Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 83-062 KI-generiert

Switzerland's Reservation on Fiscal Offenses in International Criminal Assistance Protocols

Geschäftsnummer VPB 83-062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document concerns the ratification of four additional protocols to European conventions related to international cooperation in criminal matters, specifically extradition and judicial assistance. The primary issue is the extent to which Switzerland should provide legal assistance in cases involving fiscal offenses and violations of monetary, trade, or economic policy. While the Federal Council proposed a reservation to limit this assistance, one member argued for a more restrictive reservation that would maintain the current facultative nature of such assistance, preventing it from becoming mandatory under the protocol. The Federal Council ultimately advised against this more restrictive reservation, arguing it was incompatible with the protocol's text and could negatively impact Switzerland's international reputation. The matter was ultimately sent back to committee for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 89 An, Art. 1 Abs. 1 Bst, Art. 1 al. 1 let. c auch, Art. 3 Absatz, Art. 1 Absatz, Art. 89 Abs. 3 Bst. a; Switzerland's Reservation on Fiscal Offenses in International Criminal Assistance Protocols: The primary issue is the extent to which Switzerland should provide legal assistance in cases involving fiscal offenses and violations of monetary, trade, or economic policy. While the Federal Council proposed a reservation to limit this assistance, one member argued for a more restrictive reservation that would maintain the current facultative nature of such assistance, preventing it from becoming mandatory under the protocol. The Federal Council ultimately advised against this more restrictive reservation, arguing it was incompatible with the protocol's text and could negatively impact Switzerland's international reputation. The matter was ultimately sent back to committee for further review.

Schlagwörter

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Auslieferung Protokoll zu dem Übereinkommen Internationale Zusammenarbeit zusammenhängende Straftaten Steuerpolitik
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. 3 Bst. a

This provision is cited to state that removable international treaties are not subject to referendum, which is relevant to the nature of the discussed resolutions.

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Volltext

6. Dezember 1983 657 Europarat. Zusatzprotokolle

nach wenigen Jahren in der ganzen Schweiz wieder die- Wenn es um internationale Abkommen geht, dann erfordert

selbe Situation. Der Unterschied zwischen dem Vorschlag dies das Zusammenwirken von Bundesrat und Parlament.

des Nationalrates, dem sich der Bundesrat anschMesst, und Die Verfassung hat dabei folgende Kompetenzausscheidun-

Ihrem Vorschlag ist im Grunde genommen nur zeitlicher gen festgelegt: Es ist zunächst Sache des Bundesrates, die

Natur. völkerrechtlichen Beziehungen zu wahren, wie es in der

Zweite Überlegung: Die Variante Nationalrat ist als indirek- Verfassung heisst. Daraus ist für den Bundesrat abzuleiten,

ter Gegenvorschlag zur Initiative viel substantieller als der die internationalen Verträge durch seine Bevollmächtigten

ursprüngliche Entscheid des Ständerates. Diese Überlegung gemäss seinen Instruktionen auszuhandeln, schliesslich zu

ist mit Blick auf die Initiative nicht unwichtig. Ich möche Sie paraphieren und endlich zu unterzeichnen. Das ist in gewis-

daher ersuchen, auf die Lösung des Nationalrates einzu- sem Sinne die erste Phase.

schwenken. Es kommt dazu, wie der Kommissionspräsident Dann folgt die Mitwirkung des Parlamentes: die Genehmi-

bereits gesagt hat, dass der Nationalrat mit einem ganz gung solcher Abkommen. Genehmigen heisst hier, dass wir

eindeutigen Resultat an seiner Auffassung festgehalten hat. nicht etwa die Einzelheiten der Abkommensbestimmungen

Es ist nicht anzunehmen, dass er davon abweicht; die Oppo- beraten, entscheiden und gegebenenfalls ändern können.

sition ist dort abgebröckelt. Es käme also zu einem weiteren Es steht dem Parlament lediglich die Kompetenz zu, das

Hin- und Herschieben, und schliesslich würden Sie vielleicht Ganze zu genehmigen oder die Genehmigung als solche zu

sogar einen Nullentscheid provozieren. Dann wären die verweigern. Wenn das Parlament seine Genehmigung aus-

