Heritage Conservation: Commitment Credits and Backlog Management
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA motion was submitted to introduce the system of commitment credits in the field of heritage conservation to prevent a future imbalance between guaranteed but unexpended credits and available funds. The Federal Council's report indicated that while some subsidies were guaranteed, payments lagged, leading to a backlog of applications. However, the Council deemed the current commitment situation normal and noted that special credits had been allocated to address the backlog, with a plan for further credits to resolve the financial situation by 1986. Consequently, the Council recommended converting the motion into a postulate, which was accepted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 363 StGB, Art. 361 StGB, Art. 361 hätte; Heritage Conservation: Commitment Credits and Backlog Management: The Federal Council's report indicated that while some subsidies were guaranteed, payments lagged, leading to a backlog of applications. However, the Council deemed the current commitment situation normal and noted that special credits had been allocated to address the backlog, with a plan for further credits to resolve the financial situation by 1986. Consequently, the Council recommended converting the motion into a postulate, which was accepted.
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KI-generiertThe motion proposes amending this article to ensure measures and sentences against minors are treated as expunged from the criminal record from the outset.
Volltext
24. Juni 1983 982 Motion Leuenberger
Um in Zukunft das Auseinanderhalten von zugesicherten #ST# 83.322
Krediten und verfügbaren Mitteln zu verhindern, ist auch im
Bereich der Denkmalpflege das System der Verpflichtungs- Motion Leuenberger
kredite einzuführen. Jugendstrafrecht. Strafregistereintrag
Texte de la motion du 17 mars 1983 Droit pénal des mineurs.
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un Inscription au casier judiciaire
rapport sur l'état des subventions fédérales garanties mais
non encore versées au titre de la conservation des nonu-
ments historiques. En même temps, il est prié de proposer
un moyen permettant de résorber dans un délai raisonnable
l'excédenî des subventions garanties. Wortlaut der Motion vom 2. Februar 1983
Afin d'éviter à l'avenir un trop grand déséquilibre entre les Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 361 des Strafgesetz-
crédits et les moyens à disposition, il convient d'introduire buches so zu ändern, dass Massnahmen und Strafen
le système des crédits d'engagement également dans le gegenüber Jugendlichen, die in das Strafregister eingetra-
domaine de la conservation des monuments historiques. gen werden, von vorneherein als gelöscht behandelt wer-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Barras, Biderbost Blun- den.
schy, de Chastonay, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Frei- Texte de la motion du 2 février 1983
Romanshorn, Huggenberger, Humbel, Iten, Jung, Kauf-
mann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Landoli, Müller-Luzern, Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 361 du
Nussbaumer, Röthlin, Rüttimann, Scherer, SegTiüller, code pénal de manière à ce que les mesures prises à
Spiess, Tochon, Weber Leo, Wilhelm, Ziegler-Solothurn (27) rencontre des mineurs et les peines qui leur sont infligées
et qui sont inscrites au casier judiciaire, soient traitées dès
Schriftliche Begründung - Développement par écrit le début comme étant radiées.
