Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 82-403 KI-generiert

Court Refuses to Immediately Abolish Double "Yes" Vote Prohibition, Refers to Constitutional Revision

Geschäftsnummer VPB 82-403
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion proposed amending the popular initiative and counter-proposal voting procedure to abolish the prohibition of a double "yes" vote. The court reasoned that the current system, which prevents voters from approving both an initiative and its counter-proposal, can distort the popular will, leading to the rejection of measures that a majority desires. The court acknowledged the issue but decided to convert the motion into a postulate, allowing for further study and integration into a broader constitutional revision, rather than immediate legislative change.

Legislator-Regeste

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Art. 76 lungen, Art. 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte; Court Refuses to Immediately Abolish Double "Yes" Vote Prohibition, Refers to Constitutional Revision: The court reasoned that the current system, which prevents voters from approving both an initiative and its counter-proposal, can distort the popular will, leading to the rejection of measures that a majority desires. The court acknowledged the issue but decided to convert the motion into a postulate, allowing for further study and integration into a broader constitutional revision, rather than immediate legislative change.

Schlagwörter

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doppeltes Ja Verfassungsänderung Stimmenmehrheit Gegenvorschlag Gesetzesinitiative Rechtsöffnungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 lungen
die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege- matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76
Art. 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte
This article was cited as the provision to be modified to remove the prohibition of a double 'yes'.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte

This article was cited as the provision to be modified to remove the prohibition of a double 'yes'.

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Volltext

18. März 1983 505 Motion Muheim

Motionär lieber wäre als eine starre Altersgrenze). Die Texte de la motion du 10 juin 1982

Regelung soll einfach für beide Geschlechter identisch Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres

sein. Im übrigen gilt das Anliegen der Motion nicht nur für un projet tendant à modifier la procédure de vote en

die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege- matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76

lungen der eidgenössischen Versicherungskasse. de la loi fédérale sur les droits politiques doit être modifié

Statistisch ist einwandfrei belegt, dass die Frau in der de manière à ce que soit supprimée l'interdiction du double

Schweiz eine um rund sechs Jahre höhere Lebenserwar- «oui». Il faudra introduire une procédure qui permette à la

tung hat. Sie meistert in der Regel die Beschwerden des volonté de la majorité de s'exprimer de façon différenciée,

Alters sowohl körperlich wie geistig eher besser als der mais authentique - tout en garantissant le principe de la

gleichaltrige Mann. So liegt zumindest von dieser Seite kein double majorité, celle du peuple et celle des cantons - et

zwingender Grund vor, von einem gleichen Rentenalter für qui accorde la même chance de succès à l'initiative et au

Mann und Frau abzusehen. contre-projet. Au besoin, un projet portant modification de

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates la constitution fédérale devrait être déposé simultanément.

Rapport écrit du Conseil fédéral Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,

Die Schwierigkeiten, die sich einer raschen Gleichstellung Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Braunschweig, Bundi,

von Mann und Frau hinsichtlich des Rentenalters entgegen- Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Gerwig, Gloor, Hubacher,

stellen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer und vor Humbel, Jaggi, Künzi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier Wer-

allem finanzieller Natur. Die bisherigen Vorarbeiten zur ner, Meizoz, Morel, Morf, Neukomm, Ott, Reiniger, Ren-

10. AHV-Revision zeigen, dass eine Heraufsetzung des schier, Robbiani, Rubi, Ruffy, Schule, Stich, Uchtenhagen,

Frauenalters auf 65 Jahre auf grossen Widerstand stiesse. Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (37)

Andererseits wäre eine Herabsetzung des Männeralters auf Schriftliche Begründung - Développement par écrit

62 Jahre finanziell für die AHV beim heutigen Beitragsan-

satz nicht tragbar. Ähnliches gilt für die beruflichen Vorsor- Mit einer im Jahre 1978 eingereichten parlamentarischen

geeinrichtungen, die zudem noch die vertraglichen Rechte Initiative strebte ich eine Änderung des Abstimmungsver-

der Versicherten zu beachten haben. fahrens bei einer Volksinitiative mit Gegenvorschlag auf

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission prüft zurzeit die Verfassungs- und Gesetzesstufe an. Die Häufung von

Möglichkeiten einer Mittellösung im Rahmen der 10. AHV- Gegenvorschlägen zu Initiativen in den letzten zehn Jahren

