Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-412 KI-generiert

Bovine Viral Diarrhea Eradication Upheld

Geschäftsnummer VPB 82-412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns an interpellation regarding the eradication of bovine viral diarrhea (IBR/IPV). The interpellant questioned the economic damages caused by the disease, the costs of eradication, and the proportionality of the federal government's mandatory measures. The government responded that while exact economic damages were difficult to quantify, eradication efforts were deemed necessary and justified, despite significant initial costs, to prevent future losses and recurring expenses. The court ultimately upheld the government's decision to require mandatory eradication, viewing the long-term benefits of eliminating the disease as outweighing the immediate financial burden.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59d der Tierseuchenverordnung, Art. 42a der Tierseuchenverordnung; Bovine Viral Diarrhea Eradication Upheld: The interpellant questioned the economic damages caused by the disease, the costs of eradication, and the proportionality of the federal government's mandatory measures. The government responded that while exact economic damages were difficult to quantify, eradication efforts were deemed necessary and justified, despite significant initial costs, to prevent future losses and recurring expenses. The court ultimately upheld the government's decision to require mandatory eradication, viewing the long-term benefits of eliminating the disease as outweighing the immediate financial burden.

Schlagwörter

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Pflichtleistung Wirtschaftlicher Verlust Biozid-Produkte Futtermittel – Erzeugnisse und Hygiene medizinische Beweismittel Veterinärrecht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59d der Tierseuchenverordnung

This provision is cited as the basis for classifying Rinder-IBR/IPV as a notifiable disease and subjecting it to federal control regulations.

Art. 42a der Tierseuchenverordnung

This provision, part of a revision, is mentioned as introducing a uniform federal solution for the eradication of the disease.

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Volltext

Interpellation Schmid 424 22 septembre 1982

Verfügung stellt oder dass man dem Bundesrat drei Jahre 3. Entre les dommages que cette épizootie a causés et les

und dem Parlament etwas mehr als ein Jahr für die Behand- dépenses qu'ont entraîné les campagnes d'éradication,

lung reserviert. Das ist aber eine Angelegenheit, die Sie in existe-t-il un rapport raisonnable?

Verbindung mit dem Nationalrat einmal regeln sollten. 4. Le Conseil fédéral est-il toujours de l'avis qu'il est justifié

Abstimmung - Vote d'assujettir cette maladie à la législation sur les épizooties,

tant du point de vue de la médecine vétérinaire, de la police

Für den Antrag Aubert 19 Stimmen de la santé publique que de l'économie?

Dagegen 15 Stimmen

Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bürgi,

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Schönenberger (3)

Für Annahme des Beschlussentwurfes 16 Stimmen

Dagegen 9 Stimmen Schmid: Die IBR-IPV, landläufig auch Buchstabenseuche

An den Nationalrat - Au Conseil national genannt, ist eine Krankheit, die Tiere der Rindergattung

befällt. Diese Krankheit bildet Gegenstand bestimmter seu-

chenpolizeilicher Bundesvorschriften, die in Artikel 59d der

eidgenössischen Tierseuchenverordnung enthalten sind

und den Kantonen ein gewisses Ermessen in der Bekämp-

fung dieser Krankheit einräumen.

Als ich am 15. Juni dieses Jahres die vorliegende Interpella-

#ST# 82.412 tion einreichte, war mir bekannt, dass der Bundesrat im

Begriffe war, die einschlägigen Bestimmungen der Tierseu-

Interpellation Schmid chenverordnung zu revidieren. In der Zwischenzeit hat der

Rinder-IBR/IPV. Bekämpfung Bundesrat diese Revision am 7. Juli 1982 beschlossen, und

Epizootie IBR/IPV des bovins. Mesures de lutte die revidierten Bestimmungen, namentlich den neuen Arti-

kel 42a der Tierseuchenverordnung, auf den 1. Januar 1983

in Kraft gesetzt. Die Revision der Tierseuchenverordnung

bezweckt, die variantenreichen kantonalen Bekämpfungslö-

sungen auszuschalten und mit einer einheitlichen Bundes-

lösung die vollständige Ausmerzung der Buchstabenseu-

Wortlaut der Interpellation vom 15. Juni 1982

che innert kurzer Frist auf dem ganzen Gebiete der Eidge-

Nach geltendem Recht (Art. 59d der Tierseuchenverord- nossenschaft anzustreben.

nung) ist die Rinder-IBR/IPV eine Tierseuche im Sinne der Die Beantwortung meiner Interpellation hat durch diese zwi-

entsprechenden Gesetzgebung und unterliegt daher den schenzeitlich eingetretene Entwicklung nur an Interesse

einschlägigen Bekämpfungsvorschriften des Bundes. Nam- gewonnen; denn wenn auch weithin eine einheitliche Bun-

hafte Vertreter der Veterinärmedizin zweifeln an der deslösung begrüsst wird, so ist doch die Schärfe der vom

