Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
83.059 • VB CH 83.059 KI-generiert

State Compensation for Victims of Violent Crime Initiative

Geschäftsnummer 83.059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a popular initiative and a counter-proposal regarding compensation for victims of violent crimes. The initiative aimed to establish state compensation for victims of intentional acts of violence, arguing that the current legal system inadequately addresses the victim's plight, often leaving them to bear significant financial and psychological burdens. The court's reasoning, presented through various parliamentary debates, centers on the principle of solidarity and the state's role in providing a safety net for those harmed by criminal acts. While acknowledging the existing social security and liability laws, the court recognized the need for a more comprehensive approach that offers both moral and financial support, particularly when victims cannot recover damages from the perpetrators or through insurance. The counter-proposal, ultimately favored by the commission with minor amendments, sought to broaden the scope of victims eligible for aid and emphasize the collaborative responsibility of the federal and cantonal governments, prioritizing aid based on need and providing support beyond mere financial compensation. The court's decision reflects a shift towards greater state responsibility in protecting and compensating victims of violent crime, aiming to ensure they are not left to face their hardships alone.

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64ter (neu) [as proposed in the commission's motion]

This article forms the basis for providing appropriate aid to victims of criminal offenses, as indicated in the commission's proposed text.

Art. 2 Abs. 2

This provision is cited in relation to victims experiencing material difficulties due to criminal acts, indicating its application in the dispositive.

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Volltext

19. März 1984 N 253 Volksinitiative

Rapport, und ich ersuche Sie alle, diesem entsprechenden der andere nur 350 Franken im Monat verdient, ist es für die Antrag beizupflichten. Krankenschwester hoffnungslos, das Geld je zu erhalten. Als eigentliche Entwürdigung empfindet sie es, dass ihr Abstimmung - Vote zugemutet wird, selber immer wieder den Kontakt mit den Für den Antrag der Kommission 115 Stimmen Tätern zu suchen, wenn sie nicht überhaupt auf die ihr Für den Antrag Carobbio 11 Stimmen zustehende magere Entschädigung verzichten will. Prozess- vorschuss und Anwaltskosten muss sie selber bezahlen. An den Bundesrat - Au Conseil fédéral Das Opfer erlitt einen schweren psychischen Schock, von dem es sich trotz psychotherapeutischer Behandlung nicht erholte. Sie konnte ihre beruflichen Aufgaben nicht mehr erfüllen und ist heute arbeitslos. Ich erzähle Ihnen dieses Beispiel nicht nur, um Sie auf die Thematik einzustimmen, sondern weil sich anhand eines #ST# 83.059 konkreten Falles nicht nur die Problematik im allgemeinen, sondern auch die Unterschiede zwischen Initiative und Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen. Gegenvorschlag besser aufzeigen lassen. Volksinitiative Bevor ich jedoch auf die Initiative und den Gegenvorschlag Indemnisation des victimes d'actes de eingehe, gestatten Sie mir folgende Vorbemerkung: violence criminels. Initiative populaire Wir behandeln das Thema der Entschädigung von Opfern von Gewaltverbrechern nicht das erstemal in diesem Saal. Botschaft und Beschlussentwurf vom 6. Juli 1983 (BBI III, 869) Im Jahre 1969 reichte Nationalrat Cadruvi ein Postulat ein, Message et projet d'arrêté du 6 juillet 1983 (FF III, 901) mit welchem er eine einheitliche Kausalhaftung für Eisen- bahn- und Dampfschiffahrtunternehmen forderte sowie all- gemein eine Überprüfung des Haftpflichtrechtes in dem Sinne, dass auf den Geschädigten mehr Rücksicht zu neh- men sei. In ähnlicher Richtung zielte ein Postulat von Nationalrat Antrag der Kommission Haller aus dem Jahre 1971. Vier Jahre später reichte Natio- Art. 2 Abs. 2 nalrat Reiniger ein Postulat «Opfer von Gewaltverbrechen. Art. 64ter (neu) Entschädigung» ein. Mit dem Postulat wurde der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, wie weit sich die Schaffung von ... infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten Vorschriften über die Ausrichtung von Entschädigungen geraten. aus öffentlichen Mitteln an Opfer von Gewalttaten auch für Für den Rest: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates die Schweiz aufdrängt. Alle drei Postulate wurden überwiesen. Antrag Coutau 1978, kurz vor Lancierung der sogenannten «Beobachter»- Ablehnung der Initiative ohne Gegenvorschlag Initiative, reichte Nationalrat Oehen eine parlamentarische Initiative ein. Die Initiative verlangte einen neuen Verfas- Antrag Iten sungsartikel, der den Opfern von Gewalttaten angemessene Art. 64ter Hilfe bei der Geltendmachung von Wiedergutmachungs- Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und und Genugtuungsansprüchen zusichert. Ausserdem sollte privaten Organisationen für angemessene Hilfe an die Opfer ein Anspruch auf Versorgung stipuliert werden für jeder- von Straftaten gegen Leib und Leben. mann, der als Opfer eines Verbrechens oder bei der Abwehr eines Verbrechens gesundheitliche Schäden und/oder Proposition de la commission schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigungen erlei- det. Der Initiative Oehen wurde keine Folge gegeben. Hinge- Art. 2 al. 2 gen reichte die behandelnde Kommission eine Motion ein, Art. 64'" (nouveau) die im wesentlichen die Anliegen des Initianten übernahm. ... ces victimes connaissent des difficultés matérielles. Der Vorstoss der Kommission wurde im Nationalrat als Motion, im Ständerat dagegen nur als Postulat überwiesen. Pour le reste: Adhérer au projet du Conseil fédéral Im Dezember 1980 endlich wurde die Volksinitiative zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen, die soge- Proposition Coutau nannte «Beobachter»-lnitiative, eingericht, die heute Gegen- Rejet de l'initiative sans contre-projet stand unserer Beratung ist. Wenn der Bundesrat trotz der verschiedenen parlamentarischen Vorstösse noch nichts Proposition Iten unternommen hatte und erst unter dem Druck der Volksin- Art. 64'" itiative einen Gegenvorschlag unterbreitete, so liegt das an La Confédération veille, en collaboration avec les cantons et der grundsätzlichen Problematik, die mit dem Anliegen ver- des organisations privées, à ce qu'une aide appropriée soit bunden ist und mit der wir uns schon deshalb etwas gründli- accordée aux victimes d'infractions contre la vie et l'inté- cher auseinandersetzen wollen, als ein Antrag auf Ableh- grité corporelle. nung sowohl der Initiative wie des Gegenvorschlages von unserem Kollegen Coutau gestellt wurde. Frau Kopp, Berichterstatterin: Lassen Sie mich Sie in das Diese grundsätzlichen Bemerkungen gelten sowohl für die Thema anhand eines konkreten Beispiels einführen: Initiative wie für den Gegenvorschlag. Unsere Rechtsord- Eine Krankenschwester wurde von zwei jungen Männern nung geht vom Grundsatz aus, wonach derjenige, der von überfallen, aufs brutalste misshandelt und vergewaltigt. Die einem Schaden betroffen wird, diesen zu tragen hat, soweit zwei Täter erhielten acht bzw. fünf Jahre Gefängnis. Das er nicht durch Haftpflicht-, Versicherungs-, Vertrags- oder Gericht verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsforde- Sozialversicherungsrecht gedeckt ist. Gemäss Artikel 41 des rung des Opfers auf den Zivilweg. Obligationenrechtes begründet jede schädigende strafbare Weil auch ein magerer Vergleich in der Regel einem jahre- Handlung einen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Ein langen Prozess mit unsicherem Ausgang vorzuziehen ist, Verbrechen gegen Leib und Leben erfüllt diesen Grundtat- entschied sich der Anwalt des Opfers für einen Vergleich, bestand. Indessen verschafft das Haftpflichtrecht wohl der trotz der folgenschweren Untat lediglich ein Schmer- Ansprüche, regelt aber nicht, wie diese Ansprüche durchge- zensgeld von 6500 Franken vorsah. setzt werden können. Ist der Täter flüchtig, unbekannt oder Da der eine Täter sich noch immer im Strafvollzug befindet, zahlungsunfähig, kann das Opfer leer ausgehen. Neben dem Initiative populaire 254 N 19 mars 1984

