Ratification of Penal Law Conventions Postponed Due to Implementation Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion proposed ratifying several Council of Europe conventions on penal law following the enactment of a new international mutual legal assistance act. The government recommended converting the motion into a postulate, arguing that while the new law provides the framework for ratification, some conventions presented difficulties in implementation or had low ratification rates among member states. The government suggested awaiting experience with the new law and prioritizing other protocols before committing to all proposed conventions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 361 StGB, Art. 361 hätte, Art. 3 Absatz dung, Art. 99 Ziffer 3 StGB, Art. 89 ff. StGB, Art. 100 ff. StGB; Ratification of Penal Law Conventions Postponed Due to Implementation Concerns: The government recommended converting the motion into a postulate, arguing that while the new law provides the framework for ratification, some conventions presented difficulties in implementation or had low ratification rates among member states. The government suggested awaiting experience with the new law and prioritizing other protocols before committing to all proposed conventions.
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KI-generiertThe court considered this article in relation to the difficulties of reintegration into professional life caused by criminal record entries.
The court noted that the application of this article was unsatisfactory, suggesting it was relevant to the scope of the proposed revision.
Mentioned in the context of difficulties faced by young people in reintegrating into society due to criminal records.
Mentioned in the context of difficulties faced by young adults in reintegrating into society due to criminal records.
Volltext
Motion Muheim 983 N 24 juin 1983
Information anderer Behörden und, im Einvernehmen mit Texte de la motion du 15 mars 1983 dem im Register Eingetragenen, auch Drittpersonen. So La loi du 20 mars 1981 sur l'entraide pénale internationale
kann die Ausübung eines Berufes oder einer Anstellung ayant été mise en vigueur le 1er janvier 1983, il est désor-
von der Beibringung eines Strafregisterauszuges abhängig mais possible de ratifier plusieurs conventions eurogemacht werden. Eine Eintragung kann in diesem Falle die péennes touchant le droit pénal.
Interessen des Straffälligen und das öffentliche Interesse an Le Conseil fédéral est chargé de signer les conventions sui-
einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beeinträchvantes du Conseil de l'Europe et de soumettre aux Chamtigen. Gleichzeitig darf nicht verkannt werden, dass die bres des rapports accompagnés de propositions visant à Öffentlichkeit und auch private Arbeitgeber ein berechtigtes leur ratification:
Interesse daran haben können, über das strafrechtlich rele- Numéros et objets des conventions: 51 (Surveillance des
vante Vorleben einer Person orientiert zu werden. Welches personnes condamnées ou libérées sous condition); 52
dieser beiden Interessen überwiegt, kann nicht mit einer (Répression des infractions routières); 70 (Valeur interna-
isolierten Revision des Artikels 361 StGB beantwortet wertionale des jugements répressifs); 73 (Transmission des den. procédures répressives); 82 (Imprescribilité des crimes
Im übrigen erschwert ein Strafregistereintrag nicht nur die contre l'humanité); 86 (Protocole additionnel à la Conven-
Wiedereingliederung von Jugendlichen im Sinne von Artikel tion européenne d'extradition).
