Court Refuses to Immediately Abolish Double "Yes" Vote Prohibition, Refers to Constitutional Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion proposed amending the popular initiative and counter-proposal voting procedure to abolish the prohibition of a double "yes" vote. The court reasoned that the current system, which prevents voters from approving both an initiative and its counter-proposal, can distort the popular will, leading to the rejection of measures that a majority desires. The court acknowledged the issue but decided to convert the motion into a postulate, allowing for further study and integration into a broader constitutional revision, rather than immediate legislative change.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 lungen, Art. 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte; Court Refuses to Immediately Abolish Double "Yes" Vote Prohibition, Refers to Constitutional Revision: The court reasoned that the current system, which prevents voters from approving both an initiative and its counter-proposal, can distort the popular will, leading to the rejection of measures that a majority desires. The court acknowledged the issue but decided to convert the motion into a postulate, allowing for further study and integration into a broader constitutional revision, rather than immediate legislative change.
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KI-generiertThis article was cited as the provision to be modified to remove the prohibition of a double 'yes'.
Volltext
18. März 1983 505 Motion Muheim
Motionär lieber wäre als eine starre Altersgrenze). Die Texte de la motion du 10 juin 1982
Regelung soll einfach für beide Geschlechter identisch Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres
sein. Im übrigen gilt das Anliegen der Motion nicht nur für un projet tendant à modifier la procédure de vote en
die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege- matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76
lungen der eidgenössischen Versicherungskasse. de la loi fédérale sur les droits politiques doit être modifié
Statistisch ist einwandfrei belegt, dass die Frau in der de manière à ce que soit supprimée l'interdiction du double
Schweiz eine um rund sechs Jahre höhere Lebenserwar- «oui». Il faudra introduire une procédure qui permette à la
tung hat. Sie meistert in der Regel die Beschwerden des volonté de la majorité de s'exprimer de façon différenciée,
Alters sowohl körperlich wie geistig eher besser als der mais authentique - tout en garantissant le principe de la
gleichaltrige Mann. So liegt zumindest von dieser Seite kein double majorité, celle du peuple et celle des cantons - et
zwingender Grund vor, von einem gleichen Rentenalter für qui accorde la même chance de succès à l'initiative et au
Mann und Frau abzusehen. contre-projet. Au besoin, un projet portant modification de
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates la constitution fédérale devrait être déposé simultanément.
Rapport écrit du Conseil fédéral Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Die Schwierigkeiten, die sich einer raschen Gleichstellung Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Braunschweig, Bundi,
von Mann und Frau hinsichtlich des Rentenalters entgegen- Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Gerwig, Gloor, Hubacher,
stellen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer und vor Humbel, Jaggi, Künzi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier Wer-
allem finanzieller Natur. Die bisherigen Vorarbeiten zur ner, Meizoz, Morel, Morf, Neukomm, Ott, Reiniger, Ren-
10. AHV-Revision zeigen, dass eine Heraufsetzung des schier, Robbiani, Rubi, Ruffy, Schule, Stich, Uchtenhagen,
Frauenalters auf 65 Jahre auf grossen Widerstand stiesse. Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (37)
Andererseits wäre eine Herabsetzung des Männeralters auf Schriftliche Begründung - Développement par écrit
62 Jahre finanziell für die AHV beim heutigen Beitragsan-
satz nicht tragbar. Ähnliches gilt für die beruflichen Vorsor- Mit einer im Jahre 1978 eingereichten parlamentarischen
geeinrichtungen, die zudem noch die vertraglichen Rechte Initiative strebte ich eine Änderung des Abstimmungsver-
der Versicherten zu beachten haben. fahrens bei einer Volksinitiative mit Gegenvorschlag auf
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission prüft zurzeit die Verfassungs- und Gesetzesstufe an. Die Häufung von
Möglichkeiten einer Mittellösung im Rahmen der 10. AHV- Gegenvorschlägen zu Initiativen in den letzten zehn Jahren
Revision. Der Bundesrat legt Wert auf einen gewissen machte die Mängel des heutigen Abstimmungsmodus
Handlungsspielraum in dieser Frage und möchte sich nicht offenkundig. Wegen des Verbotes des doppelten Ja werden
