State Secrecy vs. Public Information: Prosecution of Journalists for Leaks
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court examined the balance between state secrecy and the public's right to information, specifically regarding the prosecution of journalists for leaking information. The court acknowledged the role of the media in transparency and accountability but maintained that current laws, specifically Articles 293 and 320 of the Criminal Code, treat journalists' actions as independent offenses rather than subordinate to the original leak. While acknowledging that this can sometimes appear unjust, the court concluded that it would not instruct the prosecution in ongoing cases, opting instead to await potential legislative changes after internal administrative reviews.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 StGB, Art. 28 ZGB, Art. 293 StGB; State Secrecy vs. Public Information: Prosecution of Journalists for Leaks: The court acknowledged the role of the media in transparency and accountability but maintained that current laws, specifically Articles 293 and 320 of the Criminal Code, treat journalists' actions as independent offenses rather than subordinate to the original leak. While acknowledging that this can sometimes appear unjust, the court concluded that it would not instruct the prosecution in ongoing cases, opting instead to await potential legislative changes after internal administrative reviews.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for investigating violations of official secrecy by officials.
Cited as the basis for investigating the publication of official secret deliberations.
Volltext
Interpellation Akeret 1546 N 7 octobre 1983
gängig herausgesickerte Informationen von öffentlichem staatlichen Geheimnisschutz einerseits und dem Anspruch
Interesse verbreitet haben, Verfahren ausgesetzt sind, wäh- des Bürgers auf umfassende Information andererseits statt-
rend die Hauptakteure bereits wieder aus dem Spiel genom- finden müsse. Deshalb prüft heute der Dienst für Medienge-
men sind. samtkonzeption die Neufassung dieses Artikels und damit
Ähnlich problametisch liegt die Situation bei Berichten von auch die Frage, wann und wie allenfalls ein Verzicht auf
Journalisten, die das Parlament zum Beispiel über EMD- Strafverfolgung gerechtfertigt werden kann.
interne Probleme und Schwierigkeiten bei der Rüstung Bezüglich der Überprüfung der Geheimhaltungsvorschriften
unserer Armee orientiert haben. Als Parlamentarier muss in der Bundesverwaltung, zu denen auch die Klassifizie-
man heutzutage ja geradezu froh sein um derartige Publika- rungsregeln gehören, und des Informationsrechtes ist eine
tionen, weil sie dazu beitragen, versteckte Probleme sicht- interdépartementale Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die
bar und transparent zu machen und dadurch dem einzelnen ihre Arbeit im April dieses Jahres aufgenommen hat. Die
Parlamentarier bei der nötigen Meinungsbildung helfen. Ergebnisse dieser Arbeit stehen zurzeit noch nicht fest.
Die Problematik ist nicht neu: Sie wurde letztmals einge- Die Motion Binder enthält fünf Punkte, von denen zwei (die
hend bei der Beratung der Motion Binder im Stände- und Revision von Artikel 320 StGB sowie die Einführung eines
Nationalrat behandelt. Bundesrat Purgier führte damals aus: Zeugnisverweigerungsrechtes für Journalisten) in ein Postu-
«(...) Wir teilen die Ansicht des Motionärs über die Rolle der lat umgewandelt wurden. In der Motion wird ausserdem ein
Medien im demokratischen Staat. Sie erfüllen eine notwen- Gegendarstellungsrecht zu persönlichkeitsverletzenden
dige Informationsaufgabe, sie haben ein notwendiges Beiträgen in den Medien gefordert. Diesem Begehren
Wächteramt. (...) Wenn wir diesen Staat durch die Bürger konnte mit der Revision von Artikel 28 ZGB Rechnung
mittragen lassen wollen, wenn wir (...) den Bürger mit getragen werden. Die Revision von Artikel 293 StGB wird,
seinem Staat sich identifizieren lassen wollen, dann ist in wie zuvor erwähnt, vom Dienst für Mediengesamtkonzep-
diesem Bereich des Informiertseins allergrösste Beachtung tion überprüft. Diese Arbeit wird demnächst abgeschlossen
zu schenken.» Der Bundesrat versprach, sich intensiv dieses sein. Mit Punkt 1 der Motion, der die kritische Durchsicht
Problems anzunehmen, bald Vorschläge vorzulegen und des geltenden Geheimhaltungs- und Informationsrechtes
deutete an, dass informationspolitische Fragen seit langer fordert, befasst sich die vorerwähnte interdépartementale
Zeit die volle Aufmerksamkeit des Bundesrates geniessen. Arbeitsgruppe. Diese wird in absehbarer Zeit einen Bericht
Trotzdem stehen wir heute wieder vor der sehr unbefriedi- mit konkreten Anträgen vorlegen, die noch innerhalb der
genden Situation, dass man sich mangels anderer Zielob- Legislaturperiode 1983 bis 1987 ausgewertet und als Grund-
jekte an die Journalisten hält und, statt eine verbesserte lage zur Änderung von Erlassen verwendet werden sollen.