89 ff. StGB, sondern darüber hinaus auch von jungen Erwachsenen im Sinne von Artikel 100 ff. StGB und wahr- Mitunterzeichner - Cosignataires: Butty, Cantieni, Dupont, scheinlich auch von Erwachsenen über 25 Jahre. Auch Girard, Müller-Bern, Weber-Arbon (6) diese Fragestellung spricht gegen eine isolierte Revision von Artikel 361 StGB. Eine Revision von Artikel 361 hätte Schriftliche Begründung - Développement par écrit sich zudem auch auf Artikel 99 Ziffer 3 StGB zu erstrecken, Die Konventionen des Europarates streben eine Harmonidessen Anwendung nicht befriedigt. sierung des Rechtes in Europa an. Als Mitgliedland des Der Bundesrat verkennt daher die in der Motion aufgewor- Europarates ist die Schweiz gehalten, möglichst viele der fene Frage nicht, erachet es aber als zweckmässig, sie in ausgearbeiteten Übereinkommen zu ratifizieren. Der Bunjenem weitergehenden Sinne zu prüfen. Dies soll im Zusamdesrat erstattet den eidgenössischen Räten periodisch menhang mit mehreren Postulaten geschehen, die den Bericht über den Stand der Ratifikationen und über die Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Revisionen des Gründe, warum die Schweiz bestimmten Konventionen nicht beigetreten ist. Strafrechts (Delikte gegen Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie und Vermögensdelikte) sprengen und für eine abschlies- Im Bericht über die Konventionen des Europarates vom sende Revisionsetappe mit Schwerpunkt auf den allgemei- 16. November 1977 und im ersten Ergänzungsbericht dazu nen Bestimmungen in Frage kommen. Es empfiehlt sich vom 2. Juni 1980 wird bei einer ganzen Reihe von Konvendaher, die Motion dem Bundesrat als Postulat zu überweitionen aus dem Gebiete des Strafrechtes auf einen Gesetzsen. entwurf zum Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verwiesen. Der Bundesrat bemerkt Schriftliche Erklärung des Bundesrates dazu, dass einer Ratifikation nichts im Wege stehe. Er Déclaration écrite du Conseil fédéral erachtete es aber als zweckmässig, den Ausgang der parla- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzumentarischen Verhandlungen über das Rechtshilfegesetz wandeln. abzuwarten. Das betrifft insbesondere das Europäische Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt Ver- Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat urteilter oder bedingt entlassener Personen (Nr. 51, 1964).
Mit diesem Übereinkommen soll ermöglicht werden, dass ein Vertragsstaat von einem anderen den Strafvollzug übernimmt oder doch besondere Vorkehren im Strafvollzug überwacht. Mit dem Europäischen Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (Nr. 52, 1964) wird bezweckt, die strafrechtliche Verfolgung 83.369 #ST# der ständig zunehmenden Verstösse gegen die Regeln des Strassenverkehrs auf dem Gebiete eines Vertragsstaates Motion Muheim durch Angehörige eines anderen Staates zu unterstützen Internationale Rechtshilfe. und zu erleichtern. Das Europäische Übereinkommen über Konventionen des Europarates die internationale Geltung von Strafurteilen (Nr. 70, 1970)
bringt eine wesentliche Erweiterung der internationalen Entraide juridique internationale. Zusammenarbeit im Kampf gegen die wachsende grenz- Conventions du Conseil de l'Europe überschreitende Kriminalität. Beim Europäischen Übereinkommen über die Übertragung von Strafurteilen (Nr. 73, 1972) geht es um die Übertragung von Strafverfahren von einem Staat auf einen anderen. Alle die genannten Übereinkommen dienen somit einer engeren internationalen Wortlaut der Motion vom 15. März 1983 Zusammenarbeit in Strafsachen. Mit Erlass des Bundesgesetzes über die internationale Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, in Kraft seit Strafsachen vom 20. März 1981, das auf den 1. Januar 1983
I.Januar 1983, sind die Voraussetzungen für die Ratifikain Kraft gesetzt wurde, schafft die landesrechtlichen Vor-
tion einer Reihe von Europäischen Abkommen auf dem aussetzungen, um die vorgenannten Übereinkommen zu Gebiete des Strafrechts gegeben. ratifizieren. Abgesehen von der Auslieferung sind auch Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Konventionen des Massnahmen vorgesehen, welche die sogenannte kleine Europarates zu unterzeichnen und den eidgenössischen Rechtshilfe ausmachen (Art. 63 bis 84 IRSG). Im vierten Teil
