National Bank Profit Calculation and Federal Treasury Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe National Council proposed that the government should propose changes to the Federal Constitution and the National Bank Act to calculate the National Bank's profits by deducting operating expenses from the earnings of its currency reserves, while maintaining conservative asset valuation. The proposed profit calculation would then be subject to allocation to the reserve fund and a maximum 6% dividend to shareholders, with any remaining profit to be transferred to the federal treasury. The Council's reasoning was to address the lack of statutory provisions for profit calculation and to redirect profits, historically benefiting cantons, to the federal government, while ensuring the National Bank's monetary policy independence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6b Jahren, Art. 39 Absatz, Art. 27 des Nationalbankgesetzes, Art. 39 Absatz 4 der Bundesverfassung; National Bank Profit Calculation and Federal Treasury Allocation: The proposed profit calculation would then be subject to allocation to the reserve fund and a maximum 6% dividend to shareholders, with any remaining profit to be transferred to the federal treasury. The Council's reasoning was to address the lack of statutory provisions for profit calculation and to redirect profits, historically benefiting cantons, to the federal government, while ensuring the National Bank's monetary policy independence.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the existing legal basis for profit distribution.
Cited as the existing constitutional basis for profit distribution.
Volltext
24. Juni 1983 988 Motion Schmid
della mozione, bensì in quella del postulato. Ciò gli consen- #ST# 82.934
tirebbe di trattare le questioni in sospeso unitamente ad
altri interventi di natura simile. Motion Schmid
Nationalbank.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Ermittlung und Verwendung des Gewinns
Dichiarazione scritta del Consiglio federale
Déclaration écrite du Conseil fédéral Banque nationale.
Calcul et affectation du bénéfice
II Consiglio federale propone di trasformare la mozione in
postulato.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung
82.901 einen Entwurf zur Änderung der Bundesverfassung und des
Nationalbankgesetzes mit folgendem Inhalt vorzulegen:
#ST#
Motion der unabhängigen 1. Die Nationalbank ist zu verpflichten, bei der Gewinner-
und evangelischen Fraktion mittlung von den Erträgen der Währungsreserven auszuge-
Ertragsüberschüsse der Nationalbank. hen und davon die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
Ablieferung anfallenden Aufwendungen für die Geschäftstätigkeit abzu-
zählen. An der vorsichtigen Bewertung der Aktiven soll
Motion du groupe indépendant et évangélique nichts geändert werden.
Banque nationale. Versement d'une fraction 2. Der so ermittelte Gewinn fällt nach der bereits jetzt vor-
du bénéfice à la Confédération gesehenen Zuweisung an den Reservefonds und der Aus-
schüttung einer Dividende von höchstens 6 Prozent des
einbezahlten Grundkapitals in die Bundeskasse.
Texte de la motion du 15 décembre 1982
Wortlaut der Motion vom 30. November 1982 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen rechtli- un projet de modification de la Constitution et de la loi sur
chen Vorkehren zu treffen, dass Teile der durch die Natio- la Banque nationale qui portera sur les points suivants:
nalbank erzielten Ertragsüberschüsse - nach einer ökono- 1. La Banque nationale sera tenue de calculer ses béné-
misch angemessenen Abdeckung der mittel- bis lärigerfri- fices sur la base du produit des réserves monétaires après
stigen Währungsrisiken - zur Finanzierung öffentlicher déduction des dépenses inhérentes à une gestion éco-
Zukunftsinvestitionen im Bereich der Ausbildung, der For- nome de son activité. Elle continuera à accorder, sans
schung und der Strukturförderung sowie zur Finanzierung aucun changement, tout le soin nécesaire à l'appréciaiton
der Exportrisikogarantie beigezogen werden können. Bei des actifs.
der Verwendung der Nationalbankgewinne sind folgende 2. Les bénéfices ainsi déclarés seront versés à la caisse
Bedingungen einzuhalten: fédérale, après déduction de la part affectée au fonds de
1. Die geld- und währungspolitische Unabhängigkeit des réserve et répartition d'un dividende de 6 pour cent au plus
Noteninstituts muss erhalten bleiben. du capital social libéré, comme cela est déjà prévu dans les
2. Die langfristigen monetären Ziele der SNB-Politik dürfen dispositions actuelles.
durch solche Gewinnablieferungen nicht durchkreuzt wer- Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Ammann-
den. St. Gallen, Braunschweig, Bundi, Deneys, Eggli, Hubacher,
Texte de la motion du 30 novembre 1982 Leuenberger, Loetscher, Longet, Mauch, Meier Werner,
Merz, Morf, Nauer, Neukomm, Ott, Reiniger, Ruffy, Vannay,
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les dispositions Wagner (21)
légales nécessaires pour qu'une partie de l'excédent de
recettes réalisées par la Banque nationale puisse - compte Schriftliche Begründung - Développement par écrit
tenu d'une couverture suffisante des risques monétaires à Vorauszuschicken ist, dass mit dieser Motion nicht beab-
moyen et long terme - être consacrée au financement des sichtigt ist, die Nationalbank in der Erfüllung ihrer volkswirt-
investissements publics visant à stimuler la formation, la schaftlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Vorrangiges Ziel
recherche et la restructuration, ainsi qu'au financement de der Notenbankpolitik soll nach wie vor die Vermeidung von
la garantie contre les risques à l'exportation. L'affectation Inflation durch eine darauf ausgerichtete Geldmengenpolitik
des bénéfices de l'institut d'émission devra satisfaire aux sein.
