte de Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, von dieser gain quoiqu'il doive prélever sur son revenu la cotisation Linie abzuweichen. APG. 4. Da die Schweiz über keine nach Ländern gegliederte Qu'en pense le Conseil fédéral? Zahlungsbilanzstatistik verfügt, ist es nicht möglich, Angaben über den bilateralen Kapital verkehr mit Südafrika zu Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates machen. Rapport écrit du Conseil fédéral Ferner sind Beteiligungen ausländischer Tochtergesell- Die Feststellungen des Interpellanten über die Auswirkunschaften von schweizerischen Banken an international syngen des geltenden Rechtes sind zutreffend. Indessen ist der dizierten Fremdwährungsanleihen und -krediten zugunsten Bundesrat der Ansicht, dass ohne Verankerung einer allge- Südafrikas Geschäfte, die unserer Bewilligungspflicht nicht meinen Gesamtverteidigungsdienstpflicht in der Bundesverunterstehen. Sie werden auf dem Hoheitsgebiet anderer fassung keine weiteren Ausnahmen von der Entrichtung des Staaten mit deren Einverständnis oder Duldung abgewik- Militärpflichtersatzes statuiert oder weitere Kategorien von kelt. Die vom Interpellanten angesprochene Zunahme der Anspruchsberechtigten in der Erwerbsersatzordnung ge- Nettoposition der Banken und Finanzgesellschaften gegenschaffen werden dürfen: über Südafrika, wie sie in der Bankenstatistik der National- 1. Militärpflichtersatz. Nach Artikel 18 der Bundesverfasbank ausgewiesen ist, beruht zum grössten Teil auf der sung ist die Entrichtung des Militärpflichtersatzes eine sub- Entwicklung der «Bankenkreditoren auf Zeit», also auf dem sidiäre Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Dieser sogenannten Interbankgeschäft, mit Laufzeiten, die gross- Grundsatz wurde mit der Berücksichtigung der Leistung mehrheitlich unter einem Jahr liegen. Der wesentliche Teil von Zivilschutzdiensttagen bei der Bemessung des Militärder Veränderung dieser Nettopositionen betrifft daher pflichtersatzes durch den Gesetzgeber angetastet und auf Transaktionen, die nicht genehmigungspflichtig und somit beide Formen der allgemeinen, jeden Schweizer betreffendem Einfluss der Behörden nicht unterstellt sind. den Dienstpflicht (Militär oder Zivilschutz) ausgedehnt. 5. Bundesrat und Nationalbank werden bezüglich des Kapi- Beim Zivilschutz ermässigt sich nach Artikel 71 der Verordtalexportes nach Südafrika ihre bisherige Politik mit der nung vom 27. November 1978 über den Zivilschutz (ZSV - nötigen Flexibilität weiterführen. Unter dem Gesichtspunkt SR 520.11) der Militärpflichtersatz um einen Zehntel für der wirtschaftlichen Landesinteressen lässt sich eine Ändejeden Tag Schutzdienst, Nothilfe oder dienstlich bedingte rung der bisherigen Praxis nicht rechtfertigen. Für eine Spitaloder Sanatoriumspflege im Ersatzjahr. Diese Berück- Unterstellung der kurzfristigen Geschäfte unter die Bewillisichtigung der Zivilschutzdiensttage bei der Bemessung des gungspflicht bietet das Gesetz keine Handhabe. Militärpflichtersatzes wurde bei der Schaffung des Zivilschutzgesetzes in den Jahren 1961/62 auf Begehren des Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- Parlamentes hin eingeführt und beruht auf einer ausdrücklirates befriedigt. chen gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 23.März 1962 über den Zivilschutz - SR 520.1). Demgegenüber besteht für eine Berücksichtigung der Tätigkeit in den zivilen Führungsstäben und in der Kriegswirtschaft bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes keine #ST# 83.528 gesetzliche Grundlage. Ferner widerspräche eine Anrech- Interpellation Huggenberger nung der Dienstleistungen in den zivilen Führungsstäben oder in der Kriegswirtschaft (welche nicht Auswirkungen der Militärpflichtersatz und Erwerbsersatz allgemeinen Dienstpflicht, sondern Folge einer besonderen Taxe militaire et perte de gain beruflichen oder amtlichen Stellung und der damit verbundenen Kenntnisse sind) dem Grundsatz der allgemeinen Dienstpflicht, wie er heute trotz Mitberücksichtigung der Zivilschutzdienstleistungen noch verstanden werden muss. 2. Erwerbsersatzordnung. Gemäss Artikel 1 des Bundesge- Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1983 setzes vom 25.September 1952 über die Erwerbsersatzord- Bei Dienstleistungen im Zivilschutz, in zivilen Führungsstänung für Wehrund Zivilschutzpflichtige (EOG - SR 834.1) ben und bei der Kriegswirtschaft bestehen im Bereich Milihaben Dienstpflichtige (der Schweizer Armee, des Ziviltärpflichtersatz und Erwerbsersatz Ungereimtheiten bezügschutzes, Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen lich der Gleichbehandlung. Leiterkursen von Jugend und Sport sowie an Jungschützen- 7. Oktober 1983 N 1535 Interpellation Rüttimann