Räten Bericht und Antrag betreffend Ratifikation zu unterdes Rechtshilfegesetzes ist die stellvertretende Strafverfol-
breiten: gung geregelt (Art. 85 bis 93), während der .fünfte Teil Übereinkommen Nr. 51 (Schutzaufsicht); Übereinkommen (Art. 94 bis 108) die Vollstreckung von Strafentscheiden Nr. 52 (Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr); Übereindurch Übernahme oder Übertragung vorsieht. kommen Nr. 70 (Geltung von Straf urteilen); Übereinkom- Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarmen Nr. 82 (Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die keit von Verbrechen gegen die Menschheit und von Kriegs- Menschheit); Übereinkommen Nr. 86 (Zusatzprotokoll zum verbrechen (Nr. 82, 1974) liegt auf einer etwas anderen Auslieferungsübereinkommen). Ebene. Hier geht es nicht um Strafverfolgung und den Straf-
24. Juni 1983 N 984 Motion Jelmini
Vollzug, sondern um ein wichtiges Element des materiellen die internationale Geltung von Strafurteilen wurde nebst Strafrechtes. Diese Konvention schliesst für Verbrechen Österreich nur von fünf Staaten (Dänemark, Norwegen, gegen die Menschheit und für schwere Kriegsverbrechen Schweden, Türkei und Zypern) und das Übereinkommen
die Verjährung aus. Da unser ziviles und militärisches Straf- Nr. 73 vom 15. Mai 1982 über die Übertragung von Strafur-
recht bis anhin die Verjährung bei allen Verbrechen vorsah, teilen gar nur von vier Staaten (die gleichen ohne Zypern)
konnte die Schweiz dieses Übereinkommen nicht unterratifiziert. Der Misserfolg dieser Übereinkommen wurde an zeichnen. Zusammen mit dem Rechtshilfegesetz t wurden verschiedene Sitzungen in Strassburg von fachkundigen
aber das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz geän- Experten festgestellt. Ein massgeblicher Grund liegt in der
dert, indem eine neue Bestimmung über die Unverjahrbar- Komplexität der ausgearbeiteten Regelungen. Dazu kommt, keit der Verbrechen gegen die Menschheit und der schwedass die Staaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert ren Kriegsverbrechen eingefügt wurde. Durch diese Neurehaben, zahlreichen Anwendungsschwierigkeiten begegnen gelung ist der Weg für eine Ratifizierung geöffnet. Nachdem und es sich dabei um Länder handelt, mit denen die die Gesetzesrevision im Hinblick auf das Übereinkommen Schweiz auf dem Gebiet der Rechtshilfe kaum Beziehungen Nr. 82 vorgenommen wurde, ist diesem nunmehr beizutreunterhält. Auch wenn das Europäische Übereinkommen ten. Nr. 51 vom 30. November 1964 betreffend die Überwachung Im gleichen Zusammenhang ist auch das Zusatzprotokoll bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen von zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Nr. 86, einer grösseren Anzahl Staaten (sechs: Österreich, Bel-
1975) zu ratifizieren. Der Titel 1 des Protokolls enthält gien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden) ratifi-
Bestimmungen, wonach Verbrechen gegen die Menschheit ziert wurde, muss doch festgestellt werden, dass dieses nicht als politische Vergehen betrachtet werden dürfen. Das Übereinkommen in bezug auf seine Anwendung verschie-
bisherige schweizerische Recht schloss das nicht aus, sondene Schwierigkeiten bietet. Das gleiche gilt für das Über-
dern überliess den Entscheid über den politischen Charakeinkommen Nr. 52 vom 30. November 1964 über die Ahnter dem Bundesgericht. Nachdem nun aber Artikel 3 Absatz dung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr, das bis
2 des Rechtshilfegesetzes ausdrücklich bestimmt, dass bei anhin lediglich von vier Staaten (Belgien, Dänemark, Schwe-
Verbrechen gegen die Menschheit wie bei schweren Terrorden und Zypern) ratifiziert wurde, und das auch nur unter akten die Einrede des politischen Charakters keinesfalls Anbringung zahlreicher Vorbehalte. Zu erwähnen bleibt berücksichtigt wird, erscheint die Bedingung für die noch, dass die in den Übereinkommen Nr. 51, 52, 70 und 73 Annahme des Zusatzprotokolls gegeben. Gleichzeitig kann festgelegten Grundsätze verschiedentlich von der Regeder beim Europäischen Übereinkommen über die Ausliefelung im IRSG abweichen und die Probleme, die durch diese rung (Nr. 24, 1957) angebrachte Vorbehalt zurückgezogen Übereinkommen geregelt werden sollten, weder zahlreich werden, da er die gleiche Frage beschlägt. noch vorrangig sind. Mit der Annahme der vorerwähnten sechs Konventionen Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Notwendigkeit, durch unser Land wird die internationale Zusammenarbeit mit Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates bilaterale Verauf dem Gebiete des Strafrechtes wesentlich verstärkt und träge abzuschliessen, ist der Bundesrat der Auffassung,
