Statute of Limitations for Withholding Tax Repayment Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case addresses a postulat concerning the repayment of withholding tax, specifically the three-year statute of limitations for claims. The claimant argued that this period is too short and often missed due to valid reasons like illness or travel, leading to unfair loss of funds. The court rejected the postulat, stating that the three-year period is a statute of limitations, not a statute of limitations, and can be reinstated if the deadline is missed due to excusable reasons. The court also noted that the purpose of the short deadline is to manage administrative burdens and ensure timely decisions on tax reimbursements, and that provisions exist for cases of hardship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Abs. 1 trop, Art. 32 Absatz, Art. 32 VStG; Statute of Limitations for Withholding Tax Repayment Claims: The claimant argued that this period is too short and often missed due to valid reasons like illness or travel, leading to unfair loss of funds. The court rejected the postulat, stating that the three-year period is a statute of limitations, not a statute of limitations, and can be reinstated if the deadline is missed due to excusable reasons. The court also noted that the purpose of the short deadline is to manage administrative burdens and ensure timely decisions on tax reimbursements, and that provisions exist for cases of hardship.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for the three-year time limit for claiming tax refunds.
Volltext
22. März 1984 N 397 Postulat (Meier KasparJ-Villiger
de la Commission des affaires militaires et il me semblait, à nombreuses qui ne sont pas comparables aux unités régu-
ce moment-là, que l'objectif du Département militaire fédé- lières de notre armée (l'élite, la landwehr et la landsturm),
ral était de remettre de l'ordre dans ce domaine, c'est-à-dire qui accomplissent cent jours d'obligations militaires. Une
de traiter les unités des services complémentaires de la fois qu'on libère ces unités, qui ne sont pas quatre ou cinq,
même manière que les unités régulières. Cela veut dire en dix ou vingt, il s'agit uniquement de les mettre sur un pied
particulier que lorsqu'on achève un service militaire dans les d'égalité avec les autres, particulièrement en ce qui con-
troupes complémentaires on n'est plus appelé à payer des cerne le paiement de la taxe militaire. Nous demandons
taxes militaires. Or, je demande au Conseil fédéral de recon- justement que l'on reconaisse un statut d'égalité de ces
naître cette égalité de traitement à l'égard des effectifs de unités de notre armée, après le service obligatoire. Je répète
notre armée qui se trouvent handicapés physiquement qu'elles ne représentent pas une minorité. Je vous prie
depuis leur naissance, mais qui malgré leur invalidité vraiment de croire que nous demandons simplement un
accomplissent leur devoir. esprit d'égalité de traitement à l'égard de ces citoyens-
Il y a une année, on m'a fait savoir que l'approbation de ce soldats qui n'ont pas la chance d'être physiquement recruta-
postulat n'était pas possible car le problème était justement bles dans le cadre des unités d'élite, de landwehr et de
de la compétence du Département des finances. landsturm.
Je suis très heureux, Monsieur Stich, conseiller fédéral, de Je maintiens le postulat et prie le président de le mettre au
reprendre ce thème alors que vous êtes au banc du gouver- vote.
ment. Je suis sûr que, grâce à votre sensibilité, vous pourrez
considérer de façon positive cette requête. Il s'agit de trou- Bundesrat Stich: Ich kann trotzdem nichts anderes sagen,
ver une solution dans le cadre de nos troupes et au niveau Herr Pini, als dass ich das Postulat ablehnen muss. Ich
de notre Etat. Je maintiens le postulat. möchte Sie daran erinnern, dass diese Fragen 1978 und
1979 in diesem Rat von neuem behandelt worden sind. Auch
Oehen: Herr Kollega Pini hat mit seinem Postulat ein Pro- die Frist von 100 Tagen spielt hier im Grunde genommen
blem aufgeworfen, das unter den Betroffenen tatsächlich zu keine sehr wesentliche Rolle; im Prinzip ist die Wehrpflicht
sehr viel Missmut führt. Ich glaube, es lohnt sich-sofern Sie gegeben und damit auch die Ersatzpflicht, wenn die Leute
es nicht getan haben -, nachzusehen, was Herr Kollega Pini über ein entsprechendes Einkommen oder Vermögen verfü-
eigentlich verlangt. Wenn man hört, dass das Postulat abge- gen. Ich sehe nicht ein, weshalb wir hier mit einem Postulat
lehnt werden soll, ist es auf den ersten Blick klar, dass man den Auftrag bekommen sollen, nach drei bis vier Jahren ein
Angst hat, Leute, die nicht diensttauglich erklärt werden, Gesetz bereits wieder zu revidieren. Das ist nicht sehr effi-
streng genommen aber in einer Zwitterstellung sind, könn- zient, ganz abgesehen davon, dass meines Erachtens eben
ten bevorzugt werden. Das will man natürlich nicht. Herr auch sachlich die Begründung dafür fehlt.