leiterkursen) für jeden besoldeten bzw. vergüteten Diensttag Kreditnehmern zurückbezahlt, so dass wieder neue Investo- Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung. Die in dieren berücksichtigt werden können (Fonds de roulement). ser Bestimmung enthaltene Aufzählung ist abschliessend: Das IBG wurde in den frühen sechziger Jahren in Kraft Wer die dort umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, gesetzt, als infolge der sprunghaft steigenden Bauteuerung ist auch nicht entschädigungsberechtigt, und zwar selbst sowie der Maschineninvestitionen und wegen des schleidann nicht, wenn er Beiträge an die Erwerbsersatzordnung chenden Arbeitskräfteschwundes in der Landwirtschaft die zu entrichten hat. Produzentenpreisentwicklung nicht mehr Schritt halten Es entspricht dem Wesen einer Sozialversicherung, dass konnte. Man wollte bewusst und gezielt einen Teil der steinicht jeder Beitragspflichtige in den Genuss von Leistungen genden Produktionskosten mit zinsfreien Investitionsdarlekommt. So entrichten zum Beispiel auch Ausländer, erhen abgelten. Diese Kredite waren und sind heute noch werbstätige Frauen ohne Dienstleistung, Angehörige des nicht als Geschenke gedacht, sondern als Teil der Einkom- Katastrophenhilfskorps, etc. Beiträge an die Erwerbsersatzmenssicherung in der Landwirtschaft. ordnung, ohne Leistungsansprüche erheben zu können. Der Aus Gründen der Finanzknappheit des Bundes werden seit Bundesrat sieht daher keinen Anlass, den Kreis der einigen Jahren diese Gelder nicht oder nur mehr in den anspruchsberechtigten Personen zu erweitern, wofür eine Bergkantonen sehr bescheiden aufgestockt, obwohl im Gesetzesund allenfalls eine Verfassungsänderung notwen- Bergund Talgebiet noch ein erheblicher Investitionsbedarf dig wäre. ausgewiesen ist. Jedenfalls reichen die jährlichen Rückzahlungen nicht aus, um die neuen Gesuche zu befriedigen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- Hierzu kommt, dass seit den Sparbeschlüssen des Bundes rates befriedigt. die A-fonds-perdu-Beiträge für Meliorationen und landwirtschaftliche Hochbauten im Talgebiet empfindlich gekürzt oder gänzlich gestrichen wurden. Während früher der Finanzierungsbedarf über die eigene Finanzierungsgrenze hinaus primär mit Bundesund Kantonsbeiträgen und erst #ST# 83.499 sekundär mit Investitionskrediten gelöst wurde, müssen letztere neu die ganze Finanzierungslücke abdecken und Interpellation Rüttimann somit zurückbezahlt werden. Um die vielfach dringenden Investitionskredite in der Landwirtschaft Bauvorhaben überhaupt noch ermöglichen zu können, wäre Crédits d'investissements à l'agriculture daher der doppelte Mittelzufluss bei den landwirtschaftlichen Investitionskrediten erforderlich. Bei der Vergabe von Investitionskrediten werden jeweils die Ertragsund Belastungsverhältnisse der betreffenden Betriebe von sachkundigen Beratern subtil abgeklärt. Es Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1983 geht dabei nicht nur um die Sicherheit des Kreditgebers, sondern ebensosehr um das Interesse des Schuldners, der Der Bundesrat wird gebeten, über die aktuelle Situation bei sich mit Investitionen nicht über die Ertragskraft hinaus den Investitionskrediten an die Landwirtschaft Bericht zu verschulden soll. Diese seriösen Abklärungen dienen aber erstatten und insbesondere folgende Fragen zu beantindirekt der Sicherstellung der hypothekarischen Belehworten: nung der Banken, weil das Pfandrecht für die Investitions- 1. Ist der Bundesrat gewillt, das Bundesgesetz über Investikredite immer in deren Nachgang ausgeübt wird. Könnte tionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBG) allenfalls mit einem «Gegendienst» der Nationalbank oder vom 23. März 1962 nach dessen Geltungsdauer von 25 Jahder Hypothekarinstitute gerechnet werden, um neue zinsren weiterzuführen? freie Investitionksredite bereitzustellen? 