Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-913 KI-generiert

Föhn Storm Damage and Forest Reconstruction Funding

Geschäftsnummer VPB 82-913
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A severe föhn storm caused catastrophic damage to forests across 15 cantons, with an estimated 700,000 cubic meters of timber felled, predominantly in protective forest areas. The motion requested additional federal funds for clearing damaged areas, forest hygiene, and timber preparation, as well as support for reconstruction and a reduction in timber imports to aid domestic sales. The Federal Council agreed to provide additional funds for clearing and reconstruction efforts but proposed that the request to curb timber imports be converted into a postulate, as it deemed the situation not to be of an emergency nature warranting extraordinary measures under federal law, though it agreed to examine the possibility of implementing trade policy measures.

Legislator-Regeste

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Art. 212 StGB, Art. 204 StGB, Art. 41 ff. des Forstpolizeigesetzes, Art. 15 des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie, Art. 23 der Verordnung über die Exportrisikogarantie, Art. 20 der EFTA-Konvention vom 4. Januar 1960; Föhn Storm Damage and Forest Reconstruction Funding: The motion requested additional federal funds for clearing damaged areas, forest hygiene, and timber preparation, as well as support for reconstruction and a reduction in timber imports to aid domestic sales. The Federal Council agreed to provide additional funds for clearing and reconstruction efforts but proposed that the request to curb timber imports be converted into a postulate, as it deemed the situation not to be of an emergency nature warranting extraordinary measures under federal law, though it agreed to examine the possibility of implementing trade policy measures.

Schlagwörter

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Sturmschaden Handelspolitische Maßnahmen Einfuhrpolitik besondere Umstände Sonderverkauf Hausgewalt
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902

This article, concerning the obligation to reforest areas affected by storms within three years, is cited as a basis for the need for federal aid in reconstructing storm-damaged areas.

Art. 41 ff. des Forstpolizeigesetzes

Cited by the Federal Council to reject the subsidy of costs for preparing felled wood, as these costs are not covered by the law.

Art. 15 des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie

Cited as a legal basis for the Federal Council's authority to introduce other forms of export risk guarantees under special circumstances.

Art. 23 der Verordnung über die Exportrisikogarantie

Cited as the regulatory basis for the Federal Council's authority to introduce other forms of export risk guarantees under special circumstances.

Art. 20 der EFTA-Konvention vom 4. Januar 1960

Cited as a potential basis for measures against timber exporting countries if catastrophe criteria are met.

Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen

Cited as a domestic legal framework for implementing trade policy measures in response to foreign actions or extraordinary circumstances affecting Swiss economic interests.

Art. 31 ff. der Bundesverfassung

Cited by the Federal Council to state that the conditions are not met to take emergency measures for timber sales promotion.

Art. 212 StGB

Cited as an example of a law concerning child-endangering images and writings, highlighting the potential for broad application.

Art. 204 StGB

Cited as the legal basis for the prohibition of obscene publications, noting its limited application in the video sector.

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Volltext

Motion Dobler 120 9 mars 1983

#ST# 82.913 sung stehen. Sie mussten jedoch aus finanziellen Erwägun-

gen, die insbesondere mit den Beitragskürzungen des Bun-

Motion Dobler des begründet werden, zurückgestellt werden. Die ordentli-

Katastrophenbehebung im Gebirgswald chen, der Forstwirtschaft zur Verfügung gestellten Mittel

Réparations des dégâts en cas de catastrophe genügen nicht, die verheerenden Schäden zu beheben.

dans les forêts de montagne Aufgrund der statistischen Angaben ergibt sich, dass in

den erwähnten Gebieten gegen 700 000 Kubikmeter Holz,

vorwiegend in wichtigen Schutzwaldgebieten, geworfen

sind. Es ist nicht übertrieben, wenn von diesen Regionen

her gesehen von einer eigentlichen Waldkatastrophe

Wortlaut der Motion vom 6. Dezember 1982 gesprochen werden muss.

