Switzerland's Capital Export Policy to South Africa
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Council addressed concerns regarding capital exports to South Africa, maintaining a restrictive policy since 1974. While generally supporting liberal capital export practices, Switzerland set a limit for new credits to South Africa at CHF 300 million annually, a level known to South African authorities, with the National Bank reserving the right to intervene if this "courant normal" is exceeded. The Council stated that precise figures on net capital exports are unavailable due to a lack of country-specific balance of payments statistics, and that many transactions, particularly short-term interbank activities, fall outside regulatory oversight. The Federal Council affirmed its commitment to continue its existing policy with flexibility, finding no justification for stricter measures under current economic conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 vers, Art. 8 gibt; Switzerland's Capital Export Policy to South Africa: While generally supporting liberal capital export practices, Switzerland set a limit for new credits to South Africa at CHF 300 million annually, a level known to South African authorities, with the National Bank reserving the right to intervene if this "courant normal" is exceeded. The Council stated that precise figures on net capital exports are unavailable due to a lack of country-specific balance of payments statistics, and that many transactions, particularly short-term interbank activities, fall outside regulatory oversight. The Federal Council affirmed its commitment to continue its existing policy with flexibility, finding no justification for stricter measures under current economic conditions.
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KI-generiertThis provision governs the notification and approval of capital export requests to the National Bank and its authority to object or impose conditions based on national economic interests.
Volltext
7. Oktober1983 N 1533 Interpellation Schmid
#ST# 83.319 Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Interpellation Schmid Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und
wünscht eine schriftliche Beantwortung.
Kapitalexport nach Südafrika
Exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
1. Die grundsätzliche Haltung der schweizerischen Behör-
den bezüglich ihrer Bewilligungspraxis bei Kapitalexportge-
suchen wurde bereits anlässlich verschiedener parlamenta-
rischer Anfragen dargelegt. Wir verweisen dabei auf die
Wortlaut der Interpellation vom 2. Februar 1983 Antworten des Bundesrates auf folgende Vorstösse:
Der Bundesrat wird eingeladen, zur Kapitalausfuhr aus der - Einfache Anfrage Ziegler-Genève vom 30. September 1980
Schweiz nach Südafrika folgende Fragen zu beantworten: betreffend Bankkredit an Südafrika
- Einfache Anfrage Herczog vom 21. März 1980 betreffend
- Wie lautet die derzeit gültige Regelung bezüglich Kapital- Südafrika-Anleihe
exporte aus der Schweiz nach Südafrika? Was bedeutet in - Einfache Anfrage Müller-Bern vom 26. November 1979
diesem Zusammenhang der sogenannte «courant normal»? betreffend Kuba-Anleihe
- Stimmt die Behauptung, dass der Plafond für Neukredite - Einfache Anfrage Carobbio vom 1. Dezember 1977 betref-
von jährlich 250 Millionen Franken 1979 stillschweigend fend Anleihe für die brasilianische Regierung
aufgehoben wurde? Auf welcher Höhe bewegt sich der - Interpellation Carobbio vom 20.September 1977 betref-
«courant normal» für Neukredite heute? fend Exportrisikogarantie. Südafrika und Rhodesien.
- Stimmt es, dass es nicht Aufgabe von Schweizer Behör- Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom S.November
den ist, den «courant normal» einzuhalten, sondern Auf- 1934 über die Banken und Sparkassen sind Gesuche für
gabe der südafrikanischen Notenbank? Kapitalexporte, die eine gewisse Laufzeit und einen
- Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass solche im wirtschaft- bestimmten Betrag (in der Regel ein Jahr und 10 Millionen
lichen Landesinteresse aufgestellten Regelungen öffentlich Franken) übersteigen, der Nationalbank zur Bewilligung ein-
bekannt sein sollten? Welche Schritte unternimmt der Bun- zureichen. Die Nationalbank ist befugt, mit Rücksicht auf die
desrat, um in Zukunft eine solche Information der Öffentlich- Landeswährung, die Gestaltung des Zinsfusses auf dem
keit zu gewährleisten? Geld- und Kapitalmarkt oder die wirtschaftlichen Landesin-
- Wie ist der Nettokapitalexport nach Südafrika in der teressen gegen solche Geschäfte Einsprache zu erheben
mehrfachen Höhe des «courant normal» im Jahr 1981 zu oder an ihre Ausführung Bedingungen zu knüpfen. Die
erklären? Prüfung der Sicherheit der Anlage ist nicht Aufgabe der
Nationalbank.