Information des Parlamentes über empfindliche Gebiete Im Hinblick auf diese Rechts- und Sachlage hat der Bundes-
und Probleme anzustreben, diejenigen verfolgt, die (oft im rat keinen Anlass, einer künftigen Gesetzgebung und den
ureigensten Interesse des ganzen Staates) auf Komplikatio- Resultaten verwaltungsinterner Arbeiten vorzugreifen,
nen aufmerksam zu machen. indem er der Bundesanwaltschaft in den hängigen Strafver-
fahren gegen Journalisten Weisungen in bezug auf ihr Vor-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates gehen erteilt. Diese Verfahren werden bis zum Vorliegen
Rapport écrit du Conseil fédéral neuer gesetzlicher Grundlagen nach bisherigem Recht wei-
Bei den Strafverfahren, die wegen Indiskretionen eingeleitet tergeführt.
werden, steht immer die Ermittlung des fehlbareh Beamten,
der sich im Sinne von Artikel 320 StGB eine Amtsgeheimnis- Präsident: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des
verletzung zuschulden kommen liess, im Vordergrund. Auf Bundesrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.
Bundesebene liegt diesbezüglich die Strafverfolgung in den
Händen der Bundesanwaltschaft, die auch prüft, cb ein Abstimmung - Vote
Strafverfahren betreffend die Veröffentlichung amtlicher Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit
geheimer Verhandlungen gemäss Artikel 293 StGB eröffnet
werden soll, solange die Hintergründe der Indiskretion sel- Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
ber nicht bekannt sind.
Die Interpellanten finden es stossend, dass der Journalist
wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen
strafbar bleibt, auch wenn derjenige, der das Amtsgeheim-
nis verletzt hat, nicht ermittelt oder aus prozessualen #ST# 83.422
Gründen nicht verfolgt werden kann. Nun hat sich aber der
Strafgesetzgeber seinerzeit für eine Lösung entschieden,
Interpellation Akeret
mit der die Artikel 293 und 320 StGB als selbständige Straf- Hochmoorgebiet Rothenthurm.
tatbestände ausgestaltet wurden, und nicht für eine Rege- Eignung als Waffenplatz
lung, die das Vorgehen des Journalisten als Beteiligung an Rothenthurm. Place d'armes en zone humide
oder gar als straflose Nachtat zu der Amtsgeheimnisverlet-
zung qualifiziert. Deshalb werden die Strafverfahren jeweils
unabhängig voneinander geführt und nimmt der Richter
auch in den rechtlichen Erwägungen des Strafurteils nicht
auf die Ergebnisse des jeweils anderen Verfahrens Bezug. Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1983
Die selbständige Strafbarkeit kann wohl im Einzelfall als
stossend erscheinen, doch trifft dies keinesfalls immer zu. Nach der von der parlamentarischen Gruppe für Natur- und
Im übrigen sind die Artikel 293 und 320 StGB nicht die Heimatschutz am 16. März 1983 durchgeführten Informa-
einzigen Straftatbestände, in denen zwei tatsächlich mitein- tionsveranstaltung über das Hochmoorgebiet Rothenthurm-
ander verbundene Handlungen rechtlich verschieden gere- Biberegg und den Waffenplatz Rothenthurm, an der Vertre-
gelt wurden. Auch die Tatbestände von Diebstahl und Hehle- ter der Fachschaft Biologie der Universität Bern, der Armee,
rei können unter den gleichen Gesichtspunkten betrachtet der Regierung des Standes Schwyz und der Gemeinde
werden. Ob die Bestrafung des Journalisten als stossend Rothenthurm referierten, sind zufolge des Zeitdruckes ver-
erscheint, muss von Fall zu Fall geprüft werden. schiedene Fragen offen geblieben, die im Zusammenhang
Die Interpellanten regen an, im Hinblick auf Artikel 293 StGB mit der in Aussicht gestellten Botschaft über den Waffen-
einen Opportunitätsartikel ins Strafgesetzbuch aufzuneh- platz Rothenthurm noch näher abgeklärt bzw. informativ
men. Mit der Motion Binder vom 12. Juni 1981 wurde bean- behandelt werden sollten.
