Sports as Matriculation Exam Subject
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a motion advocating for physical education and sports to be recognized as a full-fledged matriculation exam subject, on par with other academic disciplines. The court supported the motion's general motives, acknowledging the growing societal importance of sports and research in the field. However, the court also noted that the issue of subject inclusion in matriculation is currently under broader review by a commission examining revisions to the relevant ordinance. Therefore, to avoid prejudicing this larger review, the court recommended transforming the motion into a postulate, allowing for a comprehensive examination of the entire subject canon before making a decision on individual subjects like sports.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 ZSG, Art. 39 ZSG, Art. 324a OR, Art. 324a des Obligationenrechtes, Art. 324b des Obligationenrechtes; Sports as Matriculation Exam Subject: The court supported the motion's general motives, acknowledging the growing societal importance of sports and research in the field. However, the court also noted that the issue of subject inclusion in matriculation is currently under broader review by a commission examining revisions to the relevant ordinance. Therefore, to avoid prejudicing this larger review, the court recommended transforming the motion into a postulate, allowing for a comprehensive examination of the entire subject canon before making a decision on individual subjects like sports.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to explain the employer's obligation to pay wages during limited periods of work absence due to reasons not attributable to the employee.
Cited in relation to mandatory wage loss insurance for work absences due to illness, and the employer's obligation to cover the difference between wages and insurance compensation.
Cited to explain that individuals who voluntarily undertake civil protection service are treated the same as those performing it compulsorily in terms of rights and duties.
Volltext
7. Oktober 1983 N 1499 Motion Huggenberger
comme matières d'examen à option pour les examens et les Der Bund hat denn auch bereits vor mehr als zehn Jahren in
promotions. seiner Gesetzgebung den obligatorischen Turn- und Sport-
unterricht an unseren Schulen fest verankert (an Volks- und
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret, Aregger, Mittelschulen sind in der Woche mindestens drei Stunden
Aubry, Augsburger, Biel, Bircher, Blocher, Bratschi, Bühler- Turn- und Sportunterricht zu erteilen).
Tschappina, Bürer-Walenstadt, de Chastonay, Couchepin, Die allgemeinen Motive, die diesem Vorstoss zugrundelie-
Darbellay, Dupont, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Frey-Neuen- gen, können wir deshalb unterstützen.
burg, Gehler, Geissbühler, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Hum- Wir können bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen,
bel, Jaeger, Koller Arnold, Loetscher, Martin, Massy, Mort, dass wir gegenwärtig die mit dieser Motion aufgeworfene
Müller-Scharnachtal, Oehler, Oester, Räz, Reichling, Roth, Frage in einem etwas grösseren Zusammenhang studieren.
Rubi, Schnyder-Bern, Stucky, Teuscher, Tochon, Vannay, Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
Wellauer, Wyss, Ziegler-Solothurn ' (46) hat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am
I.Februar 1983 eine Revision der MAV beantragt. Eines der
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Postulate besteht unter anderem darin, zu prüfen, ob und
- Der Sport nimmt in unserer Gesellschaft einen immer unter welchen Umständen neue Fächer in den Fächerkanon
höheren Stellenwert ein. Neben dem Hochleistungssport eingefügt werden können. Es ist klar, dass man in diesem
zeichnet sich eine zunehmende Breitenentwicklung ab, Zusammenhang nicht zuletzt auch an das Fach Turnen und
betreibt doch ein immer grösserer Teil der Bevölkerung eine Sport gedacht hat. Das EDI hat bereits am 16. März 1983 eine
sportliche Betätigung, sei es in einem Verein oder privat. kleine Kommission, in der die wichtigsten an Mittelschul-
- In Forschung und Lehre werden gegenwärtig grosse und Maturitätsfragen interessierten Kreise vertreten sind,
Anstrengungen unternommen, dieser Entwicklung Rech- mit dem Auftrag eingesetzt, die Revisionspostulate der EDK
nung zu tragen. zu prüfen und möglichst bald konkrete Vorschläge vorzule-
- Aufgrund von Artikel 7 der Maturitäts-Anerkennungsver- gen. Die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise
ordnung (MAV) ist es deshalb durchaus verantwortbar, Tur- Turnen und Sport als eidgenössisches Maturitätsfach einge-
nen und Sport als zählendes Maturitätsfach einzuführen führt werden soll, wird also vorerst in diesem Rahmen ge-
und den anderen Maturitätsfächern gleichzustellen, wie dies prüft.
