Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-500 KI-generiert

Sports as Matriculation Exam Subject

Geschäftsnummer VPB 83-500
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a motion advocating for physical education and sports to be recognized as a full-fledged matriculation exam subject, on par with other academic disciplines. The court supported the motion's general motives, acknowledging the growing societal importance of sports and research in the field. However, the court also noted that the issue of subject inclusion in matriculation is currently under broader review by a commission examining revisions to the relevant ordinance. Therefore, to avoid prejudicing this larger review, the court recommended transforming the motion into a postulate, allowing for a comprehensive examination of the entire subject canon before making a decision on individual subjects like sports.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 37 ZSG, Art. 39 ZSG, Art. 324a OR, Art. 324a des Obligationenrechtes, Art. 324b des Obligationenrechtes; Sports as Matriculation Exam Subject: The court supported the motion's general motives, acknowledging the growing societal importance of sports and research in the field. However, the court also noted that the issue of subject inclusion in matriculation is currently under broader review by a commission examining revisions to the relevant ordinance. Therefore, to avoid prejudicing this larger review, the court recommended transforming the motion into a postulate, allowing for a comprehensive examination of the entire subject canon before making a decision on individual subjects like sports.

Schlagwörter

KI-generiert
Prüfungsreglement Einheit der Materie Anwaltszulassung Bewertung der Befähigung der Bewerber Sportrecht Zusammengesetzte Marken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 37 ZSG
Art. 39 ZSG
Cited to explain that individuals who voluntarily undertake civil protection service are treated the same as those performing it compulsorily in terms of rights and duties.
Art. 324a OR
Art. 324a des Obligationenrechtes
Cited to explain the employer's obligation to pay wages during limited periods of work absence due to reasons not attributable to the employee.
Art. 324b des Obligationenrechtes
Cited in relation to mandatory wage loss insurance for work absences due to illness, and the employer's obligation to cover the difference between wages and insurance compensation.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 324a des Obligationenrechtes

Cited to explain the employer's obligation to pay wages during limited periods of work absence due to reasons not attributable to the employee.

Art. 324b des Obligationenrechtes

Cited in relation to mandatory wage loss insurance for work absences due to illness, and the employer's obligation to cover the difference between wages and insurance compensation.

Art. 39 ZSG

Cited to explain that individuals who voluntarily undertake civil protection service are treated the same as those performing it compulsorily in terms of rights and duties.

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Volltext

7. Oktober 1983 N 1499 Motion Huggenberger

comme matières d'examen à option pour les examens et les Der Bund hat denn auch bereits vor mehr als zehn Jahren in

promotions. seiner Gesetzgebung den obligatorischen Turn- und Sport-

unterricht an unseren Schulen fest verankert (an Volks- und

Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret, Aregger, Mittelschulen sind in der Woche mindestens drei Stunden

Aubry, Augsburger, Biel, Bircher, Blocher, Bratschi, Bühler- Turn- und Sportunterricht zu erteilen).

Tschappina, Bürer-Walenstadt, de Chastonay, Couchepin, Die allgemeinen Motive, die diesem Vorstoss zugrundelie-

Darbellay, Dupont, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Frey-Neuen- gen, können wir deshalb unterstützen.

burg, Gehler, Geissbühler, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Hum- Wir können bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen,

bel, Jaeger, Koller Arnold, Loetscher, Martin, Massy, Mort, dass wir gegenwärtig die mit dieser Motion aufgeworfene

Müller-Scharnachtal, Oehler, Oester, Räz, Reichling, Roth, Frage in einem etwas grösseren Zusammenhang studieren.

Rubi, Schnyder-Bern, Stucky, Teuscher, Tochon, Vannay, Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)

Wellauer, Wyss, Ziegler-Solothurn ' (46) hat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am

I.Februar 1983 eine Revision der MAV beantragt. Eines der

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Postulate besteht unter anderem darin, zu prüfen, ob und

- Der Sport nimmt in unserer Gesellschaft einen immer unter welchen Umständen neue Fächer in den Fächerkanon

höheren Stellenwert ein. Neben dem Hochleistungssport eingefügt werden können. Es ist klar, dass man in diesem

zeichnet sich eine zunehmende Breitenentwicklung ab, Zusammenhang nicht zuletzt auch an das Fach Turnen und

betreibt doch ein immer grösserer Teil der Bevölkerung eine Sport gedacht hat. Das EDI hat bereits am 16. März 1983 eine

sportliche Betätigung, sei es in einem Verein oder privat. kleine Kommission, in der die wichtigsten an Mittelschul-