tragt, den Tatbestand von Artikel 293 StGB gesetzgeberisch Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
derart differenziert auszugestalten, dass eine Interessenab- 1. Haben geologische Untersuchungen über die Eignung
wägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem des Kasernen- und Aufklärungsgeländes für bauliche und
7. Oktober 1983 N 1547 Interpellation Gloor
militärische Zwecke stattgefunden, und welche Ergebnisse Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
haben sich daraus ergeben? Rapport écrit du Conseil fédérai
2. Zu welchen Schlüssen in bezug auf die geologische und 1. Das in der Botschaft vom 23. Februar 1983 über militäri-
klimatische Eignung des Gebietes von Rothenthurm für sche Bauten und Landerwerb vorgelegte Projekt eines Waf-
einen Waffenplatz ist ein Bericht aus dem Jahre 1957 ge- fenplatzes in Rothenthurm basiert unter anderem auf geolo-
kommen? gischen und biologischen Untersuchungen für den Standort
3. Entstehen infolge des sumpf- und moorartigen Geländes der Kaserne, die in den Jahren 1979 bis 1983 durchgeführt
für die baulichen Vorkehren (Pfählungen, Kofferungen usw.) wurden. Aufgrund dieser Untersuchungen wurden für die
Mehrkosten, und wie hoch sind diese zu veranschlagen? vorgesehenen Hochbauten Pfahlfundationen und der weit-
4. Sind die Auflagen der Eidgenössischen Natur- und Hei- gehende Verzicht auf Unterkellerung vorgesehen. Auf Emp-
matschutzkommission und des Schweizerischen Natur- fehlung des Ständerates wurde der ursprünglich vorgese-
schutzbundes mit der militärischen Funktionsfähigkeit des hene Kasernenstandort um rund 50 Meter nach Süden ver-
Waffenplatzes vereinbar? legt, so dass die Kasernenbauten vollständig ausserhalb des
biologisch und geologisch schützenswerten Gebiets des
5. Bestehen weder im fraglichen Gebiet des Kantons
Hochmoors zu liegen kommen. Im Infanteriegelände kön-
Schwyz noch in anderen Landesteilen Möglichkeiten einer
nen die meisten Bauten normal fundiert werden.
alternativen Lösung, um die einzigartige Hochmoorland-
schaft und das Naturdenkmal Biber umfassend und vollstän- 2. Vorjahren standen für Rothenthurm ein Waffenplatz für
dig zu schützen? die Artillerie und ein Übungsplatz für Verminungen zur
Diskussion. Vor allem aus schiesstechnischen und klimati-
schen Gründen sowie aus Rücksicht auf die Bodenbeschaf-
Texte de l'interpellation du 18 mars 1983 fenheit im Gebiet des Hochmoors, die sich für schwere
Le 16 mars 1983, le club parlementaire pour la protection de Fahrzeuge nicht eignet, wurden diese Projekte fallengelas-
la nature et du patrimoine a tenu une séance d'information sen. Für einen Waffenplatz der Leichten Truppen, die hier
sur la région marécageuse de Rothenthurm-Biberegg et la seit vielen Jahren Ausbildung betreiben, ist die Eignung des
place d'armes projetée sur ce territoire. Des représentants Gebietes hingegen gegeben.
du département de biologie de l'Université de Berne, de 3. Der vorgeschlagene Standort der Kasernenbauten, der
l'armée, du gouvernement schwytzois et de la commune de auf die Bedürfnisse des Naturschutzes Rücksicht nimmt, hat
Rothenthurm y ont pris la parole. Malgré tout, notamment Mehrkosten für die Fundation in der Höhe von 5 Millionen
en raison du manque de temps, diverses questions sont Franken zur Folge. Andere geländebedingte Mehrkosten
restées sans réponse. Ces questions méritent un examen et entstehen nicht.