durch eine verbindliche Motion festlegen lassen. Dies gilt die Befürworter einer Änderung in zwei Gruppen aufgespal-
um so mehr, als eine Änderung des Rentenalters nicht auf ten. Es besteht die grosse Gefahr, dass beide Vorlagen
die AHV beschränkt werden könnte, sondern von Bundes abgelehnt werden, obschon die Mehrheit der Stimmenden
wegen auch das noch nicht in Kraft stehende Obligatorium eine Änderung wünscht. Dadurch wird der Wille des Volkes
der beruflichen Vorsorge erfassen müsste. verfälscht. Dies ereignete sich in den siebziger Jahren drei-
Im übrigen wäre es weder für die AHV noch für die berufli- mal bei insgesamt sechs Doppelabstimmungen (Kranken-
che Vorsorge möglich, im Sinne der Motion lediglich den versicherung, Mitbestimmung, Mieterschutz) Das ist nicht
Grundsatz der Gleichbehandlung aufzustellen, ohne kon- nur undemokratisch, sondern auch staatspolitisch bedenk-
kret zu sagen, welches nun das für beide Geschlechter lich. Die Lösung bedeutender Probleme scheitert oft an die-
massgebende Rentenalter ist. ser Verfahrensklippe. Solche Null-Entscheide erschüttern
das Vertrauen der Bürger in die Erneuerungsfähigkeit unse-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates rer Demokratie.
Déclaration écrite du Conseil fédéral Obschon der Bundesrat und auch die nationalrätliche Kom-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- mission die Mängel des heutigen Abstimmungsverfahrens
wandeln. zugaben, hat der Nationalrat in der Wintersession 1981 mit
einem Zufallsmehr von 1 Stimme entschieden, eine Ände-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat rung des Abstimmungsverfahrens bei Volksinitiativen mit
Gegenvorschlag erst im Zusammenhang mit einer Totalrevi-
sion der Bundesverfassung zu prüfen. Seither ist aber die
Diskussion über diese Frage keineswegs verstummt. Viel-
mehr wurde das Abstimmungsverfahren immer wieder kriti-
siert, und es wurden von verschiedenen Seiten Vorstösse
unternommen, um die unbefriedigende Situation zu ändern.
#ST# 82.403 So hat Prof. Kölz von der Universität Zürich die Verfas-
Motion Muheim sungsmässigkeit des heutigen Abstimmungsverfahrens bei
Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren Initiativen mit Gegenvorschlag mit Argumenten in Frage
gestellt, die nicht leicht zu nehmen sind. Der Bundesrat trat
Initiatives populaires. Procédure de vote in einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Künzi
auf die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht näher ein,
bestätigte aber das Unbehagen über das heutige Abstim-
mungsverfahren. Er hielt an seinem Standpunkt fest, dieses
Problem im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfas-
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1982 sung neu zu regeln.
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Septem-
Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah- ber 1982 einstimmig und mit Unterstützung aller Fraktionen
rens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag zu unterbrei- eine Standesinitiative zur Änderung des Abstimmungsver-
ten. Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen fahrens bei Initiative mit Gegenvorschlag beschlossen und
Rechte ist so zu ändern, dass das Verbot des doppelten Ja beim Bund eingereicht. Diese Initiative will das Problem
aufgehoben wird. Es ist ein Verfahren einzuführen, das - nicht auf Verfassungsstufe, sondern auf Gesetzesebene
unter Wahrung des Volks- und Ständemehrs - den Willen lösen. Man schlägt daher eine Revision des Bundesgeset-
der Mehrheit differenziert und unverfälscht zum Ausdruck zes über die politischen Rechte in dem Sinne vor, dass das
bringt und sowohl der Initiative als auch dem Gegenvor- zweifache Ja zur Volksinitiative und zum Gegenentwurf
schlag die gleiche Chance einräumt. Nötigenfalls wäre zugelassen wird. Für den Fall, dass beide Vorlagen von Volk
gleichzeitig ein Entwurf auf Änderung der Bundesverfas- und Ständen angenommen werden, ist die Antwort des
sung vorzulegen. Stimmenden auf eine Zusatzfrage entscheidend. Das ist
Motion Muheim 506 N 18 mars 1983
das System der bedingten Eventualabstimmung, das im Abstimmungsverfahren auf Kritik gestossen, und immer
wesentlichen im Kanton Basel-Landschaft gilt. Die eidge- wieder sind Möglichkeiten aufgezeigt worden, die Mängel
nössischen Räte werden zu dieser Standesinitiative Stel- zu beheben. Die beiden Räte setzten sich eingehend bei
lung nehmen müssen, wobei der Ständerat die Priorität der Beratung des Bundesgesetzes über die politischen
besitzt. Rechte (1975/76) mit dem Problem auseinander; dem
Die öffentliche Kritik am geltenden Abstimmungsverfahren Antrag des Bundesrates folgend, sprachen sie sich - in
bei Initiative und Gegenvorschlag flammte besonders bei Kenntnis aller Nachteile - für den bestehenden Zustand
der eidgenössischen Abstimmung über die Preisüberwa- aus.
