Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-934 KI-generiert

National Bank Profit Calculation and Federal Treasury Allocation

Geschäftsnummer VPB 82-934
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The National Council proposed that the government should propose changes to the Federal Constitution and the National Bank Act to calculate the National Bank's profits by deducting operating expenses from the earnings of its currency reserves, while maintaining conservative asset valuation. The proposed profit calculation would then be subject to allocation to the reserve fund and a maximum 6% dividend to shareholders, with any remaining profit to be transferred to the federal treasury. The Council's reasoning was to address the lack of statutory provisions for profit calculation and to redirect profits, historically benefiting cantons, to the federal government, while ensuring the National Bank's monetary policy independence.

Legislator-Regeste

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Art. 6b Jahren, Art. 39 Absatz, Art. 27 des Nationalbankgesetzes, Art. 39 Absatz 4 der Bundesverfassung; National Bank Profit Calculation and Federal Treasury Allocation: The proposed profit calculation would then be subject to allocation to the reserve fund and a maximum 6% dividend to shareholders, with any remaining profit to be transferred to the federal treasury. The Council's reasoning was to address the lack of statutory provisions for profit calculation and to redirect profits, historically benefiting cantons, to the federal government, while ensuring the National Bank's monetary policy independence.

Schlagwörter

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Bankpolitik Geldpolitik Leistungsberechnung Verfassung Reservefonds Betriebskosten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 des Nationalbankgesetzes

Cited as the existing legal basis for profit distribution.

Art. 39 Absatz 4 der Bundesverfassung

Cited as the existing constitutional basis for profit distribution.

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Volltext

24. Juni 1983 988 Motion Schmid

della mozione, bensì in quella del postulato. Ciò gli consen- #ST# 82.934

tirebbe di trattare le questioni in sospeso unitamente ad

altri interventi di natura simile. Motion Schmid

Nationalbank.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Ermittlung und Verwendung des Gewinns

Dichiarazione scritta del Consiglio federale

Déclaration écrite du Conseil fédéral Banque nationale.

Calcul et affectation du bénéfice

II Consiglio federale propone di trasformare la mozione in

postulato.

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1982

Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung

82.901 einen Entwurf zur Änderung der Bundesverfassung und des

Nationalbankgesetzes mit folgendem Inhalt vorzulegen:

#ST#

Motion der unabhängigen 1. Die Nationalbank ist zu verpflichten, bei der Gewinner-

und evangelischen Fraktion mittlung von den Erträgen der Währungsreserven auszuge-

Ertragsüberschüsse der Nationalbank. hen und davon die bei wirtschaftlicher Betriebsführung

Ablieferung anfallenden Aufwendungen für die Geschäftstätigkeit abzu-

zählen. An der vorsichtigen Bewertung der Aktiven soll

Motion du groupe indépendant et évangélique nichts geändert werden.

Banque nationale. Versement d'une fraction 2. Der so ermittelte Gewinn fällt nach der bereits jetzt vor-

du bénéfice à la Confédération gesehenen Zuweisung an den Reservefonds und der Aus-

schüttung einer Dividende von höchstens 6 Prozent des

einbezahlten Grundkapitals in die Bundeskasse.

Texte de la motion du 15 décembre 1982

Wortlaut der Motion vom 30. November 1982 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement

Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen rechtli- un projet de modification de la Constitution et de la loi sur

chen Vorkehren zu treffen, dass Teile der durch die Natio- la Banque nationale qui portera sur les points suivants:

nalbank erzielten Ertragsüberschüsse - nach einer ökono- 1. La Banque nationale sera tenue de calculer ses béné-

misch angemessenen Abdeckung der mittel- bis lärigerfri- fices sur la base du produit des réserves monétaires après

stigen Währungsrisiken - zur Finanzierung öffentlicher déduction des dépenses inhérentes à une gestion éco-

