Proposal to Lower Blood Alcohol Limit Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a proposal to lower the blood alcohol limit for drivers from 0.8 to 0.5 per mille. Proponents argued that alcohol-related accidents were increasing, and a lower limit would serve as a deterrent and signal the seriousness of drunk driving. However, the Federal Council and others opposed the change, citing concerns about enforceability and evidence that most alcohol-related accidents involved much higher blood alcohol levels. The Federal Council also noted that even below 0.8 per mille, drivers could be convicted of drunk driving if their impairment was proven to be a factor in an accident. Ultimately, the proposal was rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 Absatz, Art. 2 Absatz, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 2 Abs. 2 VRV, Art. 55 Abs. 1 SVG; Proposal to Lower Blood Alcohol Limit Rejected: Proponents argued that alcohol-related accidents were increasing, and a lower limit would serve as a deterrent and signal the seriousness of drunk driving. However, the Federal Council and others opposed the change, citing concerns about enforceability and evidence that most alcohol-related accidents involved much higher blood alcohol levels. The Federal Council also noted that even below 0.8 per mille, drivers could be convicted of drunk driving if their impairment was proven to be a factor in an accident. Ultimately, the proposal was rejected.
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KI-generiertCited as the provision establishing the blood alcohol limit of 0.8 permille.
Cited to explain that even below the 0.8 permille limit, a person can be considered intoxicated if their alcohol consumption renders them unfit to drive.
Cited as the legal basis for the Federal Council's regulation of the blood alcohol limit in the Road Traffic Ordinance (VRV).
Volltext
15. Dezember 1983 N 1833 Postulat (Schär)-Widmer
Schliesslich sagt der Bundesrat, es handle sich um ein sehr Abstimmung - Vote
einschneidendes Verbot, wenn man das Alter von 14 auf 16 Für Überweisung der Motion 39 Stimmen
Jahre hinaufsetze. Das mag sein. Aber handelt es sich denn Dagegen 30 Stimmen
nicht auch um ein einschneidendes Verbot, dass das Recht,
mit dem Auto zu fahren, ab 18 und nicht schon ab 16 Jahren An den Ständerat - Au Conseil des Etats
gegeben ist? Das ist auch eine einschneidende Massnahme,
aber eine solche Grenze ist immer etwas Willkürliches. Das
14. Altersjahr ist, wenn schon, gegenüber denjenigen, die
bereits mit 12 Jahren ein Töffli haben möchten, auch eine
einschneidende Massnahme! #ST# 82.568
Ausnahmen - da gehe ich ebenfalls mit dem Motionär einig
- müssten möglich sein. Ich halte aber fest, dass es gute,
Postulat (Schär)-Widmer
wichtige Gründe gibt, das Mofa-Alter hinaufzusetzen. Ich Alkoholpromille-Grenzwert
halte stichwortartig nochmals fest, die unnötige «Kriminali- Taux d'alcoolémie
sierung» Jugendlicher. Wir haben da Fakten und Zahlen
genug von seilen der Polizei. Der Aktionsradius der Jungen
ist einfach zu gross. Unnötiges Herumfahren belastet die
Strassen, vor allem die Umwelt. Da hat sich die Situation
eben ganz wesentlich geändert. Als man das «Alter 14» Wortlaut des Postulates vom 6. Oktober 1982
einführte, war man noch bereit, solche Massnahmen zweck-
Aus der Statistik der Verkehrsunfälle für das Jahr 1981 geht
entsprechend anzuwenden.
hervor, dass die Zahl der Verkehrstoten im letzten Jahrzehnt
Heute gehört es zum Konsum, zum Prestige, dass die Kinder
von 1730 (Durchschnitt der Jahre 1970/71) auf 1215 (1980/
mit 14 Jahren dieses Vehikel bekommen und es dann auch
81 (oder um 30 Prozent abgenommen hat. Die durch Alkohol
in ihrer Freizeit verwenden. Über die gesundheitlichen Aus-
am Steuer bedingten Todesfälle haben in der Vergleichszeit
wirkungen hat Herr Kollege Günter alles gesagt. Wir schaf-
jedoch von 230 auf 240 zugenommen. Der Anteil der Todes-
fen weniger unnötige Probleme für die Familie und die
opfer im Verkehr, der auf Angetrunkenheit am Steuer
Schule, wenn wir die Altersgrenze für das Mofa-Fähren
zurückzuführen ist, stieg von 13 Prozent (1970/71) auf 20
heraufsetzen. Eine solche Heraufsetzung wird meines
Prozent (1980/81) an. Auch der Anteil der bei alkoholbeding-
Erachtens erwartet.
ten Unfällen Verletzten ist im Vergleichszeitraum stark ange-
Ich bitte Sie, der Motion zuzustimmen.
stiegen.
