Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-502 KI-generiert

Fuel Surcharge Exemption for Tourist Water Transport

Geschäftsnummer VPB 83-502
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This postulat requested the government to examine revising the federal resolution on national road financing to refund customs surcharges on fuel used for commercial tourist transport on waterways. The reasoning was based on legal equality, arguing that if fuel for agricultural purposes is exempt from these surcharges, then fuel for comparable economic activities like tourist transport should also be. The government acknowledged the potential for similar requests and the administrative burden, but also noted upcoming revisions to road financing.

Legislator-Regeste

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Art. 96 Absatz, Art. 100 Für; Fuel Surcharge Exemption for Tourist Water Transport: SVG nicht von «leichten Fällen», sondern von «besonders engem Zusammenhang mit den Abgabepflichtigen stehen.

Schlagwörter

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Zollbefreiung Straßenverkehr Schiffsteuer gewerbliche Tätigkeit Kraftfahrzeugsteuer Binnenschiffahrtstransport
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Volltext

16. Dezember 1983 1849 Postulat Schärli

83.593 zeuglenkern, zum Beispiel eines PW oder Motorrades, mit

Busse zu bestrafen, bei Motorfahrradlenkern jedoch mit Haft

#ST#

Postulat Keller und Busse.

Motorfahrradlenker und Motorfahrzeugführer. Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Gleichbehandlung

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Cyclomotoristes et conducteurs de Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

véhicules à moteur. Egalité de traitement

Überwiesen - Transmis

Text des Postulates vom 5. Oktober 1983

Es ist stossend, dass der Gesetzgeber dem Motorfahrzeug-

führer ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung «in

leichten Fällen» nur Busse androht, dem Motorfahrradlen- #ST# 83.502

ker ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung dagegen Postulat Schärli

immer Haft und Busse. Daher ersuche ich den Bundesrat,

Artikel 145 Ziffer 4 der Verordnung über die Zulassung von

Finanzierung der Nationalstrassen.

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) mit Revision des Bundesbeschlusses

folgendem Satz zu ergänzen: Financement des routes nationales.

«In leichten Fällen wird der Fehlbare mit Busse bestraft.» Révision de l'arrêté

Texte du postulat du 5 octobre 1983

Le fait que le conducteur d'un véhicule à moteur non cou-

vert par l'assurance prescrite de la responsabilité civile ne

soit passible que de l'amende lorsqu'il se rend coupable Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1983

d'une infraction mineure, alors que le cyclomotoriste, dans

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob der Bundesbe-

le même cas, est passible des arrêts et de l'amende, est

schluss über die Finanzierung der Nationalstrassen nicht in

manifestement injuste. Je demande donc au Conseil fédéral

dem Sinne revidiert werden sollte, dass die Zollzuschläge

de compléter l'article 145, chiffre 4 de l'ordonnance réglant

auf den Treibstoffen zurückerstattet werden, die für ge-

l'admission des personnes et des véhicules à la circulation

werbsmässige Touristentransporte auf Gewässern verwen-

routière (OAC) par la phrase suivante:

det werden.

«Dans les cas de peu de gravité, le coupable sera puni de

l'amende.» Texte du postulat du 22 juin 1983

Mitunterzeichner - Cosignataires: (Biderbost), Blunschy, Le Conseil fédéral 'est invité à examiner s'il ne serait pas

Cantieni, Columberg, Darbellay, Dirren, Feigenwinter, (Hug- opportun de réviser l'éirrêté fédéral sur le financement des

genberger), Humbel, Kühne, (Meier Werner), (Merz), (Müller- routes nationales, de sorte que les surtaxes douanières

Luzern), Nussbaumer, Oester, (Scherer), Segmüller, prélevées sur les carburants utilisés pour le transport pro-

(Spiess), Wellauer, Ziegler-Solothurn (20) fessionnel de touristes sur les lacs et cours d'eau soient

remboursées.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1. Die obligatorische Bestrafung der Motorfahrradlenker Mitunterzeichner - Cosignataires: Bürer-Walenstadt,

ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung - auch in (Fischer-Bern), Iten, Jung, Landoli, (Müller-Luzern), Röthlin,

leichten Fällen - mit einer Freiheitsstrafe bedeutet eine (Scherer), Schnider-Luzern, Villiger, Weber-Schwyz (11)

unnötige Härte. Die meist jugendlichen Motorfahrradlenker Schriftliche Begründung - Développement par écrit

und ihre Eltern stehen oft völlig überrascht vor dieser harten Gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses über die Finanzie-

Massnahme. Die Abstempelung durch eine derartige Frei- rung der Nationalstrassen wird der Treibstoffzollzuschlag

heitsstrafe, auch in leichten Fällen, kann bei Jugendlichen auf den zu land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Zwek-

nicht als sinnvolle erzieherische Einwirkung bezeichnet ken verwendeten Treibstoffen den Verbrauchern zurücker-

werden.

