Temporary Workers and Collective Agreements: Freedom of Contract Prevails
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to extend the application of all collective labor agreements, whether generally binding or not, to temporary workers and their employers. The court reasoned that while temporary employment poses challenges such as potentially undermining existing labor agreements and creating an opaque labor market, forcing non-generally binding collective agreements onto all employers and temporary workers would violate the principles of freedom of contract and the autonomy of contracting parties. Therefore, the court decided against the motion, proposing instead to allow for the inclusion of temporary workers in generally binding agreements upon the request of the contracting parties, and converted the motion into a postulate to further investigate this possibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34ter Abs. 1 Bst, Art. 34ter Absatz, Art. 357b OR, Art. 34ter Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BV; Temporary Workers and Collective Agreements: Freedom of Contract Prevails: The court reasoned that while temporary employment poses challenges such as potentially undermining existing labor agreements and creating an opaque labor market, forcing non-generally binding collective agreements onto all employers and temporary workers would violate the principles of freedom of contract and the autonomy of contracting parties. Therefore, the court decided against the motion, proposing instead to allow for the inclusion of temporary workers in generally binding agreements upon the request of the contracting parties, and converted the motion into a postulate to further investigate this possibility.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the constitutional basis for rejecting the automatic application of collective labor agreements to temporary work agencies and employees.
Volltext
Motion Zehnder 412 11 mars 1985
auf Beginn des Schuljahres 1985/86 zur Verfügung stehen Thun, Eggli-Winterthur, Euler, [Ganz], Hubacher, Jaggi,
kann. Die Lehrmittel für den Informatik-Grundkurs sind so Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, [Meier Werner], Mei-
konzipiert, dass sie auch zur Lehrerausbildung Verwendung zoz, [Merz, Morel], Mort, [Muheim], [Müller-Bern], Nauer,
finden können. Ab Anfang Mai dieses Jahres werden über Neukomm, Ott, Reimann, Renschler, Robbiani, [Rothen],
1500 Lehrkräfte mit dem Einsatz des Medienverbundpaketes Rubi, Ruffy, [Schmid], Stappung, Uchtenhagen, Vannay,
vertraut gemacht. Anschliessend wird dezentral die Lehrer- Wagner, [Ziegler-Genf] (42)
schulung, soweit sie nicht schon 1984 an Berufsschulen,
höheren technischen Lehranstalten öder Kursen des Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik erfolgte, In materieller Hinsicht wird heute das Temporärarbeitsver-
durchgeführt. hältnis nicht speziell geregelt. Die Gerichtspraxis zeigt, dass
Spätestens auf Beginn des kommenden Wintersemesters Temporärarbeitnehmer in der grossen Regel schlechter
1985/86 wird somit die Informatik-Grundausbildung auf brei- gestellt sind als die regulär Beschäftigten. Sie verunsichern
ter Front und in allen drei Landesteilen aufgenommen wer- deshalb dort, wo Gesamtarbeitsverträge bestehen, die
den können. Die Fachlehrerausbildung, die hier im Zentrum Stammbelegschaften, verschärfen die Konkurrenzsituation
des Vorstosses Ihrer Wirtschaftskommission steht, ist unter den Arbeitnehmern und machen den Arbeitsmarkt
erfreulicherweise bereits intensiv vorangetrieben worden. unübersichtlich. Mittels Temporäreinsätzen werden sehr oft
Wir werden sie aber weiterziehen. Am Institut für Berufs- Preise gedrückt und damit auch die Konkurrenzlage unter
pädagogik hat ein Dozent für Informatik seine Tätigkeit den Unternehmern angespannt. Die Missbräuche mit Tem-
aufgenommen, so dass nun sowohl die angehenden Berufs- porärarbeitnehmern verhindern schliesslich vernünftige
schullehrer der allgemeinbildenden als auch der berufs- Lösungen unter den Sozialpartnern zur Regelung der Teil-
kundlichen Fächer mit der neuen Materie vertraut gemacht zeitarbeit.