Der Bundesrat wird daher ersucht, als Massnahme zur Ver-
Hari: Ich wende mich persönlich vehement gegen eine Her-
minderung der alkoholbedingten Verkehrsunfälle den Blut-
aufsetzung dieser Altersgrenze. Wir müssen die Kinder früh-
alkoholgrenzwert von 0,8 Promille auf 0,5 Promille zu
zeitig an den Verkehr gewöhnen. Denken Sie aber auch an
senken.
das Berggebiet, wo Schulwege von 9 bis 12 Kilometern
Länge keine Seltenheit sind. Ich habe selber eine Tochter, Texte du postulat du 6 octobre 1982
die einen Schulweg von 13 Kilometern zurücklegen muss, La statistique des accidents de la route de 1981 montre que
und zwar morgens und am Spätnachmittag, um 17 Uhr, le nombre de morts est tombé en dix ans de 1730 (moyenne
wenn es im Winter bereits dunkel ist. Wenn sie diesen des années 1970/1971) à 1215 (1980/1981), soit une baisse
Schulweg zu FUSS zurücklegen müsste, würde sie dafür de 30 pour cent. Pourtant, dans le même temps, les acci-
zweieinhalb bis drei Stunden benötigen. Geben wir doch dents dus à l'alcool au volant ont passé de 230 à 240. La part
diesen Kindern die Möglichkeit, mit dem Mofa zur Schule zu des décès dus à l'alcoolisme sur la route a grimpé de
fahren. Wenn jedermann, insbesondere die Polizei und die 13 pour cent (1970/1971 ) à 20 pour cent (1980/1981 ). Le taux
Eltern, etwas acht gibt, passiert da gar nichts. Die anderen d'accidentés dus à l'alcool a également fortement augmenté
Kinder, die nicht Mofa fahren, lungern auf andere Art in der au cours de la même période.
Gegend herum und treiben Allotria, und für Schulwege, die Nous prions donc le Conseil fédéral d'abaisser de 0,8 à
weniger als ein Kilometer lang sind, kann man meinetwegen 0,5 pour mille le taux d'alcoolémie toléré dans le but de
das Mofa verbieten. diminuer le nombre d'accidents du trafic imputables à
l'alcool.
Bundesrat Friedrich: Wir haben schriftlich ausführlich Stel-
lung genommen und ausgeführt, weshalb wir diese Motion Mitunterzeichner-Cosignataires: Deneys, Landoli, Mauch,
ablehnen. Herr Hari hat einen der wesentlichen Punkte Meier Werner, Oester, Spiess, Uchtenhagen, Widmer, Zwy-
erwähnt. Denken Sie bitte nicht nur an die Städte, wo es gart (9)
öffentliche Verkehrsmittel und andere Erleichterungen gibt.
Es gibt auch noch die Landschaft, wo oft erhebliche Distan- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
zen zurückzulegen sind, vor allem im Berggebiet, dies auch Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung ver-
für die Schüler. Dafür müssen wir Verständnis aufbringen. öffentlicht in ihrem Jahresbericht von 1981 die Statistiken
Es ist eine Illusion zu glauben, man könne praktikable über die Strassenverkehrsunfälle der Jahre 1970 bis 1981.
Abgrenzungen finden und für das Berggebiet Ausnahmen Eine detaillierte Analyse dieser Zahlen führt zu folgenden
machen. Wie wollen Sie solche Ausnahmen präzise Feststellungen:
umschreiben und in der Praxis kontrollieren? Die nicht durch Alkohol verursachten Verkehrsunfälle nah-
Wir sind der Meinung, dass Missbräuche vor allem durch men von 1970 bis 1981 um 12 Prozent ab, während die durch
wirksamere Kontrollmassnahmen bekämpft werden müs- Alkohol bedingten Unfälle in der gleichen Zeitspanne um
sen, und wir können ja den Führerausweis auch für solche 34 Prozent zunahmen. Ein enormer Unterschied zeigt sich
Fahrzeuge entziehen. Im übrigen beglückwünsche ich Herrn auch im Vergleich der bei den Unfällen verletzten Personen.
Nationalrat Vetsch zu seinen gelungenen erzieherischen Die Zahl der bei Unfällen verletzten Personen, bei denen
Massnahmen. Ich sehe nicht ein, warum solche erzieheri- kein Alkohol im Spiel gewesen ist, nahm nämlich von 1970
sche Massnahmen nicht auch anderenorts möglich sein bis 1981 um 17 Prozent ab; die Zahl der Verletzten bei durch
sollen. Alkohol bedingten Verkehrsunfällen dagegen um 72 Prozent
Wir haben insbesondere auch auf die Stellungnahme der zu.