Der ungewöhnlich heftige Föhnsturm vom 7. auf den Heute ist eine Noterschliessung mit der Aufrüstung und

8. November hat in 15 Kantonen, vor allem im Alpenraum, Räumung, zum Teil des gesamten Holzvorrates, unerläss-

verheerende Schäden angerichtet. Die vorläufigen Erhebun- lich und nicht mehr aufschiebbar. Vordringlich sind auch

gen haben ergeben, dass gegen 700 000 Kubikmeter Holz, vorbeugende Massnahmen gegen Forstschädlinge, Son-

vorwiegend in wichtigen Schutzwaldgebieten, geworfen nenbrand und eine rasche Holzentwertung in den Schaden-

sind. Die kantonalen und regionalen Forstdienste und Wald- gebieten mit Hilfe forsthygienischer Massnahmen, einer

besitzer stehen vor Verpflichtungen bezüglich der sorgfältigen Aufrüstung und werterhaltenden Lagerungen.

Erschliessung der Schadenflächen, der Forsthygiene, der Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes betreffend die eid-

Aufrüstung, Lagerung und Vermarktung des Holzes wie genössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom

auch der Wiederherstellung der Sturmflächen, die ihre eige- 11. Oktober 1902 sind die durch Stürme entstandenen Blös-

nen Möglichkeiten weit übersteigen. sen spätestens innert einer Frist von drei Jahren wieder

vollständig aufzuforsten. Hierfür ist aufgrund des Ausmas-

Der Bundesrat wird deshalb beauftragt: ses der Schäden in weiten Gebieten des Landes Bundes-

a. Angesichts der ausserordentlichen Situation die hilfe unerlässlich. Betroffen sind Schutzwaldgebiete, deren

Erschliessung der Schadenflächen, die Forsthygiene und Wiederherstellung unbedingt dringend und zwingend ist,

die Aufrüstung des Holzes mit zusätzlichen Mitteln zu um Folgeschäden in noch grösserem Ausmass zu vermei-

ermöglichen; den.

b. Die Wiederherstellung der Schadengebiete zu unterstüt- Gezielte Bundesmassnahmen sind unerlässlich. Im einzel-

zen und auch hierfür ausserordentliche Mittel zur Verfü- nen werden mit dieser Motion der Forst-, der marktpoliti-

gung zu stellen; sche und der Aussenhandelsbereich angesprochen. Bei

c. Ab sofort die Holzimporte zu drosseln und den Absatz der Forstpolitik ist die Erschliessung der Schadenflächen

des inländischen Holzes zu fördern. als Voraussetzung der Aufrüstung, Abfuhr und Lagerung

der Zwangsnutzungen vordringlich und ohne zusätzliche

Texte de la motion du 6 décembre 1982 Bundesbeiträge nicht zu bewältigen. Wo nötig, ist auch mit

Truppeneinsätzen zu helfen.

La tempête de foehn, exceptionnellement violente, qui a Hinsichtlich des Holzmarktes ist beachtlich, dass der aus-

sévi dans la nuit du 7 au 8 novembre a provoqué des dégâts serordentliche Holzanfall in einzelnen Gebieten bis über

catastrophiques dans 15 cantons, notamment dans la eine achtfache Jahresnutzung hinausgeht. Eine kurzfristige

région des Alpes. Il ressort des résultats provisoires d'une Verwertung ist nicht möglich. Eine werterhaltende gute

enquête que près de 700 000 mètres cubes de bois ont été Lagerung sowie die Erschliessung neuer Absatzkanäle sind

versés, en particulier dans des régions où se trouvent des unerlässlich. Der bereits durch die Konjunkturschwäche

forêts protectrices importantes. Les services forestiers et beeinträchtigte Holzmarkt ist beschränkt aufnahmefähig

les propriétaires de forêts de ces cantons et de ces régions und kann die zusätzlichen Mengen ohne Sondermassnah-

se voient confrontés à des tâches qui dépassent de beau- men nicht verkraften. Die Entwicklung der Holzerlöse im

coup leurs possibilités. Il s'agit de la desserte des zones Schweizer Wald, die Holzpreise im Alpenraum und vor allem

sinistrées, des mesures prophylactiques contre les para- auch die Kostenentwicklung in der Waldwirtschaft mahnen

sites des forêts, de la préparation, du stockage et de la zum Aufsehen. Bei stark sinkenden Durchschnittserlösen

commercialisation des bois, ainsi que de la reconstruction um 20 bis 25 Prozent haben wir gleichzeitig Kostensteige-

de la forêt dans les zones sinistrées. rungen von 35 bis 40 Prozent. In den Föhnschadengebieten