werden. Wir werden die Wirtschaftskommission, die sich Die Temporärfirmen sind in ihrer grossen Mehrheit nicht
hier verdienstvoll um die Weiterführung all dieser Anstren- organisierbar. Zudem sagen einige wenige von sich, sie
gungen kümmert und bemüht, in ihren Anstrengungen seien seriös und kontrollierten den Temporärarbeitsmarkt.
unterstützen, so wie sie uns unterstützt. Gleichwohl kommt es vor, dass solche im SVUTA organi-
sierte Firmen sich an nicht organisierten, sogenannt
Überwiesen - Transmis «schwarzen Schafen» beteiligen. Kollektiwerträge mit Tem-
porärfirmen könnten aber in der Praxis nicht effizient und
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
nicht wie Gesamtarbeitsverträge durchgesetzt werden. Auch
der durch eine paritätische Kommission (Arbeitgeber/Arbeit-
nehmer) des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes
- selber Temporärverleiher- propagierte Vertrag, der knapp
1000 Menschen betrifft, hat nichts anderes gezeigt. So kom-
men Temporärfirmen für keine der dem Schweizerischen
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Gewerkschaftsbund angeschlossenen Gewerkschaften als
Vertragspartner in Betracht.
Motion Zehnder Aus diesen Gründen ist für die materiellrechtliche Regelung
Temporärarbeit. Gesamtarbeitsverträge beim Einsatzbetrieb anzuknüpfen. Überall dort, wo ein sol-
cher Einsatz unter den betrieblichen Geltungsbereich eines
Conventions collectives de travail. -allgemeinverbindlichen oder nichtallgemeinverbindlichen
Application au travail temporaire - Gesamtarbeitsvertrages (auch eines Firmenvertrages) fällt,
soll dieser GAV direkt für die Beteiligten gelten. Damit wären
auf Arbeitgeberseite der Verleiher und die Einsatzfirma, auf
Arbeitnehmerseite die Temporärarbeitnehmer, von anderen
Betrieben ausgeliehene Arbeitnehmer, Akkordanten usw.
Wortlaut der Motion vom 8. Juni 1983 erfasst. Nur so sind Vertragsgemeinschaften in der Lage,
Der Bundesrat wird eingeladen, im Arbeitsvermittlungsge- den jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag im Einsatzbetrieb auch
setz die Anwendbarkeit aller traditionellen (auch der nicht- bezüglich der ausgeliehenen Arbeitnehmer durchsetzen zu
allgemeinverbindlichen) Gesamtarbeitsverträge dergestalt können (Kontrolle, Feststellung der normativen Ansprüche,
zwingend auszudehnen, dass deren normative (individuelle) Ausfällung von Konventionalstrafen usw. gemäss OR 357 b).
und gemischt-schuldrechtliche (kollektive) Bestimmungen
in allen unter den Geltungsbereich fallenden Betrieben Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
direkte Wirkung unter den Beteiligten entfalten. Sie sollen vom 24. August 1983
dort, wo traditionelle Gesamtarbeitsverträge bestehen, Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1983
deren Bestimmung auch auf Arbeitnehmer zutreffen, die aus
Der Motionär verlangt im Rahmen der Revision des Arbeits-
anderen Betrieben ausgeliehen werden, insbesondere Tem-
vermittlungsgesetzes eine Bestimmung, dass alle Gesamtar-
porärarbeitnehmer, anwendbar sein.
