Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-223 KI-generiert

Elimination of Double Penalties for Drug Trafficking Offenses

Geschäftsnummer VPB 83-223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This parliamentary initiative addresses the "double penalty" issue for drug offenses, where individuals were penalized under both drug trafficking laws and customs/sales tax laws for the illegal import, export, or transit of narcotics. The court's reasoning, as reflected in the parliamentary debate, centered on the unfairness and inefficiency of pursuing separate administrative tax penalties after a criminal drug conviction, especially since the primary goal was to deter drug trafficking rather than collect taxes on prohibited goods. Ultimately, the decision favored a proposal to apply only the drug trafficking penalties when a criminal conviction occurred, thus eliminating the separate administrative fiscal penalties, thereby simplifying the legal process and avoiding potentially excessive burdens on offenders.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 3 I.Satz, Art. 19 finden, Art. 27 al. 2 En, Art. 19 Betä, Art. 27 Abs. 2 (neu; Elimination of Double Penalties for Drug Trafficking Offenses: The court's reasoning, as reflected in the parliamentary debate, centered on the unfairness and inefficiency of pursuing separate administrative tax penalties after a criminal drug conviction, especially since the primary goal was to deter drug trafficking rather than collect taxes on prohibited goods. Ultimately, the decision favored a proposal to apply only the drug trafficking penalties when a criminal conviction occurred, thus eliminating the separate administrative fiscal penalties, thereby simplifying the legal process and avoiding potentially excessive burdens on offenders.

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel strafrechtliche Sanktion Doppelbelastung Zollgutversand doppelte Strafbarkeit Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 2 Abs. 3 I.Satz
Art. 2 Abs. 3 I.Satz #ST# 83.223
Art. 19 finden
Eventuell - A titre stupéfiants selon l'article 19, les dispositions pénales de la
Art. 27 al. 2 En
(Martignoni, Allenspach, Kühne, Landolt, Schnider-Lucerne, Art. 27 Abs.
Art. 19 Betä
Eventuell - A titre stupéfiants selon l'article 19, les dispositions pénales de la
Art. 27 Abs. 2 (neu
(Martignoni, Allenspach, Kühne, Landolt, Schnider-Lucerne, Art. 27 Abs. 2 (neu)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 2 (neu)

This article was used to establish that penal provisions of customs law and turnover tax law would not apply to illegal importation, exportation, or transit of narcotics, thereby eliminating double penalties.

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Volltext

Initiative parlementaire (Iten) 1504 N 26 novembre 1984

Art. 2 Abs. 3 I.Satz #ST# 83.223

Antrag der Kommission

Parlamentarische Initiative

Mehrheit Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung (Iten)

Der Bundesbeitrag beläuft sich im Einzelfall auf höchstens Initiative parlementaire

35 Prozent. (Rest des Satzes streichen)

Trafic de stupéfiants.

Minderheit «Double» pénalisation (Iten)

(Martignoni, Allenspach, Kühne, Landoli, Schnider-Luzern,

Tschuppert) Bericht und Gegenvorschlag (Gesetzentwurf) der Petitions- und

Nach Entwurf des Bundesrates Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 25. November 1983

(BBI 1984 II 646).

Antrag Stappung Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1984 (BBI II 654).

Der Bundesbeitrag beläuft sich im Einzelfall auf 35 Prozent. Rapport et contre-projet de la commission des pétitions et de l'examen

(Rest des Satzes streichen) des constitutions cantonales du Conseil national, du 25 novembre 1983

(FF 198411,671).

Art. 2 al. 3 1" phrase Avis du Conseil fédéral, du 23 mai 1984 (FF II, 679).

Proposition de la commission

Majorité

La subvention fédérale s'élève, dans chaque cas, à 35 pour

cent au maximum. (Biffer le reste de la phrase)

Minorité Text der Initiative

(Martignoni, Allenspach, Kühne, Landolt, Schnider-Lucerne, Art. 27 Abs. 2 (neu)

Tschuppert) Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäu-

Selon proposition du Conseil fédéral bungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen

des Zollgesetzes und des Bundesratsbeschlusses über die

Proposition Stappung Warenumsatzsteuer keine Anwendung.

La subvention fédérale s'élève, dans chaque cas, à 35 pour Texte de l'initiative

cent. (Biffer le reste de la phrase)

Art. 27 al. 2 (nouveau)

Abstimmung - Vote En cas d'importation, d'exportation ou de transit illégaux de

Eventuell - A titre stupéfiants selon l'article 19, les dispositions pénales de la

loi sur les douanes et de l'arrêté du Conseil fédéral instituant

Für den Antrag Stappung 61 Stimmen un impôt sur le chiffre d'affaires ne sont pas applicables.

Für den Antrag der Mehrheit 90 Stimmen

Antrag des Bundesrates

Definitiv - Définitivement

Zustimmung zur Initiative

Für den Antrag der Mehrheit 73 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit 79 Stimmen Proposition du Conseil fédéral

Adhésion à l'initiative

Art. 4 Abs. 3, Ziff. II

Antrag der Kommission Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Mehrheit

(Gegenvorschlag)

Art. 4 al. 3, eh. II

Art. 27 Abs. 2

Proposition de la commission

Sofern bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von

Adhérer au projet du Conseil fédéral Betäubungsmitteln eine strafrechtliche Ahndung nach Arti-

Angenommen - Adopté kel 19 erfolgt, finden die Straf bestimmungen des Zollgeset-

zes und des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatz-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble steuer keine Anwendung.

Für Annahme des Beschlussentwurfes 98 Stimmen Minderheit

Dagegen 4 Stimmen (Leuenberger Moritz, Braunschweig, Deneys, Eggly-Genf,

An den Ständerat - Au Conseil des Etats Meyer-Bern, Nauer, Perey, Vannay, Weder-Basel, Ziegler)

Zustimmung zur Initiative

Proposition de la commission

Majorité

(Contre-projet)

Art. 27 al. 2

En cas d'importation, d'exportation ou de transit illégaux de

stupéfiants, les dispositions pénales de la loi sur les

douanes et de l'arrêté fédéral instituant un impôt sur le

chiffre d'affaires ne sont pas applicables lorsqu'une pour-

suite pénale est introduite en vertu de l'article 19 de la loi sur

les stupéfiants.