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Bäumlin, Borei,
eine schriftliche Beantwortung. Bratschi, Braunschweig, Christinat, Deneys, Euler, Ganz,
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Gloor, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier
Werner, Merz, Morf, Müller-Bern, Nauer, Neukomm, Ott,
Rapport écrit du Conseil fédéral
Renschier, Ruffy, Schmid, Stich, Uchtenhagen, Vannay,
Bis Anfang Mai 1983 sind auf dem Gebiet der Denkmal- Wagner, Zehnder (30)
pflege Subventionen im Gesamtbetrag von rund 20,2 Millio-
nen Franken zugesichert worden (Zusicherungskredit 1983: Schriftliche Begründung - Développement par écrit
13 Millionen; der Rest von 7,2 Millionen stammt aus frühe- Ziel unseres Jugendstrafrechtes ist die Erziehung, Fürsorge
ren Jahren und bezieht sich auf Baudenkmäler, deren und Sozialisierung der jugendlichen Täter. Dieser Zielset-
umfangreiche Restaurierung sich über mehrere Jahre zung steht der Strafregistereintrag entgegen: Eine Ausbil-
erstreckt). Diesem Stand der zugesicherten Bundesbei- dung, eine Lehrstelle oder eine geregelte Arbeit gilt als die
träge stehen bis Anfang Mai 1983 Zahlungen im Betrag von wichtigste Sozialisierung und Stabilisierung eines gefährde-
rund 8 Millionen Franken, die bis Ende Jahr auf 13,05 Millio- ten Jugendlichen. Durch einen Strafregistereintrag wird
nen (Zahlungskredit 1983) erhöht werden, gegenüber, so aber die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, extrem
dass auf Ende 1983 voraussichtlich mit Verpflichtungen von erschwert. Dies ist besonders auch deshalb der Fall, weil
7,15 Millionen Franken zu rechnen ist. Dieser Verpflich- Massnahmen im Jugendstrafrecht nicht mit der begange-
tungsstand kann als normal bezeichnet werden. nen Tat korrelieren, sondern im Hinblick auf die gesamte
Anlass zur Besorgnis geben jedoch die rund 900 pendenten Situation des Jugendlichen ergehen. Dem ahnungslosen
Subventionsgesuche (Stand Anfang Mai 1982), die mangels Dritten, etwa dem potentiellen Arbeitgeber, eröffnet daher
genügenden Zusicherungs- und Zahlungskredits anstehen. der Auszug aus dem Strafregister ein verzerrtes Bild.
Um den Abbau des Gesuchsüberhangs zu beschleunigen, Weiter ist verhängnisvoll, dass verschiedene im Gesetz vor-
ist bereits mit dem Voranschlag 1982 ein Sonderkredit von gesehene Massnahmen, allen voran die Erziehungshilfe,
4,75 Millionen Franken und gegen Ende des gleichen Jah- von den Jugendanwälten wegen des Strafregistereintrages
res noch ein Zusatzkredit von 2 Millionen Franken bewilligt gemieden werden. Statt dessen werden weniger adäquate
worden, womit insgesamt 105 pendente Gesuche zusätz- und daher auch weniger wirkungsvolle Ersatzlösungen
lich erledigt werden konnten. Im Voranschlag 1983 ist - gesucht. So wird indirekt wegen des Strafregistereintrages
nebst dem ordentlichen Kredit von 13,05 Millionen Franken ein wichtiger Auftrag des Gesetzgebers ausser Kraft
- wiederum ein Sonderkredit von 5 Millionen und in der gesetzt. An mehreren Tagungen der schweizerischen Verei-
Finanzplanung 1984/1986 ein solcher von insgesamt 13 Mil- nigung für Jugendstrafrechtspflege (wo vorwiegend die
lionen für die Schuldentilgung vorgesehen, so dass bis Strafverfolgungsbehörde organisiert ist), ist dies deutlich
Ende 1986 eine Sanierung der finanziellen Situation der zum Vorschein gekommen, und es wurde durch Untersu-
Denkmalpflege erreicht werden sollte. chungen statistisch erhärtet.