beitsverträge - seien sie allgemeinverbindlich oder nicht -
Texte de la motion du 8 juin 1983 auch auf die im betreffenden Bereich beschäftigten tempo-
Le Conseil fédéral est chargé d'insérer, dans là loi sur le rären Arbeitnehmer anwendbar seien. In seiner Begründung
service de l'emploi, une disposition qui étende de manière führt er überdies aus, dass überall, wo ein Einsatzbetrieb
imperative le champ d'application de toutes les conventions unter den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages
collectives de travail traditionnelles (également de celles qui fällt, dieser auf Arbeitgeberseite sowohl für den Verleih- als
ne sont pas de portée générale), de telle sorte que leurs auch für den Einsatzbetrieb und auf Arbeitnehmerseite für
clauses normatives (individuelles) et semi-normatives (col- Leiharbeitnehmer (insbesondere temporäre Arbeitnehmer)
lectives) produisent un effet direct sur les rapports entre les sowie Akkordanten anwendbar sein soll. Nur so könne ein
partenaires concernés dans toutes les entreprises qui tom- genügender Schutz der Leiharbeitnehmer erreicht werden.
bent sous le coup de ladite loi. Ces clauses doivent être Im Rahmen der Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist
applicables dans les cas où il existe des conventions collec- eine Regelung des Personalverleihs vorgesehen, insbeson-
tives de travail traditionnelles qui visent également les tra- dere zum Schutz der Leiharbeitnehmer, das Grundanliegen
vailleurs fournis par d'autres entreprises, notamment à titre des Motionärs wird demnach bei dieser Gesetzesrevision
temporaire. behandelt werden.
Bei den Vorarbeiten für die Revision des Arbeitsvermitt-
Mitunterzeichner - Cosignataires: [Affolter], Ammann- lungsgesetzes wird auch geprüft, ob durch eine Änderung
St. Gallen, [Baechtold], Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von
Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggenberg- Gesamtarbeitsverträgen die Leiharbeitnehmer auf Antrag
11. März 1985 N 413 Motion Zehnder
der Vertragsparteien in die Allgemeinverbindlicherklärung mich daran erinnere, wie bei der Bekämpfung der Ferien-
der für einzelne Wirtschaftszweige und Berufe geltenden initiative debattiert bzw. argumentiert worden ist, wo das
Gesamtarbeitsverträge einbezogen werden können. Der hohe Lied des Gesamtarbeitsvertrages auch vom Arbeitge-
Bundesrat hat sich in diesem Sinn bereit erklärt, ein Postulat ber - und zwar mit Recht - gesungen worden ist, dann
vom 19. März 1982 (82.384) anzunehmen. Soweit die Motion meine ich, dass hier jetzt etwas getan werden muss.
in die gleiche Richtung zielt, kann sie in Postulatsform Die Vermarktungsstrategie, die hinter dem Handel mit
angenommen werden. Arbeitskräften steht, kann als organisierte Arbeitsplatzunsi-
Der Bundesrat lehnt jedoch die Forderung des Motionärs cherheit oder Zwangsmobilität bezeichnet werden. Für
ab, durch eine gesetzliche Bestimmung nicht allgemeinver- einen Leiharbeitnehmer fallen vorhandener Kündigungs-
bindliche Gesamtarbeitsverträge auch auf Verleih- und Ein- schutz, Lohnfortzahlungen, gesamtarbeitsvertragliche und
satzbetriebe und Leiharbeitnehmer des betreffenden Berei- gesetzliche Sozialleistungen usw., die im Einsatzbetrieb für
ches anwendbar zu erklären. Gesamtarbeitsverträge sind die Stammbelegschaft zur Anwendung kommen, weg. Da-
grundsätzlich nur für die Mitglieder der vertragschliessen- durch verringert sich sein Preis, verglichen mit dem des
den Parteien verbindlich. Das Gesamtarbeitsvertragsrecht Stammarbeitnehmers im Einsatzbetrieb.