Chancen der Initiative natürlich ausserordentlich gut. gesprochen hat, ist es Sache des Bundesrates, internatio-

nale Abkommen zu ratifizieren und dadurch die Rechtskraft

Le président: La majorité de la commission vous invite à zu schaffen. Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, zu ratifizie-

approuver la version adoptée par le Conseil national, alors ren, auch wenn das Parlament die Genehmigung ausge-

que M.Letsch vous propose de maintenir votre décision sprochen hat. Er ist lediglich ermächtigt, es zu tun. Der

antérieure. Bundesrat hat die Umstände zu wägen, die politischen Ver-

hältnisse zu klären und den Entscheid zu treffen, ob die

Abstimmung - Vote Ratifikation bei allfällig veränderten Verhältnissen ausge-

Für den Antrag der Kommission 18 Stimmen sprochen werden soll oder nicht.

Für den Antrag Letsch 20 Stimmen Die beiden hier vorliegenden Beschlüsse unterliegen nicht

dem Referendum, denn sie sind kündbar. Nach Artikel 89

An den Nationalrat - Au Conseil national

Absatz 3 Buchstabe a sind kündbare Staatsverträge nicht

dem Referendum zu unterstellen.

Was ist der Inhalt der heutigen Vorlage? Zunächst: Es sind

zwei Bundesbeschlüsse, die wir zu beraten und zu genehmi-

#ST# 83.062 gen haben. Der eine ist auf Seite 33, der andere auf Seite 53

der Botschaft zu finden. Der erste bezieht sich auf Zusatz-

Europarat. protokolle, der zweite Bundesbeschluss bezieht sich auf

Zusatzprotokolle (Internationale Rechtshilfe) Erklärungen, Rückzüge von Erklärungen usw.

Conseil de l'Europe. Das Zusatzprotokoll Nr. 86 zum Europäischen Ausliefe-

Protocoles additionnels (entraide judiciaire) rungsübereinkommen bringt neu eine Klärung der Abgren-

zung zwischen politisch strafbaren Handlungen und

Gemeinverbrechen. Es enthält ferner das Prinzip (wie es die

Botschaft und Beschlussentwürfe vom 31. August 1983 (BBI IV, 121)

Lateiner und Strafrechtler formulieren) ne bis in idem, d. h.

Message et projets d'arrêtés du 31 août 1983 (FF IV, 129)

dass eine einmal rechtskräftig beurteilte Handlung nicht in

einem anderen Land erneut zur strafrechtlichen Beurteilung

gestellt werden darf.

Das zweite Protokoll trägt die Nr. 98. Es bezieht sich auf das

Europäische Auslieferungsabkommen mit folgenden neuen

Antrag der Kommission

Inhalten: Probleme der akzessorischen Auslieferung, Pro-

Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates bleme der fiskalisch strafbaren Handlungen, die Abwesen-

Proposition de la commission heitsurteile, Probleme der Amnestie und - was wichtig

erscheint - die Auslieferungsgesuche; diese werden in

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Zukunft nicht mehr auf dem diplomatischen Weg, sondern

im direkten Verkehr zwischen Justizinstanzen behandelt. Es

Muheim, Berichterstatter: Vor uns liegt die Botschaft Num- ist zu beachten, dass unser Land zu diesem Protokoll einen

mer 83.062. Die Kommission für auswärtige Angelegenhei- Vorbehalt anbringen soll mit dem Inhalt, dass das ganze

ten hat Botschaft und Beschlussentwürfe beraten und lässt Kapitel 2 nicht anzunehmen sei. (Sie finden Einzelheiten der

Ihnen die Sachlage wie folgt vortragen: Begründung in der Botschaft, Ziff. 322, S. 16.)