Beratungsstelle für Unfallverhütung gehört. Diese Fachleute Die in den vergangenen Jahren durchgeführten Aufklä-
haben uns gesagt: die Heraufsetzung des Mindestalters rungsaktionen haben offensichtlich wenig zur Verminde-
wäre so ziemlich das Verkehrteste, was man unternehmen rung des Fahrens im angetrunkenen bzw. betrunkenen
könnte. Zustand beigetragen.
Aus diesen Gründen lehnen wir den Vorstoss ab. Eine Herabsetzung der Promillegrenze auf einen tieferen
231-N
Interpellation Houmard 1834 N 15 décembre 1983
Wert hat nicht nur präventive Wirkung, sondern ihr kommt somit das Total der bei Alkoholunfällen verletzten oder getö-
auch Signalcharakter zu. Durch eine Herabsetzung wird klar teten Personen nur wenig, wenn überhaupt, beeinflussen.
zum Ausdruck gebracht, dass die Behörden das Fahren im Bei dieser Sachlage ist es fraglich, ob die Festsetzung des
angetrunkenen Zustand als eine bedeutende Unfallursache Blutalkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille mit dem Prinzip der
betrachten, die mit allen Mitteln zu bekämpfen ist. Verhältnismässigkeit vereinbar wäre.
Die medizinischen Gründe, wie sie die vom Bundesrat
bestellten Gutachter Hartmann und Thélin vorgebracht Schriftliche Erklärung des Bundesrates
haben, sind überzeugend, die rechtlichen Überlegungen für Déclaration écrite du Conseil fédéral
eine Herabsetzung der Promillegrenze ausreichend. Der Bundesrat empfiehlt, das Postulat abzulehnen.
Aus wirtschaftlicher Sicht ergeben sich nur Vorteile, denn
die durch Alkohol bedingten Unfälle werden mit der Herab- Widmer: Ich muss gestehen, es fehlt mir in diesem Fall das
setzung zahlenmässig abnehmen. Verständnis für die Weisheit unserer Landesväter. Das
Postulat, das Herr Schär seinerzeit eingereicht hat und das
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ich übernehmen durfte, stellt sicher nichts anderes dar als
Rapport écrit du Conseil fédéral den Versuch, für eine wesentliche Schwachstelle unserer
1. Gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom Gesellschaft eine vernünftige Massnahme vorzuschlagen.
19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01; Die Verschärfung, wie sie Herr Schär seinerzeit ins Auge
SVG), in der Fassung vom 20. März 1975, hat der Bundesrat gefasst hat, stellt ja auch nur einen Kompromissdar. Es lässt
am 14. November 1979 in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung sich durchaus denken, dass man die Anschauung vertritt,
vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln wie sie in vielen Spezialgebieten heute durchaus Gültigkeit
(SR 741.11; VRV) die Blutalkoholgrenze festgelegt, bei der hat, nämlich, dass man überhaupt keine Alkoholprozente
unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alko- zulässt. Im Militär beispielsweise ist es jedem Motorfahrer
holverträglichkeit Angetrunkenheit im Sinne des SVG ange- strikte verboten, Alkohol zu sich zu nehmen, völlig gleich-
nommen wird; sie beträgt 0,8 Gewichtspromille. gültig, welchen Prozentgehalt er hat. Der Wehrmann wird
2. In Beantwortung der Interpellation Schär vom 21. Juni bestraft, wenn er Alkohol zu sich nimmt. Für den Piloten
einer Fluggesellschaft ist ein totales Alkoholverbot absolut
1979 betreffend Blutalkoholwert hat der Bundesrat bereits
ausführlich dargelegt, was ihn bewogen hat, die Blutalko- zwingend. Was Herr Schär will, ist eine bescheidene Ver-
schärfung, ein grosszügiger Kompromiss, und ich bin
holgrenze bei 0,8 Promille festzulegen.
Wohl hatte ein vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- erstaunt, dass der Vorstoss nicht einmal in Form eines
partement in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass Postulates entgegengenommen wird.
Ich bitte Sie also höflich, für eine Überweisung dieses Postu-
aus medizinischer Sicht ein Blutalkoholwert von 0,5 Pro-
mille einem Wert von 0,8 Promille vorzuziehen wäre. Für den lates zu stimmen.
