Corporate Law Revision Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA motion to send controversial articles of a corporate law revision back to the Federal Council for reconsideration was rejected. The court reasoned that while some aspects of the proposed law might not perfectly align with evolving European Community law, the revision represented significant progress in modernizing Swiss corporate law and that delaying it further would be detrimental. The court also noted that EC law itself is in flux and that Switzerland should not indefinitely postpone necessary domestic legal reforms while waiting for definitive European standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 GRN, Art. 68 RCN, Art. 651 Absatz, Art. 628Abs.2bis Es, Art. 650 al. 2 eh, Art. 651 al. 1 seur; Corporate Law Revision Rejection: The court reasoned that while some aspects of the proposed law might not perfectly align with evolving European Community law, the revision represented significant progress in modernizing Swiss corporate law and that delaying it further would be detrimental. The court also noted that EC law itself is in flux and that Switzerland should not indefinitely postpone necessary domestic legal reforms while waiting for definitive European standards.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe National Council's commission proposed to maintain its version of this article, which related to the approval of capital increases, contrasting with the Council of States' proposal.
The National Council's commission proposed to adhere to the Federal Council's draft concerning conditional capital increases.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision regarding aspects of capital increases.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision regarding the allocation of subscription rights.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision concerning provisions related to capital increases and subscription rights.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision regarding the protection of shareholders in cases of conditional capital increases.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision concerning the protection of holders of conversion or subscription rights.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision concerning the effects of refusal of registration.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision concerning the role of specially qualified auditors.
The National Council's commission proposed to delete paragraph 1 and adhere to the Council of States' decision for paragraphs 1bis and 2, concerning provisions on the acquisition of shares.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision concerning provisions on the acquisition of shares.
The National Council's commission proposed to maintain the existing provision, concerning the duty to inform when shareholdings are acquired.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision regarding various provisions on financial reporting and accounting.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision for item 7 and amended item 8 concerning the disclosure of reserves.
The National Council's commission proposed a new article concerning disclosure of shareholdings in public companies.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision regarding provisions on financial reporting and auditing.
The National Council's commission proposed to maintain the existing provision regarding the effects of share transfers.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision concerning various provisions on company law.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision regarding provisions on the acquisition of shares.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision for paragraphs 1 and 4, and for paragraph 2 proposed a wording that differed slightly from the Council of States'.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision for marginal title and paragraph 1, and proposed to delete paragraph 1bis and adhere to the Council of States' decision for paragraph 4.
The National Council's commission proposed a majority version for paragraph 1, while minority proposals also existed regarding the conditions for refusing registration of shareholders.
The National Council's commission proposed a majority version for item 1 of paragraph 1, concerning percentage limitations on share ownership, while minority proposals existed.
The National Council's commission proposed a majority version for item 2 of paragraph 1, concerning exclusion of persons based on certain criteria, while minority proposals existed.
The National Council's commission proposed to adhere to the Council of States' decision for paragraph 3, concerning the effects of refusal.
The National Council's commission proposed a new paragraph 4 concerning shares acquired by inheritance or matrimonial property regime, while minority proposals existed.
The National Council's commission proposed to delete this article, while minority proposals existed.
The National Council's commission proposed its majority version for the marginal title and paragraph 1, while minority proposals existed.
The rapporteur of the commission provided an introduction to the voting process regarding article 685d.
Volltext
17. September 1990 N 1351 Aktienrecht
#ST# 83.015 stimmrecht, die Frage der Sonderprüfung. Offen sind dem-
gegenüber noch die Höhe des PS-Kapitals und, wie gesagt,
die ganze Vinkulierungsregelung.
Obligationenrecht. Zum Vorgehen hier im Rat: Da uns der Präsident sagte oder
Aktienrecht androhte, er würde so lange verhandeln lassen, bis die Trak-
Code des obligations. tandenliste und wir erschöpft seien, schlage ich vor, dass dort,
Droits des sociétés anonymes wo sich die Kommission einig ist und wo keine Minderheitsan-
träge im Rat vorliegen, keine Erklärungen von seilen des Präsi-
Fortsetzung - Suite denten erfolgen. Die Ständeratskommission wird also dann,
gestützt auf die Kommissionsprotokolle, die Differenzen ermit-
Siehe Jahrgang 1985, Seite 1657 - Voir année 1985, page 1657 teln müssen.
Beschluss des Ständerates vom 26. September 1988 Immerhin will ich sagen, wo wichtige Differenzen zum Stände-
Décision du Conseil des Etats du 26 septembre 1988 rat vorliegen, aber die Nationalratskommission einig ist. Das
Kategorie l, Art. 68 GRN - Catégorie l, art. 68 RCN ist einmal die Definition der Sachübernahme. Dann will unsere
Kommission keine besonders befähigten Revisoren bei ge-
nehmigter Kapitalerhöhung. Beim Bezugsrecht nimmt die
Kommission einen dogmatisch anderen, richtigeren Umbau
gegenüber dem Ständerat vor. Das Partizipationskapital soll
Differenzen - Divergences das Aktienkapital übersteigen dürfen, und es soll eine Offenle-
gung von Beteiligungsverhältnissen vorgeschrieben werden.
Rückweisungsantrag Ledergerber Bei der Depotvertretung liegt auch eine Differenz vor, indem
Die im Differenzbereinigungsverfahren offenen Artikel der Vor- die Nationalratskommission keine Vertretung ohne spezielle
lage seien an den Bundesrat zurückzuweisen, mit der Auflage, oder generelle Weisung will, während der Ständerat will, dass
eine Lösung vorzulegen, die sowohl mit dem EG-Aktienrecht die Bank dem Verwaltungsrat zustimmt. Soviel zur Einführung.
wie mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe «Finanzplatz
Schweiz» der Bundesratsparteien konform ist.
Ledergerber: Ich beantrage Ihnen namens der SP-Fraktion,
dieses Geschäft respektive jene Artikel, die jetzt noch offen
Proposition de renvoi Ledergerber sind, an den Bundesrat zurückzuweisen, milder Auflage, eine
Renvoyer au Conseil fédéral les articles du projet faisant en- Lösung zu präsentieren, die sowohl mit dem EG-Aktienrecht
core l'objet de divergences entre les deux chambres en l'invi- als auch mit der Empfehlung 12 der Arbeilsgruppe Finanzplatz
tant à présenter une solution qui soit conforme aussi bien au Schweiz konform ist.
droit des sociétés anonymes de la CE qu'aux recommanda- Ich möchte Ihnen das wie folgt begründen. Der Kommissions-
tions du Groupe de travail «Place financière suisse» institué präsidenl hai Ihnen bereils dargelegt, wie lang die Entste-
par les partis gouvernementaux. hungsgeschichte der Aktienrechtsrevision ist, welche Hürden
sie zu nehmen hatte, wie schwierig die Arbeiten waren.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Revision des Aktien- Es ist heute unverkennbar, dass mit dem vorliegenden Revisi-
rechtes ist das Paradebeispiel für die furchtbar langsame Ar- onswerk wesentliche Fortschritte erzielt wurden. Wir wollen
beitsweise des Parlamentes und der Beweis dafür, dass wir diese Fortschritte nicht rückgängig machen, im Gegenteil.
uns dringend reorganisieren müssen. Trotzdem weist diese Vorlage noch wesentliche Mängel auf. In
Die ersten parlamentarischen Vorstösse stammten aus dem ganz entscheidenden Punkten isl sie noch nicht europakon-
Jahre 1957.1983 ist die Vorlage dann in den Rat gekommen, form.
und ich hatte als Kommissionspräsident seither das Vergnü- Es mutet doch sonderbar an: Die Bundesratsparteien setzen
gen, vier Bundesräte als Vorsteher des EJPD begrüssen zu eine Arbeitsgruppe zum Thema «Finanzplatz Schweiz» ein, die
dürfen. Unsere letzte ordentliche Kommissionssitzung hat vor den Bundesratsparteien eine Reihe von Vorschlägen präsen-
über einem Jahr, nämlich im September 1989, stattgefunden. tiert. Einer dieser Vorschläge - die Empfehlung 12 - lautet, die
Die Tatsache, dass die Behandlung im Rat erst jetzt stattfinden schweizerische Gesetzgebung sei bezüglich Rechnungsle-
kann, ist der Beweis dafür, dass unser Parlament seine Aufga- gung, Transparenz, Publizilälspflichl, Konsolidierung, Aktien-
ben einfach nicht mehr im Griff hat. Wir haben zwar die Zwi- rechtserwerbs- und Stimmrechtsprakliken dem EG-Standard
schenzeit genutzt und versucht, während einer Session in der anzugleichen. Und ein halbes Jahr später liegt ein Gesetzes-
Frage der Vinkulierung wenigstens eine gewisse Straffung enlwurf auf dem Tisch des Hauses, der genau dieser Bestim-
und Einheit in der Kommission zustande zu bringen. Das Re- mung nicht entspricht - ich wundere mich, Herr Kollega
sultat war dann aber, dass etwa vier weitere Minderheitsan- Schule, wie Sie es fertigbringen, als Präsident dieser Arbeits-
träge formuliert wurden, so dass ich mich hütete, nochmals gruppe eine solche Empfehlung abzugeben und gleichzeitig
eine Kommissionssitzung durchzuführen. Auch das ist ein einen Minderheitsantrag zu stellen, der gerade bei der Vinku-
grundsätzliches Ungenügen der Kommission, dass wir in der lierung eine Forderung aufstelll, die diesem Poslulat wider-
Frage der Vinkulierung etwa zehn Abstimmungen im Plenum spricht.
durchführen müssen und eigentlich die Kommissionsarbeit Das vorliegende Gesetzespaket ist heute vor allem in den Be-
hierweiterführen. reichen Publizitätspflicht, Vinkulierung, aber auch bei den stil-
Aber Kritik möchte ich nicht nur an uns selbst richten. Der Vor- len Reserven mit dem EG-Recht nicht kompatibel. Das belrifft
ort hat mehrere Anträge formuliert und an die «Mitglieder der vor allem die EG-Richtlinien 4 und 10. Ich möchte Ihnen nicht
bürgerlichen Fraktionen des Nationalrates» gesandt. Das ist vorenthalten, was ein Aktienrechlsspezialisl der Schweiz, Pro-
einfach etwas dumm, weil der Präsident der Aktienrechtskom- fessor Nobel, geschrieben hai: «Diese Aktienrechtsreform ist
mission zwar schon sehr verbürgerlicht, aber eben doch nicht an Europa im wesentlichsten Punkt, der Publizität, vorbeige-
bürgerlich ist, so dass ich diese Vorschläge jetzt nicht gesehen gangen. Das muss zu denken geben. Das europäische Recht
habe; aber Frau Spoerry und Herr Stucky haben sie aufge- isl eine Realität, mit der sich alle international organisierten
nommen. Das Verhalten des Vororts ist auch gegenüber den Unternehmen auseinanderzusetzen haben, da ihre Tochter-
bürgerlichen Mitgliedern des Rates nicht nett, denn diese ha- gesellschaften und Zweigniederlassungen direkt betroffen
ben die Eingabe fotokopieren, uns bringen und erklären müs- sind.» Er führt weiter aus: «Es ist schliesslich auch wesentlich,
sen; sie haben uns gegenüber ja ein recht unverkrampftes Ver- dass Ausländer nicht das Vertrauen in unseren Kapitalmarkl
hältnis - ganz im Gegensatz offenbar zum Vorort. wegen Mängeln des zugrundeliegenden Rechtes verlieren.
Der Stand der Vorlage: Es sind im wesentlichen folgende Diffe- Die bilateralen Lösungen mil der EG duften immer schwieriger
renzen zwischen National- und Ständerat bereinigt: die Frage werden. Es ist zu überlegen, ob nicht die beste Slralegie dieje-
des Mindestkapitals, der Mindestnennwert, im wesentlichen nige isl, die sich aus dem Geist des Weissbuches ergibt, sich
der Bezugsrechtsschutz, die Rechnungslegung, das Depot- nämlich mit vertrauensbildenden Massnahmen effektiv in den
Droits des sociétés anonymes 1352 N 17 septembre 1990
entstehenden Binnenmarkt auch gesellschafts- und börsen- betriebes überhaupt in Frage stellen will, muss an diesem An-
rechtlich einzuordnen.» trag durchaus Gefallen finden.
Ganz ähnlich tönt es im Gutachten von Professor Zünd, der Doch nun zum Inhalt: Die Frage der Uebereinstimmung mit
ebenfalls beklagt, dass diese Publizitätsauflagen nicht den dem EG-Aktienrecht, die Frage der EG-Tauglichkeit, stellt sich
EG-Normen entsprechen. Er sagt weiter, dass zudem das An- nicht allein bei diesem zufällig in der Differenzbereinigung ver-
spruchsniveau in der Rechnungslegung bei den anderen bliebenen Artikel, sondern - wenn schon - beim gesamten Ak-
Efta-Staaten durchwegs höher sei als in der Schweiz. Daher tienrecht. Wir dürfen zu dieser Frage jedoch eindeutig feststel-
könne man sich von allfälligen Verhandlungen in der Efta und len, dass das neue Aktienrecht einen sehr grossen Schritt in
mit der EG keine Berücksichtigung schweizerischer Sonderin- der internationalen Ausrichtung unseres Gesellschaftsrechtes
teressen versprechen. bringt. Wir haben uns bereits in der Kommission vertieft mit
Diese Zitate belegen, dass wir heute eine Gelegenheit verpas- dieser Frage aueinandergesetzt.
sen würden, wenn wir dieses Aktienrecht, das zwar wichtige Auch in den Bundesratsparteiengesprächen zum Arbeitspa-
Verbesserungen bringt, nicht auch in diesen Punkten noch pier der Arbeitsgruppe «Finanzplatz Schweiz» ist festgestellt
dem EG-Standard angleichen. worden, dass die Revision des Aktienrechtes nun wegen der
Was wir in gewissen Zeitungen gelesen haben, geht nicht an. Fortschritte, die sie bringt, rasch abgeschlossen werden
Man sagt: Bringt die jetzige Revision so schnell wie möglich sollte. Allerdings wird es nicht auf alle Zeit sein Bewenden da-
zum Abschluss, nehmt dann Euer Herz in beide Hände und mit haben. Wir haben ja beispielsweise das gesamte Konzern-
fangt mit der Revision des Aktienrechtes an. Diese Art der Legi- recht in dieser Revisionsetappe noch ausgeklammert. Wir wer-
ferierung ist nicht die noble Art eines Parlamentes. Wir sollten den in der Zukunft laufend gefordert sein, unser Recht dem
doch Gesetze schaffen, die auf eine bestimmte Zeit hinaus sich ebenfalls entwickelnden EG-Standard anzupassen.
Geltung haben können. Sonst ist die Rechtssicherheit nicht Wahrscheinlich werden wir dazu neue Formen im zeitrauben-
gewährleistet. Es wird zwar Professoren und Experten geben, den Gesetzgebungsverfahren finden müssen. Der Querver-
die gerne an einer permanenten Gesetzesrevision mitarbei- weis auf die EG muss uns heute jedoch Anlass sein, das neue
ten. Das gibt Brot, das gibt Möglichkeiten, sich zu profilieren. Aktienrecht eben nicht mehr weiter zu verzögern, sondern
Das kann aber nicht im Sinne der Schweiz, im Sinne der Wirt- • rasch in Kraft zu setzen. Wir wollen diese Revision auch nicht
schaft und unserer internationalen Betriebe sein. an das Schicksal eines EWR-Vertrages binden, über den dann
Von verschiedenen Arbeitgeber- und Wirtschaftsorganisatio- das Schweizervolk das letzte Wort haben wird.
nen haben wir in den letzten Tagen Briefe bekommen. Darin Ein von A bis Z definiertes EG-Gesellschaftsrecht gibt es nicht.
wird ausgeführt, man solle sich hüten, ein Moratorium in der Sie haben aus dem kompetent abgefassten und an alle Rats-
Aktiengesetzrevision zu beschliessen. Das Wort «Moratorium» mitglieder verschickten Bericht des Vorortes entnehmen kön-
scheint Schule zu machen. Wir haben das nicht im Sinn. Die nen, dass auch in der EG das Gesellschaftsrecht noch im
Regelungen, die im Bereich Publizität und Vinkulierung EG- Fluss ist und «bis heute keine einzige aller diesbezüglichen
konform sein können, sind bereits erarbeitet. Sie liegen auf Richtlinien in allen EG-Staaten in nationales Recht umgesetzt
dem Tisch. Wenn der Bundesrat und eine Mehrheit unter Ih- worden ist».
nen das will, ist dieser Apparat in der Lage, sehr schnell die Es wird aber auch künftig Bereiche geben, wo wir bewusst ge-
entsprechenden neuen Formulierungen vorzulegen, und die wisse Abweichungen weiter in Kauf nehmen wollen. So haben
Kommission kann ihre Beratungen fortsetzen. Wir werden da- wir zur Missbrauchsverhinderung das Grundkapital neu von
mit nicht Zeit verlieren, wir werden Zeit gewinnen. 50 000 auf 100 000 Franken verdoppelt, während sich die EG
Die Rückweisung dieser Artikel an den Bundesrat hilft mit, Lö- mit 25 000 ECU, das sind rund 45 000 Schweizerfranken, be-
sungen zu erarbeiten, die Bestand haben können. Die jetzige gnügt.
Vorlage ist ein Spiegelbild unserer politischen Krankheit: der Mit der gleichen Argumentation könnte übrigens praktisch un-
helvetischen Schlaumeierpolitik. Es ist eine Fünfer-und- sere gesamte derzeit laufende Gesetzgebungstätigkeit auf
Weggli-Strategie. Diese Strategie wird uns in Zukunft in Rich- dem heutigen Stand eingefroren werden. «Derartige Moratori-
tung Europa keinen Erfolg mehr bringen. Wir müssen nach umsvorschläge sind jedoch nicht nur Sand ins Getriebe, son-
den Regeln der Europäischen Gemeinschaft mitspielen. Ein dern auch Sand in die Augen.» Das schreibt Jürg Wegelin in
Verabschieden des jetzigen Entwurfes mit diesen nichtkonfor- der letzten Ausgabe der «Schweizerischen Handels-Zeitung».
men Regelungen kostet uns Zeit, kostet uns Goodwill und Uns nun Sand in die Augen zu streuen, sollten wir wohl nicht
bringt uns nichts. ausgerechnt beim ersten Entscheid in dieser Session tun.
Ich bitte Sie, diesen Rückweisungsantrag zu unterstützen.
Fischer-Hägglingen: Ich beantrage Ihnen ebenfalls, dem
Schule: Wofür doch Europa nicht alles herhalten mussi Da Rückweisungsantrag Ledergerber nicht zuzustimmen.
lese ich heute in der Zeitung: «20 000 Personen unterstützen Wir befinden uns gegenwärtig im Differenzbereinigungsver-
an der Europa-Kundgebung vom Samstag in Bern die Forde- fahren, und wir haben in der Kommission, in den beiden Rä-
rung nach einer 1 Sprozentigen Lohnerhöhung im Bauge- ten, sehr eingehend um die Ausformulierung dieses Rechtes
werbe.» Als ob wir unter dem Stichwort Europa nicht den um- gerungen. Während dieser Verhandlungen haben sich auch
gekehrten Anpassungsbedarf hätten. die Probleme zum Teil ganz neu gestellt. Wir haben versucht,
Auch Herr Ledergerber bringt das Schlagwort Europapolitik; uns auf diese neuen Fragestellungen auch eine Antwort zu ge-
doch dieserRückweisungsantrag kann kein vernünftiges Re- ben.
sultat bringen. Es wurde Professor Nobel zitiert. Herr Professor Es wird nun vorgebracht, dieses Gesetz entspreche nicht den
Nobel sagt, dass es zwei Artikel gebe, nämlich 663d und 669 Anforderungen des EG-Rechtes. Hier muss doch festgehalten
Absatz 3 - über die Rechnungslegung und über die stillen Re- werden: Es gibt kein EG-Recht, sondern es gibt heute nur EG-
serven -, bei denen unser Entwurf tatsächlich mit dem EG- Richtlinien. Wenn Sie die Gesellschaftsrechte der einzelnen
Recht nicht kompatibel sei. Aber diese beiden Artikel sind ge- Staaten der EG etwas durchschauen, so sehen Sie, dass die
rade nicht mehr Gegenstand dieser Differenzbereinigung und Differenzen von Staat zu Staat sehr gross sind, ja ich möchte
können also nicht mehr zurückgewiesen werden. sagen, dass dieser Entwurf bedeutend EG-konformer ist als
Nun eine Bemerkung zum Formalen: Nach Artikel 65 unseres sehr viele Aktienrechte von EG-Staaten. Wir haben mit dieser
Geschäftsreglementes kann unser Rat tatsächlich einzelne Revision einen bedeutenden Schritt in Richtung EG-Recht ge-
Abschnitte oder Bestimmungen auch in einer späteren Phase tan. Ich glaube, wir dürfen in unserer Gesetzgebung einfach
der Beratung und damit also noch während der Differenzberei- nicht stillstehen und vor uns immer Gesetzesvorlagen mit dem
nigung zur Ueberprüfung an den Bundesrat oder an die Kom- Argument abblocken, sie entsprächen nicht dem EG-Recht.
mission zurückweisen. Ich glaube, es gibt auch in Zukunft kein EG-Recht, sondern die
Mit dem Vorschlag Ledergerber betreten wir in der Praxis aber einzelnen Staaten werden ein aufeinander abgestimmtes Ak-
doch gefährliches Neuland. Wenn das nämlich Schule macht, tienrecht haben, wo es ohne weiteres gewisse Spezialitäten
kann jede Vorlage am Ende einer Differenzbereinigung verzö- der einzelnen Staaten gibt. Das wollen auch wir für unser Land
gert und gefährdet werden. Wer das Funktionieren des Rats- aufrecht erhalten.
17. September 1990 N 1353 Aktienrecht
Wir sollten diese Uebung im jetzigen Moment nicht abbre- Widmer: Unsere Fraktion schliesstsich in den meisten Fällen
chen; der Rückweisungsantrag von Herrn Ledergerberwürde den Minderheitsanträgen an. Dabei muss man sich allerdings
das bedeuten. Wenn wir die einzelnen Vorschläge einbauen bewusst sein, dass es sich bei den meisten Minderheits- und
wollten, müssten wir das ganze Aktienrecht überdenken; das Mehrheitsanträgen um subtile Spitzfindigkeiten handelt, die
würde sehr viele neue Fragen aufwerfen, ich denke z. B. an die im Alltag des praktischen Börsen- und Aktienrechts wahr-
Aufteilung des Rechtes für kleine und grosse Aktiengesell- scheinlich nicht allzu grosse Bedeutung haben werden. Ver-
schaften usw. Das würde so weit gehen, dass wir in zehn Jah- mutlich wird es so sein, dass schon ein geringfügiger Wandel
ren immer noch kein Recht hätten. in den wirtschaftspolitischen Verhältnissen diese Nuancen
Ich bitte Sie, diesem Gesetz zuzustimmen. Es ist wohl besser, und kleinen Differenzen zur Bedeutungslosigkeit abwerten
wir haben einen Spatz in der Hand als eine Taube auf dem wird.
Dach. Nun haben Sie heute offensichtlich einen ganzen Schwall
neuer Anträge erhalten. Es ist so, wie der Kommissionspräsi-
dent gesagt hat: dass man offenbar die Kommissionsverhand-
Thür: Der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion tönt auf lungen hier im Plenum fortsetzt - was mich zum nächsten Ge-
den ersten Blick verlockend: Nach 35 mühsamen Jahren der danken weiterführt: zur Art und Weise, wie unser Parlament
Aktienrechtsreform die Uebung abzubrechen in der Hoffnung, dieses Gesetz behandelt hat.
dass den Bremsern auf bürgerlicher Seite unter EG-Druck ein Vor sieben Jahren ist das Gesetz der Bundesversammlung zu-
zeitgemässes Aktienrecht abgerungen werden kann. Wir tei- gestellt worden. Sieben Jahre hat man in der Kommission so-
len die Auffassung, dass die Forderungen nach vollständig wie im Differenzbereinigungsverfahren an diesem Gesetz ge-
transparenten Bilanznormen, nach einer offenen Jahresrech- arbeitet. Dabei ist nicht nur Zeit vergangen, sondern die Ver-
nung, nach klaren Bewertungsgrundsätzen, nach mehr Gläu- hältnisse haben sich geändert. Ich möchte versuchen, Ihnen
biger- und Aktionärsschutz und weniger Schutz der Verwal- in einigen Worten darzulegen, wie sich die Materie geändert
tungsräte in eine neues Aktienrecht gehören. Wir teilen auch hat, nicht nur als Folge des Wandels in der Welt, sondern eben
die Auffasung, dass diese Postulate in diesem Entwurf noch zu als Folge der Langsamkeit dieses Parlaments. In einer ersten
wenig konsequent berücksichtigt worden sind. Diese Forde- Phase war an sich jeder Mann, jede Frau einig, dass es darum
rungen unterstützen wir im übrigen aber nicht deshalb, weil sie gehe, in diesem Gesetz die Abwehr ausländischer Finanzen,
mit dem EG-Recht übereinstimmen, sondern weil wir sie in der die in die Schweiz einfliessen wollten, zu sichern und zu ver-
Sache selbst als begründet und richtig erachten. stärken.
Der Rückweisungsantrag der SP vermag indessen das anvi- Der Grundgedanke, nicht zuletzt auch in bezug auf den Begriff
sierte Ziel in keiner Weise zu erreichen, da im Differenzbereini- der Vinkulierung, der jetzt bei den Differenzen eine so grosse
gungsverfahren eine EG-Anpassung nur noch bei den in Diffe- Rolle spielt, war ganz klar: Abwehr ausländischen Kapitals,
renz stehenden Artikeln zur Diskussion stehen kann. Herr Schutz schweizerischer Firmen vor der sogenannten Ueber-
Schule hat auf diesen Punkt hingewiesen. fremdung. Die Behandlung des Gesetzes dauerte aber so
Es sind nur noch zwei Fragen, die im Differenzbereinigungs- lange, dass sich die wirtschaftspolitische Situation grundle-
verfahren überhaupt geregelt werden können. Wir verzichten gend änderte. Der Franken wurde schwächer, das Ansehen
auf eine solche Uebung mit Ungewissem Ausgang, bei der der schweizerischen Firmen wandelte sich. Kurz und gut:
man am Schluss höchstens sagen könnte, unser Aktienrecht Grosse schweizerische Firmen hatten auf einmal kein so gros-
sei nur noch zu einem Viertel statt wie vorher zu einem Drittel ses Interesse mehr daran, ausländische Interessenten abzu-
nicht EG-konform. Im heutigen Zeitpunkt kann eine Anpas- wehren. Es erinnern sich alle daran, dass die grösste schwei-
sung höchstens noch in diesem Umfang erfolgen. In einer sol- zerische Firma, Nestlé, plötzlich die Namenaktien auch für
chen Beschränkung macht eine EG-Anpassung wenig Sinn. Ausländer öffnete. Das war eine grundsätzlich neue Situation,
Im übrigen erachten wir es auch aus grundsätzlichen Ueberle- die sich natürlich über all die gedankenreiche Arbeit dieser
gungen als problematisch, bei einer Legiferierung generell Kommission in einem einzigen Tag hinwegsetzte. Aber auch
und pauschal zu verlangen, ein Gesetz sei dem EG-Recht an- diese Episode ist bereits Vergangenheit, und wir stehen in die-
zupassen. Für diese Arbeit brauchen wir kein Parlament mehr; ser Kommission mit dem Thema wieder vor einem neuen
dafür genügt eine Schreibstube. Aspekt: Man stellt bei aller Gesetzgebung, die wir, wenn wir sie
Der Rückweisungsantrag könnte sich zudem als Bumerang seriös vollziehen wollen, die Frage: Wie steht es mit der Rück-
erweisen, dann nämlich, wenn die EWR-Verhandlungen, in sichtnahme auf die Entwicklung im übrigen Europa? Dass
denen das Aktienrecht einen wesentlichen Verhandlungs- man diesen Aspekt beachtet, ist die Folge des raschen Wan-
punkt darstellt, scheitern sollten, was nach der gegenwärtigen dels draussen und der Langsamkeit bei uns. Dass man bisher
Grosswetterlage als mögliche Variante in Betracht zu ziehen diesem Aspekt nicht genügend Aufmerksamkeit zuwandte, ist
ist. Wie sind die Perspektiven einer verbesserten Aktienrechts- offensichtlich. Insofern ist der Antrag von Herrn Ledergerber
reform nach allenfalls gescheiterten EWR-Verhandlungen? begreiflich.
Wir können uns nicht vorstellen, dass in diesem Fall die Aus- Wenn man es genauer anschaut, muss man sich klar sein,
sichten für ein liberaleres Gesetz besser wären. Im Gegenteil, dass sich das europäische Recht auch dauernd wandelt. Man
wir verlieren weitere Jahre und haben am Schluss noch weni- könnte es etwas überspitzt so formulieren: Man kann dem An-
ger als heute. trag Ledergerber aus der Erfahrung zustimmen, dass diese
Es gibt noch einen weiteren Grund, der für einen schnellen Kommission in bezug auf dieses Gesetz so langsam arbeitet,
Abschluss dieser Revision spricht: Der jetzigen Revision dass sie jederzeit wieder die fälligen Anpassungen an die eu-
kann immerhin attestiert werden, dass wesentliche Schritte in ropäische Rechtsetzung vollziehen kann; das wird sich dann
die richtige Richtung gemacht worden sind, auch wenn mehr im Lauf von dauernden Differenzbereinigungen so über das
wünschbar gewesen wäre. In einem sehr wesentlichen Punkt nächste Jahrzehnt hinziehen.
kann heute eine Weichenstellung im Sinne einer fortschrittli- Es gibt natürlich noch ein anderes Argument, das für den An-
chen Lösung gemacht werden: bei der Vinkulierung, wenn trag Ledergerber spricht, wonach man sich noch ein wenig
Sie auf persönlichkeitsbezogene Ausschlussgründe ver- Zeit lässt: Der Herr Kommissionspräsident wird ja im nächsten
zichten. Frühjahr Mitglied des Zürcher Regierungsrates werden. Diese
Es gibt noch einen verfahrensökonomischen Grund: Seit Behörde ist Aufsichtsbehörde über die grösste schweizeri-
Jahrzehnten laborieren wir an diesem Gesetz herum. Seit sche Börse. Ein Zürcher Regierungsrat pflegt regelmässigen
1988 weiss die nationalrätliche Kommission aufgrund von freundschaftlichen Umgang mit den Spitzen der schweizeri-
Zusammenstellungen der Verwaltung sehr detailliert, in wel- schen Hochfinanz. Sie können also alle absolut sicher sein,
chen Punkten unser Recht dem EG-Standard nicht ent- dass der Kommissionspräsident, wenn er diesen sozialen Auf-
spricht. Niemand hat es seither für notwendig erachtet, in der stieg realisiert hat, zu neuen Einsichten in bezug auf die
Kommission entsprechende Anträge zu stellen. schweizerische Finanzsituation und auf das Börsen- und Ak-
Aus all diesen Gründen sind wir der Auffassung, dass eine tienrecht kommen wird. Diese Einsichten wird er zweifellos
Rückweisung abzulehnen ist. wieder in die Kommissionsarbeit einfliessen lassen. Es gibt
Droits des sociétés anonymes 1354 N 17 septembre 1990
also eine ganze Reihe von Gründen, dass man sich ruhig Einen Buchhalter, der nach den Regeln vorgeht, die der Natio-
ebensoviel Zeit lassen kann, wie man das bisher getan hat. nalrat festgelegt hat, müsste man sofort entlassen; sehr wahr-
Der Rückblick auf das Schicksal, das dieses Gesetz im Parla- scheinlich würde er sogar straffällig. Aber bei uns ist das eben
ment erlitten hat, bestärkt uns nicht in einer grossen Selbstzu- Schutz der Unternehmung, Schutz des Managements, Schutz
friedenheit. Wir werden also, wie ich es einleitend gesagt der Verwaltungsräte - von Aktionärsschutz keine Rede.
habe, diesen Minderheitsanträgen zustimmen, aber ich bin In der Kommission sassen nur Leute, die die Verwaltung ver-
nicht allzu zuversichtlich, dass das Gesetz in nützlicher Frist teidigten, das Management verteidigten, die Macht des Kapi-
wirklich Rechtskraft erhalten wird. tals verteidigten, etwas anderes hatte keinen Platz.