in unseren Nachbarländern, in der BRD und in Österreich, Da gegenwärtig Anträge für die Aufnahme verschiedener
schon seit zehn Jahren der Fall ist. anderer Fächer in den MAV-Katalog vorliegen (z. B. Informa-
tik, Philosophie, Fächer aus dem musischen Bereich), sollte
- Turnen und Sport gewinnt für unsere Jugend immer mehr
im jetzigen Zeitpunkt nicht schon vorweg bei einem einzel-
an Bedeutung, vor allem bezüglich Gesundheit (Kreislauf-
nen Fach über die Art und Weise (obligatorisches Prüfungs-
und Haltungsprophylaxe), Freizeitgestaltung sowie neuer
fach, Wahlprüfungsfach, usw.) seiner allfäligen Berücksich-
Berufsrichtungen (Sportmedizin, Sportpsychologie, Sport-
tigung bestimmt werden. Ein solcher Entscheid kann erst
informatik, Sport im präventiven und rekreativen Bereich,
erfolgen, nachdem das Problem des geltenden und künfti-
usw.). Es ist dabei auch auf die Möglichkeit des Studiums
gen Fächerkanons in seiner Gesamtheit überprüft worden
der Sportwissenschaft an Hochschulen hinzuweisen.
ist. Um diesen Weg offenzuhalten, muss die Motion in die-
- Die drei Wochenstunden Turn- und Sportunterricht an das weitere Vorgehen weniger präjudizierende- Form eines
Mittelschulen können beibehalten werden. Postulates umgewandelt werden.
- Die Lehrpläne sind - wie bei allen übrigen Maturitätsfä- Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser Vorstoss wohl auch
chern - auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Ein Maturi- aus rechtlichen Erwägungen kaum als Motion entgegenge-
tätsprogramm Turnen und Sport ist in Anlehnung an das nommen werden könnte, da die rechtliche Zulässigkeit einer
vom Bundesrat verordnete «Reglement für die eidgenössi- Motion im delegierten Rechtsetzungsbereich grundsätzlich
schen Maturitätsprüfungen» bereits ausgearbeitet worden. zu verneinen ist (vgl. dazu VPB 43J 1979 Nr.1).
Des weiteren gewährleisten die zahlreichen Erfahrungen mit Schriftliche Erklärung des Bundesrates
dem Promotionsfach Turnen und Sport bei kantonalen
Abschlüssen eine verantwortbare Notengebung.
Déclaration écrite du Conseil fédéral
- Bei der Einführung von Turnen und Sport als Maturitäts-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
fach entstehen keine zusätzlichen Kosten.
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
In Kreisen der Turn- und Sportlehrer ist in den vergangenen
Jahren schon mehrfach der Wunsch nach einer verbesser-
ten Stellung ihres Fachs an den Mittelschulen laut gewor-
den. Man fordert insbesondere die Aufwertung des Fachs #ST# 83.500
Turnen und Sport zum Maturitätsprüfungsfach. Man weist
dabei etwa darauf hin, dass der motorisch und sportlich Motion Huggenberger
begabte Schüler im Sinne eines Chancenausgleichs auch Zivilschutzdienstpflicht der Frauen
im betont intellektuellen Fächerkanon des Gymnasiums die und Arbeitsvertragsrecht
Möglichkeit haben sollte, mit der Wahl dieses Maturitätsfa-
ches seinen Veranlagungen und Neigungen nachzukom- Service féminin de la protection civile
men. In die gleiche Richtung zielt nun die vorliegende et droit du contrat de travail
Motion. Sie verlangt, die Maturitäts-Anerkennungsverord-
nung (MAV) in dem Sinne abzuändern, dass Turnen und
Sport als Promotions- und Wahlprüfungsfach vollumfäng-
lich anerkannt wird und somit für das Bestehen der eidge-
nössischen Maturität mitzählt. Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1983
Wir sind uns der Bedeutung des Sports in unserer und für Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Ände-
unsere Gesellschaft voll bewusst. Besonders hervorheben rung des Arbeitsvertragsrechtes im schweizerischen Obliga-
möchten wir in diesem Zusammenhang die zunehmende tionenrecht vorzulegen, damit die Frauen, die im Gegensatz
sozio-kulturelle Bedeutung des Sportes im Hinblick auf sei- zu den Männern den Zivilschutzdienst nicht obligatorisch,
nen Wert für die Gesundheit und die Freizeitgestaltung. Der sondern freiwillig leisten, desgleichen bei Einsatz im Rot-
heutige Stellenwert des Sportes in der Schule braucht aus kreuz- und Frauenhilfsdienst, gleich wie Männer bei Erfül-
dieser Sicht kaum speziell betont zu werden. lung gesetzlicher Pflichten entlöhnt werden.