Das hier angesprochene Thema ist eines der internationalen

Beim Zusatzprotokoll Nr. 99 zum Europäischen Überein-

Zusammenarbeit in Strafsachen. Es geht um Abkommen,

kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen geht es unter

welche die Verbrechensbekämpfung erleichtern sollen. Die

anderem um die bessere Bekämpfung der Wirtschaftskrimi-

einzelnen Staaten sollen sich gegenseitig unterstützen bei

nalität und um eine Lösung der internationalen Zusammen-

Auslieferungen, bei der Rechtshilfe, bei Auskunftgebung

arbeit bei der Vollstreckung von Strafen. Auch zu diesem

usw. Sie spüren sofort, dass es sich hier um eine recht

schwierige Materie handelt. Ich mache es mir daher gerne Zusatzprotokoll wird ein Vorbehalt angebracht, dessen Text

Sie kennen. Er hat einen Antrag Hefti provoziert, den wir im

zur Aufgabe, den heutigen Entschlussentwurf in einen klei-

gegebenen Moment beraten werden.

nen Überblick einzubauen, der zeigen soll, wie vielfältig

diese Rechtsmaterie geregelt ist. Darf ich schliesslich auf das vierte Zusatzprotokoll, Nr. 97,

Wir kennen zunächst das Landesrecht, geordnet im Bundes- verweisen? Es geht um Auskünfte über ausländisches

gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Recht; die Botschaft nimmt hierzu auf Seite 25 Stellung.

der dazugehörigen Rechtsverordnung. Wir kennen sodann Der erste Bundesbeschluss soll im Rahmen des Europarates

bilaterale Abkommen der Schweiz mit einzelnen Staaten, und seiner multilateralen Abkommen in der Zusammenar-

wie beispielsweise mit den Vereinigten Staaten von Amerika, beit der europäischen Staaten in jenen Bereichen einen

mit der Bundesrepublik Deutschland, mit Österreich usw. Schritt weiter führen, die ich stichwortartig angesprochen

Und schliesslich eine dritte Gruppe: multilaterale Verein- habe.

barungen, bei denen sich mehrere Staaten auf einen Der zweite Bundesbeschluss bezieht sich auf Rückzüge

Abkommenstext geeinigt haben. früherer Erklärungen und Neuformulierungen von Erklärun-

Conseil de l'Europe. Protocoles additionnels 658 6 décembre 1983

gen. Sie finden diese Ausführungen insbesondere auf Seite ten des einzelnen abhängt, hat die Kommission dem Vorbe-

53 der Botschaft. halt des Bundesrates zugestimmt.

Ich komme zur Zusammenfassung und möchte Ihnen

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

namens der Kommission für auswärtige Angelegenheiten

empfehlen, die beiden Bundesbeschlüsse telquelzu geneh- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

migen. Die Beschlussfassung in der Kommission erfolgte

mit 5 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen bezüglich des ersten Bundesbeschluss betreffend vier Zusatzprotokolle des

Bundesbeschlusses und mit 6 zu 0 Stimmen mit 1 Enthal- Europarates auf dem Gebiete der Auslieferung, der Inter-

tung hinsichtlich des zweiten Bundesbeschlusses. nationalen Rechtshilfe In Strafsachen und betreffend Aus-

Sie erwarten - und das ist der letzte Teil meiner Ausführun- künfte über ausländisches Recht

gen - vom Sprecher der Kommission nicht nur juristische

Arrêté fédéral concernant quatre Protocoles additionnels

Ausführungen, sondern eine politische Wertung. Ich kann

du Conseil de l'Europe dans le domaine de l'extradition, de

die Beratungen der Kommission unter dem Titel «Kritische

l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et de

Bemerkungen» unter drei Punkte zusammenfassen:

l'information sur le droit étranger

Diese Vorlage ging nicht in eine ausseradministrative Kon-

sultation. Das ist weder von Verfassung, noch Gesetzes Detailberatung - Discussion par articles

wegen erforderlich. Man könnte sich indessen fragen, ob

Geschäfte von dieser Tragweite nicht doch in gewissen Titel und Ingress, Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b

eingeschränkten, interessierten Kreisen in Konsultation

gehen sollten. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Antrag der Kommission

politisch heiklen Fragen eine bestimmte Abstützung auf Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

breitere Kreise erfolgen sollte. Dies nicht nur aus politischen

Gründen, sondern ebensosehr aus sachlichen Überlegun- Titre et préambule, art. 1 al. 1 let. a et b

gen, weil bestimmte Kreise, die mit diesen Materien zu tun Proposition de la commission

haben, aus ihrer Erfahrung auf allfällige Lücken oder kriti- Adhérer au projet du Conseil fédéral

sche Punkte hinweisen könnten.