Dann gab es eine geschichtliche Veränderung, Herr Widmer,
David: An sich ist der Antrag von Herrn Ledergerber durchaus das ist wahr. Es kamen die Raiders, immer mehr Probleme ent-
verständlich. Er meint, dass wir mit diesem Gesetz zu wenig standen; es gab zwei kleine Crashs, die zeigten, dass die
schnell in die richtige Richtung vorstossen. Das ist eine ver- Enge des Börsenmarktes Schweiz schwerwiegende Folgen
ständliche Einstellung. Diese Einstellung haben wir bereits in hat, dass bei uns das Tief rascher erfolgte und tiefer hinunter-
der Kommission immer wieder diskutiert: Wie gross muss der ging als in allen anderen Ländern. Da wurden ein paar Leute
Schritt sein, den wir machen? Nur die Schlussfolgerung, die klüger, keine Politiker, aber Wissenschafter und Börsenprakti-
Herr Ledergerber zieht, ist falsch. Seine Schlussfolgerung ist ker, die sich überlegt haben, wieso das eigentlich so ist. Es
nämlich die: Wir machen überhaupt nichts, wir geben die Sa- hängt natürlich auch wieder mit der fehlenden Transparenz
che zurück, sie soll erneut diskutiert werden. Die Sache soll er- zusammen. Wir haben riesige stille Reserven, die jeden Raider
neut hin und her geschoben werden. Damit kommen wir über- anziehen und es nahelegen, eine solche Unternehmung zu
haupt nicht weiter. Wir müssen jetzt in diesen Differenzen, die verkaufen, die Besitztümer-Immobilien, rentierende Zweige -
noch zur Diskussion stehen, Entscheide treffen, die in die rich- an sich zu reissen und die so entblösste Unternehmung dann
tige Richtung gehen. Das ist nach meiner Meinung die richtige wieder zurückzugeben.
Strategie: Annäherung in kleinen Schritten. Eine andere Mög- Es war für mich die schlimmste Gesetzgebungsarbeit, die ich
lichkeit haben wir jetzt nicht. Ich glaube nicht an die grossen je erlebt habe. Es war kaum ein Wille für Reformen vorhanden;
Sprünge. Herr Schule, da muss ich Sie, Frau Spoerry und als damaliges
Herr Ledergerber hat darauf hingewiesen, dass die EG-Richtli- Kommissionsmitglied Bundesrat Villiger einbeziehen. Es gab
nien eine grössere Transparenz in der Rechnungslegung ver- nur ein Interesse - das Interesse des Kapitals respektive der
langen. Das trifft zu. Aber wir haben im Gesetzesentwurf in Arti- Unternehmung, seines Managements, seiner Verwaltung.
kel 663b Ziffer 8 bezüglich Transparenz einen beträchtlichen Keine Rede davon, dass es gesamtwirtschaftlich Verantwort-
Schritt in die richtige Richtung gemacht. Herr Ledergerber: lichkeiten gibt, die auch zum Wohl der Wirtschaft sein können,
Warum wollen Sie diesen Schritt jetzt nicht tun? wenn die einzelnen Unternehmen soviel Transparenz haben,
Dann erinnere ich Sie an den Vorschlag der Mehrheit der Kom- dass sie keine ausländischen Raiders anziehen. Man sah kei-
mission betreffend die Bekanntgabe massgeblicher Beteili- nen Zusammenhang zwischen Vinkulierung und Transpa-
gungen. Diese Bestimmung bringt mehrTranparenz, mehr Of- renz. Jetzt werden wir-vielleicht, ich glaube nicht einmal mehr
fenheit. Auch das ist ein Schritt in die richtige Richtung, den wir das - ein etwas marktgerechteres Vinkulierungssystem erar-
jetzt tun müssen. beiten. Dann kommen Sie aber nachher wieder in Wider-
Dasselbe gilt für die Vinkulierung. Dort stehen Ihnen Vor- spruch mit der immer noch fehlenden Transparenz und den
schläge zum Entscheid, die entweder in eine sehr konserva- stillen Reserven; aber diese Widersprüche werden eines Ta-
tive, zurückschauende Richtung gehen, oder Vorschläge, die ges vielleicht von Fremden gelöst.
mehr liberal sind, mehr offen sind, sich mehr dem Markt nä- Wir sollten - vielleicht könnte der Bundesrat helfen - ein mo-
hern wollen. Wir haben die Möglichkeit, hier richtig zu ent- dernes marktwirtschaftliches Aktienrecht schaffen, das die-
scheiden, wenn wir die Differenz bereinigen. sem Land dient und nicht jenen Parlamentariern, die schon in
Dasselbe gilt bei der letzten wichtigen Differenz, nämlich dem x Verwaltungsräten sitzen und hier das machen, was von dort
Depotstimmrecht. Auch dort schlägt Ihnen die Mehrheit der gefordert wird.
Kommission eine offenere Lösung vor, als das, was wir jetzt Ich bitte Sie, das Gesetz zurückzuweisen.
haben, und auch als das, was der Ständerat vorschlägt. Natür-
lich können wir auch der Minderheit folgen, dann haben wir M. Coutau: Le groupe libéral, de prime abord, a examiné avec
wieder zurückbuchstabiert. une certaine sympathie la proposition de M. Ledergerber. En
Mit anderen Worten, diese Vorlage bietet Ihnen die Möglich- effet, on pouvait être tenté de mener le raisonnement qui con-
keit, die richtigen Entscheide zu treffen, in Richtung von mehr siste à dire: des événements nouveaux sont intervenus, nous
Transparenz, mehr Offenheit, mehr Durchlässigkeit, mehr Fle- avons maintenant tardé à décider, et, par conséquent, pour-
xibilität. Praktisch alle Mehrheitsanträge gehen in diese Rich- quoi ne pas différer encore un peu nos décisions pour tenir
tung, und es wäre vollständig falsch, jetzt diese Aktienrechts- compte de ces éléments nouveaux?
reform abzublocken, weil man den grossen Schritt hier nicht Mais, à la réflexion, le groupe libéral vous invite avec convic-
machen kann. tion à terminer sans plus tergiverser la révision du droit des so-
Ich bitte Sie daher im Namen der CVP-Fraktion, auf diese Vor- ciétés anonymes. En effet, cet exercice a été commencé il y a
lage einzutreten. 25 ans. La procédure, strictement parlementaire, date, mainte-
nant déjà, de sept ans. Elle doit être menée à chef. En réalité,
Frau Uchtenhagen: Ich bin-auch im Namen meiner Fraktion cette procédure est l'exemple à ne pas suivre sur la façon de
-für Rückweisung, vielleicht sogar in der sicher nicht erfüllba- traiter des objets. Notre style législatif doit s'accélérer. Nous
ren Hoffnung, der Bundesrat greife die Frage der Rechnungs- sommes au milieu d'un monde qui va plus vite et ne nous
legung von sich aus noch einmal auf, denn diese Lösungen laisse pas la paix de la réflexion sans fin. On ne peut sans
genügen nicht. cesse reporter une décision nécessaire, faute de volonté politi-
Herr Widmer, es stimmt nicht, dass wir ausgezogen sind, um que.
das Fremdkapital abzuwehren. Damals spielte die Vinkulie- Evidemment, des événements nouveaux sont intervenus de-
rung praktisch noch keine Rolle. Das Problem der Raiders und puis 25 ans. On en a tenu compte dans une certaine mesure.
die damit verbundenen Probleme kamen später. Wir sind aus- Chaque jour la vie bouge, évolue, et nous pourrions alors être
gezogen, ein Aktienrecht zu machen, um die Transparenz zu amenés à reporter nos décisions jour après jour. L'évolution
vergrössern und um den Aktionärsschutz zu verbessern. Ich de l'Europe qui se construit est un élément important que
war sieben Jahre in der Kommission; diese beiden Ziele ha- nous ne pouvons pas négliger. Il n'empêche qu'aujourd'hui
ben aber keine sehr grosse Rolle gespielt. cette révision extrêmement importante pour l'ensemble de la
Lesen Sie einmal nach, was der Nationalrat bei der Rech- sécurité du droit et de l'ajustement nécessaire d'une loi an-
nungslegung beschlossen hat: Man kann Gewinne mit Verlu- cienne à des réalités plus modernes, afin d'améliorer la trans-
sten verrechnen, stille Reserven auflösen und machen, was parence ainsi que la position des actionnaires - quoiqu'on
man will, im Sinne der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit. dise Mme Uchtenhagen - apporte des éléments satisfaisants
17. September 1990 N 1355 Aktienrecht
et des innovations importantes. Ces dernières doivent entrer Ich habe einleitend bemerkt, dass der Antrag aus der Fraktion
en vigueur dans un délai rapproché. einer Regierungspartei kommt. Da drängt sich natürlich die
Il est possible que nous ayons ultérieurement à revenir, même Frage nach der Einbettung eines solchen Antrages in die poli-
dans un avenir peut-être pas trop lointain, sur des décisions tische Kohärenz auf. Ich bin überrascht, wenn die sozialdemo-
qui ne correspondraient pas aux évolutions en cours à l'étran- kratische Fraktion in diesem Zusammenhang nun plötzlich
ger dans le même domaine. Il n'empêche qu'aujourd'hui la nach Europakonformität ruft. Wir haben am nächsten Sonntag
décision est assez mûre, en ce sens que l'élimination des di- eine Abstimmung über 2,3 oder 2,5 m Breite der Lastwagen. In
vergences a permis de constater un certain rapprochement. Il diesem Zusammenhang hört man nichts von Europakonfor-
ne reste plus beaucoup de chemin à parcourir pour que nous mität, dort fahren wir auf «Schmalspur»!
soyons d'accord et que nous puissions mettre en vigueur une Hier aber soll nun in Europakonformität gemacht werden, ob-
législation nettement améliorée. wohl wir ja noch gar nicht wissen, wie Europa in diesem Punkt
Cette discussion me fait un peu penser à un acheteur d'ordina- aussieht. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass erst
teur. Il se propose d'améliorer ses conditions de travail dans Richtlinien für die Euro-AG vorliegen, die meines Wissens in-
une large mesure, grâce à un instrument nouveau. Sa déci- zwischen siebenmal eine Aenderung erfahren haben. Defini-
sion est prise, le principe est acquis, il va acheter un ordina- tive Richtlinien liegen also noch gar nicht vor.
teur, il s'y est préparé. Et puis il remet son achat effectif de se- Ich glaube schon, dass wir uns auf Europa auszurichten ha-
maine en semaine, de mois en mois, parce que chaque se- ben. Aber die Kohärenz muss dann in allen Fragen - auch sei-
maine et chaque mois apparaît sur le marché une nouvelle tens der Sozialdemokraten als Regierungspartei - zum Aus-
machine, une nouvelle possibilité, une nouvelle technique. Fi- druck kommen, insbesondere dann auch in der Steuerpolitik
nalement, au fur et à mesure que le temps passe, il ne peut pas oder in der Energiepolitik. Dort fehlt die Kohärenz zu Europa
disposer de cet appareil dont il se promettait une amélioration ebenfalls, die man jetzt plötzlich anruft und mit der eine weitere
importante. Verzögerung der längst fälligen Aktienrechtsrevision eingelei-
Nous sommes aujourd'hui un peu dans la même situation. Il tet werden soll.
faut mettre un terme à nos débats et mettre en vigueur ce nou- Frau Uchtenhagen hat sich ausserordentlich dafür eingesetzt
veau droit des sociétés anonymes, quitte à ce que nous le met- aufzuzeigen, was man hier alles geleistet oder nicht geleistet
tions à nouveau en chantier quand le droit européen sera défi- habe. Also sind viele Anträge eingereicht worden. Einige, die
nitivement arrêté, ce qui n'est pas le cas actuellement. nun als Minderheitsanträge auftauchen, stammen aber aus
Nous vous prions donc de rejeter la proposition Ledergerber. unserer Küche. Ich erwähne den Minderheitsantrag des Herrn
Bodenmann, einen Minderheitsantrag, wonach die vinkulier-
ten Namenaktien überhaupt von der Hauptbörse verschwin-
M. Salvioni: J'ai beaucoup de compréhension pour la propo-
den sollen. Das war ein Antrag aus unseren Kreisen. Leider hat
sition de M. Ledergerber, mais je partage l'avis de ceux qui
man nicht einmal den Mut gefunden - offenbar weil er von mir
m'ont précédé en disant que, en définitive, le renvoi ne résou-
stammte -, mich mitunterzeichnen zu lassen. Das hätte dann
drait pas beaucoup de problèmes. Le résultat auquel est par-
eine etwas komische, aber überzeugende Koalition gegeben!
venue la commission apporte des améliorations qu'il ne faut
Ich setze mich mit den Realitäten auseinander und bin dafür,
pas négliger et, surtout, qu'il ne faut pas abandonner. La
dass wir diese Revision endlich abschliessen. Es gibt eine
préoccupation initiale ne portait pas seulement sur l'emprise
Reihe von Unternehmen, die darauf warten, dass wir z. B. in
des sociétés étrangères sur les sociétés suisses, mais surtout
bezug auf die künftige Kapitalbeschaffung eine Vereinfachung
- il suffit de lire le message du Conseil fédéral -sur la nécessité
und Erleichterung erhalten. Ich erwähne Nennwert usw.
de défendre les intérêts des actionnaires minoritaires. Malheu- Dann gehe ich davon aus, dass Sie auch gelesen haben, wel-
reusement, c'est resté, dans une large mesure, lettre morte.
ches die Vorstellung von Herrn Bundesrat Stich, der Ihrer Par-
Néanmoins, quelque chose a tout de même été accompli. tei angehört, in bezug auf die Börsengesetzgebung ist. Wenn
C'est la raison pour laquelle j'estime qu'il faut avancer.
es nach dem Antrag von Herrn Ledergerber und nach den Vor-
S'agissant de la compatibilité avec la législation européenne,
stellungen von Herrn Bundesrat Stich ginge, dann würde die
cette loi contient trois dispositions contraires. Si on les modi-
Börsengesetzgebung gar noch vor der Aktienrechtsreform zur
fiait, la réforme serait compatible. Les dispositions concernées Beratung gelangen! Vielleicht könnten wir dann - um bösartig
sont: l'article 663e, l'article 669, alinéa 3, et surtout l'article
zu sein, nachdem zwei der führenden Köpfe der Grossgenos-
663b, chiffre 8, à propos duquel une divergence s'est manifes-
senschaften gesprochen haben - auch noch die Frage in Er-
tée. Comme malheureusement je ne pourrai pas être présent
wägung ziehen: Wie steht es denn mit der ebenfalls nötigen
pour défendre ma proposition, je vous la soumets maintenant
Revision des Genossenschaftsrechtes? Diese könnten wir
dans le cadre de cette discussion d'entrée en matière. Elle est
gleich auch noch in «Europa» einpacken!
en conformité avec la législation européenne et améliore la Ich bitte Sie, nun doch endlich Realitätssinn an den Tag zu le-
transparence. Cette disposition est nécessaire si on ne veut
gen und uns zu helfen, dieses Gesetz vom Tisch zu bringen,
pas continuer à édicter des lois qui sont incompatibles avec la
damit wir die Börsengesetzgebung und die Revision des Ge-
législation européenne. C'est la raison pour laquelle, si vrai-
nossenschaftsrechtes an die Hand nehmen können. Zuguter-
ment on veut commencer à agir de manière positive et ne pas letzt wartet dann noch das sogenannte Konzernrecht auf Be-
se limiter à faire du blabla, il faudrait commencer à voter de
handlung - aufgrund eines Postulates des inzwischen in den
telles normes. J'ai lu l'opinion des professeurs Dessemontet,
Bundesrat hinauf- oder hinabgerückten Bundesrates Koller.
Zünd et Nobl et j'ai discuté de la compatibilité de mon amen-
Wir haben zuviel zu tun, um auf diese einfache und etwas nied-
dement avec la législation européenne avec le professeur liche Art noch Verschleppungstaktik zu betreiben.
Nobl qui m'a affirmé qu'il devait être accepté si l'on voulait que Ich bitte Sie daher, den gutgemeinten Fraktionsantrag von
la réforme soit «europafähig». Herrn Ledergerber zu verwerfen.
S'agissant de ma proposition à l'article 685d (minorité II), je la
retire au profit de celle de la majorité. Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Als Kommissionspräsi-
dent beantrage ich Ihnen, den Antrag Ledergerber abzuleh-
Eisenring: Einleitend hat der Kommissionspräsident, Kollege nen. Die Kommission hat nämlich über die Frage «Abbruch
Moritz Leuenberger, auf die Verzögerung dieser Gesetzesbe- der Uebung, ja oder nein?» diskutiert. Mehrheitlich ist die Kom-
ratung hingewiesen. Ich könnte hier die Frage stellen - nach- mission der Meinung, es sei ja noch gar nicht klar, was das Eu-
dem es sich hier um einen Antrag einer Regierungspartei bzw. roparecht uns effektiv bringen wird. Zum Teil liegen nur Vor-
einer Fraktion, die in der Regierung vertreten ist, handelt-, ob schläge für Richtlinien vor. Strukturen für noch vage Projekte,
Herr Leuenberger Moritz seiner Fraktion einen Beitrag gelei- wie das Statut einer europäischen Gesellschaft, bestehen
stet hat, um diese Stunde, die wir jetzt zerredet haben, einzu- noch gar nicht. Die Kommission findet, diese Revision hier sei
sparen? Die Frage kann man durchaus in den Raum stellen. zunächst zu beenden.
Es geht letzten Endes auch um die Führung in der Politik, auch Es gibt zahlreiche kleine Aenderungen, die auch ohne Euro-
bei Kommissionspräsidien. parecht nötig sind, z. B. das Kapitalerhöhungsverfahren. Zum
Droits des sociétés anonymes 1356 N 17 septembre 1990
Teil geht unsere Vorlage auch über die Bedingungen des Eu- staltung des Gesellschaftsrechts stellen wird. Wir haben daher
roparechtes hinaus, z. B. der Schutz der Bezugsrechte: Die innerhalb der Verwaltung und übrigens auch in der Kommis-
zweite EG-Richtlinie sieht bei der Beschränkung oder Aufhe- sion schon vor einiger Zeit die nötigen rechtsvergleichenden
bung des Bezugsrechtes eine Zweidrittelmehrheit vor. Aber Studien erstellen lassen.
unsere Vorlage sieht inhaltliche wichtige Gründe vor, geht also Aber hier muss ich doch ein erstes Missverständnis klarstel-
weiter. Dazu kommt, dass in unserem Rat die Angleichung an len: Es wird implizit so getan, als ob das EG-Gesellschafts-
Europa ja noch umstritten ist: Treten wir dem EWR bei oder recht eine feststehende Grosse wäre. Das ist aber in keiner
geht überhaupt nichts? Diese Fragen können sich noch ewig Weise der Fall. Einmal ist die EG selber noch weit davon ent-
verzögern. Die Revision unseres nationalen Aktienrechtes ist fernt, ein einheitliches Gesellschaftsrecht entwickelt zu haben.
aber trotzdem nötig, um so nötiger, als ja unsere Vorlage dem Auch in der EG bestehen nach wie vor die Gesellschaftsrechte
Europarecht näher kommt und sie es den Gesellschaften er- und damit die Aktienrechte der zwölf EG-Mitgliedstaaten. Was
möglicht, sich Europa anzugleichen. die EG auf diesem Gebiete bisher erlassen hat, sind mehrere
Die Kommission beantragt Ablehnung des Antrages Leder- Richtlinien zur Harmonisierung des Aktienrechts. Und das ist
gerber. ein ständiger Prozess in der EG.
Soweit ich sehe, sind in der EG bis heute dreizehn Richtlinien
M. Couchepin, rapporteur: Nous avons tous fait une expé- erlassen worden, beginnend im Jahre 1968 mit einer Richtlinie
rience très pratique lors de l'achat d'un appareil relevant de la über die Offenlegung, dann im Jahre 1976 mit einer Richtlinie
technique moderne. On hésite à acheter un tel appareil en se über die Gründung, dann diese wichtige vierte Richtlinie über
disant que dans quelques semaines, voire quelques mois, il y den Jahresabschluss im Jahre 1978 usw. bis zu den letzten
aura un modèle encore plus performant, meilleur marché, et Richtlinien im vergangenen Jahr: die elfte Richtlinie über die
qui incorporera peut-être une partie des dernières découver- Offenlegung von Zweigniederlassungen, die zwölfte Richtlinie
tes techniques. Pourtant, comme on en a besoin tout de suite, über Einpersonengesellschaften, die dreizehnte über Ueber-
on l'achète sans chercher la perfection, car c'est mieux que de nahmeangebote.
ne pas en avoir du tout. Pour le droit de la société anonyme, Sie sehen also, das Gesellschaftsrecht in der EG ist selber in
c'est un peu la même chose: on peut toujours attendre pour Entwicklung. Von diesen dreizehn genannten Richtlinien sind
tenir compte de la dernière évolution, pour tenir compte de heute neun in Kraft. Zwei davon sind schon längere Zeit
tout ce qui se passe dans le monde, mais on n'arrivera jamais blockiert, weil sie Mitbestimmungsfragen betreffen, und eine,
à la perfection parce que le droit que l'on veut suivre évoluera die neunte, die sogenannte Konzernrechtsrichtlinie, liegt nicht
lui aussi toujours et on sera toujours à la recherche de la der- einmal in einem Entwurf vor.
nière nouveauté sans avoir quelque chose de concret pouvant Soviel zur Ausgangslage. Kommt dazu, dass die laufende Ak-
servir à ceux qui en ont besoin. tienrechtsrevision unser Recht diesen genannten EG-Richtli-
Le droit européen n'est pas quelque chose qui est bloqué nien doch ein gutes Stück näherbringt. Es ist zwar zuzugeben,
mais qui évolue aussi et renvoyer cette proposition pour atten- dass Differenzen bleiben. Die gewichtigsten werden nach Er-
dre que ce droit soit fixé et que l'on puisse en tirer l'essentiel lass dieser Aktienrechtsrevision im Bereich des sogenannten
pour l'adapter à notre pays, c'est attendre toujours parce que Buchführungsrechts und im Bereich der fachlichen Anforde-
ce droit évolue. A mon avis, notre population n'apprécierait rungen an die Revisoren entstehen, wobei allerdings darauf
pas que, alors que l'on n'a pas encore adhéré ni à l'Espace hinzuweisen ist, dass gerade die EG-Richtlinien und neuere
économique européen ni à la Communauté européenne, l'on Revisionen der EG-Richtlinien zunehmend Ausnahmen auch
considère avoir une sorte d'obligation d'adapter l'essentiel du auf diesen beiden noch nicht EG-kompatiblen Gebieten für
droit européen dans notre ordre juridique national. Ceci étant kleinere Gesellschaften vorsehen.
dit, il faut se rendre compte que la proposition que l'on fait, le Hier wird sich zweifellos für unser Land eine ganz gewichtige
projet qui vous est soumis, respecte déjà un certain nombre Frage stellen, wenn es zu einem Abschluss eines EWR-Ver-
de postulats et de règles du droit valables au-delà de nos fron- trags kommt. Ich kann Ihnen das an einigen Zahlen demon-
tières. strieren: Die Schweiz hatte Ende 1989 154 164 Aktiengesell-
Faisons un peu de politique fiction et imaginons qu'au- schaften und 2777 GmbH. In der Bundesrepublik sind dage-
jourd'hui on décide de renvoyer cette proposition: qui peut gen die Zahlen umgekehrt; dort hatten wir 2508 Aktiengesell-
nous assurer que dans une année, deux ans ou trois ans, le schaften und 401 687 Gesellschaften mit beschränkter Haf-
Parlement, la commission seront décidés à adopter le droit eu- tung. Es wird sich bei uns früher oder später zweifellos erneut
ropéen comme le propose M. Ledergerber? Aujourd'hui déjà, die Frage stellen, ob wir unser Aktienrecht nicht auch zweitei-
nous savons que certaines dispositions que l'on a adoptées len müssen, wie es Eugen Huber bereits im Jahre 1928 vorge-
ne sont pas conformes au droit européen mais on préfère les schlagen hat. Es kommt dazu, dass es nach Meinung des
adopter parce que l'on pense qu'elles sont plus conformes à Bundesrates auch falsch wäre, die laufenden Gesetzgebungs-
la situation suisse actuelle. arbeiten, und zwar nicht nur auf dem Gebiete des Aktienrech-
Renvoyer en demandant que l'on s'adapte au droit européen, tes, an den erfolgreichen Abschluss eines EWR-Vertrages zu
c'est prendre un chèque en blanc, c'est émettre un postulat, binden. Dann müssten wir auf verschiedenen Gebieten einen
c'est faire quelque chose qui nous retardera sans que l'on ait Marschhalt verfügen. Das wäre einerseits aber nur eine Bela-
aucune garantie que le contenu final de la loi sera conforme stung der EWR-Verhandlungen und würde andererseits jeden
aux souhaits de M. Ledergerber. Finalement, la loi est faite Fortschritt in unserer eigenen nationalen Gesetzgebung ver-
pour l'homme mais non l'homme pour la loi. Il y a des entrepri- hindern.
ses, il y a des hommes d'affaire, il y a toute la vie pratique qui Eine solche Rückweisung an den Bundesrat wäre aber auch
attend que l'on dise quel est le droit valable pour un certain unverhältnismässig und ungerechtfertigt, weil damit alle Fort-
nombre d'années. Il faut passer à l'acte, il faut adopter, malgré schritte, die wir bisher in der Aktienrechtsrevision realisiert ha-
toutes ses faiblesses, le projet que nous vous soumettons. ben, in Frage gestellt würden. In diesem Zusammenhang darf
Mieux vaut une loi imparfaite tout de suite qu'une loi parfaite ich Sie nochmals an die fünf Hauptziele der Aktienrechtsrevi-
que l'on ne verra peut-être jamais parce qu'elle ne sera jamais sion gemäss Botschaft des Bundesrates erinnern:
parfaite. 1. Verstärkung des Aktionärsschutzes.
Auf diesem Gebiet bringt die Aktienrechtsrevision wesentliche
Bundespräsident Koller: An sich ist es durchaus legitim, dass Verbesserungen. Ich erwähne stichwortartig nur die Verbesse-
wir uns nach 25jähriger Revisionsarbeit auch im Differenzbe- rung des Schutzes des Bezugsrechtes, die Einführung des In-
reinigungsverfahren noch die Frage stellen, ob diese Aktien- stitutes der Sonderprüfung sowie die Lockerung der Vinkulie-
rechtsrevision EG-tauglich sei oder nicht, denn wir wissen, rung.
dass die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der Verhand- Aber auch beim zweiten Revisionsziel, der Verbesserung der
lungen über den EWR-Vertrag unter dem Titel der sogenann- Struktur und der Funktion der Gesellschaftsorgane, bringt die
ten flankierenden Massnahmen an uns und an die übrigen Revision wesentliche Fortschritte. Wir schaffen die gesetzli-
Efta-Staaten auch Anforderungen im Hinblick auf die Ausge- chen Kapitalquoren ab. Wir schlagen Ihnen eine neue, wesent-
17. September 1990 N 1357 Aktienrecht
lieh bessere Regelung des Depotstimmrechts der Banken vor. Bundespräsident Koller: Erlauben Sie mir eine Vorbemer-
Wir sehen fachlich befähigte Revisoren in vielen Fällen vor. Wir kung. Bei ganz wenigen Artikeln werde ich Ihnen in Abwei-
regeln die Kompetenzdelegation des Verwaltungsrates viel chung von Ihrer Kommission den Antrag stellen, dem Stände-
besser als im geltenden Recht. rat zuzustimmen. Wir befinden uns ja im Differenzbereini-
Aber auch beim dritten Hauptziel, der Erleichterung der Kapi- gungsverfahren.
talbeschaffung, bringen wir mit der gesetzlichen Regelung der Ein solcher Fall ist der Artikel 651 Absatz 1. Es geht hier um die
bedingten und der genehmigten Kapitalerhöhung wesentli- sogenannte genehmigte Kapitalerhöhung, bei der die Gene-
che Fortschritte. Wir legen einen neuen Mindestwert von ralversammlung die Durchführung der Kapitalerhöhung an
10 Franken für die Aktien fest, und wir bringen endlich eine ge- den Verwaltungsrat delegiert. Hier haben wir zwei Differenzen
setzliche Regelung des Partizipationsscheines. zwischen dem Ständerat und Ihrer Kommission. Die eine Diffe-
Aber auch beim dem vierten Revisionsgebiet, der Verhinde- renz betrifft die Frist, während der diese Ermächtigung mög-
rung von Missbräuchen, bringen wir durch eine Erhöhung des lich ist.
Mindestgrundkapitals, durch eine bessere Regelung der Ihre Kommission möchte die Ermächtigung auf zwei Jahre be-
Sacheinlagen und der Sachübernahmen und durch eine Ver- fristen, der Ständerat auf fünf Jahre. Ich möchte Ihnen empfeh-
besserung der Vinkulierung wesentliche Fortschritte gegen- len, bei diesem Punkt den fünf Jahren zuzustimmen, weil das
über dem geltenden Recht. ein normaler Planungshorizont für eine Unternehmung ist.
Bleibt also einzig das Gebiet der Transparenz. Hier bringt die Das ist die eine Differenz.
Revision zwar auch wesentliche Fortschritte, gerade auf dem Die andere Differenz betrifft die Frage, ob diese genehmigte
Gebiete der stillen Reserven. Gemessen an Ihren eigenen Be- Kapitalerhöhung nur Gesellschaften vorbehalten sein soll, die
schlüssen aus dem Jahre 1985 erzielen wir einen wesentli- von besonders befähigten Revisoren geprüft werden. Das ist
chen Fortschritt. Ich gebe zu, dass wir, wenn ein EWR-Vertrag die Meinung des Ständerates und des Bundesrates; der Natio-
zustande kommt, wahrscheinlich recht bald eine Anschlussre- nalrat sieht das nicht vor. Der Bundesrat ist mit dem Ständerat
vision realisieren müssen. der Ueberzeugung, dass die Ermächtigung zur genehmigten
Damit komme ich zum Anfang meiner Ausführungen zurück. Kapitalerhöhung eine derart bedeutende Kompetenzverschie-
Wenn es zu einem erfolgreichen Abschluss eines EWR-Vertra- bung von der Generalversammlung der Aktionäre zum Verwal-
ges kommt, werden wir zwar eine Anschlussrevision des Ak- tungsrat darstellt, dass die genehmigte Kapitalerhöhung un-
tienrechtes realisieren müssen, aber wir befinden uns damit in bedingt für jene Gesellschaften reserviert bleiben sollte, die
bester Gesellschaft. Heute sind alle EG-Mitgliedstaaten erst tatsächlich durch besonders befähigte Revisoren geprüft wer-
daran, die genannten Richtlinien in ihr nationales Recht zu den, weil eine derartige Verschiebung der Gewalten unseres
transponieren. Von den neun in Kraft gesetzten EG-Richtlinien Erachtens - da stimmt der Bundesrat mit dem Ständerat über-
sind meines Wissens bis heute erst zwei in allen EG-Mitglied- ein - sonst nicht zu vertreten ist.
staaten realisiert. Gerade die wichtige vierte EG-Richtlinie be- Ich bitte Sie, hier dem Ständerat zuzustimmen.
treffend Rechnungslegung ist beispielsweise bis heute in Ita-
lien noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Kommission hat
Wir müssen zwar weitere Revisionen realisieren, aber wir be- einstimmig an ihrer Version des Artikels festgehalten. Richtig
finden uns in bester Gesellschaft mit allen EG-Mitgliedstaaten. ist, dass die beiden Absätze miteinander zusammenhängen,
Wir haben keinerlei Grund, uns EG-konformer zu verhalten als denn die Version des Bundesrates ergibt eine Kompetenzver-
all jene Staaten, die bereits heute Mitglied der EG sind. schiebung zugunsten des Verwaltungsrates. Wenn der Ver-
Aus all diesen Gründen empfehle ich Ihnen, den Antrag von waltungsrat das während fünf Jahren machen kann, hat er na-
Herrn Ledergerber abzulehnen und auf die Differenzbereini- türlich viel freiere Hand und ist gegenüber der Generalver-
gung einzutreten. sammlung viel autonomer, das zu tun, als wenn man ihm nur
eine Frist von zwei Jahren gibt. Wenn man ihm, wie der Bun-
Abstimmung - Vote desrat das will, eine Frist von fünf Jahren gibt, ist es - nach Lo-
gik des Bundesrates - auch logisch, dass besonders befä-
Für den Rückweisungsantrag Ledergerber 33 Stimmen higte Revisioren da sein müssen, so dass der Antrag des Bun-
Dagegen 118 Stimmen desrates - auch wenn es zwei Materien sind - eigentlich doch
eine Materie darstellt.
Art.628Abs.2bis Es sollte meines Erachtens nachher nur eine Abstimmung
Antrag der Kommission stattfinden.
Streichen Immerhin, die Kommission hält an ihrer Auffassung deswegen
fest, weil sie gerade die Macht des Verwaltungsrates be-
Art.628al.2bis schränkenwill.
Proposition de la commission
Biffer M. Couchepin, rapporteur: Le Conseil fédéral suggère de
s'en tenir à sa proposition qui veut élargir à cinq ans la durée
pendant laquelle le conseil d'administration peut bénéficier
Angenommen - Adopté
des dispositions relatives à l'augmentation conditionnelle
d'une autre commission, puis le Conseil national avait pro-
Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8,9 posé de réduire à deux ans la durée pendant laquelle le con-
Antrag der Kommission seil d'administration peut bénéficier de cette liberté. S'agis-
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates sant d'un élargissement des pouvoirs du conseil d'administra-
tion, nous pensons que les propositions qui ont été faites ont
Art. 650 al. 2 eh. 8,9 été assez loin et qu'il fallait accentuer l'importance de l'assem-
Proposition de la commission blée générale, tout au moins dans la décision initiale. En paral-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats lèle, nous avions supprimé l'obligation de recourir à des révi-
seurs particulièrement qualifiés. La proposition que nous
Angenommen - Adopté avons faite est donc équilibrée: d'un côté moins de pouvoir au
conseil d'administration puisqu'on réduit à deux ans la durée
Art. 651 Abs. 1 pendant laquelle il a la liberté d'utiliser une compétence à lui
Antrag der Kommission déléguée par l'assemblée générale, de l'autre côté nous vou-
Festhalten lons élargir la possibilité de recourir à ce type d'augmentation
de capital à toutes les sociétés, qu'elles aient recours à un révi-
Art. 651 al. 1 seur particulièrement qualifié ou non. Au fond, nous voulons
Proposition de la commission donner plus de responsabilité à l'assemblée générale par rap-
Maintenir port au Conseil fédéral.