- Wäre im jetzigen Zeitpunkt nicht eine Verschärfung der Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Landesinteressen
Regelung am Platz?
begrüsst die Nationalbank das Finanzdepartement, das
- Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass eine wirksame Departement für auswärtige Angelegenheiten und das
Beschränkung der Kapitalexporte nach Südafrika im wirt- Volkswirtschaftsdepartement. Im Hinblick auf die Bedeu-
schaftlichen Landesinteresse auch den nicht bewilligungs- tung des Kapitalexportes für die Geld- und Währungspolitik
pflichtigen Kapitalexport oder Teile davon (z.B. Goldswaps) und auch den Grundsatz der Universalität der diplomati-
umfassen sollte? Welche Massnahmen beabsichtigt der schen, wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der
Bundesrat, um einen solchen Einbezug zu gewährleisten? Schweiz zum Ausland verfolgen die Nationalbank und die
Texte de l'interpellation du 2 février 1983 drei erwähnten Departemente eine liberale Praxis. Wegen
des Gewichts unseres Finanzplatzes und in Anbetracht der
Le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions sui- grossen Finanzierungsbedürfnisse der meisten ausländi-
vantes concernant les exportations de capitaux de Suisse schen Staaten messen die zuständigen Behörden Artikel 8
vers l'Afrique du Sud: des Bankengesetzes besondere Bedeutung zu, auch wenn
- Quelle est la teneur des dispositions qui régissent actuel- sie sich in dessen Anwendung die grösste Zurückhaltung
lement les exportations de capitaux de Suisse vers l'Afrique auferlegen. Artikel 8 gibt ihnen die Möglichkeit, fremde
du Sud? Que signifie dans ce contexte l'expression «cou- Regierungen von der Ergreifung von Massnahmen abzuhal-
rant normal»? ten, dieden wirtschaftlichen Landesinteressen der Schweiz
- Est-il exact que le plafond pour les nouveaux crédits, qui schaden könnten.
était fixé à 250 millions de francs par an en 1979, a été 2. Gegenüber Südafrika verfolgt die Schweiz seit 1974 eine
supprimé tacitement? A quel niveau se situe aujourd'hui le einschränkende Kapitalexportpolitik. Anfang der siebziger
«courant normal» pour les nouveaux crédits? Jahre mehrten sich die Kritiken gegenüber diesem Land mit
- Est-il vrai qu'il n'incombe pas aux autorités suisses de der Folge, dass eine Reihe von Organisationen oder Län-
respecter le «courant normal», mais que cette tâche relève dern (UNO, EWG, Grossbritannien, USA, Kanada, Schwe-
de la banque d'émission sud-africaine? den, Japan usw.) Empfehlungen oder gar verbindliche
- Le Conseil fédéral estime-t-il que de tels règlements, Restriktionsmassnahmen in Bereichen wie Handelsaus-
établis dans l'intérêt de l'économie nationale, devraient être tausch, Direktinvestitionen und Finanztransaktionen be-
publiés? Quelles démarches entreprend-il pour que l'infor- schlossen.
mation dans ce domaine soit assurée à l'avenir? Was die Finanztransaktionen betrifft, zeigte es sich, dass der
Finanzplatz Schweiz dazu benutzt wurde, die obgenannten
- Comment peut-on s'expliquer le fait que les exportations Massnahmen zu umgehen. Eine unverhältnismässige
nettes de capitaux vers l'Afrique du Sud aient atteint en 1981 Zunahme der schweizerischen Kapitalexporte nach Süd-
plusieurs fois le niveau du «courant normal»? afrika hätte deshalb nicht nur die Stellung unseres Landes in
- Ne serait-il pas opportun, dans la situation actuelle, de internationalen Organisationen und damit die Vertretung
renforcer les dispositions en la matière? der schweizerischen wirtschaftlichen Interessen erschwert,
- Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas que, pour limiter effi- sondern hätte möglicherweise auch andere Staaten oder
cacement les exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud, Staatengruppen dazu bringen können, ihrerseits einschrän-
il conviendrait, dans l'intérêt de l'économie nationale, de kende Massnahmen gegenüber der Schweiz anzuordnen.