Minorité

(Leuenberger Moritz, Braunschweig, Deneys, Eggly-Genève,

Meyer-Berne, Nauer, Perey, Vannay, Weder-Bâle, Ziegler)

Adhésion à l'initiative

26. November 1984 N 1505 Parlamentarische Initiative (Iten)

Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Zu diesem Geschäft Artikel 68 Strafgesetz'für Bussen und Umwandlungsstrafen

ist Ihnen ein Bericht unserer Kommission und eine Stellung- nicht. Er kann auch deshalb nicht anwendbar sein, weil das

nahme des Bundesrates zugestellt worden. Fiskalstrafverfahren von der Verwaltung und das Verfahren

Sie können daraus entnehmen, dass die parlamentarische nach Betäubungsmittelgesetz von den kantonalen Strafbe-

Initiative Iten - wie übrigens auch die gleichlautende Initia- hörden durchgeführt werden.

tive Hänsenberger im Ständerat-aufgrund eines einstimmi- In der Kommission hatten einige Mitglieder Mühe, der Initia-

gen Beschlusses der Begnadigungskommission der beiden tive zuzustimmen, weil Mehrfachahndungen auch in ande-

Räte eingereicht worden ist. ren Sektoren vorhanden sind. Es könnte - so wurde argu-

Die Begnadigungskommission musste sich in den vergan- mentiert - auch in diesen Gebieten Begehren auf Aufhe-

genen Jahren immer stärker mit Gesuchen auseinanderset- bung der «doppelten» Bestrafung gestellt werden.

zen, die eine Reduktion von Bussen beinhalteten, die von Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob mit einer Aufhe-

der Eidgenössichen Oberzolldirektion wegen illegaler Ein- bung der «doppelten» Bestrafung nicht die Händler bevor-

fuhr von Betäubungsmitteln ausgesprochen worden waren. zugt würden. Man war in der Kommission jedoch der Auffas-

Bekanntlich unterliegt die Einfuhr von Betäubungsmitteln sung, dass die neuen Bestimmungen den Händlern keine

einer Zollabgabe und der Umsatzsteuer. Erfolgt die Einfuhr Vorteile verschaffen werden. Dies erscheint gewährleistet,

illegal, so entgehen dem Staat sowohl die Zolleinnahmen als weil die Händler zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe mit einer

auch die Umsatzsteuer. Der Drogendelinquent wird deshalb Busse bis zu 1 Million Franken bestraft werden können.

wegen Einfuhr von Waren, die er mit Bezug auf den Zoll und Auch wenn auf die Wust-Abgabe verzichtet wird, erfolgt

die Warenumsatzsteuer nicht deklariert hat, verurteilt. Diese keine Privilegierung der Händler. Zudem ist die Trennung

Zuwiderhandlungen gegen den Fiskus werden von der Zoll- zwischen Händler und Konsument in der Praxis sehr schwie-

verwaltung administrativ verfolgt und mit Busse belegt; der rig, weil die meisten Konsumenten gleichzeitig auch Händler

Verstoss gegen den Warenumsatzsteuerbeschluss wiegt sind.

schwerer als die Zollübertretung. Daher kommt stets die Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, auf die Initiative

Strafbestimmung in Artikel 52 des Warenumsatzsteuerbe- einzutreten. Damit würde in Zukunft die unbefugte Ein-, Aus-

schlusses zur Anwendung. Danach wird mit Busse bis zum und Durchfuhr von Betäubungsmitteln nur noch nach dem

fünffachen Betrag der hinterzogenen oder gefährdeten Betäubungemittelgesetz geahndet. Auf die illegale Ein-,

Steuer bestraft, wer diese durch unrichtige Deklaration der Aus- und Durchfuhr wären darnach inskünftig die Strafbe-

Waren oder des Wertes, durch Nichtanmeldung oder Ver- stimmungen vom Zollgesetz und vom Wust-Beschluss nicht

heimlichung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise mehr anwendbar.

hinterzieht oder gefährdet. Bei erschwerten Umständen wird Wie Sie feststellen können, unterbreitet Ihnen die Mehrheit

das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte er- der Kommission einen Gegenentwurf. Der Unterschied zwi-

höht. schen der Initiative und dem Gegenentwurf ist eher klein.

Das Fiskalstrafverfahren wird unabhängig vom Strafverfah- Die Mehrheit der Kommission ist wie der Initiant der Mei-

ren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nung, dass die «doppelte» Bestrafung aufgehoben werden

durchgeführt. Eine Vereinigung der beiden Verfahren findet soll. Sie geht jedoch nicht ganz so weit wie die Initiative.

nicht statt. Im übrigen wird der illegale Gewinn vom Richter Nach der Initiative findet bei jeder unbefugten Ein-, Aus- und

eingezogen. Die jeweiligen Schätzungen des hinterzogenen Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 des

oder gefährdeten Steuerbetrages stützen sich grundsätzlich Betäubungsmittelgesetzes die Strafbestimmung des Zollge-

auf den jeweiligen Gerichtsentscheid der kantonalen Straf- setzes und des Warenumsatzsteuerbeschluss keine Anwen-

justiz, d. h. jedes Urteil wegen Vergehens gegen das Betäu- dung. Nach dem Vorschlag der Kommission finden diese

bungsmittelgesetz geht an die Eidgenössische Zolldirektion, Straf bestimmungen nur dann Anwendung, wenn tatsächlich

worauf ein eigenes Verfahren eingeleitet wird. eine strafrechtliche Ahndung erfolgt. Das heisst also, dass

Durchschnittlich handelt es sich bei den Fiskalbussen um bei unbefugter Ein-, Aus- oder Durchfuhr die Strafbestim-

Beträge zwischen 2000 und 7000 Franken. Die Spannweite mungen grundsätzlich Anwendung finden, ausgenommen

erstreckt sich jedoch von 500 Franken bis in einzelnen jedoch, wenn eine strafrechtliche Ahndung erfolgt. Dadurch

Härtefällen auf 140000 Franken. Diese Bussen müssen wird die Befreiung nur dort gewährt, wo es tatsächlich zu

entweder bezahlt werden, oder sie werden in Haft umgewan- einer «doppelten» Bestrafung kommt. Eine völlige Freigabe

delt. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafen wegen Verge- der illegalen Ein-, Aus- und Durchfuhr würde nach der

hens gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen die meisten Meinung der Mehrheit der Kommission zu weit gehen. Man

