Public Health Interests in Federal Supreme Court Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the ability to appeal public law decisions to the Federal Supreme Court, specifically when those decisions impact public health. The issue arose because current law prevents appeals based on "real interests" or "public interests," creating a loophole where significant public health matters, such as the proliferation of alcohol-serving establishments at the expense of non-alcoholic venues, cannot be reviewed by the highest court. The court reasoned that this limitation could lead to substantial harm to public health and that the organization law should be revised to allow such appeals, particularly to address the concerning trend of tea rooms converting into alcohol businesses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32quater BV, Art. 297 Absatz, Art. 297 al. 3 ZGB; Public Health Interests in Federal Supreme Court Appeals: The issue arose because current law prevents appeals based on "real interests" or "public interests," creating a loophole where significant public health matters, such as the proliferation of alcohol-serving establishments at the expense of non-alcoholic venues, cannot be reviewed by the highest court. The court reasoned that this limitation could lead to substantial harm to public health and that the organization law should be revised to allow such appeals, particularly to address the concerning trend of tea rooms converting into alcohol businesses.
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KI-generiertThis provision is the subject of the postulate, which requests its review for potential improvements regarding the joint exercise of parental authority after divorce.
Volltext
Postulat Mascarin 1003 N 24 juin 1983
Anliegen der Volksgesundheit nicht an das Oberste Gericht Gerade in bezug auf die zahlreichen Schülerinnen und weitergezogen werden können. Schüler, die tagtäglich in der Innenstadt zur Schule gehen, Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, ob dieist dies von eminent gesundheitspolizeilicher Bedeutung.
sem dringlichen Anliegen im Interesse der Volksgesundheit Das öffentliche Wohl erheischt weiter, dass die Jugendli-
bei der gegenwärtigen Revision des Organisationsgesetzes chen nicht - wie das bereits der Fall ist - weiter in die vom
nicht Rechnung getragen werden kann. Gesundheitsstandpunkt bedenklichen und vom Angebot her einseitigen Fast-food-Betriebe abgedrängt werden. Texte du postulat du 31 janvier 1983 Da das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesen Selon la loi sur l'organisation en vigueur, le recours de droit gewichtigen Argumenten in seinem Entscheid vom
public auprès du Tribunal fédéral ne peut servir à la défense 17. August 1981 nicht Rechnung getragen hat und das Bun-
d'intérêts réels ou plus généralement d'intérêts publics desgericht im obgenannten Entscheid nicht auf die staats-
(ATF du 14 octobre 1981, dans la cause «Verband der Abrechtliche Beschwerde eingetreten ist, besteht die grosse stinentenvereine des Kantons Bern» et «Verband Bernis- Gefahr, dass der Volksgesundheit grosser Schaden zuge-
cher Fürsorgestellen und Heilstätten für Alkoholkranke»). fügt werden könnte, wenn die bisherige Praxis der Gerichte
C'est une lacune, car de très importantes questions praktisch zu einer immer weitergehenden Umwandlung von
concernant la santé publique ne peuvent ainsi être portées Tea-Rooms in Alkoholbetriebe führen würde. Wegen der
devant notre tribunal suprême. Wichtigkeit dieser Fragen ist es geboten, dass das oberste
Le Conseil fédéral est en conséquence invité à examiner s'il Gericht hier wegleitend für die ganze Schweiz angerufen