restreindre également les exportations de capitaux non sou- Um im Sinne von Artikel 8 des Bankengesetzes die wirt-
mises au régime de l'autorisation ou une part de celles-ci schaftlichen Landesinteressen zu wahren, wurden deshalb
(par ex. Goldswaps)? Quelles mesures le Conseil fédéral seit 1974 die bewilligungspflichtigen Kapitalexporte nach
envisage-t-il de prendre dans ce sens? Südafrika auf dem Niveau des herkömmlichen Kapitalflus-
193-N
Interpellation Huggenberger 1534 N 7 octobre 1983
ses (sogenannter «courant normal»), d.h. 250 Millionen So bewirken Dienstleistungen im Zivilschutz die Reduktion
Franken, gehalten. Weder die Gründe noch die Ausgestal- des allenfalls geschuldeten Militärpflichtersatzes von 10
tung dieser Politik haben seither wesentliche Änderungen Prozent pro Diensttag und Jahr.
erfahren. Wer aber Dienst in zivilen Führungsstäben in Gemeinde,
Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entspre- Bezirk und Kanton oder in der Kriegswirtschaft leistet, kann
chen, wurde jedoch 1980 im Lichte der Entwicklung relevan- mit diesen Dienstleistungen den geschuldeten Militärpflicht-
ter wirtschaftlicher Grossen (namentlich der weltweiten ersatz nicht reduzieren; sie erhalten auch keinen Erwerbs-
Inflation) das Niveau auf 300 Millionen Franken angehoben. ersatz, obwohl auch sie von ihrem Erwerbseinkommen ihren
Die Konversionen, die Export- und Exportfinanzkredite und Beitrag an die EO zu erbringen haben.
die Geschäfte, welche betrags- oder laufzeitmäss g der Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen Fragen?
gesetzlichen Genehmigungspflicht nicht unterstellt sind,
werden dem «courant normal» nicht angerechnet. Texte de l'interpellation du 23 juin 1983
Die Höhe des «courant normal» ist den südafrikanischen Ceux qui fournissent des prestations de service dans la
Behörden bekannt. Die Schweizerische Nationalbank behält protection civile, les états-majors civils et l'économie de
sich vor, im Einvernehmen mit den zuständigen Departe- guerre sont traités de façon inégale en matière de taxe
menten einzuschreiten, d.h. weitere Bewilligungen zu ver- militaire et de perte de gain.
weigern, falls der «courant normal» nicht eingehalten wer- C'est ainsi que les prestations dans la protection civile
den sollte. permettent de réduire de 10 pour cent par jour de service et
3. Was die Gewährleistung der Information anbetrifft, so par an la taxe militaire éventuellement due.
haben die zuständigen Behörden die Existenz der bestehen- En revanche, celui qui sert dans les états-majors civils des
den Regelung nicht verheimlicht und waren bereit, entspre- communes, des districts et des cantons ou dans l'économie
chende Anfragen in sachdienlicher Weise zu beantworten, de guerre ne peut pas réduire le montant de sa taxe mili-
wie dies übrigens aus der vorliegenden Antwort hervorgeht. taire; il ne touche pas non plus d'allocation pour perte de
Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, von dieser gain quoiqu'il doive prélever sur son revenu la cotisation
Linie abzuweichen. APG.
