Switzerland's Ratification of International Labor Conventions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss government discussed international labor conventions, agreeing to ratify Convention No. 154 on the promotion of collective bargaining, finding Swiss law aligned with its principles and viewing ratification as an act of solidarity. However, ratification of Conventions No. 155 and 156 on occupational safety and health was postponed pending minor legislative updates, while Convention No. 156 on equal opportunities and treatment for men and women required further analysis. Switzerland would not ratify Convention No. 157 on social security rights due to financial and administrative impossibilities in extending benefits abroad and found Convention No. 158 on termination of employment incompatible with its current legal landscape, where employers have broad freedom to dismiss employees.
Legislator-Regeste
KI-generiertSwitzerland's Ratification of International Labor Conventions: 154 on the promotion of collective bargaining, finding Swiss law aligned with its principles and viewing ratification as an act of solidarity. However, ratification of Conventions No. 155 and 156 on occupational safety and health was postponed pending minor legislative updates, while Convention No. 156 on equal opportunities and treatment for men and women required further analysis. Switzerland would not ratify Convention No. 157 on social security rights due to financial and administrative impossibilities in extending benefits abroad and found Convention No. 158 on termination of employment incompatible with its current legal landscape, where employers have broad freedom to dismiss employees.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision to enter into the matter without opposition is based on this federal resolution concerning the convention.
Volltext
19. September 1983 391 Internationale Arbeitskonferenz. 67. Tagung
gen dar, im erwähnten Bereich gesetzgeberisch tätig zu Das hat der Delegationschef an dieser Konferenz getan, und
werden. das möchte ich hier ebenfalls tun. Sie kennen unsere Über-
Was nun im speziellen die Übereinkunft Nr.154 und die zeugung, dass in einer freien, sozial konzipierten Marktwirt-
Empfehlung Nr. 163 hinsichtlich der Förderung von Kollek- schaft der inneren Bereitschaft von Arbeitgebern und Arbeit-
tiwerhandlungen anbelangt, so entsprechen Gesetzgebung nehmern, sich auch in schwierigen Situationen zu finden,
und Praxis der Schweiz den hier postulierten Erfordernissen grossie Bedeutung zukomml. Die Tatsache, dass beispiels-
in allen Teilen und steht einer Ratifikation der Konvention weise das Friedensabkommen aus dem Jahre 1937 vor weni-
nichts entgegen. Die Kommission hat sich aber mit dieser gen Wochen trolz zum Teil schwieriger Verhandlungen
Frage in einer ausgiebigen Diskussion beschäftigt. Es wur- erneul bestätigl worden isl, gibl mir die Gewissheil, dass
den Einwände laut wie zum Beispiel: Was können denn dieser Geisl freiwilligen Zusammenarbeilens nach wie vor
Kollektiwerhandlungen in Staaten ohne freie Gewerkschaf- Besland hai. Aus dieser Sichl sind auch alle Belrachlungen,
ten bedeuten, in Ländern also, wo sich als Berufsverband die Sie soeben vom Herrn Kommissionspräsidenlen ver-
der Arbeitnehmer ja auch wieder der Staat manifestiert? Wie nommen haben, in der Bolschaft und an der Konferenz
können wir Schweizer andererseits die Kollektivverhandlun- selbst zu werten.
gen «staatlich fördern», haben wir - und wollen wir über- Und ein Zweiles: Wir sind überzeugl vom gleichen Wert von
haupt- die entsprechenden staatlichen Instrumente, genü- Mann und Frau. Wir haben das mit der Zustimmung zum
gen unsere Einigungsämter diesem Anspruch? Und endlich: enlsprechenden Verfassungsartikel durch Volk und Slände
Was nützen eigentlich solche Konventionen, und was brin- deutlich gemacht; wenn wir hier nun gegenüber internalio-
gen sie insbesondere unserem Land? Die Antworten des nalen Organisationen immer wieder sichtbar machen, dass
Vorstehers des EVD und seiner Mitarbeiter, insbesondere wir nicht Versprechungen abgeben, ohne sie auch halten zu
aus dem BIGA, lauteten: Wer sich mit Gegebenheiten wie können, bleiben wir ebenfalls unserer Grundhaltung Ireu,
Staatsgewerkschaften nicht abfindet, müsste sich bei sol- dass eine Norm, die wir schaffen, möglichsl deckungsgleich
chen Versuchen, den internationalen sozialen Fortschritt mit der Wirklichkeit sein soll. Sie haben seil der Aufnahme
voranzubringen, konsequenterweise ins Abseits begeben, des enlsprechenden Verfassungsartikels in unserem Grund-
und das wollen wir nicht. Das günstige Klima, das unsere geselz milgeholfen, einzelne Gesetze an diesen neuen
Rechtsordnung für Kollektiwerhandlungen und -vertrage Zustand anzupassen. Das wird auch weiterhin geschehen,
bietet, erfüllt die verlangten Voraussetzungen. Es handelt und in diesem Sinne erhallen Zuslimmungen der Schweiz
sich weniger darum, hier für die Schweiz etwas herauszuho- zu inlernalionalen Übereinkommen ihr volles Gewichl. Ich
len, als etwas einzubringen, unsere Erfahrung, fussend auf wollte das als Ergänzung beifügen.
