Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-512 KI-generiert

Federal Disaster Relief Subsidies Deadline Litigation

Geschäftsnummer VPB 83-512
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion to change legislation and practice regarding federal subsidies to cantons and municipalities, specifically for natural disaster relief. The motion argued that the three-year deadline for claiming these subsidies was too short, especially when delays were not the fault of the recipient. The court ruled against the motion, distinguishing the deadline as a forfeiture period rather than a statute of limitations, meaning claims could still be made if the delay was excusable. The court also noted that administrative feasibility justified a different deadline than general statutes of limitations and that the existing system allowed for claims to be reinstated under specific circumstances, making legislative changes unnecessary.

Legislator-Regeste

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Federal Disaster Relief Subsidies Deadline Litigation: The motion argued that the three-year deadline for claiming these subsidies was too short, especially when delays were not the fault of the recipient. The court ruled against the motion, distinguishing the deadline as a forfeiture period rather than a statute of limitations, meaning claims could still be made if the delay was excusable. The court also noted that administrative feasibility justified a different deadline than general statutes of limitations and that the existing system allowed for claims to be reinstated under specific circumstances, making legislative changes unnecessary.

Schlagwörter

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Fristen Subvention unverschuldete Säumnis Verwirkungsfrist Naturkatastrophe veränderte Verhältnisse
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 des genannten Bundesbeschlusses über die Herabsetzung von Bundesleistungen

This article was cited to explain the legal basis for deferring payments for up to one year under specific circumstances, which was mentioned in the dispositive arguments.

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Volltext

22. März 1984 N 399 Motion Iten

1. Der Bundesrat gibt zu, dass in gewissen Sonderfällen Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden, soweit sie

diese Frist schuldlos versäumt wird. Diese Sonderfälle treten zur Behebung oder Verhütung der Schäden von Naturkata-

aber weit häufiger auf, als der Bundesrat in seiner Antwort strophen dienen, nicht der allgemeinen Herabsetzung unter-

darstellt. Es sind nicht nur Erbfälle, wie dies der Bundesrat liegen. Weiter wird der Bundesrat beauftragt zu sorgen, dass

behauptet; es gibt auch weitere sehr häufige Gründe: etwa bewilligte bzw. zugesicherte Bundesleistungen nach erfolg-

nicht abgeklärte Zuständigkeiten verschiedener Steuerbe- ter Abrechnung durch Kanton oder Gemeinde unverzüglich

hörden (zwischen Kantonen oder zwischen Kanton und und zur Gänze ausgezahlt werden.

Bund) oder Verzögerungen bei der Behandlung durch die

Fiskalbehörden. Daraus ergibt sich, dass eine Frist von drei Texte de la motion du 23 juin 1983

Jahren eindeutig zu kurz ist. Le Conseil fédéral est chargé de modifier la législation et la

2. Eine genaue Trennung zwischen schuldhaftem und pratique en sorte que les subventions et autres prestations

schuldlosem Versäumnis ist in der Praxis häufig nicht mög- accordées par la Confédération aux cantons et communes

lich, was Ihnen auch Steuerbehördenmitglieder bestätigen ne soient pas soumises à la réduction générale lorsqu'elles

können. servent à réparer ou prévenir les dommages causés par des

3. Diese Frist ist unlogisch, weil sogar im Fiskalrecht alle catastrophes naturelles. En outre, le Conseil fédéral est

Verjährungsfristen länger dauern. Es ist nicht einzusehen, chargé de veiller à ce que les prestations fédérales accor-

warum man gerade hier drei Jahre stipuliert, wo doch fünf dées ou garanties soient versées intégralement et immédia-

Jahre normal sind. tement après présentation du compte final par le canton ou

Nachdem die Begründung des Bundesrates nicht ganz ein- la commune.

leuchtet, beschleicht einen doch ein wenig der Verdacht, die Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blunschy, Co-

Beweggründe für diese Ablehnung seien letztlich fiskalisch lumberg, Dirren, Frei-Romanshorn, Humbel, Jung, Ftisi-

nicht ganz uneigennützig. Ich darf immerhin darauf hinwei- Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Stucky (11)

sen, dass der gutmütige Schweizer Steuerzahler die Ver-

rechnungssteuer dem Bund oft jahrelang zinsfrei zur Verfü-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

gung stellt, und Vergleichbares trifft in diesen erwähnten

Fällen ganz beonders zu. Schäden, die durch Naturkatastrophen wie Unwetter, Über-

