Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-263 KI-generiert

Parliamentary Review of Penal Code Article 42, Brothel Closures, Cannabis, and Immunity

Geschäftsnummer VPB 83-263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document contains several petitions and requests addressed to the Swiss Federal Assembly. One petition, supported by legal professionals and former inmates, argues for the abolition of Article 42 of the Penal Code, which deals with preventative detention, asserting it is based on outdated concepts and negatively impacts individuals. The petition committee, while acknowledging the issues, recommended against the outright abolition but supported a review of the article, noting that its application is already being adapted. Other petitions addressed the closure of brothels and the legal status of cannabis, with the committee recommending no action or rejection. The document also covers requests related to parliamentary reform, the review of federal budget figures, and the handling of immunity for federal councilors and national councilors facing criminal charges.

Legislator-Regeste

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Art. 42 StGB, Art. 42 beruhe, Art. 43 ches oft, Art. 174 StGB, Art. 173 StGB, Art. 1 Absatz; Parliamentary Review of Penal Code Article 42, Brothel Closures, Cannabis, and Immunity: One petition, supported by legal professionals and former inmates, argues for the abolition of Article 42 of the Penal Code, which deals with preventative detention, asserting it is based on outdated concepts and negatively impacts individuals. The petition committee, while acknowledging the issues, recommended against the outright abolition but supported a review of the article, noting that its application is already being adapted. Other petitions addressed the closure of brothels and the legal status of cannabis, with the committee recommending no action or rejection. The document also covers requests related to parliamentary reform, the review of federal budget figures, and the handling of immunity for federal councilors and national councilors facing criminal charges.

Schlagwörter

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parlamentarische Immunität Haftprüfung strafrechtliches Revisionsgesuch Widerhandlungen betreffend Hanf gesetzliches Verbot Strafvollzugsrecht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 3 Bundesbeschlusses

This provision was used to determine the number of positions for armament factories.

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Volltext

Pétitions et requêtes 1792 N 14 décembre 1983

Definitiv - Définitivement Le Conseil des Etats, se basant sur les chiffres connus à ce

Für den Antrag jour, admet 4940 postes; le Conseil fédéral se rallie à ce

der Fraktionspräsidentenkonferenz 76 Stimmen nombre. Le Conseil national avait fixé le chiffre de 5000,

Für den Antrag Stucky 57 Stimmen mais il peut descendre à 4940. C'est ce que vous propose la

Commission des finances, en vous recommandant d'adhé-

An den Ständerat - Au Conseil des Etats rer à la décision du Conseil des Etats.

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Verabschiedung von Herrn Bundesrat Chevallaz

#ST# 83.052 Adieux à M. Chevallaz, conseiller fédéral

Voranschlag der Eidgenossenschaft 1984 Le président: Je me permets de saisir l'occasion qui m'est

Budget de la Confédération 1984 offerte, puisqu'il s'agit de la dernière apparition devant ce

conseil de M. Chevallaz, conseiller fédéral, pour lui réitérer

tous les remerciements du Conseil national pour le travail

Siehe Seite 1743 hiervor - Voir page 1743 ci-devant

qu'il a accompli en faveur de notre pays et de notre Parle-

Beschluss des Ständerates vom 13. Dezember 1983 ment depuis dix ans qu'il siège au gouvernement.

Décision du Conseil des Etats du 13 décembre 1983

(Applaudissements)

Differenzen - Divergences

Art. 2 Abs. 3

Petitionen und Gesuche

Antrag der Kommission

#ST#

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Pétitions et requêtes

Art. 2 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats 83.263

Nationale Kampagne für die Abschaffung

Hofmann, Berichterstatter: Der Ständerat hat gestern - von des Artikels 42 des Strafgesetzbuches

einer Ausnahme abgesehen - allen Beschlüssen des Natio- Campagne nationale pour l'abolition

nalrates zugestimmt. Die Differenz, die noch besteht, betrifft de l'article 42 du code pénal suisse

den Stellenbestand der Rüstungsbetriebe (Art. 2 Abs. 3 des

Bundesbeschlusses). Der Beschluss des Nationalrates lautet

auf 5000 Etatstellen. Ich möchte Ihnen beantragen, dem Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und

Ständerat zuzustimmen. Der Vorsteher des Militärdeparte- Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen

mentes erklärt sich damit einverstanden. Bericht:

Diese Zustimmung lässt sich wie folgt begründen: Seit

Inkrafttreten des Personalstopps im Jahre 1975 wurden die 1. Am 12. April 1983 reichte die «Nationale Kampagne für

jährlichen Höchstbestände der Rüstungsbetriebe vom Eid- die Abschaffung des Artikels 42 des Strafgesetzbuches»

genössischen Militärdepartement festgelegt. Das war der eine Petition ein, die von 280 Rechtsanwälten und Juristen

Fall, obschon die Rüstungsbetriebe nicht dem Personal- sowie von 1635 Strafgefangenen und ehemaligen Strafge-

stopp unterstellt waren. In den Jahren 1981 und 1982 betru- fangenen unterschrieben wurde. Die Petition wird von fol-

gen diese Kontingente 5050 Stellen und wurden für das Jahr genden Organisationen unterstützt:

1983 auf 5000 Stellen reduziert. Im Rahmen dieses EMD- - Demokratische Manifeste der Schweiz

Plafonds budgetierte das Bundesamt für Rüstungsbetriebe - Ligue suisse des droits de l'homme

den jährlichen Durchschnittsbestand nach der Auftragslage. - Demokratische Juristen der Schweiz

Tatsächlich lag der Effektivbestand der Rüstungsbetriebe - Groupe Action Prison

am 31. Oktober 1983 auf 4920,7 Stellen, der Durchschnitts- Die Petenten sind der Überzeugung, dass der Artikel 42

bestand der ersten zehn Monate dieses Jahres bemisst sich StGB auf einer überalteten Konzeption von Strafe beruht

auf 4925 Stellen und man rechnet mit einem voraussichtli- und dass dieser Artikel ohne Gefahr für die Öffentlichkeit

chen Ist-Bestand Ende 1983 von 4940 Stellen, also so, wie es gestrichen werden kann. Sie ersuchen daher die eidgenössi-

der Ständerat nun beschlossen hat. Mit der Bewilligung von schen Räte, ihn und die dazugehörigen Bestimmungen

4940 Stellen stützen wir uns also auf den heutigen Bestand ersatzlos zu streichen.

ab; es muss niemand entlassen werden, wenn wir diesen Die Verwahrung im Sinne von Artikel 42 StGB muss nach

4940 Stellen zustimmen. Meinung der Petenten aus mindestens drei Gründen aufge-

Ich ersuche Sie deshalb, sich dem Beschluss des Ständera- hoben werden:

tes anzuschliessen. - sie wirke sich auf die Persönlichkeit der Verwahrten aus-

gesprochen nachteilig - «zerstörerisch» - aus;

- sie entstamme einer überholten Vorstellung vom Sinn der

M. Bonnard, rapporteur: II reste une seule divergence entre

Strafe;

• le Conseil des Etats et notre conseil en ce qui concerne le

budget; elle touche à l'effectif du groupement de l'arme- - sie sei auch aus der Sicht der Menschenrechte zu bean-

ment. standen.