chung wieder auf. Im Vorfeld der Abstimmung wurde 2. Im Nationalrat wurde das Problem schon im Dezember
behauptet, dass der Gegenvorschlag nur ein taktischer 1978 durch eine parlamentarische Initiative (Muheim) wie-
Schachzug sei, um beide Vorlagen zu Fall zu bringen. Es der aufgegriffen. Die mit der Prüfung beauftragte national-
machte sich ein deutliches Malaise bemerkbar, das auf den rätliche Kommission legte im Februar 1980 einen Gegenent-
Abstimmungsausgang nicht ganz ohne Wirkung geblieben wurf vor (BB11980 11395). Über Initiative und Gegenentwurf
sein dürfte. Trotz oder vielleicht gerade wegen der Gefahr führte das Justiz- und Polizeidepartement im Auftrag der
eines doppelten Nein haben Volk und Stände die Initiative Kommission ein Vernehmlassungsverfahren durch. Dabei
deutlich angenommen und den Gegenvorschlag massiv befürworteten 8 Kantonsregierungen, 4 politische Parteien
abgelehnt. Wenn auch die Klippe des Abstimmungsproce- sowie einzelne Organisationen das heutige Abstimmungs-
deres dieses Mal glücklich umschifft werden konnte, so verfahren, 16 Kantonsregierungen und 7 politische Parteien
darf der Ausgang der Abstimmung über die Preisüberwa- sprachen sich für eine Änderung des Verfahrens aus, wobei
chung nicht zum Vorwand werden, um die Revision eines jedoch keiner der aufgezeigten Verbesserungsmöglichkei-
allgemein als mangelhaft erkannten Verfahrens hinauszuzö- ten mit Überzeugung zugestimmt wurde. In seiner Stellung-
gern. Diese Meinung kommt in den Kommentaren der nahme vom 12. August 1981 schlug daher der Bundesrat
Presse der deutschen und der Westschweiz überwiegend vor, die Diskussion im Rahmen der Totalrevision der Bun-
zum Ausdruck. Eine Änderung ist um so dringender, als der desverfassung weiterzuführen, zumal dann auch die not-
Bundesrat bereits wieder bei drei weiteren Volksinitiativen wendigen staatspolitischen Grundsatzfragen miteinbezo-
einen Gegenvorschlag macht oder machen will (Recht auf gen werden könnten (BBI 1981 III 163). Der Nationalrat
Leben, Mieterschutz, Opfer von Gewaltverbrechen). stimmte dem Vorschlag, wenn auch knapp, zu («Amtliches
Die Fragwürdigkeit des heute geltenden Abstimmungsver- Bulletin» NR 1981, 1703-1718).
fahrens ist in den Vernehmlassungen der Kantonsregierun- Ungeachtet dieses Beschlusses hat Nationalrat Künzi den
gen und der politischen Parteien zu meiner parlamentari- Bundesrat in einer Interpellation vom 16. März 1982 ange-
schen Initiative grossmehrheitlich bestätigt worden. Es fragt, ob er nicht auch der Meinung sei, dass mit der Neure-
besteht kein hinreichender Grund, die Lösung dieses aku- gelung des Abstimmungsverfahrens nicht bis zur Totalrevi-
ten Problems bis zur Totalrevision der Bundesverfassung sion der Bundesverfassung zugewartet werden dürfe. Der
hinauszuschieben. Es ist ungewiss, ob und wann diese Bundesrat verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme
Revision in Fahrt kommt. Jedenfalls wird es jahrelang dau- vom 7. Juni 1982 auf den vorerwähnten Beschluss des
ern, bis die eidgenössischen Räte - neben ihren ordentli- Nationalrates und stellte fest, dass die in der Interpellation
chen Geschäften - diese ausserordentliche Aufgabe bewäl- vorgebrachten Argumente ein Zurückkommen auf diesen
tigt haben werden. Und schliesslich ist der Entscheid von Beschluss kaum zu rechtfertigen vermögen.