conditions suivantes: Das Nationalbankgesetz und sogar die Bundesverfassung
1. L'indépendance de la Banque nationale en matière de enthalten einlässliche Vorschriften über die Verteilung des
gestion de la masse monétaire et des devises doit être Gewinnes der Nationalbank. Dagegen fehlen gesetzliche
maintenue; Bestimmungen über die Ermittlung des zu verteilenden
2. Les objectifs monétaires à long terme de l'institut Gewinnes. Diese Lücke zu schliessen bezweckt Ziffer 1 der
d'émission ne doivent pas être compromis. Motion. Wir sehen bewusst ab von einer Neubewertung der
Goldbestände der Nationalbank und setzen uns angesichts
Schriftliche Begründung - Développement par écrit der nach wie vor beachtlichen und kaum voraussehbaren
Keine - Aucun Schwankungen des Dollarkurses gegenüber dem Schwei-
zerfranken für eine wie bisher äusserst vorsichtige Bewer-
tung der Devisenbestände der Notenbank ein. Bei der
Gewinnermittlung ist vielmehr von den realen Erträgen der
zinstragend angelegten Devisen auszugehen. Davon sind
die betrieblichen Aufwendungen der Nationalbank zu dek-
ken.
Der so ermittelte Gewinn ist gemäss Ziffer 2 der Motion zu
verteilen. An der im Nationalbankgesetz bereits jetzt vorge-
sehenen Reservebildung soll im Grundsatz nichts geändert
Motion Feigenwinter 989 N 24 juin 1983
werden. Es ist sogar denkbar, dass die gesetzliche Mög- veränderten Verhältnisse und der Zukunftserfordernisse der
lichkeit zur Äufnung des Reservefonds noch ausgeweitet Gesamtwirtschaft zu überprüfen und die notwendigen
wird. Ebenso soll den Aktionären der Nationalbank wie bis- Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen
her eine Dividende von höchstens 6 Prozent des einbezahl- vorzuschlagen. Dabei wären insbesondere folgende Zielset-
ten Grundkapitals ausgeschüttet werden, sofern die zungen neu anzustreben:
Ertragslage dies erlaubt. Hauptaktionäre der Nationalbank 1. Aus den Gewinnen der Schweizerischen Nationalbank
sind bekanntlich die Kantone. Sie werden somit wie bisher sollen an Stelle des Bundes die rückzahlbaren Darlehen an
am Nationalbankgewinn beteiligt sein. Der in den letzten die Exportrisikogarantie gemäss ERG-Gesetz Artikel 6b
Jahren ermittelte Gewinn reichte jeweils gerade noch aus, Absatz 2 geleistet werden.
um den Kantonen - dem gesetzlichen Auftrag entspre-
chend - zudem 80 Rappen pro Kopf der Kantonsbevölke- 2. Die Verluste der ERG aus den Wechselkursrisiken sind
vollständig oder teilweise aus den Gewinnen der Schweize-
rung auszurichten. Weitere Gewinnausschüttungen hat die
rischen Nationalbank, welche aus den Devisenmarktge-
Nationalbank nicht vorgenommen. Die ausgewiesenen
schäften resultieren, abzugelten.
Gewinne hätten dazu auch nicht ausgereicht.
Die Bundesverfassung und das Nationalbankgesetz sehen
Texte de la motion du 16 décembre 1982
vor, dass über die genannten Verwendungen hinaus verblei-
bende Gewinne zu zwei Dritteln den Kantonen und zu Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer, de concert avec la
einem Drittel dem Bund zufallen. Diese Begünstigung der Banque nationale suisse, un nouveau plan de répartition
Kantone hat historische Gründe. Vor 1907 - dem Jahr, in des bénéfices et de constitution de réserves de la Banque,
dem die Nationalbank ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen compte tenu de l'évolution de la conjoncture et des besoins
hat - bestand kein Bundesmonopol zur Herausgabe von futurs de l'économie, et de soumettre des propositions en
Banknoten. Diese Aufgabe besorgten Geschäftsbanken, vue de la modification des dispositions légales pertinentes.
darunter vor allem zahlreiche Kantonalbanken. Von den dar- Cette modification visera avant tout les buts suivants:
aus erzielten Gewinnen profitierten auch die Kantone, 1. Les avances prévues à l'article 60, 2e alinéa, de la loi sur
indem sie diese Gewinne besteuerten oder - im Falle von la garantie contre les risques à l'exportation (GRE) seront
Kantonalbanken - daran direkt beteiligt waren. Es ist ver- versées par la Banque nationale suisse, qui les prélèvera
ständlich, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die sur ses bénéfices, et non par la Confédération.
