Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-304 KI-generiert

Municipalities' AHV administrative cost burden.

Geschäftsnummer VPB 83-304
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The interpellation raised concerns that municipalities were being unfairly burdened with administrative costs for the old-age insurance (AHV) branches, costs that should be covered by cantonal equalization funds. The court acknowledged that while federal law allows cantons to determine how these costs are handled internally, it agreed to consider the motion as a postulate, acknowledging the need to review the situation regarding the division of responsibilities and the potential for municipalities to subsidize the AHV through local tax revenue. The federal council confirmed that the relevant ordinance for the second pillar of occupational pensions was undergoing consultation, which addressed the concerns about the consultation process.

Legislator-Regeste

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Art. 72 AHV-Gesetz, Art. 158 sagt, Art. 158 AHV-Verordnung; Municipalities' AHV administrative cost burden: The court acknowledged that while federal law allows cantons to determine how these costs are handled internally, it agreed to consider the motion as a postulate, acknowledging the need to review the situation regarding the division of responsibilities and the potential for municipalities to subsidize the AHV through local tax revenue. The federal council confirmed that the relevant ordinance for the second pillar of occupational pensions was undergoing consultation, which addressed the concerns about the consultation process.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Altersversicherung Gemeindesteuer Verantwortlichkeit der Verwaltung Gemeindehaftung Revision
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 AHV-Gesetz

Cited as the basis for the Federal Council's supervisory role in the uniform application of the law.

Art. 158 AHV-Verordnung

Cited to establish the principle of full cost coverage for rational administration, with subsidies from the equalization fund if necessary.

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Volltext

19. September 1983 N 1117 Interpellation Kloter wands für eine AHV-Zweigstelle sei. Ich kritisiere die be- #ST# 83.304 wusste Belastung der Städte und Gemeinden mit Kosten, welche die kantonalen Ausgleichskassen durch Verwal- Interpellation Kloter tungskostenbeiträge zu decken verpflichtet wären. Diese Verordnung zur beruflichen Vorsorge. Kassen beanspruchen für sich ebenfalls die volle Kosten- Vernehmlassung deckung. Sie kassieren die Verwaltungskostenbeiträge ein, sitzen auf Reservepolstern in Millionenhöhe und diktieren Ordonnance sur la prévoyance vor allem städtischen Zweigstellen Kosten, welche dann mit professionnelle. Procédure de consultation Gemeindesteuergeldern abzudecken sind. So hat die Stadt Zürich jährlich zwischen 300000 und 400000 Franken aus Steuergeldern für diese Verwaltungskosten aufzubringen. Diese Praxis widerspricht dem Bundesrecht, und ich beanstande, dass das Bundesamt für Sozialversicherung und der Wortlaut der Interpellation vom 31. Januar 1983 Bundesrat so etwas dulden. Nach Artikel 72 AHV-Gesetz übt Anlässlich der Behandlung des Gesetzes für die zweite der Bundesrat die Aufsicht über die Durchführung dieses Säule wurde vom Bundesrat das Versprechen abgegeben, Gesetzes aus. Er hat für die einheitliche Anwendung der den interessierten Kreisen die Vollziehungsverordnung für

gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Übrigens lässt sich das Gesetz zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nun ist zu

auch aus der AHV-Verordnung nichts anderes ableiten. Artivernehmen, dass auf diese Vernehmlassung verzichtet werkel 158 dieser Verordnung sieht in Absatz 1 zur Deckung der den soll. Verwaltungskosten vor, dass aus dem Ausgleichsfonds der Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft, wie er in dieser AHV Zuschüsse an die Ausgleichskassen zu gewähren sind, Sache vorzugehen gedenkt und ob er die Vernehmlassung die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht mehr für notwendig hält. nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen decken können. Absatz 3 von Artikel 158 sagt, dass diese Zuschüsse so Texte de l'interpellation du 31 Janvier 1983

festzulegen sind, dass die Kosten einer den strukturellen Au cours des débats parlementaires sur la loi concernant le

Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung deuxième pilier, le Conseil fédéral a donné l'assurance qu'il

gedeckt sind. Also auch die AHV-Verordnung des Bundesraengagerait auprès des milieux intéressés une procédure de

tes kennt klar das Prinzip der vollen Kostendeckung einer consultation sur l'ordonnance d'exécution de ladite loi. Or,

rationell geführten Verwaltung. le bruit court que l'on aurait renoncé à ouvrir cette consulta- Kantonale Ausgleichskassen und die von ihnen eingesetztion.

