AHV and Retirement Age Equality for Men and Women
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document contains two motions. The first motion, "Motion Günter," proposes that the Swiss old-age and survivors' insurance (AHV) analogously apply Article 42, Paragraph 4 of the disability insurance law (LAI) to individuals who become moderately disabled in old age. The court acknowledges that providing a disability allowance to the elderly is a progressive step but believes extending it to mild cases of helplessness in old age would have significant financial consequences and is not the responsibility of AHV, though it agrees to consider it for moderate helplessness in a future revision. The second motion, "Motion Günter," also proposes equalizing the retirement age for men and women. The court suggests converting this motion into an inquiry (postulat) because the issue is complex, involving not only legal equality but also significant financial and economic considerations that require more flexibility than a binding motion would allow.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Absatz, Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 76 lungen, Art. 42 al. 4 LAI; AHV and Retirement Age Equality for Men and Women: The first motion, "Motion Günter," proposes that the Swiss old-age and survivors' insurance (AHV) analogously apply Article 42, Paragraph 4 of the disability insurance law (LAI) to individuals who become moderately disabled in old age. The court acknowledges that providing a disability allowance to the elderly is a progressive step but believes extending it to mild cases of helplessness in old age would have significant financial consequences and is not the responsibility of AHV, though it agrees to consider it for moderate helplessness in a future revision. The second motion, "Motion Günter," also proposes equalizing the retirement age for men and women. The court suggests converting this motion into an inquiry (postulat) because the issue is complex, involving not only legal equality but also significant financial and economic considerations that require more flexibility than a binding motion would allow.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is mentioned as the basis for the analogy that the motion aims to apply to the LAVS.
Volltext
Motion Günter 504 N 18 mars 1983
est chargé de modifier la LAVS de telle façon qu'elle en- den, die im AHV-Alter mittelschwer hilflos werden. Die Ver-
globe par analogie l'article 42, 4e alinéa, LAI. wirklichung der in der Motion enthaltenen Forderung
müsste also zu einer völligen Übernahme des IV-Leistungs-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, systems durch die AHV führen.
Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- Eine solch umfassende Ausdehnung des Anspruchs hätte
nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, grosse finanzielle Folgen. Schon in der Botschaft vom
Meizoz, Merz, Morel, Morf, Muheim, Neukomm, Reimann, 4. März 1968 zur 7. AHV-Revision wurde ausgeführt, dass
Reiniger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rubi, Schmid, Stich, die Hilflosigkeit der Betagten nach Art und sozialer Auswir-
Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (30) kung verschieden sei von derjenigen der Invaliden. Die mei-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit sten alten Leute werden im höheren Alter irgendwie pflege-
bedürftig und hilflos. Es kann aber nicht Aufgabe der AHV
Seit dem I.Januar 1979 wird hochgradig sehschwachen sein, in Fällen leichter Altershilflosigkeit eine Leistung zu
und-blinden IV-Rentnern für die durch ihre Infirmität verur- erbringen, die praktisch einer durchgehenden Erhöhung
sachten Mehrauslagen eine Hilflosenentschädigung leich- der Altersrente gleichkäme.
ten Grades gewährt. In Artikel 42 Absatz 2 wird abgegrenzt, Hingegen erscheint es gerechtfertigt, die Gewährung der
wer in den Genuss einer solchen Zusatzrente kommt. Näm- Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an
lich unter anderem derjenige, der wegen der Invalidität für Altersrentner im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen,
die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schwe-
ter oder der persönlichen Überwachung bedarf. ren Hilflosigkeit sehr streng sind und zu gewissen Härten
Dass man seit einigen Jahren eine Hilflosenentschädigung führen.
leichten Grades, die gegenwärtig 124 Franken im Monat
beträgt, an Sehschwache und Blinde ausrichtet, darf unbe- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
stritten als Fortschritt bezeichnet werden. In den Genuss Déclaration écrite du Conseil fédéral
der Entschädigung geraten auch Invalide, die das IV-Alter
überschritten haben im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Auch das darf anerkennend vermerkt werden. wandeln.