Beschuldigten mittellos da. Die Eintreibung der Bussen kann sich nämlich ohne weiteres Fälle vorstellen, bei denen

gestaltet sich in der Regel ausserordentlich mühsam. Nur illegale Betäubungsmittel eingeführt werden, die aber zu

ein kleiner Teil der Beträge kann eingezogen werden, keiner strafrechtlichen Ahndung führen. Die Kommissions-

obwohl Ratenzahlungen vereinbart werden können. Der mehrheit denkt hier zum Beispiel an internationale Händler,

administrative Aufwand für die Eintreibung der Beträge ist die ins Ausland ausgeliefert werden und dort für die in der

ausserordentlich gross und liegt in keinem Verhältnis zum Schweiz begangenen Betäubungsmitteldelikte verurteilt

Erfolg der Bemühungen. Auch die Umwandlung der Strafe werden. Die Kommission ist der Meinung, dass mit ihrer

in Haft ist vielfach mit vielen Umtrieben für die Gerichte Formulierung ohne weiteres auch jene Fälle abgedeckt sind,

verbunden. in denen statt eine Strafe eine Massnahme, also zum Bei-

Zu beachten ist, dass die Pflicht, die Betäubungsmittel am spiel eine Behandlung in einer Klinik, angeordnet wird. Die

Zoll zu deklarieren, die man nach Gesetz nicht einführen Massnahmen treten an die Stelle von Strafen, und diese

und nicht konsumieren darf, an und für sich problematisch erfolgen aufgrund einer strafrechtlichen Ahndung.

ist. Es kann doch nicht verlangt werden, dass man dem Die Argumentation des Bundesrates im Bericht vom 23. Mai

Zöllner mitteilt, man habe da noch 1 Kilo Heroin zu verzol- 1984 ist nach der Auffassung der Kommission nicht stichhal-

len. Diese hier umschriebene, sogenannte «doppelte» tig. Die Kommission ist einstimmig der Auffassung, dass

Bestrafung wird in weiten Kreisen als hart empfunden. Zwar nach ihrer Variante auch die Massnahmen abgedeckt sind.

besteht rein juristisch gesehen keine doppelte Bestrafung. Zum Schluss möchte ich festhalten, dass die Kommission

Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wie der Initiant der Auffassung sind, dass das aufgeworfene

gegen den Warenumsatzsteuerbeschluss bzw. das Zollge- Problem dringend gelöst werden muss. Es kann daher nicht

setz konkurrieren, weil verschiedene Rechtsgüter betroffen in die geplante Revision des Betäubungsmittelgesetzes ein-

werden. Das Betäubungsmittelgesetz bezweckt den Schutz bezogen werden, da die Revision noch Jahre beanspruchen

der Gesundheit, während es bei den Fiskalabgaben um kann.

Bundeseinnahmen geht. Beim gemeinen Strafrecht würde Ich beantrage Ihnen deshalb, auf die Initiative einzutreten

in solchen Fällen Artikel 68 Anwendung finden, und es und dem Gegenvorschlag zuzustimmen.

würde eine Gesamtstrafe ausgefällt. Gemäss Artikel 9 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gilt aber

Initiative parlementaire (Iten) 1506 N 26 novembre 1984

M. Eggly-Genève, rapporteur: L'affaire qui nous occupe Il y a aussi la question d'égalité de traitement en cas de

résulte d'une double pénalisation possible en matière de demande d'extradition. Le Conseil fédéral a un avis précis

trafic des stupéfiants. En effet, nous savons tous que les sur ce point. Bref, le texte de l'initiative, aux yeux de la

tribunaux établis dans les cantons poursuivent et punissent minorité de la commission, crée une situation plus simple,

les infractions à la loi sur les stupéfiants. Cela va de soi, c'est plus nette, plus uniforme. Voilà précisément ce qui ne con-

ce que l'on attend, c'est ce que l'on connaît. On connaît vient pas à la majorité de votre commission. A ses yeux, on a

moins le fait que l'administration fédérale poursuit le même tort de fixer son esprit sur- passez-moi l'expression - les

auteur de l'infraction en raison de la loi sur les douanes et de petits «paumés», les petits trafiquants, en butte à une pour-

l'arrêté sur le chiffre d'affaires, les taxes et les impôts sur la suite administrative superflue après ce qu'ils ont déjà subi

drogue importée n'ayant pas été payés. Il faut avouer qu'il de par les tribunaux. Dans le trafic de drogue, estime la

peut paraître parfois assez curieux que des droits doivent majorité, il y a les gros poissons, il y a les gros malins, qui

être perçus sur une marchandise qui n'avait pas à être réussissent à ne pas être poursuivis par la loi sur les stupé-

importée, dans les cas d'importation illégale de stupéfiants. fiants. Il faut donc qu'une poursuite administrative fiscale

Mais, surtout, dans la pratique, on a vu des gens punis puisse être engagée si on n'a pas pu enclencher les disposi-

sévèrement pour trafic de drogue, aux termes de la loi tions pénales de la loi sur les stupéfiants. Comme précisé-

emprisonnés, obligés de payer une amende en raison de la ment ce ne sont pas les mêmes autorités, pas les mêmes

loi sur les stupéfiants, en raison de la partie pénale de cette informations, pas forcément les mêmes situations, donc pas

loi, sortir de prison et se voir ensuite poursuivis pour non- la même pêche aux gros poissons - si vous me permettez

paiement des droits et des taxes, de l'ICHA et des taxes cette expression - on ne peut exclure qu'un poisson morde

douanières. Cela peut parfois les mettre dans des situations là où l'autre n'a pas mordu. La majorité vous propose donc

impossibles, d'où des cas de demande en grâce, à la Com- d'éviter le cumul, la double pénalisation, seulement dès lors

mission des grâces de l'Assemblée fédérale, afin d'être qu'une poursuite et une condamnation pénale, en vertu de

libérés de cette deuxième sanction. l'article 19 de la loi sur les stupéfiants, sont réellement

La commission des grâces commune à vos deux conseils a intervenues. Sinon, que la poursuite administrative fédérale

fini par estimer que cela ne pouvait plus continuer ainsi et reste possible! Même si rares sont les cas où l'on punirait

elles ont, par voie d'initiative parlementaire d'un de leurs avec cette dernière poursuite fiscale des trafiquants que l'on

membres, demandé la suppression de cette double pénali- n'aurait pas «coincé» avec la loi sur les stupéfiants, ils

sation. En ce qui concerne notre conseil, l'auteur choisi existent cependant et, ne serait-ce que pour le principe, il

pour présenter cette initiative parlementaire fut M. Iten. faut garder cette possibilité pour montrer combien le Parle-