stattet. Diese Ausnahmeregelung sollte aus folgenden

2. Dass Motorfahrzeuglenker in leichten Fällen nur mit Gründen auch für gewerbsmässige Touristentransporte auf

Busse bestraft werden, gilt erst seit der Änderung des Stras- Gewässern gelten:

senverkehrsgesetzes (SVG) vom 20. März 1975. Damals Steuern und Zölle sind voraussetzungslos geschuldete

wurde Artikel 96 Absatz 2 der folgende Satz angefügt: «In Abgaben, die primär zur Deckung des Finanzhaushalts

leichten Fällen wird der Fehlbare mit Busse in der Mindest- eines Gemeinwesens verwendet werden. Bestimmte Steu-

höhe einer Monatsgrundprämie bestraft.» ern und Zölle können aber auch zweckgebunden sein. Sie

Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für den Richter die «Versu- fliessen dann nicht mehr dem allgemeinen Haushalt zu,

chung», die Mindeststrafe mit Hilfe von Artikel 100 Ziffer 1 sondern dienen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben. Die

Absatz 2 SVG herabzusetzen oder gar auszuschalten. Dabei Aufgaben, die mit d«r zweckgebundenen Abgabe (hier:

ist aber zu beachten, dass in Artikel 100 Ziffer 1 Absatz 2 Treibstoffzollzuschlag) verwirklicht werden, müssen in

SVG nicht von «leichten Fällen», sondern von «besonders engem Zusammenhang mit den Abgabepflichtigen stehen.

leichten Fällen» die Rede ist. Dies ist bei den Treibstoffzollzuschlägen normalerweise der

Mit Blick auf die in «leichten Fällen» als unangemessen Fall. So finanziert nämlich der Automobilist mit seinen

empfundene Härte besteht heute auch gegenüber den fehl- Zuschlägen die Strassen.

baren Motorfahrradlenkern die Tendenz, auf Artikel 100 Für die Erhebung von Steuern und Zöllen gilt grundsätzlich

Ziffer 1 Absatz 2 SVG auszuweichen. Das Bundesgericht das Prinzip der «Allgemeinheit, Gleichheit und Verhältnis-

lehnt aber eine grosszügige Auslegung dieser Bestimmung mässigkeit» der Belastung. Das bedeutet, dass alle Perso-

ausdrücklich ab. So hielt es beispielsweise in einem Urteil nen gleichermassen abgabepflichtig sind und Ausnahmen

vom 15. August 1979 fest: «Diese Bestimmung kommt nur davon sachlich begründet sein müssen. Artikel 3 des Bun-

zur Anwendung, wenn selbst eine geringfügige Busse als desbeschlusses über die Finanzierung der Nationalstrassen

stossend empfunden würde.» enthält nun eine solche Ausnahme. So müssen Personen für

3. Es gibt keinen Grund, denselben Sachverhalt (Fehlen der den Treibstoff, den si« für die Land-, Forst- und Fischerei-

Haftpflichtversicherung in leichten Fällen) bei Motorfahr- wirtschaft brauchen, keinen Zollzuschlag zahlen. Der Grund

233-N

Postulat Kohler Raoul 1850 N 16 décembre 1983

liegt darin, dass der Zweck des Zuschlags, nämlich die Texte du postulat du 5 octobre 1983

Finanzierung der Strassen und Nationalstrassen mit der Le Conseil fédéral est invité à juger de l'opportunité

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft keinen Zusammen- a. D'une augmentation sensible des subventions fédérales

hang aufweist. Dies trifft nun auch auf die gewerbsmässigen à l'Office national suisse du tourisme;

Touristentransporte auf Gewässern zu. Aus Gründen der

Rechtsgleichheit drängt sich deshalb eine Erweiterung die- b. De mesures destinées à apporter aux associations de

ser Ausnahmeregelung in obenerwähntem Sinn auf. tourisme régionales et cantonales une aide plus directe et

plus efficace.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-Bern, Aregger,

Rapport écrit du Conseil fédéral (Bacciarini), (Biderbost), Bircher, Blunschy, Butty, deChasto-

Begehren um Befreiung vom Zollzuschlag auf Treibstoffen nay, Columberg, Darbellay, Dirren, Dupont, (Dürr), Eggen-

wurden seit dessen Einführung immer wieder gestellt. So berg-Thun, Fischer-Sursee, Frei-Romanshorn, Früh, (Ger-

konnte in den letzten Jahren unter anderem ähnlichen wig), Hari, Iten, Jung, (Kaufmann), Keller, Kühne, Landoli,

Anträgen zugunsten der Fliegerei, der Bergbahn- und Skilift- Loretan, (Meier Kaspar), (Merz), (Müller-Luzern), Müller-

betriebe usw. nicht entsprochen werden (vgl. Helikopterein- Scharnachtal, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Gehen, Oehler,

sätze - Einfache Anfrage Dirren Nr. 79.719 sowie Interpella- Ogi, (Pedrazzini), Petitpierre, (Räz), Röthlin, Rubi, Schärli,

tion Schnyder-Bern Nr. 82.314; Pistenfahrzeuge - Einfache (Scherer), Schmid, Schnyder-Bern, Segmüller, (Spiess),

Anfrage de Chastonay Nr. 80.609). Steinegger, Stucky, (Tochon), Vetsch, Villiger, Ziegler-Solo-