Grundtatbestand von OR 41, bei welchem Schaden, Kausal- reich, Grossbritannien, Italien, Österreich und Schweden zusammenhang, Widerrechtli:hkeit und Schuld gegeben Bestimmungen über die Hilfe für Opfer von Gewaltverbre- sein müssen, gibt es zahlreiche haftpflichtrechtliche Son- chen, wobei allerdings die Begründung dieser Hilfe von- dertatbestände, die eine Kausalhaftpflicht auslösen und so einander abweicht. Auch im Europarat ist eine Konvention dem Geschädigten den Verschuldensnachweis ersparen. über die Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen Insbesondere Inhaber gefährlicher Anlagen sind von Ge- ausgearbeitet worden, an welcher die Schweiz aktiv mitge- setzes wegen verpflichtet, <;ine Haftpflichtversicherung arbeitet hat. abzuschliessen. Das geläufigste Beispiel ist die Haftung bei Nun zur Initiative. Die Initiative verlangt, dass der Bund ein Unfällen mit Motorfahrzeugen Schäden, die durch ein Ver- Gesetz erlässt, das die Voraussetzungen regelt, unter denen brechen verursacht werden, lassen sich zudem versichern. der Staat die Opfer vorsätzlicher Straftaten gegen Leib und Die in der Schweiz tätigen privatrechtlichen Versicherungs- Leben angemessen entschädigt. Die Initianten gehen davon gesellschaften kennen für die Opfer von Gewaltverbrechen aus, dass sich die Öffentlichkeit bisher vor allem mit der keine Deckungseinschränkungen. Das gleiche gilt für das Person des Täters befasst und das Opfer vernachlässigt hat. Sozialversicherungsrecht, d. h. für die AHV, die IV, die Kran- Sie kritisieren nicht nur, dass das Opfer lediglich zwei Mög- ken-, Unfall- und Militärversicherung. lichkeiten hat, Wiedergutmachung zu erlangen, nämlich die Schliesslich ermächtigt das îîtrafrecht einen Strafrichter, Klage auf Schadenersatz und die Klage auf Genugtuung, unter bestimmten Voraussetzungen Vermögenswerte sowie sondern vor allem auch, dass das Opfer selbst vom Täter die die vom Täter zu bezahlende Elusse zugunsten des Geschä- Wiedergutmachung verlangen muss. digten zu verwenden. Diese Zuwendungen erfolgen nur auf Die ständige und oft erfolglose Auseinandersetzung mit Verlangen des Geschädigter und richtigerweise gegen dem Täter stellt nach Ansicht der Initianten eine unzumut- Abtretung des entsprechenden Teiles seiner Forderung an bare psychische Belastung für das Opfer dar. Sie stellen den Staat. In der Praxis findet diese Bestimmung allerdings weiter fest, dass es ungerecht sei, die Höhe der Entschädi- selten Anwendung. gung von den finanziellen Möglichkeiten des Täters abhän- Alle diese Gesetze ändern n chts am Grundsatz unserer gig zu machen, und dass Entschädigungsansprüche dann Rechtsordnung, wonach der einzelne nach Massgabe des nutzlos sind, wenn der Täter zahlungsunfähig oder unbe- einschlägigen Rechtes selber dafür zu sorgen hat, Folgen kannt ist. von Schädigungen abzuwälzen bzw. noch vorhandene Risi- Da das Opfer meist einen Zivilprozess führen muss, geht es ken durch den Abschluss von Versicherungen zu decken. oft Jahre, bis ein rechtskräftiges Urteil gefällt ist. Selbst Sowohl die Initiative wie der Gegenvorschlag zielen darauf wenn nach aufreibender Prozesszeit der Täter verurteilt ab, diesen Grundsatz der subsidiären Schadenstragung wird, muss sich das Opfer gedulden, bis der Täter aus dem durch den Geschädigten teilweise aufzugeben, nämlich für Strafvollzug entlassen wird und eine bezahlte Arbeit findet. den Fall, dass die Schädigung von einem Verbrechen gegen Sehr oft geht das Opfer ganz leer aus. Die Führung eines Leib und Leben herrührt. Der Staat wird damit Garant für Zivilprozesses ist mit beträchtlichen Kosten für das Opfer privatrechtliche Forderungen, falls diese nicht eintreibbar verbunden. Die unentgeltliche Prozessführung ist in man- sind und das Opfer als Folge der Straftat in wirtschaftliche chen Kantonen an ausserordentlich einschränkende Bedin- Schwierigkeiten gerät. gungen gebunden. Rechtspolitisch nicht unbeden <lich ist der allgemeine Trend Den Überlegungen der Initianten ist weitgehend beizupflich- in unserer Gesetzgebung, di9 private Verantwortlichkeit ten. Dagegen vermag der Text der Initiative in einigen Punk- mehr und mehr durch ein umlassendes staatliches Fürsor- ten nicht zu befriedigen. Aus diesem Grund lehnt die Kom- gerecht zu ersetzen. Rechtspolitisch ebenfalls nicht restlos mission die Initiative ab und stimmt dem Gegenvorschlag unbedenklich ist es, eine spezielle Kategorie von Geschädig- des Bundesrates mit einer geringfügigen Änderung zu. ten zu schaffen. Zum mindesten bedarf die Forderung, wes- Der Gegenvorschlag des Bundesrates geht einerseits weiter halb jemand, der wegen eines Angriffs auf seine körperliche als die Initiative - wohl ein Unikum in der Geschichte der Integrität Anspruch auf staatliche Hilfe haben soll, nicht Initiativen -, indem einmal die Beschränkung auf vorsätzli- hingegen derjenige, der infolge eines Betruges oder eines che Straftaten fallen gelassen wird. Dies ist zweifellos rich- anderen Vermögensdeliktes in wirtschaftliche Schwierigkei- tig, denn für das Opfer ist es unerheblich, und die Folgen ten gerät, einer einleuchtenden Begründung. sind dieselben, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Welches sind nun die Grünce, die trotz der genannten gehandelt hat. Es kommt dazu, dass die Frage der Vorsätz- grundsätzlichen Bedenken für die vorgesehene Hilfe an lichkeit in gewissen Fällen, zum Beispiel wenn der Täter Opfern von Gewaltverbrechen sprechen? Bisher kümmerte unbekannt oder flüchtig ist, gar nicht geklärt werden kann. sich die Öffentlichkeit fast ausschliesslich um die Person Weiter spricht die Initiative von einer «angemessenen des Täters, um den Strafvollzug und um die Frage der Entschädigung». Sie visiert also nur die materielle Hilfe an. Resozialisierung des Täters. Das Opfer blieb weitgehend Der Gegenvorschlag geht auch in diesem Punkt weiter, vergessen. Diese Situation ist unbefriedigend und wird vom indem er in seinem ersten Satz nur von «Hilfe» spricht. Der Opfer zu Recht als stossend und ungerecht empfunden. Begriff «Hilfe» umfasst einmal moralische Hilfe, welcher- Auch wenn man nicht der Auffassung ist, dass der Staat dem wie das konkrete Beispiel der Krankenschwester zeigt - oft einzelnen seine Selbstverantwortung abnehmen und an sei- eine höhere Bedeutung zukommt als der materiellen Hilfe. ner Stelle alle Risiken, die das Leben nun einmal birgt, Der Begriff «Hilfe» umfasst aber nicht nur die moralische tragen muss, ist es aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt, Hilfe, sondern auch die Prozesshilfe. Wichtig - und ich lege dass die Gesellschaft grössere Solidarität einem Menschen sehr Wert darauf, das zu betonen - ist, dass diese Hilfe - gegenüber zeigt, der infolge einer Straftat schuldlos unver- verstanden als moralische Hilfe und als Prozesshilfe - dem sehens in grosse seelische und unter Umständen wirtschaft- Opfer unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnis- liche Not gerät. Mit der Hilfe soll die Solidarität der Gemein- sen zukommt. Dagegen soll die eigentliche Entschädigung schaft gegenüber einem ganz besonders schwer betroffe- für den durch ein Gewaltverbrechen direkt erlittenen Scha- nen Menschen ausgedrückt wtirden. Ein Mensch, der Opfer den nur demjenigen zukommen, der sich in wirtschaftlichen eines Gewaltverbrechens wird, ist weit mehr getroffen als Schwierigkeiten befindet. jemand, der Opfer eines Vermögensdeliktes wird. Deshalb Wenn wir die Gesetzgebungen in den verschiedenen euro- rechtfertigt sich diese Sonderstellung. Gleichzeitig stellt die päischen Staaten vergleichen, so gehen diese vor allem von Hilfe an das Opfer eine gerechte Ergänzung zu den Anstren- zwei verschiedenen Konzepten aus. In der Bundesrepublik gungen der Gesellschaft zur Resozialisierung des Täters wird die Entschädigungspflicht im wesentlichen damit dar. begründet, dass es Aufgabe des Staates sei, die Ordnung Die Einsicht, dass auch das Opfer von Gewaltverbrechen aufrechtzuerhalten und die Sicherheit des Bürgers zu vom Staat in bestimmtem Ausmass Hilfe erhalten soll, hat in gewährleisten. Gelingt das nicht, so muss der Staat nicht den letzten Jahren in verschiedenen Staaten zu gesetzlichen nur den Schuldigen strafen, sondern auch das Opfer Regelungen geführt. So kennen die Bundesrepublik, Frank- entschädigen. Diese These läuft darauf hinaus, dass alle 19. März 1984 N 255 Volksinitiative

Personen, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation, kenschwester lediglich finanziell angemessen entschädigt entschädigt werden müssen, und zwar voll. werden können, d.h. vermutlich hätte sie den Betrag, den Demgegenüber stellt sich beispielsweise Frankreich auf den ihr der Täter gemäss Urteil schuldete, ausbezahlt erhalten. Standpunkt, dass staatliche Hilfe zugunsten von Opfern von Viel wichtiger wäre es für sie gewesen, wenn sie nach der Gewaltverbrechen in der Sorge um soziale Gerechtigkeit Tat moralische Hilfe erhalten hätte und wenn ihr Hilfe in und Billigkeit begründet ist. Es wäre unbillig, ein unschuldi- Zusammenhang mit der Prozessführung und der Durchset- ges Opfer seinem Schicksal zu überlassen, wenn es selber zung ihrer rechtlichen Ansprüche gewährt worden wäre. nicht in der Lage ist, sich zu helfen. Aus dieser Auffassung Und von ganz besonderer Bedeutung wäre es gewesen, folgt, dass die Hilfe nur dort einsetzt, wo wirtschaftliche wenn sie nach Verlust ihres Arbeitsplatzes entsprechend Schwierigkeiten entstehen, und dass die Entschädigung betreut worden wäre. Alle diese Hilfeleistungen sind auf- nicht vollständig sein muss. grund des Gegenvorschlages, nicht jedoch aufgrund der Der bundesrätliche Gegenvorschlag beruht auf letzterem Initiative möglich. Konzept. Die Initianten nehmen eine mittlere Stellung ein. Ich fasse zusammen: Die Situation des Opfers von Gewalt- Mit dem Ausdruck «angemessene Entschädigung» deuten verbrechen ist nach geltendem Recht in verschiedener sie an, dass es sich nicht um eine volle Entschädigung Beziehung unbefriedigend. Ist der Täter unbekannt oder handeln müsse. Sie sind indessen der Auffassung, dass die flüchtig oder-was oft vorkommt-zahlungsunfähig, so hat moralische Wiedergutmachung von der finanziellen Wieder- das Opfer den Schaden selber zu tragen, sofern der Scha- gutmachung nicht zu trennen sei. Insofern besteht eine den nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Die lange gewisse Differenz zwischen dem Gegenvorschlag und dem Prozessdauer, während welcher das Opfer gezwungen ist, Vorschlag der Initianten. sich immer wieder mit dem Täter auseinanderzusetzen, Nun ein paar Worte zum Hilfskonzept im Gegenvorschlag. bedeutet eine unzumutbare psychische Belastung für das Der Gegenvorschlag geht richtigerweise davon aus, dass Opfer. Was das Opfer braucht und was ihm das geltende Opfer von Gewaltverbrechen in der Regel einen starken Recht nicht gewährleistet, ist ein einfaches Verfahren, das psychischen Schock erleiden, der oft dadurch verstärkt ihm die Auseinandersetzung mit dem Täter erspart und ihm wird, dass die Gesellschaft das Opfer im Stich lässt und raschen Ersatz des Schadens gewährleistet, wenn es ohne dadurch zusätzlich das Gefühl der Ausgestossenheit, der diese Hilfe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten Isolation eintritt. Die Praxis zeigt denn auch, dass viele Opfer würde. Von ganz entscheidender Bedeutung ist jedoch, auch ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten den Weg zurück dass das Opfer nicht nur Geld, sondern umfassend Hilfe ins normale Leben nicht mehr finden. Die moralische Hilfe, erhält, um über die schwere psychische Belastung, die mit welcher zweifellos eine grosse Bedeutung zukommt, soll einem Gewaltverbrechen meistens verbunden ist, zu über- denn auch allen Opfern - ich habe das bereits dargelegt-, winden, und damit den Weg in die Gesellschaft zurückfin- unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation, gewährt det. Die Sonderregelung, die damit für Opfer von Gewaltver- werden. Im Gegensatz dazu soll die finanzielle Hilfe erstens brechen geschaffen wird, lässt sich nicht nur damit begrün- nur subsidiär geleistet werden, d.h. wenn das Opfer nicht den, dass diese vom Schicksal ganz besonders hart getrof- vom Täter entschädigt wird oder keine Versicherung den fen werden, sondern durch die unbestrittene Tatsache, dass Schaden übernimmt. die Gesellschaft sich bisher vor allem um die Person des Mit der Streichung des Wortes «ernsthaft» bringt die Kom- Täters gekümmert hat sowie mit der Frage der Resozialisie- mission zum Ausdruck, dass finanzielle Entschädigungen rung beschäftigt hat. nicht nur auf ausgesprochene Sozialfälle zu beschränken Ich bitte Sie, die Initiative abzulehnen und dem Gegenvor- seien, da dies dem Gedanken der Billigkeit widersprechen schlag des Bundesrates, wie er aus der Kommissionsbe- würde. Die Kommission erachtet es aber, zusammen mit handlung hervorgegangen ist, zuzustimmen. dem Bundesrat, als richtig, dass die Einschränkung bezüg- lich der eigentlichen Entschädigung auf Fälle, wo die Folge M. Jeanneret, rapporteur: Le rapporteur de langue fran- eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu wirtschaftli- çaise se trouve dans une situation quelque peu particulière chen Schwierigkeiten geführt hat, bereits in der Verfassung qui se présente parfois à cette tribune, c'est qu'il est person- verankert wird. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied nellement peu convaincu par ce dossier, que son groupe zum Antrag Iten, den wir in der Detailberatung noch disku- l'est moins encore, mais qu'au sein de la commission, par tieren werden. Es kann ja wohl kaum Aufgabe des Staates l'équilibre et le jeu des représentations soit des partis, soit sein, aus allgemeinen Mitteln Opfer finanziell zu unterstüt- des sexes, soit des nombreux remplacements ou excuses, il zen, die ohne weiteres finanziell in der Lage sind, die wirt- est amené à rapporter sur ses travaux. Il s'efforcera de le schaftlichen Folgen eines Verbrechens selber zu tragen. faire le plus objectivement possible, tout en soulignant aussi Ein paar Worte zur Aufgabenteilung zwischen Bund und les thèses de ceux, quelque peu sceptiques, qui étaient Kantonen: Mit der Formulierung «Der Bund und die Kantone minoritaires au sein de la commission. sorgen dafür» bringt der Gegenvorschlag klar zum Aus- Quelles sont tout d'abord les idées à la base de l'initiative? druck, dass es sich zwar um eine gemeinsame Aufgabe L'initiative populaire sur l'indemnisation des victimes handelt, dass aber das Schwergewicht bei den Kantonen d'actes de violence criminelle, déposée le 18 septembre liegen soll und von der Sache her auch liegen muss. Die 1980, est présentée sous la forme d'un projet rédigé de Formulierung des Gegenvorschlages ist der zentralistische- toutes pièces. Si un texte peut vraiment être qualifié d'initia- ren Formulierung der Initiative «Der Bund erlässt ein tive populaire, même s'il a eu peu d'écho en Suisse Gesetz» vorzuziehen. Moralische Hilfe sowie Erleichterung romande, c'est bien celui-ci puisqu'un quotidien rappelait bei der Prozessführung können nur von den Kantonen gelei- qu'il provenait de milieux du Beobachter qu'il qualifiait de stet werden, sind doch für die Fürsorge und für das Prozess- «bimensuel bâlois de tendance populiste». recht die Kantone zuständig. Mit dem Begriff «Der Bund und Les auteurs de l'initiative partent d'une idée simple, à savoir die Kantone sorgen dafür» ist auch angedeutet, dass d.ie que les pouvoirs publics se sont surtout intéressés, jus- Kantone die neue Aufgabe nicht unbedingt selber überneh- qu'ici, aux délinquants et qu'il convient enfin de se pencher men müssen, sondern bestehende oder noch zu gründende également sur le sort des victimes d'infractions pénales. private Organisationen beiziehen können. Considérant le système actuel comme critiquable, les ini- In der Kommission kam denn auch klar zum Ausdruck, dass tiants postulent que la victime devrait pouvoir obtenir répa- der Beizug privater Organisationen wünschenswert sei. Auf ration en toutes circonstances. Ils souhaitent donc une Bundesebene wird vor allem die Voraussetzung für die intervention directe de l'Etat qui soulagerait la victime, l'Etat Leistung finanzieller Entschädigungen zu regeln sein. lui-même ayant la possibilité de se retourner contre le délin- Kehren wir noch einmal zu unserem Beispiel zurück und quant. La victime recevrait ainsi une aide, au moment même vergegenwärtigen wir uns, welche Hilfeleistungen nun auf- où elle a le plus besoin d'être secourue, la charge financière grund der Initiative bzw. des Gegenvorschlages geleistet pour l'Etat serait modeste, face à tout ce que celui-ci consa- werden könnten. Aufgrund des Initiativtextes hätte die Kran- cre à la réinsertion sociale des délinquants, et c'est un des Initiative populaire 256 N 19 mars 1984