Bei der Denkmalpflege ist das System der Verpflichtungs- Mit der Motion wird nun nicht vorgeschlagen, vom Strafregi-
kredite seit 1975 eingeführt. stereintrag abzusehen, sondern dieser soll erfolgen, aber
gleichzeitig sei eine Löschung von Amtes wegen vorzuneh-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates men. Diese Variante bringt der grossen Mehrheit der
Déclaration écrite du Conseil fédéral Jugendlichen, die nicht rückfällig wird, eine Entstigmatisie-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postula; umzu- rung, trägt aber gleichzeitig den anderen Fällen Rechnung,
wandeln. wo ein späterer Richter den Rückfälligen allumfassend
beurteilen kann. Auch die Interessen der Strafverfolgung
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat und der Statistik werden so nicht beeinträchtigt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Das Strafregister dient in erster Linie ganz allgemein der
Strafrechtspflege; es soll dem Richter die nach Artikel 63
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vorgeschriebene
Beurteilung der Persönlichkeit des Angeschuldigten
erleichtern. Es dient jedoch nach Artikel 363 StGB auch der
Motion Muheim 983 N 24 juin 1983
Information anderer Behörden und, im Einvernehmen mit Texte de la motion du 15 mars 1983
dem im Register Eingetragenen, auch Drittpersonen. So La loi du 20 mars 1981 sur l'entraide pénale internationale
kann die Ausübung eines Berufes oder einer Anstellung ayant été mise en vigueur le 1er janvier 1983, il est désor-
von der Beibringung eines Strafregisterauszuges abhängig mais possible de ratifier plusieurs conventions euro-
gemacht werden. Eine Eintragung kann in diesem Falle die péennes touchant le droit pénal.
Interessen des Straffälligen und das öffentliche Interesse an Le Conseil fédéral est chargé de signer les conventions sui-
einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beeinträch- vantes du Conseil de l'Europe et de soumettre aux Cham-
tigen. Gleichzeitig darf nicht verkannt werden, dass die bres des rapports accompagnés de propositions visant à
Öffentlichkeit und auch private Arbeitgeber ein berechtigtes leur ratification:
Interesse daran haben können, über das strafrechtlich rele- Numéros et objets des conventions: 51 (Surveillance des
vante Vorleben einer Person orientiert zu werden. Welches personnes condamnées ou libérées sous condition); 52
dieser beiden Interessen überwiegt, kann nicht mit einer (Répression des infractions routières); 70 (Valeur interna-
isolierten Revision des Artikels 361 StGB beantwortet wer- tionale des jugements répressifs); 73 (Transmission des
den. procédures répressives); 82 (Imprescribilité des crimes
Im übrigen erschwert ein Strafregistereintrag nicht nur die contre l'humanité); 86 (Protocole additionnel à la Conven-
Wiedereingliederung von Jugendlichen im Sinne von Artikel tion européenne d'extradition).
89 ff. StGB, sondern darüber hinaus auch von jungen
Erwachsenen im Sinne von Artikel 100 ff. StGB und wahr- Mitunterzeichner - Cosignataires: Butty, Cantieni, Dupont,
scheinlich auch von Erwachsenen über 25 Jahre. Auch Girard, Müller-Bern, Weber-Arbon (6)
diese Fragestellung spricht gegen eine isolierte Revision
von Artikel 361 StGB. Eine Revision von Artikel 361 hätte Schriftliche Begründung - Développement par écrit
sich zudem auch auf Artikel 99 Ziffer 3 StGB zu erstrecken, Die Konventionen des Europarates streben eine Harmoni-
dessen Anwendung nicht befriedigt. sierung des Rechtes in Europa an. Als Mitgliedland des
Der Bundesrat verkennt daher die in der Motion aufgewor- Europarates ist die Schweiz gehalten, möglichst viele der
fene Frage nicht, erachet es aber als zweckmässig, sie in ausgearbeiteten Übereinkommen zu ratifizieren. Der Bun-
jenem weitergehenden Sinne zu prüfen. Dies soll im Zusam- desrat erstattet den eidgenössischen Räten periodisch
menhang mit mehreren Postulaten geschehen, die den Bericht über den Stand der Ratifikationen und über die
Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Revisionen des Gründe, warum die Schweiz bestimmten Konventionen
nicht beigetreten ist.