Le Conseil fédéral est donc chargé: ist das Auseinanderklaffen der Erlöse und Kosten noch viel

a. D'accorder, vu la situation exceptionnelle, des crédits extremer.

supplémentaires permettant d'assurer la desserte des Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die

zones sinistrées, le traitement prophylactique des forêts et Holzaussenhandelspolitik hinzuweisen. Bei angestrebten

la préparation des bois; Nutzungseinschränkungen im Schweizer Wald von 20 bis

b. D'apporter son aide en faveur de la reconstruction de la 40 Prozent der Holznutzung im Jahre 1981/82 und beachtli-

forêt dans les zones sinistrées et de libérer, à cette fin, des chen Überschussmengen unverkauften Holzes im Wald und

crédits extraordinaires; auch in den Sägereien, strömt ununterbrochen Roh- und

c. De freiner immédiatement les importations de bois et de Schnittholz, zum Teil in zunehmenden Mengen und zu

favoriser l'écoulement du bois indigène. Tiefstpreisen, über die Grenze. Damit ist die Vermarktung

des ausserordentlichen Holzanfalls in sturmbetroffenen

Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Arnold, Baum- Gebieten in Frage gestellt und für bestimmte Sortimente

berger, Cavelty, Debétaz, Gadient, Genoud, Gerber, Gun- und Mengen verunmöglicht.

tern, Hophan, Knüsel, Kündig, Meier, Piller, Reymond, Aus dieser Situation ergeben sich Forderungen sowohl hin-

Schaffter, Schmid, Schönenberger, Ulrich, Zumbühl (20) sichtlich der Exportförderung zum einen als auch einer

restriktiven Einfuhrregelung zum anderen. Gemäss Arti-

Dobler: Der Föhnsturm vom 7. auf den 8. November 1982 kel 15 des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie

hat in 15 Kantonen verheerende Schäden angerichtet. Vor und Artikel 23 der dazugehörenden Verordnung ist der Bun-

allem die Innerschweiz sowie Teile der Ost- und West- desrat ermächtigt, bei besonderen Verhältnissen auch

schweiz sind hart getroffen worden. Dieser Sturm hat andere Arten der Exportrisikogarantie einzuführen oder zu

neben starken Streuschäden auch zu ausgedehnten Flä- unterstützen. Es ist deshalb angebracht, eine für den

chenwürfen mit einer totalen Waldzerstörung geführt. Ich Export von Roh- und Schnittholz wirksame Exportrisikoga-

verweise insbesondere auf die Schäden im Muotatal, im rantie aufzubauen.

Kernserwald und im unteren St. Galler Rheintal. Zum Teil In finanzieller Hinsicht darf in diesem Zusammenhang

geht es um Waldflächen, die seit Jahren vor der Erschlies- erwähnt werden, dass der Ständerat letzte Woche beim

9. März 1983 121 Motion Dobler

Bundesbeschluss über zusätzliche Kredite zur Förderung im In- und Ausland eine Absatzförderung kaum grosse

der Beschäftigung zusätzliche 170 Millionen Franken Vor- Erfolge zeitigen.

schüsse zugunsten der Exportrisikogarantie gesprochen Der Motionär schlägt zudem in seiner Begründung vor, es

hat. Eine restriktivere Regelung der Importe dürfte ebenfalls solle die Exportrisikogarantie entsprechend ausgestaltet

rechtlich und politisch vertretbar sein. Bereits am 27. Sep- werden. Ich schliesse nicht aus, dass im Rahmen dieser

tember 1972 hat Herr Bundesrat Brugger beim Abschluss Versicherung auch Holzexporte durchgeführt werden kön-

des Freihandelsabkommens der Schweiz mit der EWG die nen. Hingegen glaube ich, dass es nicht sehr realistisch ist,

drohenden Konflikte hinsichtlich der Waldwirtschaft kom- innerhalb der Exportrisikogarantie für Holz ein eigenes,

mentiert. Ich verweise auf das «Amtliche Bulletin», 1972, besonderes Programm zu entwickeln.