Kollega Pini verlangt aber, dass der Militärpflichtersatz von
Invaliden zu überprüfen sei bei solchen, die eine angebo- Le président: M. Pini maintient son postulat et le Conseil
rene oder krankheitsbedingte schwere Invalidität haben und fédéral le rejette.
somit auch keinen Hilfsdienst leisten können. Er verlangt die
Befreiung der hilfsdienstpflichtigen Invaliden von der Abstimmung - Vote
Ersatzpflicht, sofern sie ihre Dienstleistung von 100 Tagen Für die Überweisung des Postulats 43 Stimmen
abgedient haben. Er verlangt weiter die Rückerstattung des Dagegen 35 Stimmen
Militärpflichtersatzes an hilfsdienstpflichtige Invalide, wenn
sie die jährlichen Wiederholungskurse vollständig nachho-
len, die sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen
höherer Gewalt verschoben haben, oder die von den zustän-
digen Militärbehörden mit dem nächstfolgenden Wiederho- #ST# 82.524
lungskurs zusammengelegt worden sind.
Konkret: Die Forderung von Herrn Pini, so scheint mir, Postulat (Meier Kaspar)-Villiger
bedeutet finanzpolitisch gesehen sehr wenig, bedeutet aber Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
psychologisch gesehen genau für jene Leute sehr viel, die Verjährung des Anspruches
durch ihren gesundheitlichen Zustand benachteiligt sind.
Nachdem Herr Kollega Pini ja nur die Prüfung der Möglich- Remboursement de l'impôt anticipé.
keit verlangt, begreife ich nicht, warum der Bundesrat die Extinction du droit
Betroffenen mit einer nackten, kalten Ablehnung einer sol-
chen Prüfung erneut vor den Kopf stösst.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat den Auftrag im Sinne
von Herrn Kollega Pini zu erteilen. Sie helfen damit, ein
Problem zu entschärfen, das mir schon oft präsentiert wor- Wortlaut des Postulats vom 28. September 1982
den ist in all den vergangenen Jahren meiner parlamentari- Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrech-
schen Tätigkeit. nungssteuer erlischt der Anspruch auf Rückerstattung,
wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des
Bundesrat Stich: Der Bundesrat lehnt das Postulat ab, und Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig gewor-
zwar aus folgenden Gründen: den ist, gestellt wird.
An sich sind es sehr wenig Invalide, die zu Hilfsdienstleistun- Diese kurze dreijährige Verjährungs- oder Verwirkungsfrist
gen eingeteilt sind. Sie können aufgrund des Gesetzes, das ist ein Unikum in der schweizerischen Rechtsordnung. Sie
Sie 1979 geändert haben, davon befreit werden. Aber auf der ist eindeutig zu kurz. Nicht wenige Steuerpflichtige verlieren
anderen Seite muss man auch sagen, dass es eben auch wegen dieser kurzen Frist ihren Anspruch auf Rückerstat-
hier Leute gibt, die die Militärpflichtersatzsteuer durchaus tung der Verrechnungssteuer, zum Beispiel wenn sie wegen
leisten können, weil sie über ein entsprechendes Einkom- Krankheit, Auslandaufenthalt, Erbteilung usw. verhindert
men oder über ein entsprechendes Vermögen verfügen und sind, die Verrechnungssteuer zurückzufordern.
deshalb grundsätzlich der Ersatzpflicht.unterstellt bleiben Der Bundesrat wird gebeten, den eidgenössischen Räten
sollen. Ich kann Sie aber versichern, dass es dabei keine eine Revision des Artikels 32 Verrechnungssteuergesetz zu
sozialen Härtefälle gibt. Das ist auch der Grund, warum der beantragen, mit der die Frist für die Antragstellung auf
Bundesrat Ihnen beantragt, dieses Postulat abzulehnen. mindestens fünf Jahre erhöht wird.