le cas échéant une réponse en relation avec le message
4. Das vorliegende Projekt erfüllt die von der Eidgenössi-
prévu à ce sujet. C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de
schen Natur- und Heimatschutzkommission aufgestellten
répondre aux points suivants:
Forderungen und die für den Naturschutz vereinbarten
1. A-t-on fait des analyses géologiques pour déterminer si la Bedingungen voll und ganz. Es schränkt die militärische
nature du terrain se prête à la construction d'une caserne et Benützung des Hochmoors wesentlich ein, bietet aber vor
à l'exécution d'exercices militaires? Si oui, quels en ont été allem im Infanteriegelände genügend Möglichkeiten für mili-
les résultats? tärische Übungen und Schiessen.
2. Un rapport avait déjà été déposé en 1957 concernant les 5. Weder im Kanton Schwyz noch in anderen Landesteilen
aspects géologiques et climatiques de la région en vue de la bestehen Möglichkeiten für die Schaffung eines gleichwerti-
construction d'une place d'armes. Quelles ont été ses con- gen Waffenplatzes, die nicht gleiche oder grössere Pro-
clusions? bleme bieten würden. Das zusätzlich auf die Interessen des
3. La nature marécageuse du terrain entraîne-t-elle un ren- Naturschutzes abgestimmte Projekt, dem der Ständerat in
chérissement des travaux de construction (notamment sous der Sommersession 1983 und die Militärkommission des
forme de coffrages et de pilotis)? A combien estime-t-on ce Nationalrates am 9. August 1983 zugestimmt haben, schont
surcoût? das Hochmoor und die Biber, die in ihrer heutigen Form
4. Les charges imposées par la Commission fédérale pour erhalten bleiben.
la protection de la nature et du paysage, ainsi que par la
Ligue suisse de protection de la nature, sont-elles concilia- Präsident: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des
bles avec la fonction militaire de la place d'armes? Bundesrates nicht befriedigt. Er verzichtet auf einen Antrag
auf Diskussion.
5. N'y a-t-il pas, soit dans cette région du canton de Schwyz
soit dans d'autres parties du pays, des terrains qui constitue-
raient une solution de rechange et qui permettraient de
sauvegarder intégralement le paysage unique de ces marais 83.524
de montagne et de ce monument naturel qu'est le Biber?
#ST#
Interpellation Gloor
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Waffenplatz Bière. Erweiterung
In der Frage des Schutzes der Hochmoorlandschaft Rothen- Extension de la place d'armes de Bière
thurm-Biberegg haben sich die Fronten in unheilvoller
Weise verhärtet. Die parlamentarische Gruppe für Natur-
und Heimatschutz hat einen Versuch zur Versachlichung
der Diskussion unternommen, indem sie alle Partner an eine
Gesprächsrunde, die würdig verlief, brachte. Von den Betei- Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1983
ligten hat niemand ein Interesse daran, der Armee die not-
wendigen Waffen- und Schiessplätze zu verweigern. An- Im Zusammenhang mit einer allfälligen Erweiterung des
dererseits drängt sich die Frage auf, ob der Waffenplatz Waffenplatzes Bière wird der Bundesrat um Auskunft zu
Rothenthurm, der ursprünglich aus Gründen der Wirt- folgenden Fragen gebeten:
schaftsbelebung für die Gegend gefordert wurde, zu einem 1. Trifft es zu, dass das EMD rings um den Mont Tendre
Prestigeprojekt geworden ist, bei welchem die massgeben- sechs Schiessstellungen für Panzerhaubitzen M109, d.h.
den Grundlagen nicht gründlich genug erforscht und über- also rund 108 Plattformen von 100 Quadratmetern, durch-
prüft worden sind. Der Interpellant ist daher der Meinung, setzen will?
dass es von Nutzen wäre, nochmals über die Bücher zu 2. Stimmt es, dass in den Gemeinden Vaulion, Bercile und
gehen, um die vorhandenen Zweifel und Unsicherheiten Montricher drei dieser sechs Stellungen bereits verwirklicht
auszuräumen. worden sind?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Akeret Hochmoorgebiet Rothenthurm. Eignung als Waffenplatz
Interpellation Akeret Rothenthurm. Place d'armes en zone humide
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.422
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 1546-1547
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Ref. No 20 011 883
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