Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-475 KI-generiert

No Statutory Basis for Late Payment Interest on Social Security Benefits

Geschäftsnummer VPB 82-475
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a request to establish a legal basis for late payment interest on delayed social security benefits. The petitioner argued that while interest is charged on late contributions, beneficiaries do not receive interest on late benefit payments, creating a disparity. The court acknowledged the issue of delays in benefit payments due to complex assessment processes, sometimes taking years. However, the court reasoned that under current social security law, interest on late payments is only mandated if explicitly provided by statute, and judicial precedent has consistently upheld this principle, only allowing exceptions in egregious cases of administrative misconduct. While the court agreed to review the matter for future legislative revisions, it declined to establish a general entitlement to interest without a clear legal basis, emphasizing that such a change would contradict established insurance principles and require careful consideration of its financial implications.

Legislator-Regeste

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Art. 1er donne, Art. 41 Absatz, Art. 41 al. 4 let. e AHV-Gesetz; No Statutory Basis for Late Payment Interest on Social Security Benefits: The petitioner argued that while interest is charged on late contributions, beneficiaries do not receive interest on late benefit payments, creating a disparity. The court acknowledged the issue of delays in benefit payments due to complex assessment processes, sometimes taking years. However, the court reasoned that under current social security law, interest on late payments is only mandated if explicitly provided by statute, and judicial precedent has consistently upheld this principle, only allowing exceptions in egregious cases of administrative misconduct. While the court agreed to review the matter for future legislative revisions, it declined to establish a general entitlement to interest without a clear legal basis, emphasizing that such a change would contradict established insurance principles and require careful consideration of its financial implications.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsleistungen Zinszahlung gesetzliche Grundlage Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Praxisänderung Einstellung in der Anspruchsberechtigung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 al. 4 let. e AHV-Gesetz

Cited as the basis for the existing regulation concerning interest on late contributions.

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Volltext

23. September 1982 431 Postulat Steiner

rai à se prononcer après l'examen des besoins de la fonda- gation de payer des intérêts sur les prestations de l'AVS/AI

tion, l'article 1er donne toutes ses chances à la nouvelle qui ont été versées tardivement;

direction de la Bibliothèque pour tous, tout en laissant au 2. à examiner au plus tôt, alors que se dérouleront les tra-

Conseil fédéral le pouvoir d'agir avec toute la souplesse vaux législatifs, si et comment il serait possible d'atténuer

possible. les conditions strictes mises à la bonification d'intérêts sur

les prestations.

Angenommen - Adopté

Steiner: Als ich am Schluss der vergangenen Session die-

Art. 2, 3

ses Postulat einreichte, schüttelten meine Freunde ungläu-

Antrag der Kommission big den Kopf und meinten, dass im Bereich AHV/IV die Lei-

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates stungen doch prompt spielten und eine Diskussion über

Verzinsung unnötig sei. Leider ist dem nicht so. Wohl ist es

Art. 2, 3 richtig, dass unser. Sozialwerk einen Segen bedeutet und

Proposition de la commission recht gut, prompt und zuverlässig spielt, was hier ausdrück-

Adhérer au projet du Conseil fédéral lich anerkannt sei. Es häufen sich indessen im Bereich der

IV Fälle mit späten Nachzahlungen, bei denen nicht gewähr-

Angenommen - Adopté ter Zins eine beachtliche Rolle zu spielen vermag. Ich

möchte dies beweisen und begründen aufgrund einer

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Dokumentation beim «Schweizerischen Beobachter», in die

Für Annahme des Beschlussentwurfes 35 Stimmen ich Einblick nehmen konnte.

(Einstimmigkeit) Dieses Presseorgan hat diese Thematik auch aufgegriffen.

Ich habe Ihnen vier Punkte vorzutragen:

An den Nationalrat -Au Conseil national

1. Gibt es überhaupt Verspätungen in den Rentenzahlun-

gen? Antwort: Ja, relativ häufig, und sogar beachtliche.

Dies ist im wesentlichen auf gesetzliche Vorschriften selbst

zurückzuführen. Zum Beispiel werden Rentengesuche in

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#ST#

der Regel erst nach Ablauf der bekannten Karenzfrist von

360 Tagen überhaupt geprüft. Sodann dauert die Abklärung

Postulat Steiner der gesundheitlichen Situation in der Regel Monate. Hierauf

AHV/IV. Verzugszinsen erfolgen Abklärungen über Eingliederungsmöglichkeiten,

Einholen von Zusatzinformationen, Verfahren bei der IV-

Prestations AVS/AI. Intérêts de retard

Kommission bis zur Verfügung über die Rentenauszahlung.