thèmes importants des initiants; la victime serait déchargée sociale à laquelle il est permis de répondre déjà actuelle- des innombrables démarche;, qui sont pour elle particulière- ment, de par les institutions publiques et privées existantes ment insupportables, alors qu'elle est déjà ébranlée par et de par notre arsenal juridique, ou convient-il d'introduire l'infraction. une norme nouvelle au niveau même de la constitution Quelle a été ensuite, devant cette initiative, l'attitude du fédérale? Les initiants, le Conseil fédéral et la majorité de la Conseil fédéral? Le Conseil fédéral a pris ce problème fort commission répondent positivement à cette dernière ques- au sérieux, il a fait le point en la matière en droit suisse et a tion. Comment faut-il le faire? Là les avis divergent et le examiné quelle était la situât on dans quelques autres pays Conseil fédéral et la majorité de la commission sont favora- européens. Le Conseil de l'Europe a eu, en effet, l'occasion bles à un contre-projet-dont vous connaissez le texte-tout de mettre sur pied une convention, à l'élaboration de en rejetant l'initiative. laquelle la Suisse a activement travaillé et qui pose quelques Minoritaire, il y a la proposition de M. Iten, qu'il développera principes. Le gouvernement s'est surtout penché sur l'op- tout à l'heure, qui entre en matière et qui avait déjà soumis portunité d'une entrée en matière éventuelle dans un en commission un texte quelque peu différent, texte qui se domaine délicat et complexo. Il est arrivé à la conclusion veut plus précis, plus fédéraliste et tenant compte de l'initia- qu'un effort de solidarité accru en faveur des victimes d'in- tive privée; il représente un courant qui s'est manifesté au fractions pénales devait être envisagé en droit positif suisse, sein de la commission. dans l'esprit de ce que demande l'initiative - je précise, Il y a encore la proposition de M. Coutau de combattre l'esprit - mais que la formulation du texte, pour sa part, ne l'initiative sans contre-projet. Elle n'a pas été présentée en permettait pas la mise en place d'un système d'indemnisa- commission, nous en attendons le développement. tion réellement adéquat. D'où le dépôt du contre-projet qui La commission dans sa majorité vous propose donc en diffère de l'initiative sur quelques points. J'en mentionnerai conclusion de suivre le Conseil fédéral. trois: tout d'abord, il est plus large sur la notion d'infraction, ensuite il ne fait pas de distinction entre l'intention et la M. Coutau: Le groupe libéral vous propose de présenter au négligence, enfin il élargit le champ des bénéficiaires. peuple une recommandation de rejet de l'initiative confor- Le Conseil fédéral insiste aussi sur le fait que l'intervention mément d'ailleurs à la suggestion du Conseil fédéral, mais de l'Etat dans ce domaine ne >/a pas de soi et qu'il ne saurait sans présenter de contreprojet. Techniquement, nous nous être question de créer une sorte de responsabilité objective opposons donc à l'article 2 de l'arrêté fédéral qui nous de l'Etat, pour les infractions qui ont été commises sur son occupe et nous modifions en conséquence l'article 3. territoire. Il insiste aussi sur le rôle essentiel des cantons Cette proposition peut paraître surprenante, du moins inat- dans ce domaine. Il rappelle fort opportunément que, selon tendue. En effet, d'une part notre groupe n'avait pas formulé la tradition libérale, l'homme est non seulement maître mais d'objections lors du débat consacré, en mars 1980, à la aussi responsable de son destin et que, de ce fait, il doit motion de M. Oehen. D'autre part, cette proposition n'a pas affronter seul les événements heureux ou malheureux qui été présentée en commission. Il convient donc de bien peuvent jalonner sa vie. expliquer ici notre attitude, de façon à écarter toute équivo- Devant cette attitude du Conseil fédéral, quels ont été les que sur les motifs de notre amendement. Nous reconnais- travaux et les conclusions det la commission? La commis- sons en effet pleinement la nécessité d'une aide apportée sion, après avoir entendu le représentant de la rédaction du aux victimes d'acte de violence. Certes, le message du Beobachter et le chef du Département fédéral de justice et Conseil fédéral, comme les rapporteurs, nous le confirment, police, s'est formellement ralliée à l'avis de ce dernier, sous les cas où une victime d'acte de violence tomberait de ce fait une seule réserve, à savoir qu'elle propose de supprimer à la dans la misère ou l'isolement sont heureusement rares dans fin du texte du contre-projet, I adjectif «sérieuses»; on parle- notre pays. C'est que les voies civiles de demandes de rait simplement de difficultés «matérielles». réparation sont largement ouvertes; les possibilités offertes La commission vous suggère donc d'inviter le peuple et les par les dispositions relatives aux assurances sociales cou- cantons à rejeter l'initiative €'t à accepter le contre-projet. vrent également un large éventail de situations doulou- Reste ouverte la question de savoir si les initiants retireront, reuses; enfin, les cantons et des institutions privées offrent et à quelles conditions, leur initiative ou non. des possibilités d'entraide de très grande utilité et dont on Comme le Conseil fédéral, la commission partage dans une ne saurait méconnaître les mérites. J'ajouterai les polices large mesure le souci des aiteurs de l'initiative, mais elle d'assurance privée qui peuvent aussi couvrir ce genre de considère leur texte à la fois insuffisant et incomplet. risques. Comme lui, elle ne considère pas qu'il est judicieux de ne Il n'en reste pas moins que, dans certains cas, les victimes parler que des victimes d'infractions intentionnelles. Cela sont exposées à de longues périodes de désarroi, d'inquié- signifie-t-il pour autant que la commission ait été unanime et tude, voire de difficultés matérielles, même passagères, sans enthousiaste? Loin de là! Tout d'abord - et le communiqué parler des aléas des procédures judiciaires ou administra- de presse officiel le dit-elle s'est exprimée par 11 voix, sans tives qui leur permettraient de faire valoir leurs droits. Nous opposition, avec 5 abstentions;, sur 21 membres que compte connaissons la réalité de ces cas et la détresse, le plus la commission, ce qui montre éloquemment un certain nom- souvent morale, mais aussi parfois matérielle, qu'ils provo- bre de doutes de sa part, mais surtout, avant d'arriver à ses quent. conclusions, elle a examiné plusieurs solutions de D'ailleurs, M. Jean-François Aubert, qui était le porte-parole rechange, à la place du contre-projet, le texte du Conseil de la commission du Conseil des Etats lors de l'examen de fédéral paraissant critiquable à certains commissaires. Sur la motion Oehen, recommandait sa transformation en postu- le plan systématique, d'aucun s auraient souhaité, au niveau lat non pas parce qu'elle était trop extensive mais, bien au constitutionnel, une formulati DP plus ramassée, plus rigou- contraire, parce qu'elle est: «rédigée dans des termes trop reuse et souple à la fois. D'au':res se sont demandé s'il était étroits et qu'elle ne va pas assez loin». Nous continuons à réellement nécessaire d'introduire une règle de droit fédé- partager ce point de vue, ce qui peut paraître paradoxal, ral, puisque cette matière ressortit surtout à la compétence mais c'est bien dire et souligner que nous ne nous opposons des cantons, qu'il s'agisse de la procédure pénale ou civile par là en aucune façon à la nécessité d'une aide à apporter à ou des offices sociaux, et cela au moment même où l'on des gens désemparés et dans le besoin sans qu'ils n'y soient parle de répartition des tâches entre Confédération et can- pour rien. tons. Enfin, il est indispensable de tenir compte du tissu Notre proposition, en réalité, relève de trois motifs. Tout d'institutions sociales dont notre pays est doté et qui travail- d'abord nous désirons des précisions sans équivoque possi- lent fort efficacement. ble sur la nature de l'aide, telle qu'elle est envisagée. Deuxiè- En résumé, nous nous trouvons devant un problème qui est mement, compte tenu de notre conception sur la nature de celui, d'après les auteurs de I' nitiative et le Conseil fédéral, l'aide apportée, nous doutons que la solution la plus appro- de ne pas oublier les victimes d'infractions contre la vie et priée soit de nature fédérale. Troisièmement enfin, nous l'intégrité corporelle. Est-il jne simple question d'aide refusons de souscrire à un projet qui détonne complètement 19. März 1984 N 257 Volksinitiative