L'effectif réel des usines d'armement se trouvait être, au Mit Artikel 42 verliere der Sühnegedanke, der mit dem

31 octobre 1983, de 4920 postes, l'effectif moyen des dix Wunsch verbunden sein kann, nach der Entlassung neu

premiers mois de 4925, et on prévoit un effectif à la fin 1983, anzufangen, jede Bedeutung. Die Dauer des Freiheitsentzu-

de 4940 postes. Selon la loi de 1974, qui régit le plafonne- ges stehe in keinem Zusammenhang mehr mit der Schwere

ment du personnel, il faut tabler, pour la fixation de l'effectif der begangenen Fehler. Das durch den Richter zugemes-

de 1984, sur l'effectif moyen à la fin de 1983. sene Strafmass werde durch das Wohlwollen der Verwal-

14. Dezember 1983 N 1793 Petitionen und Gesuche

tung ersetzt. Die Freiheit sei dauernd nur eine bedingte, und jedoch nicht, die Massnahme im vornherein zu begrenzen.

der Verurteilte bleibe auf alle Zeiten mit dem Gefängnis Um Ungerechtigkeiten, die daraus resultieren könnten, zu

verbunden. Im Gefängnis selber haber er aber keine Mög- begegnen - die Petenten rügen einen durch Artikel 42

lichkeit, Pläne zu verwirklichen. Die im Jahre 1942 einge- bewirkten übermässigen Freiheitsentzug -, stellte der

führte Bestimmung von Artikel 42 beruhe auf der Überle- Gesetzgeber ein System von Vorschriften auf, die die

gung, dass es sich um Kriminelle handle, deren Persönlich- zuständigen Behörden zu einer periodischen Überprüfung

keit und Lebensart unveränderlich seien. Die Gefängnisauf- des Falles verpflichten.

enthalte, die den Täter nicht zu verbessern vermochten, Die Verwahrung soll aufgehoben werden, sobald sie nicht

würden den vermeintlichen Beweis dafür erbringen. Damit mehr nötig ist (Art. 42 Ziff. 4 Abs. 2, Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2

also der Täter keinen weiteren Schaden anrichte, müsse er StGB). Die Kantone sind allerdings frei (und haben die

möglichst lange aus dem Verkehr gezogen werden. Dies, Regelung meist auch in diesem Sinne getroffen), die Zustän-

obwohl der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf eines digkeit für die Gewährung der bedingten Entlassung aus der

Schweizerischen Strafgesetzbuches geschrieben habe, Verwahrung und ebenso die Anordnung einer Rückverset-

dass viele jener, die für diese Massnahme in Frage kämen, zung einem administrativen Organ zu übertragen. Die Fest-

charakterschwach, auch von niedriger Intelligenz wären und stellung, dass «das durch den Richter zugemessene Straf-

sich meist nicht sehr schwerer Verbrechen schuldig ma- mass... durch das Wohlwollen der Verwaltung ersetzt»

chen. werde, ist trotzdem unzutreffend. Die betreffenden

Im Jahre 1971 hätten Gesetzgeberund Experten die Arbeits- Entscheide sind der richterlichen Überprüfung zugänglich;

scheu und den liederlichen Lebenswandel als Begründung sie unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

für eine Rückversetzung gestrichen, dafür aber, nicht ohne Bundesgericht.

Zweifel, einen neuen Grund eingeführt: «Man wollte mit Die Vollzugsbehörden sind als erste in letzter Zeit dazu

einer strengeren Formulierung der Voraussetzungen verhin- übergegangen, die Dauer der Rückversetzung, die in der

dern, dass die <kleinen Fische> verwahrt werden, und statt Regel fünf Jahre beträgt, je nach der Schwere des Anlasses

dessen in erster Linie die gefährlichen Gewohnheitsverbre- zur Rückversetzung einzugrenzen. Sie gewähren die

cher erfassen.» Die Praktiker seien aber nicht angehört bedingte Entlassung aus der Rückversetzung, wenn der

worden, «weil gerade die kleinen Fische in Wahrheit die Rückfall relativ leicht zu werten ist, bereits nach drei Jahren.

äusserst lästigen Wespen und Bienen sein können, die ohne Es liegen hier bereits Postulate vor, die eine flexiblere

Unterlass kleine Delikte begehen», habe ein Vertreter des Lösung für die Aufhebung der Massnahme und für die

Bundesamtes für Justiz geschrieben. Mindestdauer der Verwahrung im Falle der Rückversetzung

Es müsse deutlich gesagt werden: Artikel 42 StGB spreche anstreben.

über eine bestimmte Kategorie von Personen das Verdikt Die Petenten kritisieren, dass Artikel 42 StGB es zulässt,

der Unverbesserlichkeit aus, was in Widerspruch zur Massnahmen nicht nur gegenüber den gefährlich aktiv-

Erkenntnis der neueren Psychologie und zu den neuen antisozialen, sondern auch den harmlos-lästigen asozialen

Straftheorien steht, welche im Gegensatz dazu den Verur- Rückfälligen anzuordnen. In der Lehre wird darauf hinge-

teilten zu behandeln versuchen. wiesen, dass die Verwahrung vor allem als Massnahme

Nach der Ratifikation der Europäischen Menschenrechts- gegenüber den gefährlichen und nicht den bloss gefährde-

konvention (EMRK) stelle sich überhaupt die Frage, ob ten Rückfälligen gedacht ist. Die Rechtssprechnung hat sie

Artikel 42 StGB aufrechterhalten bleiben könne. Das Fehlen längere Zeit auch auf die letzteren angewandt; neuerdings

einer formellen Verurteilung der Schweiz durch Strassburg wird aber bei der Anordnung solcher Massnahmen Zurück-

könne nicht zugunsten dieses Artikels ausgelegt werden. In haltung geübt, wenn die Delikte geringfügig sind bzw. eine

einem konkreten Fall habe das Bundesgericht nämlich aus- Freiheitsstrafe ebenso wirksam sein kann (vgl. BGE 102 IV,

geführt, dass die EMRK nur ein Minimum von Rechten E. I e; 107IV 17).

garantiere und dass viele Staaten ihren Bürgern einen Um die Voraussetzungen zur Anordnung der Massnahmen

wesentlich weitergehenden Schutz garantieren (vgl. nicht zu verschärfen, wird beispielsweise angeregt, die vorange-

veröffentlichter Entscheid Groupe Information Vennes kon- gangenen, die Intensität der Rückfälligkeit belegenden

tra Kanton Waadt). Es bleibe somit in dieser Hinsicht ein Delikte auf solche zu beschränken, die hochwertige Rechts-

Unbehagen bestehen, welches von Experten, auch des Bun- güter verletzen oder andere in schwerer Art angreifen. Dies

desamtes für Justiz, geteilt werde. müsste auch ihn bezug auf die neuen Delikte des Täters

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission lehnt die gelten, die seinen Hang zum Verbrechen oder Vergehen

Petition ab, soweit sie die ersatzlose Streichung von Artikel dartun.