ten Gemeindezweigstellen bilden eine Einheit, die bezüglich J'invite donc le Conseil fédéral à dire comment il entend

der Tragung der Verwaltungskosten einheitlich behandelt procéder en l'occurrence et s'il continue ou non à considé-

werden müssen. Es ist undenkbar, dass die kantonalen rer ladite consultation comme indispensable. Kassen kostendeckend arbeiten können, dass aber anderer-

seits ihre Zweigstellen defizitär arbeiten müssen. Diese Mitunterzeichner- Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Mül-

ungleiche Behandlung ist aus der Welt zu schaffen. Die ler-Aargau, Oester, Weber Monika, Widmer, Zwygart (8) Motion zeigt Wege auf, wie der gesetzwidrigen Belastung von Städten und Gemeinden mit Verwaltungskosten der Kloter: Ich habe meine Interpellation Ende Januar dieses AHV Abhilfe geschaffen werden kann. Im Rahmen der Auf- Jahres eingereicht. Damals war vom Bundesamt für Sozialgabenteilung will der Bundesrat die Kantone von der Leiwesen und vom Bundesrat gerüchteweise und tatsächlich zu vernehmen, dass er gedenke, das Gesetz für die zweite stung von Kantonsbeiträgen an die Rentenkosten, von

denen hier nicht die Rede war, vollständig befreien. Nach Säule auf 1. Januar 1984 in Kraft zu setzen. Dieser Termin

hätte die versprochene Vernehmlassung für die Verordnung dieser Motionsbeantwortung will er es aber zulassen, dass der zweiten Säule verunmöglicht. Zeitlich war eine Auswernach freiem Ermessen einzelner kantonaler Ausgleichskastung der Vernehmlassung und die Ausarbeitung einer evensen Gemeinden als letztes Glied mit Steuergeldern die AHV tuell korrigierten Verordnung nicht mehr möglich gewesen. als Sozialversicherung mitfinanzieren müssen.

Zudem hätten die Versicherungskassen die grösste Mühe Dass der Bundesrat nicht einmal Hand bieten will, diesen Ungerechtigkeiten auf den Leib zu rücken, indem er die gehabt, ihre Versicherung innert dieser kurzen Zeit auf die neuen gesetzlichen Grundlagen umzustellen und anzupas- Motion wenigstens als Postulat entgegen nimmt, ist bedausen. Darum habe ich meine Interpellation eingereicht. erlich. Ich mache es dem Bundesrat leichter, diese Frage In der Zwischenzeit ist vom Bundesrat aus erklärt worden, nochmals zu überprüfen und etwas zu unternehmen, und dass er die zweite Säule erst auf 1.Januar 1985 in Kraft bin bereit, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

setzen wolle, und wie ich von Herrn Bundesrat Egli gehört Bundesrat Egli: Herr Huggenberger, der Bundesrat kann habe, ist die Vernehmlassung bereits eingeleitet. Damit ist sich nach wie vor nicht gut befreunden mit dem Gedanken, meinen Wünschen vollumfänglich Rechnung getragen und

dass er in die kantonale Hoheit hineinlegiferieren sollte. Das meine Interpellation in diesem Falle nicht mehr notwendig.

Bundesgesetz überlässt es den Kantonen, wie sie intern die Verwaltungskosten für die AHV aufbringen wollen. Wir Präsident: Der Interpellant kann erklären, ob er mit der sehen an sich keine Notwendigkeit, dass eine Bundes- Antwort des Bundesrates zufrieden ist. rechtsregelung getroffen werden sollte, wie diese Aufwen-

dungen kantonsintern verteilt werden sollen. Sonst höre ich Kloter: Eine Erklärung kann ich nicht abgeben, weil der

in diesen Sälen immer das Hohelied von Föderalismus und Bundesrat auch keine abgegeben hat. Gemeindeautonomie. Aber hier, wenn es um Ausgaben geht, will man nichts mehr davon hören. Bundesrat Egli: Herr Kloter, damit Sie sich nicht von Ihrer Immerhin - Herr Huggenberger -, da wir ja ohnehin daran eigenen Antwort als befriedigt erklären müssen, kann ich

sind, das AHV-Gesetz zu revidieren und bezüglich AHV eine Ihnen jetzt bestätigen, dass seit dem 12.August die mass-

Aufgabenteilung vorzunehmen, erkläre ich hiqr entgegen gebliche Verordnung II in der Vernehmlassung ist. der schriftlichen Erklärung des Bundesrates: Annahme der Motion in Form eines Postulates. Präsident: Die Interpellation ist somit erledigt.

Präsident: Herr Huggenberger ist bereit, seine Motion in ein Postulat umzuwandeln. Das gleiche gilt für den Bundesrat. Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? - Das ist nicht der Fall. Der Vorstoss ist als Postulat überwiesen. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Kloter Verordnung zur beruflichen Vorsorge. Vernehmlassung

Interpellation Kloter Ordonnance sur la prévoyance professionnelle. Procédure de consultation

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983 Année Anno

Band IV Volume Volume

Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 01 Séance Seduta

Geschäftsnummer 83.304 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 19.09.1983 - 15:30 Date Data

Seite 1117-1117 Page Pagina

Ref. No 20 011 754

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