Alles in allem ein Zeitaufwand von Monanten bis Jahren. In

Fällen der Ablehnung kommt dazu noch der Zeitaufwand für

gerichtliche Verfahren beim Kanton oder beim Eidgenössi-

Wortlaut des Postulates vom 25. Juni 1982 schen Versicherungsgericht, was zusätzlich nochmals mehr

Seit I.Januar 1979 können unter bestimmten Vorausset- als ein Jahr, oft über zwei Jahre in Anspruch nehmen kann.

zungen Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von AHV- Schuld daran - ich möchte das betonen - ist nicht etwa

Beiträgen verlangt werden. normalerweise amtliche Tätigkeit, sondern objektive

Andererseits sind solche Zinsen bei verspätet ausgerichte- Gegebenheit.

ten Leistungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht 2. Sind Zinsausfälle überhaupt relevant? Ich verfüge über

üblich. Ausnahmen macht die Gerichtspraxis nur unter sehr Unterlagen von etwa zwei Dutzend Fällen allein aus den

strengen Anforderungen. letzten ein bis zwei Jahren, bei denen der Zinsverlust für

Es befriedigt nicht, wenn ein Versicherter auch auf namhaf- den IV-Rentenberechtigten von einigen Hunderten bis zu

ten Guthaben, die mit grosser Verspätung ausgerichtet Tausenden von Franken geht. Ein Beispiel nur: Einem ver-

werden, der Verzinsung verlustig geht, währenddem der heirateten Versicherten mit zwei Kindern werden eine Maxi-

Sozialversicherungsträger umgekehrt von der verspäteten malrente von monatlich 1240.- Franken plus Zusatzrente für

Auszahlung profitiert. die Frau plus zwei Kinderrenten zugesprochen, total 2600.-

Der Bundesrat wird daher eingeladen: Franken. Die entsprechende Verfügung allein, ein Jahr nur

1. im Rahmen der bevorstehenden 10. AHV-Revision die nach dem Anspruchsbeginn, bewirkt eine Nachzahlung von

gesetzliche Verankerung einer grundsätzlichen Verzin- total gut 31 000 Franken, was bei Annahme von 5 Prozent

sungspflicht für verspätet ausgerichtete Leistungen der einen Zinsverlust von über 700 Franken ausmacht. Dies

AHV/IV vorzusehen; ausgerechnet bei diesem ohnehin Benachteiligten, der die-

sen Zinsverlust tragen muss, vielleicht inzwischen Über^

2. parallel zur Gesetzgebung baldmöglichst zu prüfen, dass brückungsdarlehen aufnehmen und verzinsen muss, wäh-

und wie die strengen Voraussetzungen für Zinsvergütungen renddem die Sozialversicherung andererseits einen geld-

von Leistungen gemildert werden können. werten Vorteil hat, indem sie dieses geschuldete Geld über

die betreffende Zeitspanne anderweitig verwenden, zum

Texte du postulat du 25 juin 1982 Beispiel anlegen kann.

Depuis le 1er janvier 1979, il est possible, à certaines condi- 3. Warum überhaupt diese Diskussion, d. h. welches sind

tions, d'exiger des intérêts moratoires lorsque les cotisa- die Grundlagen? Bei verspäteter Zahlung, um Nachteile

tions AVS ont été payées tardivement. deswegen auszugleichen, ist die Verzinsung fälliger Gutha-

D'autre part, faute de base légale, il n'est pas usuel de ben in den übrigen Rechtsgebieten normal, selbst bei der

payer de tels intérêts lorsque les prestations sont versées Privatassekuranz, obwohl auch dort bei verspäteter Aus-

en retard. La jurisprudence ne fait d'exceptions à cette zahlung auf die Prüfung von Rechtmässigkeit und Ausmass

règle qu'à certaines conditions très strictes. des Anspruchs verwiesen werden könnte. In unserer noch

Il n'est pas satisfaisant qu'un assuré perde les intérêts jungen Sozialversicherung schwieg man sich vorerst über

même sur des créances importantes dont la contre-valeur dieses Problem aus, und erst die 9. AHV-Revision führte

ne lui a été versée qu'avec beaucoup de retard, alors per I.Januar 1979 eine Verzinsungspflicht ein, merkwürdi-

qu'inversement l'assurance sociale profite du paiement tar- gerweise aber nur für verspätet bezahlte Beiträge, also Prä-

dif. mien. Ich verweise auf Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe e des

C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité: AHV-Gesetzes mit den entsprechenden Verordnungsbe-