Die in Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 17. März 1982 thurn (53)

über die Finanzierung der Nationalstrassen (SR 632.122.71)

vorgesehene Ausnahmeregelung zugunsten der Land- und Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Forstwirtschaft sowie der Berufsfischerei stützt sich auf Der Tourismus ist für die Schweiz ein entscheidender Wirt-

wirtschaftliche Überlegungen und ist nicht in der Tatsache schaftsfaktor. So ist er für die Beschäftigungslage, den

begründet, dass diese Gruppen beim Verbrauch der Treib- Zahlungsbilanzausgleich und für unseren allgemeinen

stoffe die Strassen nicht oder kaum benützen. Parlament Wohlstand von grosser Bedeutung. In den wirtschaftlich

und Bundesrat haben stets zum Ausdruck gebracht, dass für schwächeren Berggebieten kommt dem Tourismus gar

Fahrzeuge, welche die Strassen nicht benützen, kein überragende Bedeutung zu. So können in den vom Touris-

Anspruch auf Befreiung vom Zollzuschlag besteht (siehe mus abhängigen Gebieten bestehende Arbeitsplätze gesi-

unter anderem die Botschaften des Bundesrates an die chert und neue geschaffen werden. Die unerwünschte und

Bundesversammlung vom 19.Juli 1960 bzw. S.Juni 1961 mit vielen Nachteilen behaftete Abwanderung aus den Berg-

über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Treibstoffen zur gebieten kann gestoppt werden. Weiter werden den ansässi-

Finanzierung der Nationalstrassen, BB11960II 571 bzw. BBI gen Landwirten, meist Bergbauern, neue dringend benö-

1961 l 1397). tigte Nebenverdienste eröffnet.

Eine Änderung der geltenden Bestimmungen würde über- Wenn die Bedeutung des Tourismus für die Schweiz auch

dies Anschlussbegehren auslösen, denen ebenfalls entspro- unbestritten ist, wird doch relativ wenig dafür getan, um die

chen werden müsste. Weitere Ausnahmeregelungen verur- Stellung der Schweiz als Ferienland zu erhalten und zu

sachen aber der Bundesverwaltung einen wesentlichen stärken. Hauptsächlich in der Werbung fehlen die nötigen

administrativen Aufwand, der ohne zusätzliches Personal Mittel. Die Auswirkungen davon spüren die Berggebiete und

nicht bewältigt werden könnte. Angesichts der Sparmass- die vom Tourismus abhängigen Orte, so vor allem das Hotel-

nahmen des Bundes lassen sich neue Zollbegünstigungen und Gastgewerbe am stärksten. Gerade das Hotel- und

nicht rechtfertigen. Gastgewerbe wird am härtesten von einem abnehmenden

Ausserdem wird im nächsten Jahr das Parlament sich ohne- Tourismus getroffen.

hin mit einem neuen Strassenfinanzierungsbeschluss zu Auch wenn im Rahmen des Massnahmenpaketes die Lei-

befassen haben, da aufgrund der Neuregelung bei den stungen des Bundes an die Schweizerische Verkehrszen-

Treibstoffzöllen der Bundesbeschluss vom 17. März 1972 trale erhöht wurden, genügt das noch nicht. Weiter ist es

über die Finanzierung der Nationalstrassen abzulösen ist. wichtig zu prüfen, ob nicht die regionalen und kantonalen

Bei den Revisionsarbeiten zu diesem Bundesbeschluss Verkehrsverbände in ihren Bemühungen im Tourismusbe-

wurde aus den dargelegten Gründen darauf verzichtet, reich besser und vor allem direkter unterstützt werden sol-

Änderungen an der bestehenden Ausnahmeregelung vorzu- len. Über die Verkehrsverbände ist es möglich, Massnahmen

sehen. zugunsten des Tourismus schnell und direkt zu treffen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Abgelehnt - Rejeté Überwiesen - Transmis

#ST# 83.589 #ST# 83.594

Postulat Schnider-Luzern Postulat Kohler Raoul

Tourismusförderung - Aide au tourisme Neue Haupttransversalen (NHT). Alternativen

Solution de rechange aux

Nouvelles transversales ferroviaires (NTF)

Wortlaut des Postulats vom 5. Oktober 1983

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob nicht

a. die Leistungen des Bundes an die Schweizerische Ver- Wortlaut des Postulates vom 5. Oktober 1983

kehrszentrale massgeblich zu erhöhen und Der Bundesrat wird ersucht, den SBB den Auftrag zu geben,

b. Massnahmen zu treffen sind, mit denen die regionalen zu prüfen, ob sich die Infrastruktur der bestehenden Hauptli-

und kantonalen Verkehrsverbände direkter und besser nien ihres Netzes so verbessern liesse, dass durch die

unterstützt werden können. Anschaffung von modernem Material fast überall Geschwin-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Schärli Finanzierung der Nationalstrassen. Revision des Bundesbeschlusses

Postulat Schärli Financement des routes nationales. Révision de l'arrêté

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 12

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.502

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 16.12.1983 - 08:00

Date

Data

Seite 1849-1850

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Ref. No 20 012 082

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