bei der Rechtsharmonisierung ein erheblicher Fortschritt eine Liste der Prioritäten erstellen zu müssen, die den wirk-
erreicht. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die nötigen lichen Bedürfnissen auf dem Gebiete der internationalen
Vorkehren für einen Beitritt zu diesem Übereinkommen zu Rechtshilfe Rechnung trägt. Des weiteren ist es wüntreffen. schenswert, vorerst die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz abzuwarten. Als Prioritäten gelten zurzeit die Ratifikation Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates der Zusatzprotokolle Nr. 86, 98 und 99 und des Überein- Rapport écrit du Conseil fédéral kommens zur Überstellung verurteilter Personen, dessen In seiner Motion beantragt Nationalrat Muheim, dass die Ziel unter anderem gerade darin besteht, zahlreiche Pro- Schweiz sechs Übereinkommen des Europarates auf dem bleme der Übereinkommen Nr. 70 und 73 zu beheben.
Der Gebiete der internationalen Rechtshilfe unterzeichne und Bundesrat verfolgt die Entwicklung auf dem Gebiet der ratifiziere, nachdem nun das Bundesgesetz vom 20. März Rechtshilfe in den Mitgliedstaaten des Europarates auf- 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) merksam und prüft weiterhin, ob noch nicht angenommene am 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist. Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert werden kön- Der Bundesrat möchte einleitend darauf hinweisen, dass nen. die Schweiz am 17. November 1981 das Zusatzprotokoll Nr. 86 vom 15.
Oktober 1975 und das zweite Zusatzproto- Schriftliche Erklärung des Bundesrates koll Nr. 98 vom 17. März 1978 zum Europäischen Ajsliefe- Déclaration écrite du Conseil fédéral rungsübereinkommen sowie das Zusatzprotokoll Nr. 99 Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuvom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen wandeln. über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet hat. Im übrigen hat die Schweiz am 17. Februar 1983 das Zusatz- Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat protokoll Nr. 97 vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht unterzeichnet.
Diese Protokolle werden in kürze den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden. Weiter hat die Schweiz am 21. März 1983 das Überein- #ST# 82.948 kommen zur Überstellung verfolgter Personen unterzeich- Motion Jelmini net, dessen Ratifikation ebenfalls so bald als möglich bean- Zeitzuschläge für Nachtarbeit tragt werden soll. Hingegen bieten die anderen in der Motion Muheim erwähn- Mozione Jelmini ten Übereinkommen Nr. 51, 52 70, 73 und 82 gewisse Supplemento di tempo per lavoro notturno Schwierigkeiten. Das Europäische Übereinkommen Nr. 82 vom 25.
Januar 1974 über die Unverjährbarkeit von Verbre- Supplément de temps pour travail de nuit chen gegen die Menschheit und von Kriegsverbrechen wurde bis-anhin lediglich von Frankreich unterzeichnet und von den Niederlanden ratifiziert. Mangels Konsens konnte bis heute kein erklärender Begleitbericht (rapport explicatif) angenommen werden. Selbst nach Auffassung des Europa- Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982 rates handelt es sich beim erwähnten Übereinkommen um Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über eine Totgeburt, die kaum ein Mitglied interessier.
Das Zeitzuschläge für Nachtdienst in den Beamtenordnungen Europäische Übereinkommen Nr. 70 vom 28. Mai 1970 über und der Angestelltenordnung wie folgt zu ändern: Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Muheim Internationale Rechtshilfe. Konventionen des Europarates
Motion Muheim Entraide juridique internationale. Conventions du Conseil de l'Europe
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983 Année Anno
Band III Volume Volume
Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15 Séance Seduta
Geschäftsnummer 83.369 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00 Date Data
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Ref. No 20 011 524
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