2-N
Droits des sociétés anonymes 1358 N 17 septembre 1990
Abstimmung - Vote créances semblables attachées à des droits de conversion ou
d'option, ces obligations ou autres droits doivent être offerts
Für den Antrag der Kommission 120 Stimmen par préférence en souscription aux actionnaires d'une façon
Dagegen 3 Stimmen correspondante leur participation antérieure.
Al. 2
Art. 651 a Abs. 2 Ce droit de souscription préférentiel peut être limité ou sup-
Antrag der Kommission primé s'il existe pour cela un juste motif.
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Al. 3
Nul ne doit être avantagé ou désavantagé de manière non fon-
Art. 651 a al. 2 dée par la suppression du droit préférentiel de souscription
Proposition de la commission nécessitée par une augmentation conditionnelle du capital et
Adhérer au projet du Conseil fédéral par une limitation ou une suppression du droit de souscrire
préalablement à l'emprunt.
Angenommen -Adopté
Angenommen - Adopté
Art.652bAbs.2-4
Antrag der Kommission Art. 653d
Abs. 2,4 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Randtitel
Abs. 3 5. Schutz der Wandel- oder Bezugsberechtigten
Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem .... Abs. 1
Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel-
Art.652bal.2-4 oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Namenaktien zusteht,
Proposition de la commission kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Be-
Al. 2,4 schränkung der Uebertragbarkeit von Namenaktien verwehrt
Adhérer à la décision du Conseil des Etats werden.
Al. 3 Abs. 2
.... des actions à l'actionnaire auquel.... Die Wandel- und Optionsrechte ....
Angenommen -Adopté Antrag Spoerry
Abs. ï
Art. 652e Ziff. 4 .... verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten
Antrag der Kommission und im Emissionsprospektvorbehalten wird.
.... Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder
entzogener Bezugsrechte; Art.653d
Proposition de la commission
Art. 652e eh. 4 Titre marginal
Proposition de la commission 5. Protection des titulaires du droit de conversion ou de sous-
.... non exercés ou supprimés; cription préférentielle
Al. 1
Angenommen -Adopté Le créancier ou le travailleur titulaire d'un droit de conversion
ou d'option lui permettant d'acquérir des actions nominatives
Art. 653,653b ne peut voir son droit limité par une restriction de la transmissi-
Antrag der Kommission bilité des actions nominatives. Al. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates II ne peut....
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Spoerry
Al. 1
Angenommen - Adopté .... actions nominatives, à moins que cette réserve n'ait été pré-
vue dans les statuts et dans le prospectus d'émission.
Art. 653c
Antrag der Kommission Randtitel, Abs. 2- Titre marginal, al. 2
Randtitel Angenommen - Adopté
4. Schutz der Aktionäre
-Abs. 1 Abs. 1-Al. 1
Bei einer bedingten Kapitalerhöhung zum Zweck der Ausgabe
von mit Wandel- oder Optionsrechten verbundenen Anlei- Frau Spoerry: Ich beantrage Ihnen einen Zusatz zu Arti-
hensobligationen oder ähnlichen Forderungen sind diese den kel 653d Absatz 1.
Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung vorweg Zuhanden von Herrn Ledergerber, den ich aber im Moment im
zur Zeichnung anzubieten. Saal nicht entdecken kann, möchte ich festhalten: Wenn er
Abs. 2 schon Unterlagen zitiert, die der Kommission zugestellt wor-
Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufge- den sind, dann müsste er eigentlich die vorliegenden Anträge
hoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. genau mit diesen Unterlagen vergleichen. Dann würde er fest-
Abs. 3 stellen, dass der Antrag, den ich jetzt stelle, nicht identisch ist
Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Auf- mit dem Vorschlag des Vorortes und dass der zweite Antrag,
hebung des Vorwegzeichnungsrechtes darf niemand unsach- den ich zu Artikel 685d Absatz 4 einbringen werde, in den Un-
lich begünstigt oder benachteiligt werden. terlagen des Vorortes überhaupt nicht zu finden ist.
Jetzt aber zur Sache. Der Artikel 653d Absatz 1 entspricht dem
Art. 653c Artikel 653c Absatz 3 aus der ersten Lesung. Wir haben eben
Proposition de la commission auch die Numerierung der Artikel geändert.
Titre marginal Ich möchte Ihnen beliebt machen, im wesentlichen die Fas-
4. Protection des actionnaires sung aus der ersten Lesung des Nationalrates zu übernehmen
Al. 1 und dem Artikel 653d Absatz 1 den Zusatz « ..... es sei denn,
Dans le cas où une augmentation conditionnelle du capital a dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehal-
pour but l'émission d'obligations d'emprunt ou d'autres ten wird» anzufügen.
17. September 1990 N 1359 Aktienrecht
Worum geht es konkret? Das Gesetz erlaubt neu eine be- scheidend ist: Solange wir präzise Vinkulierungsgründe ha-
dingte Erhöhung des Grundkapitals mittels des Instruments ben, müssen diese auch bei einer Wandel- und Optionsan-
einer Wandel- oder Optionsanleihe. Im vorliegenden Arti- leihe beachtet werden.
kel 653d wird festgehalten, dass dem Gläubiger, dem ein
Wandel- oder Optionsrecht zum Erwerb von Namensaktien Le président: Si je vous ai bien compris, Madame Spoerry,
zusteht, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Be- vous approuvez le renvoi de la discussion. Pour une question
schränkung der Uebertragbarkeit von Namenaktien verwehrt de logique, c'est préférable. Nous reprendrons donc votre
werden kann. Wird diese Bestimmung ohne jeglichen Vorbe- proposition au moment où nous aborderons le célèbre article
halt angewendet, so bedeutet das in der Praxis, dass eine en question.
Firma keine Wandel- oder Optionsanleihe mehr auf Namenak-
tien ausgeben kann, weil sonst mit diesem Instrument die be- Art. 653f
stehenden Vinkulierungsbestimmungen unterlaufen werden Antrag der Kommission
könnten. Dabei ist es für meinen Antrag unerheblich, welche Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Vinkulierungsbestimmungen zum Schluss Gesetz werden, ob Proposition de la commission
das die Vinkulierungsbestimmungen gemäss Kommissions- Adhérer à la décision du Conseil des Etats
mehrheit oder gemäss Kommissionsminderheit sein werden.
Solange der Gesetzgeber irgendeine Art von Vinkulierungsbe- Angenommen -Adopté
stimmungen vorsieht, ist mein Antrag nötig.
Warum? Es ist sinnwidrig, dass ein Aktionär, der aufgrund der
Art. 653i Abs. 1
Statuten als Namenaktionär nicht eingetragen werden kann,
Antrag der Kommission
wenn er direkt Namenaktien kauft, eingetragen werden muss,
.... einem besonders befähigten Revisor....
sobald er sich im Rahmen einer Wandel- oder Optionsanleihe
an der Börse mit einer ganzen Serie von Bezugsrechten ein-
deckt. Art. 653i al. 1
Dabei ist klar: Die bisherigen Aktionäre müssen im Rahmen ih- Proposition de la commission
rer Bezugsberechtigung selbstverständlich eingetragen wer- Après qu'un réviseur particulièrement qualifié a constaté ....
den. Neue Aktionäre, welche sich Bezugsrechte an der Börse
verschaffen, müssen jedoch den statutarischen Vinkulie- Angenommen -Adopté
rungsvorschriften unterstehen. Wäre dem nicht so - das habe
ich bereits ausgeführt -, könnte das Instrument der Wandel- Art. 656b
oder Optionsanleihe nicht mehr für Namenaktien eingesetzt Antrag der Kommission
werden. Abs. 1
Die Botschaft des Bundesrates scheint davon ausgegangen Streichen
zu sein, dass dazu auch kein Bedürfnis besteht. Die Praxis je- Abs. Ibis, 2
doch zeigt ein anderes Bild. Von gegenwärtig rund 100 Wan- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
del- und Optionsanleihen schweizerischer Schuldner berech-
tigen deren 30 zum Bezug von Namenaktien. Es gibt über- Art.656b
haupt keinen Grund für den Gesetzgeber, diese Finanzie- Proposition de la commission
rungsmöglichkeit auszuschalten. AI.1
Ich bitte Sie daher, meinem Antrag zu folgen und klare Verhält- Biffer
nisse zu schaffen. Al. Ibis, 2
Gemäss Artikel 653b Absatz Ibis müssen die Voraussetzun- Adhérer à la décision du Conseil des Etats
gen für die Ausübung der Wandel- und Bezugsrechte in den
Statuten verankert sein. Allfällige Einschränkungen für Na- Angenommen - Adopté
menaktien sollen auch im Emissionsprozess klar ersichtlich
werden, damit jeder Erwerber die Rechtslage kennt und die Art. 656c
Statuten nicht durch den Kauf von Bezugsrechten unterlaufen Antrag der Kommission
werden können. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ich habe diesen Antrag mit verschiedenen Experten durchbe- Proposition de la commission
sprochen. Alle teilen die Meinung, dass dieser Zusatz notwen- Adhérer à la décision du Conseil des Etats
dig sei. Ich hoffe, dass sich auch der Bundesrat meinem An-
trag anschliessen kann und danke ihm. Angenommen - Adopté
Blocher: Ich beantrage Ihnen, den Antrag von Frau Spoerry Art. 656g Abs. 2
später zu behandeln, nämlich dann, wenn wir über die Vinku- Antrag der Kommission
lierungsfrage abgestimmt haben. Festhalten
Bei einer engen Regelung der Vinkulierungsfrage kann man
Frau Spoerry recht geben. Bei einer sehr weiten Fassung aber
fände ich es stossend, dass man eine Wandel- oder eine Opti- Art. 656g al. 2
Proposition de la commission
onsanleihe auf Namenaktien herausgibt und ihm dann, wenn
Maintenir
der Betreffende zur Gesellschaft kommt, um die Namenaktien
einzulösen, sagt: Ich trage Dich nicht ins Namenregister ein.
Stimmt man der Mehrheit bei der Vinkulierung zu, kann man Angenommen - Adopté
über den Antrag Spoerry diskutieren; aber im anderen Fall
würde ich das als zu weit gehend erachten. Art. 660, 660a, 660b, 662 Randtitel, 662a Abs. 1, 2 Ziff. 2, 7,
Ich empfehle Ihnen, die Diskussion durchzuführen, wenn Art. 663,663a
diese Frage behandelt worden ist. Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Frau Spoerry: Im Prinzip spielt es keine Rolle, wann wir ab-
stimmen. Sowohl Kommissionsmehrheit als auch Kommissi- Art. 660,660a, 660b, 662 titre marginal, 662a al. 1,2 eh. 2,7,
onsminderheit wollen eng begrenzte Vinkulierungsgründe art. 663,663a
festlegen, die in den Statuten klar umschrieben sein müssen. Proposition de la commission
Solange das so ist, muss das auch im Emissionsprospekt, ge- Adhérer à la décision du Conseil des Etats
stützt auf die Statuten, zum Ausdruck kommen. Man kann
aber die Abstimmung darüber auf später verschieben. Ent- Angenommen - Adopté
Droits des sociétés anonymes 1360 N 17 septembre 1990
Art. 663b zu einer Reduzierung der stillen Reserven führen, ist übrigens
Antrag der Kommission oft eine Ermessensfrage und folglich in der Regel nicht wich-
Ziff. 7 tig. Hier sollten wir einen gewissen Spielraum lassen.
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Im übrigen stelle ich fest, dass die Kommission in der Sache,
Ziff. 8 nämlich nur wesentliche Aenderungen darzulegen, durchaus
8 Reserven übersteigt; (Rest streichen) einig war. Warum soll man dann das Prinzip im Text nicht
nochmals festhalten? Das hat der Ständerat getan, und ich be-
Antrag Salvioni antrage Ihnen, das auch zu tun.
Ziff. 8 Für die Banken gilt nach Bankengesetz ohnehin dieses Prin-
8. den Betrag der Veränderung der Wiederbeschaffungsreser- zip der Wesentlichkeit praktisch mit dem gleichen Text, wie wir
ven, sowie der darüber hinausgehenden stillen Reserven. ihn jetzt für die übrigen Aktiengesellschaften auch vorsehen.
(Rest streichen)
Frau Nabholz: Es wurde bei der Eintretensdebatte sehr viel
Antrag Stucky von der Europafähigkeit dieser Vorlage gesprochen. Wenn ir-
Ziff. 8 gendwo das Wort «Europafähigkeit» wirklich am Platze ist,
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates dann selbstverständlich im Bereich der Unternehmenspublizi-
tät. Genau hier hakt der Antrag meines Kollegen Salvioni ein.
Art. 663b Er fügt sich ein in das Prinzip, das EG-weit gilt, nämlich einer
Proposition de la commission «true and fair view», welche stille Reserven grundsätzlich ver-
Ch.7 pönt. Auch bei uns ist nicht nur im Zusammenhang mit der EG,
Adhérer à la décision du Conseil des Etats sondern vor allem mit der angelaufenen Diskussion um die
Ch.8 Börsenreform der Ruf nach einer Verbesserung der Unterneh-
8 nouvellement créées; (Biffer le reste) menspublizität laut geworden. Davon hängen schliesslich zu
einem schönen Teil Leistungsfähigkeit und Liquidität des
Proposition Salvioni Marktes ab. Zudem wird verlangt, dass die kommende Bör-
Ch.8 senreform nicht mit unerledigten Postulaten der Aktienrechts-
8. Le montant résultant de la modification des réserves de revision belastet werden soll. Das heisst nichts anderes, als
remplacement et des réserves latentes supplémentaires. (Bif- dass wir im Aktienrecht noch tun sollten, was wir noch tun kön-
fer le reste) nen.
Die Europafähigkeit oder eben Europaunfähigkeit dieser Vor-
Proposition Stucky lage wird sich zum grössten Teil, wie ich erwähnt habe, an den
Ch.8 Vorschriften zur Rechnungslegung messen lassen müssen.
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Aus dieser Sicht ist der Antrag Salvioni zu begrüssen. Es geht
hier nicht um blosse Kosmetik, sondern er verlangt, dass der
Stucky: Zuerst eine kleine Vorbemerkung an die Adresse des wahre Gewinn einer Gesellschaft aus der Rechnungslegung
Präsidenten, der sich über die Vorschläge des Vororts aufge- ersichtlich wird. Anzugeben wären nach seinem Antrag zwei
halten hat, die Frau Spoerry und ich übernommen haben sol- Beträge und nicht nur ein Saldo aus allen positiven und negati-
len. Ich muss ihn korrigieren. Der erste Vorschlag stammt aus ven Veränderungen. Ersichtlich würde dadurch insbesondere
der Küche einer Arbeitsgruppe der Freisinnigen Partei, und nicht nur die Auflösung, sondern auch die Bildung von stillen
mein zweiter Vorschlag, den ich im Artikel 689 mache, ist ein Reserven. Die angegebene Zahl erlaubt es damit, den wahren
«Eigengewächs», das ich im Frühling 1989 gepflanzt habe. Gewinn einer Unternehmung zu errechnen. Wir kommen da-
Wenn der Vorort diesen Vorschlag 1990 übernimmt, ehrt ihn mit weg von der stets etwas zur schlechten Darstellung tendie-
das. renden Rechnungslegung, dem schweizerischen Understate-
Nun geht es aber bei diesem Artikel um eine Darstellung der ment, das die Aktionäre eigentlich im Ungewissen lässt. Wir
Reserven, um eine Frage der Bilanz, und nur dann um eine kommen damit auch weg von dem, was als eigentliche Grau-
Frage der Darstellung des Gesamtergebnisses, wenn dieses zone des Aktienrechts zu bezeichnen wäre, indem die Lage ei-
wesentlich beeinflusst wird. Wichtig ist ja, dass der Aktionär nes Unternehmens wirklich klar wird. Wenn Sie dem Antrag
aus den Unterlagen wesentliche Verschiebungen herausle- zustimmen, kann zu einem schönen Teil geheilt werden, was
sen kann. Darum spricht man auch vom Prinzip der Wesent- bei anderen Vorstössen zur Rechnungslegung im jetzigen
lichkeit. fortgeschrittenen Stadium der Debatten versäumt werden
Der Ständerat hat es im Artikel 662 Litera a verankert, dem Sie muss.
soeben ebenfalls zugestimmmt haben. Die Argumente gegen eine offene Rechnungslegung sind zu
Warum plädiere ich dafür, dass wir der ständerätlichen Fas- bekannt, um sie hier noch einmal aufzuführen. Es ist dazu le-
sung folgen? Weil der Ständrat bei der Darstellung der Auflö- diglich zu sagen, dass die Offenlegung der Reserven nichts
sung stiller Reserven - was uns auch stark beschäftigt hat - ei- daran ändert, dass grundsätzlich vorsichtig bewertet und bi-
nen Kompromiss gesucht und auch gefunden hat. Dieser lanziert werden soll und kann. Offene Reservebildung ändert
Kompromiss schlägt sich auch in Artikel 663b nieder. auch nichts daran, dass Reserven gebildet werden müssen.
In der Kommission selbst wurde der Kompromiss auch nicht Auch offene Reserven sind Reserven, nicht nur die stillen. Es
bestritten, sondern man hat sehr rasch, ohne grosse Diskus- trifft meines Erachtens auch nicht zu, dass der offene Ausweis
sion - und meines Erachtens versehentlich -, den Schlusssatz des effektiven Unternehmergewinnes bloss Begehrlichkeiten
der Formulierung des Ständerates gestrichen und damit wie- steigere. Es wird im Gegenteil das permanente Misstrauen,
der eine Differenz geschaffen. Wir sollten aber nur dort wieder das hie und da laut wird, abgebaut werden. Offene Reserven
Differenzen schaffen, wo das unbedingt nötig ist. Das zur for- bilden heisst übrigens noch lange nicht, diese auch auszu-
mellen Seite. schütten.
Nun zur sachlichen: Sachlich bedeutet, dem Prinzip der We- Positiv ist ferner zu vermerken, dass mit der Verbesserung ge-
sentlichkeit entsprechend, dass Negativsaldi bei der Bildung mäss Antrag Salvioni die Rationalität des Kapitalmarktes ge-
und Auflösung von Reserven dargelegt werden, wenn sie steigert würde. Die Aktienkurse dürften bei verbesserten Ge-
wichtig sind, d. h. wenn sie über mehrere Jahre hinweg erfol- winnausweisen tendenziell steigen, das erlaubt den Unterneh-
gen, einen grösseren Umfang im Verhältnis zum Eigenkapital men eine Kapitalaufnahme mit einem höheren Agio, also gün-
besitzen oder ein beachtlicher Teil des ausgewiesenen Rein- stiger. Wenn die Kurse von den wirklichen Werten nicht mehr
gewinns auf die Auflösung stiller Reserven zurückzuführen ist. so weit entfernt sind, ist es übrigens auch schwieriger, ein Un-
Die Darstellung hingegen von untergeordneten Verschiebun- ternehmen zu übernehmen. Raiders werden so bekanntlich
gen, z. B. von einer Umbewertung oder einer neuen Bewer- eher abgeschreckt.
tungsmethode der Lager, von einer Aenderung bei den Ab- Ich bitte Sie aus diesen Gründen, dem Antrag Salvioni zuzu-
schreibungssätzen durch die Geschäftsleitung. Sie kann auch stimmen.
17. September 1990 N 1361 Aktienrecht
Frau Uchtenhagen: Herr Stucky hat den Antrag gestellt, bei fekt eben doch eine Relativierung der eindeutigen Regelung
Artikel 663b Ziffer 8 den letzten Satz wieder aufzunehmen, der Kommission. Es ist richtig, wenn er sagt, das Wesentlich-
«wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis in wesentlichem keitsprinzip gelte gemäss Artikel 662a Ziffer 2. Ich erkläre,
Ausmass günstiger dargestellt wird». Ich möchte Sie bitten, auch für den Fall, dass der Antrag Stucky angenommen
diesen Antrag abzulehnen und der Kommission des National- würde, dass dieses Wesentlichkeitsprinzip ohnehin generell,
rates zu folgen. auch in diesem Fall, gilt. Aber wenn dieser Zusatz nun in die-
Die Streichung erfolgte nicht so husch-husch, Herr Stucky; sem Artikel nochmals angehängt wird, verleitet dies zur An-
wenn Sie einen Antrag stellen, haben Sie Gründe dafür. Es ist nahme, es solle die Auflösung stiller Reserven nicht mit dieser
keine weltbewegende Sache und verändert vielleicht nicht so Klarheit, wie die Kommission sie wünscht, ausgewiesen wer-
viel. Wenn Sie sagen: Vorne steht alles so schön bei Artikel den müssen. Namens der Mehrheit der Kommission, die ja
662a, Klarheit, Vorsicht usw., da sind die Prinzipien ja darge- diesen Antrag behandelt hat, beantrage ich Ihnen also, den
legt, wir müssen sie nicht wiederholen, da würde ich aber Antrag Stucky abzulehnen.
doch antworten: Wenn Sie das ganz ruhig lesen, ist es eben Was den Antrag Salvioni angeht, so ist der Unterschied zur Lö-
ein Unterschied, ob noch ein Nachsatz folgt oder keiner. Bei sung der Kommission der, dass bei der Kommission eine
Artikel 663b Ziffer 8 ist ganz klar gesagt: « .... den Gesamtbe- Kompensierung von zwei Zahlen möglich ist, während der An-
trag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der an- trag Salvioni fordert, beide Zahlen seien genau auszuweisen.
deren stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der Ich kann mich nicht erinnern, ob der Antrag Salvioni in der
neugebildeten derartigen Reserven übersteigt.» Das ist eine Kommission vorgelegen hat und ob er zur Abstimmung ge-
klare Aussage. Wenn Sie das mit dem Nachsatz von Herrn kommen ist, ich weiss es nicht mehr; namens der Kommission
Stucky verwässern, dann kommen Sie ins Schleudern. Was beantrage ich Ihnen, auch den Antrag Salvioni abzulehnen,
heisst das, «wenn die Rechnung günstiger dargelegt wird»? sage aber: Wer eine noch klarere Lösung will, der stimmt dem
Alle, die mit solchen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnun- Antrag Salvioni zu.
gen zu tun haben, wissen, das ist zum Teil eine verschwom-
mene Sache, von welchem Punkt an man sagen würde, jetzt M. Couchepin, rapporteur: En ce qui concerne la proposition
seien die Reserven wirklich angetastet worden. Deswegen de M. Stucky, à première vue il n'y a pas une très grande diffé-
würde ich sagen: Bleiben wir doch bei dem ganz schlichten rence entre sa version et la nôtre, dans la mesure où l'on tient
Sachverhalt, so wie der Nationalrat das will, dass man den Ge- compte d'un article précédent qui prévoit que les comptes doi-
samtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven vent répondre à l'exigence de clarté.
und der stillen Reserven angeben muss, und lassen wir den Néanmoins, s'il veut précisément rajouter la restriction
Rest weg. qu'avait introduite le Conseil des Etats et que nous avons sup-
primée, on peut supposer que, pour lui, il y a une différence
Stucky: Ich verstehe den Antrag Uchtenhagen nicht ganz. matérielle. La formulation du Conseil national est plus claire,
Das ist ja genau das, was Sie zumindest zuerst sagte: Ich will alors que celle de M. Stucky tend à inspirer un certain doute,
diesen Satz der Wesentlichkeit drinhaben, wie der Ständerat en tous les cas au niveau de la lecture de ce seul article. Si l'on
ihn beschlossen hat, mehr will ich nicht. met cet article en rapport avec le précédent, ce n'est pas aussi
grave. Nous suggérons le maintien de notre proposition,
Frau Uchtenhagen: Ich habe mich ja korrigiert, ich habe mich c'est-à-dire que l'on ne peut pas agir comme le souhaitait le
am Anfang versprochen. Dieser Nachsatz bringt nicht Wesent- Conseil des Etats: ne pas annoncer à l'assemblée générale la
lichkeit hinein, sondern eine gewisse Unklarheit, eine gewisse dissolution de réserves latentes si le résultat économique est
Definitionsfreiheit über das, was Bilanzwahrheit und Bilanz- présenté d'une façon sensiblement et durablement plus favo-
klarheit ist. Weil ich für das Wesentliche bin, bin ich dafür, dass rable.
Nebensätze, die man zuerst interpretieren muss, weggelas- En ce qui concerne la proposition de M. Salvioni, il reprend au-
sen werden. jourd'hui, sous une forme nouvelle, celle qu'il avait faite lors
des premiers débats qui consistait à vouloir introduire «le bilan
Blocher: Es ist hier ein Antrag Salvioni vorgelegt worden, der de verre» dans lequel tout doit être annoncé. En l'espèce, il
den Betrag der Veränderung der Wiederbeschaffungsreser- voudrait que l'on précise non seulement le résultat de la com-
ven im Anhang angeben will. So ähnlich die Wortlaute sind, so pensation entre les réserves latentes supprimées et celles qui
anders ist der Sinn. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, sont constituées - c'est notre proposition - mais encore com-
denn er ist ganz gefährlich, weil er im Effekt - in der Praxis - bien de réserves latentes restent dans le bilan de la société
eine Verfälschung der Gewinndarstellung der Gesellschaft après la compensation.
bringt. Nous en avons longuement discuté lors des premiers débats.
Die Wiederbeschaffungsreserven äufnen sich natürlich im En commission, ce problème a été évoqué à nouveau et la so-
Laufe der Jahre mit anderem als mit einer wirklichen Gewinn- lution de M. Salvioni avait été écartée. M. Salvioni est un com-
erarbeitung, nämlich z. B. durch die Inflation. Also: Die Verän- battant, je crois qu'aujourd'hui il faut lui dire quand même que
derung im Anhang so wiederzugeben und dann noch mit dem le combat doit s'arrêter. Nous vous demandons d'approuver
Ziel, wie Frau Nabholz gesagt hat, dass es dann höhere Ge- la solution de la commission.
winne und höhere Aktienkurse gebe, ist gefährlich, weil das
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ich glaube, Bundespräsident Koller: Ich beantrage Ihnen, die beiden An-
diesem Antrag dürfen wir nicht zustimmen. Er ist auch in der träge Stucky und Salvioni abzulehnen.
Kommission nicht vorgelegen. Wir haben in der Kommission In bezug auf den Antrag von Herrn Stucky darf ich daran erin-
für den Antrag Stucky gestimmt, weil die Wesentlichkeit natür- nern, dass das Wesentlichkeitsprinzip schon ganz allgemein
lich auch ein Bilanzerfordernis ist. ein Prinzip der ordnungsmässigen Rechnungslegung ist und
Ich werde diesem Antrag zustimmen, auch wenn wir den An- als solches im Artikel 662a des Entwurfes ausdrücklich aner-
trag nicht als Minderheitsantrag aufgenommen haben. kannt wird. Hieraus folgt, dass dieses Wesentlichkeitsprinzip
natürlich auch für den Tatbestand gilt, den wir hier regeln, d.h.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Es geht um die Trans- die Auflösung stiller Reserven.
parenz bei der Auflösung stiller Reserven. Da müssen Sie be- Wenn man hingegen mit dem Ständerat und gemäss dem An-
achten, dass die Bildung stiller Reserven gemäss dieser Revi- trag von Herrn Stucky das Wesentlichkeitsprinzip hier noch
sionsvorlage immer noch zulässig ist, und das ist ein Punkt, einmal wiederholt, dann kommt man eigentlich zur Wesent-
bei dem wir mit dem Europarecht in Konflikt kommen können. lichkeit der Wesentlichkeit und erweckt damit den Eindruck,
Nun ist es aber so, dass die Kommission die Bildung stiller Re- dass es sich hier um eine potenzierte Form der Wesentlichkeit
serven beibehalten will. Dafür soll die Auflösung um so präzi- handle. Das kann vernünftigerweise nicht der Wille des Ge-
ser, um so klarer geregelt sein; wir hatten eine völlig andere setzgebers sein. Hingegen kann ich Herrn Stucky zuhanden
Lösung vorgesehen, als wir die Vorlage zum ersten Mal be- des Protokolls die Erklärung abgeben, dass das Prinzip der
handelten. Was nun den Antrag Stucky angeht, bringt er im Ef- Wesentlichkeit eindeutig auch bei der Frage der Auflösung der
Droits des sociétés anonymes 1362 N 17 septembre 1990
stillen Reserven und ihrer Bekanntgabe zur Anwendung On est tout d'abord surpris par l'expression «doivent savoir».
kommt. J'ai, je vous l'avoue, une méfiance instinctive à l'égard de cette
Ich möchte Sie aber auch bitten, den Antrag von Herrn Natio- formule utilisée par le législateur. Car, enfin, il appartient en
nalrat Salvioni abzulehnen. Er würde praktisch bedeuten, principe au juge de déterminer ce que sait ou non une société.
dass jede Veränderung stiller Reserven im Anhang der Jahres- Il est difficile d'admettre que le législateur puisse adopter cette
rechnung offengelegt werden müsste. Wir befinden uns hier formule extrêmement vague. En réalité, le législateur admet
im Differenzbereinigungsverfahren, und ich habe Ihnen vorhin qu'il y a ici une zone grise dans laquelle les preuves ne peu-
gesagt: Wenn es zu einem EWR-Vertrag kommt, wird wahr- vent pas être apportées. On dit alors: «vous êtes présumé sa-
scheinlich eine Anschlussrevision nötig sein. Aber dann müs- voir». Dans le cas particulier, on admet que l'on ne pourra pas
sen wir wahrscheinlich auch eine Differenzierung zwischen apporter la preuve que la société savait; par conséquent, on
grossen und börsenkotierten und kleinen Gesellschaften ein- trouve suffisant le fait qu'elle doive savoir.
führen. Es wäre unbedacht und unverhältnismässig, wenn wir Si l'on vous sanctionnait chaque fois que vous devriez savoir
im Differenzbereinigungsverfahren für alle diese über 150 000 quelque chose, vous seriez constamment sanctionnés. On ne
Aktiengesellschaften plötzlich noch das Prinzip der gläsernen peut donc pas construire une législation sur cette base. Com-
Taschen einführen wollten. ment une société peut-elle savoir qu'un actionnaire ou un
Auch aus diesem politischen Grunde möchte ich Sie bitten, groupe d'actionnaires possède plus de 5 pour cent de son ca-
der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen. pital-actions? J'appartiens au conseil d'administration d'une
société d'importance moyenne qui a un certain nombre de ré-
Abstimmung - Vote serves importantes et qui, partant, est une société particulière-
ment visée par une opération d'achat. Par conséquent, le con-
Eventuell - A titre préliminaire seil d'administration a un intérêt évident à savoir où sont les
Für den Antrag Stucky 71 Stimmen actions et quels sont les groupes d'actionnaires.
Für den Antrag der Kommission 62 Stimmen Or, malgré toutes les recherches entreprises, nous ne savons
pas si cette société qui émet des actions au porteur connaît un
Definitiv - Définitivement groupe d'actionnaires possédant plus de 5 pour cent des ac-
Für den Antrag Stucky 86 Stimmen tions. Nous pouvons d'autant moins le savoir que les actions
Für den Antrag Salvioni 43 Stimmen sont cotées en bourse et donc susceptibles d'être facilement
transférées.
Art. 663bbis (neu) Y a-t-il, dans la proposition de la commission, au moins un
Antrag der Kommission avantage pour l'actionnaire? Je répondrai: absolument pas.
Randtitel Le renseignement fourni de cette manière sera toujours sujet à
IVbis. Beteiligungsverhältnisse bei Publikumsgesellschaften caution, notamment quant à son caractère complet, ce que
Wortlaut nos compatriotes appellent la «Vollständigkeit». Nous ne sau-
Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, ha- rons jamais si les renseignements sont complets, parce que la
ben im Anhang zur Bilanz die Beteiligung derjenigen Aktio- société ne peut pas le savoir. Surtout, si un actionnaire ou un
näre und stimmrechtsverbundenen Aktionärsgruppen aufzu- groupe d'actionnaires est mal intentionné à l'égard de la so-
führen, von denen ihnen bekannt ist oder bekannt sein muss, ciété, il lui suffira de se porter acquéreur d'un paquet d'actions
dass diese fünf Prozent aller Stimmen oder eine statutarisch entre la publication du bilan et l'assemblée générale pour que
festgelegte prozentmässige Begrenzung des Eigentums an le renseignement fourni dans l'annexe soit faux, puisque les
Namensaktien übersteigt. transferts d'actions ne sont évidemment pas bloqués entre le
bouclement du bilan au 31 décembre, par exemple, et l'as-
Antrag Leuba semblée générale quia souvent lieu, on le sait, au mois de juin.