Begründetheit der Unterstellung der Rinder-IBR/IPV unter Bundesrat angeordneten Massnahmen, nämlich die Aus-

die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung. merzung der Buchstabenseuche, nicht überall auf Ver-

Ich ersuche daher den Bundesrat, zu folgenden Fragen ständnis gestossen. Die zentrale Frage, die sich hier stellt,

Stellung zu nehmen: ist letztlich eine Frage nach der Verhältnismässigkeit der

1. Lassen sich die wirtschaftlichen Schäden, die die Rin- angeordneten Bekämpfungsmassnahmen. Es geht um den

der-IBR/IPV am Viehbestand durch Verwerfen der Frucht, Entscheid, ob die Ausmerzung der Buchstabenseuche

Milchleistungsrückgang, Umstehen erkrankter Tiere und veterinärmedizinisch notwendig und unabweisbar erforder-

dergleichen seit ihrem Auftauchen im Winter 1977/78 in der lich ist, oder ob weniger weitgehende Massnahmen, die nur

Schweiz verursacht hat, betragsmässig beziffern? eine Stabilisierung und Eindämmung der Seuche zum

2. Wie hoch sind die Aufwendungen, die durch die Gegenstand haben, genügen würden. Diese Frage ist des-

Bekämpfungsmassnahmen seit dem Auftauchen dieser halb von grosser Bedeutung, weil die Ausmerzung der

Krankheit im Winter 1977/78 entstanden sind? Auf welchen IBR-IPV vernünftigerweise kaum anders geschehen kann

Betrag belaufen sich die daherigen Bundesbeiträge? als durch Ausmerzung aller infizierten Tiere. Dies ist für den

3. Steht der Bekämpfungsaufwand in einem vertretbaren betroffenen Tierhalter eine ausserordentlich harte und ein-

Verhältnis zum festgestellten Schaden, den diese Krankheit schneidende Massnahme, der er zum vornherein nicht mit

verursacht hat? Sympathie gegenübersteht und deren Richtigkeit er

schlechterdings dann nicht begreift, wenn er feststellt, dass

4. Ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, dass sich die positiv reagierende Tiere sowohl im äusseren Erschei-

Unterstellung dieser Krankheit unter die Tierseuchenge- nungsbild als auch in ihrem Verhalten durchaus als normal

setzgebung veterinärmedizinisch, gesundheitspolizeilich und gesund erscheinen. Es ist für einen Tierhalter nur sehr

und wirtschaftlich rechtfertigen lasse? schwer verständlich, dass er solche Tiere abtun soll. Voll-

Texte de l'interpellation du 15 juin 1982 ends unverständlich ist für den betroffenen Tierhalter diese

Massnahme dann, wenn er zur Kenntnis nehmen muss,

Selon le droit en vigueur (art. 59d de l'ordonnance sur les

dass auch namhafte und hochgestellte Exponenten der

épizooties), l'IBR-IPV des bovins est une épizootie au sens

Veterinärmedizin klar und unzweideutig die Auffassung ver-

de la législation en la matière. Les prescriptions de lutte y

treten, dass eine Ausmerzung der Buchstabenseuche aus

relatives, édictées par la Confédération, lui sont donc appli-

veterinärmedizinischen Gründen nicht erforderlich sei und

cables. Or des représentants autorisés de la médecine

dass weniger einschneidende Massnahmen durchaus aus-

vétérinaire mettent en doute qu'il se justifie d'assujettir

reichend seien, um die IBR-IPV zu stabilisieren und einzu-

l'IBR-IPV à la législation fédérale sur les épizooties. dämmen.

Je demande donc au Conseil fédéral de se prononcer sur Ich will dem Bundesrat seine Antwort nicht vorwegnehmen,

les points suivants: aber ich glaube, nicht weitab der Wahrheit zu liegen, wenn

1. Les dommages de caractère économique que l'IBR-IPV ich sage, dass auch der Bundesrat diese Auffassung teilt

a occasionnés au cheptel bovin, par avortement, diminution und dass seine Entscheidung zur radikalen Ausmerzung

de la production laitière, dépérissement d'animaux souf- der Seuche weniger dem veterinärmedizinischen Sachver-

frants, et ainsi de suite, peuvent-ils être chiffrés en francs? stand seiner Fachleute als vielmehr einem politischen Druck

2. A combien se montent les dépenses qui ont été occa- massgeblicher landwirtschaftlicher Kreise entsprungen ist;

sionnées par les mesures de lutte, depuis l'apparition de einem Druck, dem der Bundesrat meiner Meinung nach

cette maladie durant l'hiver 1977/1978? A combien s'élè- nicht hätte nachgeben sollen.