Die Kommission sah ihre Aufgabe nicht in erster Linie darin, Angenommen - Adopté

formaljuristische, strafrechtliche und andere speziai istische

Betrachtungen anzustellen. Wir haben kurzerhand festge- Art. 1 Abs. 1 Bst. c

stellt: Wir unternehmen einen weiteren Schritt in der inter- Antrag der Kommission

nationalen Zusammenarbeit; diese ist erwünscht, zum Teil Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

von der Sache her, und zum Teil von der Entwicklung der

Dinge her; aber es ist auch die Kehrseite zu sehen, nämlich Antrag Hefti

unsere dauernd enger werdende Verflechtung mit anderen ... mit folgendem Vorbehalt:

Staaten, die - übrigens auch Staaten des Europarates - «Die Schweiz erklärt, zur Anwendung des Zusatzprotokolles

nicht alle dieselbe Rechtstradition haben wie wir. Zum Euro- nicht verpflichtet zu sein, wenn Gegenstand des Verfahrens

parat gehören nämlich Länder, die geographisch gespro- eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben

chen wohl auf dem europäischen Kontinent liegen, die aber gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, han-

eine andere Geschichte und eine andere Rechtskultur auf- dels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt.»

weisen. Aus diesen Verflechtungen - so ist in der Kommis-

sion nicht ganz zu Unrecht erklärt worden - können sich Art. 1 al. 1 let. c

auch Entwicklungen ergeben, bei denen wir- und wir heisst Proposition de la commission

all jene, die in der praktischen Handhabung betroffen wer-

Adhérer au projet du Conseil fédéral

den - uns konfrontiert sehen mit anderen, zum Teil lockere-

ren, zum Teil auch völlig andersartigen Auffassungen. Dabei Proposition Hefti

ist zu bemerken - wenn ich richtig weiss -, dass Frankreich,

... avec la réserve suivante:

übrigens ein Nachbarland, an diesen Abkommen nicht mit- «La Suisse déclare de ne pas être soumise à l'application du

beteiligt ist. protocole additionnel qui vise un acte qui paraît tendre à

Die dritte und letzte Bemerkung: Schon in der Botschaft hat diminuer des recettes fiscales ou contrevient à des mesures

der Bundesrat darauf hingewiesen, dass wir uns durch das de politique monétaire, commerciale ou économique.»

Anbringen von Vorbehalten nicht das Menetekel eines Steu-

erfluchtlandes zuschieben lassen sollten. Das ist richtig. Hefti: Wie Sie sehen, bringt der Bundesrat hier einen Vorbe-

Auch hier gibt es zwei Betrachtungen. Beide sind in der halt an. Dieser geht aber meines Erachtens zu wenig weit.

Kommission recht deutlich gemacht worden. Gerade in Auch mit diesem Vorbehalt sprengt das Zusatzprotokoll den

Steuerfragen weisen die Auffassungen der europäischen Rahmen unseres bestehenden Rechtshilfegesetzes. Das ist

Nationen recht unterschiedliche Tendenzen auf. Daher soll- an sich bei einem internationalen Vertrag nichts Unzulässi-

ten wir eigentlich unsere Auffassung von Steuerdelikten, ges; aber im vorliegenden Fall scheint es mir unklug zu sein

von Währungsdelikten, von Devisehvergehen beibehalten und für unser Land nachteilig.

und uns nicht durch andere Länder in eine bestimmte neue Ich möchte zunächst auf Artikel 3 Absatz 3 unseres Rechts-

Richtung drängen lassen. hilfegesetzes hinweisen. Dort heisst es, einem Ersuchen

Der Bundesrat seinerseits hat dieser letzteren Überlegung werde nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens

Schwergewicht gegeben und deshalb den Vorbehalt bei eine Tat sei, die auf Verkürzung fiskalischer Abgaben

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses - in gerichtet erscheine oder Vorschriften über währungs-, han-

Beilage 1 - angefügt. Es kommt noch als rein juristische dels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletze.