Es könne aber auch - als weitere Möglichkeit-eher auf die

42 des Strafgesetzbuches verlangt.

Dauer der einzelnen Freiheitsstrafen als auf die gesamte Zeit

Soweit die Eingabe der Petenten hingegen eine Revision der des Freiheitsentzuges abgestellt werden.

Bestimmungen über die Voraussetzungen der Verwahrung Dass dieser Massnahme der Ruf eines «Verdikts der Unver-

fordert, stellt die Kommission folgendes fest: Artikel 42 StGB besserlichkeit» für den Täter genommen werden muss, wird

ist auf die Liste jener Bestimmungen gesetzt worden, die von der Kommission anerkannt: es fehle im Vollzug - denn

überprüft und allenfalls geändert werden sollen. Diese Revi- um diesen geht es hier - «jeder Versuch, mit modernen

sion wird nach der Beratung der Revisionsvorlagen über die sozial-therapeutischen Methoden das Verhalten, welches

Abschnitte «Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie» sowie über die Kriminalität hervorruft, doch noch zu beeinflussen»

die Vermögensdelikte an die Hand genommen. Die Kommis- (Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Straf-

sion begrüsst es, dass dabei insbesondere auch das Pro- rechts, II, S. 197). Vorgeschlagen wird auch eine umfassen-

blem der Verwahrung fundiert studiert werden soll. Sie dere, durch den Richter angeordnete Begutachtung, als sie

begrüsst diese Absicht des Bundesrates um so mehr, als die in Artikel 42 vorgesehen ist. Auf diese Weise könnten mehr

praktische Anwendung von Artikel 42 des Strafgesetzbu- Täter den resozialisierenden Massnahmen (z. B. nach Art. 43

ches oft auf Schwierigkeiten stösst. Die Vorschrift etwa, StGB) zugeführt werden.

wonach Gewohnheitsverbrecher von den anderen Delin-

quenten zu trennen seien, bleibe vielerorts reine Theorie. 4. Aus diesen Überlegungen hatte die Kommission

ursprünglich beantragt, von der Petition Kenntnis zu neh-

3. Eine Besonderheit der sichernden Massnahmen nach men, ihr aber keine Folge zu geben. Nachdem jedoch der

Artikel 42 StGB besteht darin, dass deren Dauer nicht von Ständerat am 6. Oktober 1983 beschlossen hat, die Petition

der Schwere der strafbaren Handlung und der Schuld des dem Bundesrat zu überweisen, schliesst sie sich diesem

Täters abhängt, sondern in erster Linie von jener Zeitpe- Entscheid an.

riode, nach deren Ablauf angenommen werden darf, der

Verwahrte bedürfe dieser Massnahme nicht mehr. .Das Antrag der Kommission

Gesetz sieht daher nur eine Mindestdauer (Art. 42 Ziff. 3 und Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,

4) und eine Höchstdauer (Art. 45 Ziff. 3 Abs. 6) vor, erlaubtes die Petition dem Bundesrat zu überweisen.

226-N

Pétitions et requêtes 1794 N 14 décembre 1983

Proposition de la commission Verantwortlichkeitsgesetzes. Sie hatte daher auch nicht

La commission des pétitions et de l'examen des constitu- mehr zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und

tions cantonales propose de transmettre la pétition au Con- eine Strafuntersuchung gegen Nationalrat Fischer geboten

seil fédéral. oder angezeigt sei.

Zustimmung - Adhésion Antrag der Kommission

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,

auf die Frage der Aufhebung der Immunität von Nationalrat

Fischer-Weinfelden nicht einzutreten.

83.265

Proposition de la commission

Nationalrat Flscher-Weinfelden.

Aufhebung der Immunität La Commission des pétitions et de l'examen des constitu-

tions cantonales propose de ne pas entrer en matière sur la

M. Flscher-Weinfelden, conseiller national. demande de lever l'immunité de M. Fischer-Weinfelden,

Levée de l'immunité conseiller national.

Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Zustimmung - Adhésion

Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen

Bericht:

1. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn

hatte gegen die Mitglieder der Solothurner Regierung

wegen Verdachtes der Annahme von Geschenken (Art. 316 83.266

StGB) zu ermitteln. Dabei ging es um eine von der Kernkraft- Strafklagen gegen Bundesrat Friedrich.

werk Gösgen-Däniken AG bzw. ATEL offerierten Reise nach Aufhebung der Immunität

Spanien. Da auch Bundesrat Ritschard und Nationalrat Plaintes pénales contre M. Friedrich,

Fischer-Weinfelden an dieser Reise teilnahmen, übermittelte conseiller fédéral. Levée de l'Immunité

das Untersuchungsrichteramt am 18. Juli 1983 zuständig-

keitshalber die Aktenkopien an die Bundesanwaltschaft. Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und

Diese überwies am 23. August 1983 das Dossier an die Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen

eidgenössischen Räte zum Entscheid, ob die Immunität von Bericht:

Bundesrat Ritschard und von Nationalrat Fischer-Weinfel-

1. Am 31. August und am 7. September 1983 überwies die

den aufzuheben sei.

Bundesanwaltschaft den eidgenössischen Räten 1413 Straf-

Mit dem Tod von Bundesrat Ritschard wurde die Frage der

klagen gegen Bundesrat Friedrich wegen Verleumdung

Aufhebung seiner Immunität hinfällig.

(Art. 174 StGB), eventuell übler Nachrede (Art. 173 StGB).

