Council Rejects Construction Artisan's Lien Law Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe council considered a postulate requesting a revision of the construction artisan's lien law. Experts had previously examined this issue and concluded that a revision was not urgent, partly because significant changes would necessitate a highly detailed regulation, which goes against the tradition of the Civil Code to focus on principles. Furthermore, any revision to the construction artisan's lien law would require a corresponding adjustment to contract law, which is also not considered urgent for revision at this time. Therefore, the council rejected the postulate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 297 Absatz, Art. 297 Abs. 3 ZGB; Council Rejects Construction Artisan's Lien Law Revision: Experts had previously examined this issue and concluded that a revision was not urgent, partly because significant changes would necessitate a highly detailed regulation, which goes against the tradition of the Civil Code to focus on principles. Furthermore, any revision to the construction artisan's lien law would require a corresponding adjustment to contract law, which is also not considered urgent for revision at this time. Therefore, the council rejected the postulate.
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KI-generiertCited as the legal provision that currently does not allow judges any room for interpretation regarding parental custody after divorce, implying its potential revision.
Volltext
24. Juni 1983 1004 Postulat Schärli
Beide Verfasser dieser Gutachten, der Direktor des Kindermungen an die Hand zu nehmen und dem Parlament einen neurologischen Zentrums Rheinland-Pfalz und des Instituts Revisionsentwurf zu unterbreiten. für Frühpädagogik, Johannes Pechstein, und der Direktor des Staatsinstituts für Frühpädagogik, Wassilios E. Fthena- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates kis sprechen sich zugunsten einer Einführung des gemein- Rapport écrit du Conseil fédéral samen Sorgerechtes als eine Alternative neben der beste- 1. Die Frage einer Revision der gesetzlichen Bestimmunhenden alleinigen elterlichen Sorge aus. Es gilt heute als gen über das Bauhandwerkerpfandrecht wurde bereits im wissenschaftlich anerkannt, dass für die Entwicklung des Zusammenhang mit zwei früher eingereichten Postulaten Kindes im Regelfall nicht nur die Mutter-Kind-, sondern geprüft und verneint (P 10.427 vom 24. September 1970; ebenso auch die Vater-Kind-Beziehung wichtig ist. P 75.458 vom 24. September 1975). Das erste Postulat Das Gutachten von Fthenakis stellt aufgrund .ausgiebiger wurde abgeschrieben, das zweite zurückgezogen. Untersuchungen fest, dass Eltern zudem in der Regel 2. Das EJPD hat am 27. September 1976 einen Experten durchaus fähig sind, ihre Ehegattenrolle von der Elternrolle mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob eine Änderung der zu trennen, d. h. dass mit der Aufgabe ihrer Ehepaarrolle gesetzlichen Regelung des Bauhandwerkerpfandrechtes nicht zwangsweise die Aufgabe der Elternrolle für einen des Unterakkordanten (Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB) und Elternteil verbunden ist. der damit zusammenhängenden Bestimmungen notwendig Da Artikel 297 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbusei. Das am 27. Mai 1977 abgelieferte Gutachten kommt mit ches dem Richter keinerlei Interpretationsmöglichkeiten überzeugenden Gründen zum Schluss, dass eine Revision offenlässt - wie auch Bundesrichter Heinz Hausheer gegenüber der Juristenzeitung «plädoyer» erklärte - kann nur eine des Bauhandwerkerpfandrechts nicht dringlich sei. Zu Revision dieser Bestimmung dem Richter in Zukunft die einem ähnlichen Ergebnis kam auch der deutschsprachige Möglichkeit geben, bei Bedarf die elterliche Gewalt über Berichterstatter am Schweizerischen Juristentag 1982 (vgl. ZSR 116, 1982, II, S. 185). das Kind nach der Scheidung beiden Elternteilen gemeinsam zu übertragen. 3. Die beiden Referate zum Schweizerischen Juristentag 1982 befassen sich in erster Linie mit der geltenden Rege- Schriftliche Erklärung des Bundesrates lung des Bauhandwerkerpfandrechts im Zivilgesetzbuch; Déclaration écrite du Conseil fédéral daneben werden auch gewisse Revisionspostulate erwähnt. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Dass eine Revision im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht erforderlich scheint, ist am genannten Juristentag von kom- Überwiesen - Transmis petenter Seite bestätigt worden. 4. Eine Revision des im Zivilgesetzbuch geregelten Bauhandwerkerpfandrechtes müsste, sofern sie die am Juristentag aufgeworfenen Einzelprobleme (z. B. Neuregelung des Verhältnisses zwischen Bauherr, Generaloder Totalunternehmer und Unterakkordant; Pfandschutz zusätzlicher #ST# 83.360 Leistungen an Bauten; Schutz des gutgläubigen Grund- Postulat Schärli stückerwerbers usw.) mitberücksichtigt, zu einer überaus detaillierten Regelung führen. Dies widerspricht einerseits Bauhandwerkerpfandrecht. der durch die Tradition gefestigten Gesetzgebungstechnik, Revision der Gesetzgebung welche das Zivilgesetzbuch beherrscht, und die darin Hypothèque des artisans et entrepreneurs. besteht, dass sich der Gesetzgeber auf das Grundsätzliche Révision de la législation beschränkt, um dem Richter eine kontinuierliche Rechtsanpassung zu ermöglichen. Andererseits verbindet sich mit einer solchen detaillierten Revision das erhebliche Risiko, noch unerprobte Lösungsmodelle im Zivilgesetzbuch zu institutionalisieren. Wortlaut des Postulates vom 10. März 1983 5. Zwischen dem Bauhandwerkerpfandrecht und dem Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Eîestim- Werkvertragsrecht besteht ein enger sachlicher Zusammungen über das Bauhandwerkerpfandrecht den heutigen menhang. Eine Revision der im Zivilgesetzbuch enthaltenen Gegebenheiten anzupassen. Bestimmungen über das Bauhandwerkerpfandrecht würde dementsprechend zu einer Anpassung des im Obligatio- Texte du postulat du 10 mars 1983 nenrecht geregelten Werkvertrages führen. Das Bundesamt Le Conseil fédéral est invité à adopter à la situation actuelle für Justiz hat auch die Frage der Revision des Werkvertrales dispositions légales sur l'hypothèque des artisans et ges durch einen Experten prüfen lassen. Dieser kam zum entrepreneurs Ergebnis, dass von einer Revision des Werkvertragsrechts zurzeit abzusehen ist; dieses wäre in einem späteren Zeit- Mitunterzeichner - Cosignataires: Iten, Jung, Risi-Schwyz, punkt im Rahmen einer grösseren Revision des Schuld- Wellauer (4) rechts zu überarbeiten. Dementsprechend ergibt sich, dass eine Revision des im Zivilgesetzbuch geregelten Bauhand- Schriftliche Begründung - Développement par écrit werkerpfandrechts weder im heutigen Zeitpunkt noch für Mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sich allein vorgenommen werden kann. im Jahre 1912 wurde auch das Institut des Bauhandwerkerpfandrechtes geschaffen. Diese Einrichtung zum Schutz Schriftliche Erklärung des Bundesrates von Baugläubigern gewisser Kategorien hat sich - insbe- Déclaration écrite du Conseil fédéral sondere auch in Zeiten rezessiver wirtschaftlicher Entwick- Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. lungen - als wertvolle Einrichtung erwiesen. Immerhin zeigten sich im Laufe der Jahrzehnte gewisse Mängel, die durch Abgelehnt - Rejeté die Entwicklung auf dem Bausektor noch akzentuiert wurden. Nach Meinung von Kennern der Materie in Praxis und in der Justiz ist eine Revision der entsprechenden Normen notwendig (Generalunternehmer). Es sei diesbezüglich zum Beispiel auf die Referate des Schweizerischen Juristenvereins für 1982 verwiesen. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die notwendigen Vorarbeiten zur Revision der entsprechenden Gesetzesbestim- Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Schärli Bauhandwerkerpfandrecht. Revision der Gesetzgebung
Postulat Schärli Hypothèque des artisans et entrepreneurs. Révision de la législation
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Jahr 1983 Année Anno
Band III Volume Volume
Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15 Séance Seduta
Geschäftsnummer 83.360 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00 Date Data
Seite 1004-1004 Page Pagina
Ref. No 20 011 549
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