Ausgeschlossen von dieser Wohltat sind aber Leute, die Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
erst im AHV-Alter erblinden. Das ist eine Härte, die beseitigt
werden sollte. Leute, die im Alter erblinden, sind ebenso
wie jüngere Invalide auf die Hilfe von Drittpersonen ange-
wiesen. Diese Hilfe verursacht ihnen zahlreiche zusätzliche
Auslagen. Dazu kommt, dass viele der Sehbehinderten der 82.947
älteren Generation sich mit bescheidenen Einkommen
#ST#
begnügen mussten und deshalb nur geringe oder über- Motion Günter
haupt keine AHV-Prämien entrichteten. Ihre AHV-Rente ist AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau
deshalb in den meisten Fällen sehr niedrig oder besteht nur
aus der Minimalrente. Um so notwendiger ist es, dass sie Age donnant droit à la rente AVS.
einen kleinen Zustupf in Form einer Hilflosenentschädigung Egalité entre hommes et femmes
bekommen, damit ihre erhöhten Auslagen einigermassen
abgedeckt sind.
Die Erfahrung zeigt, dass gerade Invalide ein sehr grosses
Kontaktbedürfnis haben. Diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf
es aber bei Sehschwachen und Blinden der Hilfe Dritter, Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982
was entsprechende Mehrauslagen zur Folge hat. Es ist Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst
nicht angängig, die Invaliden einfach ihrem Schicksal zu rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz
überlassen. Es geht darum, auch älteren Invaliden die für der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug
sie, wie für jeden Menschen, notwendigen Verbindungen auf das Rentenalter verwirklicht.
zur Umwelt zu erleichtern.
Ich beantrage Annahme der Motion. Texte de la motion du 16 décembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé de présenter le plus rapide-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ment possible au Parlement un projet permettant d'appli-
Rapport écrit du Conseil fédéral quer le principe de l'égalité entre hommes et femmes en ce
qui concerne l'âge donnant droit à la rente AVS.
Die Invalidenversicherung (IV) kennt drei Stufen von Hilflo-
senentschädigungen: 124 Franken im Monat für leichte, 310 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Klo-
Franken für mittlere und 496 Franken für schwere Hilflosig- ter, Müller-Aargau, Schalcher, Weber Monika, Widmer, Zwy-
keit. Gestützt auf eine besondere Ermächtigung im Gesetz gart (9)
(Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra-
dig Sehschwachen mindestens eine Hilflosenentschädi- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
gung leichten Grades aus. Es ist wünschenswert, wenn der Grundsatz der gleichen
In der AHV hingegen besteht ein Entschädigungsanspruch Rechte für Mann und Frau möglichst bald überall dort ver-
grundsätzlich nur bei Hilflosigkeit schweren Grades. Hat ein wirklicht wird, wo sich dies einigermassen sinnvoll tun lässt.
Versicherter jedoch vor Erreichen des Rentenalters schon Die Motion fordert nun, dass dieses Rechtsziel beim Ren-
eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird sie tenalter verwirklicht wird. Die Diskussion um diesen Punkt
ihm in der Höhe der bisherigen Stufe (leicht oder mittel) von sollte losgelöst von der (auch aktuellen) Frage erfolgen, in
der AHV weitergewährt (Besitzstandgarantie). welchem Alter für beide Geschlechter ein Rentenanspruch
Die Motion verfolgt nun das Ziel, auch jenen Betagten eine in Zukunft fällig sein soll. Während nämlich die Gleichstel-
Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, die lung eine juristische Frage ist, hängt die Höhe, in welcher
erst im Rentenalter erblinden oder hochgradig sehschwach das Rentenalter festgelegt wird, wesentlich von wirtschaftli-
werden. Damit würde aber diese Gruppe gegenüber allen chen und finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab.