Cette initiative fut adressée à votre Commission des péti- ment estime que le trafic de drogue est une chose grave.

tions qui examina la chose par deux fois. Il faut ajouter ici La solution que vous propose la majorité supprime l'incon-

l'avis du Conseil fédéral qui rejoignit l'avis de la Commission vénient majeur du cumul mais garde la possibilité d'une

des grâces en suggérant de supprimer purement et simple- poursuite administrative.

ment la double pénalisation, c'est-à-dire en introduisant En résumé, les deux propositions comportent un change-

dans la loi sur les stupéfiants, l'article 27, 2e alinéa nouveau, ment par rapport à la situation actuelle mais l'initiative,

proposé par M. Iten, dont je rappelle le texte: «En cas soutenue par la minorité de la commission et par le Conseil

d'importation, d'exportation ou de transits illégaux de stu- fédéral, demande la suppression totale des dispositions sur

péfiants selon l'article 19, les dispositions pénales de la loi les douanes et l'ICHA dès qu'il y a objectivement infraction

sur les douanes et de l'arrêté du Conseil fédéral instituant un de fait à la loi sur les stupéfiants, qu'il y ait poursuite ou non.

impôt sur le chiffre d'affaires ne sont pas applicables.» C'est C'est plus simple à ses yeux. Plus prudente, la majorité de la

à cette solution que s'est rangé le Conseil des Etats en juin commission ne supprime les dispositions que s'il y a pour-

de cette année. suite pénale devant les tribunaux cantonaux, au sens de

Cette adhésion à ce texte, que le Conseil des Etats a donc l'article 19 de la loi sur les stupéfiants. S'il n'y a pas pour-

adoptée et qui est conseillée par le Conseil fédéral, vous est suite, l'épée de Damoclès de la poursuite administrative doit

demandée par une minorité de votre Commission des péti- rester suspendue au-dessus du trafiquant.

tions, minorité tout juste, puisqu'il y avait égalité de voix et Au nom de la majorité de la commission, je me dois de vous

que c'est la voix de notre président qui a fait pencher la recommander de voter le texte qu'elle vous propose.

balance. Vous me permettrez donc d'exposer brièvement le

point de vue de la minorité et celui de la majorité, étant bien

entendu qu'ensuite ces deux points de vue seront exprimés Leuenberger, Sprecher der Minderheit: Ich möchte die Min-

avec plus de mordant. derheit zunächst vorstellen. Es handelt sich nicht, wie Sie

Le fond de l'argumentation juridique tient à ce fait qu'il y a vielleicht aufgrund ihres Sprechers glauben könnten, um

concours idéal entre l'article 19 de la loi sur les stupéfiants eine radikale, kleine Minderheit. Das Abstimmungsresultat

et l'article 52 de l'arrêté sur le chiffre d'affaires: mais ce ne in der Kommission betrug 10 zu 10 Stimmen, und nur mit

sont pas les mêmes autorités qui poursuivent. Le juge can- zufälligem Stichentscheid des Präsidenten befinden wir uns

tonal ne peut pas donner une peine globale pour le tout. On heute in dieser Situation, dass wir in der Minderheit und

a donc, dans la réalité, cumul des peines, ce qui ne va pas. nicht - mit Bundesrat und Ständerat - in der Mehrheit sind.

Songez-le président vous l'a rappelé-que d'après l'arrêté Was ist der Unterschied zwischen dem Antrag der Minder-

sur le chiffre d'affaires, d'après ses dispositions pénales, on heit und dem Antrag der Mehrheit? Ich danke den beiden

peut avoir, en plus de l'amende infligée en vertu de la loi sur Vertretern der Kommission, die sich die Mühe nahmen, zu

les stupéfiants, une somme à payer représentant plus de versuchen, Ihnen einen Unterschied darzulegen, obwohl es

cinq fois le montant de l'ICHA qui a été éludé. La minorité de meines Erachtens inhaltlich gar keinen Unterschied gibt. Ich

votre commission vous propose donc la suppression pure et bin sicher: All diejenigen, die das «Fähnlein» gelesen haben,

simple de la double pénalisation en cas d'importation, d'ex- konnten auch nicht begreifen, worin denn eigentlich ein

portation ou de trafics illégaux de stupéfiants, indépendam- Unterschied bestehen soll.

ment de la question de la poursuite engagée ou non en vertu In der Kommission wurden zwei Unterschiede genannt, um

de la loi sur les stupéfiants. La minorité veut éviter toute nicht zu sagen: herbeikonstruiert. Der erste Unterschied ist

discrimination, toute inégalité de traitement entre ceux qui der, dass der Gegenvorschlag der Mehrheit nach seinem

ne seraient pas condamnés, en vertu des dispositions de Wortlaut Täter nicht erfasst, die statt einer Strafe eine Mass-

l'article 19 de la loi sur les stupéfiants - par exemple des nahme erhalten. Dieser Unterschied entsprach aber nicht

internés - pour ceux qui n'ont pas pu être poursuivis en dem Willen der Mehrheit, und deswegen liess die einstim-

raison de cette loi, qui encourraient donc une mesure admi- mige Kommission durch den Präsidenten erklären, sie

nistrative, et ceux qui seraient libérés de la procédure fiscale schliesse sich der Meinung des Bundesrates an: Auch Täter,

administrative parce qu'ils auraient été condamnés en vertu die eine Massnahme zugesprochen erhalten, seien von der

de la loi sur les stupéfiants. heute zu beschliessenden Regelung betroffen. Das ergibt

26. November 1984 N 1507 Parlamentarische Initiative (Iten)

sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gegenvorschlages, derheit der nationalrätlichen Kommission und damit dem

soll jetzt aber entsprechend interpretiert werden. Bundesrat und dem Ständerat an.