Streichen Par conséquent, tout ce qui se passera dans cette période ne
sera pas couvert, le renseignement contenu dans l'annexe
Art. 663bbis (nouveau) sera faux et trompera l'actionnaire ou l'acquéreur éventuel de
Titre marginal ces actions. Dans ces conditions, même si, à première vue, la
IVbis. Participations dans les sociétés publiques disposition répond à un souci de transparence, en réalité, il
Texte n'en est rien parce qu'il ne s'agit pas des affaires de la société
Les sociétés, dont les actions sont cotées en bourse, sont te- mais de celles des actionnaires. Et là, le conseil d'administra-
nues d'indiquer dans l'annexe au bilan les actionnaires et les tion ne porte aucune responsabilité sur ce qui se passe quant
groupes d'actionnaires liés par des conventions de vote, dont aux actions en bourse et, par conséquent, il est tout à fait évi-
elles savent ou doivent savoir que la participation dépasse dent qu'une disposition de nature à tromper un acquéreur
cinq pour cent de l'ensemble des voix ou une limite en pour éventuel est beaucoup plus dangereuse que l'absence totale
cent de la propriété en actions nominatives fixée par les sta- de disposition.
tuts. Je vous invite donc - ce qui nous permettra en même temps
de supprimer une divergence avec le Conseil des Etats - à ne
Proposition Leuba pas introduire l'article 663bbis comme vous le propose la
Biffer commission.
M. Leuba: L'article 663bbis est une curieuse disposition puis- Blocher: Ich bitte Sie, dem Artikel 663bbis in der Fassung der
que votre commission l'a introduite comme divergence dans Kommission zuzustimmen. Worum geht es? Es handelt sich
la procédure d'élimination des divergences. Cette disposition hier nur um eine Verpflichtung gegenüber Publikumsgesell-
propose que les sociétés importantes dont les actions sont co- schaften, also gegenüber Gesellschaften, deren Aktien an der
tées en bourse doivent indiquer, dans l'annexe au bilan, les Börse frei handelbar sind. Für einen Anleger, der an der Börse
actionnaires et les groupes d'actionnaires liés par convention Aktien kauft, ist es von Bedeutung zu wissen, von wem der Ver-
de vote, dont elles savent ou doivent savoir que la participation waltungsrat oder die Generaldirektion, also die Führung des
dépasse 5 pour cent de l'ensemble des voix. Le reste de l'arti- Unternehmens, abhängt. Sie hängt eben - direkt oder indirekt
cle est moins important et aussi moins critiquable. -von den grössten Aktionären ab. Ich halte es für einen Unfug,
L'intention est en principe bonne, c'est une intention de trans- dass Gesellschaften, ihre Publikumsaktionäre während Jah-
parence. Je vous rappelle cependant que l'enfer, lui aussi, est ren im Glauben lassen ihre Aktiengesellschaft sei von einem
pavé de bonnes intentions. Et si la transparence peut parfaite- oder zwei Aktionären dominiert, weil die Firma sogar zum Teil
ment se comprendre en rapport avec la situation de la société den Namen dieser Aktionäre trägt, obwohl sich diese grossen
telle que la connaît le conseil d'administration, il en va tout dif- Aktionäre in Wirklichkeit schon längst aus dem Staub gemacht
féremment d'éléments qui échappent souvent à la connais- haben, weil sie gemerkt haben, dass die Firma nicht mehr das
sance du conseil d'administration. ist, was sie ist.
17. September 1990 N 1363 Aktienrecht
Ich bin der Meinung, die grössten Aktionäre einer Firma soll- regelt, bringen. Da hat Herr Leuba völlig recht. Wir gehen jetzt
ten bekanntgemacht werden. einfach einen halben Schritt vorwärts und sagen uns: Wenn
Die Kommissionsmehrheit hat diese Fassung gewählt, weil sie der Verwaltungsrat um eine solche Minderheitsbeteiligung
einfach ist. 5 Prozent sind für eine Publikumsaktiengesell- weiss, wäre es nicht richtig, wenn der Aktionär dieses Wissen
schaft ein sehr stattliches Aktienpaket. Wenn man in den Statu- nicht auch mitgeteilt erhielte. Es dient eben der Klarheit, wenn
ten als oberste Limite 2 Prozent als oberste Eintragungsquote Kleinaktionäre oder Grossaktionäre mindestens soviel wis-
hat, dann sind selbstverständlich schon 2 Prozent ein stattli- sen, wie der Verwaltungsrat weiss. Deswegen empfehle ich
ches Aktienpaket. Mit 5 Prozent haben Sie schon eine wesent- Zustimmung zur Kommission.
liche Einflussnahme auf die Gesellschaft. Ich erinnere Sie
daran, dass es Publikumsgesellschaften gibt, die nicht mehr M. Couchepin, rapporteur: M. Leuba voudrait supprimer
als 20 Prozent Aktienpräsenz an der Generalversammlung cette disposition parce qu'il considère avec raison que l'an-
kennen. nexe au bilan pourrait ne pas être exhaustive. En d'autres ter-
Nun wird im Schreiben von Wirtschaftsseite geltend gemacht, mes, un nombre d'actionnaires important pourrait être ignoré
man sollte diesen Artikel streichen, weil nicht die aktuellsten du conseil d'administration et, par là même, ne serait pas cité
Verhältnisse aufgeführt seien, weil vielleicht im Laufe des Jah- dans l'annexe au bilan. C'est évidemment un risque réel. Mais
res jemand das Paket verkauft habe. Gut, das kann sein. Dann supprimer cette disposition parce qu'elle comporte certains
kann man das schreiben, wenn man es weiss. Aber ich muss risques nous prive aussi des avantages de la disposition que
Ihnen sagen: Diese Bestimmung gilt nur dort, wo man die Ak- l'on veut introduire, à savoir que les actionnaires connaissent
tie als frei handelbares Gut an der Börse erklärt - und es geht au moins ceux dont le conseil d'administration sait qu'ils
nur um diese, es geht nicht um Vorschriften bei kleinen Gesell- jouent un rôle important dans la propriété de la société. Pour
schaften und Familiengesellschaften. Ich meine, diese Trans- cette raison, nous croyons quand même que cette disposition
parenz sei notwendig im Sinne eines freien Handels, damit va dans le bon sens, même si, dans certains cas, elle pourrait
man weiss, wer die grössten Aktionäre sind. se retourner contre l'actionnaire que l'on veut protéger.
Die Regelung sei nicht liberal, wird gesagt. Das liberale Han-
delsrecht der Vereinigten Staaten verlangt in dieser Beziehung Abstimmung - Vote
nicht nur das, sondern es müssen sämtliche Aktionäre aufge-
führt werden. Für den Antrag der Kommission 59 Stimmen
Für den Antrag Leuba 20Stimmen
David: Ich bitte Sie, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen
und den Antrag Leuba abzulehnen. Art.663dter,669Abs.2,4
Hier geht es darum, dass wir in unser Gesellschaftsrecht ein Antrag der Kommission
Teilstück Transparenz einbringen. Wie Herr Blocher soeben Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
ausgeführt hat, tragen die grossen Aktionäre börsenkotierter
Gesellschaften eine Verantwortung, einmal gegenüber den Art.663dter,669al.2,4
Anlegern - den kleinen und den grossen -, aber insbesondere Proposition de la commission
gegenüber den Mitarbeitern eines Unternehmens, auch bei Adhérer à la décision du Conseil des Etats
grossen Unternehmen, die ja an der Börse kotiert sind. Es ist
nicht mehr als recht, wenn die Direktbetroffenen informiert Angenommen-Adopté
sind, wer in einer Gesellschaft letztlich das Sagen hat.
Art. 670 Abs. 1
Es ist gesagt worden, es sei nicht möglich, den richtigen Stand
Antrag der Kommission
bekanntzugeben. Ich möchte darauf hinweisen, dass auch die
Festhalten
Bilanz für einen Stichtag die Vermögenslage bekanntgibt. Ge-
nau gleich kann man bei den Beteiligten, die die Fünfprozent-
Art. 670 al. 1
quote überschreiten, einen Stichtag angeben, und für diesen
Proposition de la commission
Stichtag gilt die Information. Die Information hat für diesen
Maintenir
Stichtag ihren grossen Wert für alle, die von diesem Unterneh-
men in irgendeiner Weise betroffen sind oder sogar von ihm Angenommen - Adopté
abhängen.
Ich bitte Sie, dieser Regel, die wir hier in das Gesellschafts- Art. 671,675,678,680,683 - 685, Randtitel
recht mit Mehrheit und ohne Minderheitsantrag aufnehmen Antrag der Kommission
wollen, zuzustimmen. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Frau Uchtenhagen: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, den An- Art. 671,675,678,680,683 - 685, titres marginaux
trag zu Artikel 663bbis anzunehmen und den Antrag Leuba Proposition de la commission
abzulehnen. Ich habe mich vor allem gemeldet, um jenen, die Adhérer à la décision du Conseil des Etats
meinen, wenn Herr Blocher für etwas sei, dann müsse man im-
mer dagegen sein, zu sagen, dass Herr Blocher im Aktienrecht Angenommen -Adopté
Wirtschaftsinteressen vertritt - das ist legitim -, aber sehr unab-
hängig, im Gegensatz zu vielen anderen Wirtschaftsvertretern. Art. 685a Randtitel, Abs. 3
Hier wird er einige Male etwas Richtiges sagen, es lohnt sich Antrag der Kommission
also, ihm zuzuhören. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ich teile seine Meinung in diesem Fall: Lehnen Sie den Antrag
Leuba ab. Art. 685a titre marginal, al. 3
Proposition de la commission
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Nachdem nun drei Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Kommissionsmitglieder sich für die Kommissionsvariante
wehrten, will ich mich ihnen zwar anschliessen, aber Herrn Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Hier beginnt die ganze
Leuba doch zugestehen, dass er im Ganzen einen wunden Vinkulierungsregelung. Ich möchte Ihnen eine ganz kleine
Punkt sieht: Ohne eine Meldepflicht kann die Regelung, die Uebersicht über die Problematik geben.
wir vorgesehen haben, irreführend werden, indem sich der Ak- Der Bundesrat liess Ihnen ein Papier verteilen, das sämtliche
tionär nämlich dann in Sicherheit wiegt, es gäbe da keine Be- Minderheitsanträge erläutert. Ich verweise auf dieses Papier
teiligung einer anderen Gesellschaft. In Wirklichkeit gibt es sie und auch auf die grafische Schlussdarstellung, wo Sie sehen
aber, doch der Verwaltungsrat hat es seinerseits nicht ge- können, was welcher Antrag beinhaltet. Ich verweise auch auf
wusst. Eine wirklich saubere Lösung wird erst eine Börsenge- den Abstimmungsplan, den ich Ihnen erstellen und verteilen
setzgebung, die dann auch das Verhalten bei Uebernahmen liess.
Droits des sociétés anonymes 1364 N 17 septembre 1990
Zur Uebersicht folgendes: Die heutige Regelung derVinkulie- limite l'accession d'étrangers à la propriété d'actions. Il ne faut
rung gemäss Gesetz und gemäss Gerichtspraxis des Bundes- cependant pas aller trop loin car si, d'une manière très claire,
gerichts lautet in etwa so: Eine Vinkulierung ist schrankenlos on limite dans les textes l'accession d'étrangers à la propriété
zulässig. Die Folge davon ist, dass es eine Spaltung gibt: Die d'actions nominatives, on encourt des mesures de représail-
Vermögensrechte eines neuen Namensaktionärs, der nicht les de la part d'Etats étrangers.
akzeptiert wird, gehen auf ihn über; die Dividende kann er ein- Si l'on s'arrête à ces premières considérations, on découvre
streichen. Die Mitbestimmungsrechte gehen nicht über, son- les différentes options qui feront l'objet de la discussion de dé-
dern bleiben beim Verkäufer, beim sogenannten Buchaktio- tail. La majorité veut traiter de la même manière toutes les ac-
när. Das führt zu Schwierigkeiten, die man lösen will. tions cotées en bourse, qu'elles soient achetées en bourse ou
Nun hat der Ständerat einen eigenen Vorschlag gemacht. Er hors bourse, alors que la minorité I désire les traiter différem-
nimmt eine Zweiteilung vor, nämlich für Papiere, die an den ment.
Börsen gehandelt werden, und solche, die ausserhalb der Revenons au problème posé par le refus d'inscrire un action-
Börse gehandelt werden. naire dans les registres d'une société. Aujourd'hui, on connaît
Bei den nicht an der Börse gehandelten Papieren, sagt sich la division des droits, en ce sens qu'un actionnaire qui s'est vu
der Ständerat, ist eine Rückwärtsabwicklung möglich. Der Na- refuser l'inscription de ses actions dans les registres de la so-
mensaktionär, der nicht akzeptiert wird, der abgewiesen wird, ciété bénéficie des droits patrimoniaux, c'est-à-dire peut tou-
kennt ja seinen Verkäufer; er soll einfach die Aktie dem Verkäu- cher un dividende, mais ne bénéficie pas des droits sociaux,
fer wieder zurückverkaufen. Die Rechte aus den Aktien gehen c'est-à-dire ne peut pas voter aux assemblées générales.
bis zur Zustimmung der Gesellschaft gar nicht auf den Käufer Cette solution est considérée d'une manière générale comme
über, das heisst, es gibt keine Spaltung. peu satisfaisante, car elle donne le pouvoir, dans la société, à
Bei börsengehandelten Papieren musste sich der Ständerat des gens qui n'ont plus de risques financiers puisqu'ils ne
sagen, dass das nicht möglich ist: Man weiss ja gar nicht, wer sont plus économiquement actionnaires. Là aussi, parmi les
derVeräussererist. Deswegen hat er eine Art Vorwärtsabwick- solutions à étudier dans le détail, des propositions tendent à
lung entwickelt. Er sagt sich: Der abgewiesene Erwerber soll maintenir cette division et d'autres veulent absolument l'éviter
seine Aktien wieder weiterverkaufen, an irgendwen, an der en obligeant l'acquéreur d'une action, qui ne peut pas obtenir
Börse, er soll sie nicht behalten. Damit er gezwungen wird, das son inscription dans les registres de la société, à la revendre
möglichst rasch zu tun, nimmt man ihm das Vermögensrecht dans un délai rapide, sans quoi il perd aussi les droits aux divi-
weg. Er soll gar kein Vermögensrecht haben, er soll also auch dendes.
keine Dividende erhalten. Der Ständerat meint, so könne er Au vu des solutions concrètes, on constate que le Conseil des
durchsetzen, die Spaltung auch bei börsenerworbenen Papie- Etats propose de traiter différemment les actions achetées en
ren zu verhindern. bourse par rapport à celles cotées en bourse mais achetées
Die Kommission des Nationalrates ist gegen dieses Konzept hors ou avant bourse. Le Conseil des Etats n'admet que deux
des Ständerates. Sie will im Prinzip am bisherigen Recht fest- clauses de restriction à l'inscription d'un actionnaire: soit cet
halten. Jedoch will sie die Vinkulierungsgründe auf ein Mini- actionnaire-est étranger, soit il possède déjà un certain pour-
mum einschränken. Davon gibt es verschiedene Grade. Sie centage d'actions. Le Conseil des Etats exige que les banques
werden es nachher sehen, wenn wir zu den einzelnen Anträ- annoncent à la société concernée la vente en bourse d'actions
gen kommen. Der extremste Vorschlag ist derjenige der Sozi- nominatives. Il refuse la division que l'on connaît aujourd'hui
aldemokraten, der überhaupt keine Vinkulierung bei börsen- entre les droits patrimoniaux et les droits sociaux.
gehandelten Papieren erlaubt. Aber über diese Schattierun- La majorité de la commission voudrait traiter de la même ma-
gen können wir nachher befinden. nière toutes les actions cotées en bourse, qu'elles soient ac-
Auf die Spaltung soll möglichst verzichtet werden. Deswegen quises en bourse ou hors bourse. Quant aux clauses d'agré-
soll der Buchaktionär nicht stimmen dürfen. Der Verkäufer soll ment, elles sont pratiquement les mêmes que celles préconi-
nicht nur deswegen, weil der Käufer nicht eingetragen wird, sées par le Conseil des Etats. La majorité veut aussi éviter le
seinerseits in den Genuss kommen abzustimmen. «Splitting», en ce sens que l'actionnaire qui a vendu son action
à un propriétaire non encore enregistré est privé du droit de
vote. La majorité ne prévoit pas d'obligation d'annoncer.
M. Couchepin, rapporteur: Nous abordons ici le débat le plus La minorité I prévoit que seules les actions achetées hors
important sur le problème des clauses d'agrément qui ne con- bourse et cotées en bourse soient soumises à cet article. Les
cernent que les actions nominatives, puisque les actions au clauses d'agrément sont les mêmes que celles du Conseil des
porteur se transmettent de main à main sans que l'on connais- Etats dans l'esprit mais, à mon avis, elles sont mieux expri-
sance l'identité du propriétaire. Les actions nominatives doi- mées. Il y a là aussi une obligation d'annoncer et un refus du
vent être enregistrées et leur propriétaire est connu. «Splitting».
Par rapport à la situation actuelle, une clause générale de- La minorité III (Bodenmann) est beaucoup plus radicale en ce
meure, qui prévoit que l'on peut restreindre latransmissibilité sens qu'elle veut expulser de la bourse les actions nominati-
de toutes les actions nominatives si les statuts en prévoient les ves liées.
justes motifs ou si la société est d'accord de racheter ces ac-
tions à leur valeur vénale.
Angenommen -Adopté
Nous avons ici à débattre d'une proposition Loeb. Cela con-
cerne donc toutes les actions nominatives, qu'elles soient ou
non cotées en bourse. Mais il est évident qu'il faut faire une dis- Art. 685b
tinction entre les actions d'une petite société, où les clauses Antrag der Kommission
d'agrément doivent être largement acceptées, et les actions Abs. 1
de sociétés cotées en bourse. Dès l'instant où une société de- .... ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten
mande à être cotée en bourse, c'est qu'elle désire accéder au genannten Grund bekanntgibt
marché financier et veut davantage de mouvement dans la Abs. 2
propriété des actions. Par là même, il faut qu'il y ait moins de Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusam-
restrictions quant à l'inscription de nouveaux actionnaires. mensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Ge-
Une action nominative cotée en bourse n'est pas nécessaire- sellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des
ment acquise en bourse. Certaines le sont avant ou hors Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen.
bourse. Faut-il faire une distinction dans le traitement de ces Abs. 2bis
deux cas, c'est-à-dire lorsqu'une action est achetée en bourse Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
ou lorsqu'elle l'est hors bourse, bien que cotée en bourse? Abs. 4
Les clauses d'agrément que l'on peut autoriser dans les dis- Sofern notwendig, bestimmt der Richter....
positions légales ne doivent naturellement pas entrer en con- Abs. 6
flit avec d'autres dispositions telles que la Lex Friedrich qui Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
17. September 1990 N 1365 Aktienrecht
Antrag Loeb zum Ständerat vorschlägt. Beim zweiten Absatz hat sie über ei-
Abs.1 nen solchen Antrag nicht entschieden. Ich glaube aber, im
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Sinne der Kommission zu sprechen, wenn ich sage, wir sind
Abs. 2 für eine engere Fassung der Vinkulierung. Mindestens würde
Als wichtig gelten Gründe, die im Hinblick auf den Gesell- ich sagen: Wer für eine engere Fassung ist, muss den Antrag
schaftszweck, die wirtschaftliche Selbständigkit des Unter- Loeb ablehnen. Wer die Vinkulierung weiter zulassen will,
nehmens oder die Zusammensetzung des Aktionärkreises die würde ihm zustimmen.
Verweigerung rechtfertigen.
M. Couchepin, rapporteur: M. Loeb voudrait éviter que les so-
Art. 685b ciétés anonymes ne doivent changer leurs statuts. Si je me ré-
Proposition de la commission fère à la pratique de la plupart des sociétés que je connais, les
AI.1 statuts prévoient que le conseil d'administration peut refuser
La société peut refuser son approbation en invoquant un juste l'inscription d'un actionnaire qui lui déplaît sans avoir à justifier
motif prévu par les statuts ou en offrant à l'acquéreur.... sa décision.
Al. 2 Même si l'on adopte la proposition de M. Loeb, les statuts de
Sont considérées comme de justes motifs les dispositions la plupart des petites sociétés devraient être changés. Il aurait
concernant la composition du cercle des actionnaires qui justi- été plus juste et plus clair que l'on s'en tienne de manière défi-
fient un refus eu égard au but social ou à l'indépendance éco- nitive à la situation actuelle, qui permet de refuser l'inscription
nomique de l'entreprise. d'un actionnaire sans en indiquer de motif, comme c'est le cas
Al. 2bis -je le répète - dans les statuts de la plupart des sociétés.
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Dès l'instant où l'on doit changer quelque chose, autant le
Al. 4 faire pour introduire plus de clarté et pour que les gens qui
En cas de besoin, le juge .... sont tentés d'acheter et qui achètent des actions de petites ou
moyennes sociétés, connaissent d'avance au moins un cer-
Proposition Loeb tain nombre dé raisons pour lesquelles on pourrait refuser leur
AI.1 inscription. Je pense que, de toute façon, il faudra changer les
Adhérer à la décision du Conseil des Etats statuts de la plupart des sociétés, que l'on adopte la proposi-
Al. 2 tion de M. Loeb ou que l'on s'en tienne à celle de la commis-
par justes motifs, ou entend ceux qui justifient le refus eu égard sion.
au but social, à l'indépendance économique de l'entreprise ou En ce qui concerne le second alinéa, la proposition de M.
à la composition du cercle des actionnaires. Loeb me paraît donner une compétence trop grande au con-
seil d'administration; celui qui achète des actions ne pourra ja-
Loeb: Ich bin sehr dankbar, dass die Herren Kommissions- mais savoir si, objectivement, il appartient à un cercle de per-
sprecher auf die ganzen Zusammenhänge hingewiesen ha- sonnes qui n'est pas souhaité par le conseil d'administration.
ben. Es geht mir bei meinem Antrag nur um das Problem der Les critères retenus par la majorité de la commission sont ob-
kleineren und mittleren Firmen, die nicht an der Börse kotiert jectifs, ils tiennent à la société elle-même: ou bien le nouvel ac-
sind. Ich möchte verhindern, dass 150 000 Statuten geändert tionnaire ne paraît pas apte à respecter les buts de la société
werden müssen. Es geht mir darum, einen Papierkrieg zu ver- ou bien il appartient au cercle de ses concurrents, alors que le
hindern. Gerade für kleinere und mittlere Firmen ist diese critère qu'introduit M. Loeb me paraît tenir de l'appréciation
Frage von entscheidender Bedeutung. beaucoup trop libre du conseil d'administration et, par là, ne
Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen vor, Artikel 685b Ab- permet pas le minimum de sécurité que l'on doit avoir, même
satz 1 laut Ständerat zu übernehmen und beim zweiten Absatz dans le commerce d'actions de petites ou moyennes sociétés,
ebenfalls die Fassung des Ständerates zu übernehmen, mit non cotées en bourse.
Ausnahme der Worte «in den Statuten genannten». Es geht C'est la raison pour laquelle je crois que la solution de la majo-
also nur darum, dass nicht alle Gesellschaften ihre Statuten rité de la commissions est plus claire et permet une certaine
ändern müssen. Helfen Sie mit, praxisbezogen zu handeln. sécurité dans la pratique, même si elle entraîne quelques mo-
Denken Sie an die über 150 000 zu ändernden Statuten. difications dans la vie des sociétés.
Uebrigens präjudizieren wir für die börsengängigen Gesell-
schaften nichts, wird doch in Artikel 685d sowohl bei der Mehr- Bundespräsident Koller: Das Anliegen von Herrn Nationalrat
heit als auch bei den Minderheiten l und II eine statutenmäs- Loeb ist an sich sympathisch. Er möchte vermeiden, dass
sige Verankerung der Begrenzung stipuliert. Die börsengängi- allzu viele Statuten geändert werden müssten. Offenbar
gen Gesellschaften werden also klar erfasst. Bei den Kleinen möchte er auch vermeiden, dass Rechtsanwälte allzu viel zu-
sollten wir aber auf Papierkrieg und nutzlose Uebungen ver- sätzliche Arbeit erhalten. Das Problem ist aber ein eminent
zichten. sachliches. Auch nach der Intention des Bundesrates geht ein
Ziel dahin, die Verwaltungswillkür im Bereich der Vinkulierung
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Der Antrag Loeb ist künftig zu vermeiden. Wie Herr Couchepin Ihnen sagte, haben
auch wieder als ganzer zu betrachten. Es hat eine Abstim- Erhebungen leider gezeigt, dass gerade bei privaten Aktien-
mung zu erfolgen. Der Antrag hätte zur Folge, dass der Verwal- gesellschaften jene Statutenformulierungen heute eindeutig
tungsrat, ohne dass es in den Statuten stehen würde, das dominieren, wo es heisst, der Verwaltungsrat könne ohne An-
heisst ohne die Generalversammlung, einen Erwerbervon Na- gabe von Gründen einen Erwerber abweisen.
mensaktien ablehnen könnte. Das widerspricht der Intention Ich gebe Herrn Loeb zu, dass das künftig sachlich nicht mehr
der Kommission. Wenn man schon vinkuliert, soll das in die möglich wäre, weil der Verwaltungsrat einen wichtigen Grund
Hände der Generalversammlung gelegt werden; in dieser nennen muss. Dennoch entfällt aber bei seinem Vorschlag bei
wichtigen Frage sollen nicht dem Verwaltungsrat mehr Kom- privaten Aktiengesellschaften fast ganz die Transparenz des
petenzen gegeben werden. Natürlich bedeutet es, dass Statu- Erwerbs von vinkulierten Aktien.
ten geändert werden müssen. Wir ändern aber jetzt das Ak- Dass diese ganze Vinkulierungsordnung für Leute, die Aktien
tienrecht. Die Statuten werden so oder so geändert werden einer Gesellschaft erwerben wollen, transparent wird, ist ein
müssen. Ich glaube nicht, dass nach Abschluss unserer Arbei- Hauptziel dieser Revision. Das kann nur erreicht werden,
ten bei 150000 Aktiengesellschaften jeweilen nur gerade wenn die wichtigen Gründe tatsächlich in den Statuten nam-
diese eine Frage geändert werden müsste. Es kommt dazu, haft gemacht werden. Es tut auch den Verwaltungsräten sol-
dass die Klausel, die Herr Loeb im zweiten Absatz vorsieht, cher Gesellschaften gut, wenn sie sich nach Verabschiedung
auch inhaltlich eine weitere Vinkulierungsfassung ist als dieje- dieser Aktienrechtsrevision wirklich einmal überlegen: Was
nige, die wir vorsahen. wollen wir eigentlich mit unserer Vinkulierungsordnung noch
Beim ersten Absatz hat die Kommission über die Frage ent- erreichen? Damit zwingen wir sie, diese wichtigen Vinkulie-
schieden. Sie will die Fassung, die sie Ihnen im Gegensatz rungsgründe in den Statuten namhaft zu machen. Damit kön-
Droits des sociétés anonymes 1366 N 17 septembre 1990
nen wir trotz allem Missbräuche besser verhindern, als wenn La question importante ici - c'est d'ailleurs le sens de la révi-
wir das nur im Gesetz vorsehen und eine Statutenanpassung sion du droit de la société anonyme • • c'est que cette dernière
nicht vorschreiben. doit aussi pouvoir faire confiance aux déclarations de l'acqué-
Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen empfehlen, dem An- reur. En effet, c'est ce dernier qui entre en contact avec la so-
trag Ihrer Kommission zuzustimmen. ciété, c'est lui qui fait des déclarations qui ne lui sont imposées
par personne et si ces dernières sontfausses -j'attire votre at-
Abstimmung - Vote tention sur le fait que, dans la version du Conseil des Etats, on
ne parle que de déclarations fausses, on ne parle pas d'er-
Für den Antrag der Kommission 57 Stimmen reurs de la société - si la société, elle, a commis une erreur, elle
Für den Antrag Loeb 25 Stimmen doit en supporter les conséquences. Mais si les déclarations
sont fausses, il est normal que la société puisse revenir à la si-
Art. 685c tuation de départ.
Antrag der Kommission La solution de la commission présente encore l'inconvénient
Randtitel, Abs. 1 d'obliger la société à être extrêmement prudente lorsqu'elle
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates contrôle les déclarations de l'acquéreur, elle devra donc, en
Abs. Ibis dehors de la déclaration puisqu'elle n'aura pas la possibilité
Streichen de biffer des inscriptions faites sur la base de déclations erro-
Abs. 4 nées, procéder à une enquête pour savoir si les déclarations
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates faites sont conformes à la vérité. Une société doit, à mon avis,
pouvoir se fier aux déclarations qui lui sont faites, il y va de la
Antrag Leuba bonne foi dans les rapports de travail. C'est la solution choisie
Abs. Ibis par le Conseil des Etats et c'est celle que je vous recommande
.... zustande gekommen sind. Dieser muss über die Strei- d'adopter.
chung sofort informiert werden.
Art. 685c M. Ducret: Je voudrais soutenir la proposition de M. Leuba,
Proposition de la commission tout en y apportant quelques arguments supplémentaires.
Titre marginal, al. 1 La suppression préconisée par la commission n'aurait pas de
Adhérer à la décision du Conseil des Etats conséquences graves si elle n'était source d'une certaine in-
Al. Ibis sécurité juridique. Il est en effet conforme aux principes géné-
Biffer raux du droit qu'une partie peut se délier d'un engagement
Al. 4 pris ou d'une déclaration faite sous l'empire d'une erreur es-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats sentielle et, à plus forte raison, lorsque cette erreur est provo-
quée par le dol de l'autre partie. Cela va sans dire, et la disposi-
Proposition Leuba tion adoptée par le Conseil des Etats n'eût pas été nécessaire.