Volk und Ständen völlig offen. Abgesehen von dieser Zeit- Schliesslich reichte Nationalrat Muheim am 10. Juni 1982
frage ist es keineswegs zwingend, die Änderung des eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragen will, den
Abstimmungsverfahrens mit der Totalrevision der Bundes- Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah-
verfassung zu verknüpfen. Das Problem lässt sich nämlich rens, nötigenfalls auf Verfassungsstufe, zu unterbreiten.
ohne Verfassungsänderung auf Gesetzesebene lösen.
3. Einen Tag zuvor, nämlich am 9. Juni 1982, hatte Stände-
Mit meiner Motion verfolge ich das Ziel, auf Gesetzesstufe
rat Belser ebenfalls eine entsprechende Motion eingereicht.
ein faires Abstimmungsverfahren bei Initiative und Gegen-
Der Ständerat nahm den Vorstoss am 5. Oktober 1982 als
vorschlag zu verwirklichen. Durch eine Revision des Bun-
Postulat an, nachdem der Bundesrat zugesichert hatte,
desgesetzes über die politischen Rechte ist das Verbot des
doppelten Ja aufzuheben. Selbstverständlich ist die verfas- durch sein Bundesamt für Justiz sorgfältig prüfen zu lassen,
sungsmässige Gleichwertigkeit von Volks- und Standemehr ob man nicht auf eine Verfassungsrevision verzichten und
zu wahren. Es ist ein Verfahren zu wählen, das eine differen- es bei einer Revision des Bundesgesetzes über die politi-
schen Rechte bewenden lassen könne.
zierte Stimmabgabe ermöglicht und doch für den Bürger
einfach und verständlich ist. Auf alle Fälle muss der Wille 4. Diese Prüfung ist im Gang, konkrete Ergebnisse liegen
der Mehrheit der Stimmenden unverfälscht zum Ausdruck indessen noch nicht vor. Jedenfalls dürfte es sich bei der
kommen. Der Initiative und dem Gegenvorschlag sind die geschilderten Sachlage empfehlen, auch die vorliegende
gleichen Chancen einzuräumen. Dabei gibt es verschiedene Motion in ein Postulat umzuwandeln. Der Bundesrat wird
Lösungsmöglichkeiten, um diesen Anforderungcsn Rech- das Anliegen in die begonnenen Arbeiten einbeziehen und
nung zu tragen. Die Standesinitiative des Landrates des diese so rasch wie möglich zu Ende führen lassen.
Kantons Basel-Landschaft enthält eine mögliche Variante, Schriftliche Erklärung des Bundesrates
nämlich die bedingte Zusatzfrage für den Fall der Annahme
beider Vorlagen. Es kommt aber auch das sogenannte Pro- Déclaration écrite du Conseil fédéral
zentsummenmodell in Frage. Wenn Initiative und Gegenvor- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
schlag angenommen sind, tritt jene Vorlage in Kraft, bei wandeln.
welcher die prozentualen Anteile der Volksstimmen und der
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Standesstimmen zusammen die grössere Summe errei-
chen. Meine Motion legt sich somit auf kein bestimmtes
Modell fest. Es geht mir vielmehr um eine baldige Revision
eines von weiten Kreisen als unbefriedigend empfundenen
Abstimmungsverfahrens. Ich ersuche daher um Annahme
der Motion.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
1. Das Problem ist nicht neu. Es ist so alt wie die Volksin-
itiative auf Partialrevision der Bundesverfassung, die 1891
eingeführt wurde. Immer wieder ist das seither geltende
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Muheim Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren
Motion Muheim Initiatives populaires. Procédure de vote
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1983
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 82.403
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite 505-506
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Ref. No 20 011 312
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