Customs Duty Refund for Fuel Postulate Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a postulate requesting a review and adaptation of regulations regarding customs duty refunds for fuel, particularly for industrial, commercial, and concessioned transport companies. The postulate argued that new machinery and economic realities warranted a re-evaluation of existing provisions. The Federal Council rejected the postulate, stating that customs duties on fuel are established by federal law and exceptions are only possible under specific circumstances outlined in the Customs Law, requiring proof of general economic necessity. The Council further reasoned that granting further exemptions would lead to arbitrary "watering can subsidies" and increased administrative burden, which is contrary to current austerity measures and principles of rational energy use.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Absatz; Customs Duty Refund for Fuel Postulate Rejected: Begehren um Zollbegünstigungen oder -befreiungen für Treibstoffe wurden in parlamentarischen Vorstössen, mit Schriftliche Erklärung des Bundesrates Eingaben von Verbänden oder Privaten in den letzten 20 Déclaration du Conseil fédéral Jahren immer wieder gestellt. Mit den verschiedensten Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Postulat Dirren 1005 N 24 juin 1983
#ST# 82.471 Rettungsdienste, Skipistenfahrzeuge usw. verlangt. Bei allen diesen Anliegen gelangte man nach eingehender Prü- Postulat Dirren fung jeweils zum Schluss, dass aus grundsätzlichen, wirt- Zollrückerstattung schaftlichen, fiskalpolitischen und administrativen Gründen ein Entgegenkommen nicht gerechtfertigt war. So konnte in Remboursement des droits de douane jüngster Zeit auch mehreren derartigen parlamentarischen Vorstössen nicht entsprochen werden (z. B. Einfache Anfrage Dirren NR 79.719, Einfache Anfrage de Chastonay NR 80.609, Interpellation Schnyder-Bern NR 82.314).
Bei der Prüfung von neuen Eingaben um Zollbegünstigun- Wortlaut des Postulates vom 25. Juni 1982 gen für Treibstoffe ist davon auszugehen, dass sowohl der Der Bundesrat wird ersucht, die Revers-Verordnung vom Treibstoffzoll als auch der Zollzuschlag aufgrund von Bun-
4. November 1970 und die Vorschriften vom 1. Januar 1974 desgesetzen voraussetzungslos geschuldete Abgaben darbetreffend die Zollrückerstattung für Treibstoffe und Diestellen. Ausnahmen sind nur im Rahmen der Gesetzgebung selöl an Industrie-, Gewerbeund vom Bund konzessiomöglich. Nach Artikel 18 Absatz 2 des Zollgesetzes nierte Verkehrsbetriebe zu überprüfen und den neuen (SR 631.0) kann der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Gegebenheiten anzupassen. Finanzdepartement unter besonderen Umständen eine unterschiedliche Zollbehandlung nach dem Verwendungs- Texte du postulat du 25 juin 1982 zweck gestatten, sofern das wirtschaftliche Interesse des Le Conseil fédéral est prié de réviser l'ordonnance du Landes es erfordert. Voraussetzung für den Erlass einer
4 novembre 1970 sur les marchandises sous revers et les Sonderregelung ist somit der Nachweis einer allgemeinen
prescriptions du 1er janvier 1974 relatives au remboursewirtschaftlichen Notwendigkeit. Diese ist gegeben zum Bei-
ment des droits de douane grevant la benzine utilisée par spiel bei Pflichtfahrten der SBB, PTT und konzessionierten
l'industrie, l'artisanat et les entreprises de transport Transportunternehmungen, bei bestimmten Arbeiten in der
concessionnaires de la Confédération et les adapter aux Land-, Forstund Fischereiwirtschaft sowie bei Bauleistun-
réalités actuelles. gen mit grossem Treibstoffverbrauch, wie zum Beispiel im Nationalstrassenbau.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Biderbost Die im Postulat angeführte Revers-Verordnung vom
4. November 1970 des Eidgenössischen Finanzdeparte- Schriftliche Begründung - Développement par écrit mentes (SR 631.146.31) regelt die unterschiedliche Zollbe-
Artikel 8 des Zollgesetzes ermöglicht eine unterschiedliche lastung je nach Verwendung nicht nur für Treibstoffe, son-
Zollbehandlung für Treibstoffe. Die oben erwähnte Reversdern auch für andere Waren. Sie wurde seither durch Auf-
Verordnung präzisiert die Verwendungszwecke und führt hebung nicht mehr gerechtfertigter oder Gewährung neuer
namentlich die Zollvergünstigungen für Treibstoffe zu moto- Zollbegünstigungen wiederholt geändert. Bei den neuen
