Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-317 KI-generiert

BVG Implementation Timeline Dispute

Geschäftsnummer VPB 83-317
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The postulator expressed concern that the planned January 1, 1984 implementation of the occupational pensions law (BVG) was too soon, citing insufficient time for cantons and pension institutions to adapt, especially given the complexity of the law and the need for new administrative structures and regulations. The court acknowledged the challenges and the tight schedule but noted that the government was already reviewing the implementation timeline and engaging with stakeholders. Ultimately, the government stated it would examine if compelling reasons existed to deviate from the original timeline, while also emphasizing the social and economic arguments for not further delaying the law's enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Absatz, Art. 98 Absatz, Art. 98 Abs. 2 des BVG; BVG Implementation Timeline Dispute: The court acknowledged the challenges and the tight schedule but noted that the government was already reviewing the implementation timeline and engaging with stakeholders. Ultimately, the government stated it would examine if compelling reasons existed to deviate from the original timeline, while also emphasizing the social and economic arguments for not further delaying the law's enforcement.

Schlagwörter

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Vorsorgeeinrichtung Wirtschaftsrecht triftige Gründe E-Government Vollstreckung substantiierte Begründung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 Abs. 2 des BVG

The provision states that the Federal Council determines the entry into force, taking into account social and economic conditions, which is relevant to the argument for postponing the effective date of the law.

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Volltext

I.März 1983 81 Postulat Bürgi

#ST# 83.317 muss eine neue Behördestelle mit kompetenten Mitarbei-

tern geschaffen werden. Kompetent müssen diese Leute

Postulat Bürgi deshalb sein, weil sie in der Vorbereitungsphase des Geset-

Berufliche Vorsorge. Inkraftsetzung zes mit zahlreichen Anfragen konfrontiert sein werden und

Prévoyance professionnelle. Entrée en vigueur im letzten Viertel dieses Jahres die Vorsorgeinstitutionen

provisorisch zu registrieren haben, welche am BVG mitwir-

ken möchten.

Die Kantone haben demzufolge ihrerseits Ausführungsvor-

schriften zu erlassen. Artikel 97 Absatz 2 des BVG ermäch-

Wortlaut des Postulates vom 1. Februar 1983 tigt die Kantonsregierungen zum Erlass provisorischer

Regelungen. Dies bedeutet nun in der konkreten Situation,

Die geplante Inkraftsetzung des BVG auf den I.Januar

dass die kantonalen Regierungen bei Anstellung zusätzli-

1984 stösst bei den Kantonen und den Vorsorgeinstitutio-

chen Personals für diese Behördestelle kraft exekutiver

nen auf zunehmende Schwierigkeiten. Ein geordneter Voll-

Vollmacht die Budgetkompetenzen des Kantonsparlamen-

zug des neuen Gesetzes ist infolge der kurzen zur Verfü-

tes und allfällig bestehende Personallimiten zu verletzen

gung stehenden Zeit und der Vielfalt des bestehenden Vor-

haben. Gegen dieses geplante Vorgehen möchte ich mit

sorgesystems nicht gewährleistet.

allem Nachdruck Verwahrung einlegen. Die notwendigen

Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Grundla-

Massnahmen sollen im Rahmen des ordentlichen Budgets

gen für den Vollzug des Gesetzes im Jahre 1983 definitiv zu

1984 getroffen werden. Die gleichen Feststellungen gelten

verabschieden, die Inkraftsetzung des Gesetzes jedoch auf

für die in Artikel 73 vorgeschriebene letzte kantonale

den 1. Januar 1985 festzulegen.

Gerichtsinstanz, sofern dort zusätzliches Personal notwen-

Texte du postulat du 1™ février 1983 dig wäre.