Al. Ibis Mais sa suppression, en revanche, pourrait laisser penser
.... fausses de l'acquéreur. Celui-ci doit en être immédiate- que, dans ce cas particulier, on entend créer une exception
ment informé. aux principes généraux du droit. Il faut donc éviter ce malen-
tendu et, pour cela, maintenir la disposition adoptée par le
M. Leuba: A l'article 685c alinéa 1 bis, je vous propose d'adop- Conseil des Etats.
ter le texte déjà accepté par le Conseil des Etats. Il y va en l'es- L'attribution au conseil d'administration de la compétence
pèce des rapports de bonne foi entre la société et ses action- d'inscrire un actionnaire au registre des actions ou de le radier
naires. Pour demander à être inscrit en cas d'achat d'actions s'impose, à défaut de quoi on mettrait les sociétés à la merci
nominatives, l'acquéreur doit remplir un formulaire. S'il obtient de fausses déclarations d'acquéreurs de mauvaise foi et on
son inscription sur la base de fausses indications, il y a deux les obligerait à mettre en oeuvre une procédure de contrôle
solutions: celle du Conseil des Etats qui propose que la so- préalable qui ralentirait considérablement la fluidité des
ciété puisse, de son propre chef, biffer l'inscription obtenue transactions boursières.
frauduleusement; l'actionnaire qui n'est pas d'accord avec Le conseil d'administration a le devoir de veiller à ce que per-
cette décision doit l'attaquer devant le juge. Celle de la com- sonne ne participe illicitement, directement ou par représenta-
mission, au contraire, qui propose de biffer cette proposition, tion, à l'assemblée générale. Il doit prendre à cet effet les me-
et qui considère qu'il appartient à la société de faire constater sures que l'on peut raisonnablement attendre de lui. La radia-
qu'elle a été trompée et que c'est à elle d'intervenir devant le tion d'une personne qui serait inscrite indûment au registre
juge pour demander à ce dernier de biffer sa propre inscription des actionnaires, soit à la suite d'une erreur, soit à la suite d'un
dans son propre registre. Il m'apparaît, dès lors, que la solu- dol, ne vise pas à empêcher un actionnaire de participer à l'as-
tion du Conseil des Etats est meilleure. D'abord, le recours au semblée générale mais, au contraire, à éviter qu'un tiers ne
juge sera moins fréquent. En effet ce recours n'aura pas lieu puisse y participer de manière illicite. Loin d'influencer la for-
dans les cas où l'actionnaire admet que ses indications mation de la volonté, une radiation dans ces circonstances
n'étaient pas correctes. doit assurer que la volonté de l'assemblée ne soit pas formée
Ensuite, pendant la procédure qui peut durer relativement que des seuls actionnaires. Il n'y a donc pas, dans le principe,
. longtemps, la situation sera beaucoup plus claire. L'action- atteinte à la formation de la volonté des actionnaires réunis en
naire radié ne pourra pas participer aux décisions de la so- assemblée générale.
ciété. Selon la solution du Conseil des Etats, la société sera, Face au devoir du conseil d'administration de prendre les me-
elle, très prudente dans la radiation des actionnaires sures que l'on peut attendre de lui pour empêcher une partici-
puisqu'elle sait que ses décisions pourraient être remises en pation illicite à l'assemblée, ainsi qu'à son devoir de s'opposer
cause par le juge et que, par conséquent, toutes les décisions à des décisions qui violeraient la loi ou les statuts, il n'est tout
qui sont prises en l'absence de cet actionnaire pourraient être simplement pas soutenable de refuser à la société la compé-
remises en causes. C'est donc avec beaucoup de prudence tence de radier du registre des actions une personne qui y fi-
que la société procédera à la radiation. Si l'on choisit la solu- gurerait à la suite d'une erreur provoquée par des déclarations
tion de la commission, l'actionnaire pourra participer à toutes contraires à la vérité.
les décisions qui seront prises puisque, pendant la procédure La radiation d'une inscription laisse-t-elle sans réponse la
il restera inscrit comme actionnaire. Il pourra, dans ces condi- question de la validité des décisions prises antérieurement par
tions, faire beaucoup de mal à la société puisqu'ensuite il les assemblées générales, au point qu'une intervention du
pourra dire si tout va mal «je ne participerai plus à cette so- juge s'imposerait? Cette question ne se pose pas seulement à
ciété»; son comportement pourra être arbitraire, et il n'aura propos de la radiation d'une personne inscrite au registre des
donc pas d'intérêt à défendre les intérêts de cette dernière. actions. Elle se pose chaque fois qu'une personne participe
17. September 1990 N 1367 Aktienrecht
de manière illicite à l'assemblée générale. Elle est réglée à à la sécurité du droit parce que la définition de la fausse infor-
l'article 691, alinéa 3, du Code des obligations. mation dépendra du juge et non de la définition qu'en donnera
Chaque actionnaire peut attaquer les décisions auxquelles le conseil d'administration.
des personnes ont participé de manière illicite, si cette partici- En outre, toute une série de questions se pose - comme l'a re-
pation a exercé une influence sur la décision prise. Il doit le levé M. Ducret tout en y répondant - au cas où le conseil d'ad-
faire dans le délai stipulé à l'article 706 du Code des obliga- ministration viendrait à supprimer à quelqu'un sa qualité d'ac-
tions. Rien n'est donc changé dans la loi à ce sujet. Passé ce tionnaire. Que se passera-t-il en cas de votes émis par cet ac-
délai, les décisions sont définitives sauf en cas de nullité. tionnaire? Il ne surfit pas de dire que les autres actionnaires
L'intervention du juge pour décider la radiation ne modifierait avaient le temps, selon l'article 691, d'attaquer les décisions
en rien la situation qui vient d'être décrite. Le délai prévu à de l'assemblée générale, mais que si vraiment le conseil d'ad-
l'article 706 est impératif et un juge ne pourrait pas revenir sur ministration a le droit de supprimer la qualité d'actionnaire de
une décision d'une assemblée générale au-delà de ce délai. cette personne, il faudrait que les conséquences soient claires
Quant aux décisions frappées de nullité, elles sont en principe et que toutes les décisions prises grâce à cet actionnaire
privées d'effet de plein droit sans qu'une décision judiciaire soient annulées, ce qui n'est pas possible du point de vue pra-
soit nécessaire. Cette objection s'avère donc également infon- tique.
dée et ces deux arguments s'ajoutant à ceux qui ont été déve- Il faut donc en rester à notre solution qui met une barrière à
loppés tout à l'heure par M. Leuba, je vous invite à soutenir la partir de l'inscription: seul le juge peut changer la qualité d'ac-
proposition du Conseil des Etats. tionnaire et le conseil d'administration ne peut plus agir seul et
selon sa seule volonté.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Der Ständerat schlägt Bundespräsident Koller: Es geht hier um die Regelung der
vor, dass der Verwaltungsrat, wenn falsche Angaben gemacht Frage, was zu geschehen hat, wenn ein Aktionär im Aktien-
worden sind und man so in das Aktienbuch eingetragen buch eingetragen worden ist und dabei falsche Angaben ver-
wurde, die Eintragung einfach wieder streichen könne. Das wendet worden sind.
bedeutet, dass der gestrichene Eingetragene, wenn er sich Diesbezüglich bestand bis vor kurzem auch in der Literatur
dagegen wehrt, ans Gericht gehen und beweisen muss, dass eine unklare Rechtslage. Daraus hat die nationalrätliche Kom-
seine Angaben richtig waren. mission den Schluss gezogen, es sei richtig, wenn der Verwal-
Ihre Kommission hingegen findet, es sei der Verwaltungsrat, tungsrat eben zum Richter gehen und auf Berichtigung klagen
der zum Richter gehen müsse, wenn er glaube, es seien fal- müsse.
sche Angaben gemacht worden. Demgegenüber hat der Ständerat die Schlussfolgerung gezo-
Das heisst, es geht im Grossen und Ganzen eigentlich nur um gen, es sei besser, wenn man in den Statuten die Möglichkeit
eine Beweisfrage: Wer muss in dieser Situation was bewei- der Berichtigung durch die Gesellschaft selber vorsehe.
sen? Die Meinung der Nationalratskommission war, dass man Nun hat Herr Professor Forstmoser in einem Artikel in der Zeit-
im Zweifel eigentlich für den «Besitzenden» entscheiden soll, schrift «Schweizerische Aktiengesellschaft» über die Rück-
nämlich für denjenigen, der schon eingetragen ist. Immerhin gängigmachung von Eintragungen im Aktienbuch überzeu-
ist die Behauptung, er habe falsche Angaben gemacht, ein gend nachgewiesen, dass auf dieses Problem die allgemei-
recht gewichtiger Vorwurf. Es sollte nicht leichtfertig - wie das nen Regeln des Obligationenrechts anwendbar sind. Er ist
auch schon vorgekommen ist - vom Verwaltungsrat einfach dann -für mich überzeugend -zum Schluss gekommen, dass
angenommen werden: Da hat einer gelogen, er wird gestri- in Verbindung von Artikel 28 des Obligationenrechtes, also
chen, er kann ja vor Gericht gehen. über Täuschung, mit Artikel 7 ZGB die Gesellschaft ohne wei-
Nach Abschluss unserer Arbeiten hat Herr Professor Forstmo- teres selber das Recht zur Berichtigung hat. Danach wäre es
ser einen Aufsatz publiziert, in dem er nachweist, dass es tat- weder nötig zum Richter zu gehen noch brauchte es eine sta-
sächlich so ist, dass die Beweislage bei demjenigen liegt, der tutarische Basis. Und am besten wäre diesbezüglich, wenn
falsche Angaben gemacht hat. Es gibt aber auch schon wieder man gar nichts hinschreiben, sondern sich einfach an die all-
eine Gegenmeinung. gemeinen Regeln des Obligationenrechts halten würde.
Ich schlage Ihnen vor, dass wir die Beweislage, wie wir es vor- Wenn man das aber im Gesetz ausdrücklich geregelt haben
sehen, dem Verwaltungsrat auferlegen, denn seine Behaup- möchte, dann wäre eigentlich eine Formulierung richtig, die
tung falscher Angaben ist ja recht gewichtig. Er soll sie vor Ge- nicht eine Regelung in den Statuten vorschreiben, sondern
richt auch beweisen. Das Gericht kann dann in vorsorglichen nur sagen würde, die Gesellschaft könne Eintragungen im Ak-
Massnahmen immer noch die Mitbestimmungs- und die Ver- tienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des
mögensrechte regeln, bis der Prozess rechtskräftig erledigt Erwerbers zustande gekommen sind. Ein solcher Antrag liegt
ist. aber zurzeit nicht vor.
Ich zweifle nicht daran, dass wir dieses Problem aufgrund des
Aufsatzes von Herrn Professor Forstmoser nachher entspre-
M. Couchepin, rapporteur: M. Leuba voudrait en revenir à la chend regeln können. Ich würde Ihnen daher vorschlagen,
solution du Conseil des Etats en y ajoutant une précision qui, à einmal dem einen oder dem ändern Antrag zuzustimmen. Ich
mon sens, est utile. Ce dernier voulait que l'on puisse suppri- glaube, die beste Lösung ist - wenn wir überhaupt etwas ins
mer à un actionnaire enregistré comme tel, sa qualité d'action- Gesetz schreiben wollen - die letztgenannte Formulierung.
naire dans la mesure où il a été enregistré sur la base d'infor-
mations fausses données par l'acquéreur lui-même. La com- Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich präzisiere: Wenn
mission propose de renoncer à cette possibilité. En d'autres Sie noch eine dritte Lösung wollen, wie sie z. B. der Herr Bun-
termes, elle veut qu'un actionnaire enregistré le reste, à moins despräsident soeben formuliert hat, müssen Sie den Antrag
qu'une décision en justice lui supprime sa qualité d'action- Leuba ablehnen, damit eine Differenz bleibt. Sonst haben wir
naire. Nous avons voulu cela parce que nous considérons dem Ständerat zugestimmt, und er hätte keine Möglichkeit, et-
qu'il y va d'une certaine sécurité juridique. Le conseil d'ad- was anderes zu tun, weil keine Differenz mehr da ist.
ministration a la possibilité de faire des vérifications importan-
tes au moment où un actionnaire demande son inscription. M. Leuba: M. le président de la commission a manqué quel-
Ensuite, il faut quand même qu'il puisse radier cette inscription que chose: ma proposition est divergente par rapport à celle
mais pas simplement parce qu'il considère les informations du Conseil des Etats puisqu'elle ajoute une phrase, c'est-à-
données comme étant fausses. A partir du moment où il inscrit dire que l'actionnaire doit en être immédiatement informé. On
l'actionnaire dans le registre, le fardeau de la preuve change ne peut donc pas, à mon avis, utiliser l'argument selon lequel
de camp parce que le conseil d'administration avait la possibi- il faut maintenir une divergence avec le Conseil des Etats. Que
lité de refuser. Au moment de son acceptation, il perd un de vous votiez ma proposition -je remercie M. le président de la
ses avantages et ne peut obtenir la radiation d'un actionnaire Confédération d'avoir appuyé la proposition du Conseil des
que par une action en justice. Cela nous paraît plus conforme Etats - celle du Conseil des Etats ou celle de la commission, il
Droits des sociétés anonymes 1368 N 17 septembre 1990
y a de toute manière une divergence. Cela est absolument Minderheit II
clair. (Salvion i)
Pour les raisons indiquées clairement et reposant sur la doc- Abs. 1
trine invoquée par M. le président de la Confédération, il con- Wurden Namenaktien aufgrund eines Börsenauftrages erwor-
vient d'adopter la solution du Conseil des Etats. ben, kann die Gesellschaft den Erwerber als Aktionär ableh-
nen, soweit eine in den Statuten festgesetzte prozentmässige
M. Couchepin, rapporteur: Je préciserai une chose à l'inten- Begrenzung der Namenaktien je Aktionär überschritten wird.
tion de M. Leuba: à ceux qui pensent que la doctrine est una- (Rest des Absatzes streichen)
nime en cette matière, il faut dire qu' en réalité, ce n'est pas le Abs. 2,3
cas. D'un côté, il y a le professeur Forstmoser et, de l'autre, Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
d'autres experts qui pensent que s'il n'y a pas d'indication de
motif, on ne peut supprimer l'inscription d'un actionnaire que
si le juge l'accepte et que la société n'a pas le droit de suppri- Minderheit III
mer seule et sans décision judiciaire, la qualité d'actionnaire à (Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen)
quelqu'un qui aurait été inscrit. Abs. 1
An einer Börse dürfen nur nichtvinkulierte Namenaktien ge-
Abstimmung - Vote handelt werden.
Abs. 2
Fürden Antrag Leuba 70 Stimmen Für kotierte Namenaktien besteht ein Börsenzwang.
Fürden Antrag der Kommission 64 Stimmen
Antrag Reimann Maximilian
Le président: Le président de la commission nous a fait la Abs. 3
gentillesse de préparer une procédure de discussion et de Streichen
vote. Je vous propose de la suivre. Y a-t-il une objection à cette
manière de faire? Ce n'est pas le cas.
Antrag Thür
Bereinigung eines Vinkulierungskonzeptes gemäss den Abs. 3
Vorschlägen der Kommissionsmehrheit und der Minder- Streichen
heiten l und II
Mise au point d'un régime d'agrément selon les proposi-
tions de la majorité de la commission et des minorités I Antrag Spoerry
et II (Ergänzung zum Antrag der Minderheit l)
Abs. 4
Art. 685d Gemäss Antrag der Mehrheit
Antrag der Kommission
Mehrheit Art. 685d
Abs. 1 Proposition de la commission
Bei an einer Börse gehandelten Namenaktien kann die Ge- Majorité
sellschaft einen Erwerber als Aktionär ablehnen, indem sie AI.1
ihm einen in den Statuten genannten Grund bekannt gibt, der La société peut refuser l'acquéreur d'actions nominatives trai-
. den Erwerber unmittelbar erkennen lässt, ob er als Aktionär tées en bourse en invoquant contre lui un motif prévu par les
anerkannt wird. Die Statuten dürfen nur vorsehen: statuts, qui permet à l'acquéreur de se rendre compte immé-
1. Eine prozentmässige Begrenzung der Namenaktien, an de- diatement s'il sera accepté comme actionnaire. Les statuts
nen ein Aktionär Eigentum haben kann; peuvent prévoir:
2. Den Au'sschluss von Personen, deren Anerkennung die Ge- 1. une limitation en pour cent des actions nominatives dont un
sellschaft daran hindern könnte, gesetzlich geforderte Nach- actionnaire peut être propriétaire;
weise erbringen zu können. 2. l'exclusion de personnes dont l'acceptation pourrait empê-
Abs. 2 cher la société de rapporter des preuves exigées par la loi.
Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung verweigern, Al. 2
wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich er- La société peut refuser l'inscription si, sur sa demande, l'ac-
klärt quéreur n'a pas ....
Abs. 3 Al. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 4 (neu) Al. 4
Sind börslich gehandelte Namenaktien durch Erbgang oder Si des actions nominatives traitées en bourse ont été acquises
eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber par succession ou en vertu du régime matrimonial, l'acqué-
nicht abgelehnt werden. reur ne peut pas être refusé comme actionnaire.
Minderheit l
(Schule, Couchepin, Coutau, Ducret, Spalti, Spoerry) Minorité I
Abs. 1 (Schule, Couchepin, Coutau, Ducret, Spalti, Spoerry)
Wurden Namenaktien aufgrund eines Börsenauftrages erwor- Al. 1
ben, kann die Gesellschaft den Erwerber als Aktionär ableh- Lorsque des actions nominatives ont été acquises en exécu-
nen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genann- tion d'un ordre de bourse, la société peut refuser l'acquéreur
ten Grund bekanntgibt. Die Statuten dürfen nur vorsehen: comme actionnaire si elle indique un juste motif inscrit dans
1. Eine prozentmässige Begrenzung der Namenaktien, für die les statuts. Les statuts ne peuvent que prévoir:
ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss; 1. une limitation en pour cent des actions nominatives pour
2. Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärs- lesquelles un actionnaire doit être reconnu;
kreises, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die 2. des dispositions concernant le cercle des actionnaires qui
wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verwei- justifient le refus eu égard au but social et à l'indépendance
gerung rechtfertigen und den Erwerber unmittelbar und mit économique de l'entreprise pourvu qu'elles permettent à l'ac-
Bestimmtheit erkennen lassen, ob er als Aktionär anerkannt quéreur de se rendre compte immédiatement et sans aucun
werden muss. doute s'il doit être reconnu comme actionnaire.
Abs. 2,3 Al. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Adhérer à la décision du Conseil des Etats
17. September 1990 N 1369 Aktienrecht
Minorité II Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimm-
(Salvioni) recht zusammenhängende Rechte ausüben. Die Aktien gelten
AI. 1 in der Generalversammlung als nicht vertreten.
Lorsque des actions nominatives ont été acquises en exécu- Abs. 2
tion d'un ordre de bourse, la société peut refuser l'acquéreur In der Ausübung aller übrigen mit den erworbenen Aktien ver-
comme actionnaire dans la mesure où une limitation en pour knüpften Rechte ist der Erwerber nicht eingeschränkt.
cent des actions nominatives par actionnaire, inscrite dans les Abs. 3
statuts, est dépassée. (Biffer le reste de l'alinéa). Bei Widerrechtlichkeit der Ablehnung hat die Gesellschaft das
Al. 2 Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte ab
Adhérer à la décision du Conseil des Etats dem Zeitpunkt des richterlichen Urteils anzuerkennen und
dem Erwerber für den aus der Ablehnung entstandenen Scha-
Minorité III den Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr kein
(Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) Verschulden zu Last fällt.
Al. 1
Seules les actions nominatives non liées doivent être traitées
en bourse. Minderheit l
Al. 2 (Schule, Couchepin, Coutau, Ducret, Spalti, Spoerry)
Les actions nominatives cotées doivent être traitées en Abs. 1
bourse. Mit der Uebertragung gehen die Rechte aus der Aktie auf den
Erwerber über. Er kann sie gegenüber der Gesellschaft gel-
Proposition Reimann Maximilian tend machen, sobald sie ihn als Aktionär anerkannt hat. Das
Al. 3 Bezugsrecht kann er ausüben, sobald er sein Gesuch um An-
Biffer erkennung als Aktionär eingereicht hat. Die so bezogenen Ak-
tien gelten als an der Börse erworben.
Proposition Thür Abs. 2,3
Al. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Biffer
Proposition Spoerry Minderheit II
(Amendement à la proposition de la minorité I) (Salvioni)
Al. 4 Abs. 1
Selon proposition de la majorité Gemäss Antrag der Minderheit l
Abs. 2, 3
Art. 685e Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Kommission
Mehrheit Minderheit III
Streichen (Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen)
Streichen
Minderheit l
(Schule, Couchepin, Coutau, Ducret, Spalti, Spoerry)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 685f
Proposition de la commission
Minderheit II Majorité
(Salvioni) Titre marginal
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates c. Effet du refus
Al. 1
Minderheit III Lorsque la société refuse de façon licite l'acquéreur d'actions
(Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) nominatives traitées en bourse comme actionnaire, celui-ci ne
Streichen peut exercer ni le droit de vote qui découle de l'action ni les au-
tres droits attachés au droit de vote. Dans l'assemblée géné-
Art. 685e rale, ces actions sont considérées comme non représentées.
Proposition de la commission Al. 2
Majorité L'acquéreur n'est pas restreint dans l'exercice de tous les au-
Biffer tres droits découlant des actions qu'il a acquises.
Al. 3
Minorité I En cas de refus illicite de l'acquéreur, la société est tenue de
(Schule, Couchepin, Coutau, Ducret, Spalti, Spoerry) reconnaître son droit de vote ainsi que les droits attachés au
Adhérer à la décision du Conseil des Etats droit de vote à partir du jour du jugement; elle est en outre te-
nue de réparer le dommage que l'acquéreur a subi du fait de
Minorité II son refus à moins qu'elle ne prouve qu'aucune faute ne lui est
(Salvioni) imputable.
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité III Minorité I
(Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) (Schule, Couchepin, Coutau, Ducret, Spalti, Spoerry)
Biffer Al. 1
Le transfert de l'action fait passer tous les droits qui en décou-
Art. 685f lent à l'acquéreur. Il peut les faire valoir à rencontre de la so-
Antrag der Kommission ciété dès que celle-ci l'aura reconnu comme actionnaire. Le
Mehrheit droit préférentiel de souscription peut être exercé dès que l'ac-
Randtitel quéreur a déposé sa requête visant à être reconnu comme ac-
c. Wirkung der Ablehnung tionnaire. Les actions ainsi obtenues sont considérées acqui-
Abs. 1 ses à la bourse.
Solange die Gesellschaft einen Erwerber von börslich gehan- Al. 2, 3
delten Namenaktien ablehnt, kann dieser weder das mit den Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Droits des sociétés anonymes 1370 N 17 septembre 1990
Minorité II David: Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Wie richtig
(Salvioni) gesagt worden ist, hängt dieser Antrag der Minderheit l auch
AI.1 mit der Meldepflicht zusammen, die die Minderheit l statuieren
Selon la proposition de la minorité I will. Mit anderen Worten: Die Minderheit l will für eine be-
Al. 2,3 stimmte Gruppe von Käufern, nämlich jene, die an der Börse
Adhérer à la décision du Conseil des Etats kaufen, eine Meldepflicht einführen, will diese Meldepflicht
aber für jene, die im Bekanntenkreis ausserhalb der Börse ver-
Minorité III kaufen, nicht einführen.
(Bodenmann, Hubacher, Uchtenhagen) Mit dieser Meldepflicht wird die Ungleichbehandlung beider
Biffer Kategorien von Aktionären noch zusätzlich verstärkt. Es ist von
der Rechtsgleichhheit her nicht zu verantworten, dass wir zwei
Kategorien Aktionäre schaffen und diejenigen, die normal am
Art. 685dAbs. 1 Einleitungssatz allgemeinen Markt kaufen, .also an der Börse, wesentlich
Art.685dal. 1 phrase introductive schlechter stellen als diejenigen, die über irgendwelche Ka-
näle den Zugang zu Verkäufern haben und dort direkt einen
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Einführung habe Kauf abschliessen können. Persönlich begreife ich nicht, wie
ich Ihnen vor Behandlung des Antrages Loeb gegeben. man einen solchen Antrag, der eine klare und relativ krasse
Zur ersten Abstimmung: Die Mehrheit der Kommission'findet Ungleichbehandlung schafft, stellen kann. Er ist im übrigen
relevant, ob Aktien für die Vinkulierungsregelung überhaupt auch nicht begründet worden.
an der Börse kotiert sind, und die Minderheiten finden, rele-
vant sei, ob die Aktien tatsächlich an der Börse erworben wur- Schule: Der Antrag stammt in diesem Punkt nicht von mir. Er
den. Zum Beispiel Nestlé-Aktien: Nach Mehrheit würde jede ist Teil des Konzeptes des Ständerates, und der Bundesrat hat
Nestlé-Aktie unter dieses Vinkulierungskonzept fallen, nach in der Kommission signalisiert, dass er dieses Konzept auf-
der Minderheit aber nur, wenn sie an der Börse, nicht aber, rechterhalten wolle. Ich habe mit dem Verzicht auf ein Ein-
wenn sie privat gekauft worden wäre. gangsvotum einen Beitrag zur Rationalisierung unserer Rats-
Die Gründe der Mehrheit: Ihre Version erscheint ihr einfacher arbeit leisten wollen. Das ist mir nicht geglückt. Darum muss
und klarer. Die Erwerbsart muss durch die Gesellschaft nicht ich doch noch einige Worte dazu sagen.
abgeklärt werden. Es ist richtig: Es geht hier also darum, ob privat gekaufte, aber
Zu den Gründen der Minderheit: Sie findet, ohne Meldepflicht kotierte Namenaktien einem anderen Vinkulierungsregime
könne ein Buchaktionär gar nicht beseitigt werden. Die Melde- unterstehen sollen, nämlich jenem, wie es für die nichtkotier-
pflicht aber ist nur durchsetzbar, wenn die Bank entsprechend ten Namenaktien gilt.
verpflichtet werden kann. Was hat das für eine Bewandtnis? Der Bundesrat hat uns als
Sie ersehen daraus, dass das Ganze mit der vierten Abstim- Konzept vorgeschlagen, von der bisherigen Spaltungstheorie
mung zusammenhängt, wo wir über die Meldepflicht entschei- abzugehen und zur Einheitstheorie überzugehen, so dass
den werden. künftig alle Migliedschafts- und Vermögensrechte gesamthaft
Wer also bei der vierten Abstimmung für die Minderheit l ist, beim selben Aktionär verbleiben würden. Daraus ist dieses
der müsste sich hier auch schon für die Minderheiten l und II Konzept abgeleitet worden. Die Rückabwicklung bei Nichtein-
entscheiden. Die Mehrheit aber ist für ihre Fassung, für das Kri- trag ist nur beim Börsenkauf ausgeschlossen. Weil beim Bör-
terium der Börsenkotierung ohne Meldepflicht. senhandel eine Rückabwicklung überhaupt nicht denkbar ist,
müssen beim Kauf sämtliche Rechte auf den Erwerber über-
gehen. Darum hat man dieses Konzept mit der Meldepflicht
M. Couchepin, rapporteur: Dans le premier vote, il y a une dif- gewählt. Diese Meldepflicht lässt sich aber nur verwirklichen,
férence pratique entre la majorité et la minorité. Il s'agit dans wo eine Bank an der Abwicklung des Aktienkaufs beteiligt ist.
les deux cas des actions nominatives, puisqu'elles seules peu- Bei einer Veräusserung unter Privaten wäre-selbst wenn man
vent être soumises à des clauses d'agrément. La majorité vou- das wollte - eine Meldepflicht nicht durchsetzbar, und das
drait soumettre à cet article toutes les actions cotées en ganze System würde nicht funktionieren. Darum muss man
bourse, qu'elles soient acquises en bourse ou hors bourse. die Meldepflicht auf den börsenmässigen Erwerb eingrenzen,
Nestlé est cotée en bourse; par conséquent peu importe wenn man das Konzept der Einheit durchhalten will.
qu'elle soit achetée en bourse ou de main à main. Ich möchte doch unterstreichen, dass Sie mit diesem Ent-
La minorité est d'avis que cela n'est pas possible parce que scheid die Vinkulierungsregelung in keiner Weise präjudizie-
seules les actions réellement achetées en bourse peuvent être ren. Diesen Entscheid treffen Sie in der zweiten Abstimmung,
soumises à une obligation légale d'annoncer et faire l'objet wo es um die konkreten Vinkulierungsgründe an sich geht.
d'un contrôle. Si l'on élargit la notion à l'ensemble des actions, Ich darf den Kommissionspräsidenten in einem Punkt korrigie-
on risque de ne pas avoir de contrôle du tout, raison pour la- ren: Er hat auf den Bezug zur vierten Abstimmung verwiesen.
quelle la minorité I souhaite que l'on restreigne les disposi- Er hat aber die fünfte Abstimmung nach dem neuen Abstim-
tions relatives aux clauses d'agrément aux seules actions co- mungsplan gemeint.
tées et acquises en bourse.
Bundespräsident Koller: Ich gebe zu, dass das Verfahren, das
Le président: La proposition de la minorité II (Salvioni) a été wir jetzt gewählt haben, die Uebersichtlichkeit natürlich nicht
retirée en faveur de celle de la majorité de la commission. gerade fördert. Im einen Sinn schon, der Aufbau - Herr Präsi-
dent Leuenberger- ist durchaus korrekt. Aber alle diese Fra-
gen, über die wir jetzt kaskadenweise abstimmen, hängen na-
Blocher: Wir sind der Auffassung, dass man der Mehrheit zu- türlich eminent zusammen, und deshalb muss ich bereits bei
stimmen sollte. Der bestehende Unterschied ist nicht so klein, dieser ersten Frage doch etwas weiter ausholen.
wie er aussieht. Es ist doch richtig, dass alle Aktien, die an der Unbestritten ist, dass wir eine Zweiteilung des Vinkulierungs-
Börse gehandelt werden, weil sie ein frei handelbares Gut be- rechtes einführen müssen. Davon gehen eigentlich alle An-
treffen, grundsätzlich gleich behandelt werden. Ob man das träge aus, weil sich einfach zeigt, dass es zwar beim privaten
bei einem privaten Kauf oder aufgrund eines Börsenauftrages Erwerb, wenn eine Gesellschaft den Erwerber nicht akzeptiert,
kauft, kann doch nicht entscheidend sein. Das würde heissen, ohne weiteres zumutbar ist, dass das Kaufgeschäft wieder
dass für diejenigen, die die Aktien über die Börse kaufen, die rückabgewickelt wird. Der Käufer kann also, wenn er von der
Vinkulierung gilt, aber für diejenigen, die sie ausserhalb der Gesellschaft nicht akzeptiert wird, seine Aktien dem Verkäufer
Börse kaufen, die Vinkulierung nicht oder anders gilt. So zurückgeben und erhält selbstverständlich den Kaufpreis zu-
könnte der eine Verwaltungsrat dem anderen die Aktien ab- rück. Das ist unbestritten.
kaufen, 5,6 Prozent, auch wenn die Statuten nur 2 Prozent als Probleme gibt es bei der Abgrenzung, beim sogenannten bör-
Höchstmass vorsehen. Dies ist stossend. senmässigen Erwerb. Beim börsenmässigen Erwerb müssen
17. September 1990 N 1371 Aktienrecht
die Vinkulierungsgründe - das ist ein Problem, auf das wir M. Couchepin, rapporteur: Pour ajouter un peu de difficulté à
nachher noch zu sprechen kommen - eindeutig enger sein, ce débat technique, je dirai que je ne suis pas tout à fait d'ac-
als wenn eine private Aktiengesellschaft Aktien vinkuliert. cord avec le président de la commission. A mon avis, il faut ad-
Auch darüber ist man sich im Grundsätzlichen noch einig. mettre que la solution de la majorité aboutit aune certaine divi-
Aber wo soll nun der Trennstrich gemacht werden? Die einen sion, dans la mesure où quelqu'un n'a plus le droit d'exercer le
sagen, wir machen den Trennstrich beim Faktum, ob eine Ge- droit de vote à l'assemblée générale. Il y a des actions qui sont
sellschaft ihre Aktien an der Börse kotiert hat. Das ist der An- comme les esclaves dans le roman de Gogol, «Les âmes mor-
trag der Mehrheit Ihrer Kommission, und ich gebe sogar zu, tes«. Cela représente quand même une certaine division dans
dass auf den ersten Blick dieses Merkmal, ob eine Aktie an der les droits patrimoniaux et les droits sociaux, puisque les pre-
Börse kotiert ist oder nicht, den Vorteil der Klarheit hat. Die Min- miers passent alors que les deuxièmes ne sont exercés par
derheiten l und II, Bundesrat und Ständerat sagen aber, dies personne. L'actionnaire est mort comme «Les âmes mortes».
sei leider nur auf den ersten Blick so.
Wenn Sie hier und bei den Meldepflichten der Mehrheit Ihrer Bundespräsident Koller: Es geht hier um Subtilitäten. Ich
Kommission folgen, hat das zwei eminente Nachteile. Sie he- gebe zu, die Mehrheit der Kommission möchte nicht die klassi-
ben die sogenannte Spaltung der Aktionärsrechte nicht auf. sche Spaltung beibehalten, wie sie vom Bundesgericht be-
Ein Hauptziel des Bundesrates ist, dass mit dieser Revision die gründet worden ist. Aber die Lösung der Kommissionsmehr-
Spaltung der Aktionärsrechte ein für alle Mal aufgehoben wird. heit führt eben trotzdem zu einem Auseinanderdriften der
Die Spaltung war zwar vorübergehend ein nützliches Werk- Rechte, weil der blosse Buchaktionär ohne Meldepflichten
zeug, das das Bundesgericht erfunden hat, um Vinkulierung nicht beseitigt werden kann. Auch dass das Stimmrecht nicht
und Börsengängigkeit miteinander zu verbinden, aber es eingetragener Aktionäre ruht, führt zu neuen Schwierigkeiten,
hatte eminente Nachteile: Es führt nämlich dazu, dass es in beispielsweise überall dort, wo in den Statuten Kapital-Quo-
Aktiengesellschaften, wenn diese Spaltung Platz greift, zu ei- rumsvorschriften bestehen. Alle gesetzlichen Kapital-Quo-
ner Trennung von Herrschaft und Verantwortlichkeit kommt. rumsvorschriften haben wir zwar aufgehoben, aber es gibt
Sie haben dann die sogenannten blossen Buchaktionäre, die und wird auch künftig derartige statutarische Vorschriften ge-
noch volle Mitbestimmung haben, und Sie haben auf der an- ben. Wenn dann eben abgewiesene Bewerber ihr Stimmrecht
deren Seite jene, die in die Aktiengesellschaft investiert haben, nicht ausüben können, aber ihre Aktien dennoch nicht weiter-
die aber keine Mitentscheidungsrechte haben. Das ist ein veräussern, wird man in allen diesen Gesellschaften grossie
Nachteil der Version der Mehrheit. Schwierigkeiten haben, Beschlüsse zu realisieren, für die sta-
Es kommt aber noch ein anderer Grund dazu, weshalb ich Ih- tutarische Kapitalquoren vorgeschrieben sind.
nen empfehle, dem Ständerat und der Minderheit l zuzustim-
men. Werden nämlich Aktien einer Gesellschaft, die ihre Ak- 1. Abstimmung -1er vote
tien an der Börse kotiert hat, nicht an der Börse erworben, ist
eine Rückabwicklung dieses Geschäftes ohne weiteres mög- Für den Antrag der Minderheit l 69 Stimmen
lich. Wenn beispielsweise ein grosser Financier- ich brauche Für den Antrag der Mehrheit 65 Stimmen
keine Namen zu nennen - ein grosses Paket einer an der
Börse kotierten Aktiengesellschaft erwirbt, obwohl er weiss, Art. 685dAbs. 1 Ziff. 1
dass er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Aktionär M.685dal. 1 eh. 1
nicht erfüllt, ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, dass er nach
Aberkennung als Aktionär sein Aktienpaket dem Verkäufer Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Es geht um die Prozent-
wieder zurückgibt, wie das bei einer privaten Gesellschaft der klausel. Ich selbst bin der Meinung, die Fassung der Minder-
Fall ist. heit l sei präziser, und wenn niemand von der Mehrheit das
Demgegenüber ist aber eine solche Rückabwicklung beim Er- bestreitet, würde ich Ihnen vorschlagen, dass wir uns der Min-
werb an der Börse rein technisch gar nicht möglich, weil der derheit l anschliessen.
