Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-947 KI-generiert

AHV and Retirement Age Equality for Men and Women

Geschäftsnummer VPB 82-947
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document contains two motions. The first motion, "Motion Günter," proposes that the Swiss old-age and survivors' insurance (AHV) analogously apply Article 42, Paragraph 4 of the disability insurance law (LAI) to individuals who become moderately disabled in old age. The court acknowledges that providing a disability allowance to the elderly is a progressive step but believes extending it to mild cases of helplessness in old age would have significant financial consequences and is not the responsibility of AHV, though it agrees to consider it for moderate helplessness in a future revision. The second motion, "Motion Günter," also proposes equalizing the retirement age for men and women. The court suggests converting this motion into an inquiry (postulat) because the issue is complex, involving not only legal equality but also significant financial and economic considerations that require more flexibility than a binding motion would allow.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Absatz, Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 76 lungen, Art. 42 al. 4 LAI; AHV and Retirement Age Equality for Men and Women: The first motion, "Motion Günter," proposes that the Swiss old-age and survivors' insurance (AHV) analogously apply Article 42, Paragraph 4 of the disability insurance law (LAI) to individuals who become moderately disabled in old age. The court acknowledges that providing a disability allowance to the elderly is a progressive step but believes extending it to mild cases of helplessness in old age would have significant financial consequences and is not the responsibility of AHV, though it agrees to consider it for moderate helplessness in a future revision. The second motion, "Motion Günter," also proposes equalizing the retirement age for men and women. The court suggests converting this motion into an inquiry (postulat) because the issue is complex, involving not only legal equality but also significant financial and economic considerations that require more flexibility than a binding motion would allow.

Schlagwörter

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Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Pensionierung Vorsorgeausgleich bei Scheidung Hilflosenentschädigung Rechte älterer Menschen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Absatz
(Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra-
Art. 42 Abs. 4 IVG
(Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra-
Art. 76 lungen
die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege- matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76
Art. 42 al. 4 LAI
This provision is mentioned as the basis for the analogy that the motion aims to apply to the LAVS.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 al. 4 LAI

This provision is mentioned as the basis for the analogy that the motion aims to apply to the LAVS.

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Volltext

Motion Günter 504 N 18 mars 1983

est chargé de modifier la LAVS de telle façon qu'elle en- den, die im AHV-Alter mittelschwer hilflos werden. Die Ver-

globe par analogie l'article 42, 4e alinéa, LAI. wirklichung der in der Motion enthaltenen Forderung

müsste also zu einer völligen Übernahme des IV-Leistungs-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, systems durch die AHV führen.

Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- Eine solch umfassende Ausdehnung des Anspruchs hätte

nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, grosse finanzielle Folgen. Schon in der Botschaft vom

Meizoz, Merz, Morel, Morf, Muheim, Neukomm, Reimann, 4. März 1968 zur 7. AHV-Revision wurde ausgeführt, dass

Reiniger, Riesen-Fribourg, Robbiani, Rubi, Schmid, Stich, die Hilflosigkeit der Betagten nach Art und sozialer Auswir-

Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (30) kung verschieden sei von derjenigen der Invaliden. Die mei-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit sten alten Leute werden im höheren Alter irgendwie pflege-

bedürftig und hilflos. Es kann aber nicht Aufgabe der AHV

Seit dem I.Januar 1979 wird hochgradig sehschwachen sein, in Fällen leichter Altershilflosigkeit eine Leistung zu

und-blinden IV-Rentnern für die durch ihre Infirmität verur- erbringen, die praktisch einer durchgehenden Erhöhung

sachten Mehrauslagen eine Hilflosenentschädigung leich- der Altersrente gleichkäme.

ten Grades gewährt. In Artikel 42 Absatz 2 wird abgegrenzt, Hingegen erscheint es gerechtfertigt, die Gewährung der

wer in den Genuss einer solchen Zusatzrente kommt. Näm- Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an

lich unter anderem derjenige, der wegen der Invalidität für Altersrentner im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen,

die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schwe-

ter oder der persönlichen Überwachung bedarf. ren Hilflosigkeit sehr streng sind und zu gewissen Härten

Dass man seit einigen Jahren eine Hilflosenentschädigung führen.

leichten Grades, die gegenwärtig 124 Franken im Monat

beträgt, an Sehschwache und Blinde ausrichtet, darf unbe- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

stritten als Fortschritt bezeichnet werden. In den Genuss Déclaration écrite du Conseil fédéral

der Entschädigung geraten auch Invalide, die das IV-Alter

überschritten haben im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Auch das darf anerkennend vermerkt werden. wandeln.