La mise en vigueur de la loi sur la prévoyance profession- Was nun die Vorsorgeinstitutionen anbetrifft, ist für sie vor

allem die Verordnung II von grosser Bedeutung. Diese ent-

nelle, qui doit avoir lieu le 1^ janvier 1984, cause des diffi-

cultés croissantes aux cantons et aux institutions de pré- hält unter anderem die Bestimmungen über den koordinier-

voyance. L'exécution convenable de cette nouvelle loi n'est ten Lohn, die Führung der Alterskonten, die Berechnung

pas garantie, compte tenu du peu de temps encore disponi- der Altersgutschriften, den Mindestzinssatz, die Bestim-

ble et de la diversité du système actuel. mung der Freizügigkeitsleistungen, die Mindestleistungen

Le Conseil fédéral est invité à adopter définitivement cette für die Eintrittsgeneration und die Rentenbemessung. Nach

année encore les mesures indispensables à l'exécution de vorhandenem Zeitplan kann der Bundesrat diese Verord-

la loi, mais à fixer son entrée en vigueur au 1er janvier 1985. nung frühestens Mitte dieses Jahres erlassen. Dabei wird

die Vernehmlassung der unmittelbar betroffenen Kreise auf

Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Andermatt, ungefähr einen Monat zusammengedrängt. Das ist gewiss

Arnold, Baumberger, Genoud, Gerber, Hänsenberger, Hefti, keine Erfüllung der seinerzeitigen Promesse auf angemes-

Hophan, Knüsel, Kündig, Letsch, Matossi, Meier, Münz, sene Konsultation.

Reymond, Schmid, Schönenberger, Steiner, Stucki, Zum- Das Mitberichtsverfahren des Bundesamtes für Justiz wird

bühl (21) ebenfalls auf ein Minimum beschränkt. Dieses ist deshalb

von besonderer Wichtigkeit, weil dieses Amt bei der Erstbe-

ratung der Entwürfe zahlreiche Einwendungen erhoben hat,

Bürgi: Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ist die sorgfältig zu prüfen sind. Artikel 48 des Gesetzes, wel-

mit Bezug auf den Vollzug eine ausserordentlich komplexe cher die Registrierung der mitwirkungswilligen Vorsorge-

Angelegenheit. Gegen 20000 Vorsorgeinstitutionen der institutionen regelt, soll auf den I.Oktober dieses Jahres

verschiedensten Grosse und Struktur mit voraussichtlich in Kraft treten. Den Vorsorgeinstitutionen bleiben praktisch

1,7 Millionen Versicherten haben sich an die Bedingungen drei Monate, um all die schwerwiegenden Entscheide zu

des neuen Gesetzes anzupassen. Das Verordnungsrecht treffen, welche für die Anpassung an das BVG notwendig

des Bundesrates ist insofern von ungewöhnlicher Trag- sind. Hier befindet sich die eigentliche Achillesferse des

weite, als es zahlreiche materielle Einzelheiten zu regeln ganzen Unternehmens.

hat, die im Gesetz offengeblieben sind. Es wurde deshalb Das Problem liegt dabei nicht schwergewichtig bei den

den Vorsorgeinstitutionen in der Schlussphase der Geset- grossen, wohlausgebauten Pensionskassen, welche über

zesberatung letztes Jahr in einer referendumsträchtigen das notwendige qualifizierte Personal und eine ausgebaute

Situation eine Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Voll- Datenverarbeitungsorganisation verfügen. Die Crux liegt bei

zugsverordnung ausdrücklich zugesichert. In diesem Sinne den ungefähr 100000. Klein- und Mittelbetrieben, welche

wurde eine Kommission eingesetzt, die aus den Sozialpart- bisher keine oder eine nur schwach ausgebildete zweite

nern und Vertretern der Vorsorgeinstitutionen zusammen- Säule aufweisen. Die in Betracht fallenden Vorsorgeinstitu-

gesetzt ist. Auch wurde den Vorsorgeinstitutionen eine tionen kommen nicht umhin, den Fall jeder einzelnen Firma

angemessene Vernehmlassung zum Entwurf der Verord- zu prüfen und die adäquate Lösung auszuarbeiten.