Betrachtung dazu, dass das Schutzobjekt bei Steuerdelikten Jedoch könne einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem

der Staat ist, nicht das Individuum. Es kann daher mit guten dritten Teil des Gesetzes entsprochen werden, wenn Gegen-

Gründen die These vertreten werden, dass es nicht Aufgabe stand des Verfahrens ein Abgabebetrug sei. Der dritte Teil

eines Staates (gemeint die Schweiz) ist, andere Staaten in des Gesetzes ist die sogenannte kleine Rechtshilfe. Wie .Sie

ihren Schutzobjekten strafrechtlich zu schützen. sehen, gibt es in diesen Angelegenheiten, Steuern usw.,

In der Kommission wurde auch eine andere Auffassung keine Rechtshilfe, mit Ausnahme des Abgabebetruges.

artikuliert, nämlich dass wir alles unternehmen sollten, um Dabei ist diese Rechtshilfe aber nicht obligatorisch, sondern

uns nicht den Anstrich eines staatlich unterstützten Steuer- fakultativ und zudem beschränkt.

fluchtsystems zu geben. In dieser Interessenspannung, die Wenn wir uns hier beim Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt

nicht auflösbar ist und die von den politischen Standpunk- des Bundesrates begnügten, würde nun diese Rechtshilfe

6. Dezember 1983 659 Europarat. Zusatzprotokolle

gegenüber den Vertragsstaaten in Zukunft obligatorisch. Sie mentes ist. Ich zitiere: «Bien entendu, l'Assemblée fédérale

stünde nicht mehr in unserem Ermessen. Auch die Begren- n'a aucun pouvoir d'amendement.» Wir können Staatsver-

zung bezüglich des Umfanges der Rechtshilfe, die jetzt träge, die abgeschlossen und unterzeichnet sind, nur

enthalten ist, wäre nicht mehr oder nur in geringerem Masse genehmigen oder nicht genehmigen. Zweiter Satz: «Elle ne

vorhanden. Nun ist die eben erläuterte heutige Regelung peut qu'accepter ou rejeter le traité tel qu'il a été signé», und

des Rechtshilfegesetzes in Verhandlungen über Doppelbe- nun gleich anschliessend: «A la rigueur et s'il en est prévu,

steuerungabkommen ein Kompensationsobjekt für unsere elle peut formuler des réserves.»

Unterhändler. Diese haben damit ein Mittel, um für uns Es muss also zunächst geprüft werden, ob de/ von der

Entgegenkommen zu erreichen, was besonders deshalb Eidgenossenschaft unterzeichnete Protokolltext es über-

wichtig ist, weil die Schweiz bei den Doppelbesteuerungsab- haupt zulässt, dass wir noch Vorbehalte formulieren, näm-

kommen im allgemeinen eher in einer schwächeren Position lich ob solche Vorbehaltsmöglichkeiten vorgesehen sind.

ist. Bringen wir nun aber nur diesen beschränkten Vorbehalt Darüber wird nicht Ihr Kommissionssprecher Red und Ant-

des Bundesrates an, dann kann von der Schweiz aus nichts wort stehen können. Das muss der Bundesrat tun.

mehr angeboten werden, weil durch das Zusatzprotokoll die Ich bitte den Herrn Präsidenten, den verantwortlichen Chef

Schweiz gegenüber den Vertragsstaaten dazu verpflichtet des Justizdepartementes zu ersuchen, uns zu darüber zu

ist. Nun mag man sagen, das betreffe nur die Vertragsstaa- orientieren.

ten des Zusatzprotokolls; aber unter ihnen befinden sich

gerade diejenigen, welche für uns im Hinblick auf Doppelbe- Hefti: Aufgrund der Ausführungen des Herrn Kommissions-

steuerungsabkommen von Bedeutung sind. präsidenten möchte ich Rückweisung der Sache an die

Mein Antrag würde einfach dazu führen, dass wir uns durch Kommission beantragen. Wenn er sagt, es sei von interes-

die Unterzeichnung des Zusatzprotokolles nicht zu mehr sierten Kreisen - ich weiss nicht, wer da in Frage käme -

verpflichten, als wir heute aufgrund des Rechtshilfegesetzes nichts vorgebracht worden, so war natürlich der Grund dazu

verpflichtet sind. Dagegen bleibt es uns auch aufgrund die kurze Frist, innert der diese Botschaft erschien und nun

meines Antrages offen, weiterzugehen - im Sinne des Fakul- behandelt wurde. Richtig ist, dass wir Staatsverträge nicht

tativums im Gesetz. ändern können, aber hier geht es um die Formulierung des

Herr Kollega Muheim hat darauf hingewiesen, dass über Vorbehaltes und nicht um die Änderung des Staatsvertra-

dieses Gesetz gewisse Konsultationen hätten stattfinden ges. Wenn wir auch bezüglich des Vorbehaltes gebunden

müssen. Das möchte ich unterstreichen, denn ich könnte wären, dann würde sich die Frage stellen, ob man diesem

mir sehr gut vorstellen, dass noch weitere für die Schweiz Zusatzprotokoll überhaupt nicht beitreten sollte.