Erwerb an der Börse ein anonymer Erwerb ist. Beim Börsen-
kauf ist folglich nur eine Vorwärtsabwicklung möglich, d. h. es Angenommen gemäss Antrag der Minderheit l
wird auf ihn Druck ausgeübt; wenn ein Käufer als Aktionär Adopté selon la proposition de la minorité I
nicht anerkannt wird, kann er nach einem Jahr sein Dividen-
denrecht nicht mehr ausüben, und deshalb soll er diese Aktien Art.685dAbs. 1 Ziff. 2
an einen genehmen neuen Erwerber weiterverkaufen. Auf den Art. 685dal. 1 eh. 2
zweiten Blick ist also bei der Einteilung dieser Vinkulierungs-
ordnungen der börsenmässige Erwerb tatsächlich das ad- Schule, Sprecher der Minderheit l: Die Frage der Vinkulierung
äquatere Kriterium, als der Umstand, ob eine Aktiengesell- der Namenaktien hat in dieser Runde der Differenzbereini-
schaft ihre Aktien an der Börse kotiert hat oder nicht. gung eine ausserordentliche Beachtung gefunden. Man kann
Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen sehr- ich möchte auch sich fragen, ob diesem Problem der richtige Stellenwert beige-
daran erinnern, dass wir im Differenzbereinigungsverfahren messen worden ist. Strittig ist ja nur noch die Vinkulierung bei
sind -, dem Ständerat und der Minderheit llhrer Kommission den börsenkotierten Gesellschaften, bei einigen wenigen hun-
zuzustimmen. dert Gesellschaften also. Dabei geht es um die Frage, ob die
Aktionäre einer solchen Gesellschaft über die Statuten selbst
bestimmen dürfen, wen sie als neuen Aktionär anerkennen
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich danke für die gene- wollen und wen nicht.
rellen Ausführungen des Herrn Bundespräsidenten. Einen Irr- Das bisherige Recht hat einer Unternehmung in der Regelung
tum möchte ich aber beseitigen. Wenn Sie von A bis Z der der Eintragungspraxis bei den Namenaktien völlige Freiheit
Mehrheit der Kommission folgen, heben Sie die Spaltung auf. gegeben. Vielfach haben die Aktionäre über eine entspre-
Es ist nicht richtig, dass die Mehrheit bei einer Spaltung ver- chende Statutenbestimmung die Handhabung der Vinkulie-
bleiben würde. Wenn nämlich ein Aktionär Namenaktionär rung ganz dem Verwaltungsrat überlassen. Er konnte den Ein-
werden will, dann muss er erstens die Aktie erwerben und trag eines missliebigen Aktionärs in das Aktienregister ohne
zweitens akzeptiert werden. Wenn er nicht akzeptiert wird, Angaben von Gründen verweigern. In einigen wenigen - dafür
dann hat er einfach weniger Rechte, aber nach unserem Vor- aber spektakulären - Einzelfällen hat das zu Marktstörungen
schlag ist es nicht so, dass wie bisher der Buchaktionär, näm- geführt. Diese Usanz ist sicher nicht mehr zeitgemäss. Sie ent-
lich der damalige Verkäufer, .weiterhin Mitgliedschaftsrechte spricht weder dem Bild des mündigen Aktionärs noch dem Er-
ausüben kann. Das war ja die Spaltung. Der alte Besitzer kann fordernis, dass auch an den schweizerischen Finanzmärkten
stimmen, der neue Besitzer darf nur die Dividende einstrei- internationale Standards erfüllt werden müssen.
chen. Nach dem Konzept der Mehrheit hätte der Buchaktionär Mit diesem überholten Verständnis über die Rolle von Aktionär
kein Stimmrecht mehr, und Sie würden diesbezüglich die und Verwaltungsrat, von Gesellschaft, Management und Oef-
Spaltung aufheben. fentlichkeit muss sicher aufgeräumt werden. Niemand hat sich
Droits des sociétés anonymes 1372 N 17 septembre 1990
denn auch in der Kommission für die Aufrechterhaltung des 80 Milliarden Franken, zum anderen müssten die Promotoren
bisherigen Zustandes eingesetzt. Aber auch die interessierten anerkennen, dass es eben auch legitime Interessen gibt, um
Wirtschaftskreise unterstützen eine Lösung, die Transparenz den schweizerischen Charakter eines Unternehmens zu erhal-
bringt und die den Erwerber von vinkulierten Aktien schon vor ten.
dem Kauf erkennen lässt, ob er als Aktionär anerkannt wird. Die Kommissionsmehrheit hat sich bei dieser Neubeurteilung
Alle sind also bereit, diesen zentralen Schritt zu tun. Wir wollen des Problems im vergangenen März jedoch nicht unserer Min-
wegkommen vom bisherigen System, das der Willkür Tür und derheit angeschlossen, sondern sie hat sich mit einem gesetz-
Tor geöffnet hat. Abgesehen vom Antrag der Minderheit III, der lichen Querverweis beholfen, der uns in Zukunft mit Sicherheit
alle vinkulierten Namenaktien mit einer Kapitalisierung von neue Probleme und weitere Staatseingriffe bringen würde.
über 80 Milliarden vom Börsenhandel ausschliessen und da- Die Minderheit III zeigt auf, in welcher Richtung das Konzept
mit in einen nicht regulierten Graumarkt abdrängen will, abge- der Kommissionsmehrheit etwa weiterentwickelt werden
sehen von dieser kleinen Minderheit - Herr Eisenring kann sa- könnte.
gen: «Die Geister, die ich rief.... »-.waren sich in der Kommis- Bei der gesetzlichen Umschreibung der zulässigen Ableh-
sion alle Mitglieder einig, dass eine massvolle Vinkulierung nungsgründe muss unbedingt eine gewisse Freiheit gewahrt
auch an der Börse weiterhin zulässig sein soll. bleiben, unter der Voraussetzung voller Transparenz. Nur
Einig ist man sich auch darüber, dass die Ablehnungsgründe dann ist es möglich, auf künftige Entwicklungen zeitgerecht zu
abschliessend in den Statuten aufgeführt werden müssten. reagieren. In der Praxis wird sich unter dem Druck des Marktes
Jeder Willkür eines Verwaltungsrates wird dadurch seitens der von selbst eine Typisierung ergeben. Es wäre aber verfehlt,
Generalversammlung ein Riegel geschoben. diese starr im Gesetz festzulegen. Die Entwicklung der letzten
Strittig sind hingegen die zulässigen Ablehnungsgründe. Soll anderthalb Jahre hat gezeigt, dass namentlich die internatio-
nur noch eine prozentuale Schranke zulässig sein, oder soll im nal ausgerichteten Unternehmen ihre Vinkulierung durchaus
Gesetz eine unterschiedliche Behandlung von Schweizern liberal gestalten wollen, weil sie sich damit natürlich auch den
und Ausländern vorgesehen werden? Diesen Weg hat der Zugang zu den internationalen Finanzmärkten offen halten
Ständerat beschritten. Er hat damit dem Umstand Rechnung wollen. Dieser Trend wird anhalten. Dazu braucht es keinen
getragen, dass der Erhalt eines starken schweizerischen Ak- gesetzlichen Zwang.
tionariates auch im Zuge der Integration der Märkte ein be- Ich empfehle Ihnen aus diesen Gründen, den Antrag der Min-
wahrenswertes, mindestens aber ein erlaubtes Ziel ist. derheit l gutzuheissen, dem der Bundesrat zustimmen kann
Ein solche schweizerische Mehrheit wird von unserem Staat, und der auch im Ständerat gute Chancen haben dürfte. Er er-
von uns als Gesetzgeber selbst in verschiedenen gesetzlichen füllt alle erforderlichen Kriterien. Er bringt dem Anleger und po-
Regelungen gefordert. So im Bankengesetz durch die Lex tentionellen Aktionär die nötige Klarheit über seine Eintra-
Friedrich, so zum Schutz gegen eine missbräuchliche Inan- gungsfähigkeit. Er ermöglicht eine differenzierte Behandlung
spruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen oder - von In- und Ausländern aufgrund eines privaten Entscheides.
gerade leider wieder aktuell geworden - für den diplomati- Durch den Verzicht auf eine gesetzlich verankerte Ausländer-
schen Schutz in Krisenzeiten und in der sogenannten Feind- klausel ist der Vorschlag europakompatibel.
gut-Gesetzgebung. Ich darf auf den Bericht des Bundesrates vom 12. Juni dieses
Die unterschiedliche Behandlung von Schweizern und Aus- Jahres verweisen: «Die Anforderungen des EG-Rechts (Ver-
ländern ist vor allem aber auch ein Schutz gegen einen unein- trag von Rom) und des OECD-Kapitalverkehrskodexes wer-
geschränkten Ausverkauf, dem in einer vergleichsweise klei- den damit u. E. erfüllt.»
nen Volkswirtschaft speziell mittlere Unternehmen ausgesetzt Der Vorschlag wahrt die notwendige minimale Flexibilität für
sind. Bezeichnenderweise kennen denn auch zahlreiche an- die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen. Er beseitigt
dere Staaten Schutzmechanismen mit gleichen oder mit ähnli- auch das leidige Problem der Buchaktionäre und bringt von
chen Wirkungen wie unsere Vinkulierung in Form gesetzli- dieser Seite her volle Transparenz.
cher, statutarischer und auch stimmrechtsmässiger Ein- Ich darf beifügen, dass dieser Antrag wohl auch geeignet
schränkungen. wäre, die Differenzbereinigung nun doch rasch zu einem Ab-
Der Ständerat hat diese Ausländerklausel direkt im Gesetz ver- schlusszu bringen.
ankert. Die Europatauglichkeit des neuen Aktienrechtes ist
durch diese explizit ausländerfeindliche Formulierung in Thür: Ich möchte den Minderheitsantrag II von Herrn Salvioni
Frage gestellt. Der Bundesrat hatte demselben Grundanlie- wiederaufnehmen, der Ziffer 2 vollständig streichen will. Ich
gen noch sehr viel zurückhaltender Rechnung getragen: Ein habe von seinem Rückzug erst durch die Mitteilung des Präsi-
Unternehmen solle durch seine Vinkulierungsbestimmungen denten erfahren.
auch seinen schweizerischen Charakter sichern und bewah- Bei der generellen Ausgestaltung der Vinkulierung stellt sich
ren können, hiess es im bundesrätlichen Antrag. Gerade im die grüne Fraktion auf den Standpunkt, dass der Lösung der
strittigen Uebernahmefall der britischen Rowntree durch Vorzug zu geben ist, welche die Willkür des Verwaltungsrates
Nestlé hat sich gezeigt, dass im zwischenstaatlichen Verhält- bzw. der Mehrheitsaktionäre bei der Anerkennung von Aktio-
nis ein privatrechtliches Zurückbindeh des Ausländerbesitzes nären möglichst ausschaltet. Wenn also einem Aktionär oder
durchaus akzeptiert wird. Ein staatlicher Interventionismus mit einer Aktionärsgruppe der Zugang zu einer Unternehmung
der gleichen Zielrichtung - etwa nach dem Modell der Minder- verweigert werden soll, möchten wir, dass objektive Kriterien
heit III, aber auch nach der Fassung der Kommissionsmehr- zur Anwendung gelangen. Persönlichkeitsbezogene Aus-
heit-wäre im Fall Rowntree von Grossbritannien kaum hinge- schlussgründe sind abzulehnen. Wer an der Börse eine Aktie
nommen worden. kauft, soll auf den ersten Blick erkennen können, ob er in der
Unsere Kommission war lange auf der Suche nach der richti- Folge auch als Aktionär anerkannt wird.
gen, europatauglichen Lösung. Eine breite Mehrheit hat sich Wir sind der Auffassung, dass die Lösung der Minderheit II in
noch vor Jahresfrist für den Grundsatz ausgesprochen, dass diesem Punkt dem von uns anvisierten Ziel am weitesten ent-
für börsengehandelte Aktien überhaupt keine Vinkulierungs- gegenkommt, und erachten es als sinnvoll, eine prozentmäs-
vorbehalte gemacht werden dürfen. Die Vinkulierung wurde sige Begrenzung beim Aktienerwerb zuzulassen, gemäss
als überholtes Instrument eines um seine Machtposition rin- Ziffer 1 des gleichen Artikels. Hier handelt es sich um ein ob-
genden Managements abgetan. Im Handel eingeschränkte jektives Kriterium.
Papiere sollten daher ganz vom Haupttableau der Börsen ver- Eine prozentmässige Begrenzung ist für uns auch deshalb ak-
schwinden. Diesen Antrag hat Ihnen unsere Kommission ur- zeptabel, weil es durchaus Sinn macht, zu verhindern, dass
sprünglich unterbreitet. eine Unternehmung von einem Aktionär oder einer Aktionärs-
Auch die Wortführer einer solchen extremen Liberalisierung gruppe beherrscht werden kann. Eben das soll via Statuten
des Aktienhandels haben dann aber offenbar einsehen müs- verhindert werden. Es genügt uns nicht, dass mit Artikel 687a
sen, dass eine Verbannung aller vinkulierten Namenaktien eine Bremse erst dann eingebaut wird, wenn jemand eine Be-
vom Haupttableau der Börsen keine geeignete Lösung sein teiligung von mehr als 20 Prozent des Aktienkapitals einer Ge-
kann, zum einen wegen dem hohen Börsenwert von über sellschaft erwerben will. Wir unterstützen den Vorschlag, dass
17. September 1990 N 1373 Aktienrecht
in einem solchen Fall der Bundesrat zur Wahrung wichtiger öf- pondre aux obligations de cette même loi mais que le conseil
fentlicher Interessen den Erwerb untersagen oder von der Er- d'administration ne veut pas admettre parce qu'ils menace-
füllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen kann. raient l'indépendance économique de l'entreprise ou bien
Darüber hinaus sind wir aber der Auffassung, dass eine Unter- cela ne paraîtrait pas en accord avec le but social d'accepter
nehmung ein legitimes Interesse haben kann, schon bei gerin- ces actionnaires.
gerer prozentmässiger Beteiligung Grenzen zu setzen, um die La majorité, elle, comme la minorité I et comme M. Salvioni,
Unabhängigkeit der Unternehmung zu garantieren. Eine sol- accepte une limitation en pour cent mais, à part cela, elle n'ad-
che Regelung liegtauch im Interesse der Aktionäre. met qu'une seule clause d'agrément, celle concernant les
Was aber die Ziffer 2 will, geht unseres Erachtens darüber hin- preuves exigées par la loi. En d'autres termes, on ne peut refu-
aus. Diese Ziffer erfüllt unseres Erachtens das Kriterium der ser un actionnaire que dans la mesure où on sait d'avance
Transparenz und der Klarheit nicht. Wenn wir eine solche Be- qu'il ne pourra pas satisfaire aux exigences de la loi, par exem-
stimmung zulassen, bleibt weiterhin unklar, wer Aktionär wer- ple de la Lex Friedrich. En dehors de cela, la société ne peut
den kann. Es wurde ausgeführt, dass es sich hier um eine ver- pas refuser l'inscription de ces actionnaires.
steckte Ausländerklausel handelt. Es wird darauf hingewie- La majorité a donc une solution plus claire. Elle a cependant
sen, dass man einen Aktionär unter Umständen wegen der une faiblesse: en disant d'une manière aussi directe que l'on
Lex Purgier ablehnen können muss. Diese Argumentation ist peut refuser quelqu'un ne satisfaisant pas à des preuves exi-
meines Erachtens nicht stichhaltig. Bekanntlich greift die Lex gées par la loi, comme par exemple à la Lex Friedrich, on s'ex-
Purgier gerade dann nicht, wenn beispielsweise eine auslän- pose à des mesures de représailles d'Etats étrangers. C'est la
dische Firma in der Schweiz Land für eine Betriebsstätte er- raison pour laquelle la minorité I a élargi le concept de telle
werben will. Aufgrund dieser Ziffer ist unklar, welche Fälle nun sorte que celui de la majorité soit compris dans son esprit mais
im einzelnen überhaupt anvisiert werden. Wir sollten deshalb en allant plus loin. De la sorte, les étrangers ne peuvent pas
um der Klarheit willen auf diese Ziffer 2 verzichten. nous reprocher de ne viser qu'exclusivement le cas d'étran-
Ich bitte Sie deshalb, dem von mir wiederaufgenommenen An- gers achetant des actions. Nous visons toute une série de
trag der Minderheit II auf Streichung der Ziffer 2 dieses Artikels Suisses dont on pourrait refuser l'inscription selon la minori-
zuzustimmen. té I. La majorité a donc la volonté d'être plus claire avec cepen-
dant un risque, il faut le reconnaître.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Nun haben Sie darüber
zu entscheiden, ob und allenfalls in welchem Umfang ein Er-
werber einer Namenaktie aus persönlichen Gründen abge- Blocher: Wenn wir über die Vinkulierung von Aktien, die an
lehnt werden kann. Die weiteste Fassung formuliert die Min- der Börse gehandelt werden, sprechen, kann man das meines
derheit l, die Herr Schule vertreten hat. Die engere Fassung Erachtens nicht aus der engen Sicht eines Verwaltungsrates
formuliert die Mehrheit und die allerengste Fassung formuliert oder auch nur eines Aktionärs tun. Man hat es mit Blick auf die
die Minderheit II, aufgenommen durch Herrn Thür. ganze volkswirtschaftliche Bedeutung zu tun. Es ist eine Tatsa-
Würden Sie der Mehrheit folgen, dann könnte beispielsweise che, dass eine allzu starke Verästelung der Vinkulierungsbe-
in den Statuten der Usego stehen: «Aufgenommen werden stimmungen, allzu viele Differenzen bei den Gesellschaften zu
nur Detaillisten.» Das wäre ein sachbezogener Grund. So wäre Unsicherheiten und zu einer Schwäche des Börsenplatzes
Herr Schwer! von Denner, der Aktien aufkaufte, von allem An- führen. Wer das nicht glaubt, kann mit ausländischen Finanz-
fang an ausgeschlossen gewesen. Aber es können natürlich analysten Gespräche führen, sie weisen immer wieder darauf
durch diese Formulierung auch Ausländer erfasst sein. Die hin, dass, wenn jede Gesellschaft andere Vinkulierungsbe-
Mehrheit findet, die Ausschlussgründe sollten so eng wie stimmungen hat, dies eine Schwäche des Börsenplatzes dar-
möglich sein. Ein Nachteil ist natürlich der, dass praktisch nur stellt.
Ausländer darunter verstanden werden können. Aber die Hoff- Ist das schlimm? Ich meine ja. Wir brauchen für die grossen
nung der Mehrheit ist vielleicht ein bisschen die: Wir, die Gesellschaften billiges Risikokapital. Dazu braucht es genü-
Schweizer, wissen es, aber die Ausländer merken nicht, dass gend Käufer, also sollten wir die Unsicherheiten beseitigen.
sie damit gemeint sind. Ich mache keinen Hehl daraus, dass ich ursprünglich auf der
Wenn Sie hingegen überhaupt keine diesbezügliche Vinkulie- Seite der Minderheit III von Herrn Eisenring gestanden bin,
rungsvorschrift wollen, dann müssen Sie in der zweiten Ab- dass nämlich an einer Börse nur nichtvinkulierte Namenaktien
stimmung der Minderheit II zustimmen. gehandelt werden dürfen, also das, was heute Herr Boden-
mann aufnimmt. Das wäre eigentlich der richtige Zustand,
M. Couchepin, rapporteur: Quant aux clauses d'agrément, si denn wer an die Börse geht, sagt: Das ist eine frei handelbare
vous me permettez l'expression, il y a deux églises principales Ware, die ich frei kaufen kann.
et à l'intérieur d'une de ces églises, il y a plusieurs chapelles. Warum sind wir auf der Seite der «neuen» Mehrheit? Wir haben
L'église de M. Bodenmann voudrait non seulement interdire gesehen, dass alles andere heute - namentlich weil wir noch
que des actions nominatives liées soient traitées en bourse, kein Uebernahmerecht haben (was übrigens durch ein Postu-
mais aussi que toutes les actions nominatives le soient si elles lat gefordert wird) - nicht möglich und nicht machbar ist. Eine
ne peuvent être soumises à des clauses d'agrément. C'est le solche Bestimmung ohne Auffangnetz hat auch kein anderer
sens de son chiffre 2 qui, en première instance, apparaît assez Staat. Wir müssten viel zu viele Gesellschaften von der Börse
obscur. M. Bodenmann veut donc interdire à des actions no- wegdrängen, und das ist nicht in Ordnung.
minatives liées d'être traitées en bourse et, lorsqu'elles ne sont Das gleiche gilt für den Antrag Salvioni. Ich habe Verständnis
pas liées, elles doivent uniquement être achetées en bourse; il dafür, dass man die Quote einführen will, das ist auch ein ein-
ne peut plus y avoir de commerce hors bourse, selon lui. Voilà faches Kriterium, und man hätte eine gewisse Handhabe. Wir
pour l'une des églises. müssen aber sehen: Die schweizerische Gesetzgebung hat
Pour l'autre église, avec plusieurs chapelles, il faut entrer dans Gesetze geschaffen und verlangt Nachweise, die der Verwal-
le détail. La minorité II Salvioni/Thür est celle qui admet le tungsrat oder die Gesellschaft erbringen muss. Zum Beispiel
moins de restrictions à l'inscription d'un actionnaire. On ne muss nach unserem schweizerischen Bankengesetz über die
peut restreindre l'inscription d'un actionnaire que dans la me- Zusammensetzung der Mehrheit der Aktionäre Auskunft ge-
sure où il a dépassé un certain pourcentage de propriété d'ac- geben werden können. Oder nehmen Sie alle Gesellschaften,
tions. die im Liegenschaftenbereich tätig sind: Sie haben wegen der
La minorité l Schule veut aller plus loin dans les clauses Lex Purgier den Nachweis zu erbringen, dass sie schweize-
d'agrément. Elle admet, comme M. Salvioni, la limitation en risch beherrscht sind. Diesen Nachweis muss man erbringen.
pour cent mais aussi une délimitation concernant le cercle des Das sind zwei Beispiele. Nun kann man sagen: Wenn sie den
actionnaires. Cette notion de cercle des actionnaires permet Nachweis nicht mehr erbringen können oder wenn sie den
de refuser des gens qui ne satisferaient pas aux exigences de Nachweis erbringen müssen, dann sollen sie nicht an die
dispositions légales suisses telles que la lex Friedrich. Mais Börse gehen. Ich frage Sie aber: Ist es gescheit, so viele Ge-
cela permet aussi de refuser d'autres gens qui pourraient ré- sellschaften von der Börse zu verdammen? Wir sind angewie-
Droits des sociétés anonymes 1374 N 17 septembre 1990
sen darauf, dass wir über die Börse auch diese Aktien handeln ben werden, wenn wir zur Ueberzeugung kommen, dass es
können. möglich sein sollte, dass sich Ausländer auch an schweizeri-
Nun komme ich zur Differenz zwischen der Mehrheit und der schen Banken mehr beteiligen können.
Minderheit: Der Unterschied liegt nicht in Absatz 1. Der Antrag Diese Entscheide können nicht hier gefällt werden, sondern
Schule und der Antrag der Mehrheit sehen eine prozentmäs- erst, wenn wir diese Gesetze - Lex Furgler und Bankengesetz
sige Begrenzung der Namenaktien vor; das ist bei beiden - in diesen Punkten einmal beraten. Das könnte schneller auf
gleich. Die Formulierung ist etwas anders, aber da wird sich uns zukommen, als wir glauben. Mit der EWR-Diskussion wird
die Mehrheit der Minderheit anschliessen können, wenn es sich der Bundesrat nämlich dazu äussern müssen, wie es mit
um Absatz 1 geht. Anders bei Absatz 2 - und das ist nun ent- dem Gesellschaftsrecht in diesen beiden Bereichen steht.
scheidend -, wo die Formulierung der Minderheit lautet: «Be- Aber hier und heute müssen wir akzeptieren, dass wir die bei-
stimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskrei- den Gesetze haben und mit diesen beiden Gesetzen leben
ses, die im Hinblick auf den Gesellschaftzweck oder die wirt- müssen. Das heisst, dass wir notgedrungen auch dieser
schaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweige- Ziffer 2 zustimmen müssen. Hingegen müssen wir dann natür-
rung rechtfertigen .... «. Damit ist praktisch alles möglich. Wir lich nicht soweit gehen wie die Minderheit l, das Kind gerade
können Konkurrenten ausschalten, denn das ist vom Gesell- mit dem Bade ausschütten und dort stehen bleiben, wo wir
schaftszweck her selbstverständlich drin. Sie wissen, wie kom- heute stehen.
pliziert das mit der Eintragung ist, wenn der eine sagt, man sei Die Minderheit l will die Vinkulierung mehr oder weniger so be-
direkt oder indirekt ein Konkurrent. Weiter: Sie können auch lassen, wie sie heute ist. Was Ihnen die Minderheit l vor-
andere Kriterien nehmen, z. B. Ortszugehörigkeit. Sie könnten schlägt, ist für die börsenkotierten Gesellschaften praktisch
z. B., Herr Schule, die Aktien der »Neuen Zürcher Zeitung« - dasselbe wie für die Kleingesellschaften, also wie für die priva-
der Inhaber muss ja Mitglied der Freisinnigen Partei sein - an ten Aktiengesellschaften. Ich habe Mühe zu verstehen, warum
die Börse bringen. Sie sagen, dies sei vom Zweck her gerecht- gerade die Befürworter dieser Lösung - sie stammen vor allem
fertigt, da es sich um eine freisinnige Zeitung handelt. aus dem freisinnigen Lager - immer wieder sagen, sie seien
Ich habe nichts gegen diese Vinkulierungen. Aber wir können für die Deregulierung, für eine liberalere Marktordnung,
doch nicht eine Börsenvorschrift machen, in der das alles warum sie hier, wo es nun tatsächlich um eine solche Markt-
möglich ist. Das ist doch kein moderner Börsenplatz. Die Min- ordnung geht, sagen: Nein, das wollen wir nicht, wir wollen
derheitsfassung, Absatz 2, lässt eben solche Umschreibun- eine eingeschränkte, eine regulierte Marktordnung.
gen zu, und das geht mir zu weit. Bei der Mehrheit ist es klar: Der Gesetzgeber soll laut der Minderheit l den Verwaltungsrä-
nur dort, wo der Nachweis erbracht werden muss, soll es ge- ten die Möglichkeit geben, den Markt zu regulieren, zu bestim-
macht werden; das finde ich gut, das ist ein frei handelbares men, wer an einer Börse Aktien kaufen darf und wer nicht. Ich
Gut an der Börse. Wer etwas anderes macht, der geht mit sei- habe grossie Mühe, diese Ueberlegungen zu verstehen. Herr
nen Aktien eben nicht an die Börse, das ist der Preis, den er Schule hat ausgeführt, man wolle Uebernahmen vermeiden.
bezahlen muss; ich habe dafür Verständnis. Mit der Ziffer 1, mit der Prozentklausel, kann jede Gesellschaft,
Ich möchte bei meinen Unternehmen auch nicht die Mehrheit wenn sie will, unerwünschte Uebernahmen vermeiden. Ziffer 2
jemand anderem abgeben, aber der Preis ist dann auch, dass in der Fassung der Minderheit l ist hingegen eine Bestim-
die Namenaktien an der Börse nicht kotierbar sind. Sie sind mung, die willkürliche Diskriminierungen erlaubt. Irgendwel-
dann weniger wert und weniger handelbar, das ist der Preis, che Kriterien können aufgestellt werden, um jemanden draus-
den man erbringen muss. sen zu halten. Das geht bei einer Kleingesellschaft, ist aber
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Für einen modernen nicht akzeptabel bei einer Gesellschaft, die sich an die Börse
Börsenplatz ist die Mehrheitsfassung angemessen. Weiter begibt und vom allgemeinen Publikum das Eigenkapital be-
können wir nicht gehen. Die anderen Elemente der Anträge zieht. Eine solche Gesellschaft muss sich einer offenen Lö-
Bodenmann und Salvioni können wir heute noch nicht ver- sung unterziehen. Sie kann in ihre Statuten nicht Regeln auf-
wirklichen. nehmen, die willkürliche Ausschlüsse ermöglichen. Wenn Sie
Wenn ich zum Vorort und der Bankiervereinigung im Wider- wirklich an einer liberaleren Ordnung interessiert sind, auch im
spruch stehe, muss ich Ihnen einfach sagen: Hier stehen sich Sinne eines Schrittes hin zu den europäischen liberaleren
zwei Interessenten gegenüber: Aktionäre und die frei handel- Ordnungen, dann können Sie auf keinen Fall der Minderheit l
baren Aktien auf der einen Seite, und auf der anderen die per- zustimmen.
sönlichen Interessen der Verwaltungsräte, obwohl ich im Ge-
gensatz zu ändern Kreisen der Auffassung bin, dass die Ver- Frau Uchtenhagen: Herr David hat es klar gesagt: Wenn man
waltungsräte die Firmeninteressen vertreten. Aber hier gibt es fürfreie Marktwirtschaft, fürfreien Zugang, fürfreien Handel ist,
echte Interessenkonflikte, und hier sollten wir uns auf die Seite kann man nicht der Minderheit l zustimmen.
des frei handelbaren Gutes stellen. Ich möchte Ihnen nur noch einen zusätzlichen Gedanken vor-
tragen: Was bedeutet die Vinkulierung für den Finanz- und
David: Wenn man es von der liberalen Marktordnung her be- Börsenplatz Schweiz? Es gibt eigentlich keine Gründe für Vin-
trachtet, wäre ja eigentlich der Antrag Salvioni der beste, der kulierungen. Vielleicht vaterländische, aber dann wäre es am
hier zur Diskussion steht. Wir haben diesen Antrag in der Kom- besten, man würde dem Bundesrat die Kompetenz geben, bei
mission auch des Langen und Breiten diskutiert, d. h. die Be- solchen das Wohl des Landes betreffenden Dingen eingreifen
schränkung auf eine Prozentklausel und den Verzicht auf alle zu können.
übrigen Möglichkeiten einer Diskriminierung. Warum hat sich Ich persönlich bin gegen jede Vinkulierung. Ich bitte Sie sehr
dann die Mehrheit doch zu dieser Ziffer 2 durchringen müs- eindringlich: Wenn Sie solche Vinkulierungsgründe schon zu-
sen? Die Gründe liegen darin, dass wir eine Gesetzgebung ha- lassen, diese möglichst eng zu fassen, weil Sie den Markt da-
ben, die wir nicht einfach übersehen können. Wir haben auf mit schädigen. Es ist nicht im Interesse eines frei funktionieren-
der einen Seite die Lex Furgler und auf der anderen Seite die den Marktes, wenn vinkulierte Aktien zirkulieren. Die Auslän-
Bankengesetzgebung. Und diese beiden Gesetze verlangen der sind über all diese Dinge ja nicht genau orientiert. Dass un-
von den Gesellschaften bestimmte Nachweise. Solange wir ser Börsen- und Finanzplatz zunehmend Schwierigkeiten hat,
diese Gesetze haben, müssen wir den Gesellschaften in die- ist vielleicht weniger auf die Stempelsteuern als auf unser un-
sem beschränkten Bereich auch das Recht zugestehen, diese übersichtliches Aktienrecht zurückzuführen: Man hat keine
Nachweise zu leisten. Nur darum, allein aus diesem Grund, Ahnung, was man kauft, wie gross der innere Wert einer Aktie
hat sich die Kommissionsmehrheit nicht für die eigentlich ide- ist und ob man mit dieser Aktie die Aktienrechte tatsächlich er-
ale liberale, marktorientierte Lösung von Herrn Salvioni ent- wirbt. Mit der Vinkulierung schliessen Sie das ja zum Teil aus.
schieden, sondern für die Lösung, die Ihnen mit dieser Ziffer 2 Ich möchte Sie also sehr eindringlich bitten, der Mehrheit zu
jetzt vorliegt. folgen. Nach meinem Dafürhalten gibt auch sie zu viele
Diese Ziffer 2 kann in jenem Moment gestrichen werden, wo Gründe für die Vinkulierung. Aber sie gibt doch nur einige
wir zur Ueberzeugung gelangen, dass wir die Lex Furgler wichtige Gründe, während die Minderheit l sie so ausweitet,
lockern oder aufheben können. Sie kann auch dann aufgeho- dass praktisch nichts Neues passiert und wir wieder im alten
17. September 1990 N 1375 Aktienrecht
Status sind, d. h. der Verwaltungsrat letztlich beschliessen einmal in der Schweiz Strukturbereinigungen vornehmen
kann, wer ihm passt und wer nicht. wird. Das nur am Rande.