unserem freiheitlichen System, was gerade für Länder, die
noch nicht so weit sind, eine Hoffnung begründen, eine Bundesbeschluss über das Übereinkommen (Nr.154) über
Ermutigung darstellen kann. Es handelt sich also - mit die Förderung von Kollektivverhandlungen
anderen Worten - nicht zuletzt um einen Akt der Solidarität. Arrêté fédéral relatif à la convention (n°154) concernant la
Im Hinblick auf das Übereinkommen Nr.155 und die Emp- promotion de la négociation collective
fehlung Nr. 164 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt stellt
der Bundesrat fest, dass zwar unsere Rechtspraxis den Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Erfordernissen dieser beiden Instrumente weitgehend Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
entspricht, dass aber mit der Ratifikation zugewartet werden
soll, bis wir mit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversiche- Gesamtberatung - Traitement global du projet
rungsgesetzes und der entsprechenden Verordnung noch
einige kleinere Lücken aufgefüllt haben werden. Titel und Ingress, Art.1 und 2
Bezüglich der Konvention Nr. 156 und der Empfehlung Titre et préambule, art.1 et 2
Nr. 165 über die Chancengleichheit und die Gleichbehand-
lung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer ergibt sich Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
nach Auffassung des Bundesrates die Notwendigkeit einer Für Annahme des Beschlussenlwurfes 37 Slimmen
sorgfältigen Analyse, die Gegenstand eines besonderen (Einslimmigkeit)
Berichtes sein wird, dies eben in Befolgung der erwähnten An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Tendenz unseres Landes, Konventionen erst zu ratifizieren,
wenn Gewissheit besteht, dass sich aus ihrer Anwendung
keine Schwierigkeiten ergeben. Grösste Zurückhaltung gilt
dabei übrigens besonders jenen Normen, die den Anspruch
erheben, im Sinne einer self-executing-Wirkung direkt in die
nationalen Gesetzgebungen einzudringen und von den #ST# 83.036
Gerichten anerkannt zu werden. Im Falle der Menschen- Internationale Arbeitskonferenz. 68.Tagung
rechtsproblematik haben wir dem stattgegeben, mit den
gelegentlichen prozessualen Auswirkungen, die Sie alle Conférence internationale du travail. 68° session
kennen.
Im Zeitpunkt des Verhandlungsgeschäftes war die Konven- Bericht des Bundesrates vom 4. Mai 1983 (BBI II, 1102)
tion Nr.154 von zwei Staaten, nämlich von Schweden und Rapport du Conseil fédéral du 4 mai 1983 (FF II, 1138)
Norwegen, und waren die Konventionen Nr. 155 und 156 von
je drei Staaten ratifiziert. Diskutiert wurde in unserem Kreis
auch die Rolle der Kantonsregierungen beim Zustandekom-
men solcher Vereinbarungen. Auf sie wird durchaus gehört,
doch können sie gemäss der Statuten der IAK nicht zu den Antrag der Kommission
Tagungen eingeladen werden. Die einstimmige Kommission Kenntnisnahme vom Bericht
(mit einer Enthaltung) beantragt Ihnen, vom Bericht über die
67.Tagung der IAK Kenntnis zu nehmen und dem Bundes- Proposition de la commission
beschluss betreffend das Übereinkommen Nr. 154 über die Prendre acte du rapport
Förderung von Kollektiwerhandlungen zuzustimmen.