wichtige Punkte im Spiele sind. Dann möchte ich aber Meine Bemerkung bezieht sich nur auf das Zusatzprotokoll

weiter darauf hinweisen, dass es nicht nur keine Konsulta- Nr. 99. Wir können natürlich selbstverständlich über jedes

tionen gab, sondern dass die Botschaft äusserst kurzfristig Zusatzprotokoll gesondert entscheiden.

zugestellt worden ist.

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine eher Gadient: In der Kommission hatten wir den Antrag Hefti -

komplizierte Vorlage handelt, die zudem den Vergleich mit wie Sie gehört haben - nicht zur Verfügung. Mir scheint

anderen Abkommen sowie mit dem Rechtshilfegesetz not- indessen, dass die Hauptsorge des Kollegen Hefti (dass wir

wendig macht, um sie zu verstehen, glaube ich nicht, dass mit der Genehmigung des Protokolls über das Bundesge-

den Ratsmitgliedern zu einer genügend sorgfältigen Überle- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen hinaus-

gung die erforderliche Zeit zur Verfügung stand. Ich möchte gehen würden) im wesentlichen unbegründet ist. Soweit der

auch darauf hinweisen, dass es sich hier um eine wichtige Antrag Hefti darauf abzielt, die Rechtshilfe dort auszuklam-

Sache handelt; denn gerade in der heutigen Situation muss mern, wo es um eine Verletzung währungs-, handelspoliti-

die Schweiz darauf bedacht sein, nicht nur ihr aussenwirt- scher oder wirtschaftspolitischer Massnahmen geht, ist er

schaftspolitisches Instrumentarium intakt zu halten, son- an sich nach meinem Dafürhalten materiell verständlich.

dern auch ihr aussensteuerpolitisches. Aber er erweist sich als überflüssig, weil der Text des mass-

Ich beantrage daher Zustimmung zu meinem Antrag, könnte geblichen Bundesbeschlusses besagt, dass Kapitel 1 nur

aber auch mit einer Rückweisung an die Kommission einver- insoweit angenommen wird, als die fiskalisch strafbare

standen sein. Handlung einen Abgabebetrug nach unserer eigenen

Gesetzgebung darstellt.

Muheim, Berichterstatter: Herr Hefti legt uns erst heute Damit ergibt sich doch implizite, Herr Kollege Hefti, dass die

morgen einen Antrag auf den Tisch, also zu einer Zeit, da es in Ihrem Antrag erwähnten Verletzungen von währungs-,

der Kommission völlig unmöglich war, dazu Stellung zu handels- und wirtschaftspolitischen Massnahmen nicht in

beziehen. den Erfassungsbereich der Rechtshilfe fallen werden (und

Jedermann, der diesen Text liest und auch die Botschaft des das übrigens auch zu recht). Die entsprechende Diskussion

Bundesrates studiert hat, erkennt sofort, dass es um wirklich hat man bereits seinerzeit im Zusammenhang mit der Schaf-

komplexe Zusammenhänge geht, die sofort zu durch- fung des Rechtshilfegesetzes einlässlich geführt und dabei

schauen einfach nicht möglich ist. festgestellt, dass kein Staat in Europa generell eine Rechts-

Die Kommission lässt durch mich, ohne besonderes Man- hilfe bei Verletzung fiskal- und währungspolitischer, han-

dat, ausführen, dass in der Kommission niemand dieses dels- und wirtschaftspolitischer Vorschriften gewährt. Wenn

Problem signalisiert hat. Wir nehmen daher an, dass es nicht überhaupt, dann wird das in der Regel in Form von Staats-

von so grosser Bedeutung ist, wie es jetzt den Anschein verträgen vereinbart; ich nenne etwa das Beispiel des

macht, sonst hätten interessierte Kreise zweifelsohne der Staatsvertrages Schweiz/USA, in dem man solche Abma-