anderen Versicherten privilegiert, die erst im AHV-Alter Durch die Trennung des juristischen Prinzips von der Fixie-
leicht hilflos werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit rung des Alters wird die Diskussion vereinfacht und ein
müsste eine Ausweitung des Leistungsanspruchs alle «An-einander-Vorbeireden» vermieden. Die Gefahr eines
Altersrentner erfassen, die leicht hilflos werden. Zwangsläu- Scheiterns der Revision ist damit kleiner.
fig müsste dann aber auch jenen Versicherten der Das Anliegen der Motion ist auch wichtig, wenn man sich
Anspruch auf die Hiflosenentschädigung zugestanden wer- für ein flexibles Rentenalter entscheiden sollte (was dem
18. März 1983 505 Motion Muheim
Motionär lieber wäre als eine starre Altersgrenze). Die Texte de la motion du 10 juin 1982
Regelung soll einfach für beide Geschlechter identisch Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres
sein. Im übrigen gilt das Anliegen der Motion nicht nur für un projet tendant à modifier la procédure de vote en
die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege- matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76
lungen der eidgenössischen Versicherungskasse. de la loi fédérale sur les droits politiques doit être modifié
Statistisch ist einwandfrei belegt, dass die Frau in der de manière à ce que soit supprimée l'interdiction du double
Schweiz eine um rund sechs Jahre höhere Lebenserwar- «oui». Il faudra introduire une procédure qui permette à la
tung hat. Sie meistert in der Regel die Beschwerden des volonté de la majorité de s'exprimer de façon différenciée,
Alters sowohl körperlich wie geistig eher besser als der mais authentique - tout en garantissant le principe de la
gleichaltrige Mann. So liegt zumindest von dieser Seite kein double majorité, celle du peuple et celle des cantons - et
zwingender Grund vor, von einem gleichen Rentenalter für qui accorde la même chance de succès à l'initiative et au
Mann und Frau abzusehen. contre-projet. Au besoin, un projet portant modification de
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates la constitution fédérale devrait être déposé simultanément.
Rapport écrit du Conseil fédéral Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Die Schwierigkeiten, die sich einer raschen Gleichstellung Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Braunschweig, Bundi,
von Mann und Frau hinsichtlich des Rentenalters entgegen- Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Gerwig, Gloor, Hubacher,
stellen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer und vor Humbel, Jaggi, Künzi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier Wer-
allem finanzieller Natur. Die bisherigen Vorarbeiten zur ner, Meizoz, Morel, Morf, Neukomm, Ott, Reiniger, Ren-
10. AHV-Revision zeigen, dass eine Heraufsetzung des schier, Robbiani, Rubi, Ruffy, Schule, Stich, Uchtenhagen,
Frauenalters auf 65 Jahre auf grossen Widerstand stiesse. Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (37)
Andererseits wäre eine Herabsetzung des Männeralters auf Schriftliche Begründung - Développement par écrit
62 Jahre finanziell für die AHV beim heutigen Beitragsan-
satz nicht tragbar. Ähnliches gilt für die beruflichen Vorsor- Mit einer im Jahre 1978 eingereichten parlamentarischen
geeinrichtungen, die zudem noch die vertraglichen Rechte Initiative strebte ich eine Änderung des Abstimmungsver-
der Versicherten zu beachten haben. fahrens bei einer Volksinitiative mit Gegenvorschlag auf
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission prüft zurzeit die Verfassungs- und Gesetzesstufe an. Die Häufung von
Möglichkeiten einer Mittellösung im Rahmen der 10. AHV- Gegenvorschlägen zu Initiativen in den letzten zehn Jahren
Revision. Der Bundesrat legt Wert auf einen gewissen machte die Mängel des heutigen Abstimmungsmodus
Handlungsspielraum in dieser Frage und möchte sich nicht offenkundig. Wegen des Verbotes des doppelten Ja werden
durch eine verbindliche Motion festlegen lassen. Dies gilt die Befürworter einer Änderung in zwei Gruppen aufgespal-
um so mehr, als eine Änderung des Rentenalters nicht auf ten. Es besteht die grosse Gefahr, dass beide Vorlagen
die AHV beschränkt werden könnte, sondern von Bundes abgelehnt werden, obschon die Mehrheit der Stimmenden
wegen auch das noch nicht in Kraft stehende Obligatorium eine Änderung wünscht. Dadurch wird der Wille des Volkes
der beruflichen Vorsorge erfassen müsste. verfälscht. Dies ereignete sich in den siebziger Jahren drei-
Im übrigen wäre es weder für die AHV noch für die berufli- mal bei insgesamt sechs Doppelabstimmungen (Kranken-
che Vorsorge möglich, im Sinne der Motion lediglich den versicherung, Mitbestimmung, Mieterschutz) Das ist nicht
Grundsatz der Gleichbehandlung aufzustellen, ohne kon- nur undemokratisch, sondern auch staatspolitisch bedenk-
kret zu sagen, welches nun das für beide Geschlechter lich. Die Lösung bedeutender Probleme scheitert oft an die-
massgebende Rentenalter ist. ser Verfahrensklippe. Solche Null-Entscheide erschüttern
das Vertrauen der Bürger in die Erneuerungsfähigkeit unse-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates rer Demokratie.