2. Die Reise nach Spanien der Kernkraftwerk Gösgen-Däni- Die Kläger werfen Bundesrat Friedrich vor, er habe am

ken AG (KKG) - an welcher etwa 70 Personen teilnahmen - 29. April bzw. am 4. Mai 1983, im Zusammenhang mit der

fand vom 11. bis 15. Mai 1983 statt. Die Kosten wurden von Schliessung des Berner Büros der sowjetischen Presse-

der KKG übernommen. National rat Fischer und seine Gattin agentur Novosti, in den Massenmedien folgende ehrverlet-

nahmen an dieser Reise teil. zenden Äusserungen gegen Mitglieder der schweizerischen

3. Die Petitions- und Gewährleistungskommission, welcher Friedensbewegung gemacht:

Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- - «Diese (zwei vollamtlich bei der Presseagentur Novosti -

dern und Magistratspersonen gemäss Artikel 41 des Ratsre- im folgenden apn genannt- beschäftigte Schweizer Bürger)

glementes unterbreitet werden, hatte vorerst einmal die entfalteten im Einverständnis mit den apn-Verantwortlichen

Frage zu prüfen, ob H. Fischer die Reise in seiner Eigen- von den Räumen der Presseagentur aus verschiedenste

schaft als National rat angetreten hat oder ob diese Reise nur politische Aktivitäten. Dazu gehörten die Beeinflussung von

seine berufliche Stellung betraf. Teilen der schweizerischen Friedensbewegung . . . » (Pres-

Geht man nämlich davon aus, dass er auch in seiner Eigen- semitteilung vom 4. April 1983);

schaft als Behördemitglied gehandelt hat, dann ist Artikel 14

- «Die (Steuerung) hat auch stattgefunden. Es kommt eben

Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes anwendbar:

weniger auf die Tausende an, die letzten Endes demonstrie-

Danach ist die Strafverfolgung von Mitgliedern des National-

ren, als auf diejenigen, die hinter den Kulissen organisie-

und Ständerates wegen strafbarer Handlungen, die sich auf

ren ...» (Interview im «Echo der Zeit» vom 4. Mai 1983).

ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, nur mit

Ermächtigung der eidgenössischen Räte zulässig. Nach Auffassung der Kläger mussten diese Äusserungen bei

Besteht hingegen kein Zusammenhang zwischen der Reise weiten Teilen der Bevölkerung den Eindruck erwecken, dass

nach Spanien und der amtlichen Tätigkeit von Nationalrat sowohl eine wesentliche Anzahl von Teilnehmern an der

Fischer, so kommt das relativ aufwendige Ermächtigungs- grossen Friedensdemonstration vom 5. Dezember 1a81 in

verfahren für Straftaten mit Amtsbeziehung nicht zur Bern als auch massgebliche Friedensorganisationen

Anwendung, sondern allenfalls Artikel 1 Absatz 1 des Garan- wesentlich von sowjetischen Organisationen beeinflusst

tiegesetzes. Danach kann während der Dauer der Bundes- und somit von «Moskau» ideologisch gesteuert worden

versammlung gegen Ratsmitglieder eine polizeiliche oder seien.

gerichtliche Verfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen, Die Kläger fühlen sich in ihrer persönlichen Eigenschaft als

welche sich nicht auf ihre amtliche Stellung beziehen, nur Teil der Friedensdemonstration vom 5. Dezember 1981 in

mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Bern in der persönlichen Ehre schwer betroffen.

Rates erfolgen, dem sie angehören. 2. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes

Die Kommission stellte nach Prüfung der Unterlagen fest, bedarf die Strafverfolgung von Mitgliedern des National-

dass Nationalrat Fischer-Weinfelden in seiner Eigenschaft oder des Ständerates und von durch die Bundesversamm-

als Mitglied des Verwaltungsrates der Nordostschweizeri- lung gewählten Behördemitgliedern und Magistratsperso-

schen Kraftwerke und als Vizepräsident0der Elektrizitäts- nen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche

werke des Kantons Thurgau an der beanstandeten Reise Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der

teilgenommen habe. eidgenössischen Räte.

Eine Beziehung zwischen dieser Reise und seinem National- Das Geschäftsreglement des Nationalrates sieht in Artikel 41

ratsmandat könne eindeutig ausgeschlossen werden, wofür vor, dass Begehren um Aufhebung der Immunität von Rats-

auch die Zusammensetzung der Reiseteilnehmer spreche. mitgliedern und Magistratspersonen zur Vorprüfung der

Aus diesem Grund verneint die Kommission das Vorliegen Petitions- und Gewährleistungskommission unterbreitet

einer Amtsbeziehung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 des werden.

14. Dezember 1983 N 1795 Petitionen und Gesuche

3. Die Kommission stellte am 13. Oktober 1983 fest, dass die geworfenen Aussagen nicht zu den Beschlüssen des Bun-

Äusserungen von Bundesrat Friedrich im Zusammenhang desrates gehören. Diese Aussagen muss er selber verant-

mit seiner Tätigkeit als Bundesrat stehen. Sie beschloss worten, und er ist dazu auch im Sinne «mehr Selbstverant-

daher einstimmig, auf das Begehren um Aufhebung der wortung» bereit. Es ist ein seltsames Verständnis dieses

Immunität einzugehen. Kollegialitätsprinzipes, wenn ihm sogar bundesrätliche

4. Verleumdung und üble Nachrede gefährden den guten Kommentare, Interviews und Reden unterworfen werden.

Ruf, den jemand bei seinen Mitmenschen hat. Die Gefähr- Ein Zweites: Nach Meinung der Kommissionsmehrheit sind

dung erfolgt dadurch, dass der Täter jemanden bei einem die Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede

anderen ehrenrühriger Tatsachen bezichtigt. nach bundesgerichtlicher Praxis nicht erfüllt. 1413 Perso-

Der objektive Tatbestand der Verleumdung (Art. 174 StGB) nen haben aus ihrer persönlichen Betroffenheit heraus

ist erfüllt, wenn der Täter jemanden «bei einem ändern eines Strafklage erhoben. Sie gehören zu einer Friedensbewe-

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die gung, die sich gegen die Sachzwänge des Rüstungswettlau-

geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder fes und damit gegen beide Weltmächte - auch gegen die

verdächtigt» (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Sowjetunion - zur Wehr setzt. Für uns, die wir uns dieser

Besonderer Teil l, S. 128 ff.). Zum Tatbestand der Verleum- Friedensbewegung zugehörig fühlen, ist es ehrverletzend,

dung gehört auch - im Gegensatz zur üblen Nachrede - die wenn gesagt wird, wir seien, ohne dass wir es wissen,

Unwahrheit der behaupteten Tatsachen. beeinflusst, wir seien von geheimnisvollen Mächten organi-

In subjektiver Hinsicht muss der Täter wider besseres Wis- siert oder gar von Moskau gesteuert. Mit anderen Worten:

sens gehandelt haben. Wir seien naiv oder Marionetten-ein Vorwurf, der seit 1949

Zum objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 ohne Unterlass und böswillig immer wieder erhoben wird.