vent les subventions fédérales qui s'y rapportent? Ein zweiter Fragenkomplex betrifft die wirtschaftliche, die

22. September 1982 425 Interpellation Schmid

finanzielle Seite des Problems. Es wurden Schätzungen zell-lnnerrhoden wagt sich gar nicht vorzustellen, mit wel-

angestellt, wie gross der wirtschaftliche Schaden ist, den chen Folgen sie konfrontiert würde, wenn ein echter Seu-

die IBR-IPV dadurch angerichtet hat, dass Tiere klinisch chenzug, zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche, das

erkrankt und als Folge der Erkrankung in der Leistung Land heimsuchen würde. Der Kanton Appenzell-lnnerrho-

zurückgegangen sind, verworfen haben oder abgetan wer- den wäre nicht in der Lage, eine wirksame und notwendige

den mussten. Angesichts des Umstandes, dass klinische Bekämpfung durchzuführen, sondern müsste sich schon

Erkrankungen, verbunden mit den dargestellten Folgen, sel- nach sehr kurzer Zeit bankrott erklären.» Wenn die hier her-

ten sind, fallen diese Schätzungen recht bescheiden aus. aufbeschworene Gefahr nur für innerrhodische Verhältnisse

Andererseits wurden auch Schätzungen angestellt, um die gilt, so bleibt doch als allgemein gültige Feststellung, dass

Kosten zu ermitteln, die durch die Bekämpfungsmassnah- die Tierseuchenbekämpfung nicht eine ausschliesslich kan-

men entstehen. Ich verzichte hier auf die Wiedergabe dieser tonale Angelegenheit sein kann.

Zahlen, da ich sie nicht verifizieren kann und ich die ent-

sprechenden Auskünfte vom Bundesrat mit der Interpella- Bundespräsident Honegger: Der Bundesrat hat mich

tion verlangt habe. Sollten diese Zahlen stimmen, so ermächtigt, die Interpellation von Herrn Ständerat Schmid

müsste der Schluss gezogen werden, dass die Kosten der wie folgt zu beantworten: Die Schäden, welche die Seuche

angeordneten Massnahmen die von der Seuche angerichte- bisher gesamthaft verursacht hat, können leider betrags-

ten Schäden bei weitem übersteigen. Wäre dem so, so mässig nicht beziffert werden. Die bisherigen Untersuchun-

wären die nunmehr angeordneten Massnahmen auch in gen haben allerdings ergeben, dass zurzeit rund 3400

finanzieller Hinsicht als unverhältnismässig anzusprechen. Bestände verseucht sind. Eine zuverlässige Erfassung der

Ich kann mir nicht recht vorstellen, dass der Bundesrat eine direkten Seuchenschäden würde eine Untersuchung in

Anordnung trifft, die einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht sämtlichen ergriffenen Beständen erfordern, sind doch die

standhält. Erkrankungen und deren Folgen mit unterschiedlicher

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der bundesrätli- Schwere aufgetreten. Die indirekten Seuchenschäden, die

chen Anordnung ist von besonderer Bedeutung, weil im vor allem mit der Beeinträchtigung des Viehabsatzes in

Bereiche der Tierseuchengesetzgebung der Bund nur noch Zusammenhang stehen, könnten im Rahmen einer Scha-

befiehlt, aber nichts mehr zahlt. Befehlen ohne zu zahlen ist denberechnung kaum mit genügender Sicherheit geschätzt

auch eine Art der Aufgabenverteilung. Bekanntlich wurde werden. Sie dürften vor allem bei einer ungehemmten Aus-

im Zuge der Verwirklichung des Sparpaketes 80 die eidge- breitung der Seuche schwerer ins Gewicht fallen als die

nössische Tierseuchenkasse auf den 1. Januar 1981 aufge- direkten Schäden.

hoben, so dass die Kosten der Tierseuchenbekämpfung Zur zweiten Frage: Die kantonalen Aufwendungen für die

seit diesem Zeitpunkt ausschliesslich zu Lasten der betrof- IBR-Bekämpfung beliefen sich in den Jahren 1978 bis 1981

fenen Viehhalter und Kantone gehen. Hier muss ich auf auf 38,5 Millionen Franken. Daran wurden in den Jahren

einen Umstand hinweisen, der für mich die bundesrätliche 1978 bis 1980 Bundesbeiträge in der Höhe von 13 Millionen

Anordnung auf Ausmerzung der Buchstabenseuche als Franken ausgerichtet. Der Aufwand für die Bekämpfung der

etwas stossend erscheinen lässt. Seuche liegt indessen höher, da zusätzliche, aber nicht

Als die Buchstabenseuche im Winter 1977/78 auftrat, war genau erfassbare Kosten im Zusammenhang mit Untersu-

es das Bundesamt für Veterinärwesen, das die Kantone zur chungen von Handelstieren und freiwilligen Ausmerzungen

