Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
83.331 • VB CH 83.331 KI-generiert

Conscientious Objectors and Alternative Service Legislation

Geschäftsnummer 83.331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court decision addresses the issue of alternative service for conscientious objectors in light of two public rejections of a proposed constitutional amendment. While the government cannot immediately introduce a comprehensive civilian service, it will pursue legislative changes to decriminalize genuine conscientious objectors and formalize alternative unarmed military service. These measures aim to ease the situation for objectors and provide a reasonable alternative within the existing constitutional framework, acknowledging that a full civilian service would require a constitutional amendment. The government also outlines conditions for any future comprehensive solution, emphasizing the principle of general conscription, evidentiary requirements for conscientious objection, and the equivalence of demands between military and civilian service.

Legislator-Regeste

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Art. 108 al. 1 let. a LTF; Conscientious Objectors and Alternative Service Legislation: While the government cannot immediately introduce a comprehensive civilian service, it will pursue legislative changes to decriminalize genuine conscientious objectors and formalize alternative unarmed military service. These measures aim to ease the situation for objectors and provide a reasonable alternative within the existing constitutional framework, acknowledging that a full civilian service would require a constitutional amendment. The government also outlines conditions for any future comprehensive solution, emphasizing the principle of general conscription, evidentiary requirements for conscientious objection, and the equivalence of demands between military and civilian service.

Schlagwörter

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Militärdienstverweigerung Verfassungsänderung Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zulassung zum Zivildienst Aufgebot zum Militärdienst
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

The court refers to this article for the inadmissibility of the appeal, implying a procedural ground.

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Volltext

5. Oktober 1984 N 1439 Interpellation Dirren

1. Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volksinitiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Berichtigung - Rectification Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Souverän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein- 84.313 führung eines Zivildienstes ausgesprochen (im Jahr 1977 Interpellation Humbel wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt). Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor- Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen schläge gehandelt. Gründen Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti- Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'égerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die thique Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift. Siehe Seite 990 hiervor - Voir page 990 ci-devant 2. Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesänderungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu- Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- Schriftliche Begründung - Développement par écrit rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf Keine - Aucun zwei Ebenen bereits im Gang: Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer Die schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs- 1984 betrifft auch die Motionen Carobbio (84.359) und Graf sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom- (84.324), die Motion der LdU/EVP-Fraktion (84.358), das mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des Postulat der, freisinnig-demokratischen Fraktion (84.314) Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde. sowie die Interpellationen Ott (84.320), und Keller (84.305) Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Le rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concerne Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militäraussi les motions Carobbio (84.359) et Graf (84.324), la dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat du groupe Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere werradical-démocratique (84.314) ainsi que les interpellations den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell Ott (84.320) et Keller (84.305) wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation handeln. Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich #ST# 83.331 bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. Interpellation Dirren Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- Commandants des zones territoriales. ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen Avancement Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf Gesetzesstufe verankert werden können. 3. Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- Wortlaut der Interpellation vom 3. Februar 1983 den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi- Mit Wirkung ab 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die sogegung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen nannte Minirevision des Réglementes 52.1 OST (Organisa- Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfastion der Stäbe und Truppen) in Kraft gesetzt. Der Bundesrat sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet hat dabei von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und werden müssten: war nur gehalten, die Militärkommission zu informieren. - Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal- Über die Medien wurden wir von der Beförderung der drei ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme Zonenkommandanten von Brigadiers zu Divisionären orienbleiben; tiert. Den Kommandanten der übrigen Ter Zonen, die dem - Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe- Geb AK unterstellt sind, ist es anscheinend verwehrt, die ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst; beiden höheren Grade (Divisionär und Korpskommandant) - schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren; zu erreichen. - Tatbeweis; Diese Tatsache, dass nur einzelne Kommandanten mit glei- - Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von cher Funktion und Verantwortung befördert wurden, ist eine Militärdienst und Zivildienst; Diskriminierung, sowohl gegenüber den Betroffenen als - Einsatz der Zivildienstleistenden im Rahmen der Bundesauch gegenüber den vorgesetzten Heereseinheitskommanzwecke. danten. Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung 4. Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstimmungen zum Ausdruck gebrachte Wille, am Grundsatz der zu nehmen: allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän- 1. Welche Kriterien wurden für die Bestimmung dieses Graden respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst des angewandt? einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe vera. die unterstellten Verbände wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst b. die Anzahl der unterstellten Kdt dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut c. die Verantwortung eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur d. die Funktion Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten. e. die Altersklassen der Truppe f. der Arbeitsumfang Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la g. das Unterstellungsverhältnis réponse du Conseil fédéral. h. die Anzahl der eingeteilten Of im Stab 2. Sind die Vorschriften des Generalstabschefs über die Koordination und die Unterstellung der Kommandanten der Ter Zonen unter das Kdo'Geb AK unklar oder wurde es vom Bundesrat missachtet oder anders ausgelegt? Interpellation Dirren 1440 N 5 octobre 1984