StGB) gehört, dass sich die Äusserung auf unehrenhaftes Diese politische Wirkung hat Herr Bundesrat Friedrich min-

Verhalten oder andere ehrenrührige Tatsachen bezieht. Die destens in Kauf genommen. Dieser Vorwurf kann ihm nicht

Äusserung muss geeignet sein, den Ruf des anderen zu erspart bleiben. Er trägt die Verantwortung für die Enttäu-

schädigen. schung und die Verbitterung vieler Menschen, ausgerech-

Die Tat muss vorsätzlich, zumindest aber mit Eventualvor- net in einer Zeit, da wir den Menschen in diesem Lande

satz, begangen worden sein. Hoffnung geben sollten.

In der Zwischenzeit hat der berüchtigte Amtsbericht der

5. Die Kommission stellt fest, dass die beanstandeten Äusse-

Bundesanwaltschaft in der Presse weiterhin Aufmerksam-

rungen von Bundesrat Friedrich nicht geeignet sein konn-

keit gefunden. Dabei wurde mehr als schon von Anfang an

ten, den Ruf und das Gefühl der Anhänger der Friedensbe-

erkannt, wie entstellt, mangelhaft, einseitig und oberfläch-

wegung und der Demonstrationsteilnehmer, ehrbare Men-

schen zu sein, zu verletzen. lich dieser Bericht abgefasst beziehungsweise dabei recher-

chiert worden ist. Welch eine Bundesanwaltschaft haben

In den Äusserungen der Presse gegenüber sprach Bundes-

wir, wenn es um den Ernstfall ginge!

rat Friedrich von «... Teilen der schweizerischen Friedens-

Zum Abschluss aber noch ein erfreulicher Hinweis: Nach

bewegung ...» und von «... denjenigen, die hinter den

den Tiefschlägen gegen die Friedensbewegung hat sich

Kulissen organisieren ...». Nach der Praxis des Bundesge-

diese viel entschlossener als zuvor gefunden: mit neuen

richtes kann aber der gegen eine grössere Mehrzahl von

Mitarbeitern und vor allem Mitarbeiterinnen aus Kirchen,

Personen gerichtete allgemeine Angriff nicht geeignet sein,

aus Gewerkschaften, aus linken und aus liberalen Kreisen.

den Ruf des einzelnen zu schädigen, wenn keine Abgren-

Sie hat die grosse Kundgebung vom 5. November 1983 hier

zung es erlaubt, einen engeren Personenkreis festzustellen,

in Bern, draussen vor der Tür, durchgeführt: ohne Gewalt-

der sich von der Gesamtheit unterscheidet (vgl. BGE 100 IV

anwendung - dies entgegen allen Voraussagen - und ohne

43 ff.).

Farbbeutel, aber in mitmenschlicher Verbundenheit. Über

Aus diesem Grund kommt die Kommission zum Schluss,

50000 Menschen, eine deutliche Antwort auf bürgerliches

dass die Strafklagen jeder rechtlichen Grundlage entbehren.

Misstrauen und Resignation, konzentriert auf Friedensauf-

Die Prüfung weiterer Fragen in diesem Zusammenhang

gaben in unserem eigenen Lande, in den Bereichen der

kann daher unterbleiben.

Aussen- und Wirtschaftspolitik, der Friedénserziehung, der

Antrag der Kommission Friedensforschung und selbstverständlich auch der Militär-

Die Kommission beantragt einstimmig, die Gesuche um politik.

Aufhebung der Immunität von Bundesrat Friedrich abzu-

lehnen. Leuenberger: Die Eingabe von rund 1400 Betroffenen, die

sich beleidigt fühlen, weil ihr Engagement für den Frieden

Proposition de la commission durch Bundesrat Friedrich als «von Moskau gesteuert»

La commission des pétitions et de l'examen des constitu- bezeichnet wurde, ist meines Erachtens eher eine öffentli-

tions cantonales unanime propose de rejeter les demandes che Meinungsäusserung, eine Art Manifest, denn eine Straf-

de lever l'immunité de Monsieur Friedrich, conseiller fé- klage. Damit will zum Ausdruck gebracht werden, dass man

déral. nicht Marionette ist. Eine solche Meinungskundgebung der

Betroffenheit ist doch auch absolut legitim. Schliesslich

wird ja die Glaubwürdigkeit, die Echtheit des Einsatzes für

Le président: La commission vous propose de rejeter les den Frieden in Frage gestellt; die Kläger fühlen sich deswe-

demandes de levée de l'immunité. gen in ihrer Ehre verletzt.

Welches ist aber die staatliche Reaktion auf diese Meinungs-

Braunschweig: Ich bin ausdrücklich mit der Ablehnung des kundgebung?

Gesuches um Aufhebung der Immunität von Bundesrat Wir stellen fest, dass Bundesrat Friedrich immun sei. Dage-

Friedrich einverstanden; allerdings- im Gegensatz zur Kom- gen ist nichts einzuwenden. Er ist tatsächlich immun, weil er

missionsmehrheit - aus grundsätzlichen Gründen: wenn als Bundesrat gesprochen hat.

das Gesuch vorwiegend politische Fragen betrifft. Dies ist Aber ich habe in der Kommission etwas erfahren, was mich

hier und heute der Fall. Die Auseinandersetzung um das veranlasste, mich hier zu Wort zu melden: Die Bundesan-

Verhalten des Herrn Bundesrat Friedrich und um seine waltschaft hat sämtliche Petenten, die diese Eingabe unter-

Beschuldigungen soll auf der politischen Bühne und nicht zeichneten, aufgelistet; sie hat dies in der Kommission zuge-

vor dem Strafrichter stattfinden. Einige Bemerkungen drän- geben. Was wird mit dieser Liste geschehen? Wir haben in

gen sich gerade deswegen auf. der Kommission gefragt, was die Bundesanwaltschaft mit

In der Kommission wurde auf das Kollegialitätsprinzip des diesen registrierten Namen machen wird. Man ist ausgewi-

Bundesrates verwiesen, so dass schon deswegen Herr chen und hat gesagt, man wisse es nicht recht. Man

Friedrich persönlich nicht belangt werden könne. Dem ist bewahre die Liste aber vorläufig einmal auf. Das dürfte

entgegenzuhalten, dass die Herrn Bundesrat Friedrich vor- Konsequenzen für die Petenten haben. Es bedeutet für sie

Pétitions et requêtes 1796 N 14 décembre 1983

vermutlich, dass sie, weil sie sich für ihre innere Einstellung Rechtsgleichheit im Drogenkonsum hin, die in der Herbst-

wehren, keine Stelle beim Bund besetzen können und wahr- session 1981 dem Bundesrat überwiesen wurde.

scheinlich auch keine Stellen bei den Kantonen. 2. Amnestie ist der aus Gründen der politischen Zweckmäs-

Wir wissen, dass im gleichen Zusammenhang jemand seine sigkeit erfolgende Verzicht des Staates auf die Strafverfol-

Stelle bei einer Berner Bank verloren hat, nur weil er mit gung oder den Strafvollzug gegenüber einer Mehrzahl von

einem in dieser Sache Involvierten verheiratet ist. Durch die individuell nicht bestimmten Personen, deren Straftaten

Registratur der Bundesanwaltschaft werden diese für den durch ein gemeinsames generelles Merkmal bezeichnet

Frieden Engagierten nun ins Abseits gedrängt, ja, sie wer- werden (vgl. J.-F. Aubert, Traité de droit constitutionnel

den eigentlich kriminalisiert. Und das alles nur deswegen, suisse, Band II, Neuenburg 1967, Nr. 1467; Schultz H., Ein-

weil sie sich für ihre innere Überzeugung, für den Frieden, führung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Band l,

wehren. 4. Auflage, Bern 1982, S. 256; BBI 1955 l 946).