M. Pini: Je dois courtoisement refuser l'argumentation de Texte du postulat du 28 septembre 1982
M. Stich, conseiller fédéral, selon laquelle «ils sont peu Selon l'article 32 de la loi fédérale sur l'impôt anticipé, le
nombreux». Ceci est faux. Au fond ce sont des unités assez droit au remboursement s'éteint si la demande n'est pas
Postulat (Meier Kaspar)-Villiger 398 N 22 mars 1984
présentée dans les trois ans après l'expiration de l'année - Bei juristischen Personen hängt der Anspruch auf Rück-
civile au cours de laquelle la prestation est échue. erstattung der Verrechnungssteuer insbesondere davon ab,
Ce court délai prescrit au bout de trois ans déjà est un cas dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte
unique dans l'ordre juridique suisse. Il est manifestement ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden (Art. 25 Abs. 1
trop bref. A cause de lui, un certain nombre de contribua- VStG). In diesem Zusammenhang ist auf das Merkblatt der
bles perdent leur droit au remboursement de l'impôt anti- Eidgenössischen Steuerverwaltung hinzuweisen, welches
cipé, par exemple lorsqu'ils sont empêchés de réclamer ce sämtlichen rückerstattungsberechtigten juristischen Perso-
remboursement par suite de rraladie, de séjour à l'étranger, nen zugestellt wurde und in welchem empfohlen wird, die
de partage successoral, etc. mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und die
Le Conseil fédéral est prié de proposer aux conseils législa- entsprechenden Steuerabzüge auf einem separaten Kon-
tifs une révision de l'article 32 de la loi fédérale sur l'impôt trollblatt laufend nachzutragen. Werden die Einkünfte
anticipé, permettant de porter a cinq ans au minimum le pflichtgemäss verbucht und erfüllen die Kontrollorgane ihre
délai pendant lequel la demande de remboursement de Aufgabe, so sollte die Frist zur Einreichung des Rückerstat-
l'impôt anticipé peut être présentée. tungsantrages nicht versäumt werden.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Auer, (Ftieg), 3. Indessen kommt es trotzdem vor, dass die Rückerstat-
tungsfrist von Steuerpflichtigen, welche ordnungsgemäss
Hunziker, Schwarz, Villiger (6)
deklariert haben, versäumt wird. Die Fälle ehrlicher Steuer-
zahler, welche die Frist schuldlos versäumen, sind aber
Schriftliche Begründung - Développement par écrit selten. Unterbleibt der Antrag eines ehrlichen Steuerzahlers
Die Begründung ist zur Hauptsache im Postulatstext enthal- aber wirklich zufolge Krankheit, Auslandaufenthalt, Militär-
ten. Zusätzlich kann lediglich noch erwähnt werden, dass dienst oder anderer unverschuldeter Hindernisse, so wird
die Fristerstreckung einem Gebot von Treu und Glauben die Verwirkung gemäss grosszügig gehandhabter Praxis
entspricht. Der ehrliche Steuerzahler soll seinen Anspruch nicht geltend gemacht, sondern die Frist wird wieder herge-
auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verlieren, stellt.
weil er eine unübliche, zu kur,!e Frist nicht einhalten kann. 4. Erbfälle sind Sonderfälle. Zufolge länger dauernder erb-
Eine zusätzliche finanzielle Belastung von Bund, Kantonen rechtlicher Auseinandersetzungen ist es zuweilen nicht
und Gemeinden tritt nicht ein, weil die Verrechnungssteuer möglich, den definitiven Rückerstattungsantrag fristgerecht
nicht dem Gemeinwesen, sondern dem ehrlichen Steuer- zu stellen. Um den Rückerstattungsanspruch dennoch zu
pflichtigen gehört. wahren, ist in diesen Fällen die Frist durch vorsorgliche
Antragstellung zu wahren. Neuerdings publiziert die Eidge-
Schriftliche Stellungnahne de.ì Bundesrates nössische Steuerverwaltung im «Schweizerischen Handels-
amtsblatt» jeweils im Frühjahr eine entsprechende Mittei-
Réponse écrite du Conseil féc'éral
lung an die Treuhandbüros, Notare, Anwälte, Testamentvoll-
1. Die in Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom strecker und sonstigen Vermögensverwalter. Damit sollte es
13. Oktober 1965 über die Vetrechnungssteuer (VStG) vor- nicht mehr vorkommen, dass in Erbfällen wegen Ablaufs der
gesehene Frist ist nach einhelliger Lehre und Rechtspre- Frist der Rückerstattungsanspruch untergeht.