Seite 653, und zitiere: Bezüglich handelspolitischer Massnahmen wäre folgendes

«Im übrigen erkläre ich, dass wir bereit sind, auch die Pro- zu bedenken: Das Problem ist nicht neu. Es wurde immer

dukte der Waldwirtschaft dieser statistischen Einfuhrüber- wieder versucht, zugunsten des einheimischen Holzes pro-

wachung zu unterstellen. Zweitens sind wir bereit, die tektionistische Vorkehren zu treffen. Sie kennen die grund-

Schutzklauseln zur Anwendung zu bringen, vor allem dann, sätzliche Abneigung des Bundesrates gegenüber allem

wenn besondere Verhältnisse eintreten, zum Beispiel Protektionismus. Wir sind der Auffassung, dass im allgemei-

Schneebruch oder Windkatastrophen, wie wir sie auch nen - spezielle Fälle ausgenommen - Protektionismus die

schon hatten.» handelspolitischen Probleme nicht löst, sondern sie eher

Aus den gleichen Überlegungen kann auch die Schutzklau- noch verschärft.

sel von Artikel 20 der EFTA-Konvention vom 4. Januar 1960 Wie der Motionär richtig anzunehmen scheint, gehört Holz

angerufen werden. Damit könnten wirksame Massnahmen nicht zu den landwirtschaftlichen Produkten, sondern gilt

gegen starke Holzexportländer wie Schweden und Finnland als industrielles Produkt. Holz ist deshalb von unseren inte-

getroffen werden, denn zweifelsohne sind die Tatbestands- grationspolitischen Instrumenten nicht ausgenommen,

merkmale einer Katastrophe erfüllt und die Anrufung der weder von der EFTA-Übereinkunft noch vom Freihandels-

Schutzklausel ist sowohl hinsichtlich des Freihandelsab- vertrag mit der EWG, die der Motionär zitiert hat. Dazu wäre

kommens mit der EG als auch der EFTA-Konvention noch der nicht erwähnte GATT-Vertrag zu zählen.

gerechtfertigt. Es ist richtig, dass alle drei Vertragswerke Schutzklauseln

Ich habe diese Motion am 6. Dezember 1982 mit 20 Mit- enthalten. Diese können angerufen werden, um bei beson-

unterzeichnern eingereicht. Zufolge der Dringlichkeit der deren Situationen für einheimische Produkte einen beson-

Begehren bin ich dankbar, dass die Begründung bereits deren Schutz einzuführen. Es ist aber fraglich und muss

heute erfolgen kann. zumindest überprüft werden, ob diese Schutzklauseln in

Ich ersuche Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, die Motion den drei Vertragsinstrumenten ausreichen, um bei der

entgegenzunehmen. heute gegebenen Situation handelspolitische Vorkehren zu

treffen. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage zu prüfen.

Bundesrat Egli: Der Bundesrat erklärt zur Motion folgen- Allerdings, Herr Dobler, muss natürlich nicht nur nach Völ-

des: Der Bundesrat ist bereit, die sofort erforderlichen Mit- kerrecht, sondern auch nach unserem innerstaatlichen

tel, sofern die ordentlichen Mittel nicht ausreichen, im Rah- Recht geprüft werden, ob und wann solche Massnahmen

men von Nachtragskrediten zu beschaffen und in diesem möglich sind. Dabei ist insbesondere das Bundesgesetz

Sinne die Motion bezüglich der Punkte a und b (mit Aus-, vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen

nähme der Subventionierung von Aufrüstungskosten für zu berücksichtigen. Ich zitiere aus Artikel 1 : Handelspoliti-

das geworfene Holz) entgegenzunehmen und beantragt, sche Massnahmen, wie Sie sie anvisieren, sind möglich,

die Motion bezüglich Punkt c in ein Postulat umzuwandeln. «sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche

Soweit der Bundesrat die Motion entgegennimmt, verzichte Verhältnisse im Ausland den Waren- oder Zahlungsverkehr

ich auf eine weitere Begründung. Ich kann auf die weitge- der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schwei-

hend zutreffenden Ausführungen des Motionärs verweisen. zerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden». Sie

Soweit indessen die Motion abgewiesen bzw. Umwandlung sehen also, dass Schutzmassnahmen nach unserem inner-

in ein Postulat beantragt wird, möchte ich eine kurze staatlichen Recht dann angezeigt sind, wenn im Ausland

Begründung anführen. Vorkehren getroffen werden, die unsere wesentlichen Inter-

Erstens einmal beantragt der Bundesrat Abweisung der essen verletzen.