Es zeugt meines Erachtens von einer «kaputten» Einstel- Die Amnestie stellt nach Literatur und Praxis der Bundesver-

lung, wenn der einzige staatliche Beitrag zur Friedenspro- sammlung einen ganz ausserordentlichen Eingriff in den

blematik darin besteht, solche Leute zu registrieren. Es Gang der Justiz dar.

bestätigt auch das sehr beschränkte Weltbild der Bundesan- 3. Die Eingabe der Schweizerischen Gefangenengewerk-

waltschaft, für die alles Böse - und Engagement für den schaft beinhaltet nach Meinung der Kommission weniger

Frieden ist natürlich etwas Böses! - aus Moskau kommt. ein Amnestiebegehren als vielmehr den Wunsch, den

Wer dann noch bestreitet, dass er von Moskau gelenkt sei, Umgang mit Cannabisprodukten zu legalisieren. Das Begeh-

ist offenbar erst recht verdächtig. ren dreht sich nämlich um die zentrale Frage, ob der Can-

Bundesrat Friedrich hält also grosse Teile der Friedensbe- nabiskonsum schädlich sei oder nicht. In der Begründung

wegung als «vom Osten gesteuert». Etwa 1400 durch diese wird hingewiesen auf die Kriminalisierung gegenüber dem

Meinung ehrlich Betroffene wehren sich dagegen. Sie Alkoholkonsum und dem Nikotinkonsum.

pochen auf ihre unabhängige Überzeugung für den Frieden. Im Jahre 1981 befasste sich die Petitions- und Gewährlei-

Sie sind keine Marionetten, sondern bereit, selbständig zu stungskommission mit einer Petition für die Legalisierung

denken und zu arbeiten. Die Reaktion der Bundesanwalt- von Haschisch des Sekretariates für Rechtsgleichheit im

schaft ist, diese Leute zu registrieren, weil ja ohnehin ver- Drogenkonsum. Der Nationalrat überwies die von über

dächtig ist, wer sich für den Frieden engagiert! Wir schützen 20 000 Personen unterzeichnete Eingabe an den Bundesrat,

Bundesrat Friedrich, indem wir den Mantel der Immunität da ein parlamentarischer Vorstoss einen «Drogenbericht»

um ihn hüllen, aber es wäre auch unsere Pflicht, dafür zu verlangte.

sorgen, dass diese Registraturen - um Gegen recht zu halten Inzwischen hat die Eidgenössische Betäubungsmittelkom-

- vernichtet werden. mission, Subkommission «Drogenfragen», den vom Postu-

lat Günter vom 11. Juni 1980 verlangten Drogenbericht ver-

Le président: Ni l'un ni l'autre des deux intervenants ne öffentlicht. Darin nahm die Kommission im einzelnen vor

formule de proposition au sens de notre règlement. Comme allem zu folgenden Fragen Stellung:

il n'en est pas fait d'autre et que la parole n'est pas deman-

dée, je considère que vous avez approuvé la proposition de - relative Gefährlichkeit der einzelnen Drogen (einschliess-

la commission visant à rejeter la demande de levée de lich der legalen Drogen)

l'immunité. - «Einstiegsdrogen»

- Vergleich «legale - illegale» Drogen

Zustimmung - Adhésion - Trends

- Therapiemethoden und Heilungschancen

- Massnahmen zur Eindämmung des Drogenproblems.

Die Subkommission unterbreitete eine Reihe von Massnah-

83.271 men, die eine Drogenpolitik begleiten und unterstützen

sollen.

Schweizerische Gefangenengewerkschaft. Die Kommission begrüsst den Bericht der Subkommission

Amnestiebegehren für Cannabishändler und befürwortet weitere Abklärungen und Massnahmen im

und Cannabiskonsumenten Hinblick auf eine wirksame Drogenpolitik. Sie ist mit der

Syndicat suisse des détenus. Subkommission «Drogenfragen» der Meinung, dass sinn-

Demande d'amnistie pour les trafiquants volle Massnahmen im Kampf gegen den Drogenmissbrauch

et les consommateurs de cannabis durch eine volle Ausschöpfung und richtige Interpretation

der geltenden Bestimmungen des Betäubungsmittelgeset-

Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr- zes getroffen werden können. Allenfalls wird für die Verwirk-

leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: lichung weiterer Massnahmen eine Teilrevision des Betäu-

1. Mit Eingabe vom 3. Januar 1983 forderte die Schweizeri- bungsmittelgesetzes ins Auge zu fassen sein.

sche Gefangenengewerkschaft die eidgenössischen Räte Die Frage der Legalisierung von Cannabisprodukten müsste

auf, «Inhaftierten, die wegen Cannabiskonsum oder Can- sich bei einer allfälligen Gesetzesrevision stellen.

nabishandel verurteilt wurden, eine generelle Amnestie zu Eine Amnestie für Cannabishändler und Cannabiskonsu-

gewähren». menten, wie sie von den Petenten verlangt wird, lehnt die

Eine solche Amnestie wäre rückwirkend auf Juni 1978 zu Kommission entschieden ab.

beschliessen und sei gerechtfertigt, weil das Verbot des

Anbaues und des Umganges mit Cannabis und dessen Deri- Antrag der Kommission

vaten im Betäubungsmittelgesetz gegen die Artikel 69 und Die Kommission beantragt, das Amnestiebegehren der

69bis sowie gegen Artikel 4 der Bundesverfassung ver- Schweizerischen Gefangenengewerkschaft abzulehnen.

stosse. Nachdem feststehe, dass Cannabis kein Nahrungs-

Proposition de la commission

oder Genussmittel ist und weder Leben noch Gesundheit

gefährdet, fallen nach Meinung der Petenten die Vorausset- La commission recommande de rejeter la demande d'amnis-

zungen für das Cannabisverbot im Betäubungsmittelgesetz tie du Syndicat suisse des détenus.

dahin. Zustimmung - Adhésion

Dem Prinzip, wonach alle Schweizer vor dem Gesetz gleich

sind, widerspreche das Betäubungsmittelgesetz, indem es

eine Kategorie von gesundheitsschädigenden Genussmit-

teln wie zum Beispiel Alkohol und Nikotin erlaube, den

Umgang mit Cannabis hingegen kriminalisiere.