ist von der Vertragsfreiheit und der Autonom leder Vertrags- Wenn nun Verleiher als Arbeitskräfte auftreten, zahlt der
parteien geprägt. Eine Ausdehnung des von den Parteien Einsatzbetrieb für einen Leiharbeiter pro Stunde zwar einen
festgelegten Geltungsbereichs ist lediglich auf deren Antrag höheren Preis, als er einem von ihm eingestellten Arbeitneh-
im Rahmen des Gesetzes über die Allgemeinverbindlich- mer zu zahlen hätte. Doch senkt er sei ne Lohnkosten gleich-
erklärung von Gesamtarbeitsverträgen möglich. Eine Allge- wohl, weil er insgesamt weniger Arbeitnehmer einsetzt. Die
meinverbindlicherklärung von Gesetzes wegen wäre mit der sozialen Folgen aus dieser Situation kann man sich aus-
Bundesverfassung (Art. 34ter Abs. 1 Bst. c und Abs. 2) nicht rechnen: In der heutigen Arbeitsplatzkrise könnten nun,
vereinbar. wenn der Gesetzgeber dem nicht Rechnung trägt, Unterneh-
men in Industrien, die um die Existenz zu kämpfen haben,
Schriftliche Erklärung des Bundesrates immer mehr die Stammbelegschaften bis zum Äussersten
Déclaration écrite du Conseil fédéral abbauen, um bei zeitweisen personellen Engpässen füreine
Der Bundesrat beantragt, die Motion im Sinn der Erwägun- bestimmte Zeit Leiharbeitskräfte einzusetzen, die ohne Pro-
gen in ein Postulat umzuwandeln. bleme wieder abschiebbar sind. Es gibt heute solche Han-
delsfirmen, die sich darauf spezialisieren, die traditionellen
Unternehmer in Sachen Personalpolitik in dieser Richtung
Zehnder: Ich bin mit der Umwandlung meiner Motion in ein zu beraten. Es gilt dort das schmackhafte Argument, die
Postulat nicht einverstanden. In dieser Sache sollten gerade Lohnkosten könnten dadurch insgesamt gesenkt werden.
für die kommende parlamentarische Arbeit einige Pflöcke Nicht übersehen werden darf dabei, dass ein nie dagewese-
eingeschlagen werden. Mit meiner Motion wird verlangt, ner Konkurrenzkampf um Arbeitsplätze, Lohndrückerei
dass unsere Gesamtarbeitsverträge auch für Temporär- erster Ordnung und eine gesteigerte Ausnützung des
arbeitnehmer wirksam werden. Arbeitsvermögens die gravierenden Folgen wären. Zum
Zum Problem sei folgendes festgehalten: Sollen Arbeits- Schütze dieser Arbeitnehmer verlangen daher die Gewerk-
kräfte am Ende des 20. Jahrhunderts als moderne Sklaven schaften ein Verbot solcher Abläufe und berufen sich auf
gehandelt werden dürfen, und zwar in unserer rechts- und Artikel 34ter Absatz 1 Litera a der Schweizerischen Bundes-
sozialstaatlichen Demokratie? Diese Frage stellt sich immer verfassung, also auf den Arbeitnehmerschutz. Dass durch
wieder dann, wenn man über gesetzliche Massnahmen für die Institution des Arbeitskräfteverleihs darüber hinaus
die Leiharbeit und die Arbeitsvermittlung diskutiert. Über- gesamtarbeitsvertraglich abgesicherte Errungenschaften
legt sein will daher, ob ein Gesetz, das den Handel mit der wieder in Frage gestellt werden, merken nicht nur die Verlei-
menschlichen Arbeitskraft legitimiert, in der Schweiz die her an ihren erhöhten Gewinnen, sondern auch die Arbeits-
gleiche Signalwirkung haben könnte wie der ominöse kräfte durch ihre verringerten Ansprüche. Damit wird aber
Entscheid des bundesdeutschen Verfassungsgerichts aus der soziale Friede aufs Spiel gesetzt, und das darf und kann
dem Jahre 1967. Dieses hat den Handel auf diesem Gebiet auf keinen Fall zugelassen werden.