chung eine Verwirkungs- und nicht eine Verjährungsfrist. Im
5. Schliesslich gibt es auch Fälle, wo der an sich bestehende
Gegensatz zur letzteren kann sie somit nicht unterbrochen
Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus
werden. Nach den Grundsätzen unserer Rechtsordnung
Nachlässigkeit und Vergesslichkeit nicht geltend gemacht
kann eine Verwirkungsfrist dagegen wieder hergestellt wer-
wird. In solchen Fällen würde aber auch eine Verlängerung
den, wenn die Frist wegen Krunkheit oder anderer Hinder-
der Frist nichts nützen, denn Nachlässigkeit und Vergess-
nisse schuldlos versäumt wurde (vgl. Art. 24 des Bundesge-
lichkeit sind Schwächen, die durch grosszügige Fristen
setzes vom 20. Dezember 1908 über das Verwaltungsver-
nicht behoben, sondern gegenteils gefördert werden.
fahren).
6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Frist von drei
2. Die Frist von drei Jahren ist das Ergebnis der Abwägung
Jahren für die Rückforderung der Verrechnungsssteuer kei-
der Interessen aller am Verfahren Beteiligter.
neswegs zu kurz bemessen ist; denn die Steuerordnung
- Einerseits sind Bund und Kantone daran interessiert, bietet Gewähr dafür, dass jeder, der seine steuerlichen
innert angemessener Zeit über die zurückzuerstattenden Pflichten ordnungsgemäss erfüllt und seine Interessen
Verrechnungssteuerbeträge aoschliessend entscheiden zu wahrt, ohne weiteres in den Genuss der Rückerstattung
können. Dabei geht es nicht allein um die definitive Festle- gelangt. Eine Verlängerung der in Artikel 32 Absatz 1 VStG
gung der Beträge, welche dem Bund und den Kantonen als vorgesehenen Frist auf fünf Jahre ist daher im Grundsatz
Einnahmen verbleiben, sondern auch darum, den Verwal- abzulehnen. Allenfalls wäre bei einer Revision des VStG zu
tungsaufwand in tragbaren Grenzen zu halten. prüfen, ob die Frist nicht auch auf fünf Jahre verlängert
- Andererseits sind die Interessen der Anspruchsberechtig- werden könnte für Fälle, in denen die Verweigerung der
ten zu berücksichtigen. Hier ist vorab darauf hinzuweisen, Rückerstattung eine offenbare Härte bedeuten würde.
dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer nicht allein durch die Verwirkungsfrist von drei Jah- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
ren eingeschränkt wird, sondern in entscheidendem Masse Déclaration écrite du Conseil fédéral
von anderen gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- Bei natürlichen Personen verlangt das Gesetz insbeson-
dere, dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Ein-
künfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Villiger: Ich darf hierein Anliegen unseres ehemaligen Kolle-
den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss, d. h. in gen Kaspar Meier vertreten, und ich möchte es Ihnen kurz in
der nächsten Steuererklärung deklariert werden (Art. 23 Erinnerung rufen.