par rapport à cinq jours de débats que nous venons d'avoir ceux qui se sont penchés sur cette vaste opération de au sujet de la répartition des tâches entre la Confédération redistribution des tâches, c'est la recherche de l'efficacité. et les cantons. Nous refusons ainsi une incohérence qui Ce principe a très justement débouché sur la rétrocession nous paraît évidente. intégrale aux cantons des compétences qui relèvent en En ce qui concerne la nature de l'aide, dans son message le particulier de la solidarité au niveau individuel, de l'aide et Conseil fédéral, au chapitre 71, sous le titre «Justifications» de l'assistance sociales. Avec l'aide aux victimes, nous expose les différentes philosophies qui peuvent justifier sommes en plein dans la cible, et nous voudrions aujour- l'intervention de l'Etat en pareille matière. En résumé, on d'hui impliquer la Confédération dans une telle affaire! Avec peut distinguer trois thèses. La première, celle de la respon- les complications administratives, les tracasseries et les sabilité causale de l'Etat qui devrait réparer un dommage lenteurs qui en résulteraient, et qui, dans le cas particulier, qu'il n'a pas réussi à prévenir malgré sa fonction de maintien retardent des décisions que les victimes attendent précisé- de l'ordre public. La deuxième, celle du renforcement de la ment avec une grande impatience parfois, comme l'a sou- justice pénale, notamment grâce à une collaboration plus ligné très justement Mme Kopp, présidente de la commis- active de la victime avec les autorités chargées de la pour- sion. suite pénale, victime qui serait ainsi stimulée par la perspec- Alors, direz-vous, quelle est la solution, sinon un article tive d'une réparation. La troisième, la thèse de la solidarité constitutionnel nouveau? Nous invitons le Conseil fédéral à qui veut que la collectivité intervienne en faveur de ceux de saisir la Conférence des chefs cantonaux de la prévoyance ses membres qui sont injustement frappés. sociale et à leur demander d'établir un concordat qui régle- Pour nous, seule la dernière de ces justifications est admis- rait la question dans l'esprit de solidarité évoqué tout à sible, avec les conséquences que cette justification implique l'heure, dans l'efficacité d'une intervention cantonale con- quant au caractère subsidiaire de l'intervention, au cercle certée, selon le modèle exposé dans le message, mais à des personnes concernées et à l'ampleur des indemnités l'exclusion d'une intervention de la Confédération. J'ajoute- envisagées. En effet, l'idée de l'Etat attaqué en responsabi- rai que la durée de gestation d'un concordat intercantonal lité civile dans de pareils cas nous semble totalement con- fondé sur une base aussi précise ne devrait pas excéder traire à notre conception de la relation entre individus et celle d'une législation fédérale correspondante. Etat. Nous ne voyons pas dans l'Etat un recours intégral Telle nous semble la réponse logique à une demande légi- contre les aléas de la vie de tout un chacun. Sinon, pourquoi time de ceux qu'inquiète - et nous en sommes - la situation l'Etat ne deviendrait-il pas le garant du bonheur individuel des victimes des actes de violence. Tels sont les motifs qui de tous? Cette conception, indépendamment de son carac- nous ont poussés à refuser un contre-projet d'article consti- tère utopique, nous fait horreur et nous ne pourrions sous- tutionnel nouveau qui pour l'essentiel n'est qu'une parade crire en aucun cas à une mesure qui s'inspirerait d'une telle politicienne à une initiative très populaire- d'aucuns ont dit philosophie. J'en veux pour preuve les déclarations de la populiste - mais embarrassante par son caractère en réalité présidente et du rapporteur qui montrent semble-t-il une incomplet, étriqué, et contraire à une saine conception de la même réserve à l'égard de cette interprétation. Quant à répartition des tâches entre la Confédération et les cantons. l'idée d'un renforcement de l'efficacité de la justice pénale, elle nous répugne aussi dès qu'on en voit l'origine dans une Le président: Le groupe de l'Action nationale/Vigilants collaboration plus intense et plus soutenue de la victime renonce à s'exprimer. avec les autorités. Nous craignons les excès de zèle un peu suspects, intempestifs, voire intéressés. Oester: Die LdU/EVP-Fraktion freut sich darüber, dass Nous nous rallions donc et sans réserve à la thèse de la unsere Landesregierung dem Parlament für einmal nicht solidarité. Or, et c'est là le deuxième motif de notre proposi- einen abschwächenden Kompromiss- ein Nein -, sondern tion, nous pensons que cette solidarité doit être de préfé- einen im gesamten gesehen bessern, über die Initiative rence celle des cantons et non celle de la Confédération. Le hinausgehenden Vorschlag unterbreitet. Das dürfte, wie der Conseil fédéral reconnaît d'ailleurs lui-même, à maints Vertreter der Initianten in der Kommission erklärte, ein égards, la nécessité de l'intervention des cantons. Il relève Novum in der Geschichtee des Initiativrechts sein ... par exemple que les procédures pénales sont réglées par les Auf die Frage, ob es denn Sache des Staates sei, den Opfern cantons et que c'est par ce biais des procédures pénales von Straftaten zu helfen, geben wir eine dreifache Antwort: que des dispositions permettraient d'alléger le mieux le sort Erstens haben die eidgenössischen Räte diese Frage in den des victimes. Le Conseil fédéral admet aussi, et nous l'ap- letzten Jahren schon zweimal positiv beantwortet, so dass prouvons, que l'aide morale devrait en priorité relever des sie sich eigentlich heute gar nicht mehr stellt; zweitens cantons, qui sont plus proches de la victime et peuvent agir halten wir es für unbillig, Mitmenschen ihrem Schicksal zu plus rapidement - ce qui constitue un élément fort impor- überlassen, die infolge brutaler Straftaten in psychische und tant dans le cas particulier - avec des moyens et des wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten; drittens halten wir institutions dont ils disposent beaucoup plus immédiate- dafür, dass sich der Staat nicht allein um die Resozialisie- ment que la Confédération elle-même. rung der Täter (wo mancherortes noch mehr zu tun wäre) Enfin, pour ce qui est de l'aide matérielle, le Conseil fédéral kümmert, sondern - wo nötig - auch den Opfern Hilfe se montre pour le moins réticent. Il déclare que l'aide en angedeihen lassen soll. Wir halten es für richtig, dass der question «touche par certains côtés à l'assistance publique, Gegenvorschlag die psychischen und ethischen Aspekte in qui est une tâche essentiellement cantonale». Aussi faudra- den Vordergrund rückt, haben doch die Opfer von Gewalt- t-il leur confier de larges responsabilités, dit-il. Un peu plus verbrechen häufig primär moralische Hilfe nötig, menschli- loin: «II semble justifié de faire supporter aux cantons l'es- che und juristische Beratung, kurz ein Zeichen, dass man sentiel des frais occasionnés par ces mesures d'aide en sie nicht einem Ungewissen Schicksal überlässt. faveur, des victimes.» Il reste enfin très réservé quant à la Die von der Kommission am bundesrätlichen Verfassungs- possibilité d'octroyer des subventions fédérales à cet effet text angebrachte Verbesserung wird von der LdU/EVP-Frak- aux cantons, et sur tous ces points on le comprend fort bien. tion begrüsst. Müssten die Gewaltopfer wegen der erlittenen En fait, la seule donnée de droit fédéral objectivement Straftat in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gera- nécessaire serait la constitution d'une commission de ten, um staatliche Hilfe zu erhalten, käme das einem Rück- recours contre les décisions des autorités cantonales de fall ins Armenrecht nahe. Die Streichung des Wortes «ernst- première instance. hafte» rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die in A notre avis, c'est le troisième motif sur lequel j'aimerais manchen Kantonen äusserst restriktive Praxis in Sachen terminer cette intervention, cette commission de recours unentgeltliche Prozessführung. Mit den Initianten halten wir n'est pas un élément suffisant pour manifester à une es für vordringlich, dass das Opfer zum mindesten im semaine d'intervalle une totale incohérence en matière de Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Täter redistribution des tâches entre la Confédération et les can- staatliche Hilfe erhält. Heute wird ihm meist zugemutet, tons. Un des principes fondamentaux qui ont inspiré tous entsprechende Anstrengungen aus eigener Tasche zu finan- 33-N Initiative populaire 258 N 19 mars 1984