Zukunftsinvestitionen im Bereich der Ausbildung, der For- nome de son activité. Elle continuera à accorder, sans

schung und der Strukturförderung sowie zur Finanzierung aucun changement, tout le soin nécesaire à l'appréciaiton

der Exportrisikogarantie beigezogen werden können. Bei des actifs.

der Verwendung der Nationalbankgewinne sind folgende 2. Les bénéfices ainsi déclarés seront versés à la caisse

Bedingungen einzuhalten: fédérale, après déduction de la part affectée au fonds de

1. Die geld- und währungspolitische Unabhängigkeit des réserve et répartition d'un dividende de 6 pour cent au plus

Noteninstituts muss erhalten bleiben. du capital social libéré, comme cela est déjà prévu dans les

2. Die langfristigen monetären Ziele der SNB-Politik dürfen dispositions actuelles.

durch solche Gewinnablieferungen nicht durchkreuzt wer- Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Ammann-

den. St. Gallen, Braunschweig, Bundi, Deneys, Eggli, Hubacher,

Texte de la motion du 30 novembre 1982 Leuenberger, Loetscher, Longet, Mauch, Meier Werner,

Merz, Morf, Nauer, Neukomm, Ott, Reiniger, Ruffy, Vannay,

Le Conseil fédéral est chargé de prendre les dispositions Wagner (21)

légales nécessaires pour qu'une partie de l'excédent de

recettes réalisées par la Banque nationale puisse - compte Schriftliche Begründung - Développement par écrit

tenu d'une couverture suffisante des risques monétaires à Vorauszuschicken ist, dass mit dieser Motion nicht beab-

moyen et long terme - être consacrée au financement des sichtigt ist, die Nationalbank in der Erfüllung ihrer volkswirt-

investissements publics visant à stimuler la formation, la schaftlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Vorrangiges Ziel

recherche et la restructuration, ainsi qu'au financement de der Notenbankpolitik soll nach wie vor die Vermeidung von

la garantie contre les risques à l'exportation. L'affectation Inflation durch eine darauf ausgerichtete Geldmengenpolitik

des bénéfices de l'institut d'émission devra satisfaire aux sein.

conditions suivantes: Das Nationalbankgesetz und sogar die Bundesverfassung

1. L'indépendance de la Banque nationale en matière de enthalten einlässliche Vorschriften über die Verteilung des

gestion de la masse monétaire et des devises doit être Gewinnes der Nationalbank. Dagegen fehlen gesetzliche

maintenue; Bestimmungen über die Ermittlung des zu verteilenden

2. Les objectifs monétaires à long terme de l'institut Gewinnes. Diese Lücke zu schliessen bezweckt Ziffer 1 der

d'émission ne doivent pas être compromis. Motion. Wir sehen bewusst ab von einer Neubewertung der

Goldbestände der Nationalbank und setzen uns angesichts

Schriftliche Begründung - Développement par écrit der nach wie vor beachtlichen und kaum voraussehbaren

Keine - Aucun Schwankungen des Dollarkurses gegenüber dem Schwei-

zerfranken für eine wie bisher äusserst vorsichtige Bewer-

tung der Devisenbestände der Notenbank ein. Bei der

Gewinnermittlung ist vielmehr von den realen Erträgen der

zinstragend angelegten Devisen auszugehen. Davon sind

die betrieblichen Aufwendungen der Nationalbank zu dek-

ken.

Der so ermittelte Gewinn ist gemäss Ziffer 2 der Motion zu

verteilen. An der im Nationalbankgesetz bereits jetzt vorge-

sehenen Reservebildung soll im Grundsatz nichts geändert

Motion Feigenwinter 989 N 24 juin 1983

werden. Es ist sogar denkbar, dass die gesetzliche Mög- veränderten Verhältnisse und der Zukunftserfordernisse der

lichkeit zur Äufnung des Reservefonds noch ausgeweitet Gesamtwirtschaft zu überprüfen und die notwendigen

wird. Ebenso soll den Aktionären der Nationalbank wie bis- Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen

her eine Dividende von höchstens 6 Prozent des einbezahl- vorzuschlagen. Dabei wären insbesondere folgende Zielset-

ten Grundkapitals ausgeschüttet werden, sofern die zungen neu anzustreben:

Ertragslage dies erlaubt. Hauptaktionäre der Nationalbank 1. Aus den Gewinnen der Schweizerischen Nationalbank

sind bekanntlich die Kantone. Sie werden somit wie bisher sollen an Stelle des Bundes die rückzahlbaren Darlehen an

am Nationalbankgewinn beteiligt sein. Der in den letzten die Exportrisikogarantie gemäss ERG-Gesetz Artikel 6b

Jahren ermittelte Gewinn reichte jeweils gerade noch aus, Absatz 2 geleistet werden.

um den Kantonen - dem gesetzlichen Auftrag entspre-

chend - zudem 80 Rappen pro Kopf der Kantonsbevölke- 2. Die Verluste der ERG aus den Wechselkursrisiken sind

vollständig oder teilweise aus den Gewinnen der Schweize-

rung auszurichten. Weitere Gewinnausschüttungen hat die

rischen Nationalbank, welche aus den Devisenmarktge-

Nationalbank nicht vorgenommen. Die ausgewiesenen

schäften resultieren, abzugelten.

Gewinne hätten dazu auch nicht ausgereicht.

Die Bundesverfassung und das Nationalbankgesetz sehen

Texte de la motion du 16 décembre 1982

vor, dass über die genannten Verwendungen hinaus verblei-

bende Gewinne zu zwei Dritteln den Kantonen und zu Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer, de concert avec la

einem Drittel dem Bund zufallen. Diese Begünstigung der Banque nationale suisse, un nouveau plan de répartition

Kantone hat historische Gründe. Vor 1907 - dem Jahr, in des bénéfices et de constitution de réserves de la Banque,

dem die Nationalbank ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen compte tenu de l'évolution de la conjoncture et des besoins

hat - bestand kein Bundesmonopol zur Herausgabe von futurs de l'économie, et de soumettre des propositions en

Banknoten. Diese Aufgabe besorgten Geschäftsbanken, vue de la modification des dispositions légales pertinentes.

darunter vor allem zahlreiche Kantonalbanken. Von den dar- Cette modification visera avant tout les buts suivants:

aus erzielten Gewinnen profitierten auch die Kantone, 1. Les avances prévues à l'article 60, 2e alinéa, de la loi sur

indem sie diese Gewinne besteuerten oder - im Falle von la garantie contre les risques à l'exportation (GRE) seront

Kantonalbanken - daran direkt beteiligt waren. Es ist ver- versées par la Banque nationale suisse, qui les prélèvera

ständlich, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die sur ses bénéfices, et non par la Confédération.

Gründung einer - anfänglich umstrittenen - Bundesnoten- 2. Les pertes touchant le fonds de garantie, et découlant

bank dadurch erleichtern wollte, dass er die Kantone des fluctuations du cours des changes, seront entièrement

zwecks Abgeltung ihrer durch diese Gründung fortan ent- ou partiellement amorties par des prélèvements sur les

gehenden Einnahmen am Gewinn der neuen Notenbank bénéfices réalisés par la Banque nationale suisse dans ses

beteiligen wollte. Nachdem seither 75 Jahre verstrichen transactions sur le marché des devises.

sind, dürften indessen die Ansprüche der Kantone abgegol-

ten sein. Der nach Massgabe der geschilderten Gewinner- Mitunterzeichner - Cosignataires: Eisenring, Koller Arnold,

mittlung und -Verteilung und unter Berücksichtigung der Oehler, Wellauer (4)

heutigen Rahmenbedingungen verbleibende Betrag in der

Grössenordnung von schätzungsweise 400 Millionen Fran- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

ken soll daher in die Bundeskasse fliessen.