Miville, Berichterstatter: Vom 2. bis 23. Juni 1983 hat in Genf
Bundesrat Purgier: Nur wenige Sätze nach dem umfassen- die Inlernalionale Arbeilskonferenz ihre 68.Tagung durch-
den Bericht des Kommissionspräsidenten: Der Bundesrat geführt, über die Ihnen mil der Vorlage 83.036 Berichl erslal-
legt grossies Gewicht darauf, dass der hohe Wert der lel wird. Der Bericht isl in drei Teile gegliedert. Teil l orien-
Sozialpartner-Gespräche, die bei uns fester Bestandteil der tiert allgemein über die geleistete Arbeit und über die
gesellschaftlichen Ordnung sind, immer wieder betont wird. Beschlüsse, Teil II befasst sich mil dem Übereinkommen
Interpellation Hefti 392 19 septembre 1983
Nr. 157 über die Einrichtung eines internationalen Systems vorausgesetzt, dass bestimmte Fristen eingehalten werden.
zur Wahrung der Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit, Das Übereinkommen Nr.158 passt also sozusagen nicht in
wobei auch besonders auf die unterschiedlichen Verhält- unsere «schweizerische Rechtslandschaft». Es wird Ihnen
nisse und Entwicklungsstufen von Staat zu Staat eingegan- vom Bundesrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, und im
gen wird. Teil III analysiert das Übereinkommen Nr. 158 und Zeitpunkt der Sitzung Ihrer Aussenwirtschaftskommission
die Empfehlung Nr. 166 über die Beendigung des Arbeitsver- war es auch erst von einem einzigen Staat, nämlich von
hältnisses durch den Arbeitgeber, mit anderen Worten den Schweden, ratifiziert.
Kündigungsschutz bzw. die rechtlichen Garantien gegen Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission empfiehlt
ungerechtfertigte Kündigungen. Ihnen, vom Bericht über die 68.Tagung der Internationalen
Gutgeheissen wurde auch ein Protokoll zum Übereinkom- Arbeitskonferenz Kenntnis zu nehmen.
men über die Plantagenarbeit. Sie finden den Text auf den
Seiten 57 bis 59 des Berichtes. Das Übereinkommen über Präsident: Sie haben stillschweigend vom Bericht Kenntnis
die Plantagenarbeit spielt für unser Land keine Rolle, wenn genommen.
wir von den thurgauischen Obstplantagen absehen, mit
denen unser Freund Matossi zu tun hat.
Das Übereinkommen Nr. 157 bezweckt die Verbesserung
des sozialen Schutzes von Millionen von Personen, die
ausserhalb ihres Heimatstaates arbeiten müssen. Durch das
Übereinkommen geschützt sind insbesondere die Arbeit-
nehmer und Selbständigerwerbenden, einschliesslich Fami-
lienangehörige und Hinterlassene, die auf dem Hoheitsge-
biet eines das Übereinkommen ratifizierenden Staates #ST# 82.919
beschäftigt sind. Die vom Übereinkommen erfassten Lei- Interpellation Hefti
stungen betreffen alle im modernen Begriff der sozialen EWG. Passiver Veredlungsverkehr
Sicherheit eingeschlossenen möglichen Fälle. Das Überein-
kommen beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit; die CEE. Trafic de perfectionnement passif
Erhaltung erworbener Rechte, die Wahrung von Anwart-
schaften und die Erbringung von Leistungen ausserhalb des
Hoheitsgebietes müssen durch Abkommen zwischen den
betreffenden Staaten geordnet werden. Indessen haben
gewisse Bestimmungen des Übereinkommens unmittelbar Wortlaut der Interpellation vom 9. Dezember 1982
Geltung, namentlich jene, dass die Erbringung langfristiger Beim passiven Veredlungsverkehrwerden noch nicht fertig
Leistungen an das Ausland aufrecht zu erhalten ist, falls das verarbeitete Textilien (Vorerzeugnisse) ins Ausland aus- und
Recht auf diese Leistungen allein aufgrund der Gesetzge- nachher von dort wieder eingeführt, um daselbst gewisse
bung des betreffenden Staates erworben worden ist. Arbeitsvorgänge vornehmen zu lassen, wie zum Beispiel das
Es wäre für die Schweiz unmöglich, gewisse Leistungen Ausrüsten oder das Konfektionieren. In der EWG wird
über die Grenzen hinaus zu erbringen. Auf dem Gebiet von namentlich gegenüber Ländern Nordafrikas und des Ostens
Krankheit und Unfall hätten allgemeine grenzüberschrei- aus Kostengründen der passive Veredlungsverkehr je länger
tende Leistungen unter den gegenwärtigen Verhältnissen je mehr beansprucht. Gemäss einer kürzlich in Kraft getrete-
für die Krankenkassen untragbare finanzielle Auswirkungen. nen Verordnung der EWG sind fortan für den passiven
Erst recht wäre die Erbringung von Entschädigungen über Veredlungsverkehr praktisch nur noch solche Vorerzeug-
die Landesgrenzen hinweg für unsere Arbeitslosenversiche- nisse zugelassen, welche in der EWG selber hergestellt
rung unmöglich, denn unsere Leistungen sind eng mit dem wurden. Zwar haben die Produkte der Schweizer Textilindu-
Bemühen, eine Arbeit zu finden, verbunden. Es muss also strie dank des Freihandelsabkommens freien Zugang zum
darum gehen, zu kontrollieren, ob der Versicherte oder die EWG-Markt, doch bleiben nun infolge der genannten Ver-
Versicherte noch arbeitslos ist oder wieder eine Beschäfti- ordnung aus der Schweiz stammende Vorerzeugnisse vom
gung gefunden hat, wie es mit der Vermittlungsfähigkeit passiven Veredlungsverkehr ausgeschlossen. Dies muss
steht, ob und unter welchen Umständen eine Beschäftigung dazu führen, dass zahlreiche Abnehmer im EWG-Raum
gesucht wird und gefunden werden kann usw. Und das ist davon absehen werden, weiterhin schweizerische Vorer-
auf Distanz nicht zu schaffen. Nur schwer kontrollierbar zeugnisse zu kaufen.