2. Wenn ja, wie und aus welchen Quellen gedenkt er die Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates erforderlichen Mittel bereitzustellen? Rapport écrit du Conseil fédéral Texte de l'interpellation du 22 juin 1983 Investitionskredite an die Landwirtschaft werden seit nun- Le Conseil fédéral est prié de fournir un rapport sur la mehr 20 Jahren gewährt. Wie vom Interpellanten betont situation actuelle dans le domaine des crédits d'investissewird, haben sie sich als äusserst wirksame und geschätzte ments à l'agriculture et de répondre notamment aux ques- Massnahme erwiesen. Namentlich hat sich bestätigt, dass tions suivantes: das System der kurzfristig rückzahlbaren, zinslosen oder 1. Le Gouvernement est-il disposé à proposer que soit prozinsgünstigen Darlehen es dank dem schnellen Umlauf der rogée - au-delà de la durée de validité à vingt-cinq années- Mittel erlaubt, unter Berücksichtigung der individuellen Verla loi fédérale du 23 mars 1962 sur les crédits d'investissehältnisse die Probleme einer grossen Zahl von Betrieben zu ments dans l'agriculture et l'aide aux exploitations paylösen, dass es zur Bevorzugung wirtschaftlicher Lösungen sannes? ermuntert und viel Spielraum für persönliche Initiative lässt. 2. Dans l'affirmative, comment prévoit-il d'assurer le finan- Die Investitionskredite haben zweifellos bei der seit Beginn cement de ces mesures, et au moyen de quelles ressources? der sechziger Jahre festzustellenden bemerkenswerten Verbesserung der Produktionsgrundlagen und Modernisierung Mitunterzeichner- Cosignataires: Bühler-Tschappina, Dirder Landwirtschaft eine ausschlaggebende Rolle gespielt. ren, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Mari, Hofmann, Hum- Wie in der Begründung zur Interpellation hervorgehoben bel, Jung, Kaufmann, Kühne, Nebiker, Nussbaumer, Oehler, wird, mussten die jährlichen neuen Überweisungen von Räz, Reichling, Rutishauser, Schärli, Schnider-Luzern, Bundesmitteln in den letzten Jahren beträchtlich gekürzt Schnyder-Bern, Tochon (20) werden. Während diese 1963 bis 1977 durchschnittlich 70 Millionen Franken betrugen, sind sie seitdem auf rund Schriftliche Begründung - Développement par écrit 15 Millionen Franken herabgesetzt worden. Diese Kürzung, Das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe verbunden mit den Auswirkungen der Inflation, hat zu einer in der Landwirtschaft (IBG) vom 23. März 1962 ist unbestritmerklich geringeren effektiven Wirksamkeit der Investitionstenermassen eine der bisher wirksamsten Massnahmen zur kredite als noch vor etwa zehn Jahren geführt. Der Investi- Erhaltung der einheimischen Landwirtschaft. Es wurden tionsbedarf der Landwirtschaft ist jedoch weiterhin gross bisher mehr als 1 Milliarde Franken den Kantonen überlasgeblieben, und fast von allen Kantonen werden gewisse im .sen, welche die Mittel ihrerseits zur Schliessung von Finan- IBG vorgesehene Massnahmen aus Mangel an Mitteln nicht zierungslücken im landwirtschaftlichen Investitionsbereich mehr angewendet. verwenden konnten. Diese Kredite werden innerhalb von 10 Die vom Interpellanten gestellten beiden Fragen können wir bis 15 Jahren mindestens einmal umgesetzt, d.h. von den wie folgt beantworten: Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Huggenberger Militärpflichtersatz und Erwerbsersatz

Interpellation Huggenberger Taxe militaire et perte de gain

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983 Année Anno

Band IV Volume Volume

Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15 Séance Seduta

Geschäftsnummer 83.528 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1983 - 08:00 Date Data

Seite 1534-1535 Page Pagina

Ref. No 20 011 872

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