Déclaration écrite du Conseil fédéral Obschon der Bundesrat und auch die nationalrätliche Kom-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- mission die Mängel des heutigen Abstimmungsverfahrens
wandeln. zugaben, hat der Nationalrat in der Wintersession 1981 mit
einem Zufallsmehr von 1 Stimme entschieden, eine Ände-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat rung des Abstimmungsverfahrens bei Volksinitiativen mit
Gegenvorschlag erst im Zusammenhang mit einer Totalrevi-
sion der Bundesverfassung zu prüfen. Seither ist aber die
Diskussion über diese Frage keineswegs verstummt. Viel-
mehr wurde das Abstimmungsverfahren immer wieder kriti-
siert, und es wurden von verschiedenen Seiten Vorstösse
unternommen, um die unbefriedigende Situation zu ändern.
#ST# 82.403 So hat Prof. Kölz von der Universität Zürich die Verfas-
Motion Muheim sungsmässigkeit des heutigen Abstimmungsverfahrens bei
Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren Initiativen mit Gegenvorschlag mit Argumenten in Frage
gestellt, die nicht leicht zu nehmen sind. Der Bundesrat trat
Initiatives populaires. Procédure de vote in einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Künzi
auf die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht näher ein,
bestätigte aber das Unbehagen über das heutige Abstim-
mungsverfahren. Er hielt an seinem Standpunkt fest, dieses
Problem im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfas-
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1982 sung neu zu regeln.
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Septem-
Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah- ber 1982 einstimmig und mit Unterstützung aller Fraktionen
rens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag zu unterbrei- eine Standesinitiative zur Änderung des Abstimmungsver-
ten. Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen fahrens bei Initiative mit Gegenvorschlag beschlossen und
Rechte ist so zu ändern, dass das Verbot des doppelten Ja beim Bund eingereicht. Diese Initiative will das Problem
aufgehoben wird. Es ist ein Verfahren einzuführen, das - nicht auf Verfassungsstufe, sondern auf Gesetzesebene
unter Wahrung des Volks- und Ständemehrs - den Willen lösen. Man schlägt daher eine Revision des Bundesgeset-
der Mehrheit differenziert und unverfälscht zum Ausdruck zes über die politischen Rechte in dem Sinne vor, dass das
bringt und sowohl der Initiative als auch dem Gegenvor- zweifache Ja zur Volksinitiative und zum Gegenentwurf
schlag die gleiche Chance einräumt. Nötigenfalls wäre zugelassen wird. Für den Fall, dass beide Vorlagen von Volk
gleichzeitig ein Entwurf auf Änderung der Bundesverfas- und Ständen angenommen werden, ist die Antwort des
sung vorzulegen. Stimmenden auf eine Zusatzfrage entscheidend. Das ist
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Günter AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau
Motion Günter Age donnant droit à la rente AVS. Egalité entre hommes et femmes
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.947
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 504-505
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Ref. No 20 011 311
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