4. Da die Schweiz über keine nach Ländern gegliederte Qu'en pense le Conseil fédéral?
Zahlungsbilanzstatistik verfügt, ist es nicht möglich, Anga-
ben über den bilateralen Kapital verkehr mit Südafrika zu Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
machen. Rapport écrit du Conseil fédéral
Ferner sind Beteiligungen ausländischer Tochtergesell- Die Feststellungen des Interpellanten über die Auswirkun-
schaften von schweizerischen Banken an international syn- gen des geltenden Rechtes sind zutreffend. Indessen ist der
dizierten Fremdwährungsanleihen und -krediten zugunsten Bundesrat der Ansicht, dass ohne Verankerung einer allge-
Südafrikas Geschäfte, die unserer Bewilligungspflicht nicht meinen Gesamtverteidigungsdienstpflicht in der Bundesver-
unterstehen. Sie werden auf dem Hoheitsgebiet anderer fassung keine weiteren Ausnahmen von der Entrichtung des
Staaten mit deren Einverständnis oder Duldung abgewik- Militärpflichtersatzes statuiert oder weitere Kategorien von
kelt. Die vom Interpellanten angesprochene Zunahme der Anspruchsberechtigten in der Erwerbsersatzordnung ge-
Nettoposition der Banken und Finanzgesellschaften gegen- schaffen werden dürfen:
über Südafrika, wie sie in der Bankenstatistik der National- 1. Militärpflichtersatz. Nach Artikel 18 der Bundesverfas-
bank ausgewiesen ist, beruht zum grössten Teil auf der sung ist die Entrichtung des Militärpflichtersatzes eine sub-
Entwicklung der «Bankenkreditoren auf Zeit», also auf dem sidiäre Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Dieser
sogenannten Interbankgeschäft, mit Laufzeiten, die gross- Grundsatz wurde mit der Berücksichtigung der Leistung
mehrheitlich unter einem Jahr liegen. Der wesentliche Teil von Zivilschutzdiensttagen bei der Bemessung des Militär-
der Veränderung dieser Nettopositionen betrifft daher pflichtersatzes durch den Gesetzgeber angetastet und auf
Transaktionen, die nicht genehmigungspflichtig und somit beide Formen der allgemeinen, jeden Schweizer betreffen-
dem Einfluss der Behörden nicht unterstellt sind. den Dienstpflicht (Militär oder Zivilschutz) ausgedehnt.
5. Bundesrat und Nationalbank werden bezüglich des Kapi- Beim Zivilschutz ermässigt sich nach Artikel 71 der Verord-
talexportes nach Südafrika ihre bisherige Politik mit der nung vom 27. November 1978 über den Zivilschutz (ZSV -
nötigen Flexibilität weiterführen. Unter dem Gesichtspunkt SR 520.11) der Militärpflichtersatz um einen Zehntel für
der wirtschaftlichen Landesinteressen lässt sich eine Ände- jeden Tag Schutzdienst, Nothilfe oder dienstlich bedingte
rung der bisherigen Praxis nicht rechtfertigen. Für eine Spital- oder Sanatoriumspflege im Ersatzjahr. Diese Berück-
Unterstellung der kurzfristigen Geschäfte unter die Bewilli- sichtigung der Zivilschutzdiensttage bei der Bemessung des
gungspflicht bietet das Gesetz keine Handhabe. Militärpflichtersatzes wurde bei der Schaffung des Zivil-
schutzgesetzes in den Jahren 1961/62 auf Begehren des
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- Parlamentes hin eingeführt und beruht auf einer ausdrückli-
rates befriedigt. chen gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht (Art. 50 des
Bundesgesetzes vom 23.März 1962 über den Zivilschutz -
SR 520.1).
Demgegenüber besteht für eine Berücksichtigung der Tätig-
keit in den zivilen Führungsstäben und in der Kriegswirt-
schaft bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes keine
#ST# 83.528 gesetzliche Grundlage. Ferner widerspräche eine Anrech-
Interpellation Huggenberger nung der Dienstleistungen in den zivilen Führungsstäben
oder in der Kriegswirtschaft (welche nicht Auswirkungen der
Militärpflichtersatz und Erwerbsersatz allgemeinen Dienstpflicht, sondern Folge einer besonderen
Taxe militaire et perte de gain beruflichen oder amtlichen Stellung und der damit verbun-
denen Kenntnisse sind) dem Grundsatz der allgemeinen
Dienstpflicht, wie er heute trotz Mitberücksichtigung der
Zivilschutzdienstleistungen noch verstanden werden muss.
2. Erwerbsersatzordnung. Gemäss Artikel 1 des Bundesge-
Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1983 setzes vom 25.September 1952 über die Erwerbsersatzord-
Bei Dienstleistungen im Zivilschutz, in zivilen Führungsstä- nung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG - SR 834.1)
ben und bei der Kriegswirtschaft bestehen im Bereich Mili- haben Dienstpflichtige (der Schweizer Armee, des Zivil-
tärpflichtersatz und Erwerbsersatz Ungereimtheiten bezüg- schutzes, Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen
lich der Gleichbehandlung. Leiterkursen von Jugend und Sport sowie an Jungschützen-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schmid Kapitalexport nach Südafrika
Interpellation Schmid Exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.319
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 1533-1534
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Pagina
Ref. No 20 011 871
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