zieren. Stossende Konsequenz ist dann nicht selten, dass Ich möchte festhalten, dass wir keineswegs einer allgemei- rechtsunkundige bzw. finanziell schwache Verbrechensop- nen finanziellen Beihilfe das Wort reden, im Gegenteil. Eine fer nicht einmal eine bescheidene Genugtuungssumme finanzielle Entschädigung hat nur dort zu erfolgen, wo die erhalten - in einer sozial denkenden Rechtsgemeinschaft besonderen Umstände und der Grundsatz der Billigkeit es ein Ärgernis! gebieten. Der Vorschlag Iten ermöglicht uns eine etwas Im Blick auf den Zustand und die Entwicklungsperspektiven subtilere Betrachtungsweise und schliesst gewisse Opfer der Bundesfinanzen haben natürlich auch wir uns gefragt, nicht zum vorneherein aus. Er gibt dem Gesetzgeber mehr ob die vorgeschlagene Lösung finanziell zu verantworten Spielraum, wobei die Begrenzung der finanziellen Entschä- ist. Wir meinen ja - und dies aus zwei Gründen: digung im Text Iten ebenfalls zum Ausdruck kommt, näm- Erstens handelt es sich nur im eine subsidiäre Hilfe, denn lich in der Formulierung «angemessene Hilfe». im Hinblick auf das schweizerische Haftpflicht- und Versi- Der Begriff «angemessene Hilfe» bedeutet zweierlei: Einer- cherungsrecht sowie auf die1 bestehende Sozialgesetzge- seits, dass der Staat keine volle Entschädigung zu leisten bung sieht ja weder die Initiative noch der Bundesrat eine hat; andererseits, dass die besondere Situation und die volle Deckung der zivilrechtlichen Ansprüche vor. Zweitens wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen handelt es sich bei den Opfern von Gewaltverbrechen, die sind und eine Entschädigung nur zu entrichten ist, wenn sie keine anderweitigen finanziellen Entschädigungen erhalten, konkret angemessen ist. Bei einem reichen Opfer bedeutet um eine kleine Zahl von Mitmenschen, die aber meist aus- «angemessene Hilfe», dass keine Entschädigung «ange- serordentlich hart betroffen werden. Die finanziellen Konse- messen» ist und folglich auch keine zu leisten ist. quenzen dürften sich deshah in sehr bescheidenem Rah- Der offene Verfassungstext erleichtert auch spätere Revisio- men halten und nur einen kleinen Bruchteil dessen kosten, nen des Gesetzes, stösst nicht an verfassungsrechtliche was die Öffentlichkeit für den Strafvollzug bzw. für die Schranken an, wenn sich in der Praxis zeigt, dass die getrof- Resozialisierung der Täter aufwendet. fene gesetzliche Lösung verbesserungswürdig ist. Zusammenfassend glaubt die LdU/EVP-Fraktion, feststellen Die Initianten befürchten beim Gegenvorschlag des Bundes- zu können, dass Bundesrat und Kommission eine gute, auf rates insbesondere auch, dass der unentgeltliche Rechtsbei- die notwendige Zusammenarbeit mit den Kantonen Rück- stand künftig nur an Opfer gewährt werde, die im Sinne der sicht nehmende Lösung vorschlagen. Sie ist unseres Erach- kantonalrechtlichen Bestimmungen als arm gelten. In vielen tens ein längst fälliger Akt dur Solidarität. Dieser soll bun- Fällen könne dann dem Opfer kein unentgeltlicher Rechts- desrechtlich verankert werden, weil die Hilfe an Opfer von beistand gewährt werden. Wir pflichten ihnen bei, dass dies Gewaltverbrechen in unserer Eidgenossenschaft nicht von unbefriedigend wäre. Die Auseinandersetzung mit dem zufällig bestehenden oder fehlenden kantonalen Regelun- Täter unmittelbar nach der Tat belastet das Opfer meist gen abhängig sein soll. stark. Das Opfer wird es als zusätzliche Ungerechtigkeit In diesem Sinne stimmen wir der Vorlage mit Überzeugung empfinden, wenn es die Zivilansprüche gegen den Täter auf zu. eigene Kosten durchsetzen muss, meistens noch 'mit der voraussehbaren Erwartung, dass die Entschädigung wegen Flscher-Sursee: Die CVP-Fraktion empfiehlt, die Volksinitia- der Zahlungsunfähigkeit des Opfers überhaupt.nicht oder tive zu verwerfen und ihr einen Gegenentwurf gegenüberzu- nur teilweise durchgesetzt werden kann. Besonders störend stellen. Sie lehnt aber auch dun Text des Gegenvorschlages ist das, wenn das Opfer nicht gerade arm im Sinne des des Bundesrates und der Kommission ab und zieht den Gesetzes ist, aber auch nicht besonders begütert ist. Der Vorschlag Iten vor, wonach der Bund in Zusammenarbeit unentgeltliche Rechtsbeistand ist daher in der Regel unab- mit den Kantonen und privaten Organisationen für eine hängig von der wirtschaftlichen Lage des Opfers zu gewäh- angemessene Hilfe an die Opfer von Straftaten gegen Leib ren. Das ist echte und wirksame Hilfe am Opfer. Der Vor- und Leben sorgt. schlag Iten ist schliesslich sprachlich klar und einfach, wäh- Wir erachten es als eine soziale und moralische Pflicht und rend der Gegenvorschlag sprachlich als Verfassungstext Aufgabe der Öffentlichkeit, Opfern von Gewaltverbrechen etwas schwerfällig wirkt. Hilfe zu gewähren. Der Staat befasst sich sehr mit den Tätern und deren Betreuung. Das Opfer dagegen wird weit- Allenspach: Der Initiative kommt das Verdienst zu, eine gehend sich selbst übe r lassei. Es ist ein Akt der Solidarität, lange Zeit vernachlässigte oder verdrängte Frage zur politi- auch dem oft schwer geschädigten Opfer Hilfe zu leisten! schen Entscheidungsreife gebracht zu haben. Es ist unbe- Wir sehen dabei, in Übereins.timmung mit dem Bundesrat, stritten, dass sich Öffentlichkeit und Politik fast ausschliess- die Hilfe in zweifacher Hinsicht: lich mit Straftat und dem Täter befassen. Für Medien und An erster Stelle steht die moralische Hilfe. Die psychisch oft auch für einzelne politische Gruppen steht vielfach nur der schwer geschädigten Opfer bedürfen der Betreuung. Unse- Täter eines Gewaltverbrechens - etwa als Produkt einer res Erachtens ist sie der wichtigste Teil der Hilfe. Sie soll falschen gesellschaftlichen Entwicklung, wie es dann unabhängig von der finanziellen Lage des Opfers erfolgen jeweils heisst- im Vordergrund, dies unmittelbar nach der und nicht von der Bedürftigkeit abhängen. Zu dieser Hilfe ist Tat und dann vor allem vor oder bei der gerichtlichen auch der unentgeltliche Rechtsbeistand zu zählen; darauf Verurteilung. Als Strafgefangener wird er dann Objekt orga- werde ich noch zurückkommen. nisierten Mitleids, staatlicher Hilfe und umfangreicher Reso- An zweiter Stelle steht die wirtschaftliche Hilfe. Sie soll zialisierungsbemühungen. Seine Freiheitsbeschränkung subsidiären Charakter haben, nur dort einsetzen, wo kein findet grössere Beachtung und oft auch vermehrt Anteil- Schadenersatz mit Erfolg durchgesetzt werden kann und nahme in den Medien als die in der Regel grösstenteils die konkrete Situation eine Ersatzleistung durch die Öffent- unbekannte Situation des unschuldigen Opfers seines Ver- lichkeit rechtfertigt. In der Rogel sind es Opfer, die in wirt- brechens. schaftliche Schwierigkeiten geraten. Unseres Erachtens ist Der Bundesrat hat in der Kommission diese Situation des aber nicht bereits im Verfassungstext eine Formulierung zu Opfers treffend analysiert. Wer Opfer eines Gewaltverbre- wählen, die die finanzielle Entschädigung auf Opfer ein- chens wird-so sagt er-, erleidet in der Regel einen starken schränkt, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. psychischen Schock. Wenn zu diesem Schock entspre- Denn dadurch werden Opfe', die nicht in ausgesprochen chende Reaktionen der Umwelt hinzukommt, droht dem wirtschaftlichen Schwierigke ten leben, tatsächlich zum vor- Opfer im schlimmsten Fall das Gefühl, aus der Gesellschaft neherein von jeglicher wirtschaftlicher Hilfe ausgeschlos- ausgeschlossen zu sein. Abgesehen von diesen psychologi- sen. Es sind aber durchaus Fülle denkbar, da eine angemes- schen Schwierigkeiten können Opfer von Gewaltverbrechen sene finanzielle Hilfe gerechtfertigt ist, ohne dass das Opfer einer Vielzahl von materiellen und prozessualen Problemen auf das Existenzminimum oder in eine eigentliche wirt- gegenüberstehen. Diese prozessualen und materiellen Pro- schaftliche Notlage gerät. Daher geben wir einem offenen bleme müssen und können durch adäquate Massnahmen in Verfassungstext den Vorzug, Er erlaubt auf der Gesetzes- einer für das Opfer zumutbaren Frist gelöst werden. stufe eine differenziertere Regelung. Adäquate Massnahmen setzen eine angemessene Hilfe des 19. März 1984 N 259 Volksinitiative

Staates voraus. Es wird nun eingewendet, die Intentionen schliessen im sozialen Staat Schweiz uns als Akt der der Initiative seien auf der Ebene der Kantone und nicht auf Gerechtigkeit erscheint. Eine angemessene Hilfe an Opfer der Ebene des Bundes zu verwirklichen. Deshalb seien von Gewaltverbrechen scheint uns hier deshalb geboten, Initiative und Gegenvorschlag abzulehnen. Ich tann dieser weil sich doch sehr viele Opfer an den Rand gestossen Argumentation nicht folgen. Wir benötigen gerade in dieser fühlen müssen, wenn sie unverschuldet, moralisch und Frage eine echte Zusammenarbeit von Bund und Kantonen. materiell geschädigt, ohne Hilfe von aussen, dazu verdammt Andernfalls würden neuen Härtsn und Ungerechtigkeiten sind, mit ihrem Schicksal alleine fertig zu werden. Die mora- geschaffen, je nachdem, ob die Kantone diese Obliegenheit lische Hilfe scheint uns hier im Vordergrund zu stehen. wahrnehmen wollen oder nicht. Wir haben den leisen Ver- Es kann mit Recht als unhaltbar bezeichnet werden, wenn dacht, dass dahinter die Absicht liegt, nichts ändern zu das Opfer nach der Straftat die Kontroverse mit dem Täter wollen. Die Kantone hätten diese Aufgabe schon längst alleine zu bestehen hat, und erst noch auf eigene Kosten; wahrnehmen können: sie haben es aber nicht getan. Damit das auch bei den brutalsten Straftaten, weil das Opfer in können wir uns nicht abfinden. ernsthafte finanzielle und psychische Schwierigkeiten hin- Die FDP-Fraktion stimmt den Überlegungen, wie sie in Initia- einmanövriert wird. tive und Gegenvorschlag enthalten sind, im Grundsatz zu, Dass der Bundesrat hier die föderalistische Lösung gesucht und sie lehnt den Antrag Coutau ab. Die FDP-Fraktion zieht hat, scheint uns richtig zu sein, weil sie auch dem Grundsatz den Gegenentwurf der Kommission und des Bundesrates der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gerecht dem Text der Initiative vor. Dies aus drei Gründen. wird. I.Die Initiative ist zu eng. Auch fahrlässig begangene Dass die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - zum Delikte müssen einbezogen werden. Das erspart überdies Beispiel mit der Errichtung von Beratungsstellen - für die die Erörterung recht schwieriger Abgrenzungsprobleme. Rechtshilfe auch private Organisationen beiziehen können 2. Der Gegenentwurf macht klar, dass den Kantonen die (wie das im Vorschlag Iten im Wortlaut enthalten ist), Hauptrolle bei der Hilfe an die Opfer von Straftaten gegen erscheint uns als selbstverständlich. Leib und Leben zufällt. Dies vor allem bei der Beratung, der Die materielle Hilfe sollte unseres Erachtens auch von den moralischen Hilfe, wo Bundesstellen schlechterdings unvor- Kantonen getragen werden, den unentgeltlichen Rechts- stellbar sind, sodann aber auch für die finanzielle Hilfe. Die schutz umfassen - der Täter hat ihn ja auch - und den Kantone hätten Fachstellen zu bezeichnen bzw. neu zu sozialen Verhältnissen des Opfers angemessen sein. Sie soll schaffen; das Lösungsmodell, wie es die bundesrätliche grundsätzlich subsidiären Charakter haben, und nur da Botschaft umreisst, greift auf bewährte Zusammenarbeits- wirksam werden, wo'der entstandene Schaden nicht durch modelle zurück. Dritte gedeckt wird. Weil der Initiativtext nicht die föderalistische Lösung vor- 3. Der Gegenentwurf basiert auf dem Prinzip der Subsidiari- sieht und der Vorschlag Iten mir etwas zu zentralistisch tät. Die öffentliche Hand soll nur dann eine finanzielle Hilfe erscheint (und vielleicht auch materiell etwas zu wenig ein- zur wirksamen und raschen Deckung des eingetretenen geengt ist), bitte ich Sie namens der SVP-Fraktion, die materiellen Schadens bereitstellen, wenn das Opfer nicht Initiative abzulehnen und dem Vorschlag des Bundesrates vom Täter selbst oder von einer Versicherung entschädigt und der Kommission zuzustimmen. wird. Eine angemessene Entschädigung soll nur dann aus- gerichtet werden, wenn die Opfer infolge der Straftat in Braunschweig: Es ist ein schlechtes Zeichen für ei ne Gesell- wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. schaft, wenn die Opfer von Verbrechen den Eindruck haben, Diese drei Punkte sprechen deutlich für den Gegenvor- sie werden im Stich gelassen, oder gar, sie werden schlech- schlag und nicht für die Initiative. ter behandelt als die Straftäter. Selbst dann ist dies ein Über das Wochenende ist uns eine Stellungnahme des schlechtes Zeichen, wenn die Zahl der Opfer, die diesen Initiativkomitees zugekommen, in welcher gerade diese Eindruck zu Recht haben, möglicherweise gering ist. letztgenannte Schranke als Hindernis dafür bezeichnet wird, Der ideologische Gegensatz, der in verschiedenen Voten dass die Volksinitiative zugunsten des bundesrätlichen zum Ausdruck gekommen ist - einerseits: der liberale Staat Gegenentwurfs zurückgezogen werden könnte. Die Initian- trage keine Verantwortung für alle Risiken des Einzelnen, ten möchten die auch von ihnen als notwendig empfundene andererseits: der Staat sei für jeden Schaden aus strafbarer Beschränkung der materiellen Entschädigung erst in der Handlung verantwortlich -, besteht für uns nicht. Gesetzgebung behandeln. Selbstverständlich ist es Aufgabe des Sozialstaates, für Eine gewisse Berechtigung kann diesem Standpunkt nicht seine schwächsten Glieder - und damit auch für die Opfer abgesprochen werden. Ich persönlich neige deshalb dem von Straftaten - zu sorgen. Hier setze ich mich diametral in Antrag der Kommissionsminderheit in Form des Antrages Gegensatz zu dem, was Herr Coutau mit seinem Ableh- des Kollegen Iten zu. Dies vor allem, weil dieser Antrag nungsantrag zum Ausdruck gebracht hat, denn diese Auf- einfacher und verfassungsgemässer ist. Er erwähnt neben gabe des Staates bedeutet niemals das Ende der Eigen- den Kantonen auch die privaten Organisatioen als Träger oder Selbstverantwortung, das Ende der Solidarität von und Mitträger dieser Hilfe. Der Begriff der angemessenen Mensch zu Mensch. Im Gegenteil: die Hilfe des Staates soll Hilfe erlaubt meines Erachtens dem Gesetzgeber nicht nur die private Hilfe wirksamer machen und umgekehrt. die psychischen und materiellen Schäden zu berücksichti- Die Bedenken der Kommissionspräsidentin, eine Verlage- gen, sondern auch die Subsidiarität voll durchzuziehen, und rung der Verantwortung vom Einzelnen auf den Staat, kön- auf diese Weise kann auch die wirtschaftliche Lage des nen wir nicht teilen. Fürsorgetätigkeit der Gemeinden oder Opfers mit abgewogen werden. Sozialversicherung im Kanton oder Bund sollen nie die Dieser Vorschlag des Kollegen Iten teilt an sich die Besorg- Beziehungen von Mensch zu Mensch, innerhalb der Familie, nis des Bundesrates über einen schrankenlosen Rechtsan- unter Nachbarn oder Arbeitskolleginnen und-Kollegen über- spruch. Er setzt diesem auch entsprechende Grenzen. Er flüssig machen oder auch nur beeinträchtigen. wäre meines Erachten durchaus unterstützenswert. Wichtig Deswegen stimmt die sozialdemokratische Fraktion dem ist aber, dass eine verfassungsmässige Grundlage gelegt vorgeschlagenen Bundesbeschluss - Ablehnung des Initia- und der Antrag Coutau verworfen wird. tivtextes und Zustimmung zum Gegenvorschlag mit der kleinen, aber nicht unwichtigen Änderung der Kommission Geissbühler: Im Namen der SVP-Fraktion beantrage ich - zu. Wir lehnen den Ablehnungsantrag des Herrn Coutau Ablehnung der Initiative und Zustimmung zum Gegenvor- ab. schlag des Bundesrates und der vorberatenden Kommis- Der Vorschlag eines Konkordates scheint uns keine gute sion. Lösung zu sein. Dies sieht eher nach Ausweichen aus. Wir Wer sich eingehend mit den Ausführungen in der Botschaft haben auf der einen Seite die Kantone, auf der anderen befasst hat, kommt unweigerlich zur Einsicht, dass hier Seite den Bund; mehr und mehr entsteht zwischen Bund noch eine Lücke in unserer Gesetzgebung besteht, die zu und Kantonen eine Grauzone der Konkordate. Wenn wir uns Initiative populaire 260 N 19 mars 1984