erst recht zum Blühen gebracht. Vor diesem Verfassungsge- Die schweizerischen Gewerkschaften verlangen heute von
richtsentscheid war die sogenannte Leiharbeit nicht verbrei- den Arbeitgeberverbänden und dem Staat, dass zuallermin-
tet. Hätte das Gericht vorausgesehen, dass es damit einen dest den traditionellen Gesamtarbeitsverträgen gesetzliche
Boom auslöste, hätte es damals wahrscheinlich die verfas- Priorität eingeräumt wird. Der Vorentwurf sieht zwar vor,
sungsrechtlichen Fragen anders gestellt und beantwortet. dass allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge in ihren
Die schweizerischen Gewerkschaften befürchten, dass nach Geltungsbereich Personalverleihbetriebe und ihre im betref-
Inkrafttreten eines Arbeitsvermittlungsgesetzes, das die Ver- fenden Wirtschaftszweig berufstätigen Leiharbeitnehmer
mietung der Arbeitskraft legitimiert, grosse Veränderungen miteinbeziehen können. Doch genügt auch das nicht. Die zu
auf dem Arbeitsmarkt erst richtig eingeläutet werden. Es bürokratisch gehandhabte Praxis zum Beispiel der Bundes-
könnten damit die heutigen traditionellen sozialpartner- behörden bei der Behandlung der Gesuche um Allgemein-
schaftlichen Beziehungen langsam, aber sicher zerstört verbindlicherklärung ist nicht der einzige Grund. Es geht
werden. Da mittels der Institution der Arbeitsvermittlung darum, in den Betrieben für gleichwertige Arbeit einheitliche
diese Gefahr nicht besteht, fordern die Gewerkschaften das und gerechte Bedingungen zu schaffen. Deshalb ist dort, wo
klare und umfassende Verbot der Institution des Handels mit Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, am Einsatzbetrieb
Arbeitskräften. anzuknüpfen, falls dieser unter den Geltungsbereich eines
Natürlich ist aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfes Gesamtarbeitsvertrages fällt, sei nun dieser GAV allgemein-
und aufgrund der bestehenden politischen Verhältnisse ein verbindlich erklärt oder nicht.
solches Verbot kurzfristig nicht realisierbar. Den schweizeri- Nur so sind die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben im
schen Behörden kann auch nicht vorgeworfen werden, dass Interesse der einzelnen Berufs- und Wirtschaftszweige, ja im
sie auf gut schweizerisch erst einmal die Temporärarbeit in Interesse der Wirtschaft überschaubar und bei Missbräu-
den Griff zu bekommen suchen und versuchen wollen, die chen durch die Sozialpartner kontrollierbar. Der Staat eignet
Handelsabläufe zu kanalisieren. Wird das überhaupt mög- sich für diese Kontrollen nicht immer, da er sich in der Regel
lich sein, wenn den bestehenden Gesamtarbeitsverträgen zurückhält und auch nicht mit genügend Personal dotiert
nicht absolute Priorität zur gesetzlichen Erklärung der zwin- ist. Die Wirtschaft soll sich demnach selber kontrollieren.
genden Wirkung eingeräumt wird? Der Gesetzentwurf wird Dazu haben die Sozialpartner im traditionellen Rahmen die
- wie auch die Antwort des Bundesrates zu dieser Motion Möglichkeit nach Artikel 357b OR. Für die Leiharbeit benöti-
zeigt - nicht so weit gehen und will nur die Allgemeinver- gen sie aber noch die gesetzlichen Mittel.
bindlicherklärung von traditionellen Gesamtarbeitsvertrags- Meine Motion verlangt den Schutz der Arbeitnehmer, auch
bestimmungen ermöglichen. Das genügt nicht. Wenn ich wenn diese Temporärangestellte sind. Ich bitte Sie daher,
Motion Meier-Zürich 414 11 mars 1985
meiner Motion zuzustimmen, sie dem Bundesrat zu über- arbeitnehmer auf Antrag der Vertragsparteien in die Allge-
weisen. meinverbindlicherklärung der für die einzelnen Wirtschafts-
zweige und Berufe geltenden Gesamtarbeitsverträge einbe-
Allenspach: Ich bitte Sie, die Motion Zehnder nicht zu zogen werden können.