Kommission entsprechende Signale gegeben und, wie das chungen getroffen hat. In diesem Bereich fehlt eben, im

in einer Demokratie etwa üblich ist, sie mit Briefen, mit Gegensatz zu den gemeinrechtlichen Delikten, eine gemein-

Anregungen, ja sogar mit Textvorschlägen bedient. Die same Rechtsauffassung, und es herrscht in dieser Materie

Kommission schickt sich natürlich in den Beschluss des oft ein krasser nationaler Egoismus zulasten anderer Inter-

Rates. Sollten Sie die Sache an die Kommission zurückwei- essen und anderer Staaten, so dass die Zurückhaltung auf

sen, werden wir die Angelegenheit erneut studieren. diesem Gebiet auch materiell durchaus verständlich ist.

Es bleibt aber noch eine zweite Frage, nämlich jene, ob und Anders eben im Bereich der Fiskaldelikte, insbesondere des

wieweit die Kammer überhaupt Änderungen am Beschluss- Abgabebetruges, den der Antrag anvisiert. Kollege Hefti

estext vornehmen darf. Ich zitiere zunächst unseren verehr- möchte diesen Tatbestand, wenn ich recht verstehe, eben-

ten Kollegen Aubert in seiner Schrift «Traité de droit consti- falls ausklammern. Damit würden wir indessen auf den

tutionnel suisse», Randziffer 1320, Seite 481 unten. Herr Stand vor dem Inkrafttreten des Rechtshilfegesetzes zurück-

Aubert setzt sich dort als Wissenschafter mit der Frage fallen, und das können und dürfen wir meines Erachtens

auseinander, welches der Inhalt des Genehmigungsrechtes nicht. Schon im Zusammenhang mit der damaligen Geset-

und der Umfang der Genehmigungskompetenz des Parla- zesberatung ist festgestellt worden, dass gerade im Bereich

Initiative parlementaire 660 6 décembre 1983

der Fiskaldelikte eine weitere und markante Entwicklung Le président: Vous avez ainsi accepté la proposition de

eingetreten war, und die Räte haben sich damals derselben renvoi de M. Hefti. La lettre c est ainsi renvoyée à la commis-

nicht verschlossen. Es war vielleicht sogar eine Pioniertat, sion.

als man sich seinerzeit dafür entschied, die Rechtshilfe auf

den Bereich der Fiskaldelikte auszudehnen. Es schiene mir Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

heute verfehlt, auf den status quo ante dieser gemeinsamen Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen

Erkenntnis zurückzufallen. Zugegeben, Sie haben in einem (Einstimmigkeit)

Punkte recht: Im Rechtshilfegesetz heisst es, es könne

Rechtshilfe gewährt werden. Sie wissen aber als Praktiker,

wie wenig eine solche Kann-Formel, wenn die Vorausset- Bundesbeschluss betreffend die Vorbehalte und Erklärun-

zungen einmal erfüllt sind, noch zum Tragen kommt. gen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und

Deshalb hätte ich auch unter dieser Optik keine Bedenken, zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe In

zum Genehmigungsbeschluss im vorliegenden Wortlaut ja Strafsachen

zu sagen. Arrêté fédéral concernant les réserves et les déclarations

relatives à la Convention européenne d'extradition et à la

Heft l : Herr Kollege Gadient hat mich nicht verstanden. Ich Convention européenne d'entraide Judiciaire en matière

will nicht zum status quo ante gehen, sondern beim heuti- pénale

gen Zustand bleiben: fakultativ wie im Rechtshilfegesetz,

also keine Verweigerung, aber auch kein Obligatorium. Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art., 1-4

Bundesrat Friedrich: Der Antrag Hefti lag dem Bundesrat Antrag der Kommission

erst heute morgen vor. Ich hatte also keine Gelegenheit,

mich darauf vorzubereiten. Zustimmung zum Beschluss des Bundesrates

Nun möchte ich mich zunächst einmal den Ausführungen

von Herrn Gadient anschliessen, die meines Erachtens Titre et préambule, art. 1 à 4

durchaus richtig sind. Ich möchte Ihnen dazu folgendes Proposition de la commission

sagen: Der Wortlaut des von Herrn Hefti vorgeschlagenen Adhérer à la décision du Conseil fédéral