nung zugesichert. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in

Noch in der Amtszeit von Herrn Bundesrat Hürlimann wurde den bisherigen Verordnungsentwürfen die Bestimmungen

als Inkraftsetzungstermin der I.Januar 1984 festgelegt. über die Gemeinschafts- und Sammelstiftungen noch feh-

Darauf erstellte das zuständige Bundesamt für Sozialversi- len, die gerade für die klein- und mittelbetriebliche Wirt-

cherung unverzüglich den Entwurf für einen Bundesrats- schaft von grosser Tragweite sind. Dabei stellen sich auch

beschluss sowie die Verordnungen l und II. Daraus ergibt anspruchsvolle Probleme der Versicherungsaufsicht und

sich nun ein ungebührlich zusammengedrängter Termin- der Tarifgestaltung, zu deren Lösung ein erheblicher Zeit-

plan, der einen geordneten Vollzug des Gesetzes im weiten bedarf besteht.

Bereich der beruflichen Vorsorge in Frage stellt. Im einzel- Es war bis jetzt vorwiegend von den Schwierigkeiten der

nen ist dazu folgendes auszuführen: Vorsorgeinstitutionen die Rede. Doch haben auch die Versi-

Ich beginne mit den Problemen der Kantone. Die Kantone cherten Anspruch darauf, dass ihre Situation in die Erwä-

hätten nach diesem Fahrplan bis zum 1. August dieses Jah- gungen einbezogen wird. Für die Angehörigen schon jetzt

res die Behördestelle zu bezeichnen, welche die Vorsorge- voll ausgebauter Pensionskassen ergeben sich keine

institutionen in ihrem Gebiet beaufsichtigt. Für Kantone, wesentlichen Konsequenzen. Für jene Hälfte der Arbeitneh-

welche heute schon über einen zentralen Apparat der Stif- mer indessen, welche bisher nur kleine oder keine Beiträge

tungsaufsicht verfügen, ist diese Auflage offenbar kein für die berufliche Vorsorge bezahlten, wird ein zusätzlicher

unlösbares Problem. In all jenen Kantonen, in welchen die Lohnabzug von 2, 3, 4 oder 5 Prozent des AHV-Lohnes

Stiftungsaufsicht jetzt dezentralisiert ist, ergeben sich bei unvermeidlich, der gleiche Betrag auch für den Arbeitgeber.

näherem Zusehen jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Hier Hinzu kommen die erhöhten Lohnabzüge gemäss revidier-

11-S

PostulatsBürgi 82 1er mars 1933

tem Unfallversicherungsgesetz und Arbeitslosenversiche- Fälle, in denen auf der Ebene der zweiten Säule noch kein

rungsgesetz, die am I.Januar 1984 in Kraft treten. oder kein ausreichender Risikoschutz (Invaliditäts- und

Angesichts der rezessiven Wirtschaftslage werden die Todesfallversicherung) besteht. Auf der anderen Seite

Unternehmungen nicht in der Lage sein, diese zusätzlichen bestand Einigkeit darüber, dass den Bedürfnissen der Pra-

Abzüge durch Lohnerhöhungen zu kompensieren. Hundert- xis Rechnung zu tragen ist und deshalb die Arbeiten an der

tausende von Arbeitnehmern haben sich deshalb auf eine Vollzugsverordnung in engem Zusammenwirken mit den

Minderung ihres Realeinkommens gefasst zu machen. Es betroffenen Kreisen zu erfolgen haben.

sei an Artikel 98 Absatz 2 des BVG erinnert, der lautet: «Der Dieses Vorgehen hat natürlich seinen Preis. Es nimmt mehr

Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und Zeit in Anspruch, als wenn die Verwaltung allein die Ausar-

berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirt- beitung übernommen hätte. Die Arbeiten an der Vollzugs-

schaftlichen Verhältnisse.» verordnung sind soweit gediehen, dass die Frage beant-