Der zweite Unterschied soll sich angeblich ergeben, wenn Dass das Problem einer de facto «doppelten» Bestrafung

ein Drogenimporteur ans Ausland ausgeliefert und nach bei Drogendelikten existiert, wird auch von der Kommis-

dortigem, statt nach unserem schweizerischen Recht sionsmehrheit nicht bestritten. Die ohnehin sehr schwierige

bestraft wird. Beim Gegenvorschlag der Mehrheit sei es so, soziale Wiedereingliederung Drogensüchtiger wird dadurch

dass gegen ihn ein Zollverfahren angestrengt werden zusätzlich erschwert. Auch bei nicht süchtigen Drogendelin-

könnte. Nach dem Vorschlag der Initiative und der Minder- quenten ist die zusätzliche Strafe mit Zoll- und Wust-Bussen

heit jedoch würde dieser Täter behandelt, wie wenn er in der nicht nötig, da gemäss Betäubungsmittelgesetz das Strafge-

Schweiz verurteilt worden wäre. In meinen Augen ist das richt in solchen Fällen bereits Bussen bis zu 1 Million

aber eine rein theoretische Konstruktion, die es im Leben Franken aussprechen kann.

überhaupt nie gibt: Wenn ein Drogenimporteur in der Wir halten es nicht für sinnvoll, von der «doppelten» Bestra-

Schweiz gefasst wird, dann wird er zunächst einmal für die fung nur dann abzusehen, wenn der Drogendelinquent

Delikte, die er in der Schweiz begangen hat, bestraft. Erst, gemäss Paragraph 19 des Betäubungsmittelgesetzes

wenn er diese Strafe abgesessen hat, wird er ins Ausland bestraft wird, wie es die Kommissionsmehrheit wünscht. Es

ausgeliefert. gibt keinen materiellen Grund, wieso Täter, die mit einer

Ich habe heute morgen noch sehr nervös in der ganzen Massnahme wie Heilanstaltsbehandlung belangt werden,

Bundesverwaltung herumtelefoniert und gesagt: Nennt mir die Fiskalbussen zu übernehmnen haben und solche, die

einen Fall, wo das passiert ist! Nennt mir jemanden, der nach Paragraph 19 verurteilt werden, nicht.

ausgeliefert wurde, aber hier für den Drogenimport in die Die Befürchtung der Kommissionsmehrheit, die Annahme

Schweiz nicht bestraft wurde! Niemand vermochte mir ein der Initiative könnte weitgehende Konsequenzen bei ande-

Beispiel zu nennen. Selbst wenn es diesen Fall geben sollte, ren Verfahren des Verwaltungsstrafrechts haben, teilen wir

dann wäre er äusserst selten. Zudem wäre gar nicht einzuse- nicht. Die Ausführungen des Bundesrates, wonach bei

hen, wieso das Grundanliegen der Kommission für solche Betäubungsmitteln ein echter Sonderfall vorliege, sind über-

Fälle nicht auch gelten sollte. Ich verweise auf die Argu- zeugend. Hingegen bedauern wir, dass der Bundesrat in

mente, die der Herr Kommissionspräsident vorgetragen hat. seinen Ausführungen das Problem der bereits Verurteilten,

Es geht vor allem darum, dass hier nicht unnütze Arbeit bei denen die Abzahlung der Fiskalstrafen noch nicht oder

geleistet wird. Aufwand und Ertrag stehen in keinem ver- nur teilweise erfolgt ist, nicht aufgreift.

nünftigen Verhältnis. Die Einfache Anfrage Mascarin vom 23. Juni 1983 hatte

Dazu kommt, dass die bisherige Regelung unlogisch und dieses Problem aufgegriffen, und der Bundesrat hatte in

unmoralisch ist. Der Herr Kommissionspräsident hat ihnen seiner Antwort festgehalten, eine zusätzliche Bestimmung,

das auch schon gesagt. Die Einfuhr von Drogen ist verboten, welche eine rückwirkende Anwendung der Konkurrenznorm

weil Drogen eine verpönte Ware sind. Zoll kann man dafür auf bereits ausgefällte, aber noch nicht voll abbezahlte Bus-

nicht verlangen. Wenn jemand Drogen am Zoll deklarieren sen vorsieht, sei nicht nötig. Dieser Grundsatz sei bei analo-

würde, dann würde er ja sofort verhaftet und die Drogen ger Anwendung von Artikel 336 Buchstabe a des Strafgeset-

würden beschlagnahmt. Also kann man hinterher logischer- zes ohnehin gültig.

weise keine Zollstrafgebühren verlangen, wenn die Deklara- Ich möchte deshalb Herrn Bundesrat Egli bitten, Stellung zu

tion unterblieb. nehmen, ob diese Meinung des Bundesrates nach wie vor

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte genau zutrifft.

diesen Fall bereits zu untersuchen, weil die Bundesrepublik

Deutschland versucht hatte, durchzuführen, was wir bis jetzt Hegg: Im Namen meiner Fraktion kann ich Ihnen mitteilen,

praktizierten. Infolge dieses Gerichtsurteils ist es nicht mehr dass wir ebenfalls der Meinung sind, die sogenannte dop-

möglich, die Praxis, die wir bisher hatten, innerhalb des EG- pelte Bestrafung bei Drogendelikten sei unglücklich und

Raumes aufrecht zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof insbesondere geeignet, die Resozialisierung der Täter unnö-

hat in diesem Urteil erklärt, der Zoll könne nur für die tig zu erschweren. Wir ziehen dabei in der Form den Gegen-

reglementierte Einfuhr von Betäubungsmitteln für Spitäler vorschlag der Kommissionsmehrheit dem vorgeschlagenen

und Laboratorien erhoben werden. Zollstrafe könne nur dort Wortlaut der Initianten vor. Uns scheint der Gegenvorschlag

erhoben werden, wo auch tatsächlich Zoll erhoben werde. die geringere Gefahr in bezug auf Schlupflöcher zu bieten,

Eine andere Praxis widerspräche einer internationalen Kon- bei welchen Drogenschmuggler überhaupt ungeschoren

vention der UNO zur Ächtung von Rauschgiften. Diese davonkommen könnten.