Motion, soweit auch Aufrüstungskosten subventioniert wer- Ich kann nun ohne Unterlagen die von Herrn Dobler zitierte

den sollen. Artikel 41 ff. des Forstpolizeigesetzes zählt die Erklärung von Herrn Bundesrat Brugger im Jahre 1972 nicht

Subventionierungsfälle abschliessend auf. Die Übernahme überprüfen; aber es ist durchaus möglich, dass diese Erklä-

von Aufrüstungskosten für gefälltes Holz ist im Forstpolizei- rung in dem Sinne zu verstehen war, dass man bereit ist, für

gesetz nicht vorgesehen. Deshalb ist der Bund aus gesetz- Holz Schutzklauseln anzurufen, wenn im Ausland Massnah-

lichen Gründen auch nicht in der Lage, solche Aufwendun- men getroffen werden, die unsere diesbezüglichen Interes-

gen zu subventionieren. Wir beantragen Ihnen in diesem sen verletzen. Ich schliesse nicht aus, dass heute eine sol-

Umfange Abweisung der Motion. che Situation besteht. In Frankreich kam es noch in weit

Hingegen stimmt es, dass die übrigen Aktivitäten, wie sie in höherem Masse zu katastrophenähnlichen Waldschäden,

Buchstabe a und b der Motion aufgeführt sind, vom Forst- was von dort her zu einem Exportdruck auf die Schweiz und

polizeigesetz erfasst werden. Der Bundesrat ist daher im auf andere Länder führte. Dies könnte, nähere Prüfung vor-

Sinne der eingangs abgegebenen Erklärung bereit, die behalten, ein Grund sein, zugunsten des schweizerischen

Motion entgegenzunehmen. Holzes Massnahmen zu ergreifen. Der Bundesrat ist bereit,

Bezüglich Litera c der Motion habe ich Ihnen Umwandlung dies zu überprüfen.

in ein Postulat beantragt. Der Motionär möchte unter Lite- Da nun aber ohnehin bundesintern die Diskussion weiterge-

ra c folgendes: erstens Absatzförderungsmassnahmen für führt wird, ob längerfristig die Einführung eines handelspoli-

den Vertrieb von gefälltem Holz, und zweitens handelspoliti- tischen Sonderstatuts für Holz möglich und erwünscht ist,

sche Massnahmen in dem Sinne, dass die Holzimporte ist man bereit, auch Litera c Ihrer Motion wenigstens als

gedrosselt werden. Postulat entgegenzunehmen.

Soweit Absatzförderungen verlangt werden, sei festgehal-

ten, dass die Föhnschäden - im Gegensatz zu 1967 - wohl Dobler: Ich möchte dem Bundesrat danken, dass er doch

regional, nicht aber national katastrophenähnliche Aus- den wesentlichen Teil dieser Eingabe als Motion entgegen-

masse erreicht haben. In diesem Sinne sind nach Ansicht nimmt. In bezug auf die andere Auffassung des Bundesra-

des Bundesrates die Voraussetzungen nicht gegeben, um tes, dass er insbesondere Litera c nur als Postulat entge-

aufgrund von Artikel 31 bis der Bundesverfassung gennehmen will, bin ich ebenfalls einverstanden. Ich bin mir

notstandsähnliche Massnahmen zu ergreifen. Selbst wenn aber bewusst - nach den Erfahrungen in diesem Rat -,

das der Fall wäre, würde bei der heutigen Wirtschaftslage dass der Wirksamkeit eines Postulates keine allzu grosse

16-S

Motion Guntern 122 9 mars 1983

Bedeutung beizumessen ist. Ich bin jedoch überzeugt, dass kalt. Sie tötet die Verletzte und dankt ihren Söhnen befrie-

insbesondere Herr Bundesrat Egli in seiner bundesrätlichen digt . . . Das war das Werk, das unter dem Titel «Muttertag»

Jugendzeit auch das Postulat noch ernst nimmt. gefilmt und dann in dieser TV-Sendung als schlechtes Bei-

spiel gezeigt wurde.