Zusammenfassend sei festgehalten, dass ein Sozialgesetz wortet werden kann, welche Teile dieser Vollzugsvorschrif-

von der Tragweite des BVG, zu dem ich weiterhin voll stehe, ten vor bzw. bis zum 1. Januar 1984 ausgearbeitet werden

nicht in überstürzter Weise eingeführt werden soll. Ein Ver- können. Im Falle einer Inkraftsetzung des BVG auf Beginn

fahren ohne Zeitdruck ist in Anbetracht der komplexen Pro- des Jahres 1984 könnten allerdings gewisse Bestimmungen

blematik eine unabdingbare Notwendigkeit für einen sorg- (z. B. im Bereich der freiwilligen Versicherung) erst kurz vor

fältigen und geordneten Gesetzesvollzug. Deshalb wird der dem Inkrafttreten veröffentlicht werden, während andere

Bundesrat gebeten, die notwendigen Rechtsgrundlagen Bestimmungen (z. B. die Anlagevorschriften, die Vorschrif-

zwar im Jahre 1983 zu erlassen, den Vorsorgeinstitutionen ten über die Sicherheitsfonds usw.) auf einen späteren Zeit-

und ihren Versicherten indessen das Jahr 1984 für eine aus- punkt verschoben werden müssten. Auch die Frist für ein

gewogene Vorbereitung des Gesetzvollzuges einzuräumen. Vernehmlassungsverfahren zu den vor allem für die Pen-

Im Sinne dieser Ausführungen bitte ich Sie, meinem Postu- sionskassen massgebenden Verordnungsbestimmungen

lat zuzustimmen. (Verordnung II) müsste relativ kurz bemessen werden.

Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, die eine

Bundesrat Egli: Lassen sie mich vorerst festhalten, dass Inkraftsetzung des BVG auf einen Zeitpunkt mit sich bringt,

die Frage, welche der Postulant anvisiert, einen Bereich in welchem noch nicht alle Vollzugsvorschriften vorliegen

tangiert, der ausschliesslich in der Entscheidungskompe- und der den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen eine recht

tenz des Bundesrates liegt. Aber nach der largen Praxis, knapp bemessene Vorbereitungszeit lässt. Andererseits

die auch in diesem Rate gehandhabt wird, werden Postulate sprechen soziale Erwägungen und die Erwartung weiter

auch für Fragen zugelassen, welche in die einzige und aus- Kreise gegen eine Verschiebung der Inkraftsetzung auf den

schliessliche Kompetenz des Bundesrates fallen. Zudem 1. Januar 1985.

kann ich Ihnen erklären, dass der Bundesrat dankbar ist, Im Sinne einer umfassenden Beurteilung der Lage erklärt

wenn er von Politikern und Praktikern auch die Meinung sich der Bundesrat jedoch bereit, unter Berücksichtigung

erhält zu Fragen, die in seine Kompetenz fallen, denn er des derzeitigen Standes der Vorarbeiten für die Verordnung

kann nicht im luftleeren Raum entscheiden und ist daher und in direktem Kontakt mit den Beteiligten (Sozialpartner,

darauf angewiesen, die Meinungen solcher Leute zu hören, Pensionskassenverwalter, Vertreter der kantonalen Verwal-

die an der Front und mit den Problemen in direktem Kon- tungen usw.) zu prüfen, ob zwingende Gründe vorliegen,

takt stehen. vom in Aussicht genommenen Termin abzuweichen.

Die Ausgangslage ist vom Postulanten zutreffend geschil- In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, das Postulat ent-

dert worden. Mein Vorgänger hat am 6. Dezember des letz- gegenzunehmen.

ten Jahres in einer Fragestunde des Nationalrates die

Absicht des Bundesrates bekundet, das Bundesgesetz

über die berufliche Vorsorge, die sogenannte zweite Säule, Frau Lieberherr: Ich bin sehr froh über das Votum des

am 1. Januar 1984 in Kraft treten zu lassen. Er hat bei ande- Herrn Bundesrat Egli, denn obwohl ich grosses Verständnis

rer Gelegenheit auch versprochen, die Ausführungserlasse für die administrativen Vorbereitungen habe, glaube ich

einem Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen, was eine doch, dass die von ihm erwähnten sozialen Erwägungen

gewisse Zeit in Anspruch nimmt. hier sicher Vorrang haben. Ich möchte daran erinnern, dass