3. Wurden die Vorschriften über Beförderungen und Mutapenbestände auf, welche diejenigen einer Division um 50 tionen in der Armee (VBMA), gültig ab I.Juli 1982, ange- Prozent und mehr übersteigen. Der Aufgabenbereich jeder wandt? der drei Zonen erstreckt sich über den gesamten Einsatz- 4. Welche anderen Gründe sprechen für diese Auswahl? raum je ejnes Feldarmeekorps; er ist entsprechend vielfältig 5. Ist der Bundesrat bereit, die übrigen Zo Kdt ab 1. Januar und umfangreich. Es waren somit in erster Linie die Zahl der 1984 ebenfalls zu Divisionären zu befördern? unterstellten Kommandanten und Verbände sowie der Verantwortungsbereich und der Arbeitsumfang der drei Kom- 6. Inwieweit ist die Rechtsstellung bezüglich Lohneinstumandanten, die deren Beförderung rechtfertigen. fung, Pensionskasse usw. geregelt? Im Unterschied zu den drei Feldarmeekorps verfügt das Texte de l'interpellation du 3 février 1983 Gebirgsarmeekorps nicht über eine, sondern über drei Territorialzonen, wobei die Territorialzonen 10 und 12 im wesent- Le Conseil fédéral a mis en vigueur, avec effet au 1er janvier lichen mit den Gebieten der Kantone Wallis und Graubün- 1983, la «mini-révision» du règlement 52.1 OEMT (Organisaden identisch sind. Für die Territorialzone 9, deren Bestand tion des états-majors et des troupes). En l'occurrence, il a auch höher als derjenige einer Division ist, stellte sich die usé de sa compétence et il n'avait d'autre obligation que Frage, ob deren Kommandant ebenfalls zum Divisionär d'informer la commission des affaires militaires. befördert werden sollte. Der Bundesrat hat beschlossen, Nous avons été renseignés par les médias sur l'avancement darüber später zu entscheiden und die laufenden Abklärundes trois commandants de zones, colonels, brigadiers qui gen über allfällige Anpassungen der Territorialorganisation ont été p'omus au grade de divisionnaires. Il semble qu'il abzuwarten. Die Abklärungen konnten bis heute nicht abgesoit interdit aux commandants des autres zones territoriales, schlossen werden; sie dürften voraussichtlich noch einige lesquelles sont subordonnées au corps d'armée de mon- Zeit in Anspruch nehmen. tagne, d'accéder aux deux grades supérieurs (divisionnaire Den Kommandanten der Territorialzonen 9,10 und 12 ist die et commandant de corps). Beförderung zum Divisionär und allenfalls Korpskomman- Que soient seuls promus tel et tel commandants, alors qu'ils danten nicht verwehrt. So wurde auf I.Januar 1983 der ont tous la même fonction et la même responsabilité voilà Kommandant der Territorialzone 12 zum Kommandanten qui constitue une discrimination, soit envers les officiers der Gebirgsdivision 12 ernannt und zum Divisionär beförconcernés, soit encore à l'égard des commandants d'unité dert. d'armée hiérarchiquement supérieurs. Mit den Vorschriften des Generalstabschefs über die Koordi- Le Conseil fédéral est donc invité à s'exprimer sur les nation und die Unterstellung der Kommandanten der Terriquestions suivantes: torialzonen unter das Kommando des Gebirgsarmeekorps 1. Quels critères furent-ils retenus pour fixer ce grade? hat die Beförderung von Zonenkommandanten nichts zu a. Les unités subordonnées tun. Die Verordnung über die Beförderungen und Mutatiob. Le nombre des commandants subordonnés nen in der Armee findet für die Beförderung von höheren c. La resoonsabilité Stabsoffizieren - Brigadiers und höhere Grade - keine And. La fonction wendung. e. Les classes d'âge de la troupe Die Rechtsstellung der Zonenkommandanten im Grad eines f. Le volume de travail Divisionärs entspricht in jeder Hinsicht derjenigen anderer g. Le rapport de subordination Divisionäre. Hinsichtlich Gehalt sind die Territorialzonenh. Le nombre des officiers incorporés à l'EM. kommandanten im Grad eines Brigadiers eine Stufe tiefer 2. Les