Vorbehaltes ist unvereinbar mit Artikel 8 Ziffern 2 und 5 des

Protokolls Nr. 99. Wir können nicht beliebige Vorbehalte Angenommen - Adopté

anbringen. Wenn der Rat also den Einwänden von Herrn

Hefti folgt, dann besteht der einzige Ausweg darin, das Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

ganze Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 zurückzuweisen. Das Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen

ist dann die Konsequenz. (Einstimmigkeit)

Ein solcher Entscheid würde unserer Haltung bei der Unter-

zeichnung dieses Abkommens natürlich widersprechen und An den Nationalrat - Au Conseil national

würde uns - so glaube ich - auch gegenüber den anderen

Ländern des Europarates in eine eher unkomfortable Lage

bringen. Die Schweiz wäre nämlich das einzige Land, das

Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 global zurückweist. Das wäre

unserem Ruf nicht gerade zuträglich. Wir würden damit #ST# 80.223

jenen Anschuldigungen neue Nahrung liefern, wonach die Parlamentarische Initiative

Schweiz allen Fiskaldelinquenten Zuflucht biete. Das Pro- Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere

blem ist vom Kommissionspräsidenten bereits angespro-

chen worden. Initiative parlementaire. Loi sur la circulation

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Antrag Hefti abzuleh- routière. Quartiers d'habitation

nen und dem Antrag der Kommission zuzustimmen.

Bericht und Gesetzentwurf der Verkehrskommission vom 27. Mal 1982

Muheim, Berichterstatter: Ich habe mich nur zum Verfahren (BBIII, 871)

zu äussern. Nach Besprechung mit dem Sachbearbeiter des Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Januar 1983 (BBI l, 801)

Departementes steht fest, dass von formalrechtlicher Seite Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1983

aus - Geschäftsreglement usw. - dieser Buchstabe c als Rapport et projet de loi de la Commission des transports et du trafic du

Ganzes an die Kommission zurückgewiesen werden kann 27 mai 1982 (FF II, 895)

und dass der Rat die übrigen Teile des ersten undden vollen Avis du Conseil fédéral du 26 janvier 1983 (FF I, 776)

zweiten Beschluss genehmigen kann. Décision du Conseil national du 7 mars 1983

Die entscheidende Frage ist indessen, ob das Haus hier

überhaupt Änderungen am Vorbehaltstext vorschlagen darf

oder ob es nicht nur das Protokoll 99 als Ganzes ablehnen

oder genehmigen kann. Die Kommission würde das natür-

lich im Detail studieren, wenn vom Rat gewünscht wird. Das Antrag der Kommission

Haus ist gebeten zu entscheiden, welches Verfahren es will. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ich bitte Sie, Herr Präsident, abstimmen zu lassen.

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Le président: Nous sommes en présence d'une proposition

de renvoi de M. Hefti. La proposition de renvoi de M. Hefti Gerber, Berichterstatter: Die heute zur Diskussion stehende

concernerait uniquement la lettre c. Le Conseil fédéral parlamentarische Initiative hat ihren Ursprung in einem Ver-

approuve-t-il cette proposition? such der Stadt Bern, das Parkieren im Berner Mattequartier

zu beschränken. Die Polizeidirektion Bern hat im Jahre 1977

Bundesrat Friedrich: Wir halten an unserem Antrag auf im Mattequartier die blaue Zone eingeführt und den Anwoh-

Genehmigung fest. nern und Geschäftsinhabern Bewilligungen zum unbe-

schränkten Parkieren innerhalb der blauen Zone zugestan-

Abstimmung - Vote den. Auf Beschwerde hin wurde diese Verkehrsanordnung

Für den Antrag der Kommission 15 Stimmen im Mattequartier sowohl von den kantonalen Instanzen als

Für den Antrag Hefti 18 Stimmen auch letztinstanzlich vom Bundesrat als mit Artikel 4 der

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Europarat. Zusatzprotokolle (Internationale Rechtshilfe)

Conseil de l'Europe. Protocoles additionnels (entraide judiciaire)

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.062

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.12.1983 - 08:00

Date

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Seite 657-660

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Ref. No 20 012 172

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