Nun, Herr Bürgi, lassen Sie es unsere Sorge sein, wie wir durch die verschiedenartigen Abänderungen viele Jahre

dann die verwaltungsinterne Vernehmlassung organisieren. gewissermassen verlorengegangen sind für eine Inkraftset-

Die externe ist teilweise auch Ihre Sorge - zugegeben. Aber zung dieses Gesetzes. Wollten wir jetzt noch ein weiteres

beides ist grundsätzlich heute noch möglich: Die Durchfüh- Jahr zuwarten, würde das bedeuten, dass eine grosse Zahl

rung eines Vernehmlassungsverfahrens und die Inkraftset- von Leuten, die bis dahin keine zweite Säule haben (weil sie

zung auf den I.Januar 1984, wobei ich mir durchaus nicht in den Zeitplan hineinpassen), weiterhin benachteiligt

bewusst bin, dass es sowohl für die Verwaltung, für die sind und eihe ganze Reihe anderer Versicherter dannzumal

Kassen wie auch für die Unternehmungen besonderer geringere Zahlungen in Empfang nehmen können.

Anstrengungen bedarf, um diese Arbeit bewältigen zu kön- Was in diesen Jahren - sicher nicht bewusst - verlorenging

nen. Wenn zwingende Gründe vorliegen, die dieses Vorha- und viele Versicherte benachteiligte, darf sich hier nicht

ben des Bundesrates ausschliessen, muss er selbstver- wiederholen, weil die Vorbereitungsarbeiten vielleicht etwas

ständlich seine Absicht in Wiedererwägung ziehen. mehr Zeit beanspruchen. Ich möchte Herrn Bundesrat Egli

Ich bitte Sie um Verständnis, dass in dieser Erwägungs- sehr bitten, nach Möglichkeit die Sache nun auf den

phase der Bundesrat sich nicht im einzelnen mit den Grün- I.Januar 1984 in Kraft zu setzen. Wie Sie selber sagten,

den befassen kann, die für eine Verschiebung oder für ein hatte Herr Bundesrat Hürlimann uns damals auch in der

Festhalten am Termin vom 1. Januar 1984 sprechen. Diese Kommission in Aussicht gestellt, das Inkrafttreten werde

Gründe und Gegengründe sind ja gerade Gegenstand der spätestens am 1. Januar 1984 erfolgen können (in der Kom-

Erwägung, die der Bundesrat nun vornehmen muss. Ich mission stand sogar einmal der I.Januar 1983 in Diskus-

begnüge mich deshalb, Ihnen die Stellungnahme des Bun- sion). Während der Debatten in beiden Räten und der Dis-

desrates zum Postulat von Herrn Bürgi zu verlesen. kussionen in den Medien wurde dem Volk immer und immer

Die Antwort lautet wie folgt: In der Schlussphase der Bera- wieder versprochen, spätestens auf den I.Januar 1984

tungen zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin- werde die zweite Säule stehen. Es wäre nun eine grosse

terlassenen- und Invalidenvorsorge waren sich Parlament Enttäuschung für viele Leute in unserem Lande, die das

und Bundesrat darin einig, dass die Inkraftsetzung dieses dringend nötig haben, zum Beispiel sozial Benachteiligte,

Gesetzes auf den frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen soll. wenn noch einmal ein Jahr verlorengehen müsste.

Dabei dachte man nicht nur an die mit jedem weiteren Ich möchte also Herrn Bundesrat Egli sehr bitten, dafür zu

Zuwarten kleiner ausfallende Altersvorsorge der Versicher- sorgen, dass die Vorlage nach Möglichkeit auf den

ten der Eintrittsgeneration, sondern vor allem auch an die 1. Januar 1984 realisiert wird.