Motion Nussbaumer 1500 N 7 octobre 1983
Texte de la motion du 22 juin 1983 es sich bei diesen Dienstarten um eine unverschuldete
Le Conseil fédéral est invité à proposer au Parlement une Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers im Sinne von Arti-
modification des articles du code des obligations ayant trait kel 324a und 324b des Obligationenrechtes.
au contrat de travail. Elle devrait permettre aux femmes qui Da in diesen Fällen der Arbeitnehmer obligatorisch gegen
servent dans la protection civile sans y être obligées, à la den Lohnausfall versichert ist, kommt Artikel 324b des Obli-
différence des hommes, de toucher une rétribution lors- gationenrechts zur Anwendung : Der Arbeitgeber muss infol-
qu'elles s'engagent dans le service auxiliaire féminin ou gedessen während einer bestimmten Zeit die Differenz zwi-
dans celui de la Croix-Rouge, à l'instar des hommes qui schen vier Fünfteln des Lohnes und der Entschädigung der
accomplissent leurs obligations légales. Versicherung bezahlen (vgl. im gleichen Sinne ARV 1978
Seite 81 ff.).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Auer, Biderbost, 3. Die Artikel 324a und 324b des Obligationenrechtes bieten
Blunschy, Cantieni, Darbellay, Dürr, Feigenwinter, Humbel, gewisse Auslegungsschwierigkeiten. Der Bundesrat ist des-
Jung, Kaufmann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Loretan, Mül- halb bereit, die beiden Bestimmungen zu überprüfen. Es soll
ler-Luzern, Oehler, Scherer, Schnider-Luzern, Schule, Seg- aber abgewartet werden, bis die Revision des Bundesgeset-
müller, Spiess (22) zes über die Krankenversicherung beendet ist; denn dieses
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gesetz wird eine obligatorische Lohnausfallversicherung für
Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit - das letzte der
Gemäss Artikel 34 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) besteht für
Männer ab vollendetem 20. bis zum zurückgelegten wichtigsten Risiken von Artikel 324a des Obligationenrech-
tes- einführen.
60. Altersjahr die obligatorische Schutzdienstpflicht, wäh-
rend die Frauen gemäss Artikel 37 ZSG die Schutzdienst- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
pflicht freiwillig übernehmen können. Nach Artikel 39 ZSG Déclaration écrite du Conseil fédéral
sind Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig
übernehmen, in Rechten und Pflichten den obligatorisch Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Schutzdienst Leistenden gleichgestellt. wandeln.
In Artikel 324a OR ist geregelt, dass der Arbeitgeber seinem Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Arbeitnehmer den Lohn für eine beschränkte Zeit zu entrich-
ten hat, wenn der Grund der Verhinderung der Arbeitslei-
stung in der Person des Arbeitnehmers liegt, jedoch ohne
sein Verschulden-zum Beispiel Krankheit, Unfall, Erfüllung #ST# 82.344
gesetzlicher Pflichten usw. - entsteht. Schutzdienstpflicht
im Zivilschutz ist aber für Frauen, wie auch Frauenhilfs- Motion Nussbaumer
dienst und Rotkreuzdienst, keine gesetzliche Pflicht. Somit Bäuerliche Familienbetriebe. Milchpreis
sind Frauen und Männer im Arbeitsvertragsrecht trotz Arti-
kel 39 ZSG nicht gleichgestellt. In vielen arbeitsvertraglichen
Exploitations agricoles familiales. Prix du lait
Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern
gelten freiwillige Dienstleistungen als Ferien, wobei auf
Gesuch hin teilweise unbezahlter Urlaub gewährt wird.