Ausgeschlossen von dieser Wohltat sind aber Leute, die Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

erst im AHV-Alter erblinden. Das ist eine Härte, die beseitigt

werden sollte. Leute, die im Alter erblinden, sind ebenso

wie jüngere Invalide auf die Hilfe von Drittpersonen ange-

wiesen. Diese Hilfe verursacht ihnen zahlreiche zusätzliche

Auslagen. Dazu kommt, dass viele der Sehbehinderten der 82.947

älteren Generation sich mit bescheidenen Einkommen

#ST#

begnügen mussten und deshalb nur geringe oder über- Motion Günter

haupt keine AHV-Prämien entrichteten. Ihre AHV-Rente ist AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau

deshalb in den meisten Fällen sehr niedrig oder besteht nur

aus der Minimalrente. Um so notwendiger ist es, dass sie Age donnant droit à la rente AVS.

einen kleinen Zustupf in Form einer Hilflosenentschädigung Egalité entre hommes et femmes

bekommen, damit ihre erhöhten Auslagen einigermassen

abgedeckt sind.

Die Erfahrung zeigt, dass gerade Invalide ein sehr grosses

Kontaktbedürfnis haben. Diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf

es aber bei Sehschwachen und Blinden der Hilfe Dritter, Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982

was entsprechende Mehrauslagen zur Folge hat. Es ist Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst

nicht angängig, die Invaliden einfach ihrem Schicksal zu rasch eine Vorlage zu unterbreiten, welche den Grundsatz

überlassen. Es geht darum, auch älteren Invaliden die für der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug

sie, wie für jeden Menschen, notwendigen Verbindungen auf das Rentenalter verwirklicht.

zur Umwelt zu erleichtern.

Ich beantrage Annahme der Motion. Texte de la motion du 16 décembre 1982

Le Conseil fédéral est chargé de présenter le plus rapide-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ment possible au Parlement un projet permettant d'appli-

Rapport écrit du Conseil fédéral quer le principe de l'égalité entre hommes et femmes en ce

qui concerne l'âge donnant droit à la rente AVS.

Die Invalidenversicherung (IV) kennt drei Stufen von Hilflo-

senentschädigungen: 124 Franken im Monat für leichte, 310 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Klo-

Franken für mittlere und 496 Franken für schwere Hilflosig- ter, Müller-Aargau, Schalcher, Weber Monika, Widmer, Zwy-

keit. Gestützt auf eine besondere Ermächtigung im Gesetz gart (9)

(Art. 42 Abs. 4 IVG) richtet die IV allen Blinden und hochgra-

dig Sehschwachen mindestens eine Hilflosenentschädi- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

gung leichten Grades aus. Es ist wünschenswert, wenn der Grundsatz der gleichen

In der AHV hingegen besteht ein Entschädigungsanspruch Rechte für Mann und Frau möglichst bald überall dort ver-

grundsätzlich nur bei Hilflosigkeit schweren Grades. Hat ein wirklicht wird, wo sich dies einigermassen sinnvoll tun lässt.

Versicherter jedoch vor Erreichen des Rentenalters schon Die Motion fordert nun, dass dieses Rechtsziel beim Ren-

eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird sie tenalter verwirklicht wird. Die Diskussion um diesen Punkt

ihm in der Höhe der bisherigen Stufe (leicht oder mittel) von sollte losgelöst von der (auch aktuellen) Frage erfolgen, in

der AHV weitergewährt (Besitzstandgarantie). welchem Alter für beide Geschlechter ein Rentenanspruch

Die Motion verfolgt nun das Ziel, auch jenen Betagten eine in Zukunft fällig sein soll. Während nämlich die Gleichstel-

Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten, die lung eine juristische Frage ist, hängt die Höhe, in welcher

erst im Rentenalter erblinden oder hochgradig sehschwach das Rentenalter festgelegt wird, wesentlich von wirtschaftli-

werden. Damit würde aber diese Gruppe gegenüber allen chen und finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab.

anderen Versicherten privilegiert, die erst im AHV-Alter Durch die Trennung des juristischen Prinzips von der Fixie-

leicht hilflos werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit rung des Alters wird die Diskussion vereinfacht und ein

müsste eine Ausweitung des Leistungsanspruchs alle «An-einander-Vorbeireden» vermieden. Die Gefahr eines

Altersrentner erfassen, die leicht hilflos werden. Zwangsläu- Scheiterns der Revision ist damit kleiner.

fig müsste dann aber auch jenen Versicherten der Das Anliegen der Motion ist auch wichtig, wenn man sich

Anspruch auf die Hiflosenentschädigung zugestanden wer- für ein flexibles Rentenalter entscheiden sollte (was dem

18. März 1983 505 Motion Muheim

Motionär lieber wäre als eine starre Altersgrenze). Die Texte de la motion du 10 juin 1982

Regelung soll einfach für beide Geschlechter identisch Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres

sein. Im übrigen gilt das Anliegen der Motion nicht nur für un projet tendant à modifier la procédure de vote en

die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege- matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76

lungen der eidgenössischen Versicherungskasse. de la loi fédérale sur les droits politiques doit être modifié

Statistisch ist einwandfrei belegt, dass die Frau in der de manière à ce que soit supprimée l'interdiction du double

Schweiz eine um rund sechs Jahre höhere Lebenserwar- «oui». Il faudra introduire une procédure qui permette à la

tung hat. Sie meistert in der Regel die Beschwerden des volonté de la majorité de s'exprimer de façon différenciée,

Alters sowohl körperlich wie geistig eher besser als der mais authentique - tout en garantissant le principe de la

gleichaltrige Mann. So liegt zumindest von dieser Seite kein double majorité, celle du peuple et celle des cantons - et

zwingender Grund vor, von einem gleichen Rentenalter für qui accorde la même chance de succès à l'initiative et au

Mann und Frau abzusehen. contre-projet. Au besoin, un projet portant modification de

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates la constitution fédérale devrait être déposé simultanément.

Rapport écrit du Conseil fédéral Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,

Die Schwierigkeiten, die sich einer raschen Gleichstellung Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Braunschweig, Bundi,

von Mann und Frau hinsichtlich des Rentenalters entgegen- Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Gerwig, Gloor, Hubacher,

stellen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer und vor Humbel, Jaggi, Künzi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier Wer-

allem finanzieller Natur. Die bisherigen Vorarbeiten zur ner, Meizoz, Morel, Morf, Neukomm, Ott, Reiniger, Ren-

10. AHV-Revision zeigen, dass eine Heraufsetzung des schier, Robbiani, Rubi, Ruffy, Schule, Stich, Uchtenhagen,

Frauenalters auf 65 Jahre auf grossen Widerstand stiesse. Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (37)

Andererseits wäre eine Herabsetzung des Männeralters auf Schriftliche Begründung - Développement par écrit

62 Jahre finanziell für die AHV beim heutigen Beitragsan-

satz nicht tragbar. Ähnliches gilt für die beruflichen Vorsor- Mit einer im Jahre 1978 eingereichten parlamentarischen

geeinrichtungen, die zudem noch die vertraglichen Rechte Initiative strebte ich eine Änderung des Abstimmungsver-

der Versicherten zu beachten haben. fahrens bei einer Volksinitiative mit Gegenvorschlag auf

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission prüft zurzeit die Verfassungs- und Gesetzesstufe an. Die Häufung von

Möglichkeiten einer Mittellösung im Rahmen der 10. AHV- Gegenvorschlägen zu Initiativen in den letzten zehn Jahren

Revision. Der Bundesrat legt Wert auf einen gewissen machte die Mängel des heutigen Abstimmungsmodus