2. März 1983 S 83 Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen

In diesem Sinne bitte ich Sie, das Postulat nicht zu überwei- #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance

sen.

Abstimmung - Vote Mittwoch, 2. März 1983, Vormittag

Für den Antrag Lieberherr 9 Stimmen Mercredi 2 mars 1983, matin

Für Überweisung des Postulates 23 Stimmen 8.00h

Schluss der Sitzung um 11.45 Uhr

Vorsitz - Présidence: Herr Weber

La séance est levée à 11 h 45

83.003

Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen

Renforcement de l'économie. Mesures

Botschaft und Beschlussentwürfe vom 31. Januar 1983 (BBI l, 841)

Message et projets d'arrêté du 31 Janvier 1983 (FF l, 813)

Antrag der Kommission

Eintreten

Proposition de la commission

Entrer en matière

Hänsenberger, Berichterstatter: Die Kommission des Stän-

derates zur Vorberatung der Botschaft des Bundesrates

über die Massnahmen zur Stärkung der Wirtschaft hat unter

Zeitdruck arbeiten müssen. Die vervielfältigte Botschaft des

Bundesrates ist uns in der Sondersession Anfang Februar

1983 ausgeteilt worden. Wir fanden nur schwer die nötigen

Termine für zwei Kommissionssitzungen. Die erste Sitzung

der Kommission wurde auf Samstag, den 19. Februar, fest-

gesetzt mit Fortsetzung am vergangenen Donnerstag nach-

mittag, dem 24. Februar, und die Beratung konnte dank der

guten Mithilfe des zuständigen Departementschefs und der

Verwaltungsvertreter und dank dem Durchstehvermögen

der Kommissionsmitglieder an diesem Tage in einer recht

langen Sitzung beendet werden.

Der Ständerat ist in diesem Geschäft, das in beiden Räten

in derselben Session behandelt werden soll, als Erstrat

bezeichnet worden. Die Kommission des Nationalrates hat

zwischen unseren beiden Sitzungen am Montag und Diens-

tag getagt und hat ebenfalls Eintreten beschlossen. Wir

konnten an unserer Schlusssitzung von sechs Beschlüssen

der Kommission des Nationalrates bereits Kenntnis neh-

men.

Die Vorlage läuft unter dem offiziellen Titel: «Massnahmen

zur Stärkung der schweizerischen Wirtschaft.» Daneben

geniesst sie einige andere Bezeichnungen: «Arbeitsbe-

schaffungsprogramm l, Impulsprogramm l» oder «erstes

Massnahmenpaket» usw., aber immer ist das Geschäft

83.003, das nun gedruckt vor uns liegt und das fünf Ent-

würfe zu Bundesbeschlüssen umfasst, gemeint.

1. Ein Beschluss über zusätzliche Kredite zur Förderung

der Beschäftigung. Dieser Beschluss zieht Verpflichtungs-

kredite für 425 Millionen Franken vor, dazu kommen Zusatz-

kredite für das Jahr 1983 von 68,8 Millionen Franken und

Nachtragskredite für das Jahr 1983 von 288 Millionen Fran-

ken. Ferner enthält dieser erste Bundesbeschluss 3 Millio-

nen Nachtragskredite für die PTT-Betriebe und für den

SBB-Voranschlag 1983 weitere 2 Millionen Franken. Dazu

wird in diesem Bundesbeschluss vorgeschlagen, 17 weitere

Hilfskräftestellen zum bewilligten Durchschnittsbestand der

Bundesverwaltung hinzuzufügen.

2. Ein Bundesbeschluss über die Weiterführung von wirt-

schafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen

der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Es geht

um die Änderung des Beschlusses vom 29. September

1982. Damit wird der Rahmenkredit von 350 Millionen Fran-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Bürgi Berufliche Vorsorge. Inkraftsetzung

Postulat Bürgi Prévoyance professionnelle. Entrée en vigueur

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.317

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 01.03.1983 - 09:00

Date

Data

Seite 81-83

Page

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Ref. No 20 011 411

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