Rechtslage bleibt bestehen, selbst wenn der Antrag der Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes heissen wir also

Mehrheit angenommen werden sollte. gut, allerdings halten wir es für nicht richtig, dann einfach

Das heisst auf deutsch nichts anderes, als dass wir hier eine zur Tagesordnung überzugehen. Mit dieser Revision haben

Redaktionssitzung im Plenum abhalten. Es gibt überhaupt wir nämlich noch nichts gegen die Drogenseuche unter-

keinen materiellen Unterschied mehr. Ich möchte Sie schon nommen, die sich in einem beängstigenden Tempo weiter in

sehr bitten, nun dem Bundesrat zuzustimmen und auch dem unserem Volke ausbreitet und es kaputtzumachen droht. Ich

einstimmigen Ständerat. Ein Differenzverfahren zu provozie- nenne Ihnen dazu einige Zahlen aus dem neuesten Jahres-

ren, ist sinnlos! Es ginge nur um Worte, ohne jede inhaltli- bericht des Bundesamtes für Gesundheitswesen vom Okto-

che Konsequenz! ber 1984. Ich nenne die Zahlen, die das Heroin betreffen,

Der Ursprung dieser Initiative geht bis 1979 zurück; sie weil die Sucht nach diesem verheerenden Gift das weitaus

wurde durch eine Motion von mir, später umgewandelt und zentralste Problem im komplexen Zusammenhang des

überwiesen als Postulat, ausgelöst. Unterdessen befassten süchtigen Verhaltens darstellt. Erstens einmal die Entwick-

sich die Begnadigungskommission damit, und es wurde lung der Menge des beschlagnahmten Heroins: 1980

x-mal in der Petitionskommission darüber diskutiert! Sechs 17 Kilo, 1981 19,6 Kilo, 1983 48,9 Kilo. Zweitens die Zahl der

Jahre sind vorbeigegangen. Jetzt noch ein Differenzbereini- Beschlagnahmungen: 1980 404, 1981 606, 1982 1080, 1983

gungsverfahren! Wir sind wirklich alle mit wichtigeren Fra- 1283. Drittens die polizeilichen Verzeigungen wegen Han-

gen überhäuft! Verlängern wir diese sechs Jahre nicht um dels allein, also nur Händler betreffend; hier sind alle Betäu-

weitere zwei Jahre, beschäftigen wir nicht weiterhin Beamte bungsmittel enthalten. 1980 384 Verzeigungen, 1982 397,

mit einem Problem, das ihnen nur Elend und Frustration 1983 460. Der Ausländeranteil schwankt, beträgt über län-

bereitet, weil nichts erreicht werden kann! gere Zeit betrachtet aber grob die Hälfte. Viertens die Stati-

Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen Zustimmung stik der reinen Konsumenten; hier sind ebenfalls alle Betäu-

zur Minderheit, zum Bundesrat und zum Ständerat. bungsmittel enthalten: 19805284,1981 6301,1982 7717 und

1983 9432.

Frau Gurtner: Die Fraktion der POCH/PdA/PSA unterstützt Können wir in Anbetracht einer solchen Zahlenentwicklung

die parlamentarische Initiative, schliesst sich also der Min- einfach zur Tagesordnung übergehen? Wir meinen nein.

Initiative parlementaire (Iten) 1508 N 26 novembre 1984

Das Betäubungsmittelgesetz muss noch in anderer Weise cord pour éviter la double pénalisation. C'est bien sur la

revidiert werden, und zwar sind die reinen Drogenhändler différence qui existe entre le projet présenté par la majorité

schärfer zu bestrafen, als es bisher geschah. Ich möchte in de la commission, c'est-à-dire le contre-projet, et le texte

diesem Zusammenhang aber auch die Frage geschlossener initial de l'initiative, que je souhaite retenir quelques instants

Drogenkliniken oder - wenn Ihnen dieser Ausdruck besser votre attention.

passt - von Drogenentzugs-Vollziehungsanstalten für Nicht- L'objet est d'éviter une double pénalisation. Il convient

behandlungswillige, schwer Drogensüchtige, wieder auf- cependant de veiller à ce que le texte qui sera voté ne

greifen. Ich habe diese Frage vor ungefähr sieben Jahren für supprime pas toute pénalisation. M. Leuenberger a indiqué

den Kanton Zürich aufgegriffen, bin damals aber nicht ver- que des cas de ce type ne pourraient pas se produire et qu'il

standen worden. Oder man wollte mich nicht verstehen? Ich s'agissait, par conséquent, d'une préoccupation théorique.

halte nämlich den gewöhnlichen Strafvollzug für klar Dro- Je crois en réalité que tel n'est pas le cas. C'est précisément

gensüchtige für etwas Unmögliches. Diese Leute sind eine dans les situations les plus graves que l'on peut aboutir à

schwerste Belastung für die Strafvollzugsorgane, und die une absence de pénalisation.

Problematik liegt nicht bloss bei den drogensüchtigen Straf- Imaginez un instant l'exemple suivant: une personne orga-

gefangenen, sondern fast noch mehr bei den nichtdrogen- nise un trafic de stupéfiants depuis un pays étranger dont il

süchtigen. Sollen diese wenn möglich auch noch ange- est un ressortissant; le trafic a des effets dans son pays et

steckt werden? Deshalb bin ich für eine klare räumliche und dans d'autres parce que la marchandise y est également

örtliche Trennung von nicht drogensüchtigen Strafgefange- livrée. En vertu du droit d'extradition usuel, cette personne

nen von den drogensüchtigen. Dazu braucht es einfach ne sera pas extradée chez nous parce qu'elle est ressortis-

spezialisierte Anstalten, welche auch die nötige medizini- sante du pays dont il est question. Il est clair par consé-

sche Infrastruktur aufweisen. Der Bund sollte die Einrich- quent, qu'il y aura une attraction de compétence dans le

tung solcher Anstalten für einen einheitlichen Massnahmen- pays concerné et que cette personne sera jugée dans ce

vollzug den Kantonen zwingend vorschreiben, sonst ersau- même pays en vertu du droit étranger. Le droit suisse, et par

fen wir zum Schluss noch in den Drogen. conséquent la loi sur les stupéfiants ne seront pas appli-

Wir werden deshalb eine Motion einreichen, die den hier qués. Dans ces circonstances, la Suisse n'appliquerait pas,

dargelegten Überlegungen Rechnung trägt. même par délégation - si vous me permettez cette expres-

sion - son propre droit de répression en matière de trafic de

Iten: Die Begnadigungskommission der Bundesversamm- stupéfiants. Il n'y a dès lors aucune raison pour que le droit

lung, in deren Auftrag im Ständerat und im Nationalratzwei pénal administratif ne s'applique pas chez nous avec la

gleichlautende parlamentarische Initiativen eingereicht wur- possibilité, le cas échéant de statuer par défaut.

den, will eine Vereinfachung im Strafverfahren bei Drogen- C'est la raison pour laquelle je vous invite à soutenir le projet

delikten. Es geht also nicht um eine Änderung der Straf- de la majorité de la commission: en effet, il permet, dans

masse, sondern nur um eine Änderung, eine Vereinfachung. certaines circonstances, d'éviter qu'aucune pénalisation