Ich bitte Sie deshalb, das Postulat erheblich zu erklären. schwemmungen, Lawinenniedergänge, Erdrutsche oder

Stürme usw. verursacht werden, verlangen Sofortmassnah-

Bundesrat Stich: In diesem Fall handelt es sich nicht - wie men. Die Kosten sind logischerweise weder im Kanton noch

Herr Villiger annimmt- um eine Verjährungsfrist, sondern es in der Gemeinde budgetiert. Den betroffenen Gemeinden

handelt sich um eine Verwirkungsfrist: Wenn der Steuer- und den Kantonen fehlen oft sogar die Mittel für die notwen-

pflichtige geltend machen kann, dass er aus begreiflichen digsten Sanierungen. Sie sind deshalb auf die Hilfe des

Gründen diese Frist versäumt hat, so ist es ohne weiteres Bundes besonders angewiesen. Unsinnig erscheint es in

möglich - und nach heutiger Praxis auch üblich - dass er diesen Fällen, dass die gewährte Bundeshilfe gemäss Bun-

seinen Anspruch wieder geltend machen kann. Es geht also desbeschlussvom20. Juni 1980 automatisch wieder gekürzt

nicht um eine dreijährige Verjährungsfrist, sondern es ist wird. In diesen Fällen ist das System der linearen Kürzungen

eine Verwirkungsfrist. Hier besteht die wesentliche Diffe- zu durchbrechen. Ebenso dauert es sehr oft viel zu lange,

renz, und deshalb ist es vom Gesetzgeber nicht unlogisch, bis die bewilligten Gelder endlich ausbezahlt werden, und

wenn er hier eine andere Frist festsetzt, als die landläufige dies obwohl Kantone oder Gemeinden die Gesamtkosten

Verjährungsfrist. Man muss schliesslich auch administrativ vorgeschossen haben.

diese Probleme bewältigen können.

Daher ist es berechtigt, wenn man dieses Postulat ablehnt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kann es nicht akzeptieren, denn überall dort, Rapport écrit du Conseil fédéral

wo jemand nicht schuldhaft diese Frist versäumte, ist sie 1. Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Herab-

wieder aufzunehmen. Die Forderung kann wieder geltend setzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 bis 1985

gemacht werden, sodass niemand zu Unrecht zu Schaden (SR 611.02) gilt noch bis Ende 1985. Nachdem Gesetzesän-

kommt. Deshalb ist es sicher nicht gerechtfertigt, wenn man derungen in der Regel rund zwei Jahre beanspruchen,

wegen dieser Frist die Gesetze und die Verordnungen än- dürfte im vorliegenden Fall eine Revision kaum mehr sinn-

dert. voll sein. Bei der Verlängerung des Bundesbeschlusses im

Ich bitte Sie also, das Postulat abzulehnen. Jahre 1982 wurde übrigens von parlamentarischer Seite

kein entsprechender Antrag eingebracht.

Le président: M. Villiger maintient son postulat. Le Conseil Die Aufnahme in die Härteverordnung nach Artikel 3 des

fédéral le refuse. Herabsetzungsbeschlusses kann nur dann erwogen werden,

Abstimmung - Vote wenn eine ausgesprochene Notlage vorliegt und überdies

das Einsparungsziel von 360 Millionen Franken nicht gefähr-

Für die Überweisung des Postulâtes 29 Stimmen det wird.

Dagegen 38 Stimmen Wir sind der Auffassung, dass den Gemeinden und Kanto-

nen besser geholfen ist, wenn der Bund im ausgewiesenen

Katastrophenfall (wie in den Jahren 1977 und 1978) zusätzli-

che Kredite bereitstellt, als wenn er lediglich auf die mit 10

83.512 Prozent ohnehin bescheidene lineare Kürzung der ordentli-

chen Kredite verzichtet.

#ST#

Motion Iten 2. Es ist ein Grundsatz der Bundesfinanzpolitik, dass fällige

Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden Zahlungen sofort geleistet werden. Voraussetzung ist

allerdings, dass die Subventionsabrechnungen vorliegen,

Prestations de la Confédération en faveur geprüft und als richtig befunden worden sind. Die Verant-

des cantons et des communes wortung für die Kreditverwaltung liegt bei den zuständigen

Subventionsämtern.