1. à prévoir, dans le cadre de la 10e révision de l'AVS qui stimmungen in Artikel 41 bis und 41 ter, anwendbar natürlich

est en préparation, de fixer dans la loi le principe de l'obli- dann auch auf die IV. Dass nicht gleichzeitig auch eine Ver-

Interpellation Piller 432 23 septembre 1982

zinsungspflicht für verspätet ausgerichtete Versicherungs- richtet werden könnte. Aber Sie dürfen nicht vergessen:

leistungen eingeführt wurde, erstaunt. Höchstrichterlich Wenn wir generell die Verzugszinspflicht ins Gesetz aufneh-

haben wir hierüber klare Aussagen. Ich verweise auf ein men würden, dann hätten wir in soundso vielen Fällen noch

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom viel mehr Schwierigkeiten, überhaupt zu einer Abklärung zu

4. März dieses Jahres, in dem bestätigt wird, dass im kommen.

Sozialversicherungsrecht Verzugszinsen nur dann geschul- Ich sehe das selber anhand meiner Korrespondenzen.

det sind, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, mit einer Wenn mir Leute schreiben, sie hätten in jenem Zeitpunkt

Begründung, auf die ich hier nicht eintreten möchte und ihre Invalidensituation angemeldet, dann geht man dem Fall

nicht eintreten muss. Es wird in diesem bundesgerichtli- nach und stellt fest, dass die Behörden und die Stellen das

chen Urteil weiter festgestellt, dass Ausnahmen von diesem schon längstens hätten untersuchen wollen, dass sich aber

Prinzip in krassen Einzelfällen zulässig sind, zum Beispiel der Gesuchsteller nicht bereit erklärt hat, sich beispiels-

bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften von weise einer solchen Untersuchung zu stellen. Hier liegt

Verwaltungsorganen. Im übrigen aber wird der Verzicht auf wahrscheinlich auch die Nuance, von der Sie selber gespro-

Verzinsung im Leistungsbereich nach wie vor mit dem chen haben.

sogenannten qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers Der Bundesrat ist bereit, das Postulat zuhanden der näch-

begründet. Dies befriedigt aber nicht! sten Revision zur Prüfung entgegenzunehmen, aber ich

4. Was ist zu tun? Nachdem nicht nur in Einzelfällen, son- könnte heute mit der Entgegennahme des Postulates nicht

dern in einer Häufung von Fällen diese geschilderte Diskre- etwa zusichern, dass damit automatisch die Verzugszins-

panz - ich möchte sagen, Ungerechtigkeit - zunehmend zu pflicht in den Sozialversicherungen - denn diese Beträge

Tage tritt, sollte das erwähnte qualifizierte Schweigen im gehen immer wieder zulasten unserer Sozialwerke - gene-

Gesetz zu einer Bejahung der Selbstverständlichkeit von rell eingeführt würde. Das würde, wie ich Ihnen gemäss

Zinsen bei verspäteten Sozialversicherungsleistungen füh- Prof. Maurer gesagt habe, auch dem versicherungstechni-

ren. Ich schlage dies im Rahmen der 10. AHV-Revision vor, schen Prinzip, ob Verzugszinsen und allenfalls wann sie

und zwar in der Form als Postulat, damit Nuancen, wie wir geleistet werden sollen, widersprechen. Es ist klar, das man

sie bei der Detailregelung der Zinspflicht bei verspäteten in Fällen, wo man sieht, hier liegt eine echte Rechtsverzöge-

Beiträgen in Artikel 41 bis der Vollziehungsverordnung zum rungs- oder Rechtsverweigerungssituation vor, nicht

AHV-Gesetz haben berücksichtigt werden können. Es ist zunächst prozessieren sollte, sondern allenfalls auf Verwal-

mir klar, dass auch hier nicht jeder Fünfer der Zinspflicht tungsstufe zugeben muss: Hier liegt ganz eindeutig die

unterliegen kann; man muss auch hier gewisse Abgrenzun- Schuld nicht beim Versicherten, sondern bei der Verwal-

gen vornehmen können. Das zur gesetzlichen Regelung. tung oder bei der Ausgleichskasse. In diesem Sinne nehme

Aber parallel dazu, Herr Bundesrat, und bis zur gesetzli- ich auch diesen Wunsch entgegen, aber nicht in der Rich-

chen Regelung, möchte ich die Verwaltung bitten, in der tung, dass etwa ohne eine gesetzliche Regelung ganz

Zwischenzeit durch Weisungen die Verzinsungspflicht generell Verzugszinsen ausgerichtet werden können.

grosszügiger als bis anhin zu regeln. Auch wenn eine Mit diesen Vorbehalten und mit der Zusicherung der Prü-

gesetzliche Regelung noch nicht formuliert ist, verbietet fung zuhanden der nächsten Revision ist der Bundesrat mit

keine Gesetzesbestimmung die Ausrichtung von Zinsen. der Überweisung des Postulates einverstanden.