überweisen und dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen. Ich darf Sie daran erinnern, dass der Bundesrat im Jahre
Herr Zehnder möchte die Temporärarbeit am liebsten ganz 1982 in diesem Sinne auch ein Postulat entgegennahm. Wir
verbieten. Das hat er auch heute wieder zum Ausdruck müssen aber die Forderung des Motionärs, die heute wie-
gebracht. Dabei übersieht er, dass diese Temporärarbeit derholt worden ist, durch eine gesetzliche Bestimmung
einem Bedürfnis entspringt, sowohl bei Arbeitnehmern, die nicht allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge auch
einen flexiblen Einsatz leisten wollen, als auch einem auf Verleih- und Einsatzbetriebe und Leiharbeitnehmer des
Bedürfnis der Betriebe, die auf diese Weise flexibel betreffenden Bereiches anwendbar zu erklären, ablehnen.
Personalengpässe überbrücken können. Die Temporär- Gesamtarbeitsverträge sind grundsätzlich nur für die Mit-
arbeit ist nicht ein Spezifikum der Schweiz. Wir kennen die glieder der vertragschliessenden Parteien verbindlich.
Teniporärarbeit auch in allen anderen Ländern. Ich hatte seinerzeit als Nationalrat noch das Vergnügen, bei
Weil - wie Herr Zehnder selbst zugestanden hat - ein Verbot der Erarbeitung dieses bedeutsamen Gesetzes mitzuwirken.
dieser Arbeitsform bei den heutigen Verhältnissen nicht in Dieser Grundsatz darf unter keinen Umständen - Herr
Frage kommt, hat Herr Zehnder in seinem Kampf gegen die Allenspach hat hier voll und ganz recht - über Bord gestos-
Temporärarbeit eine neue Variante gefunden. Weil er sie sen werden. Das Gesamtarbeitsvertragsrecht-so wollten es
nicht verbieten kann, will er sie so erschweren, dass sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer - ist von der Vertragsfreiheit
nicht mehr durchführbar ist. Wenn man den Forderungen und Autonomie der Vertragsparteien geprägt. Eine Ausdeh-
von Herrn Zehnder Rechnung tragen wollte, dann hätte der nung des von den Parteien festgelegten Geltungsbereichs
Temporärarbeitnehmer bei jedem Einsatz - und der kann ist wirklich lediglich auf deren Antrag im Rahmen des Geset-
sich jede Woche ändern - unter Umständen vollständig zes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt-
neue Arbeitsbedingungen. arbeitsverträgen möglich. Mit anderen Worten: Eine Allge-
Wir haben in der Schweiz 1300 bis 1400 Gesamtarbeitsver- meinverbindlicherklärung von Gesetzes wegen wäre mit
träge. Diesen verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen würde unserer Bundesverfassung Artikel 34ter Absatz 1 Buchsta-
dann der Arbeitnehmer unterliegen. Die Temporärunterneh- be c und Absatz 2 nicht vereinbar.
mung müsste über einen vollständigen Satz der bestehen- Ich ersuche Sie, in Bestätigung unserer schriftlichen Ant-
den Gesamtarbeitsverträge verfügen. Ein Verzeichnis der wort, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Mehr ist
bestehenden Gesamtarbeitsverträge gibt es nicht; wir kön- nicht möglich.
nen diese Sammlung nicht einfach in Bern oder bei irgend-
einem Amte beziehen. Es ist ein sehr mühsames Unterfan- Präsident: Sie haben zu entscheiden. Der Motionär hält an
gen, alle diese Gesamtarbeitsverträge zu sammeln. Wie wol- der Motion fest. Der Bundesrat beantragt, sie in ein Postulat
len Sie den Temporärunternehmen die Verpflichtung über- umzuwandeln.
binden, alle Gesamtarbeitsverträge der Schweiz zu kennen?