VStG). Je nach den kantonaler Vorschriften haben die Steu- Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrech-
erpflichtigen ihre Steuererklärung mit Wertschriftenver- nungssteuer erlischt der Anspruch auf Rückerstattung,
zeichnis (das regelmässig als Rückerstattungsantrag dient) wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf jenes
alle Jahre, mindestens aber alle zwei Jahre einzureichen. Kalenderjahres gestellt wird, in welchem die steuerbare Lei-
Damit wird auf die Verreohnungssteuer aufmerksam stung fällig geworden ist. Diese kurze Frist ist ein Unikum in
gemacht. Die meisten Kantoie mit zweijähriger Veranla- der schweizerischen Rechtsordnung. Sehr viele Bürger ver-
gungsperiode erstatten zuderr in den Zwischenjahren einen lieren ihren Anspruch aus Gründen, die sie nicht zu verant-
Teil der Verrechnungssteuer antragslos zurück, wodurch worten haben. Der Bundesrat lehnt das Postulat ab.
wieder auf ihren Rückerstaltungsanspruch hingewiesen Aus meiner Sicht ist die Begründung der Ablehnung durch
wird. den Bundesrat aus drei Gründen nicht stichhaltig:
22. März 1984 N 399 Motion Iten
1. Der Bundesrat gibt zu, dass in gewissen Sonderfällen Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden, soweit sie
diese Frist schuldlos versäumt wird. Diese Sonderfälle treten zur Behebung oder Verhütung der Schäden von Naturkata-
aber weit häufiger auf, als der Bundesrat in seiner Antwort strophen dienen, nicht der allgemeinen Herabsetzung unter-
darstellt. Es sind nicht nur Erbfälle, wie dies der Bundesrat liegen. Weiter wird der Bundesrat beauftragt zu sorgen, dass
behauptet; es gibt auch weitere sehr häufige Gründe: etwa bewilligte bzw. zugesicherte Bundesleistungen nach erfolg-
nicht abgeklärte Zuständigkeiten verschiedener Steuerbe- ter Abrechnung durch Kanton oder Gemeinde unverzüglich
hörden (zwischen Kantonen oder zwischen Kanton und und zur Gänze ausgezahlt werden.
Bund) oder Verzögerungen bei der Behandlung durch die
Fiskalbehörden. Daraus ergibt sich, dass eine Frist von drei Texte de la motion du 23 juin 1983
Jahren eindeutig zu kurz ist. Le Conseil fédéral est chargé de modifier la législation et la
2. Eine genaue Trennung zwischen schuldhaftem und pratique en sorte que les subventions et autres prestations
schuldlosem Versäumnis ist in der Praxis häufig nicht mög- accordées par la Confédération aux cantons et communes
lich, was Ihnen auch Steuerbehördenmitglieder bestätigen ne soient pas soumises à la réduction générale lorsqu'elles
können. servent à réparer ou prévenir les dommages causés par des
3. Diese Frist ist unlogisch, weil sogar im Fiskalrecht alle catastrophes naturelles. En outre, le Conseil fédéral est
Verjährungsfristen länger dauern. Es ist nicht einzusehen, chargé de veiller à ce que les prestations fédérales accor-
warum man gerade hier drei Jahre stipuliert, wo doch fünf dées ou garanties soient versées intégralement et immédia-
Jahre normal sind. tement après présentation du compte final par le canton ou
Nachdem die Begründung des Bundesrates nicht ganz ein- la commune.
leuchtet, beschleicht einen doch ein wenig der Verdacht, die Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blunschy, Co-
Beweggründe für diese Ablehnung seien letztlich fiskalisch lumberg, Dirren, Frei-Romanshorn, Humbel, Jung, Ftisi-
nicht ganz uneigennützig. Ich darf immerhin darauf hinwei- Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Stucky (11)
sen, dass der gutmütige Schweizer Steuerzahler die Ver-
rechnungssteuer dem Bund oft jahrelang zinsfrei zur Verfü-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
gung stellt, und Vergleichbares trifft in diesen erwähnten
Fällen ganz beonders zu. Schäden, die durch Naturkatastrophen wie Unwetter, Über-
Ich bitte Sie deshalb, das Postulat erheblich zu erklären. schwemmungen, Lawinenniedergänge, Erdrutsche oder
Stürme usw. verursacht werden, verlangen Sofortmassnah-
Bundesrat Stich: In diesem Fall handelt es sich nicht - wie men. Die Kosten sind logischerweise weder im Kanton noch
Herr Villiger annimmt- um eine Verjährungsfrist, sondern es in der Gemeinde budgetiert. Den betroffenen Gemeinden
handelt sich um eine Verwirkungsfrist: Wenn der Steuer- und den Kantonen fehlen oft sogar die Mittel für die notwen-
pflichtige geltend machen kann, dass er aus begreiflichen digsten Sanierungen. Sie sind deshalb auf die Hilfe des
Gründen diese Frist versäumt hat, so ist es ohne weiteres Bundes besonders angewiesen. Unsinnig erscheint es in
möglich - und nach heutiger Praxis auch üblich - dass er diesen Fällen, dass die gewährte Bundeshilfe gemäss Bun-
seinen Anspruch wieder geltend machen kann. Es geht also desbeschlussvom20. Juni 1980 automatisch wieder gekürzt
nicht um eine dreijährige Verjährungsfrist, sondern es ist wird. In diesen Fällen ist das System der linearen Kürzungen
eine Verwirkungsfrist. Hier besteht die wesentliche Diffe- zu durchbrechen. Ebenso dauert es sehr oft viel zu lange,
renz, und deshalb ist es vom Gesetzgeber nicht unlogisch, bis die bewilligten Gelder endlich ausbezahlt werden, und
wenn er hier eine andere Frist festsetzt, als die landläufige dies obwohl Kantone oder Gemeinden die Gesamtkosten
Verjährungsfrist. Man muss schliesslich auch administrativ vorgeschossen haben.