- In Forschung und Lehre werden gegenwärtig grosse und Maturitätsfragen interessierten Kreise vertreten sind,

Anstrengungen unternommen, dieser Entwicklung Rech- mit dem Auftrag eingesetzt, die Revisionspostulate der EDK

nung zu tragen. zu prüfen und möglichst bald konkrete Vorschläge vorzule-

- Aufgrund von Artikel 7 der Maturitäts-Anerkennungsver- gen. Die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise

ordnung (MAV) ist es deshalb durchaus verantwortbar, Tur- Turnen und Sport als eidgenössisches Maturitätsfach einge-

nen und Sport als zählendes Maturitätsfach einzuführen führt werden soll, wird also vorerst in diesem Rahmen ge-

und den anderen Maturitätsfächern gleichzustellen, wie dies prüft.

in unseren Nachbarländern, in der BRD und in Österreich, Da gegenwärtig Anträge für die Aufnahme verschiedener

schon seit zehn Jahren der Fall ist. anderer Fächer in den MAV-Katalog vorliegen (z. B. Informa-

tik, Philosophie, Fächer aus dem musischen Bereich), sollte

- Turnen und Sport gewinnt für unsere Jugend immer mehr

im jetzigen Zeitpunkt nicht schon vorweg bei einem einzel-

an Bedeutung, vor allem bezüglich Gesundheit (Kreislauf-

nen Fach über die Art und Weise (obligatorisches Prüfungs-

und Haltungsprophylaxe), Freizeitgestaltung sowie neuer

fach, Wahlprüfungsfach, usw.) seiner allfäligen Berücksich-

Berufsrichtungen (Sportmedizin, Sportpsychologie, Sport-

tigung bestimmt werden. Ein solcher Entscheid kann erst

informatik, Sport im präventiven und rekreativen Bereich,

erfolgen, nachdem das Problem des geltenden und künfti-

usw.). Es ist dabei auch auf die Möglichkeit des Studiums

gen Fächerkanons in seiner Gesamtheit überprüft worden

der Sportwissenschaft an Hochschulen hinzuweisen.

ist. Um diesen Weg offenzuhalten, muss die Motion in die-

- Die drei Wochenstunden Turn- und Sportunterricht an das weitere Vorgehen weniger präjudizierende- Form eines

Mittelschulen können beibehalten werden. Postulates umgewandelt werden.

- Die Lehrpläne sind - wie bei allen übrigen Maturitätsfä- Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser Vorstoss wohl auch

chern - auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Ein Maturi- aus rechtlichen Erwägungen kaum als Motion entgegenge-

tätsprogramm Turnen und Sport ist in Anlehnung an das nommen werden könnte, da die rechtliche Zulässigkeit einer

vom Bundesrat verordnete «Reglement für die eidgenössi- Motion im delegierten Rechtsetzungsbereich grundsätzlich

schen Maturitätsprüfungen» bereits ausgearbeitet worden. zu verneinen ist (vgl. dazu VPB 43J 1979 Nr.1).

Des weiteren gewährleisten die zahlreichen Erfahrungen mit Schriftliche Erklärung des Bundesrates

dem Promotionsfach Turnen und Sport bei kantonalen

Abschlüssen eine verantwortbare Notengebung.

Déclaration écrite du Conseil fédéral

- Bei der Einführung von Turnen und Sport als Maturitäts-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

fach entstehen keine zusätzlichen Kosten.

wandeln.

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral

In Kreisen der Turn- und Sportlehrer ist in den vergangenen

Jahren schon mehrfach der Wunsch nach einer verbesser-

ten Stellung ihres Fachs an den Mittelschulen laut gewor-

den. Man fordert insbesondere die Aufwertung des Fachs #ST# 83.500

Turnen und Sport zum Maturitätsprüfungsfach. Man weist

dabei etwa darauf hin, dass der motorisch und sportlich Motion Huggenberger

begabte Schüler im Sinne eines Chancenausgleichs auch Zivilschutzdienstpflicht der Frauen

im betont intellektuellen Fächerkanon des Gymnasiums die und Arbeitsvertragsrecht

Möglichkeit haben sollte, mit der Wahl dieses Maturitätsfa-

ches seinen Veranlagungen und Neigungen nachzukom- Service féminin de la protection civile

men. In die gleiche Richtung zielt nun die vorliegende et droit du contrat de travail

Motion. Sie verlangt, die Maturitäts-Anerkennungsverord-

nung (MAV) in dem Sinne abzuändern, dass Turnen und

Sport als Promotions- und Wahlprüfungsfach vollumfäng-

lich anerkannt wird und somit für das Bestehen der eidge-

nössischen Maturität mitzählt. Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1983