Sie sehen aus dem Titel des Berichtes der Kommission, dass soit constatée dans notre pays, en raison d'un trafic qui peut

das Wort «doppelt» bei «doppelter Bestrafung» in Anfüh- être particulièrement grave.

rungszeichen geschrieben ist. Dadurch soll zum Ausdruck

kommen, dass es sich nicht um eine echte doppelte Bestra- Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Ich möchte mich nur

fung in juristischem Sinne, also nicht um einen Verstoss kurz fassen. Sie haben die Argumente für die beiden Vor-

gegen den Grundsatz ne bis in idem handelt, sondern dass schläge gehört. Ich möchte zurückgehen auf die Ausgangs-

mit «doppelter» Bestrafung lediglich das doppelte Verfah- lage dieses Vorstosses. Es geht darum, dass die «doppelte»

ren gemeint ist. Dieses doppelte, zweifache Verfahren gegen Bestrafung beseitigt wird. Wir von der Kommissionsmehr-

den gleichen Täter für die gleiche Handlung wurde durch heit sind der Auffassung, dass die illegale Einfuhr von

eidgenössische und kantonale Behörden, aber auch hier im Betäubungsmitteln grundsätzlich weiterhin den Strafbe-

Parlament, in der Bundesverwaltung, bei kantonalen Fürsor- stimmungen des Zollgesetzes und der Wust unterstehen

geämtern und in der Öffentlichkeit zunehmend als juristisch soll, sofern es nicht noch zu einer zusätzlichen Bestrafung

unbillig und parlamentsökonomisch unzweckmässig emp- durch das Betäubungsmittelgesetz kommt. Nur in diesen

funden. Dies waren die Gründe, die die Begnadigungskom- Fällen ist die «doppelte» Bestrafung aufzuheben. In allen

mission bewogen haben, Ihnen eine Initiative einzureichen. anderen Fällen - solche Fälle gibt es, Herr Maitre und auch

Es stehen sich nun zwei Textvarianten gegenüber: einerseits ich habe Ihnen je einen solchen Fall angeführt - möchten

die der Kommissionsmehrheit, andererseits der Initiativtext wir an der Bestrafung nach Zollgesetz und am Wust-

der Begnadigungskommission, unterstützt durch die Kom- Beschluss festhalten. Das ist das eine.

missionsminderheit. Dem Initiativtext haben die Begnadi- Dann zum Argument, mit unseren Varianten seien die Mass-

gungskommission, der Ständerat und, auf Anfrage unserer nahmen nicht abgedeckt. Ich habe ausdrücklich festgehal-

Kommission hin, auch der Bundesrat zugestimmt. Der Bun- ten-, dass in der Kommission nie davon die Rede war, dass

desrat lehnt den Text der Mehrheit ab, unter anderem mit die Massnahmen nicht darunter fallen werden. Das können

der Begründung, er sei zu eng und bringe in der Praxis Massnahmen nach Artikel 44, 45 Strafgesetzbuch, 100bis

möglicherweise Abgrenzungsschwierigkeiten. oder andere mehr sein. Diese Massnahmen treten an die

Ich bitte Sie deshalb, der Initiative und somit der Kommis- Stelle einer Strafe und werden im Rahmen einer strafrechtli-

sionsminderheit zuzustimmen. Zweifellos geht es hier nicht chen Ahndung angeordnet. Der Gegenvorschlag spricht von

um eine unserer grossen Landesfragen, sondern in erster Ahndung und nicht von Bestrafung, darum sind die Mass-

Linie um einen Beitrag zur Entlastung unseres Parlaments- nahmen abgedeckt. Dies zum Votum von Frau Gurtner.

betriebes. Diese zweckmässige Vereinfachung sollte ihrer- Ich möchte Sie einladen, der Mehrheit zuzustimmen. So

seits nicht wiederum dazu dienen, eine Differenz zum Stän- erreichen Sie, dass nur dort die Strafbestimmungen im

derat zu schaffen, so dass diese Vorlage noch lange zwi- Zollgesetz und im Warenumsatzsteuerbeschluss angewandt

schen diesen beiden Räten hin und her geschoben werden werden, wo es nicht zu einer Bestrafung nach dem Betäu-

muss. bungsmittelgesetz kommt. Ein Mitglied der Kommission hat

Sie haben aus der Begründung der Kommissionspräsiden- gesagt: auf diesem Gebiet gibt es nichts, was es nicht gibt.

ten feststellen können, dass der Unterschied zwischen die- Deshalb möchten wir auf Nummer sicher gehen und nur

sen beiden Textvarianten, materiell gesehen, sehr gering ist. dort eine Strafbefreiung ermöglichen, wo es tatsächlich zu

Ich bitte Sie deshalb, dem Initiativtext zuzustimmen. Dann einer «doppelten» Bestrafung kommen würde.

können wir heute die Beratung zu diesen Initiativen ab-

schliessen. M. Eggly-Genève, rapporteur: M. Leuenberger, au nom de la

minorité de la commission, vous propose d'adopter le texte

M. Maître-Genève: Ce n'est pas sur le fond de cet objet que de l'initiative. Il précise qu'après une enquête auprès de

je souhaite m'exprimer puisque tout le monde semble d'ac- l'administration, on n'a pas pu lui citer de cas précis. M.

26. November 1984 N 1509 Petition

Maître a cité tout à l'heure un cas théorique possible où, à abgeschrieben werden. Sie haben also einen Prozessauf-

son avis et de l'avis de la majorité, il faudrait qu'en vertu du wand, der durchaus nicht notwendig ist.

droit fiscal suisse une poursuite administrative soit possible. 4. Schliesslich der vierte Grund: Vermeiden Sie doch ein

D'un côté, on trouve que le cas est théorique et tarabiscoté, unnützes Differenzbereinigungsverfahren.

d'un autre côté on l'estime possible et on pense qu'il ne faut

Ich habe noch zwei Fragen zu beantworten. Frau Gurtner,

pas créer une «lacune» en quelque sorte du point de vue

Sie haben an mich die Frage gerichtet, ob diese neue

suisse.

Bestimmung auch rückwirkend angewendet werden könnte.

Je crois que maintenant, après avoir entendu l'avis du Con-

Wir müssen zwei Fälle von Rückwirkung unterscheiden. In

seil fédéral, c'est à vous de trancher. Il s'agit certainement

jenem Falle, wo bereits delinquiert worden ist, aber die

de nuances, mais des nuances qui naturellement ont leur

Aburteilung erst erfolgt, wird wohl ohne weiteres das neue

importance.