Im Zwischenbericht des Bundesrates zum Stand des Zivil-
schutzes vom 31.Januar 1983 ist festgehalten, dass die Wortlaut der Motion vom 8. März 1982
Gemeinden die Bestandeslücken im ZS dadurch zu behe- Der Bundesrat wird beauftragt, den Milchwirtschaftsbe-
ben versuchen müssen, dass sie mehr Frauen gewinnen schluss wie folgt zu ändern:
können, die sich freiwillig zum Zivilschutz melden (gesamt- Die Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten an den Ver-
schweizerisch 100 000 bis 110 000 anstatt der heute 20 000 wertungsverlusten ist nach Ablieferungsmenge so zu staf-
eingeteilten). Die aufgezeigte Schlechterstellung der Frauen feln, dass der mittlere und kleinere Familienbetrieb entlastet
im Arbeitsvertragsrecht ist der freiwilligen Übernahme der und der Grossproduzent produktionsgerechter belastet
Schutzdienstpflicht nicht förderlich. Dieselben Überlegun- wird.
gen gelten für den Frauenhilfsdienst und den Rotkreuz-
Texte de la motion du 8 mars 1982
dienst, wo ebenfalls grosse Unterbestände existieren.
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates de l'arrêté sur l'économie laitière qui tende à ce que la
Rapport écrit du Conseil fédéral participation des producteurs de lait à la couverture des
1. Alle Personen, also Männer und Frauen, die Hilfsdienst dépenses résultant de la mise en valeur des produits laitiers
oder Rotkreuzdienst leisten, haben gemäss Bundesgesetz soit échelonnée d'après les quantités de lait livrées par ces
über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz- producteurs, de telle sorte que la participation des petites et
pflichtige (EOG) Anspruch auf eine Entschädigung für jeden moyennes exploitations de type familial soit réduite et que
besoldeten Diensttag. Gleiches gilt für Personen, d e Zivil- celle des grands producteurs soit mieux adaptée à leurs
schutzdienst leisten (Art. 47 Zivilschutzgesetz, der auf das frais de production.
EOG verweist). Die Höhe der Entschädigung wird für Frauen Mitunterzeichner- Cosignataires: Bühler-Tschappina, Dar-
und Männer gleich bestimmt. bellay, Müller-Luzern, Nef, Oester, Schnider-Luzern (6)
2. Die Anwendbarkeit der Artikel 324a und 324b des Obliga-
tionenrechts, die eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers Schriftliche Begründung - Développement par écrit
vorsehen, wird von einem Teil der Lehre verneint, weil in Die heutige Verlustbeteiligung von 2 Rappen/Kilo Milch der
diesen Fällen die Dienstpflicht freiwillig übernommen Produzenten nimmt keine Rücksicht auf die tatsächlichen
werde. Produktionskosten. Grossproduzenten mit mehr als 30
Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht: Artikel 324a des Kühen weisen im Ackerbaugebiet, in vermindertem Masse
Obligationenrechtes regelt bereits einen Fall der freiwilligen aber auch im Graswirtschaftsgebiet, kleinere Produktions-
Übernahme von Dienstleistungen, bei welchem die Arbeits- kosten auf als durchschnittliche Betriebe mit nur 20 Kühen.
verhinderung als unverschuldet gilt, nämlich die Ausübung Die Zahl der Jahresarbeitsstunden pro Tier nimmt um etwa
eines öffentlichen Amtes; beim Hilfs-, Rotkreuz- und Zivil- 20 Prozent ab. Bei der heutigen Preiskonstellation haben
schutzdienst wird zudem nur die Pflicht zur Dienstleistung Produzenten mit weniger als 25 Kühen im Graswirtschafts-
freiwillig eingegangen, die Leistung des Dienstes ist nach- gebiet nur bei übermässigem Kraftfutterzukauf und züchte-
her obligatorisch. Im weiteren sind die Verhinderungs- rischen Spitzenleistungen die Möglichkeit, produktionsko-
gründe im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt (vgl. für stendeckend Milch zu produzieren. Im Ackerbaugebiet liegt
den Frauenhilfsdienst: ARV 1981 Seite 68). Deshalb handelt diese Grenze ewas tiefer, weil Ackerfutter billiger anfällt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Huggenberger Zivilschutzdienstpflicht der Frauen und Arbeitsvertragsrecht
Motion Huggenberger Service féminin de la protection civile et droit du contrat de travail
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.500
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 1499-1500
Page
Pagina
Ref. No 20 011 830
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.