Wir sind uns der Bedeutung des Sports in unserer und für Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Ände-

unsere Gesellschaft voll bewusst. Besonders hervorheben rung des Arbeitsvertragsrechtes im schweizerischen Obliga-

möchten wir in diesem Zusammenhang die zunehmende tionenrecht vorzulegen, damit die Frauen, die im Gegensatz

sozio-kulturelle Bedeutung des Sportes im Hinblick auf sei- zu den Männern den Zivilschutzdienst nicht obligatorisch,

nen Wert für die Gesundheit und die Freizeitgestaltung. Der sondern freiwillig leisten, desgleichen bei Einsatz im Rot-

heutige Stellenwert des Sportes in der Schule braucht aus kreuz- und Frauenhilfsdienst, gleich wie Männer bei Erfül-

dieser Sicht kaum speziell betont zu werden. lung gesetzlicher Pflichten entlöhnt werden.

Motion Nussbaumer 1500 N 7 octobre 1983

Texte de la motion du 22 juin 1983 es sich bei diesen Dienstarten um eine unverschuldete

Le Conseil fédéral est invité à proposer au Parlement une Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers im Sinne von Arti-

modification des articles du code des obligations ayant trait kel 324a und 324b des Obligationenrechtes.

au contrat de travail. Elle devrait permettre aux femmes qui Da in diesen Fällen der Arbeitnehmer obligatorisch gegen

servent dans la protection civile sans y être obligées, à la den Lohnausfall versichert ist, kommt Artikel 324b des Obli-

différence des hommes, de toucher une rétribution lors- gationenrechts zur Anwendung : Der Arbeitgeber muss infol-

qu'elles s'engagent dans le service auxiliaire féminin ou gedessen während einer bestimmten Zeit die Differenz zwi-

dans celui de la Croix-Rouge, à l'instar des hommes qui schen vier Fünfteln des Lohnes und der Entschädigung der

accomplissent leurs obligations légales. Versicherung bezahlen (vgl. im gleichen Sinne ARV 1978

Seite 81 ff.).

Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Auer, Biderbost, 3. Die Artikel 324a und 324b des Obligationenrechtes bieten

Blunschy, Cantieni, Darbellay, Dürr, Feigenwinter, Humbel, gewisse Auslegungsschwierigkeiten. Der Bundesrat ist des-

Jung, Kaufmann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Loretan, Mül- halb bereit, die beiden Bestimmungen zu überprüfen. Es soll

ler-Luzern, Oehler, Scherer, Schnider-Luzern, Schule, Seg- aber abgewartet werden, bis die Revision des Bundesgeset-

müller, Spiess (22) zes über die Krankenversicherung beendet ist; denn dieses

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gesetz wird eine obligatorische Lohnausfallversicherung für

Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit - das letzte der

Gemäss Artikel 34 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) besteht für

Männer ab vollendetem 20. bis zum zurückgelegten wichtigsten Risiken von Artikel 324a des Obligationenrech-

tes- einführen.

60. Altersjahr die obligatorische Schutzdienstpflicht, wäh-

rend die Frauen gemäss Artikel 37 ZSG die Schutzdienst- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

pflicht freiwillig übernehmen können. Nach Artikel 39 ZSG Déclaration écrite du Conseil fédéral

sind Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig

übernehmen, in Rechten und Pflichten den obligatorisch Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Schutzdienst Leistenden gleichgestellt. wandeln.

In Artikel 324a OR ist geregelt, dass der Arbeitgeber seinem Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Arbeitnehmer den Lohn für eine beschränkte Zeit zu entrich-

ten hat, wenn der Grund der Verhinderung der Arbeitslei-

stung in der Person des Arbeitnehmers liegt, jedoch ohne

sein Verschulden-zum Beispiel Krankheit, Unfall, Erfüllung #ST# 82.344

gesetzlicher Pflichten usw. - entsteht. Schutzdienstpflicht

im Zivilschutz ist aber für Frauen, wie auch Frauenhilfs- Motion Nussbaumer

dienst und Rotkreuzdienst, keine gesetzliche Pflicht. Somit Bäuerliche Familienbetriebe. Milchpreis

sind Frauen und Männer im Arbeitsvertragsrecht trotz Arti-

kel 39 ZSG nicht gleichgestellt. In vielen arbeitsvertraglichen

Exploitations agricoles familiales. Prix du lait

Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern

gelten freiwillige Dienstleistungen als Ferien, wobei auf

Gesuch hin teilweise unbezahlter Urlaub gewährt wird.