serait possible de prendre en considération ce problème werden kann. Nur wenn die Revision des Organisationsge-
urgent lors de la révision en cours de la loi sur l'organisasetzes die staatsrechtliche Beschwerde auch zur Wahrung
tion, dans l'intérêt de la santé publique. tatsächlicher oder allgemein öffentlicher Interessen, in konkreto die Anfechtung eines kantonalen Verwaltungsge-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Bircher, Borei, richtsentscheides durch Abstinentenvereine, Fürsorgestel-
Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggenberglen und Heilstätten für Alkoholkranke, öffnet, kann der heu-
Thun, Ganz, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lang, Leuenberger, tigen Massenumwandlung von alkoholfreien in alkoholfüh- Loetscher, Mauch, Meier Werner, Müller-Bern, Nauer, Neurende Betriebe Einhalt geboten werden. Die hohen Kosten komm, Ott, Rothen, Rubi, Ruffy, Schmid, Stich, Vannay, des Alkoholmissbrauchs für die Allgemeinheit sowie die Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (30) Erhaltung der Volksgesundheit erfordern dies gebieterisch. Schriftliche Begründung des Postulates Schriftliche Erklärung des Bundesrates Développement par écrit Déclaration écrite du Conseil fédéral Es ist unbestritten, dass die Zahl der Ausschankund Ver- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. kaufsstellen von alkoholischen Getränken einen direkten Einfluss auf den Konsum und auf den Missbrauch von Alko- Überwiesen - Transmis hol hat. Die zu Lasten der schweizerischen Volkswirtschaft gehenden Kosten des Alkoholkonsums sind aus der im Auftrag des Eidgenössischen Parlamentes entstandenen Arbeit R. Leu/P. Lutz «Ökonomische Aspekte des Alkoholkonsums in der Schweiz», Zürich 1977, bekannt. Sie betragen mindestens 1,5 Milliarden Franken pro Jahr oder 4,1 Millionen Franken pro Tag. #ST# 83.346 Von ganz besonderem Stellenwert ist die Frage des öffentli- Postulat Mascarin chen Wohls, ob in ein und demselben Gebiet neben Alko- ZGB Artikel 297 holbetrieben eine genügende Anzahl alkoholfreier Betriebe, namentlich solcher mit eigentlichem Verpflegungsangebot, Code civil - Révision de l'article 297 besteht. Bei der Beurteilung der auf Artikel 32quater BV abgestützten Bedürfnisklausel darf man nicht nur die Anzahl alkoholführender Betriebe in Betracht ziehen, sondern muss sie in Relation zur den vorhandenen alkoholfreien Betrieben bringen. Nur so kann eine, insbesondere Wortlaut des Postulates vom 7. März 1983 auch der Volksgesundheit gerecht werdende Beurteilung Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 297 Absatz 3 des
der Bedürfnisfrage für künftige Alkoholpatente erfolgen. Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu überprüfen, um eine
Breite Bevölkerungsschichten ziehen alkoholfreie Gaststät- Verbesserung im Sinne der Möglichkeit einer gemeinsamen
ten alkoholführenden vor. Es braucht keine soziologische Ausübung der elterlichen Gewalt durch beide Elternteile Studie - könnte durch eine solche jedoch leicht bewiesen auch nach der Scheidung vorzuschlagen. werden -, dass alkoholfreie Gaststätten eine andere Publikumsstruktur aufweisen als Alkoholbetriebe. Familien, Texte du postulat du 7 mars 1983
Frauen, ältere Leute, Einzelpersonen, Jugendliche schätzen Le Conseil fédéral est invité à réexaminer l'article 297, 3e ali-
offensichtlich Tea-Rooms. Viele Geschäftsleute verbringen néa du Code civil suisse à l'effet de prévoir une amélioration
die Mittagszeit lieber in einer derartigen, ruhigen Gaststätte qui laisserait aux parents la possibilité d'exercer en com-
als im hektischen Restaurant. Nehmen alkoholfreie Gastmun l'autorité parentale après leur divorce également. stätten ab, werden diese Bevölkerungsschichten verdrängt.
Es fällt im übrigen auf, dass alkoholfreie Gaststätten in der Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Regel preisgünstigere Mahlzeiten anbieten. Anlässlich der Beratungen über die Revision des Kinds- Neben dem Konsumentenbedürfnis ist die Hebung der rechtes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches lehnte der Volksgesundheit von grosser Bedeutung. In der Stadt Bern Nationalrat im Dezember 1975 einen Antrag ab, der darauf bestehen beispielsweise zwischen Bahnhof und Zeitglokabzielte, dem Richter die Möglichkeit zu geben, bei einer ken 63 Betriebe mit Alkoholausschank und nur 36 Tea- Scheidung die elterliche Gewalt beiden Ehegatten gemein- Rooms. Von den letzten haben bereits sechs um ein Alkosam zusprechen zu können. holpatent nachgesucht, drei weitere sollen vermutlich fol- In der Zwischenzeit haben jedoch zwei umfangreiche Gutgen. Da die Innenstadt von Bern Arbeitsplatz, Schulungsachten in der Bundesrepublik Deutschland und ein unter und Bildungsstätte ist, kommt hier dem gesundheitlichen anderem darauf abstellendes Urteil des westdeutschen Wohl aller Bevölkerungsschichten grosse Bedeutung zu. Es Bundesgerichtshofes vom 3. November 1982 neue Erkenntliegt im öffentlichen Wohl, Angestellte und Schüler zu nisse gebracht, die ein erneutes Überdenken dieser Frage ermuntern, ihren Mittagstisch alkoholfrei zu verbringen. rechtfertigen.
24. Juni 1983 1004 Postulat Schärli
Beide Verfasser dieser Gutachten, der Direktor des Kindermungen an die Hand zu nehmen und dem Parlament einen neurologischen Zentrums Rheinland-Pfalz und des Instituts Revisionsentwurf zu unterbreiten. für Frühpädagogik, Johannes Pechstein, und der Direktor des Staatsinstituts für Frühpädagogik, Wassilios E. Fthena- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates kis sprechen sich zugunsten einer Einführung des gemein- Rapport écrit du Conseil fédéral samen Sorgerechtes als eine Alternative neben der beste- 1. Die Frage einer Revision der gesetzlichen Bestimmunhenden alleinigen elterlichen Sorge aus. Es gilt heute als gen über das Bauhandwerkerpfandrecht wurde bereits im wissenschaftlich anerkannt, dass für die Entwicklung des Zusammenhang mit zwei früher eingereichten Postulaten Kindes im Regelfall nicht nur die Mutter-Kind-, sondern geprüft und verneint (P 10.427 vom 24. September 1970; ebenso auch die Vater-Kind-Beziehung wichtig ist. P 75.458 vom 24. September 1975). Das erste Postulat Das Gutachten von Fthenakis stellt aufgrund .ausgiebiger wurde abgeschrieben, das zweite zurückgezogen. Untersuchungen fest, dass Eltern zudem in der Regel
2. Das EJPD hat am 27. September 1976 einen Experten durchaus fähig sind, ihre Ehegattenrolle von der Elternrolle mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob eine Änderung der zu trennen, d. h. dass mit der Aufgabe ihrer Ehepaarrolle gesetzlichen Regelung des Bauhandwerkerpfandrechtes nicht zwangsweise die Aufgabe der Elternrolle für einen des Unterakkordanten (Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB) und Elternteil verbunden ist.
der damit zusammenhängenden Bestimmungen notwendig Da Artikel 297 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbusei. Das am 27. Mai 1977 abgelieferte Gutachten kommt mit ches dem Richter keinerlei Interpretationsmöglichkeiten überzeugenden Gründen zum Schluss, dass eine Revision offenlässt - wie auch Bundesrichter Heinz Hausheer gegen-
über der Juristenzeitung «plädoyer» erklärte - kann nur eine des Bauhandwerkerpfandrechts nicht dringlich sei. Zu
Revision dieser Bestimmung dem Richter in Zukunft die einem ähnlichen Ergebnis kam auch der deutschsprachige Möglichkeit geben, bei Bedarf die elterliche Gewalt über Berichterstatter am Schweizerischen Juristentag 1982 (vgl. ZSR 116, 1982, II, S. 185). das Kind nach der Scheidung beiden Elternteilen gemeinsam zu übertragen. 3. Die beiden Referate zum Schweizerischen Juristentag 1982 befassen sich in erster Linie mit der geltenden Rege- Schriftliche Erklärung des Bundesrates lung des Bauhandwerkerpfandrechts im Zivilgesetzbuch; Déclaration écrite du Conseil fédéral daneben werden auch gewisse Revisionspostulate erwähnt. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Dass eine Revision im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht erforderlich scheint, ist am genannten Juristentag von kom- Überwiesen - Transmis petenter Seite bestätigt worden.
4. Eine Revision des im Zivilgesetzbuch geregelten Bauhandwerkerpfandrechtes müsste, sofern sie die am Juristentag aufgeworfenen Einzelprobleme (z. B. Neuregelung des Verhältnisses zwischen Bauherr, Generaloder Totalunternehmer und Unterakkordant; Pfandschutz zusätzlicher #ST# 83.360 Leistungen an Bauten; Schutz des gutgläubigen Grund- Postulat Schärli stückerwerbers usw.) mitberücksichtigt, zu einer überaus detaillierten Regelung führen. Dies widerspricht einerseits Bauhandwerkerpfandrecht. der durch die Tradition gefestigten Gesetzgebungstechnik, Revision der Gesetzgebung welche das Zivilgesetzbuch beherrscht, und die darin Hypothèque des artisans et entrepreneurs. besteht, dass sich der Gesetzgeber auf das Grundsätzliche Révision de la législation beschränkt, um dem Richter eine kontinuierliche Rechtsanpassung zu ermöglichen. Andererseits verbindet sich mit einer solchen detaillierten Revision das erhebliche Risiko, noch unerprobte Lösungsmodelle im Zivilgesetzbuch zu institutionalisieren. Wortlaut des Postulates vom 10. März 1983 5. Zwischen dem Bauhandwerkerpfandrecht und dem Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Eîestim- Werkvertragsrecht besteht ein enger sachlicher Zusammungen über das Bauhandwerkerpfandrecht den heutigen menhang. Eine Revision der im Zivilgesetzbuch enthaltenen Gegebenheiten anzupassen. Bestimmungen über das Bauhandwerkerpfandrecht würde dementsprechend zu einer Anpassung des im Obligatio- Texte du postulat du 10 mars 1983 nenrecht geregelten Werkvertrages führen. Das Bundesamt
Le Conseil fédéral est invité à adopter à la situation actuelle für Justiz hat auch die Frage der Revision des Werkvertra-
les dispositions légales sur l'hypothèque des artisans et ges durch einen Experten prüfen lassen. Dieser kam zum entrepreneurs Ergebnis, dass von einer Revision des Werkvertragsrechts zurzeit abzusehen ist; dieses wäre in einem späteren Zeit- Mitunterzeichner - Cosignataires: Iten, Jung, Risi-Schwyz, punkt im Rahmen einer grösseren Revision des Schuld- Wellauer (4) rechts zu überarbeiten. Dementsprechend ergibt sich, dass eine Revision des im Zivilgesetzbuch geregelten Bauhand- Schriftliche Begründung - Développement par écrit werkerpfandrechts weder im heutigen Zeitpunkt noch für Mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sich allein vorgenommen werden kann. im Jahre 1912 wurde auch das Institut des Bauhandwerkerpfandrechtes geschaffen. Diese Einrichtung zum Schutz Schriftliche Erklärung des Bundesrates von Baugläubigern gewisser Kategorien hat sich - insbe- Déclaration écrite du Conseil fédéral sondere auch in Zeiten rezessiver wirtschaftlicher Entwick- Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. lungen - als wertvolle Einrichtung erwiesen. Immerhin zeigten sich im Laufe der Jahrzehnte gewisse Mängel, die durch Abgelehnt - Rejeté die Entwicklung auf dem Bausektor noch akzentuiert wurden. Nach Meinung von Kennern der Materie in Praxis und in der Justiz ist eine Revision der entsprechenden Normen notwendig (Generalunternehmer). Es sei diesbezüglich zum Beispiel auf die Referate des Schweizerischen Juristenvereins für 1982 verwiesen. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die notwendigen Vorarbeiten zur Revision der entsprechenden Gesetzesbestim- Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Mascarin ZGB Artikel 297
Postulat Mascarin Code civil - Révision de l'article 297
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983 Année Anno
Band III Volume Volume
Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15 Séance Seduta
Geschäftsnummer 83.346 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00 Date Data
Seite 1003-1004 Page Pagina
Ref. No 20 011 548
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