Keine - Aucun

Eine Zweckbindung dieses Betrages - etwa zugunsten der

Exportrisikogarantie - lehnen wir aus zwei Gründen ab.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Erstens begünstigt eine Zweckbindung die Erfüllung einzel-

ner öffentlicher Aufgaben, während für andere - ebenso Rapport écrit du Conseil fédéral

prioritär eingestufte - Aufgaben die Mittel fehlen. So kann Die Gewinnverteilung bei der Schweizerischen National-

sich in einem Bereich eine Über-, in einem anderen dage- bank ist durch Artikel 39 Absatz 4 der Bundesverfassung

gen eine Unterversorgung mit öffentlichen Leistungen erge- sowie Artikel 27 des Nationalbankgesetzes geregelt.

ben. Zweitens befürchten wir, dass bei einer Zweckbindung Vom ausgewiesenen Reingewinn werden zunächst der

zugunsten der Exportrisikogarantie mit ihrem stark schwan- Reservefonds gespiesen, eine Dividende von höchstens 6

kenden Finanzbedarf die Nationalbank von den Bundesbe- Prozent ausgeschüttet und ein Betrag von 80 Rappen je

hörden veranlasst werden könnte, nötigenfalls über die Kopf der Bevölkerung an die Kantone ausgezahlt. Verbleibt

gemäss unserem Vorschlag vorsichtig zu ermittelnden ein Überschuss, kommt er zu zwei Dritteln den Kantonen

Gewinne hinaus Zahlungen zu leisten. Das würde die unse- und zu einem Drittel dem Bund zu. Ein solcher «Über-

res Erachtens wertvolle Autonomie der Nationalbank beein- schuss» wurde seit der Verteilung des Abwertungsgewinns

trächtigen und unter Umständen sogar ihre - wie erwähnt von 1936 nicht ausgeschüttet.

am Ziel der Inflationsvermeidung zu orientierende - Geld- Ein Ansteigen der verzinslichen Devisenreserven hat in den

mengenpolitik erschweren. letzten Jahren zu einer starken Zunahme der Zinserträge in

der Gewinn- und Verlustrechnung der Nationalbank geführt.

Diese Währungsreserven sind jedoch seit dem Übergang

zum Floaten im Jahre 1973 den Wechselkursschwankungen

und somit dem Verlustrisiko ausgesetzt. So hat der Kurs-

#ST# 82.935 einbruch des Dollars im Jahre 1978 zu einem Abschrei-

bungsbedarf auf Devisen von 4,4 Milliarden Franken

Motion Feigenwinter geführt. Er zwang die Bank trotz vollständiger Auflösung

Nationalbank. Gewinne und Exportrisikogarantie der Rückstellung für Währungs- und Kursrisiken und der

Beanspruchung weiterer Rückstellungen zum Ausweis

Bénéfice de la Banque nationale et garantie einer Unterbilanz von 2,6 Milliarden Franken, unter dem Titel

contre les risques à l'exportation «Verlust auf den Devisenbeständen, gedeckt durch die stil-

len Reserven auf Gold».

Ihre seitherigen Ertragsüberschüsse hat die Nationalbank

zum Abtragen des Verlustvortrags und zum Aufbau einer

Rückstellung für Währungsrisiken verwendet, die Ende

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982 1982 6,6 Milliarden Franken erreichte.

Der Bundesrat wird eingeladen, in Zusammenarbeit mit der Es muss betont werden, dass die günstige Ertragslage der

Schweizerischen Nationalbank die Frage eines neuen Kon- Nationalbank in den letzten Jahren zum Teil auf Sonderfak-

zeptes hinsichtlich der künftigen Gewinnverteilung und der toren, wie der sehr hohen Verzinsung der Dollaranlagen

Reservepolitik der Nationalbank unter Zugrundelegung der und Buchgewinne infolge der Befestigung des Dollarkur-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Schmid Nationalbank. Ermittlung und Verwendung des Gewinns

Motion Schmid Banque nationale. Calcul et affectation du bénéfice

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.934

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.06.1983 - 08:00

Date

Data

Seite 988-989

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Ref. No 20 011 529

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