Die Petenten weisen auf die Petition des Sekretariates für

14. Dezember 1983 N 1797 Petitionen und Gesuche

83.272 siert werden (z. B. Überführung befristeter Bundesbe-

Bachofner Hans schlüsse ins ordentliche Recht), und Dringlichkeitsvorlagen

könnten durch solche Klagen illusorisch gemacht werden.

Petition zum Schütze von Referendum und Initiative

3. Die Kommission teilt die Bedenken der Bundeskanzlei.

Pétition visant à mieux garantir les droits

Es wird nie möglich sein, Abstimmungserläuterungen abzu-

de référendum et d'initiative

geben, welche jedermann zufriedenstellen. Zu beachten ist

zudem, dass diese Erläuterungen nicht alleine dastehen,

Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr- sondern dass auch in den Medien, in den Parteiparolen usw.

leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: Meinungen zu den Abstimmungen abgegeben werden. Die

Mit seiner Eingabe vom 15. Juni 1983 beantragt der Petitio- Kommission erachtet auch die zu erwartende lange Behand-

när, zur Gewährleistung der beiden Volksrechte Refe- lungsfrist als wesentliches Argument gegen die Petition.

rendum und Initiative sei die Bundesverfassung wie folgt zu

ergänzen: Antrag der Kommission

Art. 90 Abs. 2 (neu) Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu

Die Bundesgesetzgebung bestimmt, dass die Gründe der nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.

Referendumsträger den Stimmbürgern in der amtlichen Proposition de la commission

Abstimmungsvorlage ungeschmälert bekanntgegeben wer-

den müssen und dass den Referendumsträgern vor Druckle- La commission propose de prendre acte de la pétition sans

gung der amtlichen Abstimmungsvorlage ein Klagerecht an lui donner suite.

das Bundesgericht zusteht, wenn sie sich durch die amtli- Zustimmung - Adhésion

che Darstellung ihres Standpunktes benachteiligt fühlen.

Das Bundesgericht erklärt Abstimmungsvorlagen, welche

die Begründung der Referendumsträger nachweislich

schmälern, für ungültig.

83.273

Art. 122 Abs. 2 (neu)

Das Bundesgesetz bestimmt, dass die Gründe der Initianten Schweizerische Gefangenengewerkschaft.

den Stimmbürgern in der amtlichen Abstimmungsvorlage Eidgenössisches Strafvollzugsgesetz

ungeschmälert bekanntgegeben werden müssen und dass Syndicat suisse des détenus.

den Initianten vor Drucklegung der amtlichen Abstim- Exécution pénale. Loi fédérale

mungsvorlage ein Klagerecht an das Bundesgericht zusteht,

wenn sie sich durch die amtliche Darstellung ihres Stand- Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr-

punktes benachteiligt fühlen. Das Bundesgericht erklärt leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

Abstimmungsvorlagen, welche die Begründung der Initian- 1. Mit Eingabe vom 20. Juni 1983 verlangt die Schweizeri-

ten nachweislich schmälern, für ungültig. sche Gefangenengewerkschaft die Schaffung eines eidge-

Der Petitionär begründet die Notwendigkeit dieser Verfas- nössischen Strafvollzugsgesetzes. Ein solches Gesetz sollte

sungsänderung damit, dass anlässlich der eidgenössischen insbesondere die ungleiche Behandlung im Strafvollzug

Volksabstimmung vom 6. Juni 1982 über ein neues Auslän- durch die Kantone beheben und den Mindestgrundsätzen

dergesetz der europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung

- der Bundesrat die Zustimmung des Volkes durch eine tragen. Die Petenten verweisen dabei auf die sehr unter-

falsche Darstellung der Überfremdungsgeschichte der schiedliche Praxis der Kantone bei der Gewährung von

Schweiz von 1898 bis 1948 zu gewinnen versuchte; Urlauben, was bei den Betroffenen grosse Unzufriedenheit

- der Bundesrat in der amtlichen Abstimmungsvorlage zwei auslöse. Sie beanstanden zudem, der Bund nehme seine

der wichtigsten Argumente der Gegner des neuen Auslän- Aufsichtspflicht in diesem Bereich nicht wahr.

dergesetzes (Verfassungswidrigkeit, Ermächtigungsgesetz) 2. Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Straf rech-

totgeschwiegen und damit das Gesetz über die politischen tes befugt (Art. 64 bis BV). Über den Strafvollzug darf er aber

Rechte von 17. Dezember 1976 (PRG) verletzt habe; nur allgemeine Grundsätze aufstellen, da die Führung der

- die bestehenden Bestimmungen des PRG keinen wirksa- Anstalten Sache der Kantone ist. Es ist vorgesehen, bei der

men Schutz gegen Missbräuche dieser Art biete. Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch

die Bestimmungen über den Strafvollzug zu überprüfen.

2. Die Bundeskanzlei, welcher die Petition zur Stellung- Dabei stehen aber nach Auskunft des Bundesamtes für

nahme unterbreitet wurde, macht gegenüber dem Antrag Justiz eher «kosmetische» Massnahmen, wie zum Beispiel

des Petenten grosse rechtsstaatliche und staatspolitische die Systematisierung der Bestimmungen, zur Diskussion.

Bedenken geltend. Ein eigentliches Bundesgesetz über den Strafvollzug soll

Sie verweist zunächst darauf, dass die eidgenössischen nicht geschaffen werden. Hingegen sollen die Unterschiede

Räte bei der Beratung des PRG ausdrücklich auf ein Rechts- im Strafvollzug auf dem Konkordatsweg abgebaut werden.

mittel gegen Abstimmungserläuterungen verzichteten (Amt-

liches Bulletin 1976 S. 518, Votum Amstad, Ziff. 4). 3. Die Kommission ist der Meinung, dass die Frage der

Die erläuternden Texte werden mit grösster Sorgfalt vorbe- Vereinheitlichung des Strafvollzuges im Rahmen der Revi-

reitet, wobei Vertreter von gegnerischen Komitees, sofern sion des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches disku-

sie im Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt sind, angehört tiert werden sollte.

werden. Trotzdem werden die Erläuterungen immer wieder Antrag der Kommission

zum Gegenstand politischer Angriffe. Daran lässt sich auch

mit der Schaffung von Beschwerdeinstanzen nichts ändern. Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem

Unbestritten ist, dass die angestrebte Gerichtsbarkeit über Bundesrat zu überweisen.