Revision. Der Bundesrat legt Wert auf einen gewissen machte die Mängel des heutigen Abstimmungsmodus

Handlungsspielraum in dieser Frage und möchte sich nicht offenkundig. Wegen des Verbotes des doppelten Ja werden

durch eine verbindliche Motion festlegen lassen. Dies gilt die Befürworter einer Änderung in zwei Gruppen aufgespal-

um so mehr, als eine Änderung des Rentenalters nicht auf ten. Es besteht die grosse Gefahr, dass beide Vorlagen

die AHV beschränkt werden könnte, sondern von Bundes abgelehnt werden, obschon die Mehrheit der Stimmenden

wegen auch das noch nicht in Kraft stehende Obligatorium eine Änderung wünscht. Dadurch wird der Wille des Volkes

der beruflichen Vorsorge erfassen müsste. verfälscht. Dies ereignete sich in den siebziger Jahren drei-

Im übrigen wäre es weder für die AHV noch für die berufli- mal bei insgesamt sechs Doppelabstimmungen (Kranken-

che Vorsorge möglich, im Sinne der Motion lediglich den versicherung, Mitbestimmung, Mieterschutz) Das ist nicht

Grundsatz der Gleichbehandlung aufzustellen, ohne kon- nur undemokratisch, sondern auch staatspolitisch bedenk-

kret zu sagen, welches nun das für beide Geschlechter lich. Die Lösung bedeutender Probleme scheitert oft an die-

massgebende Rentenalter ist. ser Verfahrensklippe. Solche Null-Entscheide erschüttern

das Vertrauen der Bürger in die Erneuerungsfähigkeit unse-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates rer Demokratie.

Déclaration écrite du Conseil fédéral Obschon der Bundesrat und auch die nationalrätliche Kom-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- mission die Mängel des heutigen Abstimmungsverfahrens

wandeln. zugaben, hat der Nationalrat in der Wintersession 1981 mit

einem Zufallsmehr von 1 Stimme entschieden, eine Ände-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat rung des Abstimmungsverfahrens bei Volksinitiativen mit

Gegenvorschlag erst im Zusammenhang mit einer Totalrevi-

sion der Bundesverfassung zu prüfen. Seither ist aber die

Diskussion über diese Frage keineswegs verstummt. Viel-

mehr wurde das Abstimmungsverfahren immer wieder kriti-

siert, und es wurden von verschiedenen Seiten Vorstösse

unternommen, um die unbefriedigende Situation zu ändern.

#ST# 82.403 So hat Prof. Kölz von der Universität Zürich die Verfas-

Motion Muheim sungsmässigkeit des heutigen Abstimmungsverfahrens bei

Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren Initiativen mit Gegenvorschlag mit Argumenten in Frage

gestellt, die nicht leicht zu nehmen sind. Der Bundesrat trat

Initiatives populaires. Procédure de vote in einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Künzi

auf die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht näher ein,

bestätigte aber das Unbehagen über das heutige Abstim-

mungsverfahren. Er hielt an seinem Standpunkt fest, dieses

Problem im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfas-

Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1982 sung neu zu regeln.

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Septem-

Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah- ber 1982 einstimmig und mit Unterstützung aller Fraktionen

rens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag zu unterbrei- eine Standesinitiative zur Änderung des Abstimmungsver-

ten. Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen fahrens bei Initiative mit Gegenvorschlag beschlossen und

Rechte ist so zu ändern, dass das Verbot des doppelten Ja beim Bund eingereicht. Diese Initiative will das Problem

aufgehoben wird. Es ist ein Verfahren einzuführen, das - nicht auf Verfassungsstufe, sondern auf Gesetzesebene

unter Wahrung des Volks- und Ständemehrs - den Willen lösen. Man schlägt daher eine Revision des Bundesgeset-

der Mehrheit differenziert und unverfälscht zum Ausdruck zes über die politischen Rechte in dem Sinne vor, dass das

bringt und sowohl der Initiative als auch dem Gegenvor- zweifache Ja zur Volksinitiative und zum Gegenentwurf

schlag die gleiche Chance einräumt. Nötigenfalls wäre zugelassen wird. Für den Fall, dass beide Vorlagen von Volk

gleichzeitig ein Entwurf auf Änderung der Bundesverfas- und Ständen angenommen werden, ist die Antwort des