Allerdings ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu

vermerken: Nach Artikel 6 des genannten Bundesbeschlus-

ses über die Herabsetzung von Bundesleistungen können

Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1983 fällige Zahlungen höchstens ein Jahr aufgeschoben werden,

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und Pra- sofern die Einhaltung bewilligter Kredite dies erfordert. Es

xis dahingehend zu ändern, dass Subventionen und andere handelt sich hier folglich um eine gesetzliche, allerdings bis

Motion (Duboule)-Pini 400 N 22 mars 1984

1985 befristete Kompetenz, die bereits verschiedentlich Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Bundesver-

angerufen werden musste. waltung vorzulegen.

Schriftliche Erklärung des Btindesrates - Der Bericht soll die allgemeine Wirtschaftslage und die

Notwendigkeit berücksichtigen, das Finanzdefizit des Bun-

Déclaration écrite du Conseil fédéral deshaushaltes zu vermindern und an der Gleichbehandlung

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. der Bundesangestellten und der Arbeitnehmer der Privat-

wirtschaft in bezug auf die Arbeitszeit festzuhalten.

Iten: Das durch diese Motion vertretene Anliegen bezieht - Der Bundesrat wird eingeladen, in der Bundesverwaltung

sich nicht nur auf Bachverbauungen, sondern auch auf eine nach Dienstkategorien abgestufte Arbeitszeitverkür-

Vorstösse, die in den letzter zwei Wochen hier deponiert zung vorzusehen.

worden sind im Zusammenhang mit den Subventionen an

Lawinenverbauungen. Aufgn nd der Erklärung des Bundes- Texte de la motion du 30 novembre 1982

rates bin ich unter Umständen bereit, die Motion zurückzu- Le Conseil fédéral est invité à présenter à l'occasion de

ziehen. Ich bin damit einverstanden, dass man im ersten Teil l'examen du budget 1984 un nouveau rapport sur la réduc-

der Begründung, wo es um das Formale geht, im Moment tion envisagée des heures hebdomadaires de travail dans

durch eine Motion nichts anderes beschliessen kann, als l'administration.

was das Parlament selber durch die Sparbeschlüsse bis

- Il tiendra compte de la situation générale de l'économie,

1985 beschlossen hat. Wer die Anliegen in bezug auf Sub-

de la nécessité de réduire de déficit des finances publiques

ventionsbeiträge für Lawinen- oder Bachverbauungen hier

et du maintien de l'équité quant à l'horaire de travail entre

zu vertreten hat, wird künftig wenn es um die neuen Spar-

employés de l'administration et salariés privés.

beschlüsse geht, hier antreten müssen.

Der zweite Teil des Anliegens betrifft aber die Auszahlungs- - Le Conseil fédéral est invité à envisager une réduction

praxis für solche Subventionen, von denen der Bundesrat in différenciée des horaires de travail suivant la catégorie de

seiner Antwort in Ziffer 2 sagt, dass sie nur dann ausbezahlt services de l'administration.

werden, wenn die Subvent onsabrechnungen vorliegen, Mitunterzeichner - Cosignataires: (Bacciarini, Barchi),

geprüft und als richtig befunden worden sind. Und gerade Cevey, Couchepin, (Delamuraz), Dupont, Frey-Neuchâtel,

um solche Auszahlungen geh'; es. Ich möchte Herrn Bundes- (Girard, Junod), Martin, Petitpierre, Pini, (Spreng) 13

rat Stich bitten, hier zu erklärsn, dass für jene Kantone und

Gemeinden, die vom Bund Subventionszahlungen zugute M. Pini: Cette motion mérite d'être développée dans le sens

haben, und für die diese Voraussetzungen erfüllt sind, die et dans l'esprit de M. Duboule, récemment décédé.