wären auch im Ausland erfüllte Versicherungsperioden, auf Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Frage zu
die sich die Betreffenden berufen könnten. Die Schweiz ist beantworten :
daher nicht in der Lage, die Verpflichtungen zu überneh- Ist der Bundesrat bereit, Verhandlungen mit der EWG aufzu-
men, welche die Ratifikation dieses Übereinkommens mit nehmen, damit sich die erwähnte Benachteiligung baldmög-
sich bringen würde. Im Zeitpunkt der Sitzung Ihrer Aussen- lichst beseitigen lässt?
wirtschaftskommission, d.h. Mitte August 1983, war es übri-
gens noch von keinem Staat ratifiziert. Texte de l'interpellation du 9 décembre 1982
Das Übereinkommen Nr.158: Dieses Übereinkommen be- Dans le trafic susmentionné des textiles non terminés (pro-
zweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten duits semi-ouvrés) sont exportés puis réimportés, après
Kündigungen; es schreibt vor, ausweichen Gründen gekün- avoir subi à l'étranger certaines opérations telles que l'ap-
digt werden darf. Die Gründe müssen in den Fähigkeiten prêt ou après y avoir été confectionnés. Dans les pays de la
oder eben Unfähigkeiten des Arbeitnehmers oder in seinem CEE, on recourt toujours davantage, pour des raisons de
Verhalten liegen oder mit den Betriebserfordernissen belegt coût, au trafic de perfectionnement passif, notamment avec
werden können. Jedenfalls darf nicht wegen gewerkschaftli- les pays d'Afrique du Nord et ceux de l'Est. Selon un
cher Tätigkeit gekündigt werden. Im weiteren bezieht sich règlement de la CEE récemment entré en vigueur, seuls sont
die Übereinkunft auf die Ansprüche des Gekündigten im pratiquement encore admis au trafic de perfectionnement
Hinblick auf die Sicherung seines Einkommens, Ansprüche passif les produits semi-ouvrés qui sont fabriqués dans un
nicht nur im Verhältnis zur Sozialversicherung, sondern pays de la CEE. Sans doute, les produits de l'industrie textile
auch gegenüber dem Arbeitgeber. Die ganze Materie bildet suisse ont-ils, grâce à l'Accord de libre-échange, libre accès
bei uns in der Schweiz Gegenstand eines Volksbegehrens, au marché de la CEE; toutefois, le Règlement susmentionné
das von christlich-sozialer Seite angekündigt worden ist. a pour conséquence que les produits semi-ouvrés prove-
Vorläufig ist aber die Rechtsordnung unseres Landes - nant de la Suisse sont désormais exclus du trafic de perfec-
Gesetzgebung und Rechtssprechung - auf diesem Gebiet tionnement passif. Cela conduira inévitablement de nom-
noch von der Freiheit des Arbeitgebers geprägt, grundsätz- breux clients dans les pays de la CEE à ne plus vouloir
lich aus jedem ihm gutscheinenden Grund zu kündigen, acheter des produits semi-ouvrés suisses.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationale Arbeitskonferenz. 68.Tagung
Conférence internationale du travail. 68e session
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1983 - 18:15
Date
Data
Seite 391-392
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Pagina
Ref. No 20 011 947
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