Handlungsspielraum in dieser Frage und möchte sich nicht offenkundig. Wegen des Verbotes des doppelten Ja werden

durch eine verbindliche Motion festlegen lassen. Dies gilt die Befürworter einer Änderung in zwei Gruppen aufgespal-

um so mehr, als eine Änderung des Rentenalters nicht auf ten. Es besteht die grosse Gefahr, dass beide Vorlagen

die AHV beschränkt werden könnte, sondern von Bundes abgelehnt werden, obschon die Mehrheit der Stimmenden

wegen auch das noch nicht in Kraft stehende Obligatorium eine Änderung wünscht. Dadurch wird der Wille des Volkes

der beruflichen Vorsorge erfassen müsste. verfälscht. Dies ereignete sich in den siebziger Jahren drei-

Im übrigen wäre es weder für die AHV noch für die berufli- mal bei insgesamt sechs Doppelabstimmungen (Kranken-

che Vorsorge möglich, im Sinne der Motion lediglich den versicherung, Mitbestimmung, Mieterschutz) Das ist nicht

Grundsatz der Gleichbehandlung aufzustellen, ohne kon- nur undemokratisch, sondern auch staatspolitisch bedenk-

kret zu sagen, welches nun das für beide Geschlechter lich. Die Lösung bedeutender Probleme scheitert oft an die-

massgebende Rentenalter ist. ser Verfahrensklippe. Solche Null-Entscheide erschüttern

das Vertrauen der Bürger in die Erneuerungsfähigkeit unse-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates rer Demokratie.

Déclaration écrite du Conseil fédéral Obschon der Bundesrat und auch die nationalrätliche Kom-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- mission die Mängel des heutigen Abstimmungsverfahrens

wandeln. zugaben, hat der Nationalrat in der Wintersession 1981 mit

einem Zufallsmehr von 1 Stimme entschieden, eine Ände-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat rung des Abstimmungsverfahrens bei Volksinitiativen mit

Gegenvorschlag erst im Zusammenhang mit einer Totalrevi-

sion der Bundesverfassung zu prüfen. Seither ist aber die

Diskussion über diese Frage keineswegs verstummt. Viel-

mehr wurde das Abstimmungsverfahren immer wieder kriti-

siert, und es wurden von verschiedenen Seiten Vorstösse

unternommen, um die unbefriedigende Situation zu ändern.

#ST# 82.403 So hat Prof. Kölz von der Universität Zürich die Verfas-

Motion Muheim sungsmässigkeit des heutigen Abstimmungsverfahrens bei

Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren Initiativen mit Gegenvorschlag mit Argumenten in Frage

gestellt, die nicht leicht zu nehmen sind. Der Bundesrat trat

Initiatives populaires. Procédure de vote in einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Künzi

auf die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht näher ein,

bestätigte aber das Unbehagen über das heutige Abstim-

mungsverfahren. Er hielt an seinem Standpunkt fest, dieses

Problem im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfas-

Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1982 sung neu zu regeln.

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Septem-

Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah- ber 1982 einstimmig und mit Unterstützung aller Fraktionen

rens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag zu unterbrei- eine Standesinitiative zur Änderung des Abstimmungsver-

ten. Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen fahrens bei Initiative mit Gegenvorschlag beschlossen und

Rechte ist so zu ändern, dass das Verbot des doppelten Ja beim Bund eingereicht. Diese Initiative will das Problem

aufgehoben wird. Es ist ein Verfahren einzuführen, das - nicht auf Verfassungsstufe, sondern auf Gesetzesebene

unter Wahrung des Volks- und Ständemehrs - den Willen lösen. Man schlägt daher eine Revision des Bundesgeset-

der Mehrheit differenziert und unverfälscht zum Ausdruck zes über die politischen Rechte in dem Sinne vor, dass das

bringt und sowohl der Initiative als auch dem Gegenvor- zweifache Ja zur Volksinitiative und zum Gegenentwurf

schlag die gleiche Chance einräumt. Nötigenfalls wäre zugelassen wird. Für den Fall, dass beide Vorlagen von Volk

gleichzeitig ein Entwurf auf Änderung der Bundesverfas- und Ständen angenommen werden, ist die Antwort des

sung vorzulegen. Stimmenden auf eine Zusatzfrage entscheidend. Das ist

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Günter AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau

Motion Günter Age donnant droit à la rente AVS. Egalité entre hommes et femmes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.947

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1983 - 08:00

Date

Data

Seite 504-505

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