Strafrechts (Delikte gegen Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie
und Vermögensdelikte) sprengen und für eine abschlies- Im Bericht über die Konventionen des Europarates vom
sende Revisionsetappe mit Schwerpunkt auf den allgemei- 16. November 1977 und im ersten Ergänzungsbericht dazu
nen Bestimmungen in Frage kommen. Es empfiehlt sich vom 2. Juni 1980 wird bei einer ganzen Reihe von Konven-
daher, die Motion dem Bundesrat als Postulat zu überwei- tionen aus dem Gebiete des Strafrechtes auf einen Gesetz-
sen. entwurf zum Bundesgesetz über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen verwiesen. Der Bundesrat bemerkt
Schriftliche Erklärung des Bundesrates dazu, dass einer Ratifikation nichts im Wege stehe. Er
Déclaration écrite du Conseil fédéral erachtete es aber als zweckmässig, den Ausgang der parla-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- mentarischen Verhandlungen über das Rechtshilfegesetz
wandeln. abzuwarten. Das betrifft insbesondere das Europäische
Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt Ver-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat urteilter oder bedingt entlassener Personen (Nr. 51, 1964).
Mit diesem Übereinkommen soll ermöglicht werden, dass
ein Vertragsstaat von einem anderen den Strafvollzug über-
nimmt oder doch besondere Vorkehren im Strafvollzug
überwacht. Mit dem Europäischen Übereinkommen über
die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr
(Nr. 52, 1964) wird bezweckt, die strafrechtliche Verfolgung
83.369
#ST#
der ständig zunehmenden Verstösse gegen die Regeln des
Strassenverkehrs auf dem Gebiete eines Vertragsstaates
Motion Muheim durch Angehörige eines anderen Staates zu unterstützen
Internationale Rechtshilfe. und zu erleichtern. Das Europäische Übereinkommen über
Konventionen des Europarates die internationale Geltung von Strafurteilen (Nr. 70, 1970)
bringt eine wesentliche Erweiterung der internationalen
Entraide juridique internationale. Zusammenarbeit im Kampf gegen die wachsende grenz-
Conventions du Conseil de l'Europe überschreitende Kriminalität. Beim Europäischen Überein-
kommen über die Übertragung von Strafurteilen (Nr. 73,
1972) geht es um die Übertragung von Strafverfahren von
einem Staat auf einen anderen. Alle die genannten Überein-
kommen dienen somit einer engeren internationalen
Wortlaut der Motion vom 15. März 1983 Zusammenarbeit in Strafsachen.
Mit Erlass des Bundesgesetzes über die internationale Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, in Kraft seit Strafsachen vom 20. März 1981, das auf den 1. Januar 1983
I.Januar 1983, sind die Voraussetzungen für die Ratifika- in Kraft gesetzt wurde, schafft die landesrechtlichen Vor-
tion einer Reihe von Europäischen Abkommen auf dem aussetzungen, um die vorgenannten Übereinkommen zu
Gebiete des Strafrechts gegeben. ratifizieren. Abgesehen von der Auslieferung sind auch
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Konventionen des Massnahmen vorgesehen, welche die sogenannte kleine
Europarates zu unterzeichnen und den eidgenössischen Rechtshilfe ausmachen (Art. 63 bis 84 IRSG). Im vierten Teil
Räten Bericht und Antrag betreffend Ratifikation zu unter- des Rechtshilfegesetzes ist die stellvertretende Strafverfol-
breiten: gung geregelt (Art. 85 bis 93), während der .fünfte Teil
Übereinkommen Nr. 51 (Schutzaufsicht); Übereinkommen (Art. 94 bis 108) die Vollstreckung von Strafentscheiden
Nr. 52 (Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr); Überein- durch Übernahme oder Übertragung vorsieht.
kommen Nr. 70 (Geltung von Straf urteilen); Übereinkom- Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbar-
men Nr. 82 (Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die keit von Verbrechen gegen die Menschheit und von Kriegs-
Menschheit); Übereinkommen Nr. 86 (Zusatzprotokoll zum verbrechen (Nr. 82, 1974) liegt auf einer etwas anderen
Auslieferungsübereinkommen). Ebene. Hier geht es nicht um Strafverfolgung und den Straf-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Leuenberger Jugendstrafrecht. Strafregistereintrag
Motion Leuenberger Droit pénal des mineurs. Inscription au casier judiciaire
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.322
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 982-983
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Ref. No 20 011 523
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