Bst. a (modifiziert) und b Man kann sich die Frage stellen, was dazu führt, dass sol-

Let, a (modifiée) et b che brutalen und perversen Filme hergestellt und auch kon-

sumiert werden! Die Ursachen dieser Entwicklung sind

Abstimmung - Vote weitgehend unbekannt, obwohl man sich seit längerer Zeit

Für Überweisung als Motion 34 Stimmen damit befasst.

(Einstimmigkeit) Der Europarat hat beispielsweise im September 1982 eine

Tagung über dieses Thema in Assisi durchgeführt. Unser

An den Nationalrat -Au Conseil national

Kollege Herr Gadient hat an dieser Sitzung teilgenommen.

Im Januar 1983 hat der Europarat beschlossen, gemeinsam

Bst. c - Let. c

gegen diese Welle der Gewalt auch im Medienbereich vor-

Präsident: Wird zu Buchstabe c der Motion Dobler das zugehen. Dabei ist die Einführung von einschränkenden

Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Praktiken, wie beispielsweise die Zensur, klar abgelehnt

worden. Ansatzpunkt ist vielmehr die Aufklärung und Erzie-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat hung. Sie sollen dazu führen, dass der Mensch imstande

ist, Konflikte friedlich, ohne Anwendung von Gewalt, zu

lösen, und sie sollen dazu führen, dass Filme, die sich der

Gewalt verschrieben haben, von der Bildfläche verschwin-

den. Die Mitgliedstaaten werden aber auch aufgefordert,

#ST# 82.927 ihre Strafgesetzgebung zu ändern und anzupassen.

Ich bin mir bewusst, dass mit Verboten allein das Problem

Motion Guntern der Gewalt in Filmen nicht gelöst werden kann. Es ist nicht

Videofilme. Vertrieb einfach, die Brutalität und die Perversität gesetzlich zu defi-

Films vidéo. Circulation nieren, und es ist schwierig, solche Verbote durchzusetzen.

Wir kennen die Problematik auch aus dem Gebiet der

unzüchtigen Veröffentlichungen, wo zwar die gesetzlichen

Grundlagen bestehen, wir aber immer wieder feststellen

müssen, dass sie zu wenig gehandhabt werden.

Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1982 Wir haben Beispiele aus dem Kanton Zürich, die uns zeigen,

dass die Anwendung von Artikel 212 StGB - es geht da um

Der Bundesrat wird beauftragt, die jugendgefährdenden Bilder und Schriften - eine sehr

1. einen Entwurf vorzulegen, der den Verkauf, die Vermie- large Anwendung finden. Wir wissen, dass im Kanton Zürich

tung oder den Umtausch grausamer und perverser wegen Übertretung des Filmgesetzes - wo das Verbot von

(Video)-Filme einschränkt oder verbietet; Filmen mit verrohender Wirkung ebenfalls geregelt ist - in

2. Massnahmen zu treffen, die es ermöglichen, einen wirk- den letzten zehn Jahren lediglich zwei Bussen von je 1000

samen Jugendschutz in diesem Bereiche durchzusetzen. Franken ausgesprochen worden sind. Das geltende Verbot

von unzüchtigen Veröffentlichungen - das sogenannte Por-

Texte de la motion du 14 décembre 1982 nographieverbot in Artikel 204 StGB - ist im ganzen Video-

Le Conseil fédéral est chargé: bereich für den Kanton Zürich noch nie zum Tragen gekom-

1. de présenter un projet limitant ou interdisant la vente, la men; dies, obwohl kein Mensch behauptet, dass das Auf-

location ou l'échange de films vidéo cruels et pervers; schlitzen von Frauenunterleiben und das Abschneiden von

2. de prendre des mesures permettant une protection effi- Brüsten - um zwei Beispiele zu nennen - doch wohl kaum

cace de la jeunesse dans ce domaine. unter «züchtige Videokost» einzureihen ist.