nicht für das eine oder andere entscheiden können, schla- recht anzuwenden. Leider hat dann die frühere Kommission gen wir den Weg des Konkordates ein. Im einen oder ande- zur Behandlung der parlamentarischen Initiative eine ren Fall mag diese Lösung brauchbar sein, aber dies in andere Richtung eingeschlagen; sie suchte den Weg über jedem Fall anzustreben, halten wir für fragwürdig. die Verfassungsrevision zum schweizerischen Gesetzge- Wir begrüssen neben den finanziellen Unterstützungen bungsperfektionismus. Wir hätten der pragmatischen (unentgeltlicher Rechtsschutz, Vorleistungen auf Schaden- Lösung den Vorzug gegeben. Aber diese gesetzestechni- ansprüche, eine angemessene finanzielle Hilfe) vor allem sche Frage ist nicht Grund genug, um zur sozialen Frage auch die nichtmaterielle Hilfe, die in Einzelfällen viel drin- nicht ja zu sagen. gender sein kann. Aber nur nichtmaterielle Hilfe kann in 2. Ich habe mit Schmunzeln die Auseinandersetzung zwi- vielen Fällen auch wieder nicht befriedigen; sie kann sogar schen verschiedenen Strömungen jener, die vorletzte und vereinzelt zu Enttäuschung und Verbitterung führen. Es gibt letzte Woche für die Neuverteilung der Aufgaben gekämpft nichts Schwierigeres für eine Sozialarbeiterin oder einen haben, zur Kenntnis genommen. Ich machte ziemlich genau Sozialarbeiter, als wenn sie oder er mit leeren Händen zu dieser Minute vor zwei Wochen darauf aufmerksam, dass dasteht und nur gute Worte, Betreuung und Beratung anbie- wir in der dritten Sessionswoche wieder verflechten werden, ten und mit keinem Rappen eingreifen kann. nachdem wir vorher mühsam entflochten haben. Das trifft Diese Differenzierung zwischen materieller und nichtmate- heute zu. Aber wir stellen fest: Zum Föderalismus, der dieser rieller Hilfe kommt leider im Vorschlag des Herrn Iten nicht Vorlage zugrunde liegt, können wir ja sagen, weil er eine zum Ausdruck; deshalb möchte ich Ihnen den Kommis- Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanto- sionsvorschlag beliebt machen. Aber letztlich geht es nicht nen bringt, den Vollzug den Kantonen und die Koordination um Formulierungen, sondern um die Einstellung zum Opfer dem Bund überlässt. Der Sündenfall geschieht nicht heute, und um dessen Schutz. der förderalistische Sündenfall geschah bei der Neuvertei- Wir begrüssen die Ausweitung des Initiativtextes, den Einbe- lung der Aufgaben letzte Woche. Aber auch das ändert zug der Kantone und schliesülich den Einbezug der Opfer, nichts daran, dass wir zu dieser Vorlage aus den Gründen, die Ausländer, Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnsitz die ich dargelegt habe, ja sagen. oder dauerndem Aufenthalt in der Schweiz sind. Die Beschränkung auf Opfer, die in wirtschaftliche Schwie- Hofmann: Ich habe im Jahre 1978 in einer Einfachen rigkeiten geraten sind, wurde in der Kommission durch das Anfrage das Problem, das zur Diskussion steht, ebenfalls Streichen des Wortes «ernsthaft» gemildert. Eine Entschädi- aufgegriffen. Es hat mich seither immer wieder beschäftigt. gung darf nur dann nicht entlichtet werden, wenn es sozial Nachdem nun der Gegenentwurf des Bundesrates bzw. der als ausgesprochen stossend empfunden werden müsste, nationalrätlichen Kommission vorliegt und wir von seilen wenn das Opfer sogar durch Reichtum, Luxus oder Presti- des Initiativkomitees Briefe erhalten haben, dass der Gegen- gebedürfnis provozierend gewirkt hätte. Es geht also bei entwurf des Bundesrates bzw. der nationalrätlichen Kom- den wirtschaftlichen Schwier gkeiten nicht um Armut oder mission zu wenig weit gehe, möchte ich vom Bundesrat Existenzminimum. So ist diese Einschränkung von uns nicht noch einige präzisierende, ergänzende Auskünfte erhalten. verstanden worden. Ein Verzicht auf jegliche Einschränkung Die Fragen lauten: Wie weit geht gemäss dem Gegenentwurf könnte indessen anderen Opfern zum Nachteil gereichen. des Bundesrates bzw. der abgeänderten Form der Kommis- Das Initiativkomitee interpretiert falsch, wenn es glaubt, nur sion des Nationalrates tatsächlich die Hilfe, welche die Opfer Opfer in wirtschaftlicher Not werden begünstigt. Auch wer von Straftaten gegen Leib und Leben künftig erhalten ein mittleres Einkommen und Reserven hat, kann durch ein werden? Verbrechen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und 1. Wie weit geht der Rechtsbeistand von Bund und Kanto- bedarf der Hilfe und Unterstützung. Viel wichtiger scheint nen? Dem Täter eines Gewaltverbrechens wird bekanntlich uns eine sofortige Hilfe, ohne' Wenn und Aber, ohne Büro- vom Amtes wegen auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger kratie, eine Hilfe mit menschlichem Antlitz. zugeteilt. Sollte dem Opfer nicht mindestens ebenfalls ein Eine Bitte an den Bundesrat: Wenn der Verfassungsartikel unentgeltlicher Rechtsbeistand von selten des Staates in dieser oder jener Formulierung rechtens geworden sein gewährt werden? Das wird ja von den Initianten beanstan- wird, kann die Schweiz auch die Konvention des Europara- det, wenn das nicht der Fall ist. tes über die Entschädigung der Opfer von Gewaltverbre- chen ratifizieren. Wir bitten den Bundesrat um eine baldige 2. Wie weit geht die materielle Hilfe gemäss dem Gegenent- Vorlage, damit unser Rückstand in bezug auf Ratifikation wurf des Bundesrates bzw. gemäss dem Gegenentwurf der europäischen Rechtes etwas aufgeholt wird. nationalrätlichen Kommission? Unserer Zustimmung liegt auch eine politische Überlegung Die Frage stellt sich berechtigt. Ist es zu rechtfertigen, dass zugrunde. Wir erachten den Strafvollzug in unserem Lande Opfer von Gewaltverbrechen nur eine Entschädigung erhal- nicht für so befriedigend, vor cillem nicht für so wirksam, wie ten, wenn sie sonst in wirtschaftliche Schwierigkeiten gera- es vor zwei Wochen an dieser Stelle gesagt worden ist. Ein ten, wie das der Gegenentwurf des Bundesrates vorsieht? wirksamer Strafvollzug müsste sich für alle Teile positiv Wir haben diesbezüglich von selten des Initiativkomitees - auswirken, für Täter, deren Angehörige, die Opfer, die ganze Herr Allenspach hat das bereits erwähnt - eine scharfe Gesellschaft einschliesslich der Behörden. Wir werden uns Kritiknote erhalten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang weiterhin einsetzen für mehr menschliche Beziehungen im überhaupt die Frage: Was versteht man unter diesen wirt- Strafvollzug statt Isolation, Lohn statt Pekulium-eine wich- schaftlichen Schwierigkeiten auf Verfassungsstufe? Ich bin tige Frage für die Opfer der Ve'brecher- und schliesslich für mir auch bewusst, dass die materielle Hilfe nicht zu weit Resozialisierung und Sozialisation anstelle von Sühne und gehen kann. Ist es aber nicht zu restriktiv, wenn eine ange- Rache. Aber gerade wenn deir Einsatz für diese Postulate messene Entschädigung jemandem nur gewährt wird, weil überzeugend sein soll, ist es \vichtig, auch die Opfer einzu- er sonst in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät? Wäre beziehen. Opfer und Täter gehören von beiden Seiten nicht eine gewisse Entschädigung angezeigt, auch wenn zusammen. Wer sich heute vor allem für die Opfer einsetzt, jemand nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, aber soll auch dann antreten, wenn es um wirksame Formen des eben doch schwere Verluste hinnehmen müsste? Strafvollzuges geht. Ich bin Herrn Bundesrat Friedrich dankbar, wenn er auf Abschliessend zwei kritische Bemerkungen, die aber unser diese Frage eingeht, liegt doch auch ein Antrag Iten als Ja zur Vorlage nicht beeinträchtigen: Alternative zum Gegenentwurf des Bundesrates und der 1. Ursprünglich stand die Idee im Vordergrund, nicht einen nationalrätlichen Kommission vor, die es gegeneinander Verfassungsartikel zu schalten, sondern pragmatische abzuwägen gilt. Lösungen von Fall zu Fall zu finden, beispielsweise den Artikel 60 des Strafgesetzbuches auszuschöpfen, das kanto- Frau Grendelmeier: Um es gleich vorwegzunehmen: Es nale Strafprozessrecht in diesem Sinne zu ergänzen oder geht hier nicht darum, Täter und Opfer gegeneinander aus- Härte-oder Ausnahmeparagraphen im Sozialversicherungs- zuspielen. Beide sind unmittelbar und sehr unheilvoll mit- 19. März 1984 N 261 Volksinitiative