Recht angewendet werden können, wo aber die Bestrafung

bereits erfolgt ist, kaum. In allen diesen Fällen wird indessen

Präsident: Herr Leuenberger wünscht, eine kurze, sachliche zweifellos die Begnadigung dem Täter zu seinem neuen

Berichtigung abzugeben. Recht verhelfen.

Herr Hegg, ich danke Ihnen für die Darstellung aus der

Leuenberger Moritz: Sachlich berichtigen muss ich das Drogenszene. Ich glaube nicht, dass wir uns hier noch

Votum von Herrn Maitre. Was er gesagt hat, mag in der länger mit dieser ganzen Situation auseinandersetzen wol-

Theorie richtig sein. Aber bedenken Sie, dass bereits nach len. Unser Drogenbericht aus dem Jahre 1983 und die Fort-

heutigem Recht und nach heutiger Praxis derjenige Fall, setzung, die soeben erschienen ist, geben ja ein anschauli-

den er uns geschildert hat, zollrechtlich nicht erfasst wird. ches Bild über all das, was Sie uns geschildert haben. Ich

Also ändert unser Vorschlag an der heutigen Rechtswirk- bin im übrigen bereit, Ihre Motion, die Sie uns in Aussicht

lichkeit diesbezüglich überhaupt nichts. Deswegen ist sein gestellt haben, zu prüfen.

Beispiel als Argument für den Gegenvorschlag ungeeignet.

Detailberatung - Discussion par articles

Bundesrat Egli: Der Bundesrat stimmt grundsätzlich der

Initiative zu. Ich verweise auf den Bericht des Bundesrates Titel und Ingress, Ziff. l Ingress

vom 23. Mai 1984. Ich komme darauf nicht mehr zurück, Antrag der Kommission

sondern fasse nur nochmals die Gründe zusammen, wes- Zustimmung zum Entwurf

halb wir der Version der Initiative zustimmen und nicht der

Version der Kommission. Es sind vier Gründe: Titre et préambule, eh. l préambule

1. Die Version der Kommission verlangt, dass eine Bestra- Proposition de la commission

fung nach Betäubungsmittelgesetz vorausgegangen sein

Adhérer au projet

muss. Betonung auf Bestrafung. Es ist richtig gesagt wor-

den, dass in vielen Fällen nicht bestraft wird, sondern es Angenommen - Adopté

wird eine Massnahme ergriffen. Ich mache Sie darauf auf-

merksam, dass besonders im Jugendstrafrecht in den sel- Art. 27 Abs. 2 (neu) - Art. 27 al. 2 (nouveau)

tensten Fällen eine Strafe ausgesprochen wird, sondern es Anträge siehe oben - Propositions voir ci-devant

wird eine Massnahme ergriffen. In einem solchen Falle

könnte also die «doppelte» Bestrafung nach Wortlaut der Abstimmung - Vote

neuen Vorschrift nicht ausgeschlossen werden. Ich muss Für den Antrag der Minderheit

eben darauf hinweisen, dass für den Juristen eine Mass- (Zustimmung zur Initiative) 81 Stimmen

nahme und eine Bestrafung nicht dasselbe ist. Für den Antrag der Mehrheit

2. Die Version der Kommission setzt voraus, dass eine (Gegenvorschlag) 69 Stimmen

Bestrafung nach Artikel 19 Betäubungsmittelgesetz - die

Betonung liegt auf Artikel 19 Betäubungsmittelgesetz - Ziff. II

erfolgt. Herr Leuenberger, der Fall, dass jemand im Ausland Antrag der Kommission

abgeurteilt oder dahin ausgeliefert werden könnte, ist

Zustimmung zum Entwurf

durchaus nicht so abstrus und theoretisch. Auch das

Schweizerische Strafgesetzbuch kennt Fälle, wo ein Täter,

Ch. II

der im Ausland delinquiert hat, in der Schweiz abgeurteilt

wird, beispielsweise bei einem Delikt an einem Schweizer Proposition de la commission

oder bei einem Delikt, das im Ausland wohl verübt worden Adhérer au projet

ist, dessen Erfolg aber erst in der Schweiz eingetreten ist.

Besonders auch das neue Rechtshilfegesetz sieht die soge- Angenommen - Adopté

nannte'stellvertretende Verfolgung vor. Gerade diese greift Gesamtabstimmung siehe 27. November 1984

vor allem bei Jugendlichen Platz. Man will Jugendliche nicht

Vote sur l'ensemble voir 27 novembre 1984

ausweisen und dort aburteilen lassen, sondern man glaubt,

dass die Resozialisierung besser gelingt, wenn die Aburtei-

lung im eigenen Land erfolgen kann und auch der Massnah-

men- oder der Strafvollzug. Die Möglichkeit, dass eine

Bestrafung erfolgt sein könnte, aber nicht nach dem schwei-

zerischen Betäubungsmittelgesetz Artikel 19, ist also nicht 84.255

#ST#

so ganz theoretisch.

Verein Schweizerischer Drogenfachleute.

3. Es besteht aber auch noch ein dritter Grund. Die Kom- Nein zur «doppelten» Bestrafung

mission setzt voraus, dass in jedem Falle das Verfahren

nach Betäubungsmittelgesetz dem Fiskalverfahren voraus- von Drogendelinquenten

gegangen sein muss. Aber das muss nicht unbedingt in «Verein Schweizerischer Drogenfachleute»

jedem Falle zutreffen. Wie Herr Eggly richtig ausgeführt hat, Non à la «double» pénalisation

handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, das Fiskal- des délinquants de drogues

verfahren und das Strafverfahren, und es handelt sich auch

insbesondere um zwei verschiedene Behörden. Wenn also

das Fiskalverfahren vorausgeht, müsste dieses eingestellt Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti-

und zugewartet werden, bis das Strafverfahren nach BtmG tions- und Gewährleistungskommission den folgenden

durchgeführt ist. Dann erst könnte das Fiskalverfahren schriftlichen Bericht:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung (Iten)

Initiative parlementaire Trafic de stupéfiants. «Double» pénalisation (Iten)

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1984

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.223

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 26.11.1984 - 14:30

Date

Data

Seite 1504-1509

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Ref. No 20 012 926

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