Entscheid des Bundesrates war jedoch letztlich das Resultat
Bundesrat Friedrich: Ich muss zunächst eine falsche Vor-
des Vernehmlassungsverfahrens massgebend. In Kenntnis
stellung korrigieren: Es ist keineswegs so, dass unter dieser
des medizinischen Gutachtens verwarfen nämlich die inter-
sogenannten kritischen Grenze von 0,8 Promille keine Ver-
essierten Stellen eine Herabsetzung des Blutalkohol-Grenz-
urteilung wegen Angetrunkenheit erfolgen könnte. In sol-
wertes auf 0,5 Promille massiv. Namentlich die Kantone
chen Fällen prüfen die Gerichte, ob der Alkohol allenfalls zur
sprachen sich beinahe einhellig gegen 0,5 Promille aus, weil
Verursachung eines Verkehrsunfalles beigetragen hat.
der Vollzug einer so tiefen Limite nicht mehr gewährleistet
Wenn sich das aus den Umständen ergibt, kann eine Verur-
wäre. An dieser Beurteilung hat sich in den drei Jahren seit
teilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erfolgen.
dem bundesrätichen Entscheid nichts geändert.
Wir haben es keineswegs mit einer starren Grenze zu tun.
3. Nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gilt in jedem Fall Fahrunfä- Andererseits zeigt die Auswertung der Unfallsituationen,
higkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als dass Blutalkoholwerte unter 0,8 Promille in der Regel eine
erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkon- untergeordnete Rolle spielen. Es scheint uns deshalb richtig
zentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist zu sein, diese flexible Gerichtspraxis beizubehalten, statt
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen einen tieferen, starren Grenzwert festzulegen.
Blutalkoholkonzentration führt. Dieser Wortlaut bringt klar
zum Ausdruck, dass die 0,8-Promille-Grenze nicht den abso- Abstimmung - Vote
lut untersten Wert darstellt, bei dem Angetrunkenheit als Für Überweisung des Postulates 33 Stimmen
erwiesen gilt. Schon bei einem geringeren Blutalkoholwert Dagegen 40 Stimmen
(z. B. ab 0,5 Promille) gilt derjenige als angetrunken, der
eine zum Wert von 0,8 Promille führende Alkoholmenge
konsumiert hat oder wegen Alkoholgenusses nicht mehr
fahrfähig ist (Art. 2 Abs. 1 VRV).
4. Zweifellos gibt die grosse Zahl der Alkoholunfälle,
namentlich diejenige mit Verletzten und Toten, zu Besorgnis
Anlass. Der Postulant verspricht sich durch die Herabset-
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zung des Blutalkoholwertes auf 0,5 Promille Präventivwir-
#ST#
kung. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine solche Wir- Interpellation Houmard
kung zwar nicht auszuschliessen, sie darf jedoch nicht über- Erklärung der jurassischen Behörden
schätzt werden, wie folgende Zahlen zeigen (interne Anga-
ben des Bundesamtes für Statistik): Déclarations des autorités jurassiennes
1981 wurden durch Alkoholunfälle, bei denen der Blutalko-
holwert des Verursachers bekannt ist, 1902 Personen ver-
letzt oder getötet. Eine detailliertere Aufgliederung zeigt,
dass davon die meisten Verletzten oder Toten, nämlich 1647
oder 86,6 Prozent, bei einem festgestellten Blutalkoholwert Wortlaut der Interpellation vom 25. Juni 1982
von 1,0 oder mehr Promillen zu verzeichnen waren. Geht Der Kanton Jura veröffentlichte eine vom Regierungspräsi-
man davon aus, dass bei den restlichen Unfällen wohl eine denten Pierre Boillat und vom Staatskanzler Joseph Boinay
grosse Zahl der Unfallverursacher einen Blutalkoholwert unterzeichnete Botschaft, in der behauptet wird, die Abstim-
zwischen 0,8 und 1,0 Promille aufwiesen, so haben Blutalko- mung vom 23. Juni 1974 sei nicht in die Wirklichkeit umge-
holwerte unter 0,8 Promille einen sehr untergeordneten setzt worden - dies ist falsch -, und weiter: «Die Verstümme-
Anteil an Alkoholunfällen mit Personenschäden. Eine Sen- lung unserer jurassischen Heimat rechtfertigt die Initiativen
kung des Blutalkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille dürfte zugunsten ihrer Einheit... Es lebe der freie Jura.»
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat (Schär)-Widmer Alkoholpromille-Grenzwert
Postulat (Schär)-Widmer Taux d'alcoolémie
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.568
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 1833-1834
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Pagina
Ref. No 20 012 067
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