Die Verwaltung ist ohne Zweifel befugt, grosszügiger zu Überwiesen - Transmis

sein als heute, während der Richter dies natürlich nicht vor-

schreiben kann.

In diesem Sinne bitte ich um Verständnis für dieses Anlie-

gen. Ich bitte um Entgegennahme und Überweisung meines

Postulates, wofür ich im voraus bestens danke. 82.402

#ST#

Interpellation Piller

Bundesrat Hürlimann: Das Problem, das durch das Postulat Forschung in der Schweiz

von Herrn Steiner aufgeworfen wird, ist uns bekannt; es ist

nicht neu. Wir haben es sogar im Zusammenhang mit der Recherche en Suisse

9. AHV-Revision ausdrücklich diskutiert. Wir haben damals

eine gesetzliche Verzugszinspflicht im Gesetz abgelehnt,

und zwar aus Gründen, die durchaus ihre Legitimation

haben. Wir stehen hier vom Prinzip her absolut in Überein-

stimmung mit der herrschenden Lehre. Alfred Maurer, der Wortlaut der Interpellation vom 9. Juni 1982

bekannte Sozialrechtler hat in seinem Lehrbuch über das In den letzten Jahren gingen in Wirtschaftszweigen, die

schweizerische Sozial- und Versicherungsrecht im allge- stark von der modernen Technik und Technologie abhängig

meinen Teil zu diesem Thema folgendes festgehalten: «Die sind, zahlreiche Arbeitsplätze verloren. Diese strukturelle

Versicherungsträger benötigen wie die Versicherungsge- Arbeitslosigkeit scheint sich in den kommenden Jahren

sellschaften eine gewisse Abklärungs- und Deliberations- noch auszuweiten. Die rasante Entwicklung auf den Gebie-

frist, nachdem sie vom Versicherungsfall Kenntnis erhalten ten Elektronik, Mikroprozessoren, Halbleitertechnologie,

haben. Wenn sie mit der Stellungnahme zögern, kann der Prozesssteuerung usw. bereitet diesen Industriezweigen

Anspruchsberechtigte allenfalls gerichtliche Klagen wegen grosse Sorgen. Die Schweiz kann dieser Herausforderung

Rechtsverzögerung oder -Verweigerung erheben oder sich nur wirksam entgegentreten, wenn die wissenschaftliche

bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Hingegen besitzt er Forschung und die technische Entwicklung ein konkurrenz-

keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da ein solcher nach fähiges Niveau aufrechterhalten können. Wir stellen aber

einem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz nur ent- ausgerechnet in dieser schwierigen Situation fest, dass die

steht, wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich vorsieht.» Das ist in öffentliche Hand die Aufwendungen für die Forschung real

Übereinstimmung mit dem, was Sie aufgeführt haben. Die- kürzt und dass die Privatindustrie bei Finanzschwierigkeiten

ser Grundsatz ist dann vom Eidgenössischen Versiche- oftmals zuerst in diesem Bereiche abbaut.

rungsgericht, wie Herr Prof. Maurer schreibt, zu Recht

Ich frage deshalb den Bundesrat an,

ebenfalls bestätigt worden. Es gibt Fälle, wo ganz eindeutig

die Schuld bei den Behörden oder bei den Ausgleichskas- - wie er die Gefahren für die Schweizer Wirtschaft einstuft,

sen liegt, so dass dann eine entsprechende Verzugszinslei- die durch die Kürzung im Forschungsbereiche auftreten,

stung gesprochen werden muss. Dies käme auch Ihrem und

Wunsch entgegen.. Es wäre möglich, wenn ganz eindeutig - ob er bereit ist, eventuell Massnahmen einzuleiten, die

die Verzögerung -auf Personalmangel oder Verschleppung einem weiteren Abbau in der Forschung und Entwicklung

zurückzuführen ist, dass eine Verzugszinsvergütung ausge- entgegenwirken?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Steiner AHV/IV. Verzugszinsen

Postulat Steiner Prestations AVS/AI. Intérêts de retard

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.475

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 23.09.1982 - 08:00

Date

Data

Seite 431-432

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Ref. No 20 010 935

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