Gründung einer - anfänglich umstrittenen - Bundesnoten- 2. Les pertes touchant le fonds de garantie, et découlant
bank dadurch erleichtern wollte, dass er die Kantone des fluctuations du cours des changes, seront entièrement
zwecks Abgeltung ihrer durch diese Gründung fortan ent- ou partiellement amorties par des prélèvements sur les
gehenden Einnahmen am Gewinn der neuen Notenbank bénéfices réalisés par la Banque nationale suisse dans ses
beteiligen wollte. Nachdem seither 75 Jahre verstrichen transactions sur le marché des devises.
sind, dürften indessen die Ansprüche der Kantone abgegol-
ten sein. Der nach Massgabe der geschilderten Gewinner- Mitunterzeichner - Cosignataires: Eisenring, Koller Arnold,
mittlung und -Verteilung und unter Berücksichtigung der Oehler, Wellauer (4)
heutigen Rahmenbedingungen verbleibende Betrag in der
Grössenordnung von schätzungsweise 400 Millionen Fran- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
ken soll daher in die Bundeskasse fliessen.
Keine - Aucun
Eine Zweckbindung dieses Betrages - etwa zugunsten der
Exportrisikogarantie - lehnen wir aus zwei Gründen ab.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Erstens begünstigt eine Zweckbindung die Erfüllung einzel-
ner öffentlicher Aufgaben, während für andere - ebenso Rapport écrit du Conseil fédéral
prioritär eingestufte - Aufgaben die Mittel fehlen. So kann Die Gewinnverteilung bei der Schweizerischen National-
sich in einem Bereich eine Über-, in einem anderen dage- bank ist durch Artikel 39 Absatz 4 der Bundesverfassung
gen eine Unterversorgung mit öffentlichen Leistungen erge- sowie Artikel 27 des Nationalbankgesetzes geregelt.
ben. Zweitens befürchten wir, dass bei einer Zweckbindung Vom ausgewiesenen Reingewinn werden zunächst der
zugunsten der Exportrisikogarantie mit ihrem stark schwan- Reservefonds gespiesen, eine Dividende von höchstens 6
kenden Finanzbedarf die Nationalbank von den Bundesbe- Prozent ausgeschüttet und ein Betrag von 80 Rappen je
hörden veranlasst werden könnte, nötigenfalls über die Kopf der Bevölkerung an die Kantone ausgezahlt. Verbleibt
gemäss unserem Vorschlag vorsichtig zu ermittelnden ein Überschuss, kommt er zu zwei Dritteln den Kantonen
Gewinne hinaus Zahlungen zu leisten. Das würde die unse- und zu einem Drittel dem Bund zu. Ein solcher «Über-
res Erachtens wertvolle Autonomie der Nationalbank beein- schuss» wurde seit der Verteilung des Abwertungsgewinns
trächtigen und unter Umständen sogar ihre - wie erwähnt von 1936 nicht ausgeschüttet.
am Ziel der Inflationsvermeidung zu orientierende - Geld- Ein Ansteigen der verzinslichen Devisenreserven hat in den
mengenpolitik erschweren. letzten Jahren zu einer starken Zunahme der Zinserträge in
der Gewinn- und Verlustrechnung der Nationalbank geführt.
Diese Währungsreserven sind jedoch seit dem Übergang
zum Floaten im Jahre 1973 den Wechselkursschwankungen
und somit dem Verlustrisiko ausgesetzt. So hat der Kurs-
#ST# 82.935 einbruch des Dollars im Jahre 1978 zu einem Abschrei-
bungsbedarf auf Devisen von 4,4 Milliarden Franken
Motion Feigenwinter geführt. Er zwang die Bank trotz vollständiger Auflösung
Nationalbank. Gewinne und Exportrisikogarantie der Rückstellung für Währungs- und Kursrisiken und der
Beanspruchung weiterer Rückstellungen zum Ausweis
Bénéfice de la Banque nationale et garantie einer Unterbilanz von 2,6 Milliarden Franken, unter dem Titel
contre les risques à l'exportation «Verlust auf den Devisenbeständen, gedeckt durch die stil-
len Reserven auf Gold».
Ihre seitherigen Ertragsüberschüsse hat die Nationalbank
zum Abtragen des Verlustvortrags und zum Aufbau einer
Rückstellung für Währungsrisiken verwendet, die Ende
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982 1982 6,6 Milliarden Franken erreichte.
Der Bundesrat wird eingeladen, in Zusammenarbeit mit der Es muss betont werden, dass die günstige Ertragslage der
Schweizerischen Nationalbank die Frage eines neuen Kon- Nationalbank in den letzten Jahren zum Teil auf Sonderfak-
zeptes hinsichtlich der künftigen Gewinnverteilung und der toren, wie der sehr hohen Verzinsung der Dollaranlagen
Reservepolitik der Nationalbank unter Zugrundelegung der und Buchgewinne infolge der Befestigung des Dollarkur-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schmid Nationalbank. Ermittlung und Verwendung des Gewinns
Motion Schmid Banque nationale. Calcul et affectation du bénéfice
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.934
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 988-989
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Ref. No 20 011 529
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