Ich muss feststellen, dass im Ausland teilweise schärfer

Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Schmid, Steiner, vorgegangen wird. Kürzlich war zu lesen, dass im Laufe

Stucki, Ulrich, Zumbühl (6) einer dreitägigen Razzia, die zu Beginn des Monats Februar

1983 in London durchgeführt wurde, pornographische

Guntern: Das Thema meiner Motion beschäftigt die Öffent- Schriften und Videokassetten im Gewicht von 300 Tonnen

lichkeit in der Schweiz in letzter Zeit dermassen, dass es zu und einem Verkaufswert von etwa 16 Millionen Franken

Interventionen nicht nur in den eidgenössischen Räten beschlagnahmt wurden. Die Ware musste in 22 Polizeilast-

gekommen ist, sondern auch in mehreren Kantonen. Ich wagen abtransportiert werden.

erwähne hier beispielsweise den Kanton Zürich, der dieses Im Videobereich ist - so kann man heute feststellen - in

Anliegen an den Bundesrat weiterleiten will. den letzten Jahren unter Berufung auf gewandelte Moral-

In die Scheinwerfer der Öffentlichkeit gelangte die Video- vorstellungen praktisch alles geduldet worden, was kranken

branche allerdings schon früher, erstmals in Schweden im Gehirnen schlecht genug schien für ein lukratives Geschäft;

Dezember 1980. In einem Fernsehprogramm wurden und dass es ein lukratives Geschäft ist, darauf brauche ich

damals Ausschnitte aus Brutalo- und Sadofilmen gezeigt, nicht speziell hinzuweisen.

über deren Existenz sich bis zu diesem Zeitpunkt nur Ein- Es ist allerdings zu betonen, dass die erwähnten Artikel des

geweihte im klaren waren. Mit Messern und Sägen wurden Strafgesetzbuches nur unzüchtige, also pornographische

in diesen Filmen Frauen lebendigen Leibes zerhackt und Filme erfassen. Nicht davon betroffen sind Filme, deren

dann (wie Tiere) an Fleischerhaken aufgehängt. Alle diese Inhalt «bloss» grausam ist. Es fehlen also auf dem Gebiet

Streifen waren frei erhältlich, obschon Kinder und Halb- der grausamen, der perversen und gewalttätigen Filme die

wüchsige einen grossen Teil der Kundschaft von Videoge- nötigen bundesrechtlichen, aber auch kantonalrechtlichen

schäften ausmachten. Wir wissen, dass Schweden die Bestimmungen, um unter anderem den Verkauf oder Ver-

Gesetzgebung in diesen Belangen inzwischen geändert hat. leih solcher Filme insbesondere an Jugendliche zu verhin-

Im Oktober 1982 löste auch eine Fernsehsendung in der dern. Für diesen Bereich ist eine gesetzliche Regelung zu

Schweiz bei den Zuschauern einen Schock aus: Ein Bruta- schaffen und anschliessend auch durchzusetzen. Diese

lofilm wurde gezeigt, wie er heute noch in jedem Videoladen Regelung sehe ich vor allem im Rahmen der gegenwärtig

gekauft werden kann: Eine Frau wird von zwei Männern aus laufenden Revision des Strafgesetzbuches.

einem Wagen gerissen, aufs Autodach geworfen, schwer Anzustreben und durchzusetzen ist vor allem ein wirksamer

misshandelt und dann zu Boden geschleudert; als sie sich Jugendschutz; ein Jugendschutz, der sich allerdings aus

hilfesuchend an eine ältere Frau wendet, lacht diese nur rechtsstaatlichen Gründen auf den öffentlichen Bereich

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Dobler Katastrophenbehebung im Gebirgswald

Motion Dobler Réparations des dégâts en cas de catastrophe dans les forêts de montagne

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.913

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.03.1983 - 08:00

Date

Data

Seite 120-122

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Ref. No 20 011 419

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