Es geht hier um eine Frage, die heraufstilisiert worden ist. Wir
Spalti: Nach den Ausführungen des Kommissionspräsiden- kennen die Inhaberaktien, die Partizipationsscheine - die re-
ten und des Sprechers französischer Sprache hatte ich eigent- geln wir jetzt und heute, zu einem Zeitpunkt, wo sie am Serbeln
lich nicht im Sinn, mich noch zum Wort zu melden. Es sind jetzt und vielleicht am Absterben sind. Wir bringen diese Pflicht-
aber doch verschiedene Voten gefallen, und nicht ganz unten- übung unter Dach und regeln diese Aktien ohne Stimmrecht,
denziöse, zu denen man kurz Stellung nehmen sollte. ohne Mitgliedschaftsrechte. Dann gibt es die Namenaktien,
Ich glaube, man sollte sich bei dieser Diskussion wieder ein- die vinkulierten Namenaktien und schliesslich die streng vin-
mal fragen: Gibt es denn so viele Differenzen zwischen diesen kulierten Namenaktien. Alle, die diese Titel kaufen, wissen als
Minderheitsanträgen? Das ist nicht so, obschon gerade vorhin Kapitalisten, was auf sie zukommt. Die Ausländer machen da
wieder behauptet wurde, die Lösung der Minderheit l ändere kein Va-banque-Spiel, sondern sie haben ihre Berater und
praktisch nichts am bisherigen Zustand und die Willkür des sind damit in aller Regel ausgezeichnet informiert, wenn sie
Verwaltungsrates bleibe aufrechterhalten. Diese Behauptung sich an schweizerischen Unternehmen beteiligen.
ist klar falsch. Zu Frau Uchtenhagen: Es kann überhaupt nicht die Rede da-
Wir sind uns doch alle einig darüber, dass in die Vinkulierung von sein, dass mit dem Konzept der Minderheit l der Verwal-
mehr Transparenz, volle Transparenz hineinkommen muss. tungsrat nachher weiter sagt, welcher Aktionär ihm passt und
Wir sind uns alle darüber einig, dass keine Willkürentscheide welcher nicht - Herr Spalti hat darauf hingewiesen. Nochmals
des Verwaltungsrates mehr getroffen werden dürfen, also sei betont: Die Aktionäre müssen das zuerst beschliessen und
keine Eintragungsverweigerung ohne Angabe der Gründe. gemäss den eng begrenzten gesetzlichen Leitplanken in die
Und wir wollen alle eine Liberalisierung. Wir wollen auch keine Statuten aufnehmen.
Diskriminierung von Ausländern. Es geht also letztlich um die Herr David hat gesagt, mit der Prozentklausel könne man
Frage: Sollen wir der Gesellschaft, den Eigentümern der Ge- Uebernahmen verhindern. Herr David, zählen Sie doch die er-
sellschaft einen gewissen Spielraum geben, in den Statuten laubten Quoten zusammen, bis Sie über 50 Prozent kommen.
klar zu regeln, welches die Kriterien sind, um eingetragen zu Dann wissen Sie, wie viele Neuaktionäre eine Uebernahme
werden oder nicht? statutenkonform vollziehen können! Sie brauchen wenige Ak-
Das hat auch nichts mit Marktfeindlichkeit zu tun. Werfen Sie tionäre, die ihre Limite ausschöpfen und so im Verbund zur
doch einmal einen Blick ins Ausland, das wir immer so hoch Mehrheit kommen. Von der Gesellschaft aus können Sie über-
preisen: Ausländische Unternehmen sind keineswegs trans- haupt nichts gegen eine Uebernahme ausrichten, wenn Sie
national geöffnet, und in den meisten Ländern - nehmen Sie nur diese Klausel haben.
das deutsche Aktienrecht - gibt es Vinkulierungsbestimmun- Sie haben davon gesprochen, Herr David, dass da Gesell-
gen, oder es lauert hinten der Staat mit gesetzlichen Vorschrif- schaften von der Oeffentlichkeit Geld beziehen. Es geht kei-
ten. Hat das mehr mit Marktfreiheit zu tun? Im Ausland haben neswegs um die Oeffentlichkeit. Es sind Private, die alles Risi-
wir auch viel mehr Verschachtelungen unter Grossfirmen als in kokapital erwerben wollen, und die sollen sich auch über ihre
der Schweiz. Also auch hier unterschiedliche Verhältnisse. Eintragungsfähigkeit informieren.
Herr Blocher hat gesagt, die Finanzanalysten würden die Vin- Herr Blocher hat mich angesprochen und gesagt, man dürfe
kulierung kritisieren. Ich gebe ihm recht. Die Vinkulierung ist das ganze eben nicht aus der engen Sicht eines Interessen-
ein Faktor für die Kursentwicklung und für die Beurteilung des vertreters beurteilen, da gehe es vielmehr um eine volkswirt-
Finanzplatzes, aber eben nur einer unter vielen. Es gibt andere schaftliche Dimension. Das ist absolut hochgespielt, das ist
Faktoren, die meines Erachtens wesentlich wichtiger sind: ein pseudo-libérales Feigenblatt, das Herr Blocher da vom Eu-
nämlich wie die Finanzanalysten unsere Wirtschaft beurteilen, ropabaum gezupft hat.
das Ansehen des Finanzplatzes - das ist nicht nur eine gesetz- Ich muss mich konkret an ihn richten: Er ist jemand, dereinen
liche Beurteilung -, die Ertragsaussichten der Unternehmun- Konzern über nicht kotierte, aber stimmrechtsmässig und
gen, die Qualität des Managements, vielleicht auch Uebernah- steuerlich privilegierte Namenaktien kontrolliert, bei dem aber
mespekulationen. All das spielt eine Rolle. aussenstehende Aktionäre den grössten Teil des Risikokapi-
Nun löst man dieses Problem nicht mit der Lösung der Mehr- tals aufbringen, die zur Geschäftspolitik nichts zu sagen ha-
heit. Die Mehrheit macht folgendes: Sie setzt eine Prozentklau- ben. Jemand, der diese Konstruktion gewählt hat, ist doch we-
sel und sagt, man soll Personen ausschliessen können, wenn nig legitimiert, die vinkulierte Namenaktie zu verketzern. Sie ist
deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern würde, eine absolut demokratische Institution, über deren Anwen-
gesetzlich geforderte Nachweise zu erbringen, um bestimm- dung die Mehrheit der Aktionäre im Rahmen des engen ge-
ten gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Wir machen hier nicht setzlichen Rahmens beschliessen kann.
eine Vinkulierungsregel primär für die Banken; denn die Ban- Wer mit den Argumenten von Herrn Blocher ficht, müsste ei-
ken sind praktisch die einzigen, die sich auf eine solche ge- gentlich ein ganz anderes Konzept vorschlagen, das ich Ihnen
setzliche Grundlage stützen könnten, nämlich das Bankenge- kurz entwickeln will: Sicher müssten Sie für die Eliminierung
setz. Das Abstützen auf die Lex Friedrich - oder die Lex Furg- der Escape-Klausel eintreten, die ja gerade in Ihrem Konzept
ler, oder wie Sie sie nennen wollen - ist in Fachkreisen höchst direkt zur Willkür einlädt, nämlich zur Uebernahme der Aktien
umstritten. der nicht genehmen Aktionäre zulasten der Gesellschaftssub-
Mit der Lösung der Mehrheit begünstigen Sie eine gewisse Ka- stanz, also zulasten der Altaktionäre.
tegorie der Wirtschaft, für die anderen wird sie praktisch Papier Ein zweites: Ausgerechnet Sie haben sich in der Kommission
bleiben. Das ist keine Lösung. Deshalb bin ich der Meinung, dafür eingesetzt, dass das PS-Kapital nicht auf der Höhe des
dass die Lösung der Minderheit l nicht so schlecht ist, wie sie Aktienkapitals begrenzt wird. Ja, warum soll man ad infinitum
hier dargestellt wurde. Stimmrechtslose Partizipationsscheine schaffen können,
wenn die Frage der Vinkulierung auf diese kritische Weise be-
Schule: Schon in der Kommission hatten wir manchmal das urteilt wird?
Gefühl, in einer verkehrten Welt zu diskutieren. Heute haben Ein Letztes: Sie müssten im Grunde genommen die börsenko-
wir von Frau Uchtenhagen den Vorwurf einstecken müssen, tierte Einheitsaktie für all jene Unternehmen fordern, die öffent-
das Kapital zu vertreten. Das nehmen wir selbstverständlich lich Risikokapital aufnehmen. Nur dann ist nämlich eine
auf uns. Aber schon in der Kommission haben wir klar darge- Gleichbehandlung der Aktionäre sichergestellt, nur dann säs-
stellt, dass es ja um die Interessen der Unternehmungen mit all sen Sie wirklich gemeinsam und gleichberechtigt mit Ihren an-
ihren materiellen und immateriellen Werten geht, zu denen deren Aktionären in einem Boot!
nicht zuletzt auch die Mitarbeiterschaft gehört. Umgekehrt
müsste man Frau Uchtenhagen sagen: Sie vertreten offenbar Bundespräsident Koller: Hier geht es also um die Frage der
die Interessen der Kapitalisten und bewundern darum den zulässigen Vinkulierungsgründe bei börsenmässigem Er-
Einsatz von Herrn Blocher in dieser Sache. Vielleicht kommt werb. Nach der Meinung des Bundesrates sollte diese Ord-
die Stunde der Wahrheit sehr schnell, wenn dann Philip Morris nung folgende Kriterien erfüllen:
Droits des sociétés anonymes 1376 N 17 septembre 1990
1. Die Ordnung sollte in der heutigen Zeit, wo wir mit der EG Schluss, dass, bis wir entsprechende karteil- oder monopol-
über einen EWR-Vertrag verhandeln, EG-kompatibel sein. rechtliche Eingriffsmittel der Behörden haben, der Antrag der
2. Die Ordnung sollte möglichst liberal sein. Minderheit l die beste Lösung darstellt.
3. Die Ordnung muss aber auch unsere wohlverstandenen
Gesellschafts- und Landesinteressen zu realisieren erlauben. 2.13. Abstimmung-2e/3e vote
Ich habe schon in der Kommission gesagt - wenn ich gerade
beim letzten Punkt beginne -, dass wir es leider bei der Revi-
sion des Kartellgesetzes verpasst haben, eine Konzentrations- Eventuell-A titre préliminaire
und eine Fusionskontrolle einzuführen. Jetzt müssen wir aber Für den Antrag der Mehrheit 87 Stimmen
diesbezüglich mit diesem Rechtszustand vorläufig leben. Für den Antrag der Minderheit l 52 Stimmen
Nun, wenn ich vom ersten Erfordernis der EG-Kompatibilität
ausgehe, ist klar, dass die Lösung, die uns der Ständerat in Definitiv-Définitivement
diesem Punkt vorgeschlagen hat, nicht in Frage kommen Für den Antrag der Mehrheit 84 Stimmen
kann, weil der Ständerat ausdrücklich die Ausländereigen- Für den Antrag der Minderheit II 46 Stimmen
schaft zum Vinkulierungsgrund macht. Das verstösst gegen
das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages und auch ge-
gen den OECD-Kapitalverkehrskodex. Art. 685dAbs. 3-Art. 685dal. 3
Unter diesem Gesichtspunkt der EG-Kompatibilität macht
dem Bundesrat aber auch die Lösung der Mehrheit Ihrer Kom- Reimann Maximilian: Dieser Absatz 3 bietet die Möglichkeit
mission Sorgen, denn in der Lösung der Mehrheit wird bei der zur Schaffung von zwei Kategorien von Namenaktionären.
Vinkulierungsmöglichkeit von Ziffer 2 auf Regelungen verwie- Aufkaufwillige Grossaktionäre werden privilegiert. Die loyalen
sen, die leider - im Hinblick auf die EG-Kompatibilität - keine Kleinaktionäre, die ohnehin kaum über eine Lobby verfügen,
Prunkstücke unserer Gesetzgebung sind. Sie wissen: Ange- auch nicht in diesem Hause, werden diskriminiert. Diese hier
sprochen ist hier vor allem die Lex Friedrich oder die Lex Furg- statuierte Rückkaufsmöglichkeit von Aktien durch die Gesell-
ler. Diese Leges Friedrich und Furgler beinhalten eben auch schaft verstösst doch offenkundig gegen die Interessen der
Ausländerdiskriminierungen, und deshalb finden wir diese vielen kleinen Aktionäre, die es auf dem Kapitalmarkt glückli-
Lösung auch schlecht. cherweise immer noch gibt und die es auch in Zukunft zum
Wenn wir heute, im Zeitalter der Verhandlungen mit der EG Wohl der Unternehmen selber zu erhalten gilt.
über einen EWR-Vertrag, noch einen wie vorgeschlagen um- Ich freue mich, dass Kollege Thür, mit welchem mich sonst
schriebenen Vinkulierungsgrund im Gesetz vorsehen, würden nicht viel gemeinsames politisches Gedankengut verbindet,
wir damit zweifellos entsprechende Reaktionen der Europäi- zur selben Einschätzung der Lage gekommen ist. Dass auch
schen Gemeinschaft hervorrufen. Sie würde zu Recht geltend der Financier Werner K. Rey seinerzeit in einem Artikel der «Fi-
machen, diese Art Regelung sei mit dem Diskriminierungsver- nanz und Wirtschaft» zur selben Ueberlegung gelangt ist,
bot nicht vereinbar. Das ist der Grund, weshalb wir auch die muss wohl andere Gründe haben. Gemeinsam dürfte uns
Lösung Ihrer Kommission ablehnen müssen. Wir sind fast si- aber sein, dass wir nicht viel von solchen Verwaltungsräten
cher, dass eine solche neue Bestimmung den Protest der Eu- halten, die mehr die Verteidigung ihres Verwaltungsratssitzes
ropäischen Gemeinschaft erwecken würde und dass wir so- und ihrer Tantiemen im Auge haben als das Gesamtwohl des
gar Retorsionsmassnahmen riskieren würden. Unternehmens. Mit dieser «Escape clause» zu deutsch «Weg-
Bleibt somit die Lösung der Minderheit II, die rein prozentmäs- schlüpfklausel», können sich Verwaltungsräte nämlich leicht
sige Vinkulierung. Ich muss Ihnen ehrlich sagen, dass ich als grösserer Aktionäre entledigen, die ihnen nicht passen, und
Vertreter des Bundesrates sehr lange mit dieser Lösung ge- das für teures Geld, nämlich zum Börsenkurs im Zeitpunkt der
liebäugelt habe. Ich habe aber einsehen müssen, dass eine Ablehnung des Gesuches. Dieser Börsenkurs kann zuvor
Prozentklausel allein wegen der Defizite, die wir in unserer stark nach oben manipuliert worden sein. Mindestens aber ist
Rechtsordnung im Vergleich mit dem Ausland haben, auch der Einstandspreis samt Zins und Kosten, was immer auch
nicht genügen kann: Wir haben keinerlei andere Eingriffsmög- dies heissen mag, zu bezahlen.
lichkeiten aufgrund von Kartell- oder Monopolrecht, wie das Wenn das nicht eine Einladung an böswillige Aktienaufkäufer
beispielsweise in Grossbritannien, in der Bundesrepublik ist, die lediglich auf kurzfristigen Profit ausgehen; Profit zu La-
oder in Frankreich der Fall ist. sten der Unternehmenssubstanz, einseitig zugunsten solcher
Wir haben deshalb in der Kommission lange darüberdiskutiert, Börsenspekulanten, aber zu Lasten von loyalen Aktionären!
ob man das nichtdurch ein Eingriffsrecht des Bundesrates zum Zu einer solchen «Wegschlüpfklausel» dürfen wir weder egoi-
Schütze von wesentlichen Landesinteressen korrigieren stischen Verwaltungsräten noch gewinnsüchtigen Börsenma-
könnte. Die Mehrheit Ihrer Kommission wollte das nicht, vor al- nipulatoren Hand bieten.
lem, weil diese Eingriffsordnung sehr, sehr rudimentär gewe- Ich versuche, Ihnen das an einem Beispiel plausibel zu ma-
sen wäre und nicht jene Berechenbarkeit aufgewiesen hätte, chen. Angenommen, eine Gesellschaft lasse 5 Prozent vom
wie das in ausländischen Monopolgesetzen der Fall ist. Kapital pro Person zu. Nun tut sich ein Grüppchen von Speku-
Aus diesem Grunde kommt der Bundesrat zum Schluss, dass lanten zusammen. Jeder erwirbt über die Börse 5 Prozent.
die Lösung der Minderheit l doch die Lösung ist, die uns zurzeit Man informiert den Verwaltungsrat und beansprucht auf die
die genannten Erfordernisse erfüllen lässt. Sie enthält keine nächste Generalversammlung einige Sitze im Verwaltungsrat
ausdrückliche Ausländerdiskriminierung; das Kriterium für die oder, wenn das Aktienpaket recht gross geschnürt ist, sogar
Vinkulierung ist die Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständig- die Mehrheit. Was tut nun der egoistische Verwaltungsrat, der
keit. Das heisst also, auch ein Mittel, das einer Aktiengesell- sich seiner Pfründe verlustig gehen sieht? Er arrangiert sich
schaft erlaubt, Vinkulierungsgründe beispielsweise gegen- mit den Aufkäufern: d. h. er macht von der Wegschlüpfklausel
über der Eingliederung in einen Konzern-sei das ein schweize- Gebrauch und kauft die fraglichen Aktienpakete zurück, wenn
rischer oder ein ausländischer Konzern - geltend zu machen. ihm die Statuten diese Möglichkeit geben. Dafür wird unnötig
Noch ein Wort zu Herrn David. Herr David sagte, die Prozent- viel Eigenkapital verwendet, um nicht zu sagen verschwendet.
klausel genüge durchaus als Schutz vor Uebernahmen. Das Der Verwaltungsrat rettet seine Haut. Die Spekulanten erhal-
scheint mir eine kühne Behauptung, weil in einer Publikums- ten ohne jegliches Risiko ihren Einsatz samt Zins und weiteren
gesellschaft mit einem relativ kleinen konzentrierten Aktienbe- Kosten zurück, eventuell gar garniert mit einem saftigen Auf-
sitz eine AG übernommen werden kann. Das haben übrigens geld. Der loyale Kleinaktionär aber geht in doppelter Hinsicht
offenbar solche Firmen eingesehen, wie z. B. die Firma Nestlé, leer aus. Er kann erstens nicht zum gleichen Kurs verkaufen.
die zunächst eine Prozentklausel eingeführt, aber bereits wie- Das ist schon ungerecht. Und zweitens verbleiben ihm Aktien,
der ein Erschwernis in die Statuten aufgenommen hat, wo- die im Kurs nach durchgeführter Escape-Aktion vermutlich
nach diese Prozentklausel nicht mit gewöhnlichem, sondern deutlich sinken. Alles so gehabt vor zwei Jahren, als die Ge-
nur mit qualifiziertem Mehr abgeändert werden kann. werbebank Baden in die Krallen eines profitgierigen Raiders
Aus all diesen Ueberlegungen kommt der Bundesrat zum geraten war und dann von der BBC als weissem Ritter wieder
17. September 1990 N 1377 Aktienrecht
befreit wurde. Zu solchen Börsenspielen und offenkundigen Richtig ist auch, dass ein Antrag auf Ablehnung dieser Klausel
Manipulationsmöglichkeiten sollen und dürfen wir wirklich der Kommission nicht vorgelegen hat, weswegen ich die
nicht noch Hand bieten. Mehrheit nur mit diesen lauen Worten verteidige.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen und Ab-
satz 3 zu streichen. M. Couchepin, rapporteur: La proposition de M. Reimann n'a
pas été discutée en commission. L'intérêt principal de
Thür: Ich bitte Sie, meinen Antrag, der gleich lautet wie jener l'alinéa 3 est de permettre une transition entre le système ac-
von Herrn Reimann, zu unterstützen. Es ist-wie Frau Uchten- tuel qui permet au conseil d'administration de refuser l'inscrip-
hagen bei Herrn Blocher festgestellt hat - nicht so, dass das, tion d'un actionnaire sans indiquer de motif, vers un système
was Herr Reimann will, grundsätzlich immer falsch sein muss. plus libéral dans lequel il ne peut y avoir refus d'enregistre-
Ich bitte Sie, den Streichungsantrag zu unterstützen. Ich habe ment d'un actionnaire que pour des raisons précises.
Ihnen vorher dargelegt, als es um die Ziffer 2 des Artikels 685d L'alinéa 3 de l'article 685d permet la transition en ce sens qu'il
ging, dass wir bei der ganzen Vinkulierungsdiskussion jene ouvre la porte à un autre moyen d'empêcher un propriétaire
Lösung bevorzugen, die möglichst wenig Willkür will, die mög- d'actions non désiré de devenir actionnaire. Certes, cela peut
lichst objektive Kriterien aufstellt, dass wir insgesamt jener Lö- conduire à des abus, comme toute compétence qui serait
sung den Vorzug geben, die die Vinkulierung möglichst eng donnée au conseil d'administration, mais il faut rappeler que la
fassen will. disposition que nous sommes appelés à voter ne permet pas
Wenn man das will, muss man konsequenterweise die soge- au conseil d'administration de disposer en vertu de la loi, de
nannte «Escape-Klausel» ersatzlos streichen. Sonst wider- ces pouvoirs. Ce sont les statuts qui doivent donner cette com-
spricht man den eigenen Grundsätzen. Mit dieser Klausel wird pétence au conseil d'administration.
nämlich der Gesellschaft bzw. dem Verwaltungsrat die gene- L'assemblée générale qui vote les statuts doit donc décider si
relle Möglichkeit gegeben, jemanden ohne einen Grund ange- elle veut ou non donner cette compétence au conseil d'admi-
ben zu müssen, abzuweisen, wenn ihm die Gesellschaft die nistration. Après tout, une liberté implique aussi une certaine
Aktien zum Börsenwert zurückkauft. Das widerspricht einer responsabilité et, dans le cas précis, le droit de donner cette
Vinkulierungsregelung, die sich an klar definierten Prinzipien compétence par l'assemblée générale peut parfois comporter
orientiert und die persönlichkeitsbezogene Ausschluss- quelques risques. Elle doit donc choisir un conseil d'adminis-
gründe beim Erwerb von Aktien weitmöglichst ablehnen will. tration qui gère la société dans le sens de sa conception et de
Aus diesem Grund bin ich grundsätzlich gegen diesen pau- ses intérêts. En contrepartie des quelques risques d'abus in-
schalen Ablehnungsgrund. voqués par M. Reimann, il y a la démocratie de l'assemblée
Herr Reimann hat einen anderen Aspekt angeführt. Er hat dar- générale qui décide si les statuts donnent cette compétence
auf hingewiesen, dass mit dieser Klausel auch eine Aufforde- ou non au conseil d'administration.
rung zur Spekulation ergeht in dem Sinne, dass man Aktio- Je vous propose, dans l'esprit de ce que je viens de dire, soit
näre bzw. Käufer ermuntert, Aktien an der Börse zu kaufen, da- une transition vers un droit plus libéral, d'accepter quand
mit den Kurs hochtreibt und dann im richtigen Zeitpunkt von même le maintien de l'alinéa 3.
der Gesellschaft die Eintragung im Aktienbuch verlangt - in
der Hoffnung, dass diese ablehnt- und zum höchsten Börsen- Bundespräsident Koller: Vorerst möchte ich darauf verwei-
kurs das ganze Paket übernimmt. Das ist eine Spekulations- sen, dass wir betreffend die privaten Aktiengesellschaften eine
möglichkeit, die mir ebenfalls nicht passt, die an die Substanz analoge Bestimmung haben, den Artikel 685b, der auch diese
eines Unternehmens gehen kann und die dem Verwaltungsrat Möglichkeit des Rückkaufes der Gesellschaft ermöglicht,
eine Möglichkeit in die Hand gibt, zum Nachteil der übrigen wenn man die Aktien zum wirklichen Wert übernimmt. Dort
Aktionäre Investitionen zu tätigen, die nicht sinnvoll sind. scheint das auch besonders legitim zu sein, weil es um die Er-
Ich bitte Sie deshalb, diesen Antrag zu unterstützen. haltung des privaten Charakters dieser Aktiengesellschaft
geht. Wie schon richtig gesagt worden ist, hat der Ständerat
Blocher: Obwohl der Antrag Reimann in der Kommission diese Bestimmung auch für den Börsenerwerb übernommen,
nicht vorgelegen hat - wir haben uns vielleicht auch etwas zu um ein letztes Sicherheitsventil gegen Uebernahmen, also ge-
wenig Gedanken gemacht - und ich der Kommissionsmehr- gen Fremdbeherrschung, zu schaffen.
heit angehöre, bin ich zur Auffassung gelangt, dass Herr Rei- Ich gebe zu, dass bei börsenkotierten Gesellschaften die Legi-
mann recht hat. timität etwas weniger einsichtig ist. Ich würde daher gegen die
Auf jeden Fall ist es fragwürdig, wenn in den Statuten gesagt Anträge nicht allzu viel Opposition machen, weil wir nach Ih-
wird, dass die Aktien durch die Gesellschaft aufgekauft wer- rem Beschluss über die Vinkulierungsgründe bei der Behand-
den. Denn die Gesellschaft bindet damit übermässig Kapital lung der verbleibenden Differenzen im Ständerat dann so-
zum Schütze gewisser Privilegien. wieso noch ausdeutschen müssen, was diese Ziffer 2 an Sta-
Ich bin der Auffassung, dass wir diese Klausel streichen soll- tutenbestimmungen alles zulässt, nach der Formulierung: Es
ten. Es ist wohl richtiger, wenn wir so vorgehen. Das gibt zwar sind Vinkulierungen möglich, soweit es notwendig ist, gesetz-
eine Differenz zum Ständerat, aber das schadet in diesem Fall lich geforderte Nachweise zu erbringen.
nicht, weil wir den Antrag in der Kommission nicht vorbehan- Wenn wir das im einzelnen ausgemacht haben, werden wir
delt haben. wahrscheinlich auch eher beurteilen können, ob dieser Ab-
Ich bitte Sie, dem Antrag Reimann zuzustimmen. satz Sais letzte Escape-Klausel noch notwendig ist oder nicht.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Ueberlegung der 4. Abstimmung - 4e vote
Kommission war folgende: Die Vinkulierungsgründe werden
jetzt beschränkt, so eng wie möglich gefasst. Da wollen wir Für den Antrag Reimann Maximilian/Thür 77 Stimmen
noch ein Sicherheitsventil offen lassen für den Fall, dass eine Für den Antrag der Mehrheit/
schweizerische Gesellschaft ausländisch beherrscht wird. Es Minderheit l/Minderheit II 34 Stimmen
stimmt-da haben Herr Reimann, Herr Thür und Herr Blocher
natürlich recht -: Eine solche Klausel steht im Widerspruch zu Art. 685dAbs.4-Art. 685dal. 4
einem System klarer, transparenter Vinkulierungsgründe,
wenn man ungeachtet dieser gesetzlichen Regelung dann Frau Spoerry: Mein Antrag zielt eigentlich darauf, den Ab-
doch wieder von diesem Sicherheitsventil Gebrauch machen satz 4 der Mehrheit bei der Minderheit l Schule zu integrieren.
kann. Es schafft auch eine gewisse Ungerechtigkeit, indem Nachdem nun diese teilweise abgelehnt worden ist, ist dieser
eine Gesellschaft, die nicht genügend Geld zur Verfügung hat, Antrag vielleicht nicht mehr ganz opportun. Es ist aber nicht
nicht zu diesem Mittel greifen kann. Umgekehrt gesagt: Wenn ganz auszuschliessen, dass sich der Ständerat dem Bundes-
der Käufer stark genug ist und genug Aktien aufkaufen kann - rat anschliesst und damit die Minderheit Schule nochmals ak-
so viele, dass die Gesellschaft sie aus finanziellen Gründen tuell wird. Deshalb muss ich diese Ausführungen anbringen.
nicht zurückkaufen kann-, kann diese Klausel nicht greifen. Nachdem wir jetzt die Escape-Klausel gestrichen haben - was
Droits des sociétés anonymes 1378 N 17 septembre 1990
ich absolut unterstütze -, kann man keine Gesetzgebung ma- in der Lösung der Mehrheit nicht. Mit Artikel 685f in der Fas-
chen, bei der man den Erbgang nicht speziell erwähnt. Sonst sung der Mehrheit ist für die Gesellschaft sichergestellt, dass
würde die groteske Situation entstehen, dass ein Aktionär, der jemand, der nicht anerkannt ist, als Aktionär auch nicht stim-
seine Aktien an der Börse gekauft hat, sich besser stellt als ein men kann. Das ist das Entscheidende für die Gesellschaft.
Aktionär, der seine Aktien aus einem Erbgang bekommen hat: Ich bitte Sie, von der Meldepflicht, wie sie in Artikel 685e vorge-
Das Gesetz sieht für Erben nach wie vor einer Escape-Klausel sehen ist, abzusehen.
vor. Man kann also einen Erben durch Kauf seiner Aktien aus-
schalten. Das kann man nach dem neuesten Beschluss, den Blocher: Nachdem mir Herr Schule vorgeworfen hat, ich ver-
wir jetzt gefasst haben, bei einem Aktionär, der die Aktien im träte hier die Interessen der Banken, muss ich ihm sagen, dass
Rahmen der statutarischen Vinkulierungsbestimmungen an ich hier den Standpunkt der Mehrheit vertrete, dass Artikel
der Börse gekauft hat, nicht mehr tun. Deswegen ist dieser Ab- 685e zu streichen ist. Ich sehe nicht ein - auch wenn ich
satz 4 zugunsten der Erben unbedingt notwendig, sei das im grosse Sympathien für die Banken habe -, warum die Veräus-
Mehrheitskonzept oder im Minderheitskonzept. serer-Banken eine solch privilegierte Stellung bekommen sol-
Wenn ich das Wort habe, möchte ich noch auf etwas hinwei- len. Wir können Aktien auch anders kaufen als über die Ban-
sen: Der Ständerat soll doch so gut sein und diesen Absatz 4 ken. Ich sehe auch nicht ein, warum ein Aktionär an der Börse
mit dem Wort «Erbteilung» ergänzen. Wir haben beim berühm- anders behandelt werden soll als ein anderer.
ten dringlichen Bundesbeschluss über eine fünfjährige Sperr- Ich vertrete hier die Auffassung der Mehrheit, das sei liberaler.
frist leider nur vom Erbgang gesprochen und haben die Erbtei- Ich bin für die Banken, aber ich bin gegen Artikel 685e.
lung vergessen, obwohl wir alle der Meinung waren, das ge-
höre selbstverständlich dazu. Das Bundesgericht ist aber die- Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Es ist richtig: Die Melde-
ser Meinung nicht gefolgt. pflicht hängt damit zusammen, ob man auf den Erwerb an der
Ich muss sehr bitten, dass wir diesen Fehler nicht zum zweiten Börse abstellt oder nicht. Wir haben zwar darüber schon abge-
Mal machen, und dass der Ständerat bei der Endredaktion stimmt, aber wenn Sie jetzt zur Mehrheit zurückkehren wür-
von Absatz 4 von Erbgang und Erbteilung spricht. den, dann müsste man nachher die erste Abstimmung auch
wiederholen, sonst gibt das Ganze keinen Sinn.
Le président: Mme Spoerry a retiré sa proposition. Wenn Sie bei der ersten Abstimmung bewusst- und nicht, weil
es nicht geläutet hat, oder weil die Glocke nicht funktioniert hat
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit - der Minderheit l und II zugestimmt haben, müssten Sie logi-
Adopté selon la proposition de la majorité scherweise jetzt auch wieder der Minderheit l zustimmen.