einander verknüpft und haben demnach auch denselben Schmid: Auch ich unterstütze den Antrag der Kommission Anspruch auf unsere Hilfe und auf unsere Aufmerksamkeit. und lehne den Antrag von Herrn Coutau ab. Der Täter, indem er gerecht be- und verurteilt wird und Frau Kommissionspräsidentin Kopp hat sehr anschaulich indem seine Strafe laut Strafgesetzbuch, Artikel 37, der das Beispiel einer Krankenschwester genannt, die in die Wiedereingliederung ins bürgerliche Leben dienen möge. Situation kommen könnte, aufgrund des Verfassungsarti- Das - so wissen wir alle - liegt zum Teil noch ausserordent- kels und der auf ihm basierenden Gesetzgebung Entschädi- lich im argen. Aber auch das Opfer hat Anspruch auf unsere gung zu verlangen. In der Botschaft des Bundesrates ist das Hilfe. Beispiel einer Hausfrau und Mutter genannt. Ich darf in aller Es ist ein zweifelhaftes Kuriosum, dass unsere Gesellschaft Bescheidenheit beifügen, dass auch einmal ein Mann in die beinahe 200 Jahre nach der französischen Revolution und Situation kommen kann, solche Entschädigungen zu bean- beinahe ein Vierteljahrhundert nach Inkrafttreten des Straf- spruchen. gesetzbuches erst jetzt zur Kenntnis nimmt, wie einäugig Herr Coutau hat darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der bisher Straftaten betrachtet wurden. Das Interesse, das man Kantone sein sollte, dieses Problem zu lösen. Herr von seiten der Öffentlichkeit wie auch von seilen des Geset- Allenspach hat bereits gesagt, dass, wenn man das Problem zes dem Täter und der Ahndung seiner Tat entgegenbringt, den Kantonen zur Lösung überlässt, Ungleichheiten entste- steht in keinem Verhältnis zur fast totalen Vernachlässigung hen und damit auch Ungerechtigkeiten verbunden sein des Opfers. Das Opfer dient - bis heute mindestens - können. allenfalls für reisserische Stories, solange es eben etwas Ich möchte etwas Grundsätzlicheres anfügen. Eine Aufgabe hergibt. Dann aber wird es allein gelassen. Dass dabei sehr muss von' den Kantonen wahrgenommen werden, bevor viele Opfer oft eine lebenslängliche Strafe anzutreten haben, solche Ungleichheiten entstehen. Der Umstand, dass eine scheint uns dabei wenig zu stören. Diese Strafe kann beste- Volksinitiative auf Bundesebene zur Diskussion steht, deutet hen, in Invalidität, im Verlust eines Angehörigen oder schwe- darauf hin, dass die Kantone auf diesem Gebiet nichts rer wirtschaftlicher Einbusse mit dem damit verbundenen vorgekehrt haben. Ich lege Wert darauf, dass auch ich die sozialen Abstieg für sich selbst und die Familie. Von den Vorteile kantonaler Lösungen auf den verschiedensten mehrfachen, sehr schweren psychischen Verletzungen Gebieten staatlicher Tätigkeit anerkenne. Aber in sehr vielen möchte ich hier gar nicht erst reden. Tätigkeitsbereichen, die dem Bund im Laufe der Zeit über- Mit dieser offensichtlichen Verdrängung der Folgen eines tragen worden sind, hatten die Kantone die ihnen zustehen- den Befugnisse nicht wahrgenommen, weshalb der Bund in Gewaltdeliktes scheinen wir uns von der Tatsache distanzie- ren zu wollen, dass auch wir überall und jederzeit Opfer die Lücke springen musste. Auch auf dem Gebiet «Entschä- einer Straftat werden können; eine Vorstellung, die uns ganz digung der Opfer für Gewaltverbrechen» ist die Situation so. offensichtlich unerträglich ist, eine Vorstellung, die aber uns Das Problem, das wir diskutieren, ist ein Beispiel für die auch unwahrscheinlich erscheint. «Die Opfer, das sind Möglichkeit des Staates, auch bei wirtschaftlicher Stagna- immer die ändern.» tion und bei beschränkten finanziellen Mitteln der öffentli- chen Haushalte etwas Sinnvolles und Wirksames zu unter- Hier nun setzt meines Erachtens ein höchst bemerkenswer- nehmen. Wir haben von den Kommissionssprechern gehört, tes Verhalten von uns ein. Ja, es scheint geradezu zu einem dass diese Entschädigungen subsidiär auszurichten sind, Rollenwechel zu kommen. Wir konzentrieren uns mit Akribie wenn der Schädiger nicht zahlen kann und wenn auch die und Verbissenheit auf den Täter. Ja, ich habe sogar das Privatversicherung und die Sozialversicherung nicht zum Gefühl, dass es zu einer Art Identifikation mit ihm kommt, Zuge kommen. Es ist daher nicht mit sehr schwerwiegenden vielleicht, um all unsere tägliche Unbill, unsere Frustration, finanziellen Konsequenzen für die öffentlichen Haushalte zu vielleicht aber auch das Böse in uns selbst auf den Täter zu rechnen. Es ist eine sehr vornehme Aufgabe jedes Parla- projizieren und ihn zu verfolgen. Wir identifizieren uns also mentes, gerade solch stossende Ungerechtigkeiten, die auf- ganz eindeutig lieber mit dem Stärkeren, dem Täter, als mit grund von Gewaltverbrechen entstehen, zu beseitigen oder dem Schwächeren, dem Opfer. Aus diesem Phänomen re- zu mildern. Wir sollten von den Möglichkeiten, mit sultiert möglicherweise die fast unglaubliche, auf jeden Fall beschränkten finanziellen Mitteln wesentlich mehr Gerech- aber eines Rechtsstaates unwürdige Ungleichbehandlung tigkeit zu stiften, vermehrt Gebrauch machen. von Täter und Opfer, wie sie bis jetzt in der Schweiz noch Noch kurz zum Antrag unseres Freundes Iten von der CVP- üblich ist. Fraktion: Der Antrag ist verführerisch, wie vieles von der Es freut mich, dass der Bundesrat noch einen wesentlichen CVP. Ich wollte den Antrag anfänglich unterstützen. Auf- Schritt weitergeht und eine umfassendere Hilfe beantragt, grund von Gesprächen und eigenen Überlegungen bin ich als dies die Initiative tut. Stören hingegen tut mich die jedoch zum Schluss gekommen, den Antrag abzulehnen. Formulierung in bezug auf die wirtschaftlichen Schwierig- Dafür gibt es drei Gründe: Erstens ist der Antrag von Herrn keiten. Sehr ähnlich, wie das Herr Hofmann vorhin formu- Iten in seiner Wirkung zentral istischer als der Antrag der liert hat, scheint es mir ungut zu sein, wenn das Opfer nur Kommission. Herr Iten stellt den Bund in den Vordergrund. dann Anspruch hat auf finanzielle Hilfe, wenn es am Rande Nach der Fassung der Kommission stehen Bund und Kan- des Existenzminimums lebt. Entscheidend für eine echte tone auf gleicher Ebene. Nach Frau Kommissionspräsiden- Unterstützung darf meines Erachtens nicht die Armenge- tin Kopp haben die Kantone sogar ein Schwergewicht. Zwei- nössigkeit sein, denn damit zerrinnen unsere Bemühungen, tens: Zu den privaten Organisationen, die Herr Iten einbezie- Täter und Opfer gleichermassen zu berücksichtigen. So hen will: Herr Iten weiss als Jurist sehr gut, dass wir ein diskriminieren wir - ob wir es wollen oder nicht - das Opfer heikles Gebiet betreten, wenn es um die Übertragung öffent- gleich noch einmal. Demnach ist also nur ein wirtschaftlich licher Aufgaben an private Organisationen geht. Für die schwaches Opfer unserer Hilfe würdig; die anderen lässt Bundesbehörden entstehen Schwierigkeiten mit der Beauf- man weiterhin im Regen stehen. Notabene: Die überwie- sichtigung. Für die privaten Organisationen tritt an die Stelle gende Mehrheit ist nicht armengenössig, sondern lebt von Vertragsfreiheit Kontrahierungszwang. Drittens kommt durchaus in normalen finanziellen Verhältnissen. es meines Erachtens nicht in Frage, dass wir Millionäre Damit verkommt dieser Gegenvorschlag zur Alibiübung, begünstigen. Daher ist der Vorbehalt, dass wirtschaftliche und das möchten wir doch vermeiden. Was wir wollen, ist Schwierigkeiten vorhanden sein müssen, damit entschädigt doch endlich eine Symmetrie der staatlichen Hilfe an Täter werden kann, am Platze. und Opfer. Ich bitte Sie also, den Gegenvorschlag zu unter- Aus all diesen Gründen empfehle ich Ihnen, den Antrag von stützen. Ich bin jedoch entschieden der Ansicht, dass ein Herrn Iten abzulehnen und der Kommission zuzustimmen. Wortlaut zu wählen ist, der nicht schon in der Verfassung die finanzielle Hilfe an Opfer ausschliesst, die in normalen, ja sogar relativ guten, d. h. mittleren, wirtschaftlichen Ver- Leuenberger Moritz: Wir reden hier einmal mehr über finan- hältnissen leben. Hüten wir uns also vor einer erneuten zielle Probleme, über das Verhältnis von staatlicher zu priva- Abwertung des Opfers! ter Hilfe, über die Frage, ob Bund oder Kanton für Unterstüt- Initiative populaire 262 N 19 mars 1984