diese Probleme bewältigen können.
Daher ist es berechtigt, wenn man dieses Postulat ablehnt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat kann es nicht akzeptieren, denn überall dort, Rapport écrit du Conseil fédéral
wo jemand nicht schuldhaft diese Frist versäumte, ist sie 1. Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Herab-
wieder aufzunehmen. Die Forderung kann wieder geltend setzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 bis 1985
gemacht werden, sodass niemand zu Unrecht zu Schaden (SR 611.02) gilt noch bis Ende 1985. Nachdem Gesetzesän-
kommt. Deshalb ist es sicher nicht gerechtfertigt, wenn man derungen in der Regel rund zwei Jahre beanspruchen,
wegen dieser Frist die Gesetze und die Verordnungen än- dürfte im vorliegenden Fall eine Revision kaum mehr sinn-
dert. voll sein. Bei der Verlängerung des Bundesbeschlusses im
Ich bitte Sie also, das Postulat abzulehnen. Jahre 1982 wurde übrigens von parlamentarischer Seite
kein entsprechender Antrag eingebracht.
Le président: M. Villiger maintient son postulat. Le Conseil Die Aufnahme in die Härteverordnung nach Artikel 3 des
fédéral le refuse. Herabsetzungsbeschlusses kann nur dann erwogen werden,
Abstimmung - Vote wenn eine ausgesprochene Notlage vorliegt und überdies
das Einsparungsziel von 360 Millionen Franken nicht gefähr-
Für die Überweisung des Postulâtes 29 Stimmen det wird.
Dagegen 38 Stimmen Wir sind der Auffassung, dass den Gemeinden und Kanto-
nen besser geholfen ist, wenn der Bund im ausgewiesenen
Katastrophenfall (wie in den Jahren 1977 und 1978) zusätzli-
che Kredite bereitstellt, als wenn er lediglich auf die mit 10
83.512 Prozent ohnehin bescheidene lineare Kürzung der ordentli-
chen Kredite verzichtet.
#ST#
Motion Iten 2. Es ist ein Grundsatz der Bundesfinanzpolitik, dass fällige
Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden Zahlungen sofort geleistet werden. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Subventionsabrechnungen vorliegen,
Prestations de la Confédération en faveur geprüft und als richtig befunden worden sind. Die Verant-
des cantons et des communes wortung für die Kreditverwaltung liegt bei den zuständigen
Subventionsämtern.
Allerdings ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu
vermerken: Nach Artikel 6 des genannten Bundesbeschlus-
ses über die Herabsetzung von Bundesleistungen können
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1983 fällige Zahlungen höchstens ein Jahr aufgeschoben werden,
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und Pra- sofern die Einhaltung bewilligter Kredite dies erfordert. Es
xis dahingehend zu ändern, dass Subventionen und andere handelt sich hier folglich um eine gesetzliche, allerdings bis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat (Meier Kaspar)-Villiger Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Verjährung des
Anspruches
Postulat (Meier Kaspar)-Villiger Remboursement de l'impôt anticipé. Extinction du droit
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1984
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.524
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1984 - 15:00
Date
Data
Seite 397-399
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