sung vorzulegen. Stimmenden auf eine Zusatzfrage entscheidend. Das ist

Motion Muheim 506 N 18 mars 1983

das System der bedingten Eventualabstimmung, das im Abstimmungsverfahren auf Kritik gestossen, und immer

wesentlichen im Kanton Basel-Landschaft gilt. Die eidge- wieder sind Möglichkeiten aufgezeigt worden, die Mängel

nössischen Räte werden zu dieser Standesinitiative Stel- zu beheben. Die beiden Räte setzten sich eingehend bei

lung nehmen müssen, wobei der Ständerat die Priorität der Beratung des Bundesgesetzes über die politischen

besitzt. Rechte (1975/76) mit dem Problem auseinander; dem

Die öffentliche Kritik am geltenden Abstimmungsverfahren Antrag des Bundesrates folgend, sprachen sie sich - in

bei Initiative und Gegenvorschlag flammte besonders bei Kenntnis aller Nachteile - für den bestehenden Zustand

der eidgenössischen Abstimmung über die Preisüberwa- aus.

chung wieder auf. Im Vorfeld der Abstimmung wurde 2. Im Nationalrat wurde das Problem schon im Dezember

behauptet, dass der Gegenvorschlag nur ein taktischer 1978 durch eine parlamentarische Initiative (Muheim) wie-

Schachzug sei, um beide Vorlagen zu Fall zu bringen. Es der aufgegriffen. Die mit der Prüfung beauftragte national-

machte sich ein deutliches Malaise bemerkbar, das auf den rätliche Kommission legte im Februar 1980 einen Gegenent-

Abstimmungsausgang nicht ganz ohne Wirkung geblieben wurf vor (BB11980 11395). Über Initiative und Gegenentwurf

sein dürfte. Trotz oder vielleicht gerade wegen der Gefahr führte das Justiz- und Polizeidepartement im Auftrag der

eines doppelten Nein haben Volk und Stände die Initiative Kommission ein Vernehmlassungsverfahren durch. Dabei

deutlich angenommen und den Gegenvorschlag massiv befürworteten 8 Kantonsregierungen, 4 politische Parteien

abgelehnt. Wenn auch die Klippe des Abstimmungsproce- sowie einzelne Organisationen das heutige Abstimmungs-

deres dieses Mal glücklich umschifft werden konnte, so verfahren, 16 Kantonsregierungen und 7 politische Parteien

darf der Ausgang der Abstimmung über die Preisüberwa- sprachen sich für eine Änderung des Verfahrens aus, wobei

chung nicht zum Vorwand werden, um die Revision eines jedoch keiner der aufgezeigten Verbesserungsmöglichkei-

allgemein als mangelhaft erkannten Verfahrens hinauszuzö- ten mit Überzeugung zugestimmt wurde. In seiner Stellung-

gern. Diese Meinung kommt in den Kommentaren der nahme vom 12. August 1981 schlug daher der Bundesrat

Presse der deutschen und der Westschweiz überwiegend vor, die Diskussion im Rahmen der Totalrevision der Bun-

zum Ausdruck. Eine Änderung ist um so dringender, als der desverfassung weiterzuführen, zumal dann auch die not-

Bundesrat bereits wieder bei drei weiteren Volksinitiativen wendigen staatspolitischen Grundsatzfragen miteinbezo-

einen Gegenvorschlag macht oder machen will (Recht auf gen werden könnten (BBI 1981 III 163). Der Nationalrat

Leben, Mieterschutz, Opfer von Gewaltverbrechen). stimmte dem Vorschlag, wenn auch knapp, zu («Amtliches

Die Fragwürdigkeit des heute geltenden Abstimmungsver- Bulletin» NR 1981, 1703-1718).

fahrens ist in den Vernehmlassungen der Kantonsregierun- Ungeachtet dieses Beschlusses hat Nationalrat Künzi den

gen und der politischen Parteien zu meiner parlamentari- Bundesrat in einer Interpellation vom 16. März 1982 ange-

schen Initiative grossmehrheitlich bestätigt worden. Es fragt, ob er nicht auch der Meinung sei, dass mit der Neure-

besteht kein hinreichender Grund, die Lösung dieses aku- gelung des Abstimmungsverfahrens nicht bis zur Totalrevi-

ten Problems bis zur Totalrevision der Bundesverfassung sion der Bundesverfassung zugewartet werden dürfe. Der

hinauszuschieben. Es ist ungewiss, ob und wann diese Bundesrat verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme

Revision in Fahrt kommt. Jedenfalls wird es jahrelang dau- vom 7. Juni 1982 auf den vorerwähnten Beschluss des

ern, bis die eidgenössischen Räte - neben ihren ordentli- Nationalrates und stellte fest, dass die in der Interpellation

chen Geschäften - diese ausserordentliche Aufgabe bewäl- vorgebrachten Argumente ein Zurückkommen auf diesen

tigt haben werden. Und schliesslich ist der Entscheid von Beschluss kaum zu rechtfertigen vermögen.

Volk und Ständen völlig offen. Abgesehen von dieser Zeit- Schliesslich reichte Nationalrat Muheim am 10. Juni 1982

frage ist es keineswegs zwingend, die Änderung des eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragen will, den

Abstimmungsverfahrens mit der Totalrevision der Bundes- Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah-

verfassung zu verknüpfen. Das Problem lässt sich nämlich rens, nötigenfalls auf Verfassungsstufe, zu unterbreiten.

ohne Verfassungsänderung auf Gesetzesebene lösen.

3. Einen Tag zuvor, nämlich am 9. Juni 1982, hatte Stände-

Mit meiner Motion verfolge ich das Ziel, auf Gesetzesstufe

rat Belser ebenfalls eine entsprechende Motion eingereicht.

ein faires Abstimmungsverfahren bei Initiative und Gegen-

Der Ständerat nahm den Vorstoss am 5. Oktober 1982 als

vorschlag zu verwirklichen. Durch eine Revision des Bun-

Postulat an, nachdem der Bundesrat zugesichert hatte,

desgesetzes über die politischen Rechte ist das Verbot des

doppelten Ja aufzuheben. Selbstverständlich ist die verfas- durch sein Bundesamt für Justiz sorgfältig prüfen zu lassen,

sungsmässige Gleichwertigkeit von Volks- und Standemehr ob man nicht auf eine Verfassungsrevision verzichten und

zu wahren. Es ist ein Verfahren zu wählen, das eine differen- es bei einer Revision des Bundesgesetzes über die politi-

schen Rechte bewenden lassen könne.

zierte Stimmabgabe ermöglicht und doch für den Bürger

einfach und verständlich ist. Auf alle Fälle muss der Wille 4. Diese Prüfung ist im Gang, konkrete Ergebnisse liegen

der Mehrheit der Stimmenden unverfälscht zum Ausdruck indessen noch nicht vor. Jedenfalls dürfte es sich bei der

kommen. Der Initiative und dem Gegenvorschlag sind die geschilderten Sachlage empfehlen, auch die vorliegende

gleichen Chancen einzuräumen. Dabei gibt es verschiedene Motion in ein Postulat umzuwandeln. Der Bundesrat wird

Lösungsmöglichkeiten, um diesen Anforderungcsn Rech- das Anliegen in die begonnenen Arbeiten einbeziehen und

nung zu tragen. Die Standesinitiative des Landrates des diese so rasch wie möglich zu Ende führen lassen.

Kantons Basel-Landschaft enthält eine mögliche Variante, Schriftliche Erklärung des Bundesrates

nämlich die bedingte Zusatzfrage für den Fall der Annahme

beider Vorlagen. Es kommt aber auch das sogenannte Pro- Déclaration écrite du Conseil fédéral

zentsummenmodell in Frage. Wenn Initiative und Gegenvor- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

schlag angenommen sind, tritt jene Vorlage in Kraft, bei wandeln.

welcher die prozentualen Anteile der Volksstimmen und der

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Standesstimmen zusammen die grössere Summe errei-

chen. Meine Motion legt sich somit auf kein bestimmtes

Modell fest. Es geht mir vielmehr um eine baldige Revision

eines von weiten Kreisen als unbefriedigend empfundenen

Abstimmungsverfahrens. Ich ersuche daher um Annahme

der Motion.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral

1. Das Problem ist nicht neu. Es ist so alt wie die Volksin-

itiative auf Partialrevision der Bundesverfassung, die 1891

eingeführt wurde. Immer wieder ist das seither geltende

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Muheim Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren

Motion Muheim Initiatives populaires. Procédure de vote

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1983

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.403

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1983 - 08:00

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Data

Seite 505-506

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