Auszahlung an die Gemeinde'n und die Kantone unverzüg- Nous avions présenté cette motion ensemble, lors de la

lich erfolgt. Es hat nämlich ke:nen Sinn, vorher relativ gross- discussion sur le budget 1983. Il s'agissait d'une revendica-

zügig zu sein bei der Zusicher jng von Subventionen. Hinter- tion concernant la diminution de la durée de travail au sein

her, wenn die Kantone und dio Gemeinden Vorinvestitionen de l'administration fédérale à 42 heures hebdomadaires. On

getätigt haben, wird dann die Subvention vom Bund für die avait alors cru utile de suggérer au Conseil fédéral de revoir

Zinslast aufgebraucht. le problème de la réduction des heures de travail, en tenant

Sofern der Bundesrat bereit ist, für Gemeinden und Kan- compte des nécessités des services de l'administration fédé-

tone, welche grössere Beträte an abgerechneten Subven- rale et de ses régies. C'était là une possibilité offerte au

tionen noch zugute haben, dis Zahlungen inskünftig spedi- gouvernement de rompre la rigidité imposée par le plafon-

tiv zu tätigen, bin ich bereit, die Motion zurückzuziehen. nement des effectifs du personnel fédéral.

Aujourd'hui, je pense que cette motion a conservé encore

Bundesrat Stich: An sich werden Sie sich zu diesem Thema toute son actualité, et je suis certain que le Conseil fédéral

bereits beim Anschlussprocramm äussern können, zur peut l'accepter, car elle répond aux soucis non seulement

Frage der Subventionen gan/: generell. du gouvernement mais aussi du Parlement en ce qui con-

Zur zweiten Frage wegen der Auszahlung gibt es im jetzigen cerne le bon fonctionnement des différents secteurs de

Gesetz eine Vorschrift, die besagt (in Art. 6), dass der Bund l'administration fédérale.

ein Jahr zuwarten kann. Ich rr öchte Sie aber darauf hinwei- Par conséquent, dans le respect du sens, de l'esprit et de la

sen, dass das Parlament die Verpflichtungskredite und den portée de cette motion de M. Duboule, je vous invite à en

Zahlungsrahmen festlegt. Dieser Zahlungsrahmen sollte suivre les conclusions.

eigentlich für den Bundesrat verbindlich sein. Aber in der

Grundidee bin ich mit dem Motionär absolut einverstanden, Bundesrat Stich: Es gibt drei Gründe, diese Motion abzuleh-

dass wir zu einer Lösung kommen sollten, d. h. dass der nen. Der erste: es ist ein Auftrag, Ihnen mit dem Budget 1984

Bund seine Verpflichtungen in Zukunft wieder terminge- einen Bericht vorzulegen. Diese Chance haben wir bereits

recht erfüllen kann gegenüber Kantonen, Gemeinden und verpasst. Das Budget ist bereits durch Sie genehmigt.

anderen Subventionsempfängern. Aber im Moment haben Der zweite und wichtigste Grund liegt darin, dass wir es

wir also gemäss Gesetz - das Sie gemacht haben - die ablehnen, die Arbeitszeitverkürzung unterschiedlich nach

Möglichkeit, ein Jahr mit den Zahlungen zuzuwarten. Des- Dienstkategorien vorzunehmen. Der Bundesrat legt Wert

halb danke ich, wenn die Motion zurückgezogen wird. Das darauf, das ganze Personal gleich zu behandeln. Das ist der

Problem wird ohnehin im Anschlussprogramm wieder zur wesentliche Grund, warum wir diese Motion ablehnen.

Diskussion stehen. Der dritte Grund liegt darin, dass wir den Bericht über die

Arbeitszeitverkürzung bereits veröffentlicht haben. Deshalb

Le président: M. Iten retire sa motion. ist die Meinung gemacht. Sie haben dort Stellung zu neh-

men. Wir können und wollen diesen Bericht nicht zurück-

nehmen, um ihn im Sinne der Motion zu ändern.

Deshalb bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.

#ST# 82.600

Le président: Le Conseil fédéral propose de refuser la

Motion (Duboule)-Pini

motion. M. Pini la maintient.

Bundesverwaltung. Arbeitszeitverkürzung

Administration fédérale. Abstimmung - Vote

Réduction de la durée du lira va il Für die Überweisung der Motion Minderheit

Dagegen offensichtliche Mehrheit

Wortlaut der Motion von 30. November 1982

Der Bundesrat wird eingelade,i, bei der Beratung des Voran-

schlages 1984 einen neuen Bericht über die vorgesehene

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Iten Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden

Motion Iten Prestations de la Confédération en faveur des cantons et des communes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.512

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1984 - 15:00

Date

Data

Seite 399-400

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Ref. No 20 012 312

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