Im Zwischenbericht des Bundesrates zum Stand des Zivil-

schutzes vom 31.Januar 1983 ist festgehalten, dass die Wortlaut der Motion vom 8. März 1982

Gemeinden die Bestandeslücken im ZS dadurch zu behe- Der Bundesrat wird beauftragt, den Milchwirtschaftsbe-

ben versuchen müssen, dass sie mehr Frauen gewinnen schluss wie folgt zu ändern:

können, die sich freiwillig zum Zivilschutz melden (gesamt- Die Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten an den Ver-

schweizerisch 100 000 bis 110 000 anstatt der heute 20 000 wertungsverlusten ist nach Ablieferungsmenge so zu staf-

eingeteilten). Die aufgezeigte Schlechterstellung der Frauen feln, dass der mittlere und kleinere Familienbetrieb entlastet

im Arbeitsvertragsrecht ist der freiwilligen Übernahme der und der Grossproduzent produktionsgerechter belastet

Schutzdienstpflicht nicht förderlich. Dieselben Überlegun- wird.

gen gelten für den Frauenhilfsdienst und den Rotkreuz-

Texte de la motion du 8 mars 1982

dienst, wo ebenfalls grosse Unterbestände existieren.

Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates de l'arrêté sur l'économie laitière qui tende à ce que la

Rapport écrit du Conseil fédéral participation des producteurs de lait à la couverture des

1. Alle Personen, also Männer und Frauen, die Hilfsdienst dépenses résultant de la mise en valeur des produits laitiers

oder Rotkreuzdienst leisten, haben gemäss Bundesgesetz soit échelonnée d'après les quantités de lait livrées par ces

über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz- producteurs, de telle sorte que la participation des petites et

pflichtige (EOG) Anspruch auf eine Entschädigung für jeden moyennes exploitations de type familial soit réduite et que

besoldeten Diensttag. Gleiches gilt für Personen, d e Zivil- celle des grands producteurs soit mieux adaptée à leurs

schutzdienst leisten (Art. 47 Zivilschutzgesetz, der auf das frais de production.

EOG verweist). Die Höhe der Entschädigung wird für Frauen Mitunterzeichner- Cosignataires: Bühler-Tschappina, Dar-

und Männer gleich bestimmt. bellay, Müller-Luzern, Nef, Oester, Schnider-Luzern (6)

2. Die Anwendbarkeit der Artikel 324a und 324b des Obliga-

tionenrechts, die eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers Schriftliche Begründung - Développement par écrit

vorsehen, wird von einem Teil der Lehre verneint, weil in Die heutige Verlustbeteiligung von 2 Rappen/Kilo Milch der

diesen Fällen die Dienstpflicht freiwillig übernommen Produzenten nimmt keine Rücksicht auf die tatsächlichen

werde. Produktionskosten. Grossproduzenten mit mehr als 30

Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht: Artikel 324a des Kühen weisen im Ackerbaugebiet, in vermindertem Masse

Obligationenrechtes regelt bereits einen Fall der freiwilligen aber auch im Graswirtschaftsgebiet, kleinere Produktions-

Übernahme von Dienstleistungen, bei welchem die Arbeits- kosten auf als durchschnittliche Betriebe mit nur 20 Kühen.

verhinderung als unverschuldet gilt, nämlich die Ausübung Die Zahl der Jahresarbeitsstunden pro Tier nimmt um etwa

eines öffentlichen Amtes; beim Hilfs-, Rotkreuz- und Zivil- 20 Prozent ab. Bei der heutigen Preiskonstellation haben

schutzdienst wird zudem nur die Pflicht zur Dienstleistung Produzenten mit weniger als 25 Kühen im Graswirtschafts-

freiwillig eingegangen, die Leistung des Dienstes ist nach- gebiet nur bei übermässigem Kraftfutterzukauf und züchte-

her obligatorisch. Im weiteren sind die Verhinderungs- rischen Spitzenleistungen die Möglichkeit, produktionsko-

gründe im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt (vgl. für stendeckend Milch zu produzieren. Im Ackerbaugebiet liegt

den Frauenhilfsdienst: ARV 1981 Seite 68). Deshalb handelt diese Grenze ewas tiefer, weil Ackerfutter billiger anfällt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Huggenberger Zivilschutzdienstpflicht der Frauen und Arbeitsvertragsrecht

Motion Huggenberger Service féminin de la protection civile et droit du contrat de travail

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.500

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1983 - 08:00

Date

Data

Seite 1499-1500

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Ref. No 20 011 830

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