Zurückhaltung bei der Ausmerzung der Reagenten anhielt von Reagenten von den Tierhaltern getragen wurden.

und dies nicht zuletzt mit Rücksicht auf das mögliche Miss- Zur dritten Frage: Die Aufwendungen für die Bekämpfung

verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag. Mehrere Kantone einer Seuche sind in der Tilgungsphase in der Regel grös-

in der Ostschweiz, zu denen auch der von mir hier vertre- ser als die im gleichen Zeitraum verursachten Seuchen-

tene gehörte, haben im Vertrauen auf diese behördlichen schäden. Dafür können in den folgenden Jahren die Schä-

Äusserungen auf eine rigorose Ausmerzung der positiv den der Seuche tief gehalten und die Kosten für ihre

reagierenden Tiere verzichtet, während die übrigen Kantone Bekämpfung eingespart werden, so dass auf die Dauer die

bereits zu jenem Zeitpunkt mit der Ausmerzung begonnen Vorteile der Tilgung ihre hohen Anfangskosten sicher über-

haben und dies mit Beiträgen der damals noch existieren- wiegen. Um die Angemessenheit des Aufwandes bei der

den eidgenössischen Tierseuchenkasse tun konnten. Bekämpfung der IBR-Seuche abzuschätzen, mussten

Durch die Aufhebung der eidgenössischen Tierseuchen- Kosten und Nutzen verschiedener Konzepte modellartig

kasse sehen sich nunmehr jene Kantone, die der eidgenös- miteinander verglichen werden. So wünschenswert eine

sischen Aufforderung zur Zurückhaltung Folge geleistet solche umfassende Analyse wäre, dürfte ihre Bedeutung

haben, erheblich benachteiligt, weil sie heute - ohne Bun- angesichts der unsicheren Grundlagen, von denen sie aus-

desunterstützung - zu jenem Verhalten gezwungen wer- zugehen hätte, für den Entscheid über das weitere Vorge-

den, das ihnen der Bund zu Zeiten, als diese Bundesquelle hen nicht überschätzt werden.

noch floss, zumindest nicht empfahl, wenn nicht gar davon Zur letzten Frage: Die bisherigen Erfahrungen lassen erwar-

abriet. Diese Ostschweizer Kantone haben nunmehr auf ten, dass die Seuche mit den vorgesehenen Bekämpfungs-

eigene Rechnung auszumerzen, während die übrigen Kan- massnahmen innert einiger Jahre vollständig getilgt werden

tone dem Ausmerzungsbefehl des Bundes getrost entge- kann. Für die Gesundheit des Menschen ist die Krankheit

genblicken können, da sie bereits weitgehend mit Bundes- ohne Bedeutung. Wirtschaftlich erscheint wesentlich, dass

geldern saniert sind. sich mit einer zeitlich beschränkten Anstrengung künftige

Ich betrachte diese Situation in den genannten Kantonen im Schäden und ständig wiederkehrende Kosten für die Kon-

Verhältnis zu den anderen deswegen als ungerecht, weil trolle vermeiden lassen. Der Bundesrat war daher in Über-

man ihnen nicht den Vorwurf machen kann, entgegen Bun- einstimmung mit der ganz grossen Mehrheit der Kantone

desanweisungen gehandelt zu haben. Sie unterliegen einer bei der kürzlichen Änderung der Tierseuchenverordnung

nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, der der Bund der Ansicht, dass sich die Aufwendungen für die Tilgung

im Rahmen seiner Möglichkeiten unverzüglich Rechnung der Seuche rechtfertigen. Dieser Ansicht ist er auch heute

tragen sollte. Auf mittlere Frist aber würde es unumgänglich noch.

sein, die Wiedereinführung der eidgenössischen Tierseu-

chenkasse wieder in Erwägung zu ziehen; denn gerade die Le président: Aux termes du règlement, l'interpellateur doit

Ausmerzung der IBR-IPV zeigt, und hier zitiere ich die Stel- déclarer s'il est satisfait de la réponse.

lungnahme der Innerrhoder Standeskommission zum Ent-

wurf der revidierten Verordnung vom 10. März 1982: Schmid: Ich bin nicht befriedigt, aber ich verlange keine

«Gerade diese Ausmerzung zeigt, dass es gesamtvolkswirt- Diskussion.

schaftlich überhaupt nicht vertretbar war, die Tierseuchen-

bekämpfung als ausschliesslich kantonale Angelegenheit

zu erklären. Die Standeskommission des Kantons Appen-

55-S

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Schmid Rinder-IBR/IPV. Bekämpfung

Interpellation Schmid Epizootie IBR/IPV des bovins. Mesures de lutte

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1982

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.412

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.09.1982 - 08:00

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Data

Seite 424-425

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