Sie müssen aber nicht nur alle Gesamtarbeitsverträge ken- Abstimmung - Vote
nen, sie müssen sogar wissen, welche Unternehmen wel- Für die Überweisung als Motion 38 Stimmen
chem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind. Das wissen in Für die Überweisung als Postulat 65 Stimmen
vielen Fällen nicht einmal die Kantone.
Wir dürfen nicht vergessen, dass die Temporärbranche 90
Prozent aller bestehenden Berufe beschäftigt. Es ist deshalb
nicht möglich, dass die Temporärbranche für jeden Beruf
einen besonderen Gesamtarbeitsvertrag abschliesst. Die
Temporärbranche hat versucht, mit dem Schweizerischen 83.506
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Gewerkschaftsbund einen Gesamtarbeitsvertrag abzu- Motion Meier-Zürich
schliessen für die Gesamtheit aller Berufe. Aber der Schwei-
zerische Gewerkschaftsbund müsste mangels statutarischer Rückwanderung von Ausländern
Kompetenzen ablehnen. Aus diesen Erwägungen heraus Retour de travailleurs étrangers
haben die Temporärunternehmen dann andere Gesamt- dans leur pays
arbeitsverträge abgeschlossen, so mit dem Schweizerischen
Kaufmännischen Verein, mit dem Genfer Gewerkschafts-
kartell usw.
Ich möchte noch auf einen letzten Punkt aufmerksam
machen. Bei der Unterstellung der Temporärunternehmen Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1984
unter die bestehenden Gesamtarbeitsverträge hätten diese Der Bundesrat wird ersucht, Massnahmen zu beschliessen,
Unternehmungen faktisch nicht einmal die Möglichkeit, an
um durch finanzielle Anreize die Rückkehrwilligkeit arbeits-
der Aushandlung solcher Gesamtarbeitsverträge teilzuneh- loser Ausländer in ihre Heimatländer zu fördern.
men. Sie hätten fremdes Recht ganz einfach zu erdulden.
Der Bundesrat hat mit Recht anerkannt, dass solches nur Texte de la motion du 23 juin 1984
dann möglich sei, wenn Gesamtarbeitsverträge allgemein- Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures qui,
verbindlich erklärt worden sind. de par leur attrait financier, encouragent les étrangers au
Aus diesen Erwägungen bin ich der Auffassung, dass die chômage à retourner dans leur pays d'origine.
Motion Zehnder nicht realisierbar ist, es sei denn, man wolle
auf diesem Wege die Temporärarbeit praktisch verunmögli- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
chen. Im Entwurf zum neuen Arbeitsvermittlungsgesetz sind Infolge der weltweiten Verschuldung ist der Fremdarbeiter-
Vorkehren getroffen; durch die Annahme der Motion Zehn- Hilfsarbeiter-Werkplatz Schweiz in seiner heutigen Dimen-
der in Form eines Postulates wird den berechtigten Begeh- sion nicht mehr durchzuhalten. Die Belastung der ERG und
ren entsprochen. Ich bitte Sie deshalb, die Motion abzuleh- der ALO zugunsten überfremdeter Betriebe ist daher nicht
nen und mit dem Bundesrat dem Postulat zuzustimmen. mehr zu verantworten.
Sodann ist die monatelange Unterstützung arbeitsloser Aus-
Bundespräsident Purgier: Wir haben dem Motionär in der länder mit Saison- und Jahresaufenthaltsbewilligung eine
schriftlichen Berichterstattung mitgeteilt, dass wir bei der Zumutung an die Schweizer Arbeitnehmer.
Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes auch prüfen, ob Da bereits jeder fünfte Einwohner von Winterthur und
durch eine Änderung des Gesetzes über die Allgemeinver- Zürich Ausländer ist, müssen harte Massnahmen zur Erhal-
bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen die Leih- tung unserer nationalen Identität verwirklicht werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Zehnder Temporärarbeit. Gesamtarbeitsverträge
Motion Zehnder Conventions collectives de travail. Application au travail temporaire
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1985
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.450
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1985 - 14:30
Date
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Seite 412-414
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