rischen Zwecken auf. Neben den land-, forstund fischerei- Zollbegünstigungen konnten die Gesuchsteller in jedem wirtschaftlichen Zwecken werden auch Baumaschinen und Fall nachweisen, dass die nach Gesetz vorgeschriebenen
Schneeschleudern usw. der Befreiung unterstellt-. Seit 1920 Bedingungen erfüllt waren. Eine generelle Gewährung von
wird Dieselöl von stationären Motoren, Baumaschinen und unbegründeten Zugeständnissen an bestimmte Verbraudergleichen zu einem günstigen Ansatz verzollt. chergruppen oder für gewisse Fahrzeugarten würde der Die damalige Absichtserklärung des Parlamentes hat sich gesetzlich vorgesehenen Regelung widersprechen und zur heute teilweise geändert. Die mangelnden Einnahmen für Willkür führen. den Nationalstrassenbau können heute nicht mehr als ein- Eine Änderung der geltenden Bestimmungen würde zudem
schränkender Grund aufgeführt werden. Der administrative zusätzliche Begehren auslösen, denen ebenfalls entspro-
Aufwand kann im Rahmen gehalten werden, da der Verchen werden müsste. Wir hätten es dann mit neuen Giessbraucher als Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen kannensubventionen zu tun, dies in einer Zeit, in der man
unterbreiten muss und Kontrollen durchaus durch die örtliversucht, Bagatellsubventionen zu beseitigen. Angesichts
chen Polizeiorgane möglich wären. der Sparmassnahmen des Bundes hätte die Öffentlichkeit In den letzten Jahren sind verschiedene Maschinen und wohl kaum Verständnis, wenn künftig Helikopterflüge, Geräte neu auf den Markt gekommen und in Betrieb Sportfliegerei, Wassersport, Skipistenpräparierung usw. genommen worden. Diese Neuanschaffungen leisten der subventioniert würden. Auch mit Rücksicht auf eine ratio-
Allgemeinheit grosse Dienste, bedeuten eine grosse finannelle Energieverwendung lassen sich weitere Zollbegünsti-
zielle Belastung und können den bisher Begünstigten gungen für Treibstoffe nicht rechtfertigen. Neue Zollbegüngleich-, wenn nicht sogar übergeordnet werden. Ich denke stigungen verursachen ausserdem der Bundesverwaltung namentlich an Pistenfahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, Fahreinen wesentlichen administrativen Aufwand, der weder zeuge, die Schneepflüge stossen, Kommunalfahrzeuge, delegiert noch ohne zusätzliches Personal bewältigt wer- Helikopter usw. den könnte. Eine Neugruppierung unter Berücksichtigung des eingetre- Das Postulat verfolgt die gleichen Ziele wie die bereits tenen Wandels scheint daher notwendig und angebracht. abgelehnten Begehren. Der Bundesrat sieht somit keine Angesichts dieser ändernden Meinungsbildung in der gan- Veranlassung, das Eidgenössische Finanzdepartement zu zen Verkehrsund Treibstoffzollpolitik ist die Revers-Verbeauftragen, seine Revers-Verordnung vom 4. November ordnung zu überprüfen und der technischen Entwicklung zu ändern. Damit entfällt auch eine Anpassung der adminiund den neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. strativen Vorschriften vom 1. Januar 1974 der Oberzolldirektion (Neuausgabe vom 1. Januar 1982), die hinsichtlich Zoll- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates begünstigungen mit der Revers-Verordnung übereinstim- Réponse du Conseil fédéral men.
Begehren um Zollbegünstigungen oder -befreiungen für Treibstoffe wurden in parlamentarischen Vorstössen, mit Schriftliche Erklärung des Bundesrates Eingaben von Verbänden oder Privaten in den letzten 20 Déclaration du Conseil fédéral Jahren immer wieder gestellt. Mit den verschiedensten Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Argumenten, wie zum Beispiel, dass die Strassen nicht benützt würden, die erbrachten Leistungen im Interesse der Überwiesen - Transmis Allgemeinheit stünden oder die Zollbelastung nicht tragbar sei, wurden fiskalische Ausnahmebehandlungen des Treibstoffes unter anderem für die Fliegerei (Sportfliegerei, Schulungsflüge, Helikoptereinsätze), Motorboote, Taxis, 127-N Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Dirren Zollrückerstattung
Postulat Dirren Remboursement des droits de douane
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983 Année Anno
Band III Volume Volume
Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15 Séance Seduta
Geschäftsnummer 82.471 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00 Date Data
Seite 1005-1005 Page Pagina
Ref. No 20 011 550
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.