Abstimmungserläuterungen keiner Verfassungsänderung Proposition de la commission

bedarf. Eine Änderung der Bundesgesetzgebung über die La commission propose, à l'unanimité, de transmettre cette

politischen Rechte oder über die Organisation der Bundes- pétition au Conseil fédéral.

rechtspflege würde genügen.

Schliesslich macht die Bundeskanzlei auf die rechtlich und Zustimmung - Adhésion

politisch negativen Folgen einer Verwirklichung der Petition

aufmerksam: Wegen dergrossen Geschäftslast des Bundes-

gerichtes ist für «Klagen» im Sinne des Petenten mit langen

Behandlungsfristen zu rechnen. Dadurch könnten manche

Rechtsänderungen nicht mehr innert nützlicher Frist reali-

Initiative parlementaire 1798 N 14 décembre 1983

83.274 1969 schloss die Schweiz mit der Bundesrepublik Deutsch-

land einen Vertrag über die Ergänzung des EAUe und die

Aymon Paul. Chippis.

Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61).

Wiedereröffnung der Freudenhäuser

Nach Artikel 30 Absatz 2 IRSG ist das Bundesamt für Polizei-

Réouverture des malsons closes wesen für Ersuchen um Auslieferung zuständig. Es handelt

auf Antrag der kantonalen Behörde. Eine Auslieferung wird

M. Oester présente, au nom de la Commission des pétitions auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstrecken-

et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit den Strafe oder sichernden Massnahmen (oder bei mehre-

suivant: ren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Mass-

1. Par lettre du 28 août 1983 le pétitionnaire demande la nahmen deren Summe) mindestens drei Monate beträgt.

réouverture immédiate des maisons closes aux fins de lutter Das Recht der Begnadigung wird in den Fällen, in denen

contre le syndrome immunodéficitaire acquis (SIDA), l'ho- eine kantonale Behörde aufgrund des Strafgesetzbuches

mosexualité, le viol et la criminalité passionnelle, et de oder eines anderen Bundesgesetzes geurteilt hat, durch die

favoriser par là la famille. Begnadigungsbehörde des Kantons ausgeübt. (Art. 394

2. La commission a appris que M. Aymon a par ailleurs StGB).

lancé une initiative populaire poursuivant le même but. 4. Die Kommission hat festgestellt, dass das Parlament für

L'initiative vise à donner aux cantons la compétence de die Prüfung einer allfälligen Zurücknahme des Ausliefe-

réouvrir les maisons de tolérance. rungsersuchens oder eines allfälligen Begnadigungsgesu-

En cas d'aboutissement, les Chambres devraient examiner ches nicht zuständig ist.

ladite initiative.

Antrag der Kommission

Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 4 Gegenstimmen und 1

Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu Enthaltung, die Eingaben betreffend die Auslieferung von

nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Harald Naegeli den zuständigen Behörden des Kantons

Zürich zu überweisen.

Proposition de la commission

La commission propose de prendre acte de la pétition sans Proposition de la commission

lui donner suite. La commission propose par 7 voix contre 4 et une absten-

tion de transmettre la demande concernant l'extradition de

Zustimmung - Adhésion Harald Naegeli aux autorités compétentes du canton de

Zurich.

Zustimmung - Adhésion

83.275

Zarlus K. H., Düsseldorf. Harald Naegeli:

Zurücknahme des Auslieferungsersuchens oder #ST# 78.233

Begnadigung Parlamentarische Initiative. Parlamentsreform

Harald Naegeli. Retrait d'une demande Initiative parlementaire. Réforme du Parlement

d'extradition ou octroi de la grâce

Siehe Seite 71 hiervor - Voir page 71 ci-devant

Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr-

leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: Beschluss des Ständerates vom 27. September 1983

1. Mit Eingaben vom 21. September und vom 26. Oktober Décision du Conseil des Etats du 27 septembre 1983

1983 reichte Prof. Karl-Heinz Zarius eine von einer grossen

Anzahl von Personen unterschriebene Erklärung ein. Die

Unterzeichner drücken darin ihre Solidarität mit Harald Nae-

geli aus und bitten die eidgenössischen Räte, das Ausliefe- Differenzen - Divergences

rungsersuchen zurückzuziehen oder ihn zu begnadigen.

Zum Teil verlangen die Petenten, «den Sprayer von Zürich Hubacher, Berichterstatter: Wir haben Differenzen zu berei-

unverzüglich freizulassen». nigen. Dabei geht es um zwei, drei materielle und um viele

Der Exekutivausschuss der Internationalen Föderation der redaktionelle Differenzen. Die Kommission hat bei redaktio-

Europa-Häuser, sechs Mitglieder des Deutschen Bundesta- nellen Differenzen im Zweifelsfalle dem Ständerat zuge-

ges sowie andere Persönlichkeiten ersuchen ebenfalls die stimmt, weil damit vielfach eine Qualitätsverbesserung in

Räte, «das Auslieferungsersuchen zurückzuziehen oder der sprachlichen Darstellung erzielt werden konnte. Mit

Herrn Naegeli einen Gnadenerweis zu gewähren». Ausnahmen hat er auch in bezug auf die materiellen Diffe-

2. Harald Naegeli ist am 19. Juni 1981 vom Obergericht des renzen auf die Linie des Ständerates eingeschwenkt: Wir

Kantons Zürich wegen wiederholter und fortgesetzter Sach- kommen von Fall zu Fall darauf zurück.

beschädigung zu neun Monaten Gefängnis unbedingt verur- Ich verzichte auf lange Einführungen.

teilt worden. Am 27. August 1983 wurde er in der Bundesre-

publik Deutschland festgenommen und am 15. September Ziff. Ibis, Art. 3bis, 3quater Abs. 2, 3quinqules

1983 gegen Kaution auf freien FUSS gesetzt. Antrag der Kommission

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat

das Bundesamt für Polizeiwesen am 6. September 1983 an Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein in Kiel

ein Auslieferungsersuchen gestellt. Ch. l"", art. 3b" 3"""r al. 2, 3""""""

3. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Proposition de la commission

Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) regelt alle Ver- Adhérer à la décision du Conseil des Etats

fahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsa-

chen, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes Angenommen - Adopté

bestimmen (Art. 1 Abs. 1).

Art. Ssexles

Die Schweiz hat am 20. Dezember 1966 das Europäische

Auslieferungsübereinkommen (EAUe, SR 0.353.1) ratifiziert, Antrag der Kommission

das seit dem 20. März 1967 in Kraft ist. Am 13. November Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Petitionen und Gesuche

Pétitions et requêtes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 10

Séance

Seduta

Geschäftsnummer ---

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1983 - 10:00

Date

Data

Seite 1792-1798

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Ref. No 20 012 052

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