Wenn Sie aber jetzt durch die Voten von Herrn Blocher oder
Art. 685dAbs. 2, Art. 685e von Herrn David überzeugt wurden, dann können Sie der
Art. 685d al. 2, art. 685e Mehrheit zustimmen. Die Mehrheit ging einfach davon aus,
dass es keinen Sinn macht zu unterscheiden, ob man börsen-
Frau Uchtenhagen: Eigentlich sollte man zuerst erklären, kotierte Papiere tatsächlich an der Börse erwirbt oder ob man
worum es hier geht. Ich wollte Sie nur darauf aufmerksam ma- sie in einem privaten Kauf oder z. B. durch Erbgang oder ehe-
chen, dass Sie hier eine Möglichkeit haben, den Fehler - so- rechtlich erwirbt. In letzteren Fällen würde dann keine Melde-
fern Sie das als Fehler betrachten - bei der Abstimmung 1 zu pflicht bestehen. Diese Erwerber hätten das Recht, sich gar
korrigieren. Es sind einige Kollegen zu mir gekommen und ha- nicht anzumelden, sondern einfach einmal auf diesen Namen-
ben gesagt, sie hätten das falsch verstanden, sie würden jetzt aktien zu sitzen und nichts zu sagen; über jene Käufer aber,
anders stimmen; eine ganze Anzahl war draussen und be- die Aktien an den Börsen kaufen, würden die Banken - vor-
hauptet, man hätte nicht geläutet. Daraufhin ist der Mehrheits- mundschaftsrechtlich gewissermassen - die entsprechende
antrag mit etwa drei Stimmen unterlegen. Es war doch ein rela- Mitteilung machen. Die Mehrheit hat gefunden, dieser Unter-
tiv wichtiger Grundsatzentscheid. Man hat das später etwas schied sei nicht logisch und nicht liberal, deswegen wollte sie
korrigiert, indem bei der zweiten Abstimmung die Mehrheit keine gesetzliche Meldepflicht.
wieder gesiegt hat. Wenn Sie jetzt der Mehrheit der Kommis-
sion folgen, hätten Sie nun die Möglichkeit, diesen Fehler zu M. Couchepin, rapporteur: II est, à mon sens, évident que si
korrigieren. Denn was haben Sie in der ersten Abstimmung l'on a voté pour la minorité I, on doit voter ici pour la solution
beschlossen? Sie haben beschlossen, dass für börsenkotierte consistant à introduire une obligation d'annoncer l'achat d'ac-
Aktien eine Vinkulierung nicht möglich ist. Aber wenn Sie sol- tions nominatives. Cette annonce doit être faite par les ban-
che Aktien auf irgendwelchen anderen Kanälen kaufen, dann ques puisque, dans la solution de la minorité I, il s'agit des ac-
ist sie möglich. So kann man das Problem sicher nicht lösen. tions nominatives acquises en bourse. Les banques connais-
Und wenn Sie nun beschliessen würden, dass es keine ge- sent par définition l'existence de cette transaction.
setzliche Meldepflicht gibt, fiele dieser Entscheid auch wieder A mon avis, il faut remonter plus loin et voir que l'un des buts
dahin - wir hätten eine schöne Lösung, und Sie wären ent- de la minorité I était d'éviter le scriptage, la division des droits.
schuldigt dafür, dass Sie nicht da waren oder falsch abstimm- Je rappelle qu'aujourd'hui il peut exister une division des
ten. droits, en ce sens que l'actionnaire qui a vendu son action
Ich möchte Sie also bitten, hier der Mehrheit zuzustimmen. peut rester le détenteur du droit de vote, c'est-à-dire les droits
sociaux, alors que les droits patrimoniaux sont passés au nou-
Le président: Madame Uchtenhagen, j'aimerais vous dire vel actionnaire qui n'a pas encore été inscrit dans les registres
que j'ai sonné à chaque fois qu'il y avait un vote et je puis vous de la société. Le Tribunal fédéral a inventé cette solution pour
assurer que je n'ai aucune raison de vous raconter des histoi- répondre aux besoins. Or, un des buts de la réforme est préci-
res. J'ai été très vigilant et je réfute en l'occurrence, absolu- sément d'éviter cette division des droits parce que, dans un or-
ment cette critique. dre social libéral, on considère que le droit de vote doit être ac-
compagné du risque financier. Cela aussi, c'est du véritable li-
David: Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Die Melde- béralisme et non du libéralisme formel.
pflicht, die hier eingefügt werden soll, ist wiederum eine zu- Pour arriver à ce résultat, il faut que les banques soient obli-
sätzliche Regulierung des Marktes, die nicht notwendig ist. Ich gées d'annoncer la vente et que, rapidement, il y ait une déci-
begreife nicht, warum die Mehrheit l die Banken - ich sage sion: soit que le nouvel actionnaire très vite inscrit, soit qu'il est
jetzt ein hartes Wort - zu Marktpolizisten machen will, die Mel- refusé et doit revendre son action et renoncer ainsi à devenir
dungen weiterleiten müssen. Das entspricht nicht einer libera- actionnaire dans la société. Voilà pourquoi, à mon avis, la solu-
len Marktordnung. Mit einer solchen Regelung muss erfasst, tion de l'obligation d'annoncer est conforme à l'esprit libéral -
katalogisiert und gemeldet werden, wer kauft und verkauft, responsabilité plus risque. Si l'on a voté la minorité I, c'est jus-
eine Regelung, die ich im Privatrecht für absurd halte. Ich bitte tement pour continuer dans ce sens.
Sie, von dieser Meldepflicht, die natürlich auch mit entspre- Je m'excuse de défendre la minorité I mais, dès l'instant où
chenden Karteien verbunden ist, abzusehen. Wir brauchen sie elle a obtenu la majorité, il n'y a pas lieu ici de discuter pour sa-
17. September 1990 N 1379 Aktienrecht
voir si le président a sonné ou non. Il y a eu un vote, et il devien- Le président: Nous avons là une motion d'ordre qui est pré-
drait illogique de pousser le Parlement à voter quelque chose sentée par le président de la commission pour obtenir une
de contradictoire, de mauvais sous prétexte que l'on peut ainsi grande cohérence entre le vote que nous venons de faire et
refaire l'histoire. celui qui porte sur l'alinéa premier. Cette motion d'ordre est-
elle combattue? Ce n'est pas le cas. Nous allons revoter alors,
Le président: Avant de donner la parole à M. le président de la conformément à la demande du président de la commission,
Confédération, je tiens à dire que j'ai bien sonné. sur l'article 685d, alinéa premier, préambule. Nous opposons
la proposition de minorité I à la proposition de majorité.
Bundespräsident Koller: Ich beantrage Ihnen auch hier, der
Minderheit l und dem Ständerat zuzustimmen. Abstimmung - Vote
Was wollen wir mit dieser Lösung? Sie haben vorhin beschlos-
sen, die Vinkulierungsmöglichkeiten einzuschränken. Aber Für den Antrag der Mehrheit 76 Stimmen
nachher muss man auch konsequent sein. Wenn wir den Ge- Für den Antrag der Minderheit l 40 Stimmen
sellschaften nach wie vor Vinkulierungsmöglichkeiten gewäh-
ren wollen, müssen wir dafür sorgen, dass die Vinkulierung in Art. 685f
diesem eingeschränkten Rahmen auch durchgesetzt werden
kann. Was wir nicht mehr wollen, sind jahrelange Belage- Le président: La minorité retire sa proposition; le sixième vote
rungszustände, d. h. das Erwerben von Aktien durch Erwer- devient ainsi caduc.
ber, die nach derVinkulierungsordnung von der Gesellschaft
nicht akzeptiert werden und sich daher irgendwo im Nie- Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
mandsland bewegen, sei es, um zuzuwarten, bis sie genü- Adopté se/on la proposition de la majorité
gend Aktien haben, um als Raider aufzutreten, oder sei es, um
diese Aktien dann irgendwann an Dritte weiterzuverkaufen. Grundsatzabstimmung -Vote sur le principe
Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, nehmen Sie
weiterhin solche Zustände in Kauf. Diese Haltung ist einfach Bodenmann, Sprecher der Minderheit III: Die SP hat die CVP
nicht konsequent. Sie haben nach wie vor das Phänomen der und die SVP im Kampf um das etwas verknöcherte FDP-Kapi-
Spaltung. Sie werden nach wie vor Aktien haben, bei denen tal unterstützt. Wir möchten jetzt noch einen Schritt weiter ge-
der Erwerber von der Gesellschaft nicht akzeptiert ist, so dass hen, von dem Herr Bundesrat Koller gesagt hat, er wäre eine
damit die Stimmrechte nicht ausgeübt werden können; da- «saubere Sache», von dem Fraktionspräsident Couchepin ge-
durch entsteht eine ernsthafte Gefahr, dass diese Gesellschaf- sagt hat, er wäre eine «solution radicale», und von dem Herr
ten gar nicht funktionsfähig sind, weil beispielsweise statutari- Nationalrat Eisenring nicht ganz zu Unrecht die Vaterschaft be-
sche Quoren nicht erreicht werden können. ansprucht hat.
Wer A sagt, muss auch B sagen. Heben Sie alle Vinkulierungs- Unser Vorschlag enthält drei Elemente:
möglichkeiten auf, haben wir auch eine saubere Ordnung. 1. Künftig sollen alle börsenkotierten Aktien tatsächlich an der
Aber wenn Sie den Gesellschaften die Möglichkeit zur Vinku- Börse gehandelt werden.
lierung gewähren, sollten Sie auch den zweiten Schritt tun und 2. Künftig sollen an der Börse nur mehr Namenaktien zugelas-
dafür sorgen, dass die Lage nach einer Handänderung von sen werden.
Aktien mit Meldepflichten möglichst rasch bereinigt wird. 3. Künftig sollen an der Börse nur mehr nichtvinkulierte Na-
Sonst schaffen Sie neue Unsicherheiten, und es können jene menaktien zugelassen werden.
Zustände weiterbestehen, die wir heute als nachteilig empfin- Diese drei Elemente ergeben nicht nur neue Deregulierungen,
den. sondern in ihrer Zusammenwirkung auch Re-Regulierüngen.
Noch ein letztes Wort. Frau Uchtenhagen und auch der Kom- Da alle Namenaktien an der Börse gehandelt werden, sind In-
missionspräsident haben gesagt, die beiden Abstimmungen sidergeschäfte künftig im Rahmen dieses Vorschlages er-
über das Zweiteilungskriterium und die Meldepflichten seien schwert, und wenn sie trotzdem vorkommen sollten, sind sie
logisch zwingend miteinander verknüpft. Ich gebe zu, dass leicht nachzuweisen. Das ist ein enormer Vorteil.
das Ganze mehr Sinn macht, wenn Sie hier- wie bei der ersten Da alle Vinkulierungen für börsenkotierte Aktien aufgehoben
Abstimmung - der Minderheit l zustimmen. Aber ganz zwin- sind, wird der Aktienmarkt übersichtlicher, berechenbarer und
gend ist dies nicht. Auch bei einem börsenmässigen Erwerb damit auch interessanter. Dies gilt neben ausländischen Anle-
ist es durchaus möglich, von einer Meldepflicht abzusehen, al- gern nicht zuletzt für die kleinen Anleger in der Schweiz und
lerdings mit den nachteiligen Folgen, die ich Ihnen geschildert auch für die institutionellen Anleger in der Schweiz, wie die
habe. Pensionskassen. Dies verbessert also die Möglichkeiten die-
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen, dem Ständerat ser Kapitalgruppen, und das verschafft den Unternehmern
und der Minderheit l zuzustimmen. auch zusätzlich billigeres Eigenkapital.
Da alle börsenkotierten Aktien an der Börse gehandelt wer-
5. Abstimmung - 5e vote den, können natürlich, wenn dieser Handel über eine informa-
tisierte Börse läuft, die Transaktionskosten gesenkt werden,
Für den Antrag der Mehrheit 81 Stimmen und zwar auch für die kleineren Aktionäre. Wichtig scheint mir,
Für den Antrag der Minderheit l/ dass der zwingende Handel über die Börse die Voraussetzung
Minderheit II 47 Stimmen schafft, dass künftig Kapitalgewinne wieder besteuert werden
können. Dies wird die Schweiz nicht im Alleingang schaffen,
Rückkommensantrag zur 1. Abstimmung aber durchaus in einem europäischen Kontext.
Motion pour revenir sur le 1er vote Dann ist es wichtig - Herr Leuba hat uns darauf hingewiesen -,
dass bei Artikel 673b bis der Verwaltungsrat nicht Auskunft ge-
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Sie sind jetzt nicht, wie ben kann, weil er oft nicht Auskunft weiss, und vielleicht gibt er
Herr Bundespräsident Koller es empfohlen hatte, dem Sprich- ab und zu eine Auskunft, die falsch ist, und man kann es ihm
wort gefolgt: «Wer A sagt, muss auch B sagen», sondern der nicht nachweisen. Herr Leuba, wenn Sie meinem Vorschlag
Ueberzeugung: «Wer A sagt, muss nicht B sagen, sondern er zustimmen, weiss der Verwaltungsrat, wer die Aktionäre sind,
kann auch erkennen, dass A falsch war». Dieses Erkennen und er kann und muss korrekt Auskunft geben.
führt dazu, dass ich jetzt namens der Mehrheit einen Rück- Wiederholt wurde-vorab von Herrn David und Herrn Blocher
kommensantrag stellen muss, damit Sie A noch korrigieren - auf den Umstand hingewiesen, dass dieser Vorschlag kein
können. Netz aufweise, dass dieser Vorschlag in bezug auf Bankenge-
Ich stelle Ihnen also den Antrag, auf die erste Abstimmung zu- setzgebung und in bezug auf die Lex Friedrich - Herr David
rückzukommen und dort auch der Mehrheit zu folgen. Zur Be- sprach noch von Lex Furgler - keine Möglichkeit sei. Dies
gründung verweise ich auf die vorherigen Ausführungen. Das stimmt nicht, weil wir als Netz den Artikel 687d gespannt ha-
Ganze ist ein einheitliches Konzept. ben; es ist dies ein Vorschlag des Bundesrates, der uns die
Droits des sociétés anonymes 1380 N 17 septembre 1990
Möglichkeit gibt, genau diese Fälle zu regeln. Falls allerdings die ebenfalls sehr grosse Umsätze erzielen, gehören die Ak-
dieser Antrag hier nicht durchkommt, werden wir den anderen tientitel, die nicht frei handelbar sind. Dann haben wir Ordnung
Antrag zurückziehen, aber im Zusammenwirken von beiden an der Börse.
Anträgen ergibt sich die Möglichkeit, jene gesetzlichen Be- Man kann sich übrigens die Frage stellen, ob nicht diese
schränkungen, die wir kennen, zumindest vorübergehend ganze Diskussion an sich überflüssig war, und zwar aus dem
noch wahrzunehmen. einfachen Grund, weil dieses Thema im Grunde genommen
Wichtig ist bei unserer Lösung, dass die Transparenz auf die- Bestandteil einer Börsengesetzgebung wäre und eigentlich
sem Markt viel grösser wird, dass die Spiesse gleich lang wer- nicht in eine Aktienrechtsreform hinein gehört.
den und dass die Möglichkeiten da sind, künftig nicht nur Insi- Die «Einspurung» in der Kommission war also nicht richtig. Ich
dergeschäfte zu erschweren und zu verhindern, sondern auch bin aber der Auffassung, dass wir uns nun eben auch hier für
mittels einer Besteuerung der an der Börse erzielten Gewinne eine liberale Lösung einsetzen und uns nicht auf Sonderinter-
der sozialen Gerechtigkeit in diesem Land einen Schritt weiter- essen einlassen, ob einer nun diesem oder jenem Verwal-
zuhelfen. Ich glaube, dass der letzte Punkt bei vielen hier im tungsrat angehört. Man soll also nur liberale Titel auf unserem
Rat gegen diesen Vorschlag sprechen wird. freien Markt zulassen, um den wir dankbar sein müssen, weil
er in den nächsten Jahren sicher grosse Kapitalbedürfnisse
Eisenring: Es ist ein merkwürdiger Moment, den man jetzt haben und diese über eine freie Börse wird befriedigen müs-
miterlebt. Ich hatte kürzlich ein Gespräch mit einem Wirt- sen.
schaftsfachmann aus Moskau; die sind jetzt daran, die Vorbe-
reitungen für die Errichtung einer Börse an die Hand zu neh- Blocher: Dieser Antrag, allerdings etwas präzisiert, war, wie
men. Polen hat bereits einen entsprechenden Beschluss ge- Herr Eisenring gesagt hat, einmal unser Mehrheitsantrag. Er
fasst. Es wird ein liberales polnisches Börsengesetz geben. In ist - ich muss es sagen - von unserer Seite geschaffen und
Ungarn ist dasselbe der Fall; es sind bereits die ersten ungari- auch vertreten worden. Warum haben wir ihn fallengelassen?
schen Inhaberaktien auch auf den westlichen Kapitalmärkten Weil wir gesehen haben, dass der grossie Teil schweizerischer
plaziert worden. Liberalisierung, wo wir hinsehen! Firmen von der Hauptbörse verschwinden würde. Wohin wür-
Ich gehe davon aus, dass die Aufgabe des Kapitalmarktes den sie gehen? An die Nebenbörse, und die Nebenbörse
darin besteht, Kapital für die Wirtschaft und die öffentliche würde dadurch zur Hauptbörse. Dann haben wir gar nichts ge-
Hand und für die «gemischten Hände» zu beschaffen. Die Ka- wonnen. Wenn man das regeln wollte, dann müsste man das
pitalhergabe wird dadurch verbrieft, dass hierüber ein Papier, in der Börsengesetzgebung regeln. An der Nebenbörse wäre
ein Wertpapier ausgegeben wird. Für den Handel mit diesem dann mehr oder weniger alles offen. Darum haben wir nach ei-
Papier wird eine Börse geschaffen. An dieser Börse wird die- ner Lösung gesucht, und das ist die Lösung der Mehrheit, mit
ses Papier dann gehandelt. So ist die Börse ihrer Natur nach einem klaren Konzept.
derfreieste Markt der Welt, den es überhaupt gibt. Das trifft so- Herr Bodenmann, ich hoffe nicht, dass Sie uns nur zugestimmt
gar auf die Produkttenbörsen zu. Für die emittierten Titel gibt haben, weil Sie etwas gegen die Freisinnigen haben, das ist ja
es einen Markt, und der Markt bestimmt jeweilen auch das Ver- kein Motiv. Die Freisinnigen haben ein Konzept gehabt - ich
trauen, das man einer öffentlichen Hand, einer gemischten betrachte das als zu eng; das ist ja noch nicht etwas Parteipoli-
Wirtschaft oder einer Aktiengesellschaft gegenüber hegt; das tisches, nicht wahr -, und wir haben dieses Konzept durchge-
zeichnet sich im Börsenkurs ab. Also muss die Börse, damit zogen, denn es beinhaltet sehr viel Liberalität und bringt einen
sie ihren Auftrag, ihre wirtschaftliche Funktion frei erfüllen sehr grossen freien Markt. Ich bin der Meinung, obwohl ich -
kann, doch liberal sein und nicht gezügelt. ich gebe es zu - am Anfang auch für die ganz freiheitliche Lö-
Nun ist hier während des ganzen Tages von der Börse die sung war, sie wäre im Augenblick nicht verantwortbar.
Rede.1 Es ist aber nicht besprochen worden, was für Börsen es
eigentlich gibt. Ich meine nicht die Produktenbörse. Für Wert- Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich will mich in diese Va-
papiere gibt es eine Hauptbörse, es gibt Nebenbörsen, es gibt terschaftsdiskussion nicht einmischen, sondern folgendes er-
die Vorbörse, es gibt die Nachbörse, und dann gibt es noch klären: Die Kommission ging zunächst davon aus, eine Vinku-
den sogenannten ausserbörslichen Handel. lierung solle grundsätzlich berechtigt sein, weil eine Aktienge-
Meine Auffassung in der Kommission war, dass an der Haupt- sellschaft ein Gebilde sei mit sozialen Bindungen, Arbeitneh-
börse - das gehört zu meiner Interpretation des Antrags Bo- mern, Interessen der Region, der öffentlichen Hand usw. Und
denmann - wirklich nur frei handelbare Titel kotiert werden es ist deswegen die Aktiengesellschaft nicht irgendwie mit ei-
dürfen. Das können Inhaberaktien sein, das können auch ner Krawatte zu vergleichen, die man kaufen und dann wieder
nichtvinkulierte Namenaktien sein. Das können andererseits wegschmeissen kann, sondern sie hat für die Region, unter
aber nicht vinkulierte Namenaktien sein, weil die ihrer Natur Umständen für das ganze Land, eine grosse Bedeutung.
nach einfach nicht frei handelbar sind. Wenn man bei börsengehandelten Papieren die Vinkulierung
Wir versuchen heute nachmittag seit vier Stunden eine freie nicht mehr zulässt, hat die Kommissionsmehrheit sich gesagt,
Marktordung für etwas zu schaffen, wofür es gar keinen echten entsteht ein dermassen grosses Kapitalvolumen, das eben im-
Markt gibt und geben kann, weil das Produkt, das wir anbie- mer noch gehandelt werden wird. Es wird eine Art Parabörse
ten, gar nicht frei ist, und zwar in seiner Verwendung und in sei- geben. Was macht man dann, wenn in einer solchen Para-
nem Eigentumserwerb gar nicht frei ist. börse die Papiere erworben werden? Das war der erste Grund.
Nun ist auch nicht die Rede davon gewesen, dass es Gesell- Der zweite Grund war der, dass auch der Kleinaktionär ge-
schaften gibt, die Inhaberaktien und Namenaktien haben. schützt werden soll: Wenn man bei der Vinkulierungsordnung
Herr Professor Vischer, der Experte der Kommission war, wird diese Prozentklausel nimmt, dann ist es möglich, den Kleinak-
nicht behaupten, dass die Hofmann-La Roche-Aktie, die wäh- tionär tatsächlich zu schützen, und es kann so der Publikums-
rend Jahrzehnten lediglich an der Vorbörse kotiert war, also charakter einer Gesellschaft gewahrt werden. Das war die
nicht am Haupttableau, keine gute Aktie war und keinen Markt Ueberzeugung der Mehrheit.
gehabt hätte. Die BBC hatte während dreissig oder vierzig Jah-
ren die vinkulierten Namenaktien nicht am Haupttableau, son- M. Couchepin, rapporteur: Le sociologue Max Weber distin-
dern ebenfalls am Nebentableau. Nur die zollfrei handelbare gue deux sortes de morale: la morale de responsabilité et celle
Inhaberaktie war an der Hauptbörse. Das ist freier Markt, nicht du prophète. La différence est que le prophète n'a pas à tenir
aber die Vinkulierung, wo einer aus Oslo eine Aktie bei einer compte des conséquences de ses propositions; il vise à un
Schweizer Bank zu kaufen in Auftrag gibt, um allenfalls später idéal.
die Nachricht zu erhalten, er werde gar nicht eingetragen. Das L'idéal que vous défendez, Monsieur Bodenmann, c'est celui
ist doch kein freier Markt! d'un capitalisme que l'on pourrait qualifier de sauvage et que
Ich setze mich also für eine liberale Lösung ein, und ich bin der vous seriez le premier à contester si la liberté totale pour des
Auffassung, dass an die Hauptbörsen nur die frei handelbaren étrangers d'acquérir des sociétés suisses était acquise parce
Titel, Namen- und Inhaberaktien, gehören. An die Nach- oder que vous avez réussi à l'introduire. Je suis sûr que si votre pro-
Vorbörse aber, die ebenfalls höchst ehrenhafte Börsen sind, position passait, dans quelques mois, lorsque les conséquen-
17. September 1990 N 1381 Aktienrecht
ces de vos actes, que vous n'avez pas prévues, comme les 2. Der Bundesrat hat gesagt, jede Uebernahme sei möglich.
prophètes, arrivaient, vous seriez le premier à dire que le gou- Sie ist es eben nicht, weil der Bestandteil des Vorschlages
vernement doit interdire, pour empêcher les résultats de votre auch den Artikel 687a beinhaltet. Damit wären auch die Be-
proposition. C'est là la morale du prophète capitaliste et je ne fürchtungen von Herrn Couchepin vom Tisch, der das Gefühl
fais pas injure à MM. Eisenring et Blocher en disant que je hat, wir würden hier verantwortungslos dem «capitalisme sau-
trouve normal, dans cet esprit, qu'ils aient une certaine sympa- vage» das Wort reden.
thie pour vous. Ce sont des hommes d'affaires de haut niveau 3. Wenn Herr Bundesrat Koller gesagt hat, die Intervention des
et pour lesquels j'ai le plus grand respect. Mais je suis quand Staates käme ja zu spät, dann hat er den Vorschlag zu Arti-
même un peu surpris de voir cette alliance. kel 687a, den seine Verwaltung ausgearbeitet hat, zu wenig
De l'autre côté, nous avons la majorité pratique - ce que l'on gut angesehen. Der Vorschlag beinhaltet ja gerade, dass man
appelle la morale de la responsabilité - et, comme l'a très bien im Zeitpunkt, wo man Kapital oder Stimmen kaufen will, über
dit M. Blocher, il faut voir les conséquences. La conséquence diese Absicht informieren muss, also nicht, wenn es schon ge-
serait la fuite de la bourse d'une grande partie des actions et schehen ist. Auch in diesem Punkt sind die Argumente nicht
par là même l'effondrement de la bourse principale qui n'au- stichhaltig.
rait plus qu'un certain nombre de partenaires. Les conséquen- Aber ich möchte Sie doch bitten, nicht zu dramatisieren und
ces que M. Eisenring a décrites, soit la disparition d'un moyen den Eindruck zu erwecken, als ob die bösen Ausländerkapita-
pour le marché financier de trouver des fonds, seraient graves. listen uns bedrohen und die lieben Schweizerkapitalisten uns
A mon avis, la majorité a eu raison d'aller jusqu'au bout du rai- verwöhnen. Auch die bisherigen Vinkulierungsbestimmungen
sonnement et d'essayer de voir quelles seraient les consé- haben nicht verhindert, dass Toblerone jetzt an die Amerika-
quences pratiques de la solution. On peut, intellectuellement, ner verkauft wurde. Sie haben aber vielleicht verhindert, dass
comme l'ont fait MM. Eisenring et Blocher, la trouver meilleure ein korrekter Preis bezahlt wurde.
mais, dans la situation actuelle, cela risquerait de conduire à
des abus et à des problèmes sociaux graves, dont on aurait à Abstimmung - Vote
débattre si malheureusement votre proposition était acceptée.
Für den Antrag der Mehrheit 76 Stimmen
Bundespräsident Koller: Herr Bodenmann beantragt Ihnen, Für den Antrag der Minderheit III 35 Stimmen
bei börsenkotierten Gesellschaften überhaupt keine Vinkulie-
rungsmöglichkeit mehr vorzusehen. Die Auswirkung wäre ein- Art. 653dAbs. 1 -Art. 653dal. 1
mal, dass nicht einmal mehr der Publikumscharakter einer Ak-
tiengesellschaft gewahrt werden könnte. Dabei ist der Publi- Anträge siehe Seite 1358 hiervor - Propositions voir page 1358 ci-devant
kumscharakter gerade von Grossaktiengesellschaften ein we-
sentliches Merkmal der Struktur unserer Aktiengesellschaften;
seit es ein Schweizerisches Aktienrecht gibt, gab es immer Frau Spoerry: Aufgrund der Tatsache, dass wir die Escape-
auch die Möglichkeit, diesen weitgestreuten Aktienbesitz tat- Klausel gestrichen haben, hat mein Antrag noch mehr Berech-
sächlich mit rechtlichen Mitteln zu schützen. Es kommt aber tigung erhalten. Bis anhin war es in den vorgelegten Konzep-
ein Zweites dazu. Wenn Sie für börsenkotierte Gesellschaften ten möglich, einen Aktionär, der über Bezugsrechte aus Wan-
überhaupt keine Vinkulierungsmöglichkeit mehr vorsehen, del- und Optionsanleihen zu Namenaktien gekommen ist und
haben Sie natürlich auch keinerlei Mittel mehr, um Uebernah- der Gesellschaft nicht genehm war, über die Escape-Klausel
men zu verhindern. Dann ist also jede schweizerische Aktien- wieder auszubezahlen. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Jetzt
gesellschaft der Uebernahme an der Börse ausgeliefert. haben wir uns für eine Vinkulierungsregelung ohne Escape-
Da müssen wir uns doch nichts vormachen: Wenn für unser Klausel entschieden. Es ist eine gute Sache, dass die General-
Landesinteresse wichtigste Gesellschaften, beispielsweise im versammlung bestimmen muss, welche Ausschlussgründe in
Bereiche der Versorgung mit wichtigen Gütern, wie auf dem den Statuten möglich sind. Jeder weiss, dass es solche gibt.
Gebiet von Medikamenten, von wichtigen Lebensmitteln oder Wer diesen nicht entspricht, der wird nicht eingetragen. Alle
der Telekommunikation, eines Tages plötzlich in der Hand von anderen müssen zwingend eingetragen werden.
Ausländern wären - ich möchte die Nationen gar nicht nennen Es gibt keinen Sinn, dass man über Bezugsrechte, die an der
-, dann sind Sie doch mit mir alle einig, dass es am nächsten Börse gekauft worden sind, diese Vinkulierungsbestimmun-
Tag in diesem Saal sehr viele Vorstösse gäbe, wonach der gen umgehen kann. Deshalb bitte ich Sie, den Zusatz zu Arti-
Bundesrat sofort intervenieren müsste. kel 653d Absatz 1, wonach der Emissionsprospekt die Vinku-
Das ist ja der Grund, warum Herr Bodenmann seinen Antrag lierungsgründe aus den Statuten wiederholen muss, die zum
mit einer Interventionsrecht des Bundesrates kombiniert hat. Ausschluss berechtigen, in das Gesetz aufzunehmen.
Aber ich muss Ihnen ehrlich sagen: Ich verzichte gerne auf die
Aufgabe, dass der Bundesrat bei solchen Uebernahmen gros- Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Wir haben über diesen
ser börsenkotierter Gesellschaften dann in jedem einzelnen Antrag nicht abgestimmt. Verbindlich kann ich nicht für eine
Fall entscheiden müsste, welche Unternehmen im Landesin- Mehrheit sprechen. Immerhin scheint mir der Unterschied der
teresse sind, welche daher ihren schweizerischen Charakter zu sein, dass man beim Antrag Spoerry meinen könnte, der
unbedingt erhalten müssen, und bei welchen das nicht zutrifft. Verwaltungsrat könne das selbständig bestimmen, während
All das zeigt, dass eine Vinkulierungsordnung auch bei bör- die Fassung der Kommissionsmehrheit davon ausging, es
senkotierten Gesellschaften wenigstens mit dieser Prozent- müsse in den Statuten stehen und somit der Generalver-
klausel auf jeden Fall gewahrt sein muss, wie Sie das vorhin sammlung vorbehalten bleiben. So sehe ich die beiden Kon-
beschlossen haben, sonst würde das nachher Interventionen zepte. Wenn man den Verwaltungsrat stärken will, sollte man
der Behörden Tür und Tor öffnen. Dabei kämen diese Interven- ihrem Antrag Folge geben, wenn nicht, dann sollte man ihn zu-
tionen natürlich - weil wir ja keine präventiven Mittel haben - rückweisen.
erst noch in jedem Fall zu spät.
Im übrigen darf ich auch noch auf das Argument hinweisen: M. Couchepin, rapporteur: Mme Spoerry nous propose quel-
Wenn Sie diesen börsenkotierten Gesellschaften jede Vinku- que chose qui n'a pas été discuté en commission. La diffé-
lierung verbieten, dann würden sie an die Vorbörse verdrängt, rence essentielle est que dans la proposition de la commis-
die praktisch zur Hauptbörse würde. Das macht keinen Sinn. sion, on ne peut pas empêcher l'inscription d'un actionnaire
Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, diesen Antrag ab- qui aurait obtenu son action à la suite de l'exercice d'un droit
zulehnen. d'option ou dans le cadre d'un emprunt convertible. Mme
Spoerry voudrait donner compétence au conseil d'administra-
Bodenmann, Sprecher der Minderheit III: Drei Dinge möchte tion de refuser cette inscription si, dans le prospectus qui ac-
ich doch klarstellen: compagnait l'émission d'obligations convertibles ou d'op-
1. Mein Antrag spricht von Börse. Der Begriff Börse umfasst tions, il était prévu que le conseil d'administration pourrait utili-
Vor- und Nachbörse, damit das klar ist. ser cette possibilité.
Droits des sociétés anonymes 1382 N 17 septembre 1990
L'idée sous-jacente est que l'on peut effectivement émettre un
emprunt convertible donnant ultérieurement droit à des ac-
tions nominatives - c'est le cas dans un certain nombre de so-
ciétés - et qu'ensuite ces emprunts convertibles peuvent
changer de main, librement, de sorte que le droit peut être
exercé par quelqu'un qui ne serait pas forcément agréé par le
conseil d'administration ou qui dès le début n'aurait pas été
souhaité par l'assemblée générale qui a voté l'emprunt con-
vertible à l'origine.
A titre personnel, cela me paraît une adjonction qui corres-
pond à l'esprit des décisions qui ont été prises aujourd'hui, à
savoir maintenir la possibilité d'imposer des clauses d'agré-
ment lorsqu'il y a des actions nominatives. Si cette proposition
n'était pas faite, il semble en effet qu'il y aurait un moyen de
devenir actionnaire nominatif sans que l'on doive respecter les
clauses d'agrément qui existent, le cas échéant, dans la so-
ciété. C'est une explication que je donne à titre personnel, je le
répète.
Pour ma part, je voterai cette proposition dont la commission
n'a pas discuté et je vous prie de m'excuser d'avoir presque
défendu Mme Spoerry, alors que l'obligation de réserve aurait
peut-être dû me pousser à me taire mais c'est là je crois une
sujet difficile sur lequel valent deux avis mieux qu'un seul.
Bundespräsident Koller: Beim Antrag Spoerry ist die Interpre-
tation das Entscheidende. Wenn Frau Spoerry der Meinung
ist, dass im Emissionsprospekt nur jene Gründe namhaft ge-
macht werden können, die sich auch schon in den Statuten
finden, ist gegen den Antrag nichts einzuwenden. Dagegen
wäre es falsch und unzulässig, wenn die Meinung wäre, man
könnte im Emissionsprospekt noch zusätzliche Erschwerun-
gen einführen.
Frau Spoerry sollte eine Erklärung zuhanden des Protokolls
abgeben.
Frau Spoerry: Ich gebe diese Erklärung gerne ab: Es geht aus
dem Antrag hervor, dass die Eintragung grundsätzlich nicht
verweigert werden darf, es sei denn, dass dies in den Statuten
und im Emissionsprospekt vorbehalten wird. Damit ist ganz
klar, dass im Emissionsprospekt keine Ausschlussgründe auf-
geführt werden dürfen, die nicht auch in den Statuten figurie-
ren.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Spoerry 66 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 20.45 Uhr
La séance est levée à 20h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Obligationenrecht. Aktienrecht
Code des obligations. Droits des sociétés anonymes
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1990
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.015
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.09.1990 - 14:30
Date
Data
Seite 1351-1382
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Pagina
Ref. No 20 018 955
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