zung an die Opfer zuständig seien. Meines Erachtens liegt ganz klar der Meinung, dass das Schwergewicht bei den das Problem ganz anderswo, lämlich darin, dass wir alle mit Kantonen sein soll, weil nur sie moralische Hilfe gewähren; Opfern nicht umgehen können. Wir können zwar sehr gut nur sie können Prozesshilfe gewähren. Das wird in der über Opfer reden. Meistens dann, wenn wir die Strafen im Gesetzgebung dann noch klar zum Ausdruck kommen. Strafgesetzbuch erhöhen, denn heisst es pathetisch «Wir Nur als Klammerbemerkung: Hier liegt auch der Vorteil des müssen auch einmal an die Dpfer denken», aber im tägli- Gegenvorschlages gegenüber dem allzu zentralistisch for- chen Leben versagen wir diesbezüglich alle. mulierten Antrag von Herrn Iten. Ich werde nicht hier Stel- Als Anwalt von Geschädigten weiss ich, dass der Schuh lung zum Antrag von Herrn Iten nehmen, sondern erst dann, eben trotz allem in den allerseltensten Fällen in finanzieller wenn er ihn begründet hat. Ich werde also nur soweit darauf Hinsicht drückt: eintreten, als Herr Fischer als Fraktionssprecher der CVP Wer erlebt hat, dass Opfer von schwersten Verbrechen, dies ebenfalls getan hat. Es liegt mir wirklich daran, Ihnen wenn sie sich beim Polizeiposten melden wollen, um als ganz klar das Hilfekonzept des Gegenvorschlages nochmals Geschädigte die Tat anzuzeigen, heimgeschickt werden; sie in Erinnerung zu rufen. sollen nachmittags wiederkommen, wenn Bürostunde sei; Der Gegenvorschlag geht davon aus, dass die Hilfe, verstan- wer gesehen hat, dass für eine Witwe die erste staatliche den als moralische Hilfe und verstanden als Prozesshilfe, Reaktion auf ein Tötungsdel kt diejenige ist, dass sie die allen Opfern zugute kommen soll, also unabhängig von der Rechnung für den Transport der Leiche ihres Mannes ins wirtschaftlichen Situation. Wenn hier befürchtet wird, dass Gerichtsmedizinische Institut arhält, oder wer erlebt, wie die die unentgeltliche Rechtspflege nur denjenigen zukommen Opfer durch unsere kantonalen Strafprozessordnungen soll, die praktisch armengenössig sind, dann muss ich Sie gezwungen werden, vor den Tätern auszusagen und die Tat auf den Text der Botschaft hinweisen, der ausdrücklich sagt, immer wieder zu repetieren: vor der Polizei, vor dem Unter- dass von den Kantonen in diesen Fällen eine grosszügigere suchungsbeamten, vor dem Gericht, vor dem Geschwore- Regelung als bisher anzuwenden sei. nengericht, und so das schreckliche Erlebnis immer wieder Ich gebe gerne zu, dass der Antrag von Herrn Iten sehr klar aufarbeiten müssen, weiss, was ich meine. formuliert ist; er ist bestechend einfach. Aber auch, wenn Wer weiss, wie viele vergewaltigte Frauen sich nicht wir den Vorschlag von Herrn Iten in unsere Bundesverfas- getrauen, die furchtbare Tat ihrem Ehemann - bzw. junge sung aufnehmen würden, würde unsere Verfassung da- Mädchen ihren Eltern-zu erzählen aus Angst vor Schande, durch noch nicht zu einem Werk der Belletristik. Nur die aus Angst, in der Familie ödet am Arbeitsplatz verlacht und klare Formulierung allein rechtfertigt es sicher nicht, dass ausgestossen zu werden. Wer selbst mitansehen musste, wir einen Artikel aufnehmen, von dessen Inhalt wir nicht wie Opfer in die Isolation getrieben wurden, wie es zu restlos überzeugt sind l Ehescheidungen gekommen ist, ja zu Suizidfällen, der Zur Frage der Entschädigung: Frau Grendelmeier hat davon weiss: Unsere Gesellschaft behandelt Opfer wie Verlierer; gesprochen, dass das Opfer nun wieder benachteiligt werde sie sind gewissermassen «unrein» geworden. Sie werden und dass wir hier nur eine Alibiübung vornehmen würden. von uns fallengelassen. Wir benehmen uns wie der Regis- Ich meine nicht, dass wir das tun. Wenn wir von «angemes- seur eines Kriminalfilmes, de* möglichst bald die Kamera sener Entschädigung» sprechen - wie das Herr Iten denn vom Opfer wegdreht, weil es auszublenden gilt, wenn es auch verlangt -, dann muss ich hier klar festhalten: Wir nicht mehr interessant ist. Wir wollen Elend nicht sehen. haben für jeden Fall eine Entschädigung zu zahlen. Wenn Wer in unserer Gesellschaft einmal Opfer eines Verbrechens Sie die Bundesgerichtspraxis in den Enteignungstatbestän- wurde, wird danach in eine Aissenseiterrolle gedrängt und den kennen, dann bedeutet der Anspruch auf eine angemes- so durch uns nochmals zum Opfer gemacht. sene Entschädigung in jedem Fall eine Entschädigung. Da Es gibt finanzielle Probleme, sicher. Aber viel wichtiger ist muss ich Sie wirklich fragen, ob Sie das wollen: Wollen Sie es, wie wir in der Familie, in der Ehe, am Arbeitsplatz, auch in jedem Fall - auch wenn jemand in wirtschaftlich sehr schon in der Schule mit Opfern von Verbrechen umgehen. günstigen Verhältnissen steht - eine Entschädigung, auch Wir müssen lernen, Mitleid zu haben, denn wir können mit wenn es nur eine geringe Entschädigung ist, aus allgemei- dem Leid und dem Schmer: des einzelnen nicht mehr nen Steuermitteln ausrichten? Oder sind Sie nicht der Mei- umgehen. Erst so können wir wieder zu einer sozialen nung, dass dies nur denjenigen zukommen soll, die in wirt- Gesellschaft werden. schaftlich bedrückenderen Verhältnissen leben? Was wir jetzt beschliessen, ist recht und gut; aber es ist ein Es ist ganz klar die Meinung des Gegenvorschlages, dass winzig kleiner, allererster Schritt dazu, dass wir ein wirklich nicht erst dann diese Entschädigung - als Ausgleich für den emanzipiertes Verhältnis zu Benachteiligten in unserer direkten Schaden, der durch ein Verbrechen entstanden ist Gesellschaft haben können. - ausgerichtet werden soll, wenn der Betroffene am Rande des Existenzminimums steht. Das hat schon der Bundesrat nicht so gewollt, und die Kommission hat dies noch verdeut- Frau Kopp, Berichterstatterin Ich möchte zuerst Stellung licht, indem sie den Begriff «ernsthaft» gestrichen hat und nehmen zum Antrag von Herrn Coutau, der sowohl Initiative damit einen Schritt in Richtung der Initianten getan hat. Es wie Gegenvorschlag ablehnen will. Herr Coutau hat Recht, besteht trotzdem noch eine Differenz zwischen dem Text wenn er sagt, dass es sich nur um eine sehr kleine Zahl von der Initiative, dem Antrag Iten und dem Gegenvorschlag des solchen Opfern handelt, weil unser soziales Sicherungsnetz Bundesrates, unterstützt durch die Kommissionsmehrheit, zum Glück so dicht geknüpft hit. Immerhin rechnet man mit wie ich es Ihnen dargestellt habe. fünfzig bis hundert Fällen pro Jahr, die speziell stossend Ich möchte Sie aus den dargelegten Gründen nochmals sind, wenn man die einzelnen Schicksale ansieht. Ich meine, bitten, dem Gegenvorschlag, so wie er aus den Kommis- es sei eines Rechtsstaates nicht würdig, wenn man nur sionsberatungen hervorgegangen ist, zuzustimmen. wegen der Quantität der Opfer von einer Regelung absieht, die im Grundsatz als richtig anerkannt ist. Herr Coutau hat auf die Aufcabenteilung zwischen Bund M. Jeanneret, rapporteur: Après ce qu'a dit Mme Kopp, je und Kantonen hingewiesen. Letzten Endes müsse ja nur serai très bref, pour satisfaire au surplus à un vœu de la eine Aufgabe auf Bundesebene gelöst werden; dabei geht Conférence des présidents de groupe qui souhaite que les es um eine Rekursinstanz. Da bin ich sogar gleicher Mei- rapporteurs ne se répètent pas mais éclairent le problème nung. Ich glaube auch, dass es eine der wenigen Aufgaben sous des angles différents. Je m'attacherai essentiellement à ist, die der Bund zu übernehmen hat. Aber ich frage Herrn définir ce qui distingue la proposition de M. Coutau de celle Coutau: Worauf soll sich denn die Rekursinstanz abstützen, de la commission et du Conseil fédéral. Il ne s'agit pas wenn nicht zuvor in einem Burdesgesetz festgehalten wird, encore maintenant de parler de la proposition de M. Iten, nach welchen Kriterien eine solche Entschädigung ausge- j'en dirai néanmoins un mot tout à l'heure. richtet werden soll? Avant encore, en ce qui concerne le débat général, je ne Im übrigen sind Bundesrat und die Kommissionsmehrheit reviendrai pas sur le cas de ceux qui ont posé des questions 19. März 1984 N 263 Volksinitiative

au Conseil fédéral comme M. Hofmann, mais j'aimerais de M. Coutau et nous reviendrons demain sur celle de insister, pour l'interprétation de ce projet, sur ce qu'ont dit M. Iten. MM. Oester, Fischer, Allenspach et Geissbühler en ce qui concerne d'une part, la collaboration entre Confédération et Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen cantons et, d'autre part, le rôle subsidiaire de la collectivité Le débat sur cet objet est interrompu publique, de l'Etat donc, quel que soit le niveau canton ou Confédération. M. Oester et M. Allenspach ont insisté sur la nécessité d'une collaboration entre cantons et Confédéra- tion; M. Fischer et M. Geissbühler, eux, ont insisté sur le Schluss der Sitzung um 19.20 Uhr côté subsidiaire de l'intervention de l'Etat après les autres La séance est levée à 19 h 20 institutions ou le privé. J'en viens maintenant à l'intervention de M. Coutau qui n'était pas connue de la commission. Ce dernier n'aurait certainement pas trouvé une majorité dans celle-ci, mais son intervention représente peut-être quelques idées d'une par- tie de ses membres. Il me paraît important et essentiel de rappeler que tout le monde est favorable au rejet de l'initia- tive, le Conseil fédéral, la commission, votre conseil puis- qu'on n'a entendu aucune voix faisant une proposition tendant à ce que le Conseil national propose au peuple et aux cantons d'accepter l'initiative. Tout le monde propose donc le rejet, le reste est une appréciation du courage que l'on a de ce geste ou pas. Va-t-on devant le peuple seule- ment contre l'initiative ou va-t-on devant le peuple avec un contre-projet, c'est là la différence entre la proposition de M. Coutau et celle du Conseil fédéral, soutenue par la commission; la proposition de M. Iten n'est qu'une question de texte à l'intérieur du contre-projet. Le Conseil fédéral et la commission s'opposent à la proposi- tion de M. Coutau pour deux raisons, des raisons d'ordre matériel et d'opportunité. Mme Kopp a rappelé un certain nombre de raisons d'ordre matériel, M. Friedrich entrera plus dans les détails. Je crois qu'on peut les dégager de la manière suivante: l'Etat jouerait dans cette affaire le rôle d'un intermédiaire seulement entre la victime et l'auteur, que l'on ne peut laisser continuellement seuls, l'intervention de l'Etat est nécessaire; l'Etat pourrait se retourner contre l'auteur, froidement, alors que la victime est encore sous le coup de l'émotion. Le Conseil fédéral présente d'autre part un contre-projet - et je pense que le chef du département le développera également - qui, par certains de ses aspects, est différent de l'initiative et, selon le Conseil fédéral, plus propre à résoudre les problèmes; enfin, il s'agit d'une tâche commune de la Confédération et des cantons, la Confédéra- tion doit poser un certain nombre de principes, il y a un vide - certains orateurs l'ont dit - au niveau de la constitution fédérale; il ne faut pas seulement être pragmatique au coup à coup, il n'y a pas assez de mesures permettant une intervention sociale. Voici grossièrement résumés les avis qui l'emportent pour le principe d'un contre-projet. De l'autre côté, M. Coutau expli- que que notre arsenal juridique, nos instruments privés, publics, et notamment cantonaux, sont suffisants et qu'au moment où nous délibérons de la répartition des tâches il n'est pas opportun d'introduire une nouvelle norme consti- tutionnelle, une nouvelle règle au niveau le plus élevé de notre droit positif suisse. En ce qui concerne le second argument, celui de l'opportu- nité, M. Coutau a dit que c'était une parodie politicienne à une initiative populaire, ou populiste. C'est probablement cela et le Conseil fédéral aura l'occasion de s'exprimer. Le Conseil fédéral et la commission ont peur que l'initiative soit seule devant le peuple, que l'équation victime/délinquant posée au citoyen l'amène à ne pas se préoccuper des détails, à voter sans autre l'initiative. Comme cette dernière paraît critiquable, on préfère un contre-projet qui est moins discutable, on estime que ce contre-projet est indispensable pour aller devant le peuple qui, autrement, serait trop sensi- ble à l'idée qu'on ne pense qu'aux délinquants et pas assez aux victimes, sans s'occuper de savoir qui intervient - le privé, les cantons, les communes ou la Confédération. Ce sont donc des motifs d'opportunité qui incitent le Conseil fédéral à proposer ce contre-projet. La commission suit le Conseil fédéral, c'est-à-dire qu'elle s'oppose à la proposition Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen. Volksinitiative

Indemnisation des victimes d'actes de violence criminels. Initiative populaire

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Jahr 1984 Année Anno

Band I Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 10 Séance Seduta

Geschäftsnummer 83.059 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1984 - 14:30 Date Data

Seite 253-263 Page Pagina

Ref. No 20 012 246

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