prescriptions du chef de l'EMG sur la coordination et eingeteilt und den Kommandanten der Flugwaffenbrigade la subordination hiérarchique des commandants des zones und der Fliegerabwehrbrigade gleichgestellt. Auch ihre territoriales au commandement du corps d'armée de mon- Ansprüche zwischen dem Rücktritt und dem 65. Altersjahr tagne manquent-elles de clarté, ou alors le Conseil fédéral weichen etwas von denjenigen der Divisionäre ab; sie les a-t-il ignorées, voire interprétées différemment? entsprechen denjenigen der Direktoren von Bundesämtern 3. Les prescriptions sur l'avancement et les mutations dans im Grad eines Brigadiers (Kriegsmaterialverwaltung, Oberl'armée, qui sont entrées en vigueur dès le 1er juillet 1982, kriegskommissariat, Bundesamt für Transporttruppen, Bunont-elles été appliquées en l'occurrence? desamt für Luftschutztruppen). 4. Quels autres motifs plaident-ils en faveur de ce choix? Dirren: In dieser Antwort werden alle Argumente, wie Anzahl 5. Le Conseil fédéral est-il disposé à promouvoir, à partir du unterstellter Kommandanten und Verbände, Übergreifen auf 1er janvier 1984, les autres commandants de zones territoverschiedene Kantonsgebiete, Anzahl eingeteilte Offiziere in riales au grade de divisionnaires également? den Stäben usw. als Vorwand aufgeführt. 6. Jusqu'à quel point la situation juridique, en ce qui con- Dieses Kriterium wird nur auf die Kommandanten der Ter cerne la classe de traitement, la caisse de retraite, etc., est- Zonen 9, 10 und 12 des Geb AK 3 angewandt. Bei allen elle réglée? anderen Einheiten der Kampfoder Heereseinheiten herr- Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun schen die Unterschiede ebenfalls vor und werden trotzdem nicht angewandt; alle haben in der gleichen Funktion den Schriftliche Begründung - Développement par écrit: gleichen Grad. Keine - Aucune Zwei Beispiele, die in der Antwort nicht richtig sind: 1. Die Rechtsstellung ist trotz den Darlegungen ungelöst, Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates und es herrscht ungleiche Behandlung vor; vom 15. August 1984 2. Die OST hält fest, die Einteilung in dieser Funktion Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 août 1984 erlaube keine Beförderung zum höheren der beiden Grade Auf den 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die Kommandan- (Divisionär oder Korpskommandant). Die Antwort ist unvollten der Territorialzonen 1, 2 und 4 im Rahmen der Revision ständig, vertuscht gewisse Sachen und ist eine ungerechte 1982 der Truppenordnung zu Divisionären befördert. Terri- Behandlung der drei Ter Zonen-Kommandanten des Geb torialzonen sind Heereseinheiten, für deren Kommandanten AK 3. Sie muss geändert werden. Nur die korrigierende schon bisher der Grad eines Divisionärs oder Brigadiers Zukunft kann mich vollständig befriedigen. vorgesehen war. Mit Divisionären sind nunmehr die Kommandos der drei grossen Territorialzonen im Mittelland be- Le président: Lïnterpellateur est partiellement satisfait. setzt. Für die Beförderung der drei Zonenkommandanten waren in erster Linie die Bedeutung und der Umfang der von den betreffenden Territorialzonen zu erfüllenden Aufgaben massgebend. Die Territorialzonen 1, 2 und 4 weisen Trup- Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Dirren Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen

Interpellation Dirren Commandants des zones territoriales. Avancement

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Jahr 1984 Année Anno

Band IV Volume Volume

Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15 Séance Seduta

Geschäftsnummer 83.331 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 05.10.1984 - 08:00 Date Data